Abtei lung IV
D-5351/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . S e p t e m b e r 2 0 0 8
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richter Markus König,
Richter Robert Galliker,
Gerichtsschreiber Gert Winter.
A._______, geboren (...),
Irak,
vertreten durch lic. iur. Claudia Zumtaugwald,
Rechtsanwältin,
Gesuchsteller.
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
21. Mai 2008 / D-2094/2008.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5351/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Gesuchsteller am 5. März 2001 in der Empfangsstelle (...) ein
Asylgesuch einreichte,
dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend
machte, er habe den Heimatstaat wegen der Probleme seines Vaters,
welcher mit Autos und Immobilien gehandelt habe, verlassen,
dass sein Vater zweimal angeschossen und verletzt worden sei, wes-
halb die ganze Familie in den Iran geflohen sei und sich dort während
zweier Jahre aufgehalten habe,
dass sie nach ihrer Rückkehr im Jahre 1991 immer wieder bedroht
worden seien, weshalb sein Vater geflohen sei,
dass nach dessen Ausreise im Jahre 1998 das Haus der Familie des
Gesuchstellers unter Feuer genommen worden sei, und sich seine Fa-
milie in der Folge in den Keller zurückgezogen habe,
dass weder der Gesuchsteller noch Angehörige seiner Familie persön-
lich bedroht worden seien,
dass er zu dieser Zeit im Hause seiner Grosseltern gewohnt habe,
weshalb die Feinde seines Vaters seinen Aufenthaltsort nicht gekannt
hätten,
dass er wegen der Probleme seines Vaters in ständiger Angst gelebt
und deswegen auch das Gymnasium nicht beendet habe,
dass ihm die finanziellen Mittel gefehlt hätten, um seine Ausreise zu fi-
nanzieren, weshalb diese erst nach dem Verkauf ihres Hauses möglich
geworden sei,
dass er nicht politisch aktiv oder im Gefängnis gewesen sei,
dass er weder vor Gericht gestanden noch in einem anderen Land um
Asyl ersucht habe,
dass das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) mit Verfügung vom 31. Ok-
tober 2001 feststellte, der Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der
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Schweiz anordnete, wobei es eine Wegweisung in den zentralstaatlich
kontrollierten Teil des Irak zum damaligen Zeitpunkt ausschloss,
dass der Gesuchsteller hiegegen mit Beschwerde vom 3. Dezember
2001 unter anderem die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die
Gewährung von Asyl in der Schweiz sowie die Anordnung der vorläufi-
gen Aufnahme beantragen liess,
dass das Bundesamt für Migration (BFM) mit neuer Verfügung vom 25.
November 2005 die Ziffern 4 – 6 der Verfügung vom 31. Oktober 2001
wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wiedererwägungs-
weise zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufhob,
dass der Gesuchsteller in der Folge am 20. Dezember 2005 den Be-
schwerderückzug erklärte, woraufhin die Schweizerische Asylrekurs-
kommission (ARK) die Beschwerde mit Beschluss vom 23. Dezember
2005 im Asyl- und Wegweisungspunkt als durch Rückzug erledigt und
im Punkt des Wegweisungsvollzugs mangels Anfechtungsobjekts als
gegenstandslos geworden abschrieb,
dass das BFM dem Gesuchsteller mit Schreiben vom 8. November
2007 das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Aufhebung der vorläufi-
gen Aufnahme und zum Vollzug der Wegweisung gewährte,
dass sich der Gesuchsteller innert angesetzter Frist nicht vernehmen
liess und das BFM mit Verfügung vom 3. März 2008 die mit Verfügung
vom 25. November 2005 angeordnete vorläufige Aufnahme aufhob,
dass der Gesuchsteller mit Beschwerde vom 31. März 2008 unter an-
derem die Aufhebung der Verfügung vom 3. März 2008 und die Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz beantragen liess,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 21. Mai 2008 die
Beschwerde abwies und zur Begründung im Wesentlichen festhielt,
aufgrund der Sicherheits- und Menschenrechtslage herrsche in den
drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordiraki-
schen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimanyia keine Situation allge-
meiner Gewalt, weshalb der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich zu-
mutbar sei,
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dass der Gesuchsteller aus Suleimanyia stamme, dort seit seiner Ge-
burt im Jahre 1978 bis zur Ausreise im Jahre 2000 gelebt habe und
über eine dreizehnjährige Schulbildung verfüge,
dass auch wenn sich ein Teil seiner Kernfamilie in der Schweiz befinde
und der Gesuchsteller zu den im Irak lebenden Familienangehörigen in
den letzten Jahren keinen Kontakt mehr gehabt haben sollte, von ei-
nem bestehenden familiären Netz ausgegangen werden könne, da
sein Vater im Jahre 2004 in den Irak zurückgekehrt sei und in Suleima-
nyia mehrere Onkel und seine Tante lebten, welche dem Gesuchsteller
bei der Reintegration in seinem Heimatland behilflich sein könnten,
dass demnach im vorliegenden Fall keine individuellen Gründe ersicht-
lich seien, welche gegen die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme
sprechen könnten,
dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 19. August 2008 um Revision
des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Mai 2008, um An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme des Gesuchstellers in der Schweiz
sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersuchen liess,
dass er zur Untermauerung seiner Vorbringen namentlich drei Toten-
scheine, eine polizeiliche Bestätigung vom 18. März 2004, einen im In-
ternet publizierten Artikel vom 10. Juli 2007, einen Bericht vom 16. No-
vember 2006 mit dem Titel „UNHCR-Erwägungen zum Beginn von Ab-
schiebungen irakischer Staatsangehöriger“ sowie einen Auszug aus
Wikipedia zur Wirtschaftslage im Irak zu den Akten reichen liess,
dass der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsge-
richts mit Zwischenverfügung vom 22. August 2008 den Vollzug der
Wegweisung im Sinne der Erwägungen nicht aussetzte, das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Absatz 1 und 2 VwVG abwies und den Gesuchsteller aufforderte, bis
zum 8. September 2008 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.-- einzu-
zahlen,
dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 8. September 2008 um Wie-
dererwägung der Dispositivziffer 1 der Zwischenverfügung vom 22. Au-
gust 2008 ersuchen liess und bei dieser Gelegenheit weitere Beweis-
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mittel zu den Akten reichte, nämlich eine Bestätigung vom 27. August
2008 eines Übersetzers sowie einen Brief vom 28. August 2008,
dass der Gesuchsteller ferner in Aussicht stellte, zu einem späteren
Zeitpunkt eine Bestätigung der politischen Aktivitäten seines Vaters
sowie einen Auszug aus dem Grundbuch von Suleimanyia nachzurei-
chen,
dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwi-
schenverfügung vom 11. September 2008 das Gesuch um Wiederer-
wägung der Ziffer 1 der Verfügung vom 22. August 2008 abwies und
festhielt, der Vollzug der Wegweisung werde weiterhin nicht ausge-
setzt, und Ziffer 1 der Verfügung vom 22. August 2008 bleibe rechts-
kräftig,
dass der einverlangte Kostenvorschuss am 1. September 2008 geleis-
tet wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 105 Abs. 1 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) abschliessend über
Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesamtes entscheidet,
dass das Bundesverwaltungsgericht ausserdem für die Revision von
Entscheiden zuständig ist, die es in seiner Funktion als Beschwerdein-
stanz gefällt hat (BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242 mit Hinweisen),
dass dabei Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) festlegt, dass für die Revision von Entschei-
den des Bundesverwaltungsgerichts die entsprechenden Art. 121 -
128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) sinngemäss gelten,
dass gemäss Art. 47 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revi-
sionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung findet,
dass über Revisionsgesuche, die nicht in die Zuständigkeit des Einzel-
richters gemäss Art. 23 Abs. 1 VGG fallen, in der Regel in der Beset-
zung mit drei Richtern oder Richterinnen entschieden wird (Art. 21
VGG),
dass der Gesuchsteller durch das angefochtene Urteil berührt ist und
ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise
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Änderung hat, womit die Legitimation gegeben ist (vgl. Art. 48 Abs. 1
VwVG in analogiam; vgl. URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentli-
chen Rechtsmittel des Bundes und der Kantone, Zürich 1985,
S. 65 ff.),
dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die Unab-
änderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerde-
entscheides angefochten wird, damit in der Sache neu entschieden
werden kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwal-
tungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269),
dass die Revision eines Entscheids des Bundesverwaltungsgerichts
aus den in Art. 121 – 123 BGG genannten Gründen verlangt werden
kann,
dass die Revision in der Regel nicht aus einem Grund verlangt werden
kann, der schon im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend
gemacht werden können (vgl. Art. 46 VGG),
dass vorliegend der Revisionsgrund nachträglich erfahrener erhebli-
cher Tatsachen oder nachträglich aufgefundener entscheidender Be-
weismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) geltend gemacht wird,
dass die Rechtsschrift ausserdem in Bezug auf ihre Begründung jene
qualifizierenden Bedingungen erfüllt, welche an ein Revisionsgesuch
zu stellen sind (vgl. Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 und Art. 52
VwVG),
dass mit Blick auf den angerufenen Revisionsgrund und den für des-
sen Entdeckung behaupteten Zeitpunkt sowohl die 90-tägige relative
wie auch die 10-jährige absolute Revisionsfrist von Art. 124 Abs. 1 Bst.
d und Abs. 2 BGG mit der Postaufgabe am 19. August 2008 gewahrt
sind,
dass der Gesuchsteller schliesslich auch den einverlangten Kostenvor-
schuss innert angesetzter Frist in vollem Umfang geleistet hat,
dass somit auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsge-
such einzutreten ist,
dass der Gesuchsteller auf Revisionsebene eine Reihe von Beweismit-
teln einreichte und in diesem Zusammenhang im Wesentlichen geltend
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macht, die Verwandten des Gesuchstellers im Heimatstaat seien ent-
weder gestorben, zumindest aber verschwunden und unauffindbar,
weshalb es an einem sozialen Netzwerk fehle,
dass diese Beweismittel nicht früher hätten beschafft werden können,
dass das Bundesverwaltungsgericht bei seinem Entscheid die man-
gelnde berufliche Ausbildung des Gesuchstellers nicht beachtet habe,
dass neue Tatsachen dann erheblich im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst.
a BGG sind, wenn sie geeignet sind, die tatbeständliche Grundlage
des angefochtenen Entscheides zu verändern und bei zutreffender
rechtlicher Würdigung zu einem anderen für die gesuchstellende Par-
tei günstigeren Ergebnis zu führen (vgl. Entscheidungen und Mitteilun-
gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 13
E. 5a, welcher sich auf die diesbezüglich identische Bestimmung von
Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG bezieht),
dass gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zur Revision grundsätzlich
nur Tatsachen und Beweismittel zugelassen sind, die von der ersu-
chenden Partei im früheren Verfahren nicht beigebracht werden konn-
ten,
dass es sich im vorliegenden Fall zunächst mit Bezug auf das Schrei-
ben vom 28. August 2008 der Mutter um ein Beweismittel handelt, wel-
ches erst nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens vom 21. Mai
2008 entstanden ist,
dass derartige Beweismittel gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG nicht
Beweismittel darstellen, mit denen die Revision verlangt werden kann
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-8069/2007 vom 25. März
2008),
dass im Wesentlichen mit verschiedenen, revisionsrechtlich zulässigen
Beweismitteln das Fehlen eines sozialen Netzes sowohl mütterlicher-
als auch väterlicherseits im Heimatstaat bewiesen werden soll,
dass es indessen dem Gesuchsteller beziehungsweise seiner Rechts-
vertreterin nicht gelungen ist, in substanziierter Form aufzuzeigen, aus
welchem Grund dem Gesuchsteller nicht eine frühere Beibringung der
entsprechenden Dokumente aus seiner Heimat möglich gewesen sein
soll,
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dass das Revisionsgesuch als ausserordentliches Rechtsmittel zu be-
greifen ist und das Revisionsverfahren nicht dazu dienen darf, im frü-
heren - ordentlichen - Verfahren begangene vermeidbare Unterlassun-
gen der gesuchstellenden Partei nachzuholen, weil diese sonst die
Möglichkeit hätte, sich durch unvollständiges Vorbringen ein- oder so-
gar mehrmalige Neubeurteilungen ihres Falles zu sichern („Verlänge-
rung“ der ordentlichen Beschwerdefrist, vgl. EMARK 1995 Nr. 9 E. 5
S. 81 f., mit Hinweisen),
dass im vorliegenden Fall glaubhafte (zum Genügen der blossen
Glaubhaftmachung der Schuldlosigkeit vgl. BEERLI-BONORAND, a.a.O.,
S. 110) Gründe, aus denen der Gesuchsteller trotz der von ihm zu ver-
langenden Umsicht nicht hätte in der Lage sein sollen, die das Fehlen
eines sozialen Netzes beweisenden Dokumente bereits im vorange-
gangenen Beschwerdeverfahren - oder auch schon früher - zu den Ak-
ten zu geben, nicht erkennbar sind,
dass nämlich der Gesuchsteller, der den Heimatstaat am 25. Mai 2000
verlassen haben will, anlässlich der Anhörung vom 24. April 2001 die
damals lebenden Angehörigen im Heimatstaat bezeichnete (vgl. A7/23
S. 5), und er zu diesem Zeitpunkt vom Ableben eines nahen Verwand-
ten kurze Zeit vor seiner Ausreise nichts zu berichten wusste (vgl. Re-
visionsbeilage 5),
dass ein in den Protokollen vom 8. März und 24. April 2001 nicht er-
wähnter, auch namentlich nicht bekannter Cousin in London angeblich
die Dokumente des Gesuchstellers aufgetrieben haben soll, wobei die
entsprechenden Beschaffungsbemühungen dieser Person ebenso we-
nig wie diejenigen des Gesuchstellers in irgendeiner Weise - beispiels-
weise durch Zustellcouverts - dokumentiert sind,
dass die vom Gesuchsteller eingereichten Todesscheine - wie auch die
polizeiliche Bestätigung vom 18. März 2004 (Beilage 4) - nicht im Ori-
ginal, sondern lediglich in kopierter Form vorliegen, weshalb - abgese-
hen von deren verspäteter Einreichung - auch das Erfordernis der revi-
sionsrechtlichen Erheblichkeit nicht erfüllt ist, handelt es sich doch
nicht um "entscheidende" Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2
Bst. a BGG,
dass dementsprechend auch nicht angenommen werden muss, die auf
Revisionsstufe eingereichten Dokumente, welche das Fehlen eines so-
zialen Netzes beweisen sollen, hätten bei Vorliegen im Hauptverfahren
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zu einem anderen Entscheid geführt (vgl. NICOLAS VON WERDT, Rz. 12 zu
Art. 123 BGG, S. 527, in: HANSJÖRG SEILER/NICOLAS VON WERDT/ANDREAS
GÜNGERICH, Stämpflis Handkommentar zum Bundesgerichtsgesetz
[BGG], Bern 2007,
dass die Revisionsbeilagen 7 – 9 verspätet eingereicht wurden,
dass sich weitere Vorbringen - wie etwa die angebliche Nichtbeach-
tung der fehlenden beruflichen Ausbildung des Gesuchstellers - in ap-
pellatorischer Kritik erschöpfen,
dass es sich erübrigt, den Eingang einer Bestätigung über die politi-
schen Aktivitäten des Vaters des Gesuchstellers oder eines Auszugs
aus dem Grundbuch abzuwarten, zumal derartige Dokumente im Zu-
sammenhang mit der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme in casu un-
erheblich sind,
dass nach dem Gesagten vom Gesuchsteller kein revisionsrechtlich
relevanter Sachverhalt dargetan werden konnte, weshalb das Gesuch
um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Mai
2008 abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von insgesamt
Fr. 1'200.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 37 VGG i.V.m.
Art. 63 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG
i.V.m. Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 172.320.2]),
dass die Verfahrenskosten durch den am 1. September 2008 geleiste-
ten Vorschuss von Fr. 1'200.-- vollumfänglich gedeckt und mit diesem
zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Gesuchsteller auf-
erlegt. Sie werden mit dem in dieser Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss von Fr. 1'200.- verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N (per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
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