Abtei lung IV
D-5349/2010/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . J u l i 2 0 1 0
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
A._______, geboren (...), Kamerun, alias
B._______, geboren (...), Sierra Leone, alias
C._______, geboren (...), Kamerun,
c/o (...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 15. Juli 2010
/ N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5349/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimat-
staat im April 2001 per Flugzeug verliess und via D._______ und
E._______ in die Niederlande gelangte, wo er sich bis November oder
Dezember 2008 aufhielt,
dass er in der Folge nach Italien reiste und dort verblieb,
dass er am 18. April 2010 in die Schweiz einreiste und gleichentags im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ um Asyl nach-
suchte,
dass der Beschwerdeführer am 29. April 2010 im EVZ F._______ zur
Person und zu den Asylgründen befragt wurde,
dass für seine Aussagen zur Verfolgungssituation im Heimatland auf
die Akten verwiesen wird,
dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung vom 29. April
2010 das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung in die Nie -
derlande oder nach Italien gewährt wurde,
dass er dabei angab, er wisse nicht, was er in den Niederlanden ma-
chen sollte, man habe dort nichts für ihn getan und er wolle dort nicht
so weiterleben, überdies habe man ihn auch weggewiesen,
dass nichts gegen eine Wegweisung in die Niederlande spreche, wenn
sein Asylgesuch dort akzeptiert werde,
dass er in Italien kein Asylgesuch gestellt und mit Italien nichts zu tun
habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 15. Juli 2010 – eröffnet am 20. Juli
2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und
die Wegweisung in die Niederlande sowie den Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt den Beschwerdeführer gleichzeitig aufforderte,
die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu
verlassen, den Kanton G._______ mit dem Vollzug der Wegweisungs-
verfügung beauftragte, festhielt, eine Beschwerde gegen diese Verfü-
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gung habe keine aufschiebende Wirkung, und ihm die editionspflichti-
gen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer habe ausgesagt, im April 2001 in den Niederlanden
ein Asylgesuch eingereicht und bis November/Dezember 2008 dort ge-
lebt zu haben,
dass die Niederlande gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober
2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Euro-
päischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestim-
mung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitglied-
staat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungs-
abkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen vom
17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umset-
zung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und
über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staa-
tes für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen ge-
stellten Asylantrags für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig
seien,
dass die niederländischen Behörden der Übernahme des Beschwerde-
führers am 15. Juni 2010 zugestimmt hätten,
dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung
oder Verlängerung – bis spätestens am 15. Dezember 2010 zu erfolgen
habe,
dass die Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Gewährung
des rechtlichen Gehörs zu einer Wegweisung in die Niederlande kein
Hindernis für eine Wegweisung darstellten,
dass somit auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, die Wegweisung
aus der Schweiz die Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch
und der Vollzug der Wegweisung in die Niederlande zulässig, zumutbar
und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Juli 2010 (Poststem-
pel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch
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einzutreten, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Vor-
instanz sei anzuweisen, ihr Recht auf Selbsteintritt auszuüben und
sich für das vorliegende Asylgesuch als zuständig zu erachten,
dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die
Vollzugsbehörde anzuweisen sei, bis zum Entscheid des Gerichts von
Vollzugshandlungen abzusehen,
dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei,
dass auf die Begründung der Begehren, soweit entscheidwesentlich, in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung mit
Verfügung vom 27. Juli 2010 per sofort aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 28. Juli 2010 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgül-
tig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5) des BFM entschei-
det (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG sowie Art. 52 VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter li-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen – na-
mentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshindernis-
sen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen Staat) – in
den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensentschei-
des stellen,
dass der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht rügt, das BFM habe
seine Verfügung mangelhaft begründet, weil es sich nicht dazu äusse-
re, weshalb das Selbsteintrittsrecht nicht ausgeübt werde,
dass betreffend den Selbsteintritt in Anbetracht der nachfolgenden
Ausführungen keine Verletzung der Begründungspflicht und mithin kei-
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ne Missachtung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs feststellbar
ist,
dass aus der Beschwerde (S. 6 Ziff. 2.1 und 2.3) nicht hervorgeht –
und im Übrigen auch nicht ersichtlich ist –, inwiefern das Bundesamt
seine Begründungspflicht in anderer Hinsicht verletzt haben sollte,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl -
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass sich aus den Akten ergibt und auch unbestritten blieb, dass sich
der Beschwerdeführer während mehrerer Jahre in den Niederlanden
aufhielt und dort ein Asylgesuch einreichte,
dass die niederländischen Behörden einer Wiederaufnahme des Be-
schwerdeführers am 15. Juni 2010 zugestimmt haben (vgl. Akten
BFM A18/1),
dass der Beschwerdeführer somit ohne weiteres in die Niederlande
und damit in einen Drittstaat ausreisen kann, welcher für die Prüfung
des Asylgesuches des Beschwerdeführers staatsvertraglich zuständig
ist,
dass die Niederlande sowohl Signatarstaat des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) und der der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
sind,
dass gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts keine
konkreten Anhaltspunkte vorliegen, wonach sich die Niederlande nicht
an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen halten,
dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene erstmals vorträgt,
er sei (...),
dass er geltend macht, es seien ihm in den Niederlanden zwar Medi -
kamente ausgehändigt worden, aber auf Grund der prekären Lebens-
situation habe er die nötige Therapie nicht beständig durchführen kön-
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nen, er habe Hunger gelitten, keinen Schlafplatz gehabt und sein Ge-
sundheitszustand habe sich laufend verschlechtert,
dass hierzu festzuhalten ist, dass gemäss allgemein zugänglichen
Quellen Asylsuchende in den Niederlanden Zugang zur Gesundheits-
versorgung bekommen,
dass allfällige entstehende Schwierigkeiten betreffend Unterkunft oder
Lebensmittelbeschaffung bei einem illegalen Aufenthalt beziehungs-
weise nach Ablehnung eines Asylgesuches nicht gegen eine Rückfüh-
rung in den entsprechenden Staat sprechen,
dass gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) der Vollzug der Wegweisung eines abgewiese-
nen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall ei-
nen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann,
dass hierfür jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände vorausgesetzt
sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 211 f., mit einer Zusammenfas-
sung der Rechtsprechung des EGMR),
dass vorliegend solche ganz aussergewöhnlichen Umstände („very ex-
ceptional circumstances“), wie sie der EGMR in seinem Urteil vom
2. Mai 1997 i.S. D. gegen Grossbritannien feststellte, wo neben einer
kurzen Lebenserwartung aufseiten des an AIDS erkrankten Auszuwei-
senden erschwerend die Gefahr eines Todes unter extremen physi-
schen und psychischen Leiden hinzukam (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.1.3),
bei einer Rückkehr in die Niederlande hinlänglich ausgeschlossen wer-
den können, zumal der Beschwerdeführer angab, die notwendigen Me-
dikamente seien ihm ausgehändigt worden,
dass das auf Beschwerdeebene eingereichte Arztzeugnis keine ande-
re Schlussfolgerung nahelegt,
dass sich der Vollzug der Wegweisung in die Niederlande in Berück-
sichtigung gesundheitlicher Aspekte somit als zulässig erweist,
dass aus diesen Gründen die Nachreichung eines weiteren Arztzeug-
nisses nicht abzuwarten ist, zumal der angebotene Beweis keine we-
sentlichen (neuen) Erkenntnisse zu vermitteln vermöchte (antizipierte
Beweiswürdigung; zum Ganzen BVGE 2008/24 E. 7.2),
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dass auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, der
Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr in die Niederlande in
eine existenzielle Notlage geraten,
dass entgegen den Beschwerdevorbringen nach dem Gesagten nicht
davon auszugehen ist, das BFM hätte Veranlassung zu einem Selbst -
eintritt und zu einer diesbezüglichen Begründung gehabt,
dass Art. 15 Abs. 1 Dublin-II-VO grundsätzlich nur dann zur Anwen-
dung gelangt, wenn sich ein Asylbewerber in dem für die Prüfung des
Asylgesuches nach Art. 6-14 Dublin-II-VO zuständigen Staat aufhält,
humanitäre Erwägungen – wie das Zusammenführen von Familienmit-
gliedern – jedoch dafür sprechen, das Asylverfahren in einem weiteren
Staat durchzuführen (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER, ANDREA SPRUNG, Dublin II-
Verordnung, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, 3. Aufl.,
Wien-Graz 2010, Art. 15, K4, S. 120),
dass sich der Beschwerdeführer indessen in der Schweiz und damit in
einem für die Durchführung des Asylverfahrens nicht zuständigen
Staat aufhält, weshalb der Hinweis auf die sogenannte "humanitäre
Klausel" von Art. 15 Dublin-II-VO unbehelflich ist, zumal die "Klausel"
vorliegend nicht zum Tragen kommt und demnach für das BFM auch
keine Veranlassung bestand, sich damit in der Entscheidbegründung
auseinanderzusetzen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Anordnung der Wegweisung in die Niederlande der Systema-
tik des Dublin-Verfahrens entspricht und nach dem Nichteintretensent-
scheid im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG
steht,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens – bei dem es sich um ein
Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zu-
ständigen Staat handelt – systembedingt kein Raum bleibt für Ersatz -
massnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin-
nen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
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dass eine entsprechende Prüfung – soweit notwendig – vielmehr be-
reits im Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss (vgl. vorste-
hende Erwägungen),
dass vorliegend der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung
in die Niederlande zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass mit vorliegendem Urteil das Beschwerdeverfahren abgeschlossen
ist, weshalb sich der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung
als gegenstandslos erweist,
dass der am 27. Juli 2010 verfügte Vollzugsstopp und das Gesuch um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem
Entscheid in der Hauptsache hinfällig werden,
dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG
(unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung) abzuweisen
sind, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen
ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulati-
ven Voraussetzungen für die Gewährung der unentgelt lichen Rechts-
pflege nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, Dublin-Office, Ref.-Nr. N (...) (per
Telefax)
- das (...) des Kantons G._______, (...) (per Telefax)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
Versand:
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