B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5351/2017
lan
Ur t e i l vom 1 0 . J a nu a r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
vertreten durch Peter Weibel, Fürsprecher,
Advokaturbüro Weibel & Wenger,
(…)
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 18. August 2017 / N (…).
D-5351/2017
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin, eine iranische Staatsangehörige kurdischer
Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess ihr Heimatland eigenen
Angaben zufolge zusammen mit ihren Eltern und Geschwistern (vgl. N […],
D-5349/2017 [Eltern und minderjährige Geschwister]) sowie
D-5353/2017 [Bruder F._______]) am 7.Oktober 2015 auf dem Luftweg in
Richtung Istanbul, Türkei. Von dort gelangte sie in einem Boot nach Grie-
chenland und sodann via die sogenannte Balkanroute nach Deutschland.
Anschliessend reiste sie am 29. Oktober 2015 illegal sowie unter Verwen-
dung einer anderen (syrischen) Identität in die Schweiz ein. Gleichentags
suchte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um
Asyl nach und wurde dort am 12. November 2015 zu ihrer Identität, zum
Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (verkürzte
Befragung aufgrund hoher Belegung). Zudem wurde ihr das rechtliche Ge-
hör zu einer allfälligen Wegweisung im Rahmen eines sogenannten Dublin-
Verfahrens sowie zu allfälligen gesundheitlichen Problemen gewährt. In
der Folge wurde die Beschwerdeführerin für die Dauer des Verfahrens dem
Kanton D._______ zugewiesen. Das SEM hörte sie am 5. Januar 2017
ausführlich zu ihren Asylgründen an. Am 15. August 2017 erfolgte eine er-
gänzende Anhörung.
A.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen geltend, sie sei als Teil ihrer Familie ausgereist. Das Leben
ihres Vaters sei in Gefahr gewesen, und auch sie selber habe Probleme
gehabt. Der Vater sei Mitglied der Demokratischen Partei Kurdistan – Iran
(PDKI) und überdies vor rund 25 Jahren Peschmerga gewesen. Er habe
sich in Iran an Aktivitäten der Partei beteiligt. Zudem habe er ungefähr drei
Wochen oder einige Monate vor der Ausreise Aufnahmen gemacht von ei-
ner Polizeistelle und sei deswegen für zwei bis drei Tage festgenommen
worden. Sie sei damals auch dabei gewesen. Ihr Vater sei auch schon frü-
her einmal oder mehrmals für einige Stunden festgenommen und zur Zu-
sammenarbeit mit den Behörden aufgefordert worden, was er jedoch ab-
gelehnt habe. Die Angehörigen der Grossfamilie E._______ seien fast alle
politisch aktiv und Mitglieder der PDKI, einige Cousins ihres Vaters seien
inhaftiert. Sie selber habe mit ihrem Vater zusammengearbeitet respektive
ihm geholfen, da er nicht mit Computern und Mobiltelefonen habe umge-
hen können. Via Facebook hätten sie Kontakte zum Ausland gehabt, zu
PDK-Gruppierungen im Irak und in der Schweiz sowie zu Verwandten. Sie
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hätten auf der Facebook-Seite Informationen veröffentlicht, welche sich ge-
gen die Regierung gerichtet hätten, z.B. Meldungen über Bombenangriffe
gegen Kurden oder über Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitsbe-
amten und Kurden. Zudem hätten sie den Verwandten Informationen zu
gemeinsamen Bekannten sowie Fotos von Peschmergas geschickt. Ihre
Facebook-Seite sei daraufhin gesperrt worden, und auch der Internetemp-
fang sei einige Male unterbrochen worden. Dies sei ungefähr im März 2015
geschehen. Ungefähr im April/Mai 2015 habe sie in der Schule eine Prü-
fung gehabt. Plötzlich habe ihr der Prüfungsaufseher das Mobiltelefon
weggenommen. Es sei verboten gewesen, dieses in die Schule mitzuneh-
men, aber sie habe dieses Verbot nicht zum ersten Mal missachtet. Dieses
Mal habe sie dem Aufseher auch die PIN ihres Mobiltelefons angeben müs-
sen. Sie habe auf ihrem Mobiltelefon regimekritische Karikaturen gespei-
chert gehabt, beispielsweise eine Karikatur, auf welcher Khomeini als Hund
dargestellt gewesen sei, und ausserdem Fotos von kurdischen Persönlich-
keiten sowie der Flagge Kurdistans. Sie habe die Prüfung zu Ende schrei-
ben dürfen, aber man habe ihr gesagt, sie müsse sich im Büro der Schule
melden, um zu erklären, weshalb sie immer wieder ihr Mobiltelefon in die
Schule mitnehme. Einige Tage später hätte sie eine weitere Prüfung ge-
habt, habe sich aber nicht mehr getraut, hinzugehen oder überhaupt zur
Schule zu gehen. Sie habe befürchtet, wegen des Inhalts ihres Mobiltele-
fons ernsthafte Probleme zu bekommen und inhaftiert zu werden. Es sei
jedoch in dieser Sache nichts Weiteres geschehen. Aber als dann die Sa-
che mit ihrem Vater passiert sei (Festnahme im Zusammenhang mit den
Aufnahmen vom Polizeiposten), hätten sie sich zur Ausreise entschieden;
dies auch auf Anraten eines Freundes ihres Vaters, welcher bei der Polizei
arbeite. Sie seien ständig unter Beobachtung gewesen. Sie hätten alles
verkauft und einen Schlepper organisiert. Am 7. Oktober 2015 sei sie zu-
sammen mit ihrer Familie aus Iran ausgereist. Sie habe im Heimatland oh-
nehin keine Perspektiven gehabt, da Kurden benachteiligt würden. Sie
hätte bestenfalls eine schlecht bezahlte Stelle in einer Fabrik gefunden. Sie
wolle in der Schweiz studieren. Sie habe von der Schweiz aus eine Freun-
din bei ihrer Schule vorbeigeschickt, um das Matura-Diplom abzuholen,
aber diese sei weggewiesen worden. Sie habe auch versucht, einen ehe-
maligen Lehrer zu kontaktieren, dieser habe jedoch nicht reagiert. Die Be-
schwerdeführerin fügte an, sie sei Mitglied der PDK (Schweiz) geworden
und nehme an Versammlungen und Parteifeiertagen teil. Sie und ihr Vater
hätten insbesondere Kontakt zu T. E., dem Präsidenten der PKD
(Schweiz), welcher mit ihrem Vater verwandt sei, sowie zu A. E., einem
anderen Parteiaktivisten.
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A.c Die Beschwerdeführerin reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Ver-
fahrens ihre Melli-Karte zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 18. August 2017 – eröffnet am 21. August 2018 – stellte
die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte ihr Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug.
C.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 20. September 2017
liess die Beschwerdeführerin diesen Entscheid anfechten. Dabei wurde be-
antragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben; die Beschwerdefüh-
rerin sei als Flüchtlinge anzuerkennen, und es sei ihr Asyl zu gewähren,
zumindest sei sie als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In prozessualer
Hinsicht wurde um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen
Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses ersucht.
Der Beschwerde lagen folgende Unterlagen bei: eine Kopie der angefoch-
tenen vorinstanzlichen Verfügung, eine Vollmacht vom 13. September
2017 sowie eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit vom 14. Septem-
ber 2017.
D.
Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom
26. September 2017 gut und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung
(Art. 110a Abs. 1 AsylG [SR 142.31] wurde ebenfalls gutgeheissen, und der
Beschwerdeführerin wurde ihr Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbei-
stand beigeordnet. Ferner wurde eine koordinierte Behandlung des vorlie-
genden Beschwerdeverfahrens mit denjenigen der Familienmitglieder
(D-5349/2017 und D-5353/2017) in Aussicht gestellt und das SEM zur Ein-
reichung einer Vernehmlassung innert Frist eingeladen.
E.
Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 16. Oktober 2017 vollum-
fänglich an seiner Verfügung fest. Die vorinstanzliche Vernehmlassung
wurde der Beschwerdeführerin am 19. Oktober 2017 zur Kenntnis ge-
bracht.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer
Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt.
Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung
von Beschwerden gegen Entscheide des SEM, welche in Anwendung des
Asylgesetzes ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich endgültig,
ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor wel-
chem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme besteht vorliegend nicht.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politi-
schen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
D-5351/2017
Seite 6
3.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vor-
handensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Un-
glaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst ge-
schaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend
(vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flücht-
lingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach
Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie miss-
bräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden
Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft
machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu
BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H.).
4.
4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentli-
chen aus, die Beschwerdeführerin habe sich in der Schweiz zunächst unter
falschen Personalien als syrische Staatsangehörige ausgegeben. Diese
Tatsache lasse Zweifel an ihrer Glaubwürdigkeit aufkommen. Ferner seien
die Asylgesuche ihrer Familienangehörigen mit Verfügung vom 18. August
2017 abgelehnt worden, weil die Ausführungen zu den Problemen ihres
Vaters widersprüchlich und unsubstanziiert ausgefallen seien. Da die Asyl-
gründe der Beschwerdeführerin zu einem grossen Teil mit der angeblichen
politischen Tätigkeit ihres Vaters zusammenhängten, sei auch die von ihr
behauptete Verfolgungssituation zu bezweifeln. Zudem sei festzustellen,
dass sie unterschiedliche Angaben hinsichtlich ihrer politischen Tätigkeit
gemacht habe, wobei sie insbesondere in der BzP lediglich vorgebracht
habe, sie habe via Facebook für ihren Vater und ihren Onkel Fotos von
Peschmergas verschickt. In den beiden Anhörungen habe sie zusätzliche,
gewichtigere Tätigkeiten geltend gemacht. Ihr Vater habe seinerseits auf
die Frage nach ihren Aktivitäten lediglich erwähnt, dass sie von ihm ge-
schriebene Parolen korrigiert und Fotos „geliked“ und verschickt habe. Zu-
dem habe die Beschwerdeführerin Verfolgungsmassnahmen betreffend ih-
ren Vater geltend gemacht, welche dieser selber nie erwähnt habe. Die
behaupteten Nachteile seien daher nicht glaubhaft, zumal es der Be-
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schwerdeführerin und ihren Angehörigen nicht gelungen sei, die wider-
sprüchlichen Aussagen im Rahmen des ihnen gewährten rechtlichen Ge-
hörs aufzulösen. Ausserdem sei davon auszugehen, dass die Behörden
bei entsprechendem Verdacht gegen die Beschwerdeführerin und ihren
Vater sämtliche Familienangehörigen und nahen Verwandten in die Ermitt-
lungen miteinbezogen hätten, was jedoch bisher offensichtlich nicht ge-
schehen sei. Dies spreche gegen die behauptete Gefährdungslage. Es sei
ferner realitätsfremd, dass sich der Vater der Beschwerdeführerin jahrelang
in der geltend gemachten Art und Weise politisch habe betätigen können,
obwohl er angeblich unter ständiger Beobachtung gestanden habe, die Be-
hörden von seiner Peschmerga-Vergangenheit gewusst hätten, und er an-
geblich zahlreiche politisch aktive Verwandte habe. Es sei auch nicht plau-
sibel, dass ihr Vater unter den geltend gemachten Umständen und ange-
sichts der Tatsache, dass er auf frischer Tat ertappt worden sei, als er eine
Auseinandersetzung vor einem Polizeiposten gefilmt habe, unbehelligt ge-
blieben sei, obwohl die von ihm angeblich begangenen Taten mit schwerer
Strafe bedroht seien. Dasselbe gelte auch für die Beschwerdeführerin: es
sei realitätsfremd, dass sie trotz vorübergehender Sperrung des Internets
weiterhin regimekritisches Material verschickt habe, und dass sie trotz Ver-
bots ihr Mobiltelefon, welches belastendes Material enthalten habe, mit an
eine Prüfung genommen und damit dessen Einziehung riskiert habe. So-
dann sei aus dem Umstand, dass der Vater der Beschwerdeführerin noch
bis kurz vor der Ausreise seiner Arbeit nachgegangen sei, sie selber sich
in dieser Zeit zuhause aufgehalten habe und sie und ihre Angehörigen ihr
Heimatland legal mit dem Flugzeug verlassen hätten, zu schliessen, dass
seitens der heimatlichen Behörden kein ernsthaftes Verfolgungsinteresse
bestanden habe. Im Weiteren sei festzustellen dass die Aussagen der Be-
schwerdeführerin äusserst vage, unsubstanziiert und stereotyp ausgefal-
len seien. Bezeichnenderweise habe sie auch keine Beweismittel einge-
reicht, welche ihre Ausführungen bestätigen könnten. Die Gesamtwürdi-
gung führe zum Schluss, dass die geltend gemachte Asylbegründung we-
nig plausibel und konstruiert erscheine. Die Asylvorbringen seien daher
insgesamt nicht glaubhaft. Das SEM erwog im Weiteren, das von der Be-
schwerdeführerin geltend gemachte exilpolitische Engagement in der
Schweiz sei nicht geeignet, eine Furcht vor zukünftiger Verfolgung durch
iranische Behörden zu begründen. Sie habe sich nicht in qualifizierter
Weise exilpolitisch betätigt, und es könne nicht davon ausgegangen wer-
den, dass sie von den iranischen Behörden als konkrete Bedrohung wahr-
genommen und daher verfolgt würde. Ferner sei zwar nicht auszuschlies-
sen, dass sich mehrere Verwandte der Beschwerdeführerin im Ausland
aufhielten oder in Iran inhaftiert worden seien; es bestünden jedoch keine
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konkreten und glaubhaften Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdefüh-
rerin deswegen ernsthafte Schwierigkeiten gehabt habe oder ihr solche
drohten. Ferner sei auch der Umstand, dass Kurden in Iran diskriminiert
würden, flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Somit würden auch diese Vor-
bringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen.
Insgesamt erfülle die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht,
und das Asylgesuch sei abzulehnen. Den Wegweisungsvollzug erachtete
das SEM als zulässig, zumutbar und möglich. Dabei führte es betreffend
die Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs insbesondere aus, weder die po-
litische Situation noch andere Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit
der Rückkehr nach Iran. Zudem verfüge die Beschwerdeführerin am Her-
kunftsort über ein familiäres Beziehungsnetz, auf welches sie zurückgrei-
fen könne. Es sei daher sowie unter Berücksichtigung ihres Bildungsstands
nicht davon auszugehen, dass sie bei ihrer Rückkehr in eine existenzbed
rohende Situation geraten würde.
4.2 In der (für die Beschwerdeführerin sowie ihren volljährigen Bruder
F._______ und ihre Eltern und minderjährigen Geschwister gemeinsam
verfassten) Beschwerde wird geltend gemacht, die vom SEM aufgezählten
Differenzen in den Angaben der Familienmitglieder seien nicht geeignet,
die Asylvorbringen als unglaubhaft erscheinen zu lassen. Entgegen der
Darstellung des SEM hätten die Beschwerdeführerin und ihre Angehörigen
Iran nicht auf normalem Weg verlassen, sondern hätten mit Hilfe einer
ihnen bekannten Person, welche am Flughafen arbeite, ohne eingehende
Passkontrolle ausreisen können. In der Türkei hätten sie sodann erfahren,
dass iranische Flüchtlinge nach Iran zurückgeschickt würden, während sy-
rischen Flüchtlingen die Weiterreise via die Balkan-Route nach Westeu-
ropa ermöglicht worden sei. Sie hätten sich deshalb für die Weiterreise als
syrische Staatsangehörige registrieren lassen. Die entsprechenden Pa-
piere seien ihnen beim Grenzübertritt in die Schweiz abgenommen worden.
Den Schweizer Asylbehörden gegenüber hätten sie von Anfang an ihre kor-
rekten Identitäten verwendet. Es treffe somit nicht zu, dass die Beschwer-
deführerin und ihre Angehörigen Iran auf legalem Weg und ohne Schwie-
rigkeiten hätten verlassen können. Zudem hätten sie sich ab dem Zeitpunkt
der BzP auch nie als syrische Staatsangehörige ausgegeben. Sodann
habe bereits die vormalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)
in einem Grundsatzentscheid festgehalten, dass der Befragung in der
Empfangsstelle angesichts ihres summarischen Charakters für die Beur-
teilung der Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Asylgründe nur beschränkter
Beweiswert zukomme (Verweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3). Die durch
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die Vorinstanz geäusserten Zweifel wären daher nur statthaft, wenn die
Angaben der Beschwerdeführerin und ihrer Angehörigen diametrale Wider-
sprüche enthalten würden, oder wenn zentrale Asylgründe in der Emp-
fangsstelle nicht einmal ansatzweise erwähnt worden wären. Von derarti-
gen Widersprüchen könne indessen keine Rede sein. Der Beweiswert der
BzPs werde im Übrigen durch den Umstand, dass nur verkürzte Befragun-
gen durchgeführt worden seien, zusätzlich vermindert. Weiter wird ausge-
führt, es ergebe sich aus den Befragungen der Beschwerdeführerin und
ihrer Angehörigen übereinstimmend, dass sie aufgrund ihrer eigenen sowie
der Gefährdung ihres Vaters aus Iran habe flüchten müssen. In der Be-
schwerde werden an dieser Stelle die Asylgründe der Beschwerdeführerin
und ihres Vaters zusammengefasst widergegeben. Anschliessend folgen
Ausführungen zur Frage der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen. Dabei
wird geltend gemacht, die vermeintlich widersprüchliche Aussage des Va-
ters, wonach die Beschwerdeführerin Probleme an der Universität gehabt
habe, sei darauf zurückzuführen, dass er jegliche Art höherer Aus- oder
Schulbildung als Universität bezeichne. Dies sei auch im Gespräch mit
dem Rechtsvertreter deutlich geworden. Der Vater habe eigentlich das
Gymnasium gemeint, welches die Beschwerdeführerin besucht habe. Die
weiteren vom SEM aufgeführten, angeblich für die Unglaubhaftigkeit spre-
chenden Elemente, würden sich in keinem einzigen Punkt auf die zentralen
Asylgründe beziehen. Allerdings würden die Aussagen der Mutter der Be-
schwerdeführerin für einige Verwirrung sorgen. Diese sei ungebildet und
Analphabetin. Sie habe Mühe, auch wichtige Ereignisse zeitlich richtig ein-
zuordnen, und widerspreche sich teilweise selber. Auf deren Angaben
könne daher offensichtlich nicht abgestellt werden. Die angeblichen Wider-
sprüche hinsichtlich des Ausreisedatums seien nicht relevant, da sich das
genaue Datum aus den Unterlagen ergebe, welche der Familie durch die
Grenzpolizei abgenommen worden seien. Das SEM habe ferner auch hin-
sichtlich der ehemaligen Arbeitsstelle des Vaters der Beschwerdeführerin
einen vermeintlichen Widerspruch (städtische vs. private Unternehmung)
festgestellt. Diesbezüglich bestehe indessen kein Widerspruch; denn der
Vater sei bei der Firma (…) angestellt gewesen, welche im Auftrag der
Stadt für die städtische Abfallentsorgung zuständig gewesen sei. Die übri-
gen angeblichen Widersprüche seien auf zu wenig präzise Zeitangaben
zurückzuführen und in Tat und Wahrheit gar nicht widersprüchlich. Die gel-
tend gemachten Fluchtgründe seien an sich geeignet, in Iran eine Verfol-
gung auszulösen. Es sei nachvollziehbar, dass die Familie unter diesen
Umständen nicht in Iran verblieben, sondern geflüchtet sei. Das SEM gehe
selber davon aus, dass die Aktivitäten der Beschwerdeführerin und ihres
Vaters intensive Nachstellungen seitens der iranischen Behörden zur Folge
D-5351/2017
Seite 10
gehabt hätten, daher könne der Beschwerdeführerin und ihren Angehöri-
gen nicht entgegengehalten werden, die bereits erlittene Verfolgung sei zu
wenig intensiv gewesen. Hinsichtlich der exilpolitischen Tätigkeit der Be-
schwerdeführerin sei festzustellen, dass keineswegs feststehe, dass der
iranische Staat die blosse Teilnahme an Parteianlässen als unerheblich be-
trachte. Zudem sei es durchaus möglich, dass die iranischen Behörden
Kenntnis erlangt hätten von der Teilnahme der Beschwerdeführerin an Par-
teianlässen. Zu erwähnen seien auch die in der Schweiz fortgeführten In-
ternetaktivitäten, insbesondere via Facebook, der Beschwerdeführerin und
ihres Vaters. Daraus sei die Sympathie der Familie für die PDKI respektive
deren Schweizer Sektion ersichtlich. Es sei davon auszugehen, dass Iran
die Internetaktivitäten seiner Staatsangehörigen auch im Ausland verfolge.
Demnach sei zumindest das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen
zu bejahen.
5.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigen-
schaft der Beschwerdeführerin verneint und das Asylgesuch abgewiesen
hat.
5.1 Die Beschwerdeführerin gibt an, der Hauptgrund für die Ausreise der
Familie seien die Probleme ihres Vaters gewesen (vgl. A21 F46). Dessen
Asylgründe wurden indessen auf Beschwerdeebene als nicht glaubhaft
und/oder nicht asylrelevant erachtet (vgl. das datumsgleiche Urteil
D-5349/2017). Daher kann die Beschwerdeführerin aus der angeblichen
Verfolgung ihres Vaters nichts zu ihren Gunsten ableiten; insbesondere ist
demnach nicht davon auszugehen, dass ihr ihres Vaters wegen in Iran eine
Reflexverfolgung drohte respektive weiterhin droht.
5.2 Sodann machte die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend, sie habe
Fotos und Presseartikel, welche für die kurdische Gemeinschaft relevant
seien, via Facebook an Verwandte im Ausland geschickt. Aus den Aussa-
gen der Beschwerdeführerin ist indessen zu schliessen, dass sie dabei le-
diglich ihrem Vater geholfen hat und dabei nicht ein eigenes, sondern das
Facebook-Konto ihres Vaters verwendet hat (vgl. insbesondere A23 F67).
Bezeichnenderweise sprach die Beschwerdeführerin in der Anhörung trotz
der wiederholten Aufforderung der SEM-Befragerin, ihre eigenen Aktivitä-
ten genau zu beschreiben, primär von den angeblichen Aktivitäten ihres
Vaters (vgl. A21 F33, F34). Ausserdem sind ihre Angaben betreffend die
angeblichen Tätigkeiten inkonsistent und unsubstanziiert ausgefallen (vgl.
D-5351/2017
Seite 11
A6 S. 7; A21 F24, F32, F45; A23 F55 ff.), weshalb diese Aktivitäten – wel-
che im Übrigen durch nichts belegt werden – ohnehin zu bezweifeln sind.
Insgesamt ist aus diesen Gründen jedenfalls nicht davon auszugehen,
dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer angeblichen regimekritischen
Tätigkeiten ins Visier der iranischen Sicherheitskräfte geraten ist und des-
wegen eine asylbeachtliche Verfolgung zu gewärtigen gehabt hätte.
5.3 Hinsichtlich des Vorbringens, wonach ungefähr im März 2015 das In-
ternet zuhause eine Woche lang nicht funktioniert habe und das Facebook-
Konto gesperrt worden sei, ist festzustellen, dass diese Blockierungen
zahlreiche Gründe – namentlich technischer Natur – haben können und
aufgrund der Aktenlage keine konkreten und glaubhaften Hinweise dafür
vorliegen, dass es sich dabei um gezielte und (im Sinne von Art. 3 Abs. 1
AsylG) relevante Verfolgungsmassnahmen seitens der iranischen Sicher-
heitskräfte gehandelt hat. Diese Blockierungen hatten zudem offensichtlich
keine weiteren Folgen (vgl. A23 F61), weshalb dieses Vorbringen insge-
samt als nicht asylrelevant zu qualifizieren ist.
5.4 Des Weiteren machte die Beschwerdeführerin geltend, ihr Mobiltele-
fon, auf welchem regimekritische Dateien gespeichert gewesen seien, sei
von der Schule eingezogen worden, und sie habe ihre PIN preisgeben
müssen. Daraufhin habe sie sich aus Angst vor Verfolgung nicht mehr ge-
traut, in die Schule zu gehen. Dieses Vorbringen erscheint aus mehreren
Gründen unglaubhaft: Zunächst ist zu bemerken, dass die Beschwerdefüh-
rerin in der BzP lediglich geltend gemacht hatte, ihr Mobiltelefon sei „ge-
sperrt“ worden (vgl. A6 S. 6). Sie hatte damals mit keinem Wort erwähnt,
dass es von der Schule eingezogen worden sei, dass sich darauf regime-
kritischer Inhalt befunden und sie die PIN habe angeben müssen. Da die
Beschwerdeführerin diesen angeblichen Vorfall in der späteren Anhörung
als bedeutend darstellte, wäre zu erwarten gewesen, dass sie dieses Er-
eignis bereits bei der ersten Gelegenheit, nämlich bei der BzP, angespro-
chen hätte, zumal sie dazu trotz verkürzter Befragung ausreichend Gele-
genheit gehabt hatte. Ferner hat die Beschwerdeführerin mehrfach wider-
sprüchliche Angaben zur Frage gemacht, wann genau sich das Problem
mit ihrem Mobiltelefon zugetragen habe. In der BzP nannte sie in diesem
Zusammenhang sinngemäss ungefähr den Mai 2015 (vgl. A6 S. 6). In der
Anhörung sprach sie dagegen zunächst von März/April 2015 (vgl. A21
F26), wobei sie jedoch kurz zuvor noch vorgebracht hatte, sie habe Mitte
Juli 2015 an Prüfungen teilgenommen (vgl. A23 S. 11). Im weiteren Verlauf
der Anhörung gab sie sodann zu Protokoll, das Mobiltelefon sei im Juli/Au-
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Seite 12
gust 2015 eingezogen worden (vgl. A21 F27). Die geltend gemachte Ein-
ziehung des Mobiltelefons mit prekärem Inhalt ist bereits aus diesen Grün-
den wenig glaubhaft. Darüber hinaus erscheint es namentlich im iranischen
Kontext äusserst realitätsfremd, dass die Beschwerdeführerin ihr Mobilte-
lefon, auf welchem angeblich regimekritische Inhalte gespeichert waren,
zur Schule und sogar in die Prüfung mitgenommen haben will, obwohl es
ihren Aussagen zufolge verboten war, Mobiltelefone in die Schule mitzu-
bringen, und obwohl ihr das Mobiltelefon offenbar bereits zuvor einige Male
wegen Verstosses gegen dieses Verbot weggenommen worden war (vgl.
A21 F24, F29). Der angebliche Vorfall mit der Einziehung des Mobiltelefons
ist daher insgesamt als unglaubhaft zu erachten. Im Übrigen erklärte die
Beschwerdeführerin ausdrücklich, sie habe im Zusammenhang mit der an-
geblichen Einziehung des Mobiltelefons keine weiteren Schwierigkeiten
gehabt (vgl. A23 F73), weshalb dieses Vorbringen selbst bei unterstellter
Glaubhaftigkeit nicht asylrelevant wäre.
5.5 Insofern als die Beschwerdeführerin vorbringt, der Kontakt zu ihrem
ehemaligen Lehrer sei zwischenzeitlich ohne ersichtlichen Grund abgebro-
chen, und ihre Freundin sei beschimpft und weggeschickt worden, als sie
das Maturadiplom der Beschwerdeführerin in der Schule habe abholen
wollen (vgl. A21 F49), ist festzustellen, dass diese angeblichen Vorfälle
zahlreiche Ursachen haben können, weshalb allein daraus (und in Erman-
gelung weiterer konkreter und glaubhafter Hinweise) nicht geschlossen
werden kann, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach
Iran einer relevanten Verfolgung durch die heimatlichen Behörden ausge-
setzt wäre.
5.6 Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwer-
deführerin vor der Ausreise aus Iran aus den von ihr genannten Gründe
asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen seitens der iranischen Behörden
ausgesetzt war. Es bestehen mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen
auch keine konkreten und glaubhaften Hinweise dafür, dass sich derartige
Verfolgungsmassnahmen in absehbarer Zukunft verwirklicht hätten. Es ist
aufgrund der Aktenlage insbesondere nicht davon auszugehen, dass die
iranischen Sicherheitsbehörden der Beschwerdeführerin gegenüber ernst-
hafte Verfolgungsabsichten hegten. Für diese Einschätzung spricht im Üb-
rigen auch die Tatsache, dass die Familienangehörigen in Iran nach der
Ausreise der Beschwerdeführerin ihretwegen offenbar in keiner Art und
Weise persönlich behelligt wurden (vgl. A23 F15 f.). Ein weiteres Indiz für
die Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin ist darin zu erblicken, dass
sie eigenen Angaben zufolge mit ihrem gültigen Reisepass legal aus Iran
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ausreisen konnte. Dies lässt ebenfalls darauf schliessen, dass sie im Aus-
reisezeitpunkt nicht im Visier der heimatlichen Sicherheitskräfte stand. Der
Einwand in der Beschwerde, die Beschwerdeführerin und ihre Angehörigen
seien nicht „normal“ ausgereist, sondern ohne eingehende Passkontrolle
und mit Hilfe eines am Flughafen tätigen Bekannten, vermag nicht zu über-
zeugen, zumal die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren nicht
näher ausführte, inwiefern dieser Bekannte ihnen konkret bei der Ausreise
geholfen habe (vgl. A21 F56, 57 und 62) und gleichzeitig darlegte, man
habe sie beim Check-in befragt, und sie hätten „nichts Spezielles getan“,
sondern einfach angegeben, sie würden Verwandte im Ausland besuchen
(vgl. A21 F56). Im Übrigen ist zu bemerken, dass die Passkontrollen bei
internationalen Flügen in der Regel nicht nur von einer einzigen Person
durchgeführt werden, sondern von mehreren Personen respektive an meh-
reren Kontrollpunkten und zudem computergestützt sind.
5.7 Die Beschwerdeführerin macht ferner pauschal geltend, sie habe in
Iran keine Zukunftsperspektive, da Kurden dort diskriminiert würden. Damit
macht sie sinngemäss eine Kollektivverfolgung geltend. Für die Annahme
einer Kollektivverfolgung stellt das Bundesverwaltungsgericht praxisge-
mäss sehr hohe Anforderungen (vgl. dazu BVGE 2013/11 E. 5.4.1 m.w.H.).
Im Falle der Kurden im Iran sind diese Anforderungen jedoch – ungeachtet
von Problemen, denen Kurden bei der Pflege ihrer Kultur und Identität, bei
der Verfolgung politischer Aktivitäten sowie bei der Teilnahme am Wirt-
schaftsleben ausgesetzt sein können – klarerweise nicht als erfüllt zu er-
achten.
5.8 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass es der Beschwer-
deführerin nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt der Ausreise bestehende,
asylrelevante Verfolgung oder entsprechende Verfolgungsfurcht nachzu-
weisen oder glaubhaft zu machen.
6.
Die Beschwerdeführerin macht sodann subjektive Nachfluchtgründe (vgl.
vorstehend E. 3.3) im Sinne von exilpolitischer Tätigkeit geltend.
6.1 Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens brachte sie diesbezüglich
vor, sie nehme in der Schweiz an Veranstaltungen der PDK (Schweiz) teil.
Sie sei (gewöhnliches) Mitglied dieser Partei und habe zudem Kontakt zu
T. E., dem Vorsitzenden der PDK (Schweiz), welcher ein Cousin ihres Va-
ters sei, sowie zu einem weiteren Parteiaktivisten. Auf Beschwerdeebene
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wird darüber hinaus – ohne weiterführenden Angaben – erwähnt, die Be-
schwerdeführerin führe in der Schweiz ihre Internetaktivitäten fort, nament-
lich auf Facebook.
6.2 Zwar trifft es zu, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitä-
ten ihrer Staatsbürger im Ausland überwachen und erfassen. Es bleibt je-
doch im Einzelfall zu prüfen, ob diese Aktivitäten bei einer allfälligen Rück-
kehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile
im asylrechtlichen Sinn nach sich ziehen. Gemäss ständiger Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts ist dabei davon auszugehen, dass sich die ira-
nischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die
über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpo-
litischer Proteste hinaus Funktionen ausgeübt und/oder Aktivitäten vorge-
nommen haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem
Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthaften und gefährli-
chen Regimegegner erscheinen lassen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3; be-
stätigt im Referenzurteil D-830/2016 vom 20. Juli 2016 E. 4.2).
6.3 Für den vorliegenden Fall ist zunächst festzustellen, dass die Be-
schwerdeführerin keine Vorverfolgung glaubhaft machen konnte und auch
die angeblichen regimekritischen Facebook-Aktivitäten im Iran nicht glaub-
haft sind (vgl. dazu vorstehend E. 5.2). Es ist daher wie erwähnt nicht da-
von auszugehen, dass sie vor der Ausreise aus ihrem Heimatland als re-
gimefeindliche Person ins Blickfeld der Behörden geraten ist. Die Be-
schwerdeführerin machte sodann auch nicht geltend, sie sei vor der Aus-
reise im Zusammenhang mit ihren im Ausland lebenden Verwandten (den
Cousins ihres Vaters) konkret behelligt worden. Zum Beleg ihrer Aktivitäten
in der Schweiz reichte die Beschwerdeführerin sodann keinerlei Beweis-
mittel zu den Akten, und auch im Dossier ihres Vaters finden sich dazu
lediglich zwei Fotos eines PDK-Anlasses in der Schweiz (vgl. N […]). Wei-
tergehende Aktivitäten werden weder näher substantiiert noch belegt; ins-
besondere finden sich in den Akten keinerlei Unterlagen zur geltend ge-
machten Mitgliedschaft bei der PDK (Sektion Schweiz) oder zur angebli-
chen Facebook-Aktivität. Auch die Kontakte und das angebliche Verwandt-
schaftsverhältnis zu T. E. (welcher gemäss Angaben der Beschwerdefüh-
rerin der Vorsitzende der PDK Schweiz sei) sowie zu einer weiteren Person
(A. E.) werden weder näher substanziiert noch belegt. Der Beschwerde-
führerin ist es damit bestenfalls gelungen glaubhaft zu machen, dass sie
ab und zu – im Sinne einer niederschwelligen und massentypischen exil-
politischen Tätigkeit – als gewöhnliche Sympathisanten und ohne beson-
dere Funktion an Anlässen der PDK Schweiz teilnimmt. Damit kann eine
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besondere Exponierung innerhalb der exilpolitischen Bewegung klarer-
weise ausgeschlossen werden. Es ist demnach nicht wahrscheinlich, dass
seitens der iranischen Behörden ein besonderes Interesse an der Be-
schwerdeführerin bestehen könnte. Es handelt sich bei ihr offensichtlich
nicht um eine Persönlichkeit, die für die exilpolitische Szene bedeutsam ist
und welche mit Blick auf Art und Umfang ihrer exilpolitischen Tätigkeiten
als ausserordentlich engagierte und exponierte Regimegegnerin aufgefal-
len sein könnte.
6.4 Nach dem Gesagten erweist sich die Befürchtung der Beschwerdefüh-
rerin, aufgrund ihres exilpolitischen Engagements bei einer Rückkehr in
den Iran flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt zu werden,
als unbegründet.
7.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asyl-
gründe respektive subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine
asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht
glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht die Flüchtlings-
eigenschaft verneint und das Asylgesuch der Beschwerdeführerin abge-
lehnt.
8.
8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
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In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen
gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweis-
standard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie
sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
9.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Das flüchtlingsrecht-
liche Refoulement-Verbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingsei-
genschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine
flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft
zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrück-
schiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rück-
kehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
9.1.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh-
rerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung nach Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folter-
ausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real
risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschie-
bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des
EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer
37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist ihr indessen vorliegend nicht ge-
lungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Iran lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erschei-
nen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
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9.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.2.1 In Iran herrscht im heutigen Zeitpunkt weder Krieg, Bürgerkrieg noch
eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. dazu beispielsweise die Urteile des
BVGer D-2176/2016 vom 21. November 2018 E. 10.2, D-2335/2017 vom
9. April 2018 E. 7.4.3). Der Vollzug der Wegweisung nach Iran ist daher in
ständiger Praxis als generell zumutbar zu erachten.
9.2.2 Sodann liegen auch keine individuellen Umstände vor, welche gegen
die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der Beschwerdeführerin spre-
chen würden. Den Akten zufolge leidet sie an keinen relevanten gesund-
heitlichen Beschwerden. Sie kann zusammen mit ihren Eltern und Ge-
schwistern nach Iran zurückkehren, da deren Beschwerden gegen den ne-
gativen Asylentscheid vom Bundesverwaltungsgericht ebenfalls abgewie-
sen wurden (vgl. die datumsgleichen Urteile in den Beschwerdeverfahren
D-5349/2017 und D-5353/2017). Zudem verfügt die Beschwerdeführerin
im Heimatland über zahlreiche Verwandte, welche sie bei Bedarf bei der
Reintegration unterstützen könnten. Im Übrigen hat sie eine gute Ausbil-
dung genossen, weshalb ihre Chancen auf dem iranischen Arbeitsmarkt
als durchaus intakt bezeichnet werden können. Weder ihren Aussagen im
Rahmen des vorinstanzlichen Asylverfahrens noch den Beschwerdevor-
bringen können konkrete Gründe entnommen werden, welche es als wahr-
scheinlich erscheinen lassen würden, dass die Beschwerdeführerin im
Falle ihrer Rückkehr ins Heimatland dort in eine existenzielle Notlage ge-
raten würde. Demnach ist der Vollzug der Wegweisung nach Iran insge-
samt als zumutbar zu erachten.
9.3 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
9.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegwei-
sungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat.
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Seite 18
Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange-
messen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG; Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist da-
her abzuweisen.
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten der Be-
schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch
das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom
26. September 2017 gutgeheissen worden ist, sind vorliegend keine Ver-
fahrenskosten zu erheben.
11.2 Mit derselben Verfügung wurde ausserdem das Gesuch um unent-
geltliche Verbeiständung (Art. 110a Abs. 1 AsylG) gutgeheissen und der
Beschwerdeführerin Peter Weibel, Fürsprecher, als amtlicher Rechtsbei-
stand beigeordnet. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in An-
wendung der Art. 8–12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2). Im vorliegenden Fall wurde keine Kostennote zu den Akten
gereicht, weshalb die Entschädigung aufgrund der Akten und gestützt auf
die Praxis des Gerichts bei amtlicher Vertretung (vgl. auch Art. 12 i.V.m.
Art. 10 Abs. 2 VGKE) festzulegen ist (vgl. dazu bereits die entsprechenden
Erwägungen in der Verfügung vom 26. September 2017). Unter Berück-
sichtigung der in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren sowie des
Umstandes, dass der Rechtsvertreter in den drei konnexen Beschwerde-
verfahren (dem vorliegenden sowie den Verfahren D-5349/2017 und
D-5353/2017) drei identische Beschwerden eingereicht hat, ist das amtli-
che Honorar im vorliegenden Fall auf pauschal Fr. 500.– festzusetzen und
geht zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein Hono-
rar in der Höhe von Fr. 500.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand: