Abtei lung IV
D-5347/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 1 . A u g u s t 2 0 0 9
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid;
Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann.
A._______, angeblich geboren (...),
Guinea,
vertreten durch Isler Necmettin,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 17. August 2009 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5347/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Anfang Novem-
ber 2008 Guinea auf dem Seeweg verliess, am 10. November 2008 in
B. ankam, anschliessend illegal in die Schweiz einreiste und am
11. November 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C. um
Asyl ersuchte,
dass er am 14. November 2009 im Rahmen der Kurzbefragung sum-
marisch seine Asylgründe darlegte,
dass der Beschwerdeführer am 21. Januar 2009 wegen dringenden
Verdachts des Verkaufs von Kokain im Zentrum für Asylsuchende D.
kurzfristig festgenommen wurde,
dass dem angeblich minderjährigen Beschwerdeführer in Anwendung
von Art. 17 Abs. 3 Bst. c des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) i.V.m. Art. 7 Abs. 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) für die Dauer des
Asylverfahrens vorgängig der ersten Anhörung zu den Asylgründen
eine Vertrauensperson beigeordnet wurde,
dass ihn das BFM am 17. Juni 2009 gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG im
EVZ E. in Anwesenheit einer Vertrauensperson einlässlich zu den
Asylgründen anhörte,
dass der Beschwerdeführer vom BFM schriftlich und mehrmals münd-
lich aufgefordert wurde, innert 48 Stunden rechtsgenügliche Identitäts-
beziehungsweise Reisepapiere einzureichen,
dass er anlässlich der Kurzbefragung und der Anhörung zur Begrün-
dung seines Gesuches im Wesentlichen geltend machte, er sei Staats-
bürger von Guinea und am 15. November 1992 geboren,
dass er sechs Jahre lang die Schule in F. besucht habe,
dass seine Mutter als er zwei Jahre alt gewesen sei und sein Vater im
Jahr 2006 gestorben seien,
dass er in Guinea keine weiteren Verwandten habe,
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dass er im Herbst 2008 ein Mädchen (nachfolgend Geliebte genannt)
getroffen habe, das damals 17 Jahre alt gewesen sei,
dass die Geliebte den Beschwerdeführer gefragt habe, ob er mit ihr
ausgehen wolle,
dass sie ihm gesagt habe, sie sei ledig,
dass der Beschwerdeführer sie daraufhin mit nach Hause genommen
und mit ihr geschlafen habe,
dass als sie ihn ein weiteres Mal besucht habe, sie ihn um ein Foto ge-
beten habe und damit zu sich nach Hause gegangen sei,
dass die Geliebte dem Beschwerdeführer nicht gesagt habe, dass sie
mit einem Polizisten verheiratet gewesen sei,
dass der Ehemann das Foto bei ihr entdeckt und gedroht habe, sie zu
töten, falls sie ihm nicht sage, wo sich der Beschwerdeführer aufhalte,
dass sie ihren Ehemann danach zum Haus des Beschwerdeführers
geführt habe,
dass der Ehemann mit dem Freund des Beschwerdeführers gespro-
chen und nach diesem verlangt habe, während der Beschwerdeführer
das Haus unbemerkt habe verlassen können,
dass als der Ehemann wieder gegangen sei, der Beschwerdeführer
nach Hause zurückgekehrt sei,
dass ihn sein Freund anschliessend nach G. zu einem anderen Freund
gebracht habe,
dass sein Freund Leute kontaktiert habe, die im Hafen gearbeitet hät-
ten und dem Beschwerdeführer beim Verlassen des Landes hätten be-
hilflich sein sollen,
dass der Beschwerdeführer sich nach drei Tagen zum Hafen begeben
habe, sich dort habe verstecken können und auf einem Schiff Guinea
verlassen habe,
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dass das BFM mit Verfügung vom 17. August 2009 – eröffnet am
19. August 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf
das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung seines Nichteintretensentscheids im
Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe den Behörden
trotz Aufforderung innert 48 Stunden keine Identitätsdokumente einge-
reicht und hierfür keine entschuldbaren Gründe glaubhaft gemacht,
dass die Erklärungen des Beschwerdeführers zu seinen nicht abgege-
benen beziehungsweise nicht beschaffbaren Identitätsdokumenten
(keine solche besessen oder benötigt) und die Schilderung der Reise-
umstände tatsachenwidrig, realitätsfremd sowie stereotyp seien und
die Qualität von Schutzbehauptungen aufwiesen,
dass diese Erkenntnisse durch seine unglaubhaften und widersprüchli-
chen Angaben zu seiner Biografie zusätzlich untermauert würden,
dass der Beschwerdeführer in der Befragung zur Person zu Protokoll
gegeben habe, seit seiner Geburt bis zum 12. Juli 2008 im Dorf H.
gelebt zu haben,
dass er indessen während der Anhörung behauptet habe, er habe nur
bis zum Alter von zwei Jahren in H. gelebt und sei anschliessend in I.
wohnhaft gewesen,
dass der Beschwerdeführer weiter während der Kurzbefragung darge-
legt habe, am 12. Juli 2008 nach J. gegangen zu sein, er jedoch
während der Anhörung diese Reise auf den 25. Februar 2008 termi-
niert habe,
dass seine Aussagen auf eine Verschleierung seiner Identität und der
wahren Reiseumstände hindeuteten, er die Abgabe rechtsgenüglicher
Reise- beziehungsweise Identitätspapiere bewusst unterlassen habe
und die Nichtabgabe von Identitätspapieren bezweckte, eine Rück-
führung in den Heimatstaat zu verhindern oder zumindest zu erschwe-
ren,
dass die Verfolgungsvorbringen ferner nebst den Anforderungen ge-
mäss Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines asylbegründeten
Sachverhalts insbesondere auch jenen an die Flüchtlingseigenschaft
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nach Art. 3 AsylG offensichtlich nicht genügten, der Beschwerdeführer
deshalb die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und zusätzliche Abklä-
rungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegwei-
sungsvollzugshindernisses nicht erforderlich seien,
dass insbesondere die Vorbringen des Beschwerdeführers mehrere
Widersprüche in wesentlichen Bereichen aufwiesen und offenkundig
als haltlos zu werten seien,
dass er bei der Befragung zur Person dargelegt habe, seine Geliebte
erstmals am 25. Oktober 2008 getroffen und die Ausreise am 1. No-
vember 2008 angetreten zu haben,
dass der Beschwerdeführer in der Anhörung jedoch behauptet habe,
er habe sich bei der Kurzbefragung geirrt und seine Geliebte am
25. November 2008 zum ersten Mal getroffen,
dass er erst auf mehrmaliges Vorhalten hin eingeräumt habe, die Mo-
nate November und Dezember verwechselt zu haben,
dass man sich jedoch erfahrungsgemäss an zentrale und einschnei-
dende Ereignisse konstant erinnere,
dass schliesslich auch die Zeitangaben und der Ablauf des vermeintli-
chen Aufsuchens des Beschwerdeführers durch den Ehemann seiner
Geliebten zwischen der Anhörung und der Befragung diametral abwi-
chen,
dass somit gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch
nicht einzutreten sei,
dass die Folge eines Nichteintretensentscheides gemäss Art. 44
Abs. 1 AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz sei,
dass weder die politische Situation in Guinea noch andere Gründe ge-
gen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprächen, zumal
dort auch nach dem Militärputsch vom Dezember 2008 keine Situation
von Krieg oder allgemeiner Gewalt herrsche und die allgemeine Si-
cherheitslage stabil sei,
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dass aus den Akten auch keine individuellen Gründe ersichtlich seien,
die gegen eine Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland
sprächen,
dass die Angaben zu seiner Biografie in vielerlei Hinsicht nicht glaub-
haft seien und insbesondere seine behauptete Minderjährigkeit in
höchstem Masse anzuzweifeln sei, die Ausführungen zum Fehlen von
Reisepapieren unglaubhaft seien und er es bis heute unterlassen
habe, seine angebliche Minderjährigkeit zu belegen,
dass er bei der Kurzbefragung vom 14. November 2008 gesagt habe,
er werde morgen 17 Jahre alt,
dass diese Aussage jedoch nicht mit seinem geltend gemachten Ge-
burtsdatum, dem 15. November 1992, zu vereinbaren sei,
dass es daher offensichtlich sei, dass der Beschwerdeführer die Be-
hörden hinsichtlich seines Alters zu täuschen versuche,
dass wie das Bundesverwaltungsgericht in mehreren Urteilen festge-
halten habe, die Untersuchungsmaxime gewisse vernünftige Grenzen
beinhalte und ihre Schranken in der Mitwirkungspflicht der
Beschwerdeführer finde,
dass es der Behörde wegen eines die Mitwirkungspflicht verletzenden
Verhaltens – beispielsweise die Weigerung zur Bekanntgabe der Iden-
tität oder der eindeutige Wille zur Verheimlichung wichtiger Angaben
über die persönliche Situation – unmöglich sein könne, Abklärungen
zu Personen vorzunehmen, die geeignet seien, eine minderjährige
Asyl suchende Person in ihrem Heimatland aufzunehmen und diese
Tatsache in diesem Zusammenhang kein Hindernis für den Vollzug der
Wegweisung darstelle,
dass gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein sol-
ches Verhalten nicht damit belohnt werden dürfe, dass der betroffenen
Person ein Aufenthaltsrecht gestützt auf ihre Minderjährigkeit einge-
räumt werde,
dass wegen der unglaubhaften Aussagen zu seinen familiären Verhält-
nissen – der Beschwerdeführer behaupte, in Guinea keine Verwandten
zu haben, was angesichts der traditionellen afrikanischen Gesell-
schaftsstruktur jedoch von der Hand zu weisen sei – dem BFM somit
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Grenzen gesetzt seien, die familiären Beziehungen des Be-
schwerdeführers zu eruieren und angemessene Schutzmassnahmen
zu seinen Gunsten zu ergreifen,
dass aufgrund seiner unglaubhaften Angaben jedoch von der Anwe-
senheit seiner Eltern und weiterer Familienmitglieder in seinem Hei-
matland auszugehen sei, die ihn nach seiner Rückkehr unterstützen
könnten,
dass es sich beim Beschwerdeführer zudem um einen selbständigen
jungen und gesunden Mann handle und auch sonst nichts für eine be-
sondere Betreuungsbedürftigkeit infolge der vorgebrachten Minderjäh-
rigkeit spreche,
dass deshalb dem Kindeswohl besser gedient sei, wenn der Be-
schwerdeführer wieder in sein vertrautes familiäres Umfeld zurückkeh-
re, statt weiterhin in der Schweiz zu verbleiben, wo er es in einem ihm
nicht vertrauten gesellschaftspolitischen Umfeld schwer haben werde,
sich persönlich zu entwickeln und beruflich zu etablieren,
dass der Beschwerdeführer schliesslich sein ganzes Leben in Guinea
verbracht habe, daher mit den dortigen Gepflogenheiten und Mentali-
täten bestens vertraut sei, was eine Reintegration bei der Rückkehr in
sein Heimatland sicher erleichtern dürfte,
dass der Vollzug der Wegweisung ausserdem technisch möglich und
praktisch durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. August 2009 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und dabei beantragte, die Verfügung des BFM vom 17. August 2009
sei aufzuheben und der Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuwei-
sen, eventualiter sei die Unzumutbarkeit und Unzulässigkeit des Weg-
weisungsvollzugs festzustellen und dem Beschwerdeführer sei als Fol-
ge davon die vorläufige Aufnahme zu gewähren,
dass der Beschwerdeführer in prozessualer Hinsicht um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses ersuchte,
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dass die vorinstanzlichen Akten am 27. August 2009 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, mithin ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. EMARK 2004
Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
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dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand ist (vgl. a.a.O. E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen innert 48 Stunden
und im Übrigen bis zum heutigen Zeitpunkt keine Identitätsdokumente
eingereicht hat,
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dass das BFM in der angefochtenen Verfügung überzeugend und de-
tailliert auf die Zweifelhaftigkeit der behaupteten Minderjährigkeit des
Beschwerdeführers geschlossen hat,
dass gemäss gefestigter Praxis eine asylsuchende Person die objekti-
ve Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit und die Folgen der
Beweislosigkeit trägt (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.1 S. 208 f., EMARK
2001 Nrn. 22 und 23),
dass gestützt auf die Praxis bei der Prüfung der Altersangaben einer
minderjährigen Person zunächst von allenfalls eingereichten Identitäts-
dokumenten auszugehen ist (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 6 ff.), der Be-
schwerdeführer indessen unbestrittenermassen keine derartigen Bele-
ge zu den Akten gegeben hat,
dass sich die Vorinstanz in ihren Ausführungen zum Alter des Be-
schwerdeführers in erster Linie ausführlich mit den – von ihr zu Recht
als widersprüchlich und unstimmig bezeichneten – Angaben des Be-
schwerdeführers zur zeitlichen Einordnung von Ereignissen bezie-
hungsweise Belangen seines Lebens auseinandersetzte,
dass sie dabei in überzeugender und nachvollziehbarer Weise zum
Schluss kam, die angebliche Minderjährigkeit des Beschwerdeführers
sei zweifelhaft, weshalb entsprechend vollumfänglich auf die vorins-
tanzlichen Argumente auf Seite 5 der angefochtenen Verfügung ver-
wiesen werden kann,
dass der Beschwerdeeingabe keine stichhaltigen Argumente, welche
eine andere Sichtweise rechtfertigen würden, zu entnehmen sind, und
der Beschwerdeführer die angebliche Minderjährigkeit erneut bloss be-
hauptet,
dass demnach erhebliche Zweifel an der Minderjährigkeit des Be-
schwerdeführers bestehen,
dass das BFM ebenso überzeugend und detailliert dargelegt hat, wes-
halb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine
entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf vorstehende zu-
sammenfassende Darlegung dieser Erwägungen sowie im Detail auf
den diesbezüglichen Inhalt der angefochtenen Verfügung verwiesen
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werden kann, zumal diese Erwägungen in der Beschwerde
substanziell auch nicht ansatzweise bestritten werden,
dass das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, der Beschwerde-
führer sei seit seiner Ausreise aus Guinea im Besitze eigener, authen-
tischer und rechtsgenüglicher Identitäts- und Reisepapiere, welche er
jedoch in Missachtung der ihm obliegenden gesetzlichen Mitwirkungs-
pflicht (vgl. insb. Art. 8 Abs. 1 AsylG) und zwecks Verschleierung seiner
Identität und Auslandaufenthalte den schweizerischen Behörden vor-
enthält,
dass der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft darzulegen vermag,
er sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unver-
züglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG),
dass sich aus dem bisher Erwogenen (insbesondere der Erkenntnis ei-
ner missbräuchlichen Verletzung der Mitwirkungspflicht betreffend
Identitätspapiere und Reiseumstände und daraus sich ergebender per-
sönlicher Unglaubhaftigkeit) bereits ein erheblich negativ ins Gewicht
fallendes Indiz im Hinblick auf die Glaubhaftigkeitsprüfung der eigentli-
chen Verfolgungsvorbringen und mithin der Flüchtlingseigenschaft er-
gibt,
dass sich auch aus den weiteren Unglaubhaftigkeitserwägungen ge-
mäss angefochtener Verfügung und der dortigen Erkenntnis einer of-
fensichtlich ohnehin flüchtlingsrechtlich nicht relevanten Bedrohungsla-
ge klar ergibt, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
offensichtlich nicht und es bestehe weder Anlass zur Vornahme zu-
sätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses noch gar zur direkten
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c
AsylG sowie BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass die Beschwerde auch diesbezüglich kein anderes Bild vermittelt,
zumal die betreffenden vorinstanzlichen Erwägungen substanziell nicht
beanstandet werden und sich die Beschwerdeargumentation im We-
sentlichen auf blosse Bekräftigungen, Gegenbehauptungen und allge-
meine sowie nicht individuell verwertbare Ausführungen beschränkt,
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dass das Ergebnis einer offensichtlich nicht bestehenden und auch
nicht weiter abklärungsbedürftigen Flüchtlingseigenschaft vom BFM
somit im Ergebnis gesetzes- und praxiskonform erkannt wurde,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
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und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunfts-
staat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Guinea, welche sich seit dem
Putsch von Ende 2008 wieder beruhigt hat, noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen las-
sen,
dass der Beschwerdeführer offenbar gesund ist sowie über eine lang-
jährige Schulbildung und erste Erfahrungen in der Arbeitswelt verfügt,
dass in Anbetracht der offensichtlich haltlosen Gesuchsgründe zudem
die Annahme, vor Ort bestehe für ihn nach wie vor ein gewisses sozia-
les Netz oder bestünden zumindest soziale Anknüpfungspunkte, als
gerechtfertigt erscheint,
dass es im vorliegenden Fall unmöglich ist, diesbezügliche Abklärun-
gen vor Ort zu treffen, da der Beschwerdeführer wegen der Nichtabga-
be von Identitätsdokumenten und der diesbezüglichen Verweigerung
seiner Mitwirkungspflicht nicht rechtsgenüglich identifiziert werden
kann,
dass der Beschwerdeführer sein ganzes bisheriges Leben in Guinea
verbracht hat,
dass deshalb nicht davon auszugehen ist, er gerate nach seiner Rück-
kehr in eine existenzbedrohende Situation,
dass aufgrund der unglaubhaften Aussagen über Verfolgungsvorbrin-
gen und Ausreiseweg betreffend die Minderjährigkeit des Beschwerde-
führers überwiegende Zweifel bestehen,
dass das BFM jedoch seine Verfahrenspflichten erfüllt hat und dem
Beschwerdeführer bei der Anhörung zu den Asylgründen eine Vertrau-
ensperson beigegeben hat – ihn also verfahrensrechtlich wie einen tat-
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sächlich Minderjährigen behandelt hat – , weshalb das Vorbringen der
Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht gehört werden kann,
dass das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte
des Kindes (SR 0.107) im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung ge-
langt,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
(Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde
nach dem Gesagten als aussichtslos erwies,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses angesichts des direkten Entscheids in der Hauptsache gegen-
standslos geworden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 14
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos
geworden abzuschreiben ist.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben, Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Daniel Stadelmann
Versand:
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