Abtei lung IV
D-5350/2007
{T 0/2}
Urteil vom 15. August 2007
Mitwirkung: Richter Fulvio Haefeli, Richterin Claudia Cotting, Richter Robert Galliker
Gerichtsschreiberin Gabriela Freihofer
A._______, Georgien,
alias A._______, Russland,
Empfangs- und Verfahrenszentrum, Döbelistrasse 13, 8280 Kreuzlingen,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 31. Juli 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung /
N
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 19. Juni 2007 in die Schweiz
gelangte und und hier gleichentags um Asyl ersuchte,
dass er anlässlich der Empfangszentrumsbefragung in Kreuzlingen vom 26. Juni 2007
geltend machte, er stamme aus B._______, Nordossetien (Russland),
dass er sein Leben abwechslungsweise zwischen Nordossetien bei seinen Eltern und
Dagestan (Russland) bei seiner Grossmutter verbracht habe,
dass sein Vater früher Chef der Kriminalabteilung der Stadt gewesen sei, grosse
Untersuchungen gegen Dealer und Kriminelle geleitet und diese ins Gefängnis gebracht
habe, woraufhin er unter Druck geraten und suspendiert worden sei,
dass das Haus der Familie in Brand gesteckt, das Auto seines Vaters beschossen und
dieser verletzt worden sei,
dass sein Vater und er aus Angst vor Rache der Kriminellen, die bald aus dem
Gefängnis entlassen würden, das Heimatland verlassen hätten,
dass er (der Beschwerdeführer) daraufhin nach Dagestan geschickt worden sei und er
deshalb auch die Marineschule habe beenden müssen,
dass sein Vater nach Moskau geflüchtet sei und er von seinen Eltern ein Flugticket nach
Kiev bekommen habe, von wo aus er mit einem Kleinbus durch ihm unbekannte Länder
illegal in die Schweiz gekommen sei,
dass der Beschwerdeführer trotz entsprechender Aufforderung im Empfangszentrum
Kreuzlingen keine Identitätspapiere zu den Akten reichte,
dass Abklärungen des BFM ergaben, dass der Beschwerdeführer am 13. April 2004 in
Österreich um Asyl ersuchte, sich das Verfahren im Stande der Berufung befindet und
gegen den Beschwerdeführer bis am 19. Juli 2015 ein Aufenthaltsverbot erlassen
wurde,
dass dem Beschwerdeführer am 5. Juli 2007 anlässlich einer direkten Anhörung durch
das BFM das rechtliche Gehör dazu gewährt wurde,
dass ein vom BFM (Fachstelle „LINGUA“) beauftragter Experte anhand eines
Telefongesprächs mit dem Beschwerdeführer vom 29. Juni 2007 am 23. Juli 2007 einen
LINGUA-Analysebericht erstellte,
dass das BFM dem Beschwerdeführer am 27. Juli 2007 anlässlich einer Anhörung das
rechtliche Gehör zum wesentlichen Inhalt dieses Berichts gewährte, ihm gleichzeitig den
Werdegang und die Qualifikation der sachverständigen Person offen legte,
dass der Beschwerdeführer dabei an seiner Herkunft festhielt,
dass das BFM mit Verfügung vom 31. Juli 2007 – eröffnet am 2. August 2007 - in
Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf dieses Asylgesuch nicht eintrat und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung anführte, der Beschwerdeführer habe versucht, die
3Behörden über seine Identität zu täuschen, indem er falsche Angaben bezüglich seiner
Ethnie beziehungsweise Herkunft und Nationalität gemacht habe, um so Vorteile im
Asylverfahren zu erlangen,
dass seine Angaben bezüglich Ethnie, Herkunft und Nationalität durch den
wissenschaftlichen LINGUA-Test eindeutig widerlegt seien, woran auch die
Ausführungen anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs nichts zu ändern
vermöchten,
dass aus seinen Aussagen zu verschiedenen Bereichen wie beispielsweise Geographie,
Politik, Verwaltung und Alltagsgegebenheiten mangels korrekter beziehungsweise
substanziierter Angaben eindeutig hervorgehe, dass er weder in Nordossetien noch in
Dagestan, sondern sehr wahrscheinlich in einem georgischen Milieu Georgiens
sozialisiert worden sei,
dass auch seine Sprache nicht der eines Osseten in Russland entspreche, er nämlich
weder ein Wort Ossetisch spreche oder verstehe,
dass unter diesen Umständen auch nicht näher auf die vom Beschwerdeführer
vorgebrachten Fluchtgründe einzugehen sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. August 2007 (Poststempel) gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei
sinngemäss die Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz und die Rückweisung der
Sache zur Prüfung des Asylgesuches beantragte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 10. und am 13. August 2007 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 VGG; Art. 83 Bst.
d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art.
48 Abs. 1 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von
Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss
auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist,
bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. EMARK
42004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs
materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht einzig diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt
- offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden
kann und der Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111
Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Verfahren),
dass auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende die Behörden über
ihre Identität täuschen und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der
erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht (Art. 32 Abs. 2
Bst. b AsylG),
dass der Begriff der Identität im asylrechtlichen Sinn unter anderem auch die
Staatsangehörigkeit und die Ethnie umfasst (Art. 1 Bst. a AsylV 1),
dass im vorliegenden Fall das BFM über seine Fachstelle LINGUA den
Beschwerdeführer einer Herkunftsanalyse auf der Basis charakteristischer Merkmale in
der Sprechweise sowie landeskundlich-kultureller Anhaltspunkte unterzogen und ihm am
27. Juli 2007 das rechtliche Gehör zum Abklärungsergebnis gewährt hat,
dass die betreffende fachkundige Person zur Erkenntnis gelangt ist, die
Hauptsozialisation des Beschwerdeführers habe eindeutig nicht in Nordossetien
respektive Dagestan stattgefunden, sondern sehr wahrscheinlich in Georgien,
dass das Bundesverwaltungsgericht die LINGUA-Analyse des BFM nicht als
Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. BZP i.V.m. Art. 19 VwVG),
sondern als schriftliche Auskünfte einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP
i.V.m. Art. 19 VwVG) anerkennt, ihnen indessen - sofern bestimmte Anforderungen an
die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten wie auch an die
inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt sind - erhöhten
Beweiswert zumisst (vgl. EMARK 2003 Nr. 14 E. 7 S. 89; 1998 Nr. 34 S. 284 ff.),
dass der vorliegend zu beurteilenden LINGUA-Analyse nach den erwähnten Kriterien
erhöhter Beweiswert zukommt,
dass die Einwendungen des Beschwerdeführers anlässlich der Gewährung des
rechtlichen Gehörs, worin er im Wesentlichen lediglich weiter auf seiner Herkunft
beharrt, offensichtlich nicht geeignet sind, das Ergebnis der LINGUA-Analyse zu
entkräften,
dass der Beschwerdeführer auch in seiner Rechtsmitteleingabe den Erwägungen der
Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nichts Substanziiertes entgegenhält,
sondern im Wesentlichen seine angeblichen Verfolgungsgründe wiederholt, ohne jedoch
auf die Erwägungen der Vorinstanz konkret einzugehen,
dass die Vorinstanz nach einer Prüfung der Akten zu Recht mit Verweis auf das
Ergebnis der LINGUA-Analyse davon ausgegangen ist, der Beschwerdeführer stamme
nicht wie behauptet aus Nordossetien,
dass demnach in casu eine Identitätstäuschung mit genügender Sicherheit feststeht
(vgl. EMARK 1999 Nr. 19 E. 3d S. 125 f.; 2003 Nr. 27),
5dass es sich bei der klaren Sachlage erübrigt, die Beibringung von Identitätsdokumenten
abzuwarten respektive eine entsprechende Frist anzusetzen,
dass das BFM, auf dessen zutreffende Erwägungen verwiesen werden kann, demnach
in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der
Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine
Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat,
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl. EMARK
2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung
entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen
Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des ANAG über die
vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist, ob der Vollzug der Wegweisung
nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), diese Unter-
suchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht
der Asylsuchenden findet (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast tragen
(Art. 7 AsylG), und es deshalb nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen
Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen,
dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung zu
tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer
Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine Vollzugshindernisse im Sinne von
Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG entgegenstehen (vgl. EMARK 2005
Nr. 1 E. 3.2.2. S. 5 f.),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die
angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt
unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb
die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst.
a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
6Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu
überweisen.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (durch Vermittlung des BFM, Empfangs- und
Verfahrenszentrum Kreuzlingen, mit der Bitte, dieses Urteil der
Beschwerdeführerin gegen beigelegte Empfangsbestätigung auszuhändigen
und diese dem Bundesverwaltungsgericht zuzustellen; Beilage:
Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen, ad N (vorab
per Telefax) (Ref.-Nr. )
- das Migrationsamt (per Telefax)
Der Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Gabriela Freihofer
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