B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5352/2018
Ur t e i l vom 1 7 . Ok t o be r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz),
Richter William Waeber,
Richter Jürg Marcel Tiefenthal,
Gerichtsschreiber Fabian Füllemann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flughafenverfahren
(Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 14. September 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland am (…); er reiste auf dem
Luftweg von Teheran nach Belgrad (Serbien). Am (…) gelangte er wiede-
rum auf dem Luftweg von B._______ zum Flughafen Zürich, wo er am (…)
bei der Flughafenpolizei um Asyl nachsuchte (vgl. vorinstanzliche Akten
[SEM act.] A 6, S. 10 ff.; A14, F. 14 ff.).
Das SEM verweigerte ihm noch am gleichen Tag vorläufig die Einreise in
die Schweiz und wies ihm für längstens 60 Tage den Transitbereich des
Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zu.
B.
Am 2. September 2018 führte das SEM die Befragung zur Person (BzP)
durch.
Der Beschwerdeführer brachte dabei im Wesentlichen vor, er sei ethni-
scher Perser und stamme aus Teheran. Er und sein Kollege C._______
(N […]) seien über zwei Frauen in Kontakt mit dem Christentum gekom-
men. Im Christentum habe er sich mehr aufgehoben gefühlt, als im Islam.
Einmal habe er die ganze Nach lang mit den beiden Frauen ein Telefonat
geführt. Als seine Mutter dies bemerkt habe, habe sie ihn an den Quartieri-
mam verraten. Am (…), also eine Nacht vor der Ausreise, sei es zu einem
Konflikt mit dem Quartierimam gekommen, bei dem er den Imam be-
schimpft und geschlagen habe, weil dieser ihm und seinem Kollegen Vor-
würfe über die Konversion gemacht habe. Weil sich eine ganze Gruppe
von Leuten dort versammelt habe, habe er abhauen müssen. Sein Leben
sei wegen des Religionswechsels in Gefahr, da darauf im Iran die Todes-
strafe stehe. Er und sein Kollege seien in Begleitung eines Schleppers von
Teheran aus nach Belgrad geflogen und hätten sich dort etwa 10 Tage auf-
gehalten. Der Schlepper habe sie dann per LKW an einen unbekannten
Ort gebracht, wo sie sich weitere fünf bis sechst Tage lang aufgehalten
hätten. Danach seien sie an einen unbekannten Ort gebracht worden, von
dem aus sie per Flugzeug etwa eineinhalb Stunden weitergereist seien.
Von dort aus seien sie mit einem weiteren Flugzeug an den Flughafen Zü-
rich gelangt.
Der Beschwerdeführer reichte Kopien seiner Identitätskarte, seines Ge-
burtsscheins und seines Führerscheins zu den Akten.
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Seite 3
C.
Am 10. September 2018 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Ge-
hör zu einer allfälligen Wegweisung in einen Drittstaat (Serbien) infolge der
Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG (SR 142.31) gewährt.
Auf den Vorhalt, dass er sich gemäss polizeilichen Abklärungen in Belgrad
gegenüber den Grenzbehörden mit einem iranischen Reisepass, lautend
auf seine angegebenen Personalien, ausgewiesen habe, wendete er ein,
der Schlepper habe ihm jenen Pass besorgt und die Ausreise sei möglich
gewesen, weil er bei der Ausreise aus Iran nicht durch die Sicherheitskräfte
sondern durch andere Beamte kontrolliert worden sei. Er wolle nicht nach
Serbien zurück. Er befürchte aufgrund der guten Aussenbeziehungen von
Serbien und Iran, dass er von Serbien in seinen Heimatstaat zurückge-
schafft würde. Zudem übernehme Serbien keine Verantwortung für die
Asylsuchenden, diese erhielten keine Unterkunft und zu wenig zu essen.
D.
Mit Verfügung vom 14. September 2018 – eröffnet am 16. September 2018
– trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn – unter Ausschluss
des Vollzugs nach Iran – aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich
weg und ordnete an, er habe den Transitbereich am Tag nach Eintritt der
Rechtskraft des Entscheides zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen
und unter Zwang in den Drittstaat Serbien zurückgeführt werden könne.
Gleichzeitig wurden ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenver-
zeichnis ausgehändigt.
E.
Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid mit Beschwerde vom
19. September 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, es
sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Sache zur materiellen
Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen und ihm die Einreise zu
bewilligen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses.
F.
Mit Verfügung vom 20. September 2018 hielt die Instruktionsrichterin fest,
der Beschwerdeführer könne den Abschluss des Verfahrens im Transitbe-
reich des Flughafens Zürich-Kloten abwarten.
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Seite 4
G.
Der Beschwerdeführer reichte am 28. September 2018 und 8. Oktober
2018 drei fremdsprachige Dokumente zu den Akten. Eine durch das Ge-
richt in Auftrag gegebene Übersetzung ergab, dass es sich dabei um eine
Vorladung einer Schlichtungsstelle vom (…), eine Vorladung eines Straf-
gerichts vom (…) und ein Urteil des gleichen Strafgerichtes vom (…) (ihn
und seinen Kollegen betreffend) handelt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdefüh-
rer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist – unter
Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung 2.2 – einzutreten (Art. 108 Abs. 2
AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen,
ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf
die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht
eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 m.w.H.).
2.2. Sofern das Bundesverwaltungsgericht den Nichteintretensentscheid
als unrechtmässig erachtet, hebt es die angefochtene Verfügung auf und
weist die Sache zur neuen Entscheidung an das SEM zurück. Die Frage
der Bewilligung der Einreise bildet demnach nicht Gegenstand des ange-
fochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegen-
den Verfahrens, weshalb auf das entsprechende Rechtsbegehren nicht
einzutreten ist.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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Seite 5
4.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde aus prozessökonomischen
Gründen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.
5.1. Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG tritt das SEM in der Regel auf ein
Asylgesuch nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat zurückkehren
können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben.
5.2. Art. 31a Abs. 1 Bst. c-e Asyl G findet jedoch keine Anwendung, wenn
Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz
vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 31a Abs. 2
AsylG). Der Rückschiebeschutz verlangt, dass keine Person in irgendeiner
Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr
Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefähr-
det ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land ge-
zwungen zu werden
6.
6.1. Das SEM begründete seinen Nichteintretensentscheid damit, dass ein
Aufenthalt des Beschwerdeführers in Serbien zwischen (…) und (…) unter
anderem aufgrund des bei seinem Kollegen aufgefundene Bordkartenab-
schnittes ([…]) sowie der Videoauswertung des Ankunftsbereichs des Flug-
hafens Zürich (Einreise Schweiz am […], […]) belegt sei. Serbien sei dem
Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (SR 0.142.301) beigetre-
ten und habe sich zur Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Non-Re-
foulement-Gebots verpflichtet. Überdies sei am 22. März 2018 ein neues
Gesetz über Asyl und vorübergehenden Schutz in Kraft getreten. Damit re-
agiere Serbien auf heftige Kritik nach Auslieferung eines kurdischen Politi-
kers an die Türkei im Jahr 2017. Es sei nicht davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer über ein erhöhtes Risikoprofil verfüge, welches vertief-
ter Abklärungen über seine individuelle Situation in Serbien bedürfe. Er
habe es nicht vermocht, seine Befürchtung, in den Iran ausgeschafft und
dort wegen seines Glaubenswechsels mit der Todesstrafe bestraft zu wer-
den, nachvollziehbar zu untermauern. Dass Serbien und Iran gute Bezie-
hungen pflegen würden, vermöge nicht zu substantiieren, weshalb in sei-
nem Fall das Prinzip des Non-Refoulement verletzt werden solle. Auch
wirke sein Vorbringen, dass sogar iranische Zivilbeamte ihn in Serbien ver-
haften könnten, realitätsfremd und überzogen, zumal er nur vage und pau-
schale Erklärungen für diese Befürchtung geliefert habe. Es bestünden
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keine Hinweise darauf, dass der Zugang zum serbischen Asylsystem nicht
gewährt sei. So habe der Beschwerdeführer nämlich nur aufgrund der An-
weisung des Schleppers in Serbien nicht um Schutz ersucht. Insgesamt
sei nicht ersichtlich, dass für ihn in Serbien kein effektiver Schutz vor Rück-
schiebung bestehe. Sofern er tatsächlich auf Schutz angewiesen sein
sollte, könne er sich an die entsprechenden Behörden vor Ort wenden. Die
Rückkehr nach Serbien sei sodann gestützt auf das Übereinkommen über
die internationale Zivilluftfahrt vom 7. Dezember 1944 (Chicago-Überein-
kommen, SR 0.748.0) möglich. Abschliessend sei davon auszugehen,
dass er in mehreren Punkten nicht wahrheitsgetreu ausgesagt habe. So
habe er zwar angegeben, nie einen Reisepass besessen zu haben und mit
einem auf irregulärem Weg beschafften Reisepass aus dem Iran ausge-
reist zu sein. Es vermöge jedoch nicht einzuleuchten, weshalb er sich auf
illegalem Weg einen Reisepass mit seinen echten Personalien beschaffen
sollte. Der Sinn des illegalen Dokumentes – nämlich die Ausreise unter fal-
scher Identität – wäre damit zunichte gemacht. Auch in Bezug auf den Aus-
reisezeitpunkt bestünden Ungereimtheiten, so dass sich die Vermutung
aufdränge, er habe die wahren Modalitäten seiner Ausreise aus dem Iran
nicht offengelegt. Die Vermutung liege nahe, dass er seine Heimat legal
und mit einem regulär erworbenen Reisepass verlassen habe. Aufgrund
seines Aussageverhaltens und der Ungereimtheiten bestünden Zweifel an
seiner persönlichen Glaubwürdigkeit. Auf sein Asylgesuch sei nicht einzu-
treten. Da er in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor Rück-
schiebung finde, sei das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat-
staates nicht zu prüfen. Weder die in Serbien herrschende Situation noch
andere Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in die-
sen Staat. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich
und praktisch durchführbar.
6.2. Der Beschwerdeführer entgegnete in der Rechtsmittelschrift, die Mög-
lichkeit der Fällung eines Nichteintretensentscheides sei nur für klare Fälle,
mithin nur bei einem offenkundigen Fehlen der Flüchtlingseigenschaft, ge-
geben. Diese Konstellation liege hier nicht vor, eine asylrelevante Verfol-
gung könne in seinem Fall nicht ausgeschlossen werden. Das SEM habe
keine Anhörung durchgeführt und sich demzufolge nie ernsthaft mit seiner
Fluchtgeschichte auseinandergesetzt. Dennoch habe es seine Vorbringen
gewürdigt und als nicht asylrelevant gewertet, wobei lediglich angemerkt
worden sei, er verfüge über kein erhöhtes Risikoprofil. Das offenkundige
Fehlen der Flüchtlingseigenschaft sei somit selbst in den Augen des SEM
nicht gegeben. Da die vorliegende Angelegenheit folglich alles andere als
klar sei, hätte das SEM eine vertiefte Anhörung durchführen und auf das
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Asylgesuch eintreten müssen, andernfalls von einer Gehörsverletzung
auszugehen sei, zumal die BzP nicht primär der Abklärung der Flucht-
gründe diene. Ferner müsse bei einem Drittstaatenentscheid eine Rück-
kehr in den Drittstaat auch effektiv möglich sein. Es werde also eine Zusi-
cherung der Rückübernahme durch Serbien vorausgesetzt. Eine solche
Zusicherung liege hier nicht vor, weshalb fraglich sei, ob Serbien ihn ein-
reisen lassen würde. Mit Blick auf andere, seinem Rechtsvertreter be-
kannte Flughafenverfahren stelle sich die Frage, ob das SEM derzeit ver-
suche, Flughafenverfahren möglichst oft mit Nichteintretensentscheiden
abzuschliessen, ohne dass dafür die Voraussetzungen gegeben seien.
Entsprechend habe auch das Bundesverwaltungsgericht in seiner Zwi-
schenverfügung vom 24. August 2018 im Verfahren D-4801/2018 die Frage
aufgeworfen, ob das SEM eine Praxisänderung anstrebe, indem es fak-
tisch in jener Angelegenheit auf eine einzelfallspezifische Überprüfung der
Frage der effektiven Möglichkeit einer Rückkehr oder Weiterreise in das
Drittland Indien verzichtet habe. Das SEM sei aufzufordern, sich zur gän-
gigen Praxis im Flughafenverfahren, mit Bezug auf die Handhabung der
Drittlandwegweisung, zu äussern.
7.
7.1. Gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet der Bundesrat Staaten,
in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung
im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht. Im Dezember 2007 hat er alle
EU- und EFTA-Staaten als sichere Drittstaaten in diesem Sinne bezeichnet
(vgl. Medienmitteilung EJPD vom 14.12.2007,
/sem/de/home/aktuell/news/2007/ ref_2007-12-142.html., abgeru-
fen am 11.01.2018; vgl. Urteil des BVGer E-3189/2017 vom 12. Juni 2017
E. 4.2). Seither hat er diesbezüglich keine Anpassungen beziehungsweise
Ergänzungen mehr vorgenommen, weshalb weiterhin alle EU- und EFTA-
Staaten als sichere Drittstaaten betrachtet werden, zu welchen Serbien –
zum heutigen Zeitpunkt zumindest – nicht gehört (vgl. Urteil des BVGer
D-5791/2017 vom 1. Februar 2018 E. 5.7.1).
Im Unterschied zu den vom Bundesrat bezeichneten sicheren Drittstaaten
müssen die Asylbehörden bei der Wegweisung in andere Drittstaaten – so
auch Serbien – in jedem Einzelfall prüfen, ob in diesem Drittstaat Schutz
vor Rückschiebung nach Artikel 5 Abs. 1 AsylG besteht. Weiter ist zu prü-
fen, ob Wegweisungshindernisse vorliegen (vgl. Botschaft vom 4. Septem-
ber 2002 zur Änderung des Asylgesetzes, BBI 2002 6884 f.; Urteil des
BVGer D-4084/2017 vom 8. August 2017 E. 7.3).
D-5352/2018
Seite 8
8.
8.1. Zunächst ist festzustellen, dass die Auffassung des Beschwerdefüh-
rers, ein Nichteintretensentscheid im Sinne von Art. 31a Abs. 1 AsylG setze
voraus, dass die Flüchtlingseigenschaft der um Asyl ersuchenden Person
offensichtlich nicht erfüllt sei, fehl geht. Im Zuge der letzten Asylgesetzre-
vision (Fassung des BG vom 14. Dezember 2012, in Kraft seit 1. Februar
2014) wurden die früher im Rahmen der Anwendung der Drittstaatenrege-
lung des aArt. 34 Abs. 2 AsylG geltenden Ausnahmebestimmungen des
aArt. 34 Abs. 3 AsylG auf das völkerrechtliche Minimum beschränkt. Nach
geltendem Recht steht die offensichtliche Erfüllung der Flüchtlingseigen-
schaft der Wegweisung in einen Drittstaat, hier Serbien, nicht entgegen
(vgl. Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 26. Mai 2010
[BBl 2010 4455, 4494]; Urteil des BVGer D-1594/2015 vom 31. August
2016 E. 3.3). Hingegen wurde die Ausnahmebestimmung in aArt. 34 Abs. 3
Bst. c AsylG beibehalten. Demnach erfolgt (wie bereits ausgeführt) ein ma-
terieller Entscheid dann, wenn Hinweise vorliegen, dass im Drittstaat kein
effektiver Schutz vor Rückschiebung besteht (Verletzung des Non-Refoul-
ment-Gebots im Einzelfall; vgl. BBl 2010 4455, 4495). Entsprechend war
das SEM auch nicht verpflichtet, die Asylvorbringen weitergehend abzuklä-
ren und eine vertiefte Anhörung durchzuführen (vgl. zudem Art. 36 Abs. 1
und 2 AsylG). Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor.
8.2. Weiter vermag der Beschwerdeführer aus seinem Hinweis auf andere
vom SEM behandelte Flughafenverfahren nichts abzuleiten. Die Konstel-
lation des genannten Verfahrens N (…) unterscheidet sich insofern grund-
legend vom vorliegenden Verfahren, als dort der Vollzug der Wegweisung
nach Indien angeordnet worden war, obwohl jener Asylsuchende nicht von
Indien kommend nach Zürich geflogen war. Auch beim genannten Verfah-
ren N (…), vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil (…) beurteilt, ging es
– soweit ersichtlich – um eine Person, welche von einem Abflugsort in In-
dien (nicht Serbien) aus in die Schweiz gelangte. Zwar ist dem zentralen
Migrationsinformationssystem (ZEMIS) tatsächlich zu entnehmen, dass
das SEM jener Person per (…) die Einreise in die Schweiz bewilligte. Je-
doch sind die Gründe für eine angeblich verweigerte Rückübernahme
durch Indien nicht bekannt. Aufgrund des Gesagten erübrigt es sich, das
SEM zur Stellungnahme zu seiner Praxis der Drittlandwegweisung aufzu-
fordern. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.
8.3. Das SEM hat zutreffend ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer
zwischen (…) und dem (…) in Serbien aufgehalten hat (vgl. Sachverhalt
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Seite 9
Bst. A; SEM act. A6, S. 19; A13, F. 23 ff.). Dieser Aufenthalt wird vom Be-
schwerdeführer auf Beschwerdeebene denn auch nicht (mehr) bestritten.
8.4. Soweit der Beschwerdeführer einwendet, Serbien habe keine Zusiche-
rung für seine Rückübernahme abgegeben, ist festzuhalten, dass gemäss
Chicago-Übereinkommen und der in Anhang 9 von der Internationalen Zi-
villuftfahrtorganisation (ICAO) dazu entwickelten Bestimmungen Perso-
nen, denen nach Erreichen eines internationalen Flughafens die Einreise
in den Zielstaat verweigert wird, an den Ausgangspunkt ihrer Flugreise zu-
rückkehren können. Dies gilt unbesehen davon, mit welchen Papieren sie
ihre Reise absolviert haben. Der Beschwerdeführer ist am (…) mit (…) von
(…) nach Zürich geflogen, worauf ihm die Einreise in die Schweiz verwei-
gert wurde. Die Schweiz und Serbien sind Vertragsparteien des Chicago-
Übereinkommens und haben überdies das Abkommen zwischen dem
Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Serbien über
den Luftverkehr vom 31. Mai 2002 (SR 0.748.127.198.18) abgeschlossen.
Damit ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass Serbien die Wiederein-
reise des Beschwerdeführers – ohne Einholung einer formellen Zustim-
mung – zulassen wird (vgl. Urteile des BVGer D-2871/2018 vom 23. Mai
2018 E. 7.1; D-7978/2016 vom 28. Dezember 2016, S. 8).
8.5.
8.5.1. Das SEM ist der Ansicht, dass vorliegend in Serbien effektiver
Schutz vor Rückschiebung bestehe. Bezüglich der Aussagen des Be-
schwerdeführers im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs zur
Wegweisung nach Serbien – betreffend die Gefahr einer Rückschiebung
nach Iran – wies es einerseits zutreffend darauf hin, dass Serbien dem
Protokoll über die Rechtstellung der Flüchtlinge beigetreten ist und sich
damit zur Einhaltung der FK sowie des Non-Refoulement-Gebots verpflich-
tet hat (vgl. Art. 1 Abs. 1 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flücht-
linge, wonach die Vertragsparteien des Protokolls verpflichtet sind, Art. 2
bis 34 der FK anzuwenden). Im Sinne einer gemäss Art. 31a Abs. 2 AsylG
vorzunehmenden Einzelfallprüfung in Bezug auf den Drittstaat Serbien hat
das SEM die im Jahr 2017 erfolgte Auslieferung eines kurdischen Politikers
an die Türkei erwähnt. Es handelt sich dabei um einen namhaften kurdi-
schen Politiker, dessen Auslieferung vom serbischen Justizministerium –
trotz einer entsprechenden Warnung des UN-Ausschusses gegen Folter,
die Auslieferung vorerst zu stoppen – im Dezember 2017 genehmigt und
offenbar auch vollzogen worden ist (vgl. Auslieferung trotz UN-Warnung,
online-Artikel vom 26. Dezember 2017,
rung-trotz-un-warnung/a-41936829; abgerufen am 12. Oktober 2018).
D-5352/2018
Seite 10
Dieser knapp zehn Monate zurückliegenden Auslieferung an die Türkei
stellt das SEM das am 22. März 2018 in Serbien verabschiedete neue Ge-
setz über Asyl und vorübergehenden Schutz gegenüber. Damit habe Ser-
bien auf die heftige Kritik von nationalen wie internationalen Nichtregie-
rungsorganisationen (NGO) an der Auslieferung des kurdischen Politikers
an die Türkei reagiert. Das neue serbische Asylgesetz beinhaltet in der Tat
weitreichende Änderungen des serbischen Asylsystems im Rahmen der
Verpflichtungen aus den EU-Beitrittsverhandlungen, die die Struktur und
die Verfahren des EU-Asylrechts widerspiegeln (Asylum Information Data-
base (AIDA), Serbia: New Act on Asylum and Temporary Protection adop-
ted, 10.04.2018,
-new-act-asylum-and-temporary-protection-adopted, abgerufen am
12. Oktober 2018). Dementsprechend ist bereits der Entwurf des Gesetzes
positiv von der Europäischen Kommission aufgenommen worden (vgl.
Asylum Information Database AIDA / European Council on Refugees and
Exiles [ECRE], Country Report: Serbia, 2017, 02.2018,
/sites/default/files/report-download/aida_sr_2017update
.pdf, abgerufen am 12. Oktober 2018). Weiter finden sich Berichte, wonach
die serbischen Behörden effizienter arbeiten würden und die eingereisten
Personen „schnelleren“ und „besseren“ Zugang zu Asylverfahren bekämen
(Helsinki Committee for Human Rights of the Republic of Macedonia, Mon-
thly report on the human rights of migrants, refugees and asylum seekers
in Serbia and Macedonia- july 2018, 16.08.2018,
.mk/system/uploads/redactor_assets/documents/3171/HoTR_JULY_2018
.pdf, abgerufen am 12. Oktober 2018). Über allfällige (negative oder posi-
tive) Folgen des vor rund einem halben Jahr verabschiedeten neuen Ge-
setzes wurde soweit ersichtlich bisher nichts publiziert (vgl. beispielsweise
Website des Belgrade Centre for Human Rights und von AIDA / European
Council on Refugees and Exiles [ECRE]).
Gleichwohl ist nicht von der Hand zu weisen, dass das serbische Asylwe-
sen insgesamt in Kritik steht. So weist das Belgrade Centre for Human
Rights in diesem Zusammenhang darauf hin, dass Flüchtlinge und Migran-
ten infolge zunehmender Zuwanderung in den westlichen Balkan verschie-
denen Risiken ausgesetzt sind, darunter Gewalt und kollektive Rückschaf-
fung (vgl. Belgrade Centre for Human Rights, Protecting people across bor-
ders – NGO statement ahead of the EU-Western Balkans Summit of 17
May 2018,
from-the-center/page/2/, abgerufen am 12. Oktober 2018). Weiter wird kri-
tisiert, dass nur sehr wenige Personen tatsächlich Asyl erhielten. Im Jahr
2017 seien in Serbien von 236 Asylverfahren nur drei gutgeheissen worden
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Seite 11
und nur elf Personen hätten subsidiären Schutz erhalten (vgl. Belgrade
Centre for Human Rights et al., Protecting people across borders – NGO
statement ahead of the EU-Western Balkans Summit of 17 May 2018,
Joint-Statement-Western-Balkan-Summit.pdf, abgerufen am 12. Oktober
2018). Auch wird von Wartezeiten von mehreren Tagen für die Registrie-
rung eingereister Personen und der Platzierung in Empfangs- und Asylzen-
tren sowie von einem Mangel an Übersetzern berichtet (vgl. Helsinki Com-
mittee for Human Rights of the Republic of Macedonia, Monthly report on
the human rights of migrants, refugees and asylum seekers in Serbia and
Macedonia- july 2018, 16.08.2018,
ads/redactor_assets/documents/3171/HoTR_JULY_2018.pdf,; Belgrade
Centre for Human Rights, Right to Asylum in the Republic of Serbia – 2017,
12.04.2018,
ads/2018/04/Right-to-Asylum-in-the-Republic-of-Serbia-2017.pdf, abgeru-
fen am 12. Oktober 2018).
8.5.2. Schliesslich macht das SEM geltend, der Beschwerdeführer verfüge
im Unterschied zum genannten Auslieferungsfall, bei dem es um einen Kur-
den mit einem spezifischen politischen Profil gegangen sei, über kein er-
höhtes Profil. Soweit es dabei ausführt, der Beschwerdeführer habe sich in
seiner Heimat in keiner Weise exponiert und seine angebliche Konversion
zum Christentum und die Auseinandersetzung mit dem Quartierimam dürf-
ten – auch bei angenommener Glaubhaftigkeit – kein derart grosses Inte-
resse des iranischen Staates an ihm hervorrufen, dass dieser Serbien um
eine Auslieferung ersuchen und deshalb Serbien den Grundsatz des Non-
Refoulement-Gebotes nicht einhalten würde, ist festzuhalten, dass sich
diese Vorbringen nicht auf die Verhältnisse im Drittstaat beziehen, sondern
allenfalls Argumente bei der Frage der Flüchtlingseigenschaft wären. Die
Flüchtlingseigenschaft wurde indessen nicht geprüft und war auch nicht zu
prüfen. Es können damit aus den entsprechenden vorinstanzlichen Erwä-
gungen keine Erkenntnisse für die hier wesentliche Frage des Bestehens
eines effektiven Schutzes in Serbien vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1
AsylG abgeleitet werden.
8.5.3. Dem Gesagten nach dürften mit der Verabschiedung des neuen ser-
bischen Asylgesetzes im März 2018 zwar gewichtige Anzeichen für eine
Verbesserung des serbischen Asylsystems vorliegen. Angesichts dessen,
dass sich das SEM jedoch zur tatsächlichen Umsetzung des erst vor we-
nigen Monaten verabschiedeten Asylgesetzes nicht äussert, vermag die
vorliegende Prüfung des SEM nicht zu überzeugen.
D-5352/2018
Seite 12
8.6. Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM im vorliegenden Fall un-
zureichend abgeklärt und begründet hat, ob Hinweise im Sinne von
Art. 31a Abs. 2 AsylG bestehen, wonach im Drittstaat Serbien kein effekti-
ver Schutz vor Rückschiebung des Beschwerdeführers nach Art. 5 Abs. 1
AsylG besteht. Die Beschwerde ist daher, soweit darauf einzutreten ist,
gutzuheissen und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück-
zuweisen.
9.
9.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
9.2. Dem rechtsvertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Ob-
siegen in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine durch das SEM auszurich-
tende Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Partei-
kosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote einge-
reicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird verzichtet, da sich der Ge-
samtaufwand abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die in
Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist den Be-
schwerdeführenden zu Lasten des SEM eine pauschale Parteientschädi-
gung von insgesamt CHF 400.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzu-
sprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5352/2018
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache zur Neube-
urteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 400.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Fabian Füllemann
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