B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5352/2016
Ur t e i l vom 1 2 . S e p t embe r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Mali,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 26. August 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die aus Mali stammende Beschwerdeführerin am 18. Juli 2016 - mit
dem Zug aus Italien kommend – den Bahnhof von B._______ erreichte, wo
sie von der schweizerischen Grenzwache angehalten und ihr die Weiter-
reise zwecks Einreichung eines Asylgesuchs gestattet wurde, was sie glei-
chentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ tat,
dass laut einem Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit
der "Eurodac"-Datenbank vom 18. Juli 2016 die Beschwerdeführerin we-
gen des unerlaubten Überschreitens einer Dublin Aussengrenze (Italien)
am 29. Juni 2016 verzeichnet wurde und am 30. Juni 2016 in Italien ein
Asylgesuch gestellt hatte,
dass sie am 5. August 2016 im EVZ C._______ zu ihrer Person, ihrem
Reiseweg und summarisch zu ihren Asylgründen befragt wurde und hierbei
im Wesentlichen vorbrachte, sie sei in D._______ geboren, wo sie bis zum
Alter von fünf Jahren gelebt habe, bis sie mit ihrer Familie nach E._______
(F._______, Côte d‘Ivoire) gezogen sei und sich dort mehr als zehn Jahre
aufgehalten habe, bevor sie im Alter von (…) Jahren wieder zurück nach
Mali gegangen sei,
dass sie mit (…) Jahren in Mali zwangsverheiratet worden sei und in
D._______ mit ihrem Ehemann und Verwandten ihres Ehemannes zusam-
men gewohnt habe und ihre (…) Kinder bei der Tante mütterlicherseits leb-
ten,
dass ihr Ehemann sie jeden Tag geschlagen hätte und sie nicht gewusst
habe, an wen sie sich deswegen schutzsuchend hätte wenden können, da
ihre Mutter nicht mehr lebe und ihr Vater ihr zu verstehen gegeben habe,
dass es sich nur um Familienprobleme handle, die sie aushalten müsse,
dass sie sich deshalb auch nicht getraut habe, bei den Behörden Schutz
zu suchen,
dass sie schliesslich die Misshandlungen ihres Ehemannes nicht mehr
ausgehalten habe und im Januar 2016 aus ihrem Heimatland ausgereist
sei und über Burkina Faso, Niger, und Libyen, wo sie zweimal mehrere
Monate inhaftiert worden sei, im Juni 2016 nach Italien gekommen sei, wo
ihre Fingerabdrücke abgenommen worden seien,
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dass sie von den italienischen Behörden in Neapel in einem Haus unterge-
bracht und verpflegt worden sei und am 17. Juli 2016 weiter in die Schweiz
gereist sei,
dass ihr in der Kurzbefragung vom 5. August 2016 am Ende der Befragung
das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid bezie-
hungsweise zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens für das Asyl- und
Wegweisungsverfahren (infolge der geltend gemachten Einreise via Italien
sowie gestützt auf den Eurodac-Treffer zum Asylgesuch in Italien) sowie zu
allfällig bestehenden gesundheitlichen Problemen gewährt wurde,
dass die Beschwerdeführerin dabei vorbrachte, sie wolle in der Schweiz
bleiben, die Schweiz sei Ziel ihrer Reise gewesen, durch Italien habe sie
nur durchreisen wollen, gesundheitlich gehe es ihr gut,
dass das SEM die italienischen Behörden am 11. August 2016 um Wieder-
aufnahme („take back“) der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 18 Abs. 1
Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfah-
ren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von ei-
nem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat ge-
stellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend:
Dublin-III-VO) ersuchte, wobei das Wiederaufnahmegesuch innert der in
Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet blieb,
dass das SEM mit Verfügung vom 26. August 2016 – eröffnet am 1. Sep-
tember 2016 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach
Italien anordnete und die Beschwerdeführerin aufforderte, die Schweiz
spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwer-
deführerin verfügte,
dass das SEM in seinem Entscheid – unter Verweis auf die einschlägigen
Bestimmungen des Dublin-Verfahrens und das Ergebnis des Abgleichs mit
der europäischen Fingerabdruck-Datenbank zu erfolgtem Asylgesuch in
Italien (Zentraleinheit Eurodac) – festhielt, Italien sei für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig, und es lägen keine
Gründe für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 der
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Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) i.V.m. Art. 17
Abs. 1 Dublin-III-VO vor,
dass die Beschwerdeführerin mit Zuweisungsentscheid vom 6. September
2016 dem Kanton C._______ zugewiesen wurde,
dass die Beschwerdeführerin mit vorgefertigter deutschsprachiger Formu-
lareingabe vom 5. September 2016 (Poststempel) gegen diesen Entscheid
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte,
die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das SEM anzuweisen,
das Asylgesuch in der Schweiz prüfen zu lassen,
dass der Beschwerde ferner die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei,
dass sie zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses ersuchte,
dass sie in der Beschwerde in französischer Sprache vorbrachte, sie sei in
die Schweiz gekommen, um hier Vertrauen zu fassen,
dass sie aufgrund der Zwangsheirat und erlittenen Misshandlungen viel
Elend erlebt und als kleines Mädchen ihre Mutter verloren habe,
dass sie gerne in der Schweiz bleiben wolle,
dass die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung mit Telefax-Ver-
fügung vom 6. September 2016 per sofort einstweilen aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 8. September 2016 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
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schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist, zumal es sich um eine Laienbeschwerde handelt, an welche
keine hohen formellen Anforderungen zu stellen sind, weshalb die in den
Landessprachen Deutsch und Französisch nur formularhaft und mit wenig
Begründung versehene Beschwerde den formellen Anforderungen genügt
(Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die
Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vor-
instanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE
2012/4 E. 2.2 m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG) und diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung
kommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
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dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe
der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
dass entweder der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen
Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat vor
der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat
ersuchen kann, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum
Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei
die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen (Art. 17
Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel),
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge von Italien herkom-
mend in die Schweiz eingereist ist und überdies ein Abgleich mit der Zent-
raleinheit Eurodac ergab, dass sie am 30. Juni 2016 in Italien ein Asylge-
such gestellt hatte, weshalb das SEM zu Recht die italienischen Behörden
um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 18 Abs. 1
Bst. b Dublin-III-VO ersuchte,
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dass die italienischen Behörden das Wiederaufnahmeersuchen vom
11. August 2016 innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen
Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit an-
erkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO),
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens der Beschwerdeführerin somit gegeben
ist, was letztere auch nicht bestreitet,
dass die Beschwerdeführerin einwendet, sie wolle in der Schweiz bleiben,
sie habe nur durch Italien reisen wollen, Ziel sei aber von vornherein die
Schweiz gewesen,
dass die Vorinstanz im Entscheid bereits festgehalten hat, dass der von
der Beschwerdeführerin geäusserte Wunsch nach einem weiteren Verbleib
in der Schweiz keinen Einfluss auf die Zuständigkeit für das Asyl- und Weg-
weisungsverfahren hat, da es grundsätzlich nicht Sache der betroffenen
Person ist, den für ihr Asylverfahren zuständigen Staat selber zu bestim-
men (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3), sondern die Bestimmung des für sie zu-
ständigen Staates alleine den beteiligten Dublin-Vertragsstaaten obliegt,
dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist,
dass die Beschwerdeführerin kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge-
tan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern sie wieder aufzu-
nehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der
Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Italien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missach-
ten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben
oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist
oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land ge-
zwungen zu werden,
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dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass auch unter Berücksichtigung des aktuellen Berichtes der Schweizeri-
schen Flüchtlingshilfe (SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Zur aktuel-
len Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere
Dublin-Rückkehrenden in Italien, Bern, August 2016), in dem die Mängel
des italienischen Unterbringungssystems beleuchtet werden, nicht von der
Annahme auszugehen ist, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingun-
gen für Antragsteller in Italien würden systemische Schwachstellen aufwei-
sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand-
lung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen
(vgl. auch Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
[EGMR] i.S. Tarakhel gegen Schweiz vom 4. November 2014, Grosse
Kammer, Nr.29217/12, § 114 f.),
dass die Beschwerdeführerin als alleinstehende und, soweit aus den Akten
ersichtlich, gesunde Frau, grundsätzlich nicht zu den besonders schutzbe-
dürftigen Personen im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Ge-
richtshofs für Menschenrechte (Urteil Tarakhel, siehe auch das zur Publi-
kation vorgesehene Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes D-6358/2015
vom 7. April 2016) gehört, deren Rücküberstellung eine individuelle Garan-
tieerklärung der italienischen Behörden hinsichtlich der Unterbringung er-
fordert,
dass festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin während ihres italieni-
schen Asylverfahren gemäss eigenen Angaben eine Unterkunft zugewie-
sen bekommen hatte und sie sich nach Wiedereinreise betreffend Unter-
bringung an die zuständigen Behörden und die vor Ort tätigen karitativen
Organisationen wenden kann,
dass sie zudem die Möglichkeit hat, sich bei allfälligen Problemen bei der
Unterbringung oder beim Zugang zum Asylverfahren an die zuständigen
italienischen Justizbehörden zu wenden,
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dass schliesslich die Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO
nicht direkt, sondern nur in Verbindung mit einer nationalen Norm (nament-
lich Art. 29a Abs. 3 AsylV1, Selbsteintritt aus humanitären Gründen) oder
internationalem Recht anwendbar ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 5),
dass sich weder aus den Akten noch aus der Beschwerde ergibt, dass die
Überstellung vorliegend zu einer Verletzung des internationalen Rechts zu
führen vermöchte,
dass dem Bundesverwaltungsgericht im Übrigen in diesem Zusammen-
hang hinsichtlich des Ermessensentscheides des SEM keine Beurteilungs-
kompetenz mehr zukommt (vgl. BVGE 2015/9),
dass das Bundesverwaltungsgericht demnach nur eingreift, wenn das SEM
das ihm eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise unterschreitet
oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt, was vorliegend nicht der
Fall ist,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt,
dass an dieser Stelle erneut festzuhalten ist, dass die Dublin-III-VO den
Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat
selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist
und – weil die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufent-
halts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44
AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2015/18 E. 5.2 m.w.H.),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfü-
gung des SEM zu bestätigen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art.
65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerdebegehren nach
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dem Gesagten als aussichtslos erwiesen, weshalb sich auch das Nachfor-
dern einer Fürsorgebestätigung erübrigt,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich die Anträge auf Kostenvorschusserlass und Gewährung der
aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweisen und der am 6. Sep-
tember 2016 verfügte einstweilige Vollzugsstopp hinfällig wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Mareile Lettau
Versand: