B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5348/2013
U r t e i l v o m 1 0 . D e z e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Eva Hostettler.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren(…),
Staat unbekannt,
beide vertreten durch Ozan Polatli, Advokatur Gysin + Roth,
Beschwerdeführende,
Gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl);
Verfügung des BFM vom 22. August 2013 / (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Ajnabi mit letztem Wohnsitz in C._______,
verliess seinen Herkunftsstaat am 1. Februar 2009 und gelangte am
8. September 2010 nach längerem Aufenthalt in Griechenland in die
Schweiz, wo er gleichentags um Asyl ersuchte. Mit Verfügung vom
19. März 2012 stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft erfüllt und gewährte ihm in der Schweiz Asyl.
B.
Mit Eingabe vom 9. Juli 2013 reichten die Beschwerdeführenden – han-
delnd durch ihren Rechtsvertreter – ein Gesuch um Einreisebewilligung
für die seit dem (…) durch Stellvertretung angetraute Ehefrau (Beschwer-
deführerin) ein.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden eine
Ehebestätigungsurkunde vom (…) sowie eine Kopie des schweizerischen
Aufenthaltstitels des Beschwerdeführers zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 22. August 2013 verweigerte das BFM der Beschwer-
deführerin die Einreise in die Schweiz und wies das Gesuch um Famili-
enzusammenführung ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausge-
führt, die Beschwerdeführenden hätten vor der Flucht aus Syrien nicht in
einer Familiengemeinschaft gelebt, weshalb die Voraussetzungen von
Art. 51 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht er-
füllt seien.
D.
Mit Eingabe vom 23. September 2013 erhoben die Beschwerdeführenden
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten im We-
sentlichen, die vorinstanzliche Verfügung vom 22. August 2013 sei aufzu-
heben, der Beschwerdeführerin sei die Einreise in die Schweiz zu bewilli-
gen und das Gesuch um Familienzusammenführung sei gutzuheissen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdefüh-
rerin sei (…) des Beschwerdeführers und beide würden sich seit Jahren
kennen. Es sei in Syrien üblich, dass Ehegatten erst nach der Trauung
das Familienleben aufnehmen würden, weshalb unverständlich sei, wa-
rum das BFM das Gesuch abgewiesen habe, zumal dem Rechtsvertreter
Fälle bekannt seien, wo das BFM bei durch Stellvertretung geschlosse-
nen Ehen Familienasyl gewährt habe. Sodann gelte es auch anzumer-
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ken, dass laut der Weisung des BFM vom 4. September 2013 ein erleich-
terter Familiennachzug über die Kernfamilie hinaus möglich sei, weshalb
davon auszugehen sei, dass das BFM heute – in Anbetracht ebendieser
Weisung – anders entscheiden würde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
wurde um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und
Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezem-ber 1968
(VwVG, SR 172.021) sowie um Gewährung des Replikrechts ersucht.
E.
Mit Verfügung vom 26. September 2013 stellte die Instruktionsrichterin
fest, dass über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde und
wies jenes im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ab. Auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses wurde verzichtet und die Beschwerdeführenden auf-
gefordert, innert Frist eine Fürsorgebestätigung einzureichen. Der Vorin-
stanz wurde Gelegenheit eingeräumt, bis zum 11. Oktober 2013 eine
Vernehmlassung einzureichen.
F.
Mit Eingabe vom 11. Oktober 2013 ersuchten die Beschwerdeführenden
um Fristerstreckung betreffend Einreichung der Fürsorgebestätigung und
führten des Weiteren aus, die Beschwerdeführenden hätten sich im (…)
2013 in der Türkei – dem momentanen Aufenthaltsort der Beschwerde-
führerin – getroffen. Die Beschwerdeführerin sei nunmehr schwanger. Im
Hinblick auf das Zusammenleben der Beschwerdeführenden in der
Schweiz wurde eine Kopie des Mietvertrags für die neue Wohnung, gültig
ab dem (…) 2013, zu den Akten gereicht.
G.
Mit Eingabe vom 17. Oktober 2013 reichten die Beschwerdeführenden
eine Fürsorgebestätigung zu den Akten und beantragten die Gutheissung
der Beschwerde.
H.
In der Vernehmlassung vom 21. Oktober 2013 beantragte das BFM innert
erstreckter Frist die Abweisung der Beschwerde und führte zur Begrün-
dung im Wesentlichen aus, die in Art. 51 AsylG statuierten Voraussetzun-
gen würden nach wie vor Geltung beanspruchen. Die Beschwerdefüh-
renden hätten jedoch die Möglichkeit, einen Visumsantrag zu stellen.
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I.
Mit Verfügung vom 24. Oktober 2013 wurde den Beschwerdeführenden
Gelegenheit eingeräumt, bis zum 8. November 2013 eine Replik einzurei-
chen.
J.
In ihrer Replikeingabe vom 5. November 2013 führten die Beschwerde-
führenden im Wesentlichen aus, das BFM schlage in seiner Vernehmlas-
sung die Beantragung eines humanitären Visums vor, obwohl es in der
angefochtenen Verfügung sowohl die Einreise als auch das Familienzu-
sammenführungsgesuch abgelehnt habe. Es sei völlig unklar, warum das
BFM die Einreise nicht von Anfang an bewilligt habe, sondern nunmehr
erst auf Beschwerdeebene dazu bereit sei. Die Beschwerdeführerin sei
schwanger und habe gestützt auf Art. 13 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) re-
spektive Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) einen Anspruch
auf Einreise.
K.
Mit Eingabe vom 20. November 2013 teilte der Rechtsvertreter mit, dass
die Beschwerdeführerin nunmehr (…) Monat schwanger sei und erbat ein
baldiges Urteil.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
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1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Nach Art. 51 Abs. 1 AsylG werden – unter dem Titel Familienasyl – na-
mentlich die Ehegatten und die minderjährigen Kinder von Flüchtlingen
ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl in der Schweiz,
wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Diese Bestim-
mung zielt auf die Mitglieder der Kernfamilie ab, welche mit einem Flücht-
ling in die Schweiz eingereist sind, ihrerseits aber keine eigenen Asyl-
gründe (im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG) geltend machen können, son-
dern sich auf der Basis ihrer Familienbande ebenfalls auf die Gesuchs-
gründe des Flüchtlings abstützen. Zentrale Bedingung für den Einbezug
in die Flüchtlingseigenschaft ist dabei, dass bereits vor der Flucht eine
Familiengemeinschaft bestanden hat (vgl. dazu die Botschaft zur Totalre-
vision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995, BBl
1996 II 1 ff., insbesondere S. 68):
„Der Leitgedanke des Familienasyls besteht darin, den Rechtsstatus der
zum Zeitpunkt der Flucht bestehenden Kernfamilie eines Flüchtlings ein-
heitlich zu regeln, sofern sie dieselbe Nationalität wie der Flüchtling be-
sitzt. Diese einheitliche Regelung rechtfertigt sich, da davon ausgegan-
gen wird, dass die engsten Familienangehörigen unter der Verfolgung
des Ehegatten beziehungsweise der Ehegattin respektive eines Eltern-
teils im Heimatstaat mitgelitten haben oder selbst der Gefahr der Verfol-
gung ausgesetzt waren. Dabei ist es unerheblich, ob einzelne Familien-
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mitglieder tatsächlich verfolgt wurden. Eine "conditio sine qua non" der
Konzeption des Familienasyls ist daher die Tatsache, dass zum Zeitpunkt
der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden haben muss.‟
4.
4.1 In ihrer Eingabe vom 9. Juli 2013 ersuchten die Beschwerdeführen-
den um Einreisebewilligung der Beschwerdeführerin in die Schweiz und
deren Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers.
Aufgrund der katastrophalen Situation in Syrien wurde um wohlwollende
Prüfung des Antrags ersucht.
4.2 Das BFM hat in seiner abweisenden Verfügung vom 22. August 2013
festgestellt, im vorliegenden Fall würden besondere Umstände vorliegen,
die gegen eine Familienzusammenführung sprechen würden, da die Be-
schwerdeführenden vor der Flucht in keiner Familiengemeinschaft gelebt
hätten.
5.
5.1 Zunächst ist auf die überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz in
der angefochtenen Verfügung vom 22. August 2013 zu verweisen, wo-
nach die Aktenlage klar dafür spricht, dass der Beschwerdeführer vor sei-
ner Flucht aus Syrien nicht mit der Beschwerdeführerin in einer Familien-
gemeinschaft gelebt habe, weshalb besondere Umstände im Sinne von
Art. 51 Abs. 1 AsylG vorlägen. Gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG ist den an-
spruchsberechtigten Personen nach den Absätzen 1 und 2 ebendieser
Bestimmung die Einreise zu bewilligen, wenn sie durch die Flucht ge-
trennt wurden und sie sich im Ausland aufhalten. Im Falle von in der Hei-
mat zurückgebliebenen Familienangehörigen ist, unbesehen der engen
Familienbande, namentlich erforderlich, dass sie mit dem in der Schweiz
anerkannten Flüchtling im Moment der Flucht in einem gemeinsamen
Haushalt zusammengelebt und eine Wiederherstellung dieser Gemein-
schaft angezeigt und in der Schweiz auch tatsächlich angestrebt wird.
Immerhin muss die Trennung nicht mehr durch die Flucht verursacht wor-
den sein, wenn die Familienangehörigen bereits in der Schweiz weilen
(vgl. EMARK 2006 Nr. 8 E. 3.2).
5.2 Demnach ist der Vorinstanz im Ergebnis beizupflichten, dass im vor-
liegenden Verfahren die Voraussetzungen für die Erteilung einer Einrei-
sebewilligung im Sinne von Art. 51 Abs. 4 AsylG nicht erfüllt sind. Der Be-
schwerdeführer hat seinen Herkunftsstaat am 1. Februar 2009 verlassen.
Gemäss der eingereichten Heiratsurkunde wurde die Ehe zwischen den
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Beschwerdeführenden jedoch erst am (…) 2012 geschlossen. Da die Be-
schwerdeführenden im Zeitpunkt der Flucht des Beschwerdeführers noch
keine eheähnliche Gemeinschaft gebildet haben, hat die Vorinstanz zu-
recht das Gesuch um Einreisebewilligung und Familienzusammenführung
im Sinne von Art. 51 AsylG abgelehnt. Die angefochtene Verfügung ist
daher zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.
6.
Jedoch ist an dieser Stelle anzumerken, dass die Schweiz in Anbetracht
der gravierenden humanitären Lage in Syrien mehrere Schritte unter-
nommen hat, um etwas Druck von den ohnehin schon überlasteten Infra-
strukturen Syriens und der umliegenden Staaten zu nehmen. Diesbezüg-
lich hat das BFM am 4. September 2013 eine neue Weisung erlassen, die
das Visumsverfahren für bestimmte Personengruppen aus Syrien erleich-
tern soll. Zum Kreise der Begünstigten gehören gemäss dieser Weisung
insbesondere Ehegatten von Personen syrischer Staatsangehörigkeit,
welche eine B- oder C-Bewilligung inne haben, oder eingebürgert sind
(BFM, Weisung vom 4. September 2013, Erleichterte Erteilung von Besu-
cher-Visa für syrische Familienangehörige,
ch/content/dam/data/pressemitteilung/ 2013/2013-09-042/ weisung-syrien
-d.pdf>, zuletzt besucht am 6. November 2013). Daraus folgt, dass es
den Beschwerdeführenden somit überlassen bleibt, ein Gesuch um Ertei-
lung eines Besucher-Visa bei einer dafür zuständigen Behörde zu stellen,
wie die Vorinstanz im Übrigen bereits anlässlich der Vernehmlassung
ausführte.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit der Beschwerde wur-
de jedoch ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gestellt und mit Eingabe vom
17. Oktober 2013 eine Fürsorgebestätigung nachgereicht, womit die Mit-
tellosigkeit der Beschwerdeführenden belegt ist. Nach dem Gesagten
sind die Begehren auch nicht als aussichtslos zu bewerten. Somit sind
keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
In Gutheissung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werden keine Verfahrens-
kosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Eva Hostettler
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