B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5349/2014
Ur t e i l vom 3 0 . Mä r z 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima,
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiberin Eva Hostettler.
Parteien
A._______, geboren (…),
Eritrea,
vertreten durch B._______,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 28. August 2014 / N (…).
D-5349/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der angebliche Ehemann und Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin
(B._______), eritreischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in
C._______, verliess seinen Heimatstaat im Januar 2005. Über den Sudan,
Libyen und Italien gelangte er am 27. November 2007 in die Schweiz, wo
er gleichentags um Asyl nachsuchte. Mit Verfügung vom 3. Februar 2010
stellte das BFM fest, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft und gewährte ihm
Asyl.
B.
Die Beschwerdeführerin – eine sich gegenwärtig im Sudan aufhaltende,
eritreische Staatsangehörige – ersuchte mit Eingabe ihres Rechtsvertre-
ters vom 19. September 2012 um Einreise in die Schweiz zwecks Asylge-
währung.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte sie eine Heiratsurkunde vom 25. Au-
gust 2012 sowie ihre Taufbescheinigung – beide in Kopie – zu den Akten.
C.
Mit Eingabe vom 31. Januar 2013 machte die Beschwerdeführerin auf
ihre schwierigen Lebensumstände im D._______ Lager im Sudan aufmerk-
sam und führte aus, dass sie daran gehindert werde, nach E._______ zu-
rückzukehren.
D.
Mit Eingabe vom 26. Juni 2013 ersuchte die Beschwerdeführerin um Aus-
kunft über den Verfahrensstand und führte aus, es gebe immer wieder Ent-
führungen mit Lösegeldforderungen.
E.
Mit Schreiben vom 9. September 2013 beantwortete das BFM die Einga-
ben und führte aus, für das mit Eingabe vom 19. September 2012 einge-
reichte Gesuch um Familienzusammenführung könne infolge hoher Ge-
schäftslast kein genaues Entscheiddatum genannt werden.
F.
Mit Eingabe vom 3. März 2014 ersuchte die Beschwerdeführerin erneut um
Auskunft über den Verfahrensstand.
D-5349/2014
Seite 3
G.
Das BFM teilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 9. April 2014
mit, dass gemäss Mitteilung der Schweizer Botschaft in E._______ vom
23. März 2010 eine Befragung vor Ort aus sicherheitstechnischen, struktu-
rellen und organisatorischen Gründen nicht möglich sei, weshalb von einer
solchen abgesehen werde, was der Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts entspreche (BVGE 2007/30 E. 5.8 S. 367 f.). Gleichzeitig
wurde sie mittels detailliertem Fragenkatalog aufgefordert, innert Frist nä-
here Angaben zu ihrer Person, ihrer familiären Situation in Eritrea, allfälli-
gen Familienangehörigen im In- und Ausland, insbesondere auch in der
Schweiz, ihrer Situation in Eritrea und im Sudan und zu weiteren Gründen
für ihr Asylgesuch zu machen sowie zu einem allfällig negativen Asylent-
scheid des BFM Stellung zu nehmen. Des Weiteren wurde sie aufgefordert,
innert Frist eine Vollmacht zugunsten ihres Rechtsvertreters zu den Akten
zu reichen.
H.
Mit Eingabe vom 15. April 2014 nahm die Beschwerdeführerin Stellung
zum Fragenkatalog des BFM und reichte eine Vollmacht ein.
I.
In ihren Eingaben vom 19. September 2012 und 15. April 2014 führte die
Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, aus familiären Gründen habe
sie ihre Ausbildung im Winter 2009 abgebrochen, woraufhin sie einen
Marschbefehl erhalten habe. Sämtliche Versuche zu erklären, dass sie ihre
Ausbildung nur deshalb abgebrochen habe, um ihre schwer kranke Mutter
pflegen zu können, seien gescheitert. Deshalb sei sie im Februar 2010 in
den Sudan geflohen. Sie habe sich beim UNHCR registrieren lassen und
zunächst für etwa fünf Monate im D._______ Lager gelebt. Aufgrund der
schlechten Sicherheitssituation sei sie später nach E._______ gezogen.
Dort habe sie zunächst die Schwester ihres Ehemanns und über diese
dann später per Telefon und E-Mail den in der Schweiz wohnhaften Ehe-
mann kennengelernt. In E._______ lebe sie allein ohne Verwandte und
komme nur dank der finanziellen Unterstützung ihres Ehemanns über die
Runden. Zudem habe sie gesundheitliche Beschwerden, da sie an Bauch-
und Rückenschmerzen leide, wobei sie deshalb auch in medizinischer Be-
handlung sei.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin ihren UN-
HCR Flüchtlingsausweis, die Identitätskarten ihrer Eltern und ein ärztliches
Zeugnis zu den Akten, wonach sie an einer Infektion des Unterleibs leide,
D-5349/2014
Seite 4
mit Medikamenten behandelt werde und gut auf die Therapie anspreche,
sich jedoch noch nicht komplett erholt habe (alles jeweils in Kopie).
J.
Mit Eingabe vom 21. August 2014 ersuchte die Beschwerdeführerin erneut
um Auskunft über den Verfahrensstand.
K.
Mit Verfügung vom 28. August 2014 – eröffnet am 30. August 2014 – ver-
weigerte das BFM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und
lehnte ihr Asylgesuch ab.
L.
Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres
Rechtsvertreters vom 19. September 2014 Beschwerde beim Bundesver-
waltungsgericht und beantragte im Wesentlichen, die vorinstanzliche Ver-
fügung sei aufzuheben und es sei ihr die Einreise in die Schweiz zwecks
Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf das Erheben eines Kosten-
vorschusses ersucht.
M.
Am 23. September 2014 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den
Eingang der Beschwerde.
N.
Mit Verfügung vom 1. Oktober 2014 stellte die Instruktionsrichterin fest,
dass über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG später befunden werde, und verzichtete auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses. Der Vorinstanz wurde Gelegenheit einge-
räumt, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen.
O.
In seiner Vernehmlassung vom 7. Oktober 2014 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde und stellte fest, das Risiko einer Deportation
für eritreische Flüchtlinge, die vom UNHCR registriert worden seien, sei
gering. Aus den Akten würden sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben, dass
die Beschwerdeführerin konkret von einer Rückschaffung bedroht wäre.
D-5349/2014
Seite 5
P.
Mit Verfügung vom 13. Oktober 2014 wurde der Beschwerdeführerin Gele-
genheit zur Einreichung einer Replik eingeräumt.
Q.
Mit Eingabe vom 21. Oktober 2014 nahm die Beschwerdeführerin Stellung
und führte aus, sie sei krank und der Arzt habe bisher kein Medikament
gefunden, welches ihr wirklich helfen würde. Zudem sei ihr Ehemann in der
Schweiz. Zur Stützung reichte sie den bereits im vorinstanzlichen Verfah-
ren zu den Akten gereichten Arztbericht im Original zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
D-5349/2014
Seite 6
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG; zur Kognition des Bundesverwaltungsge-
richts im Auslandsverfahren siehe BVGE D-103/2014 vom 21. Januar
2015).
3.
Soweit mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. Sep-
tember 2012 (AS 2012 5359; in Kraft getreten am 29. September 2012;
angenommen durch die Volksabstimmung vom 9. Juni 2013 [BBl 2013
6613]) die Möglichkeit der Asylgesuchstellung im Ausland abgeschafft
wurde, kommt dies im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung, da gemäss
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012 für Asyl-
gesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung gestellt wor-
den sind – was vorliegend zutrifft –, die einschlägigen Normen in der bis-
herigen Fassung gelten.
4.
4.1 Zur Begründung der ablehnenden Verfügung vom 28. August 2014
führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die eher unsubstantiierten
Schilderungen der Beschwerdeführerin liessen nicht ausschliessen, dass
sie ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden
habe. Im Lichte der nachfolgenden Erwägungen könne jedoch darauf ver-
zichtet werden, auf die Unglaubhaftigkeitselemente näher einzugehen. Im
Folgenden sei zu prüfen, ob einer Asylgewährung durch die Schweiz der
Asylausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG (SR 142.31) entgegen-
stehe, wonach einer Person das Asyl verweigert werden könne, wenn ihr
zuzumuten sei, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen.
Zwar – so das BFM – sei die Lage der eritreischen Flüchtlinge und Asylbe-
werber im Sudan angesichts deren Anzahl nicht einfach. Die zahlreichen
eritreischen Flüchtlinge im Sudan verfügten nicht über ein freies Aufent-
haltsrecht für das ganze Land, sondern würden nach ihrer Registrierung
einem Flüchtlingslager zugeteilt, wo sie sich aufzuhalten hätten und die
nötige Versorgung erhielten. Aus den Akten ergebe sich, dass sich die Be-
schwerdeführerin in E._______ aufhalte, obwohl sie dem Flüchtlingslager
D._______ zugeteilt worden sei. Es sei ihr zuzumuten, in dieses zurückzu-
kehren oder beim UNHCR um Schutz zu ersuchen, sollte ihre Situation,
einschliesslich ihrer gesundheitlichen, kritisch sein. In Bezug auf die Si-
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cherheitssituation im D._______ Lager gelte es festzuhalten, dass die Si-
cherheitsvorkehrungen verstärkt worden seien; auch betreibe das UNHCR
in E._______ ein Büro und habe begonnen, eritreische Flüchtlinge in
E._______ zu registrieren. Zudem habe sie offenbar auch die erforderliche
medizinische Unterstützung erhalten. Aus den Angaben der Beschwerde-
führerin gehe schliesslich auch hervor, dass sie sich seit mehreren Jahren
in E._______ aufhalte. Die Hürden für eine zumutbare Existenz seien dem-
nach nicht unüberwindbar. Zudem lebe im Sudan eine grosse eritreische
Diaspora, die weitgehende Unterstützung biete. Die Befürchtung, einreise-
relevanten Nachteilen im Sudan ausgesetzt zu sein, werde als unbegrün-
det erachtet. Sodann lebe ihre Schwägerin seit langer Zeit im Sudan, mithin
davon auszugehen sei, sie sei nicht auf sich alleine gestellt. Die Beschwer-
deführerin verfüge mit ihrem Ehemann zwar über einen Anknüpfungspunkt
zur Schweiz. Da sie sich jedoch vor der Heirat nur über Telefon und Internet
ausgetauscht und einander vorgängig nie getroffen hätten, könne nicht von
einer vorbestandenen Beziehung gesprochen werden. Nach dem Gesag-
ten sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nicht schutzbedürftig im
Sinne des Asylgesetzes sei.
4.2 In der Beschwerdeschrift vom 19. September 2014 wird dem im We-
sentlichen entgegengehalten, zahlreiche Berichte würden bestätigen, dass
das Leben im Sudan für eritreische Flüchtlinge unzumutbar sei. Es komme
immer wieder zu Entführungen und Deportationen, wobei für sie als allein-
stehende Frau die Situation besonders schwierig sei. Zudem sei sie ge-
sundheitlich angeschlagen und würde nicht die erforderliche medizinische
Unterstützung erhalten. Schliesslich lebe ihr Ehemann in der Schweiz, sie
liebten einander und möchten nun endlich zusammenleben dürfen.
5.
5.1 Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 AsylG im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an
das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG); das Gesuch kann auch
direkt beim BFM eingereicht werden (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3). Hinsicht-
lich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht
aArt. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
(AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der
Regel eine Befragung durchführt. Ist dies nicht möglich, so wird die asylsu-
chende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich
festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1; BVGE 2007/30 E. 5.7 S. 367).
D-5349/2014
Seite 8
5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat in Auslegung dieser Bestimmungen
in BVGE 2007/30 erkannt, dass sich die Unmöglichkeit einer Befragung
aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen bei der jeweili-
gen Vertretung, aus faktischen Hindernissen im betreffenden Land oder
aus bei der asylsuchenden Person liegenden persönlichen Gründen erge-
ben kann (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.2 und 5.3). Da die Befragung der Sach-
verhaltserstellung sowie der Gewährung des rechtlichen Gehörs dient (vgl.
BVGE a.a.O. E. 5.5), ist die asylsuchende Person bei gegebener Unmög-
lichkeit einer Befragung unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht in einem
individualisierten Schreiben mittels konkreter Fragen aufzufordern, ihre
Asylgründe schriftlich festzuhalten; ein standardisiertes Schreiben vermag
diesen Anforderungen damit in aller Regel nicht zu genügen (vgl. BVGE
a.a.O. E. 5.4).
5.3 Allerdings kann sich eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche
Sachverhaltsabklärung erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund
des eingereichten Asylgesuchs als erstellt erscheint; der asylsuchenden
Person ist aber diesfalls immerhin im Sinne des rechtlichen Gehörs die
Gelegenheit zu geben, sich zum Verzicht auf eine Befragung und zu einem
abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (vgl.
BVGE a.a.O. E. 5.7). Schliesslich ist das Bundesamt gehalten, das Abse-
hen von einer Befragung zu begründen (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.6 sowie
5.7).
5.4 Im vorliegenden Fall ist der Verzicht auf eine persönliche Befragung
der Beschwerdeführerin durch die vom BFM im Schreiben vom 9. April
2014 erwähnten begrenzten Personalressourcen und fehlenden Voraus-
setzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich sachlich be-
gründet. In ihrem Gesuch vom 19. September 2012 (vgl. act. B1/6) schil-
derte die Beschwerdeführerin summarisch ihre Ausreisegründe aus Eritrea
und ihre Situation im Sudan. Die in den erwähnten Schreiben des Bundes-
amts enthaltenen zusätzlichen Fragestellungen decken sodann sämtliche
weiteren für die Beurteilung des von der Beschwerdeführerin schriftlich ein-
gereichten Asylgesuches aus dem Ausland notwendigen Aspekte ab. Sie
wurden von der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15. April 2014 (vgl.
act. B12/5) genügend beantwortet.
5.5 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass der rechtserhebliche Sachverhalt hinreichend erstellt ist und
der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt wurde.
D-5349/2014
Seite 9
6.
6.1 Das Bundesamt bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz
zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden
kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in einen anderen
Staat auszureisen (aArt. 20 Abs. 2 AsylG). Unzumutbar ist ein Verbleib na-
mentlich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist. Schutz-
bedürftig im Sinne des Asylgesetzes sind Personen, die in ihrem Heimat-
staat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Reli-
gion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu wer-
den. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib,
Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychi-
schen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
6.2 Das BFM kann einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl – und
damit auch die Einreise in die Schweiz – verweigern, wenn keine Hinweise
auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr
zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (aArt. 52
Abs. 2 AsylG).
6.3 Bei der Beurteilung der Elemente der Flüchtlingseigenschaft im Sinne
von Art. 3 AsylG und deren Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG
handelt es sich um Rechtsfragen respektive um einen Beweismassstab,
der mittels Gesetzesauslegung zu konkretisieren ist. Dem BFM kommt
diesbezüglich kein Ermessen zu (vgl. auch schon BVGE 2010/54 E. 7.7).
Die vorliegend zu beurteilende Frage nach der Gefährdung der Beschwer-
deführerin im Sinne von Art. 3 AsylG ist gestützt auf Art. 106 Abs. 1 AsylG
somit nach wie vor vollumfänglich überprüfbar.
7.
7.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe sich der Leistung ihrer Mi-
litärdienstpflicht in Eritrea entzogen und sei aus Angst verhaftet zu werden
in den Sudan geflohen (vgl. act. B12/5 S. 2). Demnach macht die Be-
schwerdeführerin geltend, sie sei desertiert. Das BFM hält in der angefoch-
tenen Verfügung, ohne auf diese Vorbringen näher einzugehen, fest, die
Ausführungen liessen darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin in
Eritrea ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden
gehabt habe, auch wenn die diesbezüglichen Angaben der Beschwerde-
führerin nicht sehr substantiiert ausgefallen seien. Die Vorinstanz geht mit-
hin implizit vom Vorliegen einer Gefährdung der Beschwerdeführerin im
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Seite 10
Sinne von Art. 3 AsylG im Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea in den Sudan
aus.
7.2 Ob die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Desertion bei einer Rück-
kehr in ihren Heimatstaat ernsthafte Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2
AsylG zu gewärtigen hat, kann in Anbetracht der nachfolgenden Erwägun-
gen letztlich offen gelassen werden.
8.
8.1 Gemäss aArt. 52 Abs. 2 AsylG kann einer Person, die sich im Ausland
befindet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann,
sich in einem andern Staat um Aufnahme zu bemühen. Diese Bestimmung
trifft keine Unterscheidung zwischen Asylgesuchen aus dem Herkunftsland
der asylsuchenden Person und solchen, die aus einem Drittstaat gestellt
werden. Hält sich die Person, die ein Asylgesuch aus dem Ausland gestellt
hat, in einem Drittstaat auf, ist zwar im Sinne einer Vermutung davon aus-
zugehen, die betreffende Person habe in diesem Drittstaat bereits Schutz
vor Verfolgung gefunden oder könne ihn dort erlangen, weshalb auch an-
zunehmen ist, es sei ihr zuzumuten, dort zu verbleiben beziehungsweise
sich dort um Aufnahme zu bemühen. Diese Vermutung kann sich jedoch
sowohl in Bezug auf die Schutzgewährung durch den Drittstaat (vgl. E-
MARK 2005 Nr. 19 E. 5.1 S. 176 f.) wie auch die Zumutbarkeit der Inan-
spruchnahme des Schutzes im Drittstaat als unzutreffend erweisen. Es ist
deshalb zu prüfen, ob die asylsuchende Person im Drittstaat Schutz vor
Verfolgung gefunden hat oder erlangen kann, und – falls dies zu bejahen
ist – ob der asylsuchenden Person die Inanspruchnahme des Schutzes
des Drittstaates und somit der Verbleib in diesem Staat objektiv zugemutet
werden kann. In jedem Falle sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zu-
fluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen, und
diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen.
Es gilt also zu prüfen, ob aufgrund der gesamten Umstände geboten er-
scheint, dass es gerade die Schweiz ist, die einer Person den erforderli-
chen Schutz gewähren soll (vgl. BVGE 2011/10 E. 5.1, EMARK 2004
Nr. 21 E. 4b.aa S. 139 f.).
8.2 Die Beschwerdeführerin hält sich gegenwärtig in einem Drittstaat –
dem Sudan – auf und dies seit nunmehr rund sechs Jahren in E._______,
wo sie beim UNHCR registriert ist. Sie macht geltend, das dortige Leben
sei sehr schwierig. Indes unterlässt sie es auch auf Beschwerdestufe, die-
ses Vorbringen näher zu substantiieren und darzulegen, inwiefern ihr per-
sönlich ein weiterer dortiger Aufenthalt nicht zumutbar sein soll. Namentlich
D-5349/2014
Seite 11
äussert sie sich nicht substantiiert zu ihrer ganz persönlichen Lebenssitu-
ation in E._______. Ihre diesbezüglichen Angaben erschöpfen sich in we-
nigen allgemeinen Aussagen. Wie bereits das BFM festhält, ist die dortige
Situation für eritreische Flüchtlinge generell nicht einfach. Dennoch beste-
hen im vorliegenden Verfahren keine konkreten Anhaltspunkte für die An-
nahme, dass ein weiterer Verbleib im Sudan nicht zumutbar oder nicht
möglich ist. Die vom UNHCR registrierten Flüchtlinge sind grundsätzlich
gehalten, sich in einem UNHCR-Flüchtlingslager aufzuhalten und verfügen
im Sudan nicht über ein freies Aufenthaltsrecht. Viele anerkannte eritrei-
sche Flüchtlinge halten sich nicht in Flüchtlingslagern, sondern illegal in
E._______ auf, wo sie versuchen, einer Arbeit nachzugehen. In der Ver-
gangenheit kam es dort – wie in der Beschwerde hinsichtlich der Zwischen-
fälle mit der Polizei geltend gemacht – in vereinzelten Fällen zu Entführun-
gen von eritreischen Flüchtlingen beziehungsweise zu Deportationen von
eritreischen Flüchtlingen nach Eritrea.
8.3 Im vorliegenden Fall bestehen keine konkreten Hinweise auf eine dro-
hende Deportation der Beschwerdeführerin, indem sie etwa infolge qualifi-
zierter regimekritischer Tätigkeiten ein erhöhtes Risikoprofil aufweisen
würde. Sie ist im Sudan einem Flüchtlingscamp zugewiesen worden, hat
es jedoch den Akten zufolge vorgezogen, sich in E._______ aufzuhalten.
Auch wenn sich die Situation für die Beschwerdeführerin als junge allein-
stehende Frau in E._______ als schwierig erweisen mag, lässt sich aus
ihren Angaben schliessen, dass sie dort über eine Unterkunft sowie in Form
der Unterstützung durch Bekannte ein Beziehungsnetz verfügt. In diesem
Zusammenhang ist auch auf die grosse eritreische Gemeinschaft in
E._______ zu verweisen, die eine weitere Eingliederung ebenfalls erleich-
tert. Sollten die finanziellen Mittel zur Deckung ihres Existenzbedarfs nicht
genügen, könnte sie einer allfälligen Versorgungsnotlage dadurch entge-
hen, dass sie sich erneut an das UNHCR wendet und sich einem Flücht-
lingslager zuteilen lassen würde. Hinsichtlich der geltend gemachten ge-
sundheitlichen Beschwerden geht aus dem eingereichten Arztbericht nicht
hervor, auf welche weiterführende medizinische Behandlung, welche über
die medikamentöse Behandlung hinausgehen würde, die Beschwerdefüh-
rerin angewiesen ist. Aufgrund der dem Gericht vorliegenden Akten ist mit-
hin nicht davon auszugehen, dass sie sich aufgrund der geltend gemach-
ten gesundheitlichen Beschwerden in einer existenziellen, lebensbedro-
henden Notlage befindet und ihr der Zugang zur erforderlichen medizini-
schen Behandlung in E._______ verwehrt wäre.
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Seite 12
8.4 Die Beschwerdeführerin macht einen Bezug zur Schweiz geltend. Hier
lebe ihr Ehemann, B._______. Die Beschwerdeführerin hat ihren Ehemann
durch ihre in E._______ wohnhafte Schwägerin kennengelernt, wobei sie
sich vor der angeblichen Heirat im August 2012 noch nie persönlich getrof-
fen haben. Sie würden in regelmässigem Telefon- und
E-Mailkontakt stehen. Zunächst ist festzustellen, dass aus den Akten we-
der näher dargelegt noch belegt wird, wie es am 25. August 2012 im Sudan
zur Hochzeit zwischen der Beschwerdeführerin und B._______ gekommen
sein soll. Immerhin lebt der Beschwerdeführer in der Schweiz und eine
Hochzeit im Sudan wäre mit gewissen Aufwendungen verbunden gewe-
sen. Als Beleg für die Heirat hat die Beschwerdeführerin zwar eine Heirats-
urkunde mit einem Foto eingereicht. Allerdings liegt die Heiratsurkunde le-
diglich in Kopie vor, wobei solche Dokumente im Sudan ohne weiteres
leicht käuflich erworben werden können. Sodann ist der eingereichten Fo-
tografie nicht zu entnehmen, ob es sich dabei tatsächlich um die Beschwer-
deführerin handelt. Der Aufnahme sind keine Hinweise auf ein Aufnahme-
datum oder einen Aufnahmeort zu entnehmen. Bei der vorliegenden Sach-
lage kann somit offen bleiben, ob die Heirat tatsächlich stattgefunden hat.
Auf jeden Fall besteht zwischen der Beschwerdeführerin und B._______
nicht eine Beziehung von hinreichender Qualität, die in Anbetracht der vor-
liegenden Umstände einen genügend nahen Bezug zur Schweiz zu be-
gründen vermag.
8.5 Den in der Beschwerde respektive Replikeingabe vorgebrachten Aus-
führungen, das BFM habe keine Abwägung der verschiedenen Kriterien
vorgenommen und der Situation der Beschwerdeführerin als alleinstehen-
der Frau nicht Rechnung getragen, kann nicht gefolgt werden, hat das BFM
doch sämtliche im vorliegenden Fall relevanten Faktoren berücksichtigt
und ausgeführt, warum ihr der Verbleib im Sudan zuzumuten ist.
8.6 Zusammenfassend verfügt die Beschwerdeführerin über die erforderli-
che temporäre Bewilligung, um sich im Sudan aufhalten zu können, und
geniesst weitgehend Schutz vor einer Abschiebung in ihr Heimatland Erit-
rea. Es ist davon auszugehen, dass sie im Sudan Schutz gefunden und die
Möglichkeit hat, sich in das ihr zugewiesene Flüchtlingslager D._______
zurückzubegeben, sofern sie einen weiteren Aufenthalt am jetzigen Aufent-
haltsort im Sudan nicht mehr in Betracht zieht. Die Beschwerdeführerin be-
nötigt somit den subsidiären Schutz der Schweiz gemäss aArt. 52 Abs. 2
AsylG nicht. Der weitere Verbleib im Sudan ist zumutbar. Das BFM hat
demnach der Beschwerdeführerin zu Recht die Einreise in die Schweiz
verweigert beziehungsweise deren Asylgesuch abgelehnt.
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Seite 13
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzu-
weisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). In ihrer Be-
schwerdeschrift vom 9. Februar 2015 ersuchte die Beschwerdeführerin um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG.
10.2 Danach kann die Beschwerdeinstanz eine Partei, die nicht über die
erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrens-
kosten befreien. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass
die Begehren der Beschwerdeführerin nicht als aussichtslos zu qualifizie-
ren waren. Aufgrund der vorliegenden Akten ist zudem von der Bedürftig-
keit der Beschwerdeführerin auszugehen. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist demnach gutzuheis-
sen.
10.3 Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5349/2014
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und das SEM.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Eva Hostettler
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