B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5351/2016
Ur t e i l vom 1 9 . No vembe r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richter Simon Thurnheer, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 4. August 2016 / N (…).
D-5351/2016
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 15. Juli 2014 in der Schweiz um Asyl
nach.
A.a Er wurde am 21. Juli 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
B._______ zu seiner Person, dem Reiseweg und summarisch zu seinen
Asylgründen befragt (BzP) und am 8. Januar 2016 durch das SEM vertieft
angehört. Er machte im Wesentlichen geltend, er sei eritreischer Staatsan-
gehöriger und ethnischer Tigriner. Er stamme aus C._______ (Zoba
D._______) und habe dort mit seiner Familie (Eltern und […] Geschwister)
in einem eigenen Haus (dem Haus des verstorbenen Grossvaters) gelebt,
wobei sein Vater, der Soldat sei, oft abwesend gewesen sei. Seine Eltern
seien (…) und (…) respektive (…) und (…) Jahre alt. Seine Familie be-
treibe Landwirtschaft. Sie hätten Tiere gehabt und eigene Felder in
E._______ bewirtschaftet. Er sei im Jahr 2002 in die Schule eingetreten,
wobei er die erste Klasse wiederholt und die Schule dann durchgehend bis
zum Ende der achten Klasse besucht habe. Danach habe er auf dem el-
terlichen Hof mitgearbeitet. Als er an einem Abend im September 2012 auf
dem Weg zu seiner in F._______ wohnhaften Schwester gewesen sei, sei
er von Soldaten kontrolliert und mangels Vorlage eines Passierscheins für
einige Stunden festgehalten worden. Danach sei er direkt in ein militäri-
sches Ausbildungslager nach G._______ gebracht worden. Dort habe er
während sechs Monaten ein militärisches Training absolviert. Anschlies-
send sei er nach H._______ transferiert worden. Er sei nur rund vier Stun-
den bei seiner Einheit geblieben und dann zu seiner in H._______ wohn-
haften Tante väterlicherseits geflohen. Dies sei im April 2013 gewesen.
Nach einem dreitägigen Aufenthalt bei der Tante sei er nach C._______
zurückgekehrt, wo er bis zur Ende Februar 2014 erfolgten Ausreise geblie-
ben sei und seine Familie wieder in der Landwirtschaft unterstützt habe.
Beziehungsweise er habe ab September 2012 in G._______ ein acht res-
pektive neunmonatiges militärisches Training absolviert. Im Juni 2013 habe
eine Abschlussfeier stattgefunden und er sei danach nach H._______ ver-
legt worden. Dort habe er sich drei Tage lang bei seiner Einheit aufgehal-
ten. Während dieser Zeit habe er sich ohne Erlaubnis in einen Laden be-
geben und von dort aus seine Eltern angerufen. Diese hätten ihm die Tele-
fonnummer seiner in H._______ wohnhaften Tante gegeben. Die Tante
habe dann Kleider für ihn gekauft. Der Einkauf habe nur etwa eine Stunde
gedauert und er sei danach in die Kaserne zurückgekehrt. Aufgrund des
unerlaubten Fernbleibens sei er aber bestraft worden. Er sei gefesselt und
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während zwölf Stunden so festgehalten worden. Als ihm für das Verrichten
der Notdurft die Fesseln abgenommen worden seien, sei er aus der Ka-
serne geflohen und direkt nach C._______ zurückgekehrt. Nach der De-
sertion habe er mit seinen Vorgesetzten keinen Kontakt mehr gehabt, aber
er sei auf dem Weg von C._______ zu seinen Feldern in E._______ un-
zählige Male auf Soldaten getroffen. Diese hätten ihn wiederholt geschla-
gen und ihm untersagt, mit seinen Tieren nach E._______ zu gehen. Die
Regierung habe in E._______ eine Tourismusanlage errichten und ihn des-
halb von dort vertreiben wollen, obwohl seine Tiere auf die dortige Nahrung
angewiesen gewesen seien. An den letzten Kontakt mit den Soldaten
könne er sich nicht erinnern; dieser liege weit zurück. Schlussendlich habe
er seine Tiere aber verkaufen müssen. Zudem sei seine Mutter des „bösen
Blickes“ verdächtigt worden. Er könne dies nicht näher beschreiben. Er
wisse nichts darüber. Seine Mutter sei aber deswegen einmal geschlagen
und bestohlen worden. Die Täter seien gerichtlich belangt und zu Freiheits-
strafen verurteilt worden. Der Übergriff auf seine Mutter habe ihn getroffen.
Auch er sei schikaniert worden. Mehrere Personen aus dem Heimatdorf,
die er nicht namentlich benennen könne, hätten ihn beschimpft, bedroht
und ihm den Weg versperrt. Es sei gesagt worden, er sei der Sohn der
Frau mit dem „bösen Blick“. Ende Februar 2014 habe er Eritrea illegal ver-
lassen. Via Äthiopien, den Sudan, Libyen und Italien sei er am 15. Juli 2014
in die Schweiz gelangt. Seine Eltern hätten die Reise, die rund
200‘000 Nakfa gekostet habe, finanziert. Respektive er habe weder seine
Eltern noch sonst jemanden vorgängig über seine Ausreisepläne infor-
miert. Er sei in der Hoffnung in die Schweiz gekommen, seine Familie von
hier aus ökonomisch unterstützen zu können. Identitätsdokumente könne
er nicht einreichen; er habe nie einen Pass oder eine Identitätskarte bean-
tragt. Er sei gesund.
A.b Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten
des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle und die einge-
reichten Beweismittel (Taufschein, Kopien der Ausweise der Eltern, Schul-
zeugnis für das Schuljahr 2004/2005, Gerichtsdokumente der Mutter) ver-
wiesen (vgl. vorinstanzliche Akten A6, A17, A18, A22 und A23).
B.
B.a Mit Verfügung 4. August 2016 stellte das SEM fest, dass der Be-
schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asyl-
gesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Weg-
weisungsvollzug an.
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B.b Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, die Vorbringen
des Beschwerdeführers vermöchten weder den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) noch jenen an die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standzuhalten. Der Vollzug der Weg-
weisung sei als durchführbar zu erachten. Für die detaillierten Ausführun-
gen der Vorinstanz wird auf die angefochtene Verfügung verwiesen.
C.
C.a Mit Eingabe vom 5. September 2016 erhob der Beschwerdeführer
durch seinen am 17. August 2016 bevollmächtigen Rechtsvertreter beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vor-
instanzlichen Verfügung und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
sowie um Gewährung des Asyls, eventualiter um Gewährung der vorläufi-
gen Aufnahme ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde –
unter Verweis auf eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 23. August
2016 – um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechts-
verbeiständung ersucht.
C.b Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor,
er habe im grossen Ganzen übereinstimmende Aussagen gemacht. Den
zeitlichen Angaben dürfe nicht zu viel Gewicht beigemessen werden, zu-
mal er sich im Zeitpunkt der BzP erst eine Woche in der Schweiz aufgehal-
ten und die Befragung für ihn eine Stresssituation dargestellt habe. Auf den
Vorhalt der unterschiedlichen Angaben zur Dauer der militärischen Ausbil-
dung habe er plausibel erklären können, dass er nach einer sechsmonati-
gen Ausbildung noch drei Monate für die Anweisung der Neuankömmlinge
zuständig gewesen sei. Hinsichtlich der Widersprüche betreffend den Auf-
enthalt bei der Tante in H._______ habe er anerkannt, dass es sich um
einen Fehler seinerseits handeln könne. Dies zeige, dass er um richtige
Angaben bemüht sei. Auch die Tatsache, dass er das Alter der Eltern habe
korrigieren müssen, zeige, dass ihm zeitliche Angaben Mühe bereiten wür-
den. Er habe die Razzia, bei der er für den Militärdienst rekrutiert worden
sei, die militärische Ausbildung und den Transfer nach H._______ detail-
liert beschrieben. Zur Untermauerung des Aufenthalts in G._______ reiche
er beiliegend zwei Bestätigungsschreiben von Kollegen vom (…) 2016 ein,
die mit ihm in G._______ gewesen seien. Weil seine Mutter als Frau mit
„bösem Blick“ gegolten habe, sei seine Familie Schikanen durch die Dorf-
bewohner ausgesetzt gewesen. Das SEM habe dieses Vorbringen zu Un-
recht als nachgeschoben qualifiziert. Er habe gleich zu Beginn der Anhö-
rung darauf hingewiesen. Dass es für ihn nicht einfach gewesen sei, die
Hintergründe in Worte zu fassen, sei nachvollziehbar, handle es sich doch
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nicht um etwas Rationales, sondern um einen seit Generationen veranker-
ten Glauben in der dortigen Gesellschaft. Die eingereichten Gerichtsdoku-
mente würden den Angriff auf seine Mutter bestätigen und damit auch die
familiäre Situation aufzeigen. Die persönlich erlittenen Schikanen (Be-
schimpfung, Versperren des Weges, Drohung) habe er beschrieben. Öko-
nomische Schwierigkeiten nach der Vertreibung von den Feldern in
E._______ vermöchten zwar keine Asylrelevanz zu entfalten, seien aber
bei der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu berücksich-
tigen. Sollte ihm kein Asyl gewährt werden, erfülle er die Flüchtlingseigen-
schaft zumindest aufgrund der illegalen Ausreise aus Eritrea, die er glaub-
haft geschildert habe. Im Übrigen sei der Wegweisungsvollzug als unzu-
lässig und angesichts des Fehlens begünstigender Umstände als unzu-
mutbar zu erachten. Er habe die Schule abgebrochen, keinen Beruf gelernt
und stamme aus einer armen Bauernfamilie, die im Dorf nicht anerkannt
werde und ihre Tiere habe verkaufen müssen. Von den nach wie vor in
Eritrea lebenden Eltern und Geschwistern könne er keine finanzielle Un-
terstützung erwarten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 8. September 2016 stellte die Instruktionsrich-
terin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten dürfe. Gleichzeitig hiess sie die Gesuche um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gut
und ordnete den rubrizierten Rechtsvertreter dem Beschwerdeführer als
amtlichen Rechtsbeistand bei.
E.
Mit Eingabe vom 15. August 2017 reichte der Beschwerdeführer (kommen-
tarlos) einen Bericht des Office Français de Protection des Réfugiés et
Apatrides (OFPRA) zu Äthiopien („Les Falashas, Juifs d’Ethiopie“) vom
25. Mai 2016 zu den Akten.
F.
Mit Schreiben vom 24. Oktober 2017 erkundigte sich der Beschwerdefüh-
rer beim Bundesverwaltungsgericht nach dem Verfahrensstand bezie-
hungsweise dem voraussichtlichen Urteilszeitpunkt. Gleichzeitig reichte
der Rechtsvertreter seine Kostennote ein. Die Instruktionsrichterin beant-
wortete die Verfahrensstandsanfrage mit Schreiben vom 30. Oktober 2017.
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Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48
Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die wegen
Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausge-
setzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt
zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30).
Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat bezie-
hungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft
begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss
entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen
konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch
und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5).
Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus
dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen des
Landes – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht so-
genannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend.
Solche begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, un-
abhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt
wurden. Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe
nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig auf-
genommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine
Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Rich-
tigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, bei einer
objektivierten Sichtweise überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2015/3
E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1, 2012/5 E. 2.2).
5.
5.1 Das SEM erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers, welche ihn
zur Flucht aus Eritrea bewogen hätten, als den Anforderungen an die
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Seite 8
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG und denjenigen an die Flüchtlingsei-
genschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügend. Das Bundesverwaltungs-
gericht kommt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass dieser Einschät-
zung im Ergebnis beizupflichten ist (vgl. die nachfolgenden Ausführungen).
5.1.1 Die Angaben des Beschwerdeführers zur Desertion aus dem eritrei-
schen Militärdienst im April respektive Juni 2013 vermögen nicht zu über-
zeugen. Seine diesbezüglichen Schilderungen vermitteln kein stimmiges
Bild, sondern weisen erhebliche Widersprüche und Unstimmigkeiten auf.
Mit den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe vom 5. September 2016
vermag der Beschwerdeführer den von der Vorinstanz zutreffend aufge-
zeigten Unstimmigkeiten nichts Substanzielles entgegenzusetzen und die
Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Ausführungen nicht auszuräumen be-
ziehungsweise keine gegen ihn gerichtete Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG darzulegen. Der Beschwerdeführer verstrickte sich hinsichtlich der
Frage der Absolvierung einer militärischen Grundausbildung in G._______
und anschliessender Desertion aus H._______ in erhebliche Widersprü-
che. Der in der Rechtsmitteleingabe vom 5. September 2016 geäusserten
Auffassung des Beschwerdeführers, zeitlichen Angaben sei kein grosses
Gewicht beizumessen respektive seine widersprüchlichen Zeitangaben
würden nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen sprechen, kann
nicht gefolgt werden. Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach er ge-
nerell Mühe mit Daten habe, vermag die in wesentlichem Masse voneinan-
der abweichenden zeitlichen Angaben nicht zu erklären. Selbst wenn sich
der Beschwerdeführer nicht an exakte Daten zu erinnern vermöchte, wäre
zu erwarten gewesen, dass er den Ablauf der Ereignisse und deren zeitli-
che Relationen kohärent hätte schildern können. Der Beschwerdeführer
passte seine Angaben jedoch jeweils erst auf entsprechenden Vorhalt der
Widersprüche an. Auch der Einwand, er sei bei der BzP gestresst gewesen
und habe Mühe gehabt, sich zu konzentrieren, vermag die widersprüchli-
chen Aussagen nicht zu erklären. Dieser Einwand findet in den Akten keine
Stütze. Der Beschwerdeführer gab bei der BzP zu Protokoll, es gehe ihm
gesundheitlich gut (vgl. A6 S. 8), und er bestätigte, nach erfolgter Rück-
übersetzung, die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Aussagen (vgl. A6
S. 9). Die Erklärungen in der Beschwerdeschrift sind insgesamt nicht ge-
eignet, die Desertion des Beschwerdeführers aus dem eritreischen Militär-
dienst und eine ihm diesbezüglich drohende Verfolgung in einem glaubhaf-
teren Licht erscheinen zu lassen. Der mehrmonatige Aufenthalt des Be-
schwerdeführers nach der Desertion im April 2013 respektive Juni 2013
zuhause in C._______ bis zur erst am 22. oder 23. Februar 2014 erfolgten
Ausreise spricht gegen die vorgebrachte behördliche Suche nach ihm,
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Seite 9
wäre doch anzunehmen, dass es den militärischen Behörden in all diesen
Monaten gelungen wäre, den Beschwerdeführer aufzugreifen, zumal er
sich nicht versteckt habe, seiner Arbeit wie üblich nachgegangen sei und
unzählige Male auf dem Weg von C._______ zu den Feldern in E._______
mit Militärangehörigen direkten Kontakt gehabt habe. Die mit der Rechts-
mitteleingabe vom 5. September 2016 eingereichten gleichlautenden
Schreiben zweier Kollegen vom (…) 2016 (gleichzeitiger Aufenthalt mit
dem Beschwerdeführer in einem Militärcamp in G._______ in einem nicht
näher spezifizierten Zeitraum in den Jahren 2012-2013), sind als Gefällig-
keitsschreiben einzustufen; diese sind nicht geeignet, eine Desertion des
Beschwerdeführers aus dem eritreischen Militärdienst respektive eine
diesbezügliche behördliche Verfolgung seiner Person zu belegen. Diesen
Nachweis vermag der Beschwerdeführer auch nicht mit dem am 15. Au-
gust 2017 eingereichten Bericht des OFPRA vom 25. Mai 2016 zu erbrin-
gen, der keinerlei Bezug zur Person des Beschwerdeführers erkennen
lässt. Der Beschwerdeführer vermag damit nicht glaubhaft darzulegen,
dass er vor der Ausreise aus Eritrea aus dem eritreischen Militärdienst de-
sertiert ist. Vielmehr ist von einem Weggang unter anderen Umständen
auszugehen. So gab der Beschwerdeführer denn auch an, hauptsächlich
aus ökonomischen Gründen ausgereist zu sein (vgl. A6 S. 7).
5.1.2 Hinsichtlich der erstmals bei der Anhörung vorgebrachten Schikanie-
rung durch Dorfbewohner wegen der Mutter mit „bösem Blick“ ist festzu-
stellen, dass der Beschwerdeführer keine diesbezüglich gegen ihn gerich-
tete (Reflex-)Verfolgung asylbeachtlichen Ausmasses darzulegen vermag.
Die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Nachteile vermögen –
ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit – die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 AsylG nicht zu begründen. Im Übrigen lassen die Ausführungen
des Beschwerdeführers zur strafrechtlichen Verfolgung und gerichtlichen
Verurteilung der Personen, welche seine Mutter tätlich angegriffen und be-
stohlen hätten, eine in dieser Hinsicht bestehende Schutzfähigkeit und
-willigkeit der heimatlichen Behörden erkennen.
5.1.3 Die geltend gemachten ökonomischen Schwierigkeiten des Be-
schwerdeführers respektive seiner Familie vermögen ebenfalls keine Asyl-
relevanz im Sinne von Art. 3 AsylG zu entfalten.
5.2 Dem Beschwerdeführer ist es damit nicht gelungen, eine im Zeitpunkt
seiner Ausreise aus Eritrea bestehende oder ihm drohende Gefährdung
nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Im Ausreisezeitpunkt
erfüllte er die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht.
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5.3 Somit bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wegen der Ausreise
aus Eritrea, die illegal erfolgt sei, bei einer Rückkehr dorthin – mithin wegen
subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG – befürchten muss,
ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.
5.3.1 Durch Republikflucht wird zum Flüchtling, wer wegen illegaler Aus-
reise Sanktionen des Heimatstaats befürchten muss, die bezüglich ihrer
Intensität ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (vgl.
BVGE 2009/29).
5.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im als Referenzurteil publi-
zierten Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 mit der Frage befasst, ob
Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein des-
wegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Unter Bezug-
nahme auf die konsultierten Quellen hat es festgestellt, dass die bisherige
Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft
führe, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Aus der im Urteil vorge-
nommenen Analyse ergebe sich, dass zahlreiche Personen, welche illegal
aus Eritrea ausgereist seien, relativ problemlos in ihre Heimat hätten zu-
rückkehren können. Daher sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Aus-
reise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Eine geltend ge-
machte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG er-
scheine allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht mehr als objektiv be-
gründet. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der
Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde, da es sich dabei nicht
um eine Massnahme handle, die aus asylrechtlich relevanten Motiven er-
folge; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blick-
winkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die
Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr ge-
stützt auf asylrelevante Motive sei nur dann anzunehmen, wenn neben der
illegalen Ausreise weitere Faktoren zu bejahen seien, welche die asylsu-
chende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige
Person erscheinen lassen würden (vgl. a.a.O. E. 5.1).
5.3.3 Vorliegend kann die Frage der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerde-
führer geltend gemachten illegalen Ausreise aus Eritrea mangels flücht-
lingsrechtlicher Relevanz offenbleiben. Wie erwähnt, vermag die illegale
Ausreise allein keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich rele-
vanten Verfolgung zu begründen, und zusätzliche Gefährdungsfaktoren
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Seite 11
sind vorliegend nicht ersichtlich, zumal der Beschwerdeführer nicht glaub-
haft zu machen vermochte, vor der Ausreise aus dem Militärdienst deser-
tiert zu sein respektive sich seiner Dienstpflicht entzogen zu haben (vgl. die
vorstehenden Ausführungen unter E. 5.1.1). Die blosse Möglichkeit einer
künftigen Rekrutierung für den Nationaldienst ist jedoch – wie soeben aus-
geführt – asylrechtlich nicht relevant. Andere Anknüpfungspunkte, welche
den Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als misslie-
bige Person erscheinen lassen beziehungsweise zu einer Schärfung sei-
nes Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfol-
gungsgefahr führen könnten, gehen aus den Akten nicht hervor.
5.3.4 Der Beschwerdeführer erfüllt damit die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 AsylG auch unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe
(Art. 54 AsylG) nicht.
5.4 Zusammenfassend hat das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers zu Recht verneint und dessen Asylgesuch zutreffend ab-
gelehnt.
6.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine aus-
länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeord-
net (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
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Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
7.2.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Perso-
nen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Nachdem der Beschwer-
deführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG – und damit auch
jene nach Art. 1A Abs. 2 FK – nicht erfüllt, kann der in Art. 5 AsylG veran-
kerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung finden. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr
nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen
(Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105], Art. 3 EMRK).
7.2.2 Im als Referenzurteil publizierten Urteil D-2311/2016 vom 17. August
2017 beschäftigte sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der
Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea. Angesichts
des konkreten Sachverhalts – es war davon auszugehen, dass die Be-
schwerdeführerin in jenem Verfahren bereits vor ihrer Ausreise aus Eritrea
aus dem Nationaldienst entlassen worden war und deshalb bei einer Rück-
kehr nicht mehr eingezogen werden würde – bejahte es die Zulässigkeit
des Wegweisungsvollzugs (vgl. a.a.O. E. 11-14). Offen blieb die Frage der
Zulässigkeit (und Zumutbarkeit) des Wegweisungsvollzugs für den Fall,
dass von einer zukünftigen Einziehung der wegzuweisenden Person in den
Nationaldienst auszugehen wäre.
Vorliegend muss – trotz der aktuellen Bemühungen um Normalisierung des
Verhältnisses zwischen Äthiopien und Eritrea – aufgrund des Alters des
Beschwerdeführers davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rück-
kehr nach Eritrea noch (oder allenfalls erneut) in den Nationaldienst einge-
zogen würde.
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7.2.3 Im Koordinationsurteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 befasste sich
das Bundesverwaltungsgericht mit den noch offenen Fragen der Zulässig-
keit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bei drohender künftiger
Einziehung der wegzuweisenden Person in den eritreischen National-
dienst. Das Gericht kam nach eingehender Quellenanalyse zum Ergebnis,
dass die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst nicht zur
Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 3 AuG führt
(vgl. a.a.O. E. 6.1.7). Beim eritreischen Nationaldienst handle es sich we-
der um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1
EMRK. Die Bedingungen im eritreischen Nationaldienst seien zwar als
Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren, aber für
die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs genüge es
dies nicht; erforderlich wäre vielmehr, dass durch die Einziehung das ernst-
hafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde,
der eritreische Nationaldienst mithin Art. 4 Abs. 2 EMRK seines essenziel-
len Inhalts berauben würde. Dies sei zu verneinen. Es sei nicht davon aus-
zugehen, es bestehe generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verlet-
zung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit während des National-
dienstes. Weiter bestünden keine hinreichenden Belege dafür, dass Miss-
handlungen und sexuelle Übergriffe im eritreischen Nationaldienst derart
flächendeckend seien, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Natio-
naldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche
Übergriffe zu erleiden. Ein ernsthaftes Risiko einer unmenschlichen Be-
handlung im Sinne von Art. 3 EMRK bestehe im Falle einer Einziehung in
den eritreischen Nationaldienst nicht (vgl. a.a.O. E. 4-6). Zu beachten sei,
dass die Erwägungen lediglich die Situation von freiwilligen Rückkehrerin-
nen und Rückkehrern betreffen würden, zumal die eritreischen Behörden
keine Zwangsrückführungen aus der Schweiz akzeptieren würden, und
sich an diesem Umstand bis zum allfälligen Abschluss eines Rückfüh-
rungsabkommens zwischen der Schweiz und Eritrea auch nichts ändern
dürfte. Insofern könne offen bleiben, wie sich die Situation für Personen
gestalten würde, die unter Zwang nach Eritrea zurückgeführt würden und
bei denen davon auszugehen sei, dass sie keine Möglichkeit gehabt hät-
ten, ihr Verhältnis zum eritreischen Staat zu regeln (vgl. a.a.O. E. 6.1.7).
7.2.4 Aufgrund des Gesagten führt eine allenfalls drohende Einziehung
des Beschwerdeführers in den eritreischen Nationaldienst im Falle einer
freiwilligen Rückkehr nach Eritrea nicht zur Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs (Art. 83 Abs. 3 AuG).
D-5351/2016
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7.2.5 Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, ihm drohe aufgrund
der illegal erfolgten Ausreise bei einer Rückkehr nach Eritrea unmenschli-
che Behandlung, ist auf das bereits erwähnte Referenzurteil des Bundes-
verwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 zu verweisen.
Demnach haben zahlreiche Personen, die illegal aus Eritrea ausgereist
seien, relativ problemlos in ihr Heimatland zurückkehren können. Daher sei
nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer
Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine flüchtlings-
rechtlich relevante Verfolgung drohe. Eine geltend gemachte Furcht vor
ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG erscheine allein aufgrund
einer illegalen Ausreise nicht mehr als objektiv begründet (vgl. a.a.O.
E. 5.1).
Dieselben Gründe lassen darauf schliessen, dass dem Beschwerdeführer
bei einer (freiwilligen) Rückkehr nach Eritrea kein ernsthaftes Risiko einer
Inhaftierung aufgrund der illegalen Ausreise droht. Damit ist das ernsthafte
Risiko einer unmenschlichen Behandlung auch diesbezüglich zu vernei-
nen.
7.2.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung des
Beschwerdeführers als zulässig.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.3.1 Im bereits erwähnten Koordinationsurteil E-5022/2017 vom 10. Juli
2018 befasste sich das Bundesverwaltungsgericht auch mit der Frage der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bei voraussichtlicher Einziehung
der wegzuweisenden Person in den eritreischen Nationaldienst bei einer
Rückkehr in ihr Heimatland. Es kam zum Schluss, dass die drohende Ein-
ziehung in den Nationaldienst nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs führt. Dienstleistende würden nicht allein aufgrund der allgemei-
nen Verhältnisse im Nationaldienst in eine existenzielle Notlage geraten.
Auch bestehe kein Grund zur Annahme, sie seien überwiegend wahr-
scheinlich dem ernsthaften Risiko ausgesetzt, Misshandlungen oder sexu-
elle Übergriffe zu erleiden (vgl. a.a.O. E. 6.2.3-6.2.5).
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Seite 15
Die drohende Einziehung des Beschwerdeführers in den Nationaldienst bei
einer (freiwilligen) Rückkehr nach Eritrea führt damit nicht zur Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs.
7.3.2 Bezüglich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
kam das Bundesverwaltungsgericht im bereits erwähnten Referenzurteil
D-2311/2016 vom 17. August 2017 zum Schluss, dass in Eritrea weiterhin
nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt
beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs nach Eritrea ausgegangen werden könne. Aus den im Gesetz ge-
nannten Gefährdungssituationen ergebe sich, dass nicht beliebige Nach-
teile oder Schwierigkeiten die Annahme einer konkreten Gefährdung im
Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG rechtfertigen würden, sondern ausschliess-
lich Gefahren für Leib und Leben. Eine konkrete Gefährdung liege folglich
im Allgemeinen nicht schon deshalb vor, weil die wirtschaftliche Situation
und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im Heimatstaat schwierig
seien und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit
herrsche. Die Lebensbedingungen in Eritrea hätten sich in den vergange-
nen Jahren in einigen Bereichen verbessert. Zwar sei die wirtschaftliche
Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Er-
nährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung hätten sich aber
stabilisiert. Der Krieg sei seit vielen Jahren beendet und ernsthafte ethni-
sche oder religiöse Konflikte seien nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen
seien auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein
Grossteil der Bevölkerung profitiere. Vor diesem Hintergrund seien die er-
höhten Anforderungen an den Wegweisungsvollzug gemäss bisheriger
Praxis nicht mehr gerechtfertigt. Auch die Situation in Bezug auf die anhal-
tende Überwachung der Bevölkerung vermöge nicht zur Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs zu führen. Angesichts der schwierigen allgemei-
nen Lage des Landes müsse jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer
Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände
vorlägen. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bleibe im Einzelfall
zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 17.2).
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Mann, der keine
gesundheitlichen Beschwerden vorbrachte, und eigenen Angaben zufolge
acht Jahre die Schule besuchte. Soziale, ihn unterstützende Anknüpfungs-
punkte sind erkennbar (Eltern und Geschwister in C._______ [vgl. A6 S. 4
f.], Geschwister in F._______ [vgl. A22 S. 4 F23], weitere Verwandte in Erit-
rea [vgl. A6 S. 5 [Aufzählung]). Die Wohnsituation vor Ort scheint gesichert
(familieneigenes Haus in C._______ [vgl. A22 S. 3 F19 f.]). Zudem gab der
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Beschwerdeführer zu Protokoll, dass seine Familie Landwirtschaft betreibe
und er über entsprechende Erfahrung als Bauer verfügt. Insgesamt ist so-
mit nicht davon auszugehen, er würde bei einer Rückkehr nach Eritrea aus
individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur
in eine existenzielle Notlage geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne
der zu beachtenden Bestimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG). All-
fällige anfängliche wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten stehen im
Übrigen dem Vollzug nicht entgegen, da blosse soziale oder wirtschaftliche
Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung betroffen ist (bei-
spielsweise Mangel an Arbeitsplätzen), keine existenzbedrohende Situa-
tion zu begründen vermögen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6).
7.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung des
Beschwerdeführers auch als zumutbar.
7.4 Mit Blick auf die Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne
von Art. 83 Abs. 2 AuG ist zwar einzuräumen, dass zwangsweise Rückfüh-
rungen nach Eritrea – wie bereits erwähnt – derzeit generell nicht möglich
sind. Jedoch besteht die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr, die praxis-
gemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im
Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegensteht. Es obliegt daher dem Be-
schwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaats die
für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8
Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug
der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätz-
lich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm
jedoch am 8. September 2016 die unentgeltliche Prozessführung gemäss
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Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und weiterhin von der prozessualen
Bedürftigkeit auszugehen ist, ist von der Kostenerhebung abzusehen.
9.2 Die amtliche Rechtsvertretung ist unbesehen des Ausgangs des Ver-
fahrens zu entschädigen. Bei der Bemessung des Honorars wird nur der
notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und die Rechtsvertretung wurde in
der Verfügung vom 8. September 2016 über den Kostenrahmen informiert.
Der Rechtsvertreter reichte am 24. Oktober 2017 seine Kostennote ein.
Der aufgeführte Stundenansatz von Fr. 200.– ist entsprechend des in der
Verfügung vom 8. September 2016 genannten Kostenrahmens auf
Fr. 150.– zu kürzen und das amtliche Honorar auf insgesamt Fr. 1593.–
(einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 18
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem Rechtsvertreter wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Ho-
norar von Fr. 1593.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr
Versand: