B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5348/2018
Ur t e i l vom 1 7 . Ok t o be r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz),
Richter William Waeber,
Richter Jürg Marcel Tiefenthal,
Gerichtsschreiber Fabian Füllemann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flughafenverfahren
(Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 14. September 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland am (…); er reiste auf dem
Luftweg von Teheran nach Belgrad (Serbien). Am (…) gelangte er wiede-
rum auf dem Luftweg von B._______ zum Flughafen Zürich, wo er am (…)
bei der Flughafenpolizei um Asyl nachsuchte (vgl. vorinstanzliche Akten
[SEM act.] A6, S. 19; A13, F. 23 ff.).
Das SEM verweigerte ihm noch am gleichen Tag vorläufig die Einreise in
die Schweiz und wies ihm für längstens 60 Tage den Transitbereich des
Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zu.
B.
Am 3. September 2018 führte das SEM die Befragung zur Person (BzP)
durch.
Der Beschwerdeführer brachte dabei im Wesentlichen vor, er sei ethni-
scher Perser und stamme aus Teheran. Er und sein Kollege D._______
(N […]) seien (…) ([…]) über zwei Frauen in Kontakt mit dem Christentum
gekommen. Bald hätten sie sich als Christen gefühlt. Sein Bruder, ein sehr
religiöser Muslim, habe Verdacht über sein Interesse am Christentum ge-
schöpft und mit dem Quartierimam darüber gesprochen. Als er und sein
Kollege kurz darauf ([…]) dem Quartierimam begegnet seien, habe sich
eine Diskussion und danach ein heftiger Streit entfacht. Sie seien darauf
kurzentschlossen zu (…) nach E._______ geflüchtet. Es sei der Plan ge-
wesen, dort für einige Tage unterzutauchen und nach Beruhigung der Situ-
ation nach Teheran zurückzukehren. Wenige Stunden nach der Ankunft sei
er telefonisch von (…) informiert worden, dass eine Hausdurchsuchung
stattgefunden habe und er von den Behörden gesucht werde. Bei der
Hausdurchsuchung seien Bücher und CDs über das Christentum sowie
zwei Flaschen Alkohol beschlagnahmt worden. Ihm sei klar geworden,
dass man ihn deshalb als Ungläubigen bezeichnen und hinrichten werde.
Auch bei seinem Kollegen sei eine Hausdurchsuchung durchgeführt wor-
den. Sie hätten deshalb gemeinsam beschlossen, den Iran zu verlassen
und seien (…) per Flugzeug ausgereist. Da er nie einen Reisepass beses-
sen habe, habe ihm ein Schlepper auf illegalem Weg einen solchen be-
sorgt. In Begleitung des Schleppers seien sie schliesslich von Teheran aus
nach Belgrad geflogen, wo sie sich auf dessen Anweisung etwa zehn Tage
lang in einem privaten Haus aufgehalten hätten. Danach seien sie – in ei-
nem Lastwagen versteckt, die Fahrt habe mehrere Stunden gedauert – an
einen unbekannten Ort gebracht worden, von wo aus sie nach einer Woche
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per Auto zu einem unbekannten Flughaften gebracht worden seien. Von
dort seien sie – nach einer Zwischenlandung an einem anderen unbekann-
ten Flughafen – am (…) zum Flughafen Zürich geflogen.
Der Beschwerdeführer reichte eine Fotokopie seines Geburtsscheins zu
den Akten.
C.
Am 10. September 2018 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Ge-
hör zu einer allfälligen Wegweisung in einen Drittstaat (Serbien) infolge der
Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG (SR 142.31) gewährt.
Auf den Vorhalt, dass er sich gemäss polizeilichen Abklärungen in Belgrad
gegenüber den Grenzbehörden mit einem iranischen Reisepass, lautend
auf seine angegebenen Personalien, ausgewiesen habe, wendete er ein,
der Schlepper habe ihm jenen Pass besorgt und die Ausreise sei möglich
gewesen, weil er bei der Ausreise aus Iran nicht durch die Sicherheitskräfte
sondern durch zivile Personen verfolgt gewesen sei. Er wolle nicht nach
Serbien zurück. Er befürchte aufgrund der guten Aussenbeziehungen von
Serbien und Iran, dass er von Serbien in seinen Heimatstaat zurückge-
schafft würde.
D.
Mit Verfügung vom 14. September 2018 – eröffnet am 16. September 2018
– trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn – unter Ausschluss
des Vollzugs nach Iran – aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich
weg und ordnete an, er habe den Transitbereich am Tag nach Eintritt der
Rechtskraft des Entscheides zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen
und unter Zwang in den Drittstaat Serbien zurückgeführt werden könne.
Gleichzeitig wurden ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenver-
zeichnis ausgehändigt.
E.
Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid mit Beschwerde vom
19. September 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, es
sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Sache zur materiellen
Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen und ihm die Einreise zu
bewilligen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses.
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Seite 4
F.
Mit Verfügung vom 20. September 2018 hielt die Instruktionsrichterin fest,
der Beschwerdeführer könne den Abschluss des Verfahrens im Transitbe-
reich des Flughafens Zürich-Kloten abwarten.
G.
Der Beschwerdeführer reichte mit Eingaben vom 28. September 2018,
4. Oktober 2018 und 8. Oktober 2018 insgesamt vier fremdsprachige Do-
kumente zu den Akten. Eine durch das Gericht in Auftrag gegebene Über-
setzung ergab, dass es sich dabei um eine Vorladung einer Schlichtungs-
stelle vom (…), zwei Vorladungen eines Strafgerichts vom (…) (eine seinen
Kollegen D._______ betreffend) und ein Urteil des gleichen Strafgerichtes
vom (…) (ihn und seinen Kollegen betreffend) handelt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdefüh-
rer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist – unter
Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung 2.2 – einzutreten (Art. 108 Abs. 2
AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen,
ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf
die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht
eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 m.w.H.).
2.2. Sofern das Bundesverwaltungsgericht den Nichteintretensentscheid
als unrechtmässig erachtet, hebt es die angefochtene Verfügung auf und
weist die Sache zur neuen Entscheidung an das SEM zurück. Die Frage
der Bewilligung der Einreise bildet demnach nicht Gegenstand des ange-
fochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegen-
den Verfahrens, weshalb auf das entsprechende Rechtsbegehren nicht
einzutreten ist.
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Seite 5
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde aus prozessökonomischen
Gründen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.
5.1. Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG tritt das SEM in der Regel auf ein
Asylgesuch nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat zurückkehren
können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben.
5.2. Art. 31a Abs. 1 Bst. c-e Asyl G findet jedoch keine Anwendung, wenn
Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz
vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 31a Abs. 2
AsylG). Der Rückschiebeschutz verlangt, dass keine Person in irgendeiner
Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr
Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefähr-
det ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land ge-
zwungen zu werden.
6.
6.1. Das SEM begründete seinen Nichteintretensentscheid damit, dass ein
Aufenthalt des Beschwerdeführers in Serbien zwischen (…) und (…) unter
anderem aufgrund des aufgefundenen Bordkartenabschnittes ([…]) sowie
der Videoauswertung des Ankunftsbereichs des Flughafens Zürich (Ein-
reise Schweiz am […], […]) belegt sei. Serbien sei dem Protokoll über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (SR 0.142.301) beigetreten und habe sich
zur Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Non-Refoulement-Gebots
verpflichtet. Überdies sei am 22. März 2018 ein neues Gesetz über Asyl
und vorübergehenden Schutz in Kraft getreten. Damit reagiere Serbien auf
heftige Kritik nach der Auslieferung eines kurdischen Politikers an die Tür-
kei im Jahr 2017. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerde-
führer über ein erhöhtes Risikoprofil verfüge, welches vertiefter Abklärun-
gen über seine individuelle Situation in Serbien bedürfe. Er habe es nicht
vermocht, seine Befürchtung, in den Iran ausgeschafft und dort wegen sei-
nes Glaubenswechsels mit der Todesstrafe bestraft zu werden, nachvoll-
ziehbar zu untermauern. Dass Serbien und Iran gute Beziehungen pflegen
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Seite 6
würden, vermöge nicht zu substantiieren, weshalb in seinem Fall das Prin-
zip des Non-Refoulement verletzt werden sollte. Es bestünden keine Hin-
weise darauf, dass der Zugang zum serbischen Asylsystem nicht gewährt
sei. So habe der Beschwerdeführer nämlich nur aufgrund der Anweisung
des Schleppers in Serbien nicht um Schutz ersucht. Insgesamt sei nicht
ersichtlich, dass für ihn in Serbien kein effektiver Schutz vor Rückschie-
bung bestehe. Sofern er tatsächlich auf Schutz angewiesen sein sollte,
könne er sich an die entsprechenden Behörden vor Ort wenden. Die Rück-
kehr nach Serbien sei sodann gestützt auf das Übereinkommen über die
internationale Zivilluftfahrt vom 7. Dezember 1944 (Chicago-Übereinkom-
men, SR 0.748.0) möglich. Abschliessend sei davon auszugehen, dass er
in mehreren Punkten nicht wahrheitsgetreu ausgesagt habe. So habe er
zwar angegeben, nie einen Reisepass besessen zu haben und mit einem
auf irregulärem Weg beschafften Reisepass aus dem Iran ausgereist zu
sein. Es vermöge jedoch nicht einzuleuchten, weshalb er sich auf illegalem
Weg einen Reisepass mit seinen echten Personalien beschaffen sollte. Der
Sinn des illegalen Dokumentes – nämlich die Ausreise unter falscher Iden-
tität – wäre damit zunichte gemacht. Auch in Bezug auf den Ausreisezeit-
punkt bestünden Ungereimtheiten, so dass sich die Vermutung aufdränge,
er habe die wahren Modalitäten seiner Ausreise aus dem Iran nicht offen-
gelegt. Die Vermutung liege nahe, dass er seine Heimat legal und mit ei-
nem regulär erworbenen Reisepass verlassen habe. Aufgrund seines Aus-
sageverhaltens und der Ungereimtheiten bestünden Zweifel an seiner per-
sönlichen Glaubwürdigkeit. Auf sein Asylgesuch sei nicht einzutreten. Da
er in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor Rückschiebung
finde, sei das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimatstaates nicht
zu prüfen. Weder die in Serbien herrschende Situation noch andere
Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen
Staat. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und
praktisch durchführbar.
6.2. Der Beschwerdeführer entgegnete in der Rechtsmittelschrift, die Mög-
lichkeit der Fällung eines Nichteintretensentscheides sei nur für klare Fälle,
mithin nur bei einem offenkundigen Fehlen der Flüchtlingseigenschaft, ge-
geben. Diese Konstellation liege hier nicht vor, eine asylrelevante Verfol-
gung könne in seinem Fall nicht ausgeschlossen werden. Das SEM habe
keine Anhörung durchgeführt und sich demzufolge nie ernsthaft mit seiner
Fluchtgeschichte auseinandergesetzt. Dennoch habe es seine Vorbringen
gewürdigt und als nicht asylrelevant gewertet, wobei lediglich angemerkt
worden sei, er verfüge über kein erhöhtes Risikoprofil. Das offenkundige
Fehlen der Flüchtlingseigenschaft sei somit selbst in den Augen des SEM
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nicht gegeben. Da die vorliegende Angelegenheit folglich alles andere als
klar sei, hätte das SEM eine vertiefte Anhörung durchführen und auf das
Asylgesuch eintreten müssen, andernfalls von einer Gehörsverletzung
auszugehen sei, zumal die BzP nicht primär der Abklärung der Flucht-
gründe diene. Ferner müsse bei einem Drittstaatenentscheid eine Rück-
kehr in den Drittstaat auch effektiv möglich sein. Es werde also eine Zusi-
cherung der Rückübernahme durch Serbien vorausgesetzt. Eine solche
Zusicherung liege hier nicht vor, weshalb fraglich sei, ob Serbien ihn ein-
reisen lassen würde. Mit Blick auf andere, seinem Rechtsvertreter be-
kannte Flughafenverfahren stelle sich die Frage, ob das SEM derzeit ver-
suche, Flughafenverfahren möglichst oft mit Nichteintretensentscheiden
abzuschliessen, ohne dass dafür die Voraussetzungen gegeben seien.
Entsprechend habe auch das Bundesverwaltungsgericht in seiner Zwi-
schenverfügung vom 24. August 2018 im Verfahren D-4801/2018 die Frage
aufgeworfen, ob das SEM eine Praxisänderung anstrebe, indem es fak-
tisch in jener Angelegenheit auf eine einzelfallspezifische Überprüfung der
Frage der effektiven Möglichkeit einer Rückkehr oder Weiterreise in das
Drittland Indien verzichtet habe. Das SEM sei aufzufordern, sich zur gän-
gigen Praxis im Flughafenverfahren, mit Bezug auf die Handhabung der
Drittlandwegweisung, zu äussern.
7.
7.1. Gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet der Bundesrat Staaten,
in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung
im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht. Im Dezember 2007 hat er alle
EU- und EFTA-Staaten als sichere Drittstaaten in diesem Sinne bezeichnet
(vgl. Medienmitteilung EJPD vom 14.12.2007,
/sem/de/home/aktuell/news/2007/ ref_2007-12-142.html., abgeru-
fen am 11.01.2018; vgl. Urteil des BVGer E-3189/2017 vom 12. Juni 2017
E. 4.2). Seither hat er diesbezüglich keine Anpassungen beziehungsweise
Ergänzungen mehr vorgenommen, weshalb weiterhin alle EU- und EFTA-
Staaten als sichere Drittstaaten betrachtet werden, zu welchen Serbien –
zum heutigen Zeitpunkt zumindest – nicht gehört (vgl. Urteil des BVGer
E-5791/2017 vom 1. Februar 2018 E. 5.7.1).
Im Unterschied zu den vom Bundesrat bezeichneten sicheren Drittstaaten
müssen die Asylbehörden bei der Wegweisung in andere Drittstaaten – so
auch Serbien – in jedem Einzelfall prüfen, ob in diesem Drittstaat Schutz
vor Rückschiebung nach Artikel 5 Abs. 1 AsylG besteht. Weiter ist zu prü-
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Seite 8
fen, ob Wegweisungshindernisse vorliegen (vgl. Botschaft vom 4. Septem-
ber 2002 zur Änderung des Asylgesetzes, BBI 2002 6884 f.; Urteil des
BVGer D-4084/2017 vom 8. August 2017 E. 7.3).
8.
8.1. Zunächst ist festzustellen, dass die Auffassung des Beschwerdefüh-
rers, ein Nichteintretensentscheid im Sinne von Art. 31a Abs. 1 AsylG setze
voraus, dass die Flüchtlingseigenschaft der um Asyl ersuchenden Person
offensichtlich nicht erfüllt sei, fehl geht. Im Zuge der letzten Asylgesetzre-
vision (Fassung des BG vom 14. Dezember 2012, in Kraft seit 1. Februar
2014) wurden die früher im Rahmen der Anwendung der Drittstaatenrege-
lung des aArt. 34 Abs. 2 AsylG geltenden Ausnahmebestimmungen des
aArt. 34 Abs. 3 AsylG auf das völkerrechtliche Minimum beschränkt. Nach
geltendem Recht steht die offensichtliche Erfüllung der Flüchtlingseigen-
schaft der Wegweisung in einen Drittstaat, hier Serbien, nicht entgegen
(vgl. Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 26. Mai 2010
[BBl 2010 4455, 4494]; Urteil des BVGer D-1594/2015 vom 31. August
2016 E. 3.3). Hingegen wurde die Ausnahmebestimmung in aArt. 34 Abs. 3
Bst. c AsylG beibehalten. Demnach erfolgt (wie bereits ausgeführt) ein ma-
terieller Entscheid dann, wenn Hinweise vorliegen, dass im Drittstaat kein
effektiver Schutz vor Rückschiebung besteht (Verletzung des Non-Refoul-
ment-Gebots im Einzelfall; vgl. BBl 2010 4455, 4495). Entsprechend war
das SEM auch nicht verpflichtet, die Asylvorbringen weitergehend abzuklä-
ren und eine vertiefte Anhörung durchzuführen (vgl. zudem Art. 36 Abs. 1
und 2 AsylG). Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor.
8.2. Weiter vermag der Beschwerdeführer aus seinem Hinweis auf andere
vom SEM behandelte Flughafenverfahren nichts abzuleiten. Die Konstel-
lation des genannten Verfahrens N (…) unterscheidet sich insofern grund-
legend vom vorliegenden Verfahren, als dort der Vollzug der Wegweisung
nach Indien angeordnet worden war, obwohl jener Asylsuchende nicht von
Indien kommend nach Zürich geflogen war. Auch beim genannten Verfah-
ren N (…), vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil (…) beurteilt, ging es
– soweit ersichtlich – um eine Person, welche von einem Abflugsort in In-
dien (nicht Serbien) aus in die Schweiz gelangte. Zwar ist dem zentralen
Migrationsinformationssystem (ZEMIS) tatsächlich zu entnehmen, dass
das SEM jener Person per (…) die Einreise in die Schweiz bewilligte. Je-
doch sind die Gründe für eine angeblich verweigerte Rückübernahme
durch Indien nicht bekannt. Aufgrund des Gesagten erübrigt es sich, das
SEM zur Stellungnahme zu seiner Praxis der Drittlandwegweisung aufzu-
fordern. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.
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Seite 9
8.3. Das SEM hat zutreffend ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer
zwischen (…) und (…) in Serbien aufgehalten hat (vgl. Sachverhalt Bst. A;
SEM act. A6, S. 19; A13, F. 23 ff.). Dieser Aufenthalt wird vom Beschwer-
deführer auf Beschwerdeebene denn auch nicht (mehr) bestritten.
8.4. Soweit der Beschwerdeführer einwendet, Serbien habe keine Zusiche-
rung für seine Rückübernahme abgegeben, ist festzuhalten, dass gemäss
Chicago-Übereinkommen und der in Anhang 9 von der Internationalen Zi-
villuftfahrtorganisation (ICAO) dazu entwickelten Bestimmungen Perso-
nen, denen nach Erreichen eines internationalen Flughafens die Einreise
in den Zielstaat verweigert wird, an den Ausgangspunkt ihrer Flugreise zu-
rückkehren können. Dies gilt unbesehen davon, mit welchen Papieren sie
ihre Reise absolviert haben. Der Beschwerdeführer ist am (…) mit (…)
nach Zürich geflogen, worauf ihm die Einreise in die Schweiz verweigert
wurde. Die Schweiz und Serbien sind Vertragsparteien des Chicago-Über-
einkommens und haben überdies das Abkommen zwischen dem Schwei-
zerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Serbien über den
Luftverkehr vom 31. Mai 2002 (SR 0.748.127.198.18) abgeschlossen. Da-
mit ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass Serbien die Wiedereinreise
des Beschwerdeführers – ohne Einholung einer formellen Zustimmung –
zulassen wird (vgl. Urteile des BVGer D-2871/2018 vom 23. Mai 2018 E.
7.1; D-7978/2016 vom 28. Dezember 2016, S. 8).
8.5.
8.5.1. Das SEM ist der Ansicht, dass vorliegend in Serbien effektiver
Schutz vor Rückschiebung bestehe. Bezüglich der Aussagen des Be-
schwerdeführers im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs zur
Wegweisung nach Serbien – betreffend die Gefahr einer Rückschiebung
nach Iran – wies es einerseits zutreffend darauf hin, dass Serbien dem
Protokoll über die Rechtstellung der Flüchtlinge beigetreten ist und sich
damit zur Einhaltung der FK sowie des Non-Refoulement-Gebots verpflich-
tet hat (vgl. Art. 1 Abs. 1 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flücht-
linge, wonach die Vertragsparteien des Protokolls verpflichtet sind, Art. 2
bis 34 der FK anzuwenden). Im Sinne einer gemäss Art. 31a Abs. 2 AsylG
vorzunehmenden Einzelfallprüfung in Bezug auf den Drittstaat Serbien hat
das SEM die im Jahr 2017 erfolgte Auslieferung eines kurdischen Politikers
an die Türkei erwähnt. Es handelt sich dabei um einen namhaften kurdi-
schen Politiker, dessen Auslieferung vom serbischen Justizministerium –
trotz einer entsprechenden Warnung des UN-Ausschusses gegen Folter,
die Auslieferung vorerst zu stoppen – im Dezember 2017 genehmigt und
offenbar auch vollzogen worden ist (vgl. Auslieferung trotz UN-Warnung,
D-5348/2018
Seite 10
online-Artikel vom 26. Dezember 2017,
rung-trotz-un-warnung/a-41936829; abgerufen am 12. Oktober 2018).
Dieser knapp zehn Monate zurückliegenden Auslieferung an die Türkei
stellt das SEM das am 22. März 2018 in Serbien verabschiedete neue Ge-
setz über Asyl und vorübergehenden Schutz gegenüber. Damit habe Ser-
bien auf die heftige Kritik von nationalen wie internationalen Nichtregie-
rungsorganisationen (NGO) an der Auslieferung des kurdischen Politikers
an die Türkei reagiert. Das neue serbische Asylgesetz beinhaltet in der Tat
weitreichende Änderungen des serbischen Asylsystems im Rahmen der
Verpflichtungen aus den EU-Beitrittsverhandlungen, die die Struktur und
die Verfahren des EU-Asylrechts widerspiegeln (Asylum Information Data-
base (AIDA), Serbia: New Act on Asylum and Temporary Protection adop-
ted, 10.04.2018,
-new-act-asylum-and-temporary-protection-adopted, abgerufen am 12.
Oktober 2018). Dementsprechend ist bereits der Entwurf des Gesetzes po-
sitiv von der Europäischen Kommission aufgenommen worden (vgl.
Asylum Information Database AIDA / European Council on Refugees and
Exiles [ECRE], Country Report: Serbia, 2017, 02.2018,
/sites/default/files/report-download/aida_sr_2017update
.pdf, abgerufen am 12. Oktober 2018). Weiter finden sich Berichte, wonach
die serbischen Behörden effizienter arbeiten würden und die eingereisten
Personen „schnelleren“ und „besseren“ Zugang zu Asylverfahren bekämen
(Helsinki Committee for Human Rights of the Republic of Macedonia, Mon-
thly report on the human rights of migrants, refugees and asylum seekers
in Serbia and Macedonia- july 2018, 16.08.2018,
.mk/system/uploads/redactor_assets/documents/3171/HoTR_JULY_2018
.pdf, abgerufen am 12. Oktober 2018). Über allfällige (negative oder posi-
tive) Folgen des vor rund einem halben Jahr verabschiedeten neuen Ge-
setzes wurde soweit ersichtlich bisher nichts publiziert (vgl. beispielsweise
Website des Belgrade Centre for Human Rights und von AIDA / European
Council on Refugees and Exiles [ECRE]).
Gleichwohl ist nicht von der Hand zu weisen, dass das serbische Asylwe-
sen insgesamt in Kritik steht. So weist das Belgrade Centre for Human
Rights in diesem Zusammenhang darauf hin, dass Flüchtlinge und Migran-
ten infolge zunehmender Zuwanderung in den westlichen Balkan verschie-
denen Risiken ausgesetzt sind, darunter Gewalt und kollektive Rückschaf-
fung (vgl. Belgrade Centre for Human Rights, Protecting people across bor-
ders – NGO statement ahead of the EU-Western Balkans Summit of 17
May 2018,
D-5348/2018
Seite 11
from-the-center/page/2/, abgerufen am 12. Oktober 2018). Weiter wird kri-
tisiert, dass nur sehr wenige Personen tatsächlich Asyl erhielten. Im Jahr
2017 seien in Serbien von 236 Asylverfahren nur drei gutgeheissen worden
und nur elf Personen hätten subsidiären Schutz erhalten (vgl. Belgrade
Centre for Human Rights et al., Protecting people across borders – NGO
statement ahead of the EU-Western Balkans Summit of 17 May 2018,
Joint-Statement-Western-Balkan-Summit.pdf, abgerufen am 12. Oktober
2018). Auch wird von Wartezeiten von mehreren Tagen für die Registrie-
rung eingereister Personen und der Platzierung in Empfangs- und Asylzen-
tren sowie von einem Mangel an Übersetzern berichtet (vgl. Helsinki Com-
mittee for Human Rights of the Republic of Macedonia, Monthly report on
the human rights of migrants, refugees and asylum seekers in Serbia and
Macedonia- july 2018, 16.08.2018,
ads/redactor_assets/documents/3171/HoTR_JULY_2018.pdf,; Belgrade
Centre for Human Rights, Right to Asylum in the Republic of Serbia – 2017,
12.04.2018,
ads/2018/04/Right-to-Asylum-in-the-Republic-of-Serbia-2017.pdf, abgeru-
fen am 12. Oktober 2018).
8.5.2. Schliesslich macht das SEM geltend, der Beschwerdeführer verfüge
im Unterschied zum genannten Auslieferungsfall, bei dem es um einen Kur-
den mit einem spezifischen politischen Profil gegangen sei, über kein er-
höhtes Profil. Soweit es dabei ausführt, der Beschwerdeführer habe sich in
seiner Heimat in keiner Weise exponiert und seine angebliche Konversion
zum Christentum und die Auseinandersetzung mit dem Quartierimam dürf-
ten – auch bei angenommener Glaubhaftigkeit – kein derart grosses Inte-
resse des iranischen Staates an ihm hervorrufen, dass dieser Serbien um
eine Auslieferung ersuchen und deshalb Serbien den Grundsatz des Non-
Refoulement-Gebotes nicht einhalten würde, ist festzuhalten, dass sich
diese Vorbringen nicht auf die Verhältnisse im Drittstaat beziehen, sondern
allenfalls Argumente bei der Frage der Flüchtlingseigenschaft wären. Die
Flüchtlingseigenschaft wurde indessen nicht geprüft und war auch nicht zu
prüfen. Es können damit aus den entsprechenden vorinstanzlichen Erwä-
gungen keine Erkenntnisse für die hier wesentliche Frage des Bestehens
eines effektiven Schutzes in Serbien vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1
AsylG abgeleitet werden.
8.5.3. Dem Gesagten nach dürften mit der Verabschiedung des neuen ser-
bischen Asylgesetzes im März 2018 zwar gewichtige Anzeichen für eine
Verbesserung des serbischen Asylsystems vorliegen. Angesichts dessen,
D-5348/2018
Seite 12
dass sich das SEM jedoch zur tatsächlichen Umsetzung des erst vor we-
nigen Monaten verabschiedeten Asylgesetzes nicht äussert, vermag die
vorliegende Prüfung des SEM nicht zu überzeugen.
8.6. Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM im vorliegenden Fall un-
zureichend abgeklärt und begründet hat, ob Hinweise im Sinne von
Art. 31a Abs. 2 AsylG bestehen, wonach im Drittstaat Serbien kein effekti-
ver Schutz vor Rückschiebung des Beschwerdeführers nach Art. 5 Abs. 1
AsylG besteht. Die Beschwerde ist daher, soweit darauf einzutreten ist,
gutzuheissen und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück-
zuweisen.
9.
9.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
9.2. Dem rechtsvertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Ob-
siegen in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine durch das SEM auszurich-
tende Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Partei-
kosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote einge-
reicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird verzichtet, da sich der Ge-
samtaufwand abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die in
Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Be-
schwerdeführer zu Lasten des SEM eine pauschale Parteientschädigung
von insgesamt CHF 400.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzuspre-
chen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5348/2018
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache zur Neube-
urteilung im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 400.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Fabian Füllemann
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