Abtei lung IV
D-5347/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . A u g u s t 2 0 1 0
Einezlrichter Thomas Wespi (Vorsitz),
mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid
Gerichtsschreiberin Anna Kühler.
A._______, geboren B._______,
C._______, geboren D._______,
E._______, geboren F._______,
Eritrea,
alle vertreten durch LL.M. lic. iur. Susanne Sadri,
(...),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-
Verfahren);
Verfügung des BFM vom 13. Juli 2010 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5347/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Sohn C._______ eigenen An-
gaben zufolge Eritrea am 29. April beziehungsweise 6. Juni 2006
verliess und über G._______, H._______ und Italien in die Schweiz
gelangte, wo sie am 26. September 2006 ein erstes Asylgesuch stellte,
dass das BFM das Verfahren mit Verfügung vom 11. Juli 2007 als ge-
genstandslos geworden abschrieb, da die Beschwerdeführer unbe-
kannten Aufenthaltes gewesen seien,
dass die Beschwerdeführer zusammen mit ihren Kindern am 1. März
2010 unter Umgehung der Grenzkontrolle erneut in die Schweiz ein-
reiste und gleichentags im I._______ um Asyl nachsuchte,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Kurzbefragung im
J._______ vom 12. März 2010 zur Begründung des Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, es gehe ihr in Italien schlecht und alle
ihre Dokumente seien in der Schweiz,
dass die Beschwerdeführerin ihre verzweifelte Lage in Italien darlegte
und insbesondere auf ihre schwierige Situation seit der Geburt ihrer
Tochter hinwies,
dass sie ferner geltend machte, sie habe in Eritrea grosse Probleme
bekommen, nachdem ihr Mann ausgereist sei,
dass sie in Eritrea für ungefähr einen Monat inhaftiert gewesen sei und
sie nicht in Ruhe zu Hause habe leben können, weil Soldaten ihr Haus
durchsucht und nach ihrem Ehemann gefragt hätten,
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der
Eurodac-Datenbank ergab, dass sie am 29. Oktober 2003 in
K._______ um Asyl ersucht hatte,
dass das BFM die Beschwerdeführerin am 2. März 2010 zu ihren Auf -
enthalten in Italien vor und nach dem ersten in der Schweiz einge-
reichten Asylgesuch befragte und ihr das rechtliche Gehör zu einem
allfälligen Nichteintreten auf ihr Asylgesuch und einer allfälligen Weg-
weisung nach Italien gewährte,
Seite 2
D-5347/2010
dass das BFM am 30. März 2010 Italien um Informationen über die Be-
schwerdeführerin ersuchte, die italienischen Behörden am 4. Juni 2010
mitteilten, diese habe eine bis am 19. Dezember 2010 gültige Aufent-
haltsbewilligung aus humanitären Gründen, worauf das BFM am 7. Ju-
ni 2010 um Rückübernahme der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder
ersuchte,
dass Italien das Ersuchen des BFM unbeantwortet liess,
dass das BFM mit Verfügung vom 13. Juli 2010 – eröffnet am 19. Juli
2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwer-
deführer nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Be-
schwerdeführerin sei am 29. Oktober 2003 in Italien daktyloskopisch
erfasst worden,
dass gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen
(Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kri-
terien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die
Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten
Asylantrages [Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68]; Ver-
ordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Fest-
legung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied-
staats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein
Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat
[Dublin-II-VO]; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom
2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung
[EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]) Italien für die Durchfüh-
rung des Asylverfahrens zuständig sei,
dass das BFM ausführte, aufgrund des Umstands, dass Italien innert
Frist nicht geantwortet habe, sei von dessen Zustimmung auszugehen,
wobei eine Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung
oder Verlängerung – bis spätestens am 23. Dezember 2010 zu er fol-
gen habe,
dass das BFM weiter ausführte, die Beschwerdeführerin habe, auch
wenn sie dies bestreite, erwiesenermassen bereits am 29. Oktober
Seite 3
D-5347/2010
2003 ein Asylgesuch in Italien eingereicht und befinde sich, gemäss
Mitteilung der italienischen Behörden, im Besitz einer bis zum 19. De-
zember 2010 gültigen humanitären Aufenthaltsbewilligung für dieses
Land,
dass sich die Beschwerdeführerin somit, mit Ausnahme ihres Aufent-
haltes in der Schweiz, welcher lediglich von Ende September 2006 bis
zum 1. Mai 2007 gedauert habe, seit Oktober 2003 immer in Italien
aufgehalten habe,
dass ihre beiden Kinder in Italien geboren worden seien und der Sohn
auch mit Sicherheit dort eingeschult worden sei,
dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres langjährigen Aufenthaltes
mit den Verhältnissen in Italien bestens vertraut sei und dort auch über
ein soziales und familiäres Beziehungsnetz verfüge,
dass es sich beispielsweise bei jener Verwandten, wo sie sich die letz-
ten Tage vor ihrer Ausreise in die Schweiz aufgehalten habe, gemäss
den Aussagen ihrer Mutter L._______ „quasi um eine Tante
väterlicherseits“ handle und keineswegs, wie von der
Beschwerdeführerin behauptet, lediglich um eine Bekannte,
dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr von der Schweiz
nach Italien Aufnahme in einer von Nonnen geleiteten Institution ge-
funden habe, wo sie auch wegen ihrer psychischen Probleme kompe-
tent behandelt und betreut worden sei,
dass der Umstand, wonach die Beschwerdeführerin trotz hängigen
Asylverfahrens in der Schweiz diese im April/Mai 2007 aus eigenen
Stücken wieder verlassen habe und nach Italien zurückgekehrt sei, im
Übrigen deutlich mache, welches Gewicht ihren Aussagen von den
„schrecklichen Zuständen“ in Italien tatsächlich beizumessen sei,
dass sie überdies jederzeit die Möglichkeit habe, sich bei Problemen
an die zuständigen italienischen Behörden zu wenden,
dass sich aus den Akten ferner keine konkreten Hinweise ergeben
würden, wonach Italien sich nicht an die massgebenden völkerrecht-
lichen Verpflichtungen oder die einschlägigen Normen der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) halten würde,
Seite 4
D-5347/2010
dass somit auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Italien zulässig, zumutbar und
möglich sei,
dass insbesondere weder die in Italien herrschende Situation noch an-
dere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat
sprechen würden,
dass das BFM weiter ausführte, die Beschwerdeführerin habe eine we-
sentlich intensivere Beziehung zu Italien als zur Schweiz, da sie sich
seit 2003 überwiegend dort aufgehalten habe,
dass die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrer Mutter von Italien in
die Schweiz eingereist sei,
dass Italien eine Rückübernahme der Mutter im Rahmen des Dublin-
Verfahrens abgelehnt habe,
dass dieser Umstand jedoch nicht geeignet sei, den weiteren Aufent-
halt der Beschwerdeführerin in der Schweiz zu begründen, denn die
Dublin-II-VO schränke den Begriff „Familienangehörige“ gemäss Art. 2
Bst. i auf die Kernfamilie ein, wozu lediglich Ehegatten, Lebenspart-
ner(-innen), minderjährige Kinder und – bei unverheirateten minderjäh-
rigen asylsuchenden Personen – der Vater, die Mutter oder der Vor-
mund gehörten, weshalb die in der Dublin-II-VO vorgesehenen Zustän-
digkeitskriterien bezüglich Familie vorliegend nicht anwendbar seien,
da die Mutter der Beschwerdeführerin nicht zur Kernfamilie im Sinne
der Verordnung gehöre,
dass die Beschwerdeführerin zudem angegeben habe, ihre Mutter erst
wenige Tage vor ihrer Ausreise aus Italien dort getroffen zu haben,
vorher habe diese in Eritrea gelebt, woraus geschlossen werden kön-
ne, dass die Beschwerdeführerin demzufolge seit 2003 ohne ihre Mut-
ter in Italien gelebt habe,
dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Juli 2010 (Post-
stempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhoben und dabei beantragten, der Entscheid des BFM
vom 13. Juli 2010 sei aufzuheben, das BFM sei anzuweisen, auf das
Asylgesuch der Beschwerdeführerin einzutreten, es sei ihnen die un-
entgeltliche Rechtspflege im Sinn von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgeset-
Seite 5
D-5347/2010
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses sei zu verzichten,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung mit-
tels vorsorglicher Massnahme am 27. Juli 2010 provisorisch aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 28. Juli 2010 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 105 AsylG),
dass die Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter li-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
Seite 6
D-5347/2010
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. Ent -
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl -
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass sich aus den Akten ergibt, dass die Beschwerdeführerin am
29. Oktober 2003 in Italien daktyloskopisch erfasst wurde, sie dort um
Asyl ersucht hatte, und sie gemäss Schreiben der italienischen
Behörden vom 4. Juni 2010 im Besitz einer bis am 19. Dezember 2010
gültigen italienischen Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen
ist,
dass bei dieser Sachlage Italien für die Behandlung des Asylgesuchs
der Beschwerdeführer staatsvertraglich zuständig ist,
dass die von der Beschwerdeführerin bei der Gewährung des recht li-
chen Gehörs geäusserten Bedenken hinsichtlich der Lebensumstände
in Italien an dieser Feststellung nichts zu ändern vermögen,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe einräumt,
sie habe ihren Aufenthalt zwischen 2003 und 2006 in Italien den
Schweizer Behörden aus Angst verschwiegen, nicht zuletzt deshalb,
weil sie damals in Italien mit einem kleinen Kind nur mit kurzfristigen
Arbeiten überlebt habe und nicht bei den Behörden gemeldet gewesen
sei,
dass sie ferner geltend macht, sie habe keine humanitäre Aufenthalts-
bewilligung in Italien gehabt und ihre Lage sei dort verzweifelt gewe-
sen,
Seite 7
D-5347/2010
dass ihr bei einer Rückkehr nach Italien ein Rechtsnachteil erwachsen
werde, welcher aus humanitären Gründen nicht wieder gutzumachen
sei, weshalb das BFM die Zuständigkeit der Schweiz für die Prüfung
des Asylgesuchs aus humanitären Gründen bejahen und das Asyl-
gesuch materiell prüfen solle, wobei zu berücksichtigen sei, dass
Art. 15 Dublin-II-VO die Möglichkeit einer Familienzusammenführung
aus humanitären Gründen vorsehe und den Begriff der Familienange-
hörigen wesentlich weiter fasse als Art. 2 Dublin-II-VO, den das BFM
anwende,
dass die Mutter der Beschwerdeführerin in der Schweiz um Asyl nach-
gesucht habe, Italien ihre Übernahme jedoch verweigert habe,
dass die Mutter aber derzeit der einzige Halt und alleinige Bezugsper-
son der Beschwerdeführerin sei, habe diese doch in Italien keine Be-
ziehung zu irgendeiner anderen Person, Bekannten oder Verwandten
aufgebaut,
dass diesbezüglich festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin vor-
brachte, sie sei von Nonnen aufgenommen worden und habe bei einer
Eritreerin Unterschlupf gefunden, so dass das Argument, sie habe in
Italien gar keine sozialen Beziehungen, nicht glaubhaft erscheint,
dass die Mutter der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer eigenen An-
hörung vorbrachte, ihre Tochter habe sich in Italien bei einer Verwand-
ten aufhalten können,
dass diesbezüglich zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die
vorinstanzliche Verfügung und auf die Akten verwiesen werden kann,
dass ferner anzumerken ist, dass über das Asylgesuch der Mutter der
Beschwerdeführerin noch nicht entschieden ist und vorliegend keine
Anhaltspunkte vorliegen, welche die Anwendung der humanitären
Klausel gemäss Art. 15 Dublin-II-VO rechtfertigen könnten,
dass vorliegend auch die Garantie von Art. 8 EMRK nicht tangiert ist,
da weder die Beschwerdeführerin noch ihre Mutter ein gefestigtes Auf-
enthaltsrecht in der Schweiz haben,
dass hinsichtlich der grundsätzlichen Vorbehalte gegenüber der Be-
handlung Asylsuchender in Italien festzuhalten ist, dass diese zwar bei
Seite 8
D-5347/2010
der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zur medizinischen Infra-
struktur gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sein können,
dass aber auch zu erwähnen ist, dass Italien unter anderem Signatar-
staat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Fol-
ter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Be-
handlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und keine konkreten Hinwei-
se dafür bestehen, dieses Land werde sich im vorliegenden Fall nicht
an die aus diesen Übereinkommen resultierenden Verpflichtungen hal-
ten,
dass Dublin-Rückkehrende betreffend Unterbringung von den italieni-
schen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich – neben den
staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorganisationen
der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen,
dass beispielsweise die Organisation „Arci con Fraternità“ seit dem
1. Januar 2009 die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino
organisiert und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung
anbietet,
dass unter diesen Umständen entgegen den Beschwerdevorbringen
keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, die Beschwerde-
führer würden im Fall einer Rückkehr nach Italien in eine existenzbe-
drohende Notlage geraten (vgl. beispielsweise auch Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts E-1826/2010 vom 29. März 2010),
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführer nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vor-
liegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem
kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001
Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetz-
lichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht
angeordnet wurde,
Seite 9
D-5347/2010
dass im Rahmen eines Dublin-Verfahrens – bei dem es sich um ein
Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuchs zu-
ständigen Staat handelt – systembedingt kein Raum bleibt für Er-
satzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art 83
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Auslän-
derinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20),
dass eine entsprechende Beurteilung soweit notwendig vielmehr be-
reits im Rahmen der Prüfung des Selbsteintritts erfolgen muss,
dass in diesem Sinn das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Ita-
lien nach dem Gesagten zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich
erklärte,
dass es den Beschwerdeführern demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwer-
de nach dem Gesagten als aussichtslos erwies,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG),
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 10
D-5347/2010
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- das Z._______ (in Kopie, Beilage)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Anna Kühler
Versand:
Seite 11