B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5349/2017
lan
Ur t e i l vom 1 0 . J a nu a r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Iran,
alle vertreten durch Peter Weibel, Fürsprecher,
Advokaturbüro Weibel & Wenger,
(…)
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 18. August 2017 / N (…).
D-5349/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden, iranische Staatsangehörige kurdischer
Ethnie mit letztem Wohnsitz in E._______, verliessen ihr Heimatland eige-
nen Angaben zufolge im September/Oktober 2015 zusammen mit den bei-
den inzwischen volljährigen Kindern beziehungsweise Geschwistern
F._______ (vgl. N […]; D-5351/2017) und G._______ (gleiche N-Nummer;
D-5353/2017) auf dem Luftweg in Richtung Istanbul, Türkei. Von dort ge-
langten sie in einem Boot nach Griechenland und sodann via die soge-
nannte Balkanroute nach Deutschland. Anschliessend reisten sie am 29.
Oktober 2015 illegal sowie unter Verwendung anderer (syrischer) Identitä-
ten in die Schweiz ein. Gleichentags suchten sie im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) H._______ um Asyl nach und wurden dort am 12.
November 2015 zu ihrer Identität, zum Reiseweg sowie summarisch zu
den Gesuchsgründen befragt (verkürzte Befragung aufgrund hoher Bele-
gung). Zudem wurde ihnen das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Weg-
weisung im Rahmen eines sogenannten Dublin-Verfahrens sowie zu allfäl-
ligen gesundheitlichen Problemen gewährt. In der Folge wurden die Be-
schwerdeführenden für die Dauer des Verfahrens dem Kanton I._______
zugewiesen. Das SEM hörte sie am 6. Oktober 2016 ausführlich zu ihren
Asylgründen an. Am 15. August 2017 erfolgte eine ergänzende Anhörung.
A.b Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten die Beschwerdeführen-
den Folgendes geltend:
A.b.a Der Beschwerdeführer A._______ (nachfolgend: der Beschwerde-
führer) brachte vor, er sei in den Jahren 1988/1989 Mitglied der Demokra-
tischen Partei Kurdistan (PDK) geworden. Damals habe er aufgrund des
Krieges zwischen Iran und Irak im kurdischen Teil von Irak gelebt. Er habe
eine Ausbildung als Peschmerga erhalten und sei danach ungefähr neun
Monate lang in Qandil für die PDK tätig gewesen, wobei er das Politbüro
bewacht und an Versammlungen teilgenommen habe. Danach sei er zu
seiner Familie zurückgekehrt und als Händler tätig gewesen, habe aber
weiterhin an Anlässen der PDK teilgenommen, Geld gesammelt, Ver-
sammlungen organisiert und Leute für die Peschmerga rekrutiert. Im Jahr
1996/1997 seien sie nach Iran zurückgekehrt und hätten sich in E._______
niedergelassen. Er habe sich weiterhin für die PDK (Iran) engagiert, indem
er für Parteianlässe respektive für die „Erinnerungstage“ Parolen auf die
Wände gemalt, Flyer verfasst und verteilt sowie Geld gesammelt habe. Er
D-5349/2017
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sei für die Partei lediglich im Propagandabereich tätig gewesen, nicht mili-
tärisch. Er habe durch seine Aktivitäten zeigen wollen, dass die Partei noch
existiere. Beruflich habe er nach seiner Rückkehr nach Iran zunächst mit
alten Autoreifen gehandelt. In den letzten Jahren habe er dann für eine
Recyclingfirma gearbeitet. Nachdem er in E._______ Wohnsitz genommen
habe, sei er einmal (ungefähr im Jahr 2000) von den Sicherheitsbehörden
aufgesucht worden. Man habe ihm vorgeworfen, ein Iraker zu sein, und
habe ihn als Spitzel in den Irak schicken wollen, was er jedoch abgelehnt
habe. Später, ungefähr im Jahr 2001/2002, sei er einmal für zwei Tage in-
haftiert worden, weil man ihm vorgeworfen habe, seine Verwandten seien
PDK-Mitglieder. Die zweite und letzte Verhaftung habe ungefähr im
Mai/Juni 2015 stattgefunden. Er habe damals mit seiner Videokamera vom
Dach aus gefilmt, wie Polizisten beim Polizeiposten, welcher sich gegen-
über seines Wohnhauses befunden habe, Leute geschlagen hätten. Den
Film habe er an die Partei weiterleiten wollen. Die Polizei habe jedoch be-
merkt, dass er gefilmt habe, und habe ihn auf den Polizeiposten mitgenom-
men. Die Polizisten hätten das Video angeschaut und ihn geschlagen. Sie
hätten ihn gefragt, an wen er die Aufnahmen habe schicken wollen, und
hätten ihn ins Gefängnis überführen wollen. Zum Glück sei D., der Bruder
eines Freundes, anwesend gewesen und habe sich für ihn eingesetzt. Da-
raufhin habe die Polizei seine Kamera konfisziert und ihn nach zwei bis drei
Tagen freigelassen. Sein Freund, der Bruder von D., habe ihm gesagt, er
solle weggehen, da er aufgrund seiner Peschmerga-Vergangenheit und
der bereits erfolgten Verhaftungen gefährdet sei und – insbesondere ange-
sichts des letzten Vorfalls – gar hingerichtet werden könnte. Im Weiteren
sei er ständig, auch bei der Arbeit, diskriminiert worden, weil er Kurde und
Sunnite sei. Man habe ihm vorgeworfen, Iraker zu sein. Der Beschwerde-
führer brachte ferner vor, seine Tochter F._______ habe im Studium Prob-
leme gehabt, weil sie Kurdin und Sunnitin sei. Sie habe ihm geholfen, Pa-
rolen auf Farsi zu schreiben. Zudem habe sie auf ihrer Facebook-Seite
Kurdistan-relevante Einträge gemacht, Bilder der kurdischen Flagge oder
von kurdischen Persönlichkeiten gepostet und Peschmerga-Fotos mit Ver-
wandten im Ausland ausgetauscht, worauf ihr Facebook-Konto blockiert
worden sei. Eine Weile sei auch das Internet gesperrt gewesen. Er habe
befürchtet, dass sie deswegen festgenommen und sodann im Gefängnis
schlecht behandelt würde. Sie hätte mit einer lebenslangen Strafe oder gar
mit einer Hinrichtung rechnen müssen. Daher habe er sich zur Ausreise
entschieden. Bei einer Rückkehr nach Iran würde er gewiss festgenommen
und hingerichtet werden. Er sei in der Schweiz ein gewöhnliches Mitglied
der PDK und nehme an Veranstaltungen der Partei teil.
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Seite 4
A.b.b B._______ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) machte keine ei-
genen Asylgründe geltend, sondern gab an, sie sei wegen der Probleme
ihres Mannes und ihrer Tochter F._______ ausgereist. Die beiden hätten
sich in Iran politisch betätigt. Ihr Ehemann sei zweimal verhaftet worden.
Genaueres wisse sie nicht. Sie führte zudem aus, die Kurden würden in
Iran nicht respektiert, und auch Frauen hätten Probleme. Während des
Krieges zwischen Iran und Irak sei sie mit ihrer Familie nach Irak gegan-
gen. Nach der Rückkehr nach Iran seien sie nicht mehr akzeptiert worden.
In Bezug auf ihre Reisepapiere erklärte sie, sie hätten auf der Flucht ihre
Reisepässe zerrissen, weil iranische Flüchtlinge an der Weiterreise gehin-
dert worden seien. Sie hätten sich in der Folge als Syrer ausgegeben. In
der Schweiz nehme sie zusammen mit der Familie an Veranstaltungen der
Partei teil.
A.c Die Beschwerdeführenden reichten im Verlauf des vorinstanzlichen
Verfahrens folgende Unterlagen zu den Akten: zwei Melli-Karten, einen Mi-
litärausweis, drei Fotos aus der Peschmerga-Zeit des Beschwerdeführers
sowie zwei Fotos von einer PDK-Veranstaltung in der Schweiz.
B.
Mit Verfügung vom 18. August 2017 stellte die Vorinstanz fest, die Be-
schwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre
Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Wegweisungsvollzug.
C.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 20. September 2017
liessen die Beschwerdeführenden diesen Entscheid anfechten. Dabei
wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben; die Be-
schwerdeführenden seien als Flüchtlinge anzuerkennen, und es sei ihnen
Asyl zu gewähren, zumindest seien sie als Flüchtlinge vorläufig aufzuneh-
men. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der vollumfänglichen
unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses ersucht.
Der Beschwerde lagen folgende Unterlagen bei: eine Kopie der angefoch-
tenen vorinstanzlichen Verfügung, eine Vollmacht vom 13. September
2017 sowie eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit vom 14. Septem-
ber 2017.
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Seite 5
D.
Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom
26. September 2017 gut und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung
(Art. 110a Abs. 1 AsylG [SR 142.31] wurde ebenfalls gutgeheissen, und
den Beschwerdeführenden wurde ihr Rechtsvertreter als amtlicher Rechts-
beistand beigeordnet. Ferner wurde eine koordinierte Behandlung des vor-
liegenden Beschwerdeverfahrens mit denjenigen der Familienmitglieder
(D-5353/2017 und D-5351/2017) in Aussicht gestellt und das SEM zur Ein-
reichung einer Vernehmlassung innert Frist eingeladen.
E.
Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 16. Oktober 2017 vollum-
fänglich an seiner Verfügung fest. Die vorinstanzliche Vernehmlassung
wurde den Beschwerdeführenden am 19. Oktober 2017 zur Kenntnis ge-
bracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer
Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt.
Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung
von Beschwerden gegen Entscheide des SEM, welche in Anwendung des
Asylgesetzes ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich endgültig,
ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor wel-
chem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme besteht vorliegend nicht.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
D-5349/2017
Seite 6
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52
Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politi-
schen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Massnahmen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vor-
handensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Un-
glaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst ge-
schaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend
(vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flücht-
lingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach
Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie miss-
bräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden
Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft
machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu
BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H.).
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Seite 7
4.
4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentli-
chen aus, die Beschwerdeführenden hätten sich in der Schweiz zunächst
unter falschen Personalien als syrische Staatsangehörige ausgegeben.
Diese Tatsache lasse Zweifel an ihrer Glaubwürdigkeit aufkommen. So-
dann bestünden Ungereimtheiten in Bezug auf das Ausreisedatum: In der
Befragung zur Person (BzP) hätten die Beschwerdeführenden überein-
stimmend erklärt, Iran zwei Monate zuvor, d.h. in der ersten Hälfte Septem-
ber 2015, verlassen zu haben. In der direkten Anhörung hätten sie demge-
genüber erklärt, sie seien am 6./7. Oktober 2015 aus Iran ausgereist. So-
dann bestünden hinsichtlich der erlittenen oder befürchteten Nachteile er-
hebliche Widersprüche zwischen den Aussagen der verschiedenen Fami-
lienmitglieder. Es ergäben sich insbesondere keine übereinstimmenden
Aussagen darüber, wann, wie lange und weswegen der Beschwerdeführer
Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt habe oder wann die Be-
schwerdeführenden Iran verlassen hätten. Ausserdem gebe es unter-
schiedliche Aussagen betreffend die Frage, wer für die Freilassung des Be-
schwerdeführers gesorgt habe und weswegen die Tochter F._______ nicht
habe studieren können. Der Beschwerdeführer habe sich zudem in Bezug
auf den Grund für die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses widerspro-
chen. Aufgrund der unterschiedlichen Angaben zu zentralen Punkten der
Asylbegründung sei deren Wahrheitsgehalt zu bezweifeln, zumal die Erklä-
rungsversuche der Beschwerdeführenden nicht zu überzeugen vermöch-
ten. Ausserdem sei davon auszugehen, dass die Behörden bei entspre-
chendem Verdacht gegen den Beschwerdeführer sämtliche Familienange-
hörigen und nahen Verwandten in die Ermittlungen miteinbezogen hätten,
was jedoch bisher offensichtlich nicht geschehen sei. Dies spreche gegen
die behauptete Gefährdungslage. Es sei ferner realitätsfremd, dass sich
der Beschwerdeführer jahrelang in der von ihm geschilderten Art und
Weise politisch habe betätigen können, obwohl er angeblich unter ständi-
ger Beobachtung gestanden habe, die Behörden von seiner Peschmerga-
Vergangenheit gewusst hätten und er angeblich zahlreiche politisch aktive
Verwandte habe. Es sei auch nicht plausibel, dass er unter den geltend
gemachten Umständen in Verbindung mit den angeblichen weiteren Vor-
fällen (Internetsperre wegen Verschickens regimekritischer Inhalte, Be-
schlagnahme des Mobiltelefons der Tochter, welches belastendes Material
enthalten habe, von der Polizei bemerktes Filmen einer Auseinanderset-
zung vor dem Polizeiposten) unbehelligt geblieben sei, obwohl die von ihm
angeblich begangenen Taten mit schwerer Strafe bedroht seien. Sodann
sei aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer noch bis kurz vor der
Ausreise seiner Arbeit nachgegangen sei und die Beschwerdeführenden
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Seite 8
ihr Heimatland legal mit dem Flugzeug verlassen hätten, zu schliessen,
dass seitens der heimatlichen Behörden kein ernsthaftes Verfolgungsinte-
resse bestanden habe. Im Weiteren sei festzustellen dass die Aussagen
der Beschwerdeführenden äusserst vage, unsubstanziiert und stereotyp
ausgefallen seien. Bezeichnenderweise hätten sie auch keine Beweismittel
eingereicht, welche ihre Ausführungen bestätigen könnten. Die Gesamt-
würdigung führe zum Schluss, dass die geltend gemachte Asylbegründung
wenig plausibel und konstruiert erscheine. Die eingereichten Fotos des Be-
schwerdeführers könnten an dieser Einschätzung nichts ändern, zumal da-
raus nicht hervorgehe, wann und unter welchen Umständen die Fotos ent-
standen seien und sie im Übrigen keinen Beleg darstellten für die behaup-
teten politischen Aktivitäten in Iran sowie die damit angeblich zusammen-
hängenden Probleme. Die Asylvorbringen seien daher insgesamt nicht
glaubhaft. Die Beschwerdeführerin ihrerseits habe eigenen Angaben zu-
folge persönlich keine Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt.
Zudem stelle ihr Vorbringen, die Kurden würden in Iran schikaniert, keine
asylbeachtliche Verfolgung dar. Das SEM erwog im Weiteren, das von den
Beschwerdeführenden geltend gemachte exilpolitische Engagement in der
Schweiz sei nicht geeignet, eine Furcht vor zukünftiger Verfolgung durch
iranische Behörden zu begründen. Sie hätten sich nicht in qualifizierter
Weise exilpolitisch betätigt, und es könne nicht davon ausgegangen wer-
den, dass sie von den iranischen Behörden als konkrete Bedrohung wahr-
genommen und daher verfolgt würden. Ferner sei zwar nicht auszuschlies-
sen, dass sich mehrere Verwandte der Beschwerdeführenden im Ausland
aufhielten oder in Iran inhaftiert worden seien; es bestünden jedoch keine
konkreten und glaubhaften Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdefüh-
renden deswegen ernsthafte Schwierigkeiten gehabt hätten oder ihnen sol-
che drohten. Somit würden auch diese Vorbringen den Anforderungen an
die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. Insgesamt erfüllten die Be-
schwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht, und die Asylgesuche
seien abzulehnen. Den Wegweisungsvollzug erachtete das SEM als zuläs-
sig, zumutbar und möglich. Dabei führte es betreffend die Frage der Zu-
mutbarkeit des Vollzugs insbesondere aus, weder die politische Situation
noch andere Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit der Rückkehr nach
Iran. Zudem verfügten die Beschwerdeführenden am Herkunftsort über ein
familiäres Beziehungsnetz, auf welches sie zurückgreifen könnten. Es sei
daher sowie unter Berücksichtigung der mehrjährigen Berufstätigkeit nicht
davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei ihrer Rückkehr in
eine existenzbedrohende Situation geraten würden.
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4.2 In der (für die Beschwerdeführenden sowie die beiden volljährigen Kin-
der G._______ und F._______ gemeinsam verfassten) Beschwerde wird
geltend gemacht, die vom SEM aufgezählten Differenzen in den Angaben
der Familienmitglieder seien nicht geeignet, die Asylvorbringen als un-
glaubhaft erscheinen zu lassen. Entgegen der Darstellung des SEM hätten
die Beschwerdeführenden den Iran nicht auf dem normalem Weg verlas-
sen, sondern hätten mit Hilfe einer ihnen bekannten Person, welche am
Flughafen arbeite, ohne eingehende Passkontrolle ausreisen können. In
der Türkei hätten sie sodann erfahren, dass iranische Flüchtlinge nach Iran
zurückgeschickt würden, während syrischen Flüchtlingen die Weiterreise
via die Balkan-Route nach Westeuropa ermöglicht worden sei. Sie hätten
sich deshalb für die Weiterreise als syrische Staatsangehörige registrieren
lassen. Die entsprechenden Papiere seien ihnen beim Grenzübertritt in die
Schweiz abgenommen worden. Den Schweizer Asylbehörden gegenüber
hätten sie von Anfang an ihre korrekten Identitäten verwendet. Es treffe
somit nicht zu, dass die Beschwerdeführenden Iran auf legalem Weg und
ohne Schwierigkeiten hätten verlassen können. Zudem hätten sie sich ab
dem Zeitpunkt der BzP auch nie als syrische Staatsangehörige ausgege-
ben. Sodann habe bereits die vormalige Schweizerische Asylrekurskom-
mission (ARK) in einem Grundsatzentscheid festgehalten, dass der Befra-
gung in der Empfangsstelle angesichts ihres summarischen Charakters für
die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Asylgründe nur be-
schränkter Beweiswert zukomme (Verweis auf Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3).
Die durch die Vorinstanz geäusserten Zweifel wären daher nur statthaft,
wenn die Angaben der Beschwerdeführenden diametrale Widersprüche
enthalten würden, oder wenn zentrale Asylgründe in der Empfangsstelle
nicht einmal ansatzweise erwähnt worden wären. Von derartigen Wider-
sprüchen in den Darlegungen der Beschwerdeführenden könne indessen
keine Rede sein. Der Beweiswert der BzPs werde im Übrigen durch den
Umstand, dass nur verkürzte Befragungen durchgeführt worden seien, zu-
sätzlich vermindert. Weiter wird ausgeführt, es ergebe sich aus den Befra-
gungen der Beschwerdeführenden übereinstimmend, dass sie aufgrund
der Gefährdung des Beschwerdeführers sowie der Tochter F._______ aus
Iran hätten flüchten müssen. In der Beschwerde werden an dieser Stelle
die Asylgründe des Beschwerdeführers und der Tochter F._______ zusam-
mengefasst widergegeben. Anschliessend folgen Ausführungen zur Frage
der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen. Dabei wird geltend gemacht, die
vermeintlich widersprüchliche Aussage des Beschwerdeführers, wonach
F._______ Probleme an der Universität gehabt habe, sei darauf zurückzu-
führen, dass er jegliche Art höherer Aus- oder Schulbildung als Universität
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Seite 10
bezeichne. Der Beschwerdeführer habe eigentlich das Gymnasium ge-
meint, welches seine Tochter besucht habe. Die weiteren vom SEM aufge-
führten, angeblich für die Unglaubhaftigkeit sprechenden Elemente, wür-
den sich in keinem einzigen Punkt auf die zentralen Asylgründe beziehen.
Allerdings würden die Aussagen der Beschwerdeführerin für einige Verwir-
rung sorgen. Diese sei ungebildet und Analphabetin. Sie habe Mühe, auch
wichtige Ereignisse zeitlich richtig einzuordnen, und widerspreche sich teil-
weise selber. Auf deren Angaben könne daher offensichtlich nicht abge-
stellt werden. Die angeblichen Widersprüche hinsichtlich des Ausreiseda-
tums seien nicht relevant, da sich das genaue Datum aus den Unterlagen
ergebe, welche der Familie durch die Grenzpolizei abgenommen worden
seien. Das SEM habe ferner auch hinsichtlich der ehemaligen Arbeitsstelle
des Beschwerdeführers einen vermeintlichen Widerspruch (städtische vs.
private Unternehmung) festgestellt. Diesbezüglich bestehe indessen kein
Widerspruch; denn der Beschwerdeführer sei bei der Firma (…) angestellt
gewesen, welche im Auftrag der Stadt für die städtische Abfallentsorgung
zuständig gewesen sei. Die übrigen angeblichen Widersprüche seien auf
zu wenig präzise Zeitangaben zurückzuführen und seien in Tat und Wahr-
heit gar nicht widersprüchlich. Die geltend gemachten Fluchtgründe seien
an sich geeignet, in Iran eine Verfolgung auszulösen. Es sei nachvollzieh-
bar, dass die Familie unter diesen Umständen nicht in Iran verblieben, son-
dern geflüchtet sei. Das SEM gehe selber davon aus, dass die Aktivitäten
der Beschwerdeführenden intensive Nachstellungen seitens der iranischen
Behörden zur Folge gehabt hätten, daher könne den Beschwerdeführen-
den nicht entgegengehalten werden, die bereits erlittene Verfolgung sei zu
wenig intensiv gewesen. Hinsichtlich der exilpolitischen Tätigkeit der Be-
schwerdeführenden sei festzustellen, dass keineswegs feststehe, dass der
iranische Staat die blosse Teilnahme an Parteianlässen als unerheblich be-
trachte. Zudem sei es durchaus möglich, dass die iranischen Behörden
Kenntnis erlangt hätten von der Teilnahme der Beschwerdeführenden an
Parteianlässen. Zu erwähnen seien auch die in der Schweiz fortgeführten
Internetaktivitäten, insbesondere via Facebook, des Beschwerdeführers
und seiner Tochter. Daraus sei die Sympathie der Familie für die PDKI res-
pektive deren Schweizer Sektion ersichtlich. Es sei davon auszugehen,
dass Iran die Internetaktivitäten seiner Staatsangehörigen auch im Ausland
verfolge. Demnach sei zumindest das Vorliegen von subjektiven Nach-
fluchtgründen zu bejahen.
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Seite 11
5.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigen-
schaft der Beschwerdeführenden verneint und die Asylgesuche abgewie-
sen hat.
5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei ungefähr im Jahr 2000
einmal von den iranischen Sicherheitsbehörden aufgesucht worden. Man
habe ihn dazu bringen wollen, in Irak als Spitzel für Iran zu arbeiten, was
er abgelehnt habe. Zudem sei er ungefähr im Jahr 2001/2002 zwei Tage in
Haft gewesen. Damals sei ihm vorgeworfen worden, er respektive seine
Verwandten seien Mitglieder der PDK. Ungeachtet der Frage der Glaub-
haftigkeit dieser Vorbringen ist festzustellen, dass diese beiden Ereignisse
für den Beschwerdeführer keine weiteren, konkreten Konsequenzen hat-
ten. Da er danach noch mehrere Jahre am selben Ort wohnhaft blieb und
seiner Arbeit nachging, waren diese Verfolgungsmassnahmen offensicht-
lich auch nicht ausreisebegründend und sind daher namentlich infolge feh-
lenden sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs zur Ausreise im Okto-
ber 2015 als nicht asylrelevant zu qualifizieren.
5.2 Sodann bringt der Beschwerdeführer vor, er sei ein zweites (und letz-
tes) Mal verhaftet worden, weil er eine Auseinandersetzung vor einem Po-
lizeiposten gefilmt habe und dabei von der Polizei erwischt worden sei.
Dieses Vorbringen ist indessen aus mehreren Gründen zu bezweifeln: Der
Beschwerdeführer machte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens un-
terschiedliche Aussagen bezüglich des Zeitpunkts dieser angeblichen
Festnahme. In der BzP gab er ohne nähere Angaben zu Protokoll, die letzte
Festnahme habe „vor ungefähr fünf Monaten“ (und somit im Juni 2015)
stattgefunden (vgl. A18 S9). In der Anhörung führte er aus, er sei 5-6 Mo-
nate vor der Ausreise – das heisst im April/Mai 2015 – letztmals festgenom-
men worden, dies im Zusammenhang mit der besagten Filmaufnahme (vgl.
A36 F36 und 37). In der ergänzenden Anhörung brachte er schliesslich vor,
die Festnahme wegen der Filmaufnahme habe sich am Geburtstag seiner
Tochter (J._______) ereignet (das heisst im August 2015). Der Beschwer-
deführer bekundete ausserdem Schwierigkeiten, die Dauer dieser angeb-
lichen Festnahme präzise widerzugeben; so machte er nämlich geltend, er
sei damals „ca. zwei, drei Tage“ in Haft gewesen (vgl. A40 F21). Diese wi-
dersprüchlichen und ungenauen Aussagen in Bezug auf das zentrale Ver-
folgungsvorbringen des Beschwerdeführers, welche sich nur kurz vor der
Ausreise zugetragen haben sollen, vermögen nicht zu überzeugen und las-
sen dieses als unglaubhaft erscheinen. Dieser Eindruck wird dadurch ver-
stärkt, dass die Darstellung des Beschwerdeführers, wonach er dank der
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Fürsprache eines bei der Polizei tätigen Bekannten und ohne weitere Ver-
folgungsmassnahmen freigelassen und bis zur Ausreise nicht mehr von
den Sicherheitsbehörden behelligt worden sei, dies obwohl ihm wegen der
Filmaufnahmen, seiner Parteitätigkeit sowie seiner Peschmerga-Vergan-
genheit angeblich eine lebenslange Haft oder gar Hinrichtung gedroht hätte
(vgl. A36 F37, F54; A40 F33), als realitätsfremd zu qualifizieren ist. Aus
diesen Gründen kann die geltend gemachte Verhaftung im Zusammen-
hang mit Filmaufnahmen insgesamt nicht geglaubt werden. Bezeichnen-
derweise hat der Beschwerdeführer auch keinerlei Beweismittel einge-
reicht, welche diese Haft belegen könnten.
5.3 Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwer-
deführenden respektive namentlich der Beschwerdeführer vor der Ausreise
aus Iran asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen seitens der iranischen
Behörden ausgesetzt waren. Es bestehen auch keine konkreten und
glaubhaften Hinweise dafür, dass sich derartige Verfolgungsmassnahmen
in absehbarer Zukunft verwirklicht hätten. Die vom Beschwerdeführer gel-
tend gemachte politische Tätigkeit in Iran ist aufgrund der Aktenlage als
überwiegend unglaubhaft zu erachten. Er hat betreffend die angebliche
langjährige Mitgliedschaft bei der PDKI, seine Unterstützungstätigkeit für
diese Partei sowie seine rund 30 Jahre zurückliegende angebliche Pe-
schmerga-Ausbildung in Irak – abgesehen von zwei Fotos, welche ihn in
einer Uniform zeigen – keinerlei Beweismittel eingereicht, welche diese
Vorbringen belegen könnten. Ausserdem sind seine diesbezüglichen Aus-
sagen trotz mehrmaligen Nachfragens seitens des SEM äusserst unsub-
stanziiert, pauschal und wenig aussagekräftig ausgefallen (vgl. dazu bei-
spielsweise A40 F4 ff.). Es ist daher entgegen der Darstellung des Be-
schwerdeführers nicht davon auszugehen, dass er von den iranischen Be-
hörden generell als politischer Gegner betrachtet wurde und unter Be-
obachtung stand. Offensichtlich konnte der Beschwerdeführer denn auch
bis zur Ausreise unbehelligt seiner Arbeit nachgehen (vgl. A36 F43). So-
dann weist auch die Aussage des Beschwerdeführers, wonach er sich we-
gen der Probleme seiner Tochter zur Ausreise entschieden habe (vgl. A36
F37) darauf hin, dass er selber in Iran keiner relevanten Verfolgung ausge-
setzt war. Ein weiteres Indiz dafür, dass die iranischen Sicherheitsbehör-
den dem Beschwerdeführer gegenüber keine ernsthaften Verfolgungsab-
sichten hegten, ist im Umstand zu erblicken, dass die Familienangehörigen
in Iran nach der Ausreise der Beschwerdeführenden seinetwegen offenbar
in keiner Art und Weise persönlich behelligt wurden. Schliesslich ist festzu-
stellen, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge mit gültigen
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Reisepapieren legal aus Iran ausgereist ist, was ebenfalls darauf schlies-
sen lässt, dass er im Ausreisezeitpunkt nicht im Visier der heimatlichen Si-
cherheitskräfte stand. Der Einwand in der Beschwerde, die Beschwerde-
führenden seien nicht „normal“ ausgereist, sondern ohne eingehende
Passkontrolle und mit Hilfe eines am Flughafen tätigen Bekannten, ist nicht
als überzeugend zu erachten, zumal die diesbezüglichen, nachträglichen
Erklärungen des Beschwerdeführers in der Anhörung (vgl. A36 F64 ff.) äus-
serst unsubstanziiert ausgefallen sind und im Übrigen die Passkontrollen
bei internationalen Flügen in der Regel nicht nur von einer einzigen Person
durchgeführt werden, sondern von mehreren Personen respektive an meh-
reren Kontrollpunkten und zudem computergestützt sind.
5.4 Die Beschwerdeführenden machen ferner pauschal geltend, Kurden
würden in Iran nicht respektiert und hätten generell Probleme. Damit ma-
chen sie sinngemäss eine Kollektivverfolgung geltend. Für die Annahme
einer Kollektivverfolgung stellt das Bundesverwaltungsgericht praxisge-
mäss sehr hohe Anforderungen (vgl. dazu BVGE 2013/11 E. 5.4.1 m.w.H.).
Im Falle der Kurden im Iran sind diese Anforderungen jedoch – ungeachtet
von Problemen, denen Kurden bei der Pflege ihrer Kultur und Identität, bei
der Verfolgung politischer Aktivitäten sowie bei der Teilnahme am Wirt-
schaftsleben ausgesetzt sein können – klarerweise nicht als erfüllt zu er-
achten.
5.5 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass es den Beschwer-
deführenden nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt der Ausreise beste-
hende, asylrelevante Verfolgung oder entsprechende Verfolgungsfurcht
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
6.
Die Beschwerdeführenden machen sodann subjektive Nachfluchtgründe
(vgl. vorstehend E. 3.3) geltend, indem sie vorbringen, sie würden sich in
der Schweiz exilpolitisch betätigen. Konkret bringen sie vor, sie würden in
der Schweiz an Veranstaltungen der PDK teilnehmen. Der Beschwerde-
führer macht zudem geltend, er sei (gewöhnliches) Mitglied der Schweizer
Sektion dieser Partei. Auf Beschwerdeebene wird schliesslich – ohne wei-
terführenden Angaben – erwähnt, der Beschwerdeführer führe in der
Schweiz seine Internetaktivitäten fort, namentlich auf Facebook.
6.1 Zwar trifft es zu, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitä-
ten ihrer Staatsbürger im Ausland überwachen und erfassen. Es bleibt je-
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doch im Einzelfall zu prüfen, ob diese Aktivitäten bei einer allfälligen Rück-
kehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile
im asylrechtlichen Sinn nach sich ziehen. Gemäss ständiger Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts ist dabei davon auszugehen, dass sich die ira-
nischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die
über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpo-
litischer Proteste hinaus Funktionen ausgeübt und/oder Aktivitäten vorge-
nommen haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem
Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthaften und gefährli-
chen Regimegegner erscheinen lassen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3; be-
stätigt im Referenzurteil D-830/2016 vom 20. Juli 2016 E. 4.2).
6.2 Für den vorliegenden Fall ist zunächst festzustellen, dass die Be-
schwerdeführenden keine Vorverfolgung glaubhaft machen konnten und
auch die angebliche politische Betätigung des Beschwerdeführers für die
PDKI in Iran als unglaubhaft zu erachten ist (vgl. die vorstehenden Erwä-
gungen). Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdefüh-
renden vor der Ausreise aus ihrem Heimatland als regimefeindliche Perso-
nen ins Blickfeld der Behörden geraten sind. Zum Beleg ihrer Aktivitäten in
der Schweiz reichten die Beschwerdeführenden sodann lediglich zwei Fo-
tos eines PDK-Anlasses in der Schweiz ein. Weitergehende Aktivitäten
werden weder näher substantiiert noch belegt; insbesondere finden sich in
den Akten keinerlei Unterlagen zur geltend gemachten Mitgliedschaft bei
der PDK (Sektion Schweiz) oder zur angeblichen Facebook-Aktivität des
Beschwerdeführers. Den Beschwerdeführenden ist es damit bestenfalls
gelungen glaubhaft zu machen, dass sie ab und zu – im Sinne einer nie-
derschwelligen und massentypischen exilpolitischen Tätigkeit – als ge-
wöhnliche Sympathisanten und ohne besondere Funktion an Anlässen der
PDK Schweiz teilnehmen. Damit kann eine besondere Exponierung inner-
halb der exilpolitischen Bewegung klarerweise ausgeschlossen werden. Es
ist demnach nicht wahrscheinlich, dass seitens der iranischen Behörden
ein besonderes Interesse an den Beschwerdeführenden bestehen könnte.
Es handelt sich bei ihnen offensichtlich nicht um Persönlichkeiten, die für
die exilpolitische Szene bedeutsam sind und welche mit Blick auf Art und
Umfang ihrer exilpolitischen Tätigkeiten als ausserordentlich engagierte
und exponierte Regimegegner aufgefallen sein könnten.
6.3 Nach dem Gesagten erweist sich die Befürchtung der Beschwerdefüh-
renden, aufgrund ihres exilpolitischen Engagements bei einer Rückkehr in
den Iran flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt zu werden,
als unbegründet.
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7.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asyl-
gründe respektive subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine
asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht
glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht die Flüchtlings-
eigenschaft verneint und die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab-
gelehnt.
8.
8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen
gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweis-
standard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie
sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
9.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
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die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Das flüchtlingsrecht-
liche Refoulement-Verbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingsei-
genschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist,
eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaub-
haft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nicht-
rückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter
dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
9.1.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh-
renden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung nach Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wären. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folter-
ausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl.
Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kam-
mer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist ihnen indessen vorliegend
nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Iran lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er-
scheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.2.1 In Iran herrscht im heutigen Zeitpunkt weder Krieg, Bürgerkrieg noch
eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. dazu beispielsweise die Urteile des
BVGer D-2176/2016 vom 21. November 2018 E. 10.2, D-2335/2017 vom
9. April 2018 E. 7.4.3). Der Vollzug der Wegweisung nach Iran ist daher in
ständiger Praxis als generell zumutbar zu erachten.
9.2.2 Sodann liegen auch keine individuellen Umstände vor, welche gegen
die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der Beschwerdeführenden
sprechen würden. Den Akten zufolge leiden sie an keinen relevanten ge-
sundheitlichen Beschwerden. Sowohl der Beschwerdeführer als auch die
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Beschwerdeführerin verfügen im Heimatland über zahlreiche Verwandte
(darunter Eltern und Geschwister), welche sie bei Bedarf bei der Reintegra-
tion unterstützen könnten. Zudem ist es dem Beschwerdeführer, welcher
vor der Ausreise jahrelang bei der städtischen Abfallentsorgung angestellt
war, ohne Weiteres zuzumuten, bei seiner Rückkehr nach Iran erneut einer
Erwerbstätigkeit nachzugehen, um so den Lebensunterhalt der Familie zu
bestreiten. Weder ihren Aussagen im Rahmen des vorinstanzlichen Asyl-
verfahrens noch den Beschwerdevorbringen können konkrete Gründe ent-
nommen werden, welche es als wahrscheinlich erscheinen lassen würden,
dass die Beschwerdeführenden im Falle ihrer Rückkehr ins Heimatland
dort in eine existenzielle Notlage geraten würden. Demnach ist der Vollzug
der Wegweisung nach Iran insgesamt als zumutbar zu erachten.
9.3 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän-
digen Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
9.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegwei-
sungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat.
Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange-
messen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG; Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist da-
her abzuweisen.
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten den Be-
schwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch
das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom
26. September 2017 gutgeheissen worden ist, sind vorliegend keine Ver-
fahrenskosten zu erheben.
11.2 Mit derselben Verfügung wurde ausserdem das Gesuch um unent-
geltliche Verbeiständung (Art. 110a Abs. 1 AsylG) gutgeheissen und den
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Beschwerdeführenden Peter Weibel, Fürsprecher, als amtlicher Rechtsbei-
stand beigeordnet. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in An-
wendung der Art. 8–12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2). Im vorliegenden Fall wurde keine Kostennote zu den Akten
gereicht, weshalb die Entschädigung aufgrund der Akten und gestützt auf
die Praxis des Gerichts bei amtlicher Vertretung (vgl. auch Art. 12 i.V.m.
Art. 10 Abs. 2 VGKE) festzulegen ist (vgl. dazu bereits die entsprechenden
Erwägungen in der Verfügung vom 26. September 2017). Unter Berück-
sichtigung der in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren sowie des
Umstandes, dass der Rechtsvertreter in den drei konnexen Beschwerde-
verfahren (dem vorliegenden sowie den Verfahren D-5353/2017 und
D-5351/2017) drei identische Beschwerden eingereicht hat, ist das amtli-
che Honorar im vorliegenden Fall auf pauschal Fr. 500.– festzusetzen und
geht zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein Hono-
rar in der Höhe von Fr. 500.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand: