B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-535/2016
pjn
Ur t e i l vom 1 4 . J u l i 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiberin Constance Leisinger.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
alle vertreten durch Evelyn Stokar,
Freiplatzaktion Basel, Asyl und Integration,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 15. Januar 2016 / N (…).
D-535/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin und ihre minderjährigen Kinder (nachfolgend Be-
schwerdeführende) reisten am 10. Juli 2015 in die Schweiz ein und ersuch-
ten gleichentags um Asyl. Ebenfalls um Asyl ersuchte der zum Zeitpunkt
der Asylgesuchstellung bereits volljährige Sohn, F._______, geboren am
(…), für welchen ein von der übrigen Familie separates Zuständigkeitsver-
fahren durchgeführt wird (Geschäftsnummer D-534/2016).
B.
Abklärungen der Vorinstanz ergaben, dass den Beschwerdeführenden von
der italienischen Botschaft in Colombo ein vom 1. Mai 2015 bis 14. Mai
2016 gültiges Schengen-Visum ausgestellt worden war. Am 4. August und
17. Dezember 2015 gewährte das SEM daraufhin den Beschwerdeführen-
den das rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit Italiens für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens.
C.
Am 19. August 2015 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden
um Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 12 Abs. 2 der
Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO).
Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert der
vorgesehenen Frist unbeantwortet. Mit Schreiben vom 17. November 2015
hiessen sie das Gesuch nachträglich gut und sicherten eine kindgerechte
Unterbringung der Beschwerdeführenden unter Wahrung der Familienein-
heit zu.
D.
Mit Verfügung vom 15. Januar 2016 – eröffnet am 20. Januar 2016 – trat
das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden gestützt auf
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) nicht ein, ordnete die Überstel-
lung der Beschwerdeführenden nach Italien sowie den Vollzug der Weg-
weisung an und forderte sie auf, die Schweiz (spätestens) am Tag nach
Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Ferner hielt es fest, den Be-
schwerdeführenden würden die editionspflichtigen Verfahrensakten aus-
gehändigt und einer Beschwerde komme gemäss Art. 107a AsylG keine
aufschiebende Wirkung zu.
D-535/2016
Seite 3
E.
Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden – handelnd
durch die bevollmächtigte Rechtsvertreterin – am 27. Januar 2016 Be-
schwerde und beantragten, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben,
auf das Asylgesuch sei einzutreten und das Asylverfahren sei in der
Schweiz durchzuführen; eventualiter sei das Verfahren zur weiteren Abklä-
rung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um
Gewährung der aufschiebenden Wirkung, um Sistierung des Vollzugs der
Wegweisung sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses ersucht.
F.
Am 28. Januar 2016 setzte die zuständige Instruktionsrichterin den Vollzug
der Wegweisung im Sinne einer superprovisorischen Massnahme aus.
G.
Mit Verfügung vom 2. Februar 2016 wurde der Beschwerde die aufschie-
bende Wirkung eingeräumt und festgestellt, dass die Beschwerdeführen-
den den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten können. Das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses wurde verzichtet. Mit gleicher Verfügung wurde die Vor-
instanz zur Vernehmlassung eingeladen.
H.
Am 19. Februar 2016 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein und
beantragte die Abweisung der Beschwerde.
I.
Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 3. März 2016
zur Kenntnis gebracht und ihnen Frist zur Stellungnahme gesetzt.
J.
Am 18. März 2016 reichten die Beschwerdeführenden eine entsprechende
Replik ein.
D-535/2016
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet
sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
1.3 Das vorliegende Beschwerdeverfahren wird mit dem Beschwerdever-
fahren des Sohnes beziehungsweise des Bruders der Beschwerdeführen-
den, F._______, koordiniert. In genannter Sache ergeht ebenfalls mit heu-
tigem Tag ein Urteil.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
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Seite 5
3.
3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der
betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zuge-
stimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
3.2 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
4.
4.1 Zur Begründung ihres Entscheids führte die Vorinstanz im Wesentli-
chen aus, entsprechend der Zuständigkeitskriterien nach der Dublin-III-VO
sei Italien zuständig für die Durchführung des Asylverfahrens, da den Be-
schwerdeführenden von den italienischen Behörden ein Visum für den Zeit-
raum vom 1. Mai 2015 bis 14. Mai 2016 erteilt worden sei. Gemäss Recht-
sprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR)
habe im Falle einer Rücküberstellung nach Italien bei Familien mit minder-
jährigen Kindern eine Zusicherung für eine altersgerechte Unterbringung
unter Wahrung der Einheit der Familie vorzuliegen. In einem Kreisschrei-
ben vom 2. Februar 2015 habe Italien den Dublin-Mitgliedstaaten zugesi-
chert, dass jede im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Italien über-
stellte Familie in einer kindgerechten Unterbringungsstruktur und unter
Wahrung der Familieneinheit aufgenommen werde. In einem Schreiben
vom 15. April 2015 habe das italienische Innenministerium der Europäi-
schen Kommission eine Liste mit Aufnahmeprojekten des „Sistema di Pro-
tezione per Richiedenti Asilo e Rifugiati“ (SPRAR) übermittelt. In den auf-
geführten Projekten seien Aufnahmeplätze für Familien reserviert, welche
im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Italien überstellt würden. In ei-
nem Rundschreiben vom 8. Juni 2015 sei diese Liste den Mitgliedstaaten
zugänglich gemacht worden. Die italienischen Behörden hätten dabei er-
klärt, dass die genannten Projekte nebst Unterkunft und Verpflegung eine
engmaschige Betreuung der Asylsuchenden vorsehen würden, welche sie
bei der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Eingliederung individuell be-
gleite. Auf der Internetseite sei eine detaillierte Auflistung der
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Seite 6
gewährleisteten Dienstleistungen zu finden. Nach Auskunft der italieni-
schen Dublin Unit würden die für Familien reservierten Aufnahmeplätze je
nach Auslastung fortlaufend ergänzt. Das konkrete SPRAR-Projekt, in wel-
chem eine Familie untergebracht werde, würden die italienischen Behör-
den jeweils bei der Ankunft festlegen. Das SEM habe zwei dieser Projekte
besucht. Ein ausführlicher Bericht über die beiden Zentren habe aufge-
zeigt, dass die dort untergebrachten Familien eine vollumfängliche Betreu-
ung erfahren würden, welche insbesondere auf eine wirtschaftliche und ge-
sellschaftliche Eingliederung abziele. Mit dem Ersuchen um Übernahme
habe man den italienischen Behörden mitgeteilt, dass es sich bei den Be-
schwerdeführenden um eine Familie handle. Italien habe dem Ersuchen
um Aufnahme am 17. November 2015 explizit zugestimmt. Die Überstel-
lung der Beschwerdeführenden solle nach Catania erfolgen. Aufgrund die-
ser konkreten, überprüfbaren und somit justitiablen Informationen hinsicht-
lich der Unterbringung in Italien würden sich keine konkreten Hinweise da-
für ergeben, dass Italien trotz merklicher Probleme im Bereich der Aufnah-
mebedingungen für Asylsuchende nicht in der Lage sein werde, die Be-
schwerdeführerin und ihre Kinder gemeinsam und in einer dem Alter der
Kinder entsprechenden Struktur aufzunehmen.
4.2 Dem wurde in der Beschwerde im Wesentlichen entgegengehalten,
aufgrund der in Italien bestehenden Überlastung der Asylsysteme könne
vorliegend nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin
und ihre Kinder in Italien von ungenügenden Aufnahmebedingungen be-
troffen wären. Es seien in Italien massive Probleme bei der Unterbringung,
dem Zugang zur Gesundheitsversorgung und bei der Registrierung von
Asylsuchenden festzustellen. Zudem würden Anhaltspunkte für systemi-
sche Mängel im italienischen Asyl- und Aufnahmesystem vorliegen. Zwar
hätten Personen, welche im Rahmen des Dublin-Systems aus anderen eu-
ropäischen Staaten nach Italien überstellt würden, theoretisch Zugang zu
staatlichen Unterkünften. Ebenfalls würden verletzliche Personen, wie al-
leinstehende Frauen mit Kindern, von den italienischen Behörden bis zu
einem gewissen Grad bevorzugt behandelt, was den Zugang zu Unterkünf-
ten anbelange. In der Situation der Überlastung des Unterbringungssys-
tems scheitere dies allerdings meist an den effektiv vorhandenen Kapazi-
täten. Es komme im italienischen System regelmässig zu Familientrennun-
gen, auch zur Trennung von Müttern und Kindern. Zudem bestünden
grosse Defizite beim Zugang zum Asylverfahren. Hinzuweisen sei überdies
auf das kaum leistungsfähige Sozialsystem. Entsprechend der Rechtspre-
chung des EGMR bedürfe es im Vorfeld einer Überstellung sodann konkre-
tisierter individueller Garantien seitens Italiens, dass eine kindgerechte und
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die Einheit der Familie respektierende Unterbringung erfolge. Solche Ga-
rantien seien vorliegend nicht gegeben. Die Erklärungen der italienischen
Behörden, namentlich das Kreisschreiben vom 2. Februar 2015, das
Schreiben des italienischen Innenministeriums vom 15. April 2015 und ein
Rundschreiben vom 8. Juni 2015 würden keine ausreichenden individuel-
len Garantien darstellen. Im konkreten Fall sei nicht bekannt, ob die Be-
schwerdeführenden in Catania bleiben könnten oder die Überstellung nur
dorthin erfolge und eine Weiterverteilung innerhalb Italiens vorgenommen
werde. Es sei auch nicht bekannt, ob angesichts der gestiegenen Gesuchs-
zahlen in Italien überhaupt noch Platz für die Familie vorhanden sei. Der
alleinstehenden Beschwerdeführerin und ihren minderjährigen Kindern sei
ein Leben auf der Strasse nicht zuzumuten. Die Vorinstanz sei daher an-
zuweisen, den Selbsteintritt auszuüben. Eventualiter wurde geltend ge-
macht, dass die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurück-
zuweisen sei, da der für den Entscheid relevante Sachverhalt im Hinblick
auf die Frage, ob eine Überstellung nach Italien überhaupt völkerrechts-
konform im Sinne von Art. 3 EMRK sei, nicht genügend erstellt worden sei.
Eine Aufhebung der Verfügung gebiete sich sodann auch vor dem Hinter-
grund, als die Beschwerdeführenden zu keinem Zeitpunkt im Verfahren
Kenntnis davon gehabt hätten, in welchem Projekt sie untergebracht wür-
den, und demzufolge auch diesbezüglich keine Möglichkeit zur Stellung-
nahme gehabt hätten. Im Übrigen liege der Verfügung weder eines der vom
SEM bezeichneten Schreiben der italienischen Behörden bei, noch eine
Liste der für Familien reservierten Projekte. Es sei insgesamt vollkommen
undurchschaubar, ob die Angaben des SEM korrekt seien und ob sich
diese mit der aktuellen Situation in Italien in Einklang bringen liessen. Die
Vorinstanz habe damit auch ihre Begründungspflicht verletzt.
4.3 Im Rahmen der Vernehmlassung wurde seitens der Vorinstanz ergän-
zend angemerkt, dass die italienischen Behörden den Mitgliedstaaten am
15. Februar 2016 eine aktualisierte Liste der SPRAR Projekte und der dort
für Familien reservierten Aufnahmeplätze habe zukommen lassen. Die ita-
lienischen Behörden hätten mit Schreiben vom 17. November 2015 die
Übernahme der Familie explizit erklärt und die Beschwerdeführerin und
ihre Kinder als Familie identifiziert. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK sei
nicht gegeben. Es obliege den italienischen Behörden, die betroffenen Per-
sonen nach ihrer Ankunft in Italien unter Berücksichtigung der momenta-
nen Auslastung einer konkreten Struktur zuzuweisen. In Italien würden so-
dann keine systemischen Mängel in Bezug auf das Aufnahme- und Asyl-
system vorliegen. Zudem würden vorliegend keine Umstände geltend ge-
macht, welche einen Selbsteintritt der Schweiz rechtfertigen würden.
D-535/2016
Seite 8
4.4 Dem wurde in der Replik entgegengehalten, der vorinstanzlichen An-
sicht könne nicht gefolgt werden. Gerade weil die jeweils tatsächliche Aus-
lastung der SPRAR-Projekte im Voraus nicht festgelegt werden könne,
müsse damit gerechnet werden, dass die tatsächliche Zuführung in eine
angemessene Unterkunft nicht gewährleistet sei. Wie sich aus der Liste
der SPRAR-Projekte vom 15. Februar 2016 ergebe, seien in Catania bei-
spielsweise noch 12 Plätze verfügbar. Bereits unter Berücksichtigung der
beim Bundesverwaltungsgericht hängigen Beschwerdeverfahren, in wel-
chen die Überstellung der jeweiligen Beschwerdeführenden nach Catania
erfolgen solle, sei absehbar, dass die Kapazitäten in Sizilien überlastet
seien, weshalb davon auszugehen sei, dass den Beschwerdeführenden im
Falle ihrer Überstellung nach Italien eine Verletzung von Art. 3 EMRK
drohe.
5.
5.1 Die Beschwerdeführenden beantragen zunächst die Aufhebung der an-
gefochtenen Verfügung und die Rückweisung des Verfahrens an die Vor-
instanz. Gerügt wird die Verletzung des rechtlichen Gehörs, namentlich die
ungenügende Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, die Verlet-
zung der Mitwirkungsrechte und der Begründungspflicht. Diese Verfah-
rensrügen sind vorweg zu prüfen, da ihre Verletzung unter Umständen eine
Kassation des vorinstanzlichen Entscheides bewirkt (vgl. KÖLZ/HÄNER/
BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
3. Aufl. 2013, Rz. 1156 m.w.H.).
5.2 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen
des Verwaltungsverfahrens (Art. 12 VwVG). Demnach hat die Behörde von
Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterla-
gen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ord-
nungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unrichtig ist die Sachverhalts-
feststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachver-
halt zugrunde gelegt wird, oder wenn die Vorinstanz nicht alle für den Ent-
scheid wesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts prüft, etwa weil sie
die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint. Unvollständig
ist die Sachverhaltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den
Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden.
5.3 Die Vorinstanz hat im Hinblick auf die Frage der Zuständigkeit zur Prü-
fung des Asylgesuchs Abklärungen in Italien getroffen. Das Ergebnis der
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Seite 9
Abklärungen ist den Beschwerdeführenden am 4. August und 17. Dezem-
ber 2015 zur Kenntnis gebracht worden, mit der Möglichkeit zur Stellung-
nahme. Dabei ist den Beschwerdeführenden auch das rechtliche Gehör im
Hinblick auf eine allfällige Zuständigkeit Italiens gewährt worden (vgl. vor-
instanzliche Akten act. A14/2 und A22/2). Von diesem Recht der Stellung-
nahme haben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 18. August
2015 Gebrauch gemacht. In ihrem mit dem Formblatt gestellten Übernah-
meersuchen vom 19. August 2015 hat die Vorinstanz die italienischen Be-
hörden sodann darauf hingewiesen, dass es sich bei den Beschwerdefüh-
renden um eine Mutter mit vier minderjährigen Kindern handelt. Die italie-
nischen Behörden haben dem in ihrem Antwortschreiben explizit Rech-
nung getragen und unter Namensnennung und Altersangabe der Be-
schwerdeführerin und ihrer Kinder angegeben, dass sie die Beschwerde-
führenden als Familiengemeinschaft (nucleo familiare) betrachten (vgl.
vorinstanzliche Akten act. A/21). Ob die von den italienischen Behörden im
Rahmen der Zustimmungserklärung getätigten Angaben den Anforderun-
gen an eine Zusicherung im Sinne individueller Garantien entsprechen,
wird Gegenstand der materiellen Beurteilung bilden. Die Rüge der unge-
nügenden Sachverhaltsfeststellung erweist sich in diesem Zusammenhang
jedenfalls als unbegründet. Dies betrifft auch die Frage, ob eine Überstel-
lung nach Italien im vorliegenden Fall als völkerrechtskonform im Sinne
von Art. 3 EMRK zu erachten oder vom Selbsteintritt Gebrauch zu machen
ist. Eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung lässt sich nicht erkennen.
Vielmehr zielen die diesbezüglichen Ausführungen auf eine andere mate-
riell-rechtliche Beurteilung als die von der Vorinstanz vorgenommene. Der
Anspruch auf rechtliches Gehör bezieht sich jedoch auf die Sachverhalts-
feststellung, nicht aber die rechtliche Würdigung (vgl. BVGE 2009/35
E. 6.4.1). Soweit vorgebracht wird, dass die Beschwerdeführenden zu kei-
nem Zeitpunkt im Verfahren Kenntnis davon gehabt hätten, in welchem
konkreten Projekt sie letztlich untergebracht würden, und demzufolge auch
diesbezüglich keine Möglichkeit zur Stellungnahme gehabt hätten, erweist
sich dieses Vorbringen unter dem Aspekt der Gehörsverletzung von vorn-
herein als unbegründet. Die für eine Überstellung nach Italien notwendigen
Zusicherungen sind – wie sich aus den nachfolgenden materiellen Erwä-
gungen zur Rechtspraxis des Bundesverwaltungsgerichts ergibt – nicht in
diesem weitgehenden Masse erforderlich; das heisst, ein Bekanntmachen
der Unterbringung in Bezug auf ein konkretes Projekt ist nicht erforderlich
(vgl. hierzu die nachfolgenden materiellen Ausführungen). Ergänzend fest-
zuhalten ist sodann, dass die seitens des SEM erwähnten einschlägigen
beziehungsweise aktuellsten Rundschreiben öffentlich auf der Homepage
von "European Database of Asylum Law (EDAL)" beziehungsweise von
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Seite 10
"Asylum Information Database (AIDA)" abrufbar sind
(vgl.
ministry-interior-all-dublin-units bzw. ). Eine Ver-
letzung der Begründungspflicht ist ebenfalls zu verneinen, da die ange-
fochtene Verfügung die wesentlichen Überlegungen und die Quellen, auf
welche die Vorinstanz ihren Entscheid stützt, nennt. Die Verfügung konnte
denn auch sachgerecht von den Beschwerdeführenden angefochten wer-
den. Insgesamt ist festzustellen, dass die in der Beschwerde geltend ge-
machten Verfahrensverletzungen sich als unbegründet erweisen. Der An-
trag auf Rückweisung des Verfahrens zur weiteren Abklärung und zum
neuen Entscheid ist daher abzuweisen.
6.
In materieller Hinsicht ergibt sich sodann gestützt auf die Akten, dass die
Vorinstanz zutreffend die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des
Asylverfahrens festgestellt hat.
Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass die italienische Botschaft
in Colombo der Beschwerdeführerin und ihren Kindern Schengen-Visa mit
einer Gültigkeit vom 1. Mai 2015 bis 14. Mai 2016 ausgestellt hatten. Das
SEM ersuchte infolgedessen am 19. August 2015 die italienischen Behör-
den gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO um Übernahme der Beschwer-
deführenden. Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen
innert der vorgesehenen Frist unbeantwortet; mit Schreiben vom 19. No-
vember 2015 hiessen sie das Gesuch nachträglich gut und sicherten eine
kindgerechte Unterbringung unter Wahrung der Familieneinheit zu. Italien
hat seine Zuständigkeit mithin zunächst implizit und durch eine spätere
ausdrückliche Zusage anerkannt. Weder die Angaben und Ausführungen
im vorinstanzlichen Verfahren noch die Beschwerdeausführungen sind ge-
eignet, diese grundsätzliche Zuständigkeit Italiens zu widerlegen. Das
SEM hat mithin zutreffend die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung
des Asylverfahrens festgestellt.
7.
Die geplante Überstellung der Beschwerdeführenden ist aus völkerrechtli-
cher Sicht sodann auch zulässig.
7.1
7.1.1 Gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO wird der die Zu-
ständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens
zuständig, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
D-535/2016
Seite 11
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für die Antragstellenden in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann.
7.1.2 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301). Das Gericht verkennt die Schwierigkeiten im italienischen
Aufnahmesystem nicht. Gleichwohl kann zum heutigen Zeitpunkt nicht da-
von ausgegangen werden, dass Italien seinen diesbezüglichen völker-
rechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommt und systematisch gegen die
Bestimmungen der Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zu-
erkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfah-
rensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von
Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz bean-
tragen (sog. Aufnahmerichtlinie) im Sinne systemischer Mängel verstösst.
Der EGMR hält in seiner bisherigen Rechtsprechung fest, dass in Italien
keine systemischen Mängel an Unterstützung und Einrichtungen für Asyl-
suchende bestünden, obwohl die allgemeine Situation und insbesondere
die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und
Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien Mängel aufweisen
würden (vgl. EGMR: Entscheidung Mohammed Hussein und andere gegen
die Niederlande und Italien [Beschwerde Nr. 27725/10] vom 2. April 2013,
§ 78). Die Urteile des EGMR Tarakhel gegen die Schweiz (Beschwerde
Nr. 29217/12) vom 4. November 2014 und A.S. gegen die Schweiz (Be-
schwerde Nr. 39350/13) vom 30. Juni 2015 haben diesbezüglich zu keiner
anderen Einschätzung geführt. Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO ist unter diesen Umständen nicht gerechtfertigt.
D-535/2016
Seite 12
7.2
7.2.1 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht). Diese Bestimmung ist nicht direkt anwendbar, sondern kann nur in
Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen
Rechts angerufen werden. Droht ein Verstoss gegen übergeordnetes
Recht, namentlich ein Verstoss gegen eine zwingende Norm des Völker-
rechts, so besteht ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbstein-
trittsrechts (BVGE 2010/45 E. 7.2). Die Beschwerdeführenden berufen sich
auf die Ausübung des Selbsteintrittsrechts wegen einer drohenden Verlet-
zung nach Art. 3 EMRK und weisen in diesem Zusammenhang auf die
Rechtsprechung des EGMR in Sachen Tarakhel gegen die Schweiz (Be-
schwerde Nr. 29217/12) vom 4. November 2014 und den Mangel an erfor-
derlichen Überstellungsgarantien hin.
7.2.2 Der EGMR stellte im genannten Urteil fest, dass das Vorliegen sys-
temischer Mängel zwar zu verneinen sei und die Struktur und der allge-
meine Zustand der Aufnahmebedingungen in Italien noch kein grundsätz-
liches Hindernis für Asylsuchende darstellen würden (vgl. § 114 f. und 120).
Er stellte aber gleichzeitig fest, dass ernsthafte Zweifel an den Kapazitäten
der italienischen Aufnahmestrukturen bestünden und damit eine gewisse
Wahrscheinlichkeit, dass Dublin-Rückkehrer in Italien keine oder lediglich
überfüllte Unterkünfte vorfinden würden, in welchen keine Privatsphäre,
wenn nicht gar gesundheitsgefährdende und gewaltgeprägte Bedingungen
herrschen würden (vgl. § 115 und 120). Daraus schlussfolgerte er, dass es
eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde, wenn die Schweizer
Behörden eine Überstellung von Familien mit Kindern nach Italien vorneh-
men würden, ohne zuvor von den italienischen Behörden eine individuelle
Garantie erhalten zu haben, dass für eine kindgerechte Unterbringung ge-
sorgt sei und die Einheit der Familie gewahrt werde (vgl. § 122).
7.2.3 Im Entscheid BVGE 2015/4 hat das Bundesverwaltungsgericht unter
Berücksichtigung des vorgenannten EGMR-Entscheids hierzu konkretisie-
rend festgestellt, dass die einzuholenden individuellen Garantien einer
kindgerechten und die Einheit der Familie respektierenden Unterbringung
in Italien keine blossen Überstellungsmodalitäten darstellen, sondern eine
Voraussetzung der völkerrechtlichen Zulässigkeit der Anordnung einer
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Seite 13
Überstellung sind. Als erforderlich wurde namentlich erachtet, dass im Zeit-
punkt der Verfügung der Vorinstanz eine konkretisierte individuelle Zusi-
cherung ‒ insbesondere unter Namens- und Altersangaben der betroffe-
nen Personen ‒ vorliegt, mit welcher namentlich garantiert wird, dass eine
dem Alter des Kindes entsprechende Unterkunft bei der Ankunft der Fami-
lie in Italien zur Verfügung steht und die Familie bei der Unterbringung nicht
getrennt wird (vgl. a.a.O. E. 4.3).
7.2.4 Im Referenzurteil D-6358/2015 vom 7. April 2016 setzte sich das
Bundesverwaltungsgericht sodann in Weiterführung der genannten Recht-
sprechung mit der Frage auseinander, ob es sich bei den allgemeinen
Rundschreiben der italienischen Behörden und der jeweils konkreten An-
erkennung der Schutzsuchenden als Familieneinheit um hinreichende Ga-
rantien handelt, und bejahte dies. Nach Ansicht des Gerichts besteht die
wesentliche Zusicherung der italienischen Behörden darin, dass die italie-
nischen Behörden kontinuierlich für familiengerechte Unterbringungsplätze
sorgen und regelmässig Rundbriefe erlassen, welche eine aktualisierte
Liste der SPRAR Projekte enthalten. Der letzte Rundbrief datiert vom
12. Oktober 2016 und enthält eine aktualisierte Liste der SPRAR Projekte
(vgl.
ministry-interior-all-dublin-units). Bei den SPRAR Projekten handelt es sich
um ein bewirtschaftetes System, welches sein Angebot auf die bestehen-
den Bedürfnisse auszurichten versucht. Bei Italien handelt es sich – trotz
der bekannten Probleme bei der Unterbringung von Asylsuchenden – um
einen funktionierenden Rechtsstaat, weshalb an die Zusicherung der itali-
enischen Behörden keine überhöhten Anforderungen zu stellen sind, zu-
mal das Erfordernis, die genaue Unterkunft zu benennen, nicht praktikabel
ist. Das System der Abgabe konkreter Zusicherungen unter Namens- und
Altersangabe sowie unter Anerkennung der Familieneinheit, welche zu-
sammen mit einem Hinweis auf die allgemeinen Garantien einer familien-
gerechten Unterbringung in der Form von Rundschreiben ergeht, wird da-
her als hinreichend konkretisierte und individualisierte Zusicherung im
Sinne der Anforderungen erachtet. Ein Selbsteintritt wegen einer drohen-
den Verletzung von Art. 3 EMRK ist unter dem Aspekt der Tarakhel-Recht-
sprechung und ihrer Weiterentwicklung mithin nicht zwingend geboten.
7.2.5 Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder halten sich seit Juli 2015 in
der Schweiz auf. Trotz dieser relativ langen Zeit im Zuständigkeitsverfah-
ren kann noch nicht von einer derartigen Verwurzelung der Kinder in der
Schweiz ausgegangen werden, dass unter dem Aspekt des Kindeswohles
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ein Selbsteintritt der Schweiz zu erfolgen hätte und eine Überstellung nach
Italien unzulässig erscheint.
7.2.6 Es bestehen sodann keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die
italienischen Behörden der Beschwerdeführerin und ihren Kindern die Auf-
nahme oder den Zugang zum Asylverfahren verweigern respektive in ihrem
Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise
in ein Land zwingen würden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem sie
Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu
werden. Ebenfalls ergibt sich aus den vorliegenden Akten auch nicht, dass
Italien der Beschwerdeführerin und ihren Kindern die ihnen gemäss Auf-
nahmerichtlinie zustehenden Lebensbedingungen vorenthalten, oder die
Beschwerdeführerin und ihre Kinder in Italien wegen fehlenden Zugangs
zum Asylverfahren oder ungenügender Aufenthaltsbedingungen in eine
existenzielle Not geraten würden oder Italien im Bedarfsfall eine entspre-
chende soziale Unterstützung verweigern würde. Folglich ist der Wegwei-
sungsvollzug nach Italien unter Beachtung der massgeblichen völkerrecht-
lichen Bestimmungen als zulässig zu beurteilen, womit keine zwingenden
Gründe für einen Selbsteintritt auf die Asylgesuche in Anwendung der Er-
messensklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich sind.
7.3 Abschliessend bleibt festzustellen, dass das SEM bei der Anwendung
von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 aus humanitären Gründen das Asylgesuch
auch dann behandeln kann, wenn die Prüfung ergeben hat, dass ein an-
derer Staat dafür zuständig ist. Dem SEM kommt diesbezüglich ein Ermes-
sen zu, welches das Bundesverwaltungsgericht aufgrund seiner einge-
schränkten Kognition lediglich auf qualifizierte Ermessensfehler hin über-
prüfen kann. Den Akten sind keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Er-
messensausübung im Sinne einer Unterschreitung des Ermessen durch
die Vorinstanz zu entnehmen (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG). Das Bun-
desverwaltungsgericht hat sich weiterer Ausführungen zur Frage eines
Selbsteintritts zu enthalten (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.).
8.
Die Anordnung der Wegweisung nach Italien entspricht der Systematik des
Dublin-Verfahrens, steht im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 AsylG
und ist ebenfalls zu bestätigen.
9.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das SEM zu Recht auf das
D-535/2016
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Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und die Weg-
weisung nach Italien sowie den Vollzug angeordnet hat. Die Beschwerde
ist somit abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit
Zwischenverfügung vom 2. Februar 2016 die unentgeltliche Prozessfüh-
rung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrens-
kosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Constance Leisinger
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