B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5353/2013
U r t e i l v o m 2 9 . A p r i l 2 0 1 4
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren (…),
Afghanistan,
vertreten durch Tobias Heiniger,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwä-
gungsentscheid);
Verfügung des BFM vom 21. August 2013 / N (…).
D-5353/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein Tadschike mit letztem Wohnsitz in
B._______ (Provinz Logar), Afghanistan, verliess seine Heimat eigenen
Angaben zufolge im Jahr 2008 und suchte am 25. Juli 2012 am Flugha-
fen Zürich um Asyl nach.
A.b Das BFM stellte mit Verfügung vom 8. August 2012 fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asyl-
gesuch ab, verfügte die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flugha-
fens Zürich und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
A.c Das Bundesverwaltungsgericht wies eine gegen diese Verfügung ge-
richtete Beschwerde mit Urteil D-4307/2012 vom 23. August 2012 ab.
B.
B.a Die in Deutschland lebende Schwester des Gesuchstellers reichte
beim Bundesverwaltungsgericht am 2. November 2012 per Telefax eine
von ihr verfasste und mit einem Begleitschreiben der vormaligen Rechts-
vertreterin des Beschwerdeführers versehene Eingabe ein, worin im Na-
men des Beschwerdeführers die revisionsweise Aufhebung des Urteils
vom 23. August 2012 beantragt wurde.
B.b Das Bundesverwaltungsgericht trat mit Urteil D-5713/2012 vom
5. Dezember 2012 auf das Revisionsgesuch nicht ein, da innert ange-
setzter Frist keine Verbesserung der nicht rechtsgenüglichen Eingabe
nachgereicht worden war.
C.
C.a Mit einer als "Gesuch um Wiedererwägung (allenfalls Revisionsge-
such)" bezeichneten Eingabe an das BFM vom 30. Januar 2013 liess der
Beschwerdeführer durch seinen damaligen Rechtsvertreter die wiederer-
wägungsweise Gewährung der vorläufigen Aufnahme zufolge Unzuläs-
sigkeit, allenfalls Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragen.
Sollte das BFM sich als unzuständig erachten, sei das Gesuch als Revi-
sionsgesuch an das Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten. Der Ein-
gabe lagen eine Bestätigung der afghanischen Botschaft in Genf vom
1. November 2012, eine Verfügung des Bezirksgerichts C._______ vom
23. November 2012 und ein Kurzaustrittsbericht der D._______ vom 29.
November 2012 bei.
D-5353/2013
Seite 3
C.b Das BFM übermittelte diese Eingabe am 16. April 2013 an das Bun-
desverwaltungsgericht, da es sich als unzuständig für deren Behandlung
erachtete.
C.c Das Bundesverwaltungsgericht teilte dem BFM am 18. April 2013 mit,
es bestehe kein Anlass, die Eingabe vom 30. Januar 2013 als Revisions-
gesuch entgegenzunehmen und überwies die Angelegenheit an das BFM
zurück.
C.d Mit Schreiben vom 27. Mai 2013 forderte das BFM den Beschwerde-
führer auf, einen ärztlichen Bericht einzureichen.
C.e Der Beschwerdeführer reichte am 15. August 2013 einen vorläufigen
Austrittsbericht des E._______ vom 12. August 2013 ein.
D.
Mit am folgenden Tag eröffneter Verfügung vom 21. August 2013 wies
das BFM das Wiedererwägungsgesuch ab und stellte fest, dass die Ver-
fügung vom 8. August 2012 rechtskräftig und vollstreckbar sei. Es erhob
eine Gebühr von Fr. 600.– und wies darauf hin, dass einer allfälligen Be-
schwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme.
E.
Der Beschwerdeführer beantragte durch seinen Rechtsvertreter mit Ein-
gabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 2013, die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Es sei ihm eine Frist zur Be-
schwerdeverbesserung betreffend sein soziales Netz im Heimatland an-
zusetzen. Es sei die Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs fest-
zustellen und er sei vorläufig aufzunehmen. Es sei ihm die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren und in der Person des Unterzeichneten ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses sei zu verzichten. Die Vollzugsbehörden seien im Sinne
einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit
dem Heimatstaat sowie jegliche Datenweitergabe an denselben bis zum
Entscheid über die Beschwerde zu sistieren. Vor einer allfälligen Ableh-
nung der Beschwerde seien eventuell bereits erfolgte Datenweitergaben
offenzulegen und ihm dazu das rechtliche Gehör im Hinblick auf subjekti-
ve Nachfluchtgründe zu gewähren. Der Beschwerde lagen mehrere Be-
weismittel bei (vgl. S. 8 derselben).
D-5353/2013
Seite 4
F.
Am 26. September 2013 übermittelte der Beschwerdeführer eine Be-
schwerdeergänzung.
G.
Der Instruktionsrichter setzte den Vollzug der Wegweisung mit Zwischen-
verfügung vom 27. September 2013 aus. Dem Beschwerdeführer ge-
währte er Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung. Das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG hiess er gut, dasjenige um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wies er ab. Die Anträge, die
Vollzugsbehörden seien im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzu-
weisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat sowie jegliche Da-
tenweitergabe an denselben bis zum Entscheid über die Beschwerde zu
sistieren und vor einer allfälligen Ablehnung der Beschwerde seien even-
tuell bereits erfolgte Datenweitergaben offenzulegen und dem Beschwer-
deführer dazu das rechtliche Gehör im Hinblick auf subjektive Nach-
fluchtgründe zu gewähren, wies er ab.
H.
H.a Der Instruktionsrichter übermittelte die Akten am 2. Oktober 2013 zur
Vernehmlassung an das BFM.
H.b Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 17. Oktober
2013 die Abweisung der Beschwerde.
H.c In seiner Stellungnahme vom 6. November 2013, der mehrere Be-
weismittel beilagen, hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis
Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfü-
gung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden kön-
nen, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegen-
D-5353/2013
Seite 5
den Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in
der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Seit dem 1. Februar 2014 ist eine neue Fassung des Asylgesetzes
(Änderungen vom 14. Dezember 2012) in Kraft, die unter anderem auch
neue Bestimmungen zur Wiedererwägung (insb. Art. 111b AsylG) enthält.
3.2 Auf das vorliegende Verfahren findet indessen das bisherige Recht
Anwendung (vgl. Übergangsbestimmungen zur Änderung des Asylgeset-
zes vom 14. Dezember 2012 Abs. 2).
4.
Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts
wird aus Art. 29 BV unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungs-
mässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133
E. 6 [S. 137 f.] m.w.H.). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch ein-
zutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprüng-
lichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde
angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und
mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetre-
tene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist (vgl. dazu Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1 [S. 202 ff.]). Sodann können auch Revisions-
gründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich
auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die
D-5353/2013
Seite 6
entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit
einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Ein solcher-
massen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes
Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens
zu behandeln (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2.a [S. 103 f.] m.w.H.).
5.
5.1 Das Wiedererwägungsgesuch wurde damit begründet, dass der Be-
schwerdeführer mit einem neuen Beweismittel (Bestätigung der afghani-
schen Botschaft in Genf) seine Minderjährigkeit und seine Herkunft aus
Logar belegen könne. Das Bezirksgericht C._______ sei in einer Verfü-
gung vom 23. November 2012 davon ausgegangen, dass er minderjährig
sei. Gestützt auf einen Bericht von Dr. F._______ sei das Gericht davon
ausgegangen, er sei psychisch krank und akut suizidal. Im Kurzaustritts-
bericht der D._______ werde eine Anpassungsstörung mit Depressivität
und sui-zidaler Einengung diagnostiziert. Sollte die zumindest glaubhaft
gemachte Minderjährigkeit des Beschwerdeführers weiterhin bezweifelt
werden, würde sich eine Knochenaltersanalyse aufdrängen. Der Be-
schwerdeführer habe bereits mit vorherigen Eingaben Beweismittel ein-
gereicht, die belegten, dass seine Eltern mittlerweile im Iran lebten; dazu
würden weitere Beweismittel übermittelt. Angesichts der neuen Sachlage
dränge sich eine Neubeurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs auf. Er verfüge in Afghanistan über kein familiäres Beziehungsnetz
und könne nicht auf Unterstützung durch Verwandte zählen.
5.2
5.2.1 Das BFM begründete seinen Entscheid damit, dass es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen sei, seine Minderjährigkeit, seine Verfol-
gungsgeschichte und seine Herkunft glaubhaft zu machen. Bei den An-
gaben im Wiedererwägungsgesuch handle es sich lediglich um eine Wie-
derholung von bekannten Vorbringen, die im ordentlichen Verfahren als
konstruiert erachtet worden seien. Die Kopie einer Bestätigung der af-
ghanischen Botschaft in Genf und eine Verfügung des Bezirksgerichts
C._______ könnten nichts daran ändern. Die afghanische Botschaft sei
nicht in der Lage, ihre Einschätzung der Taskara als echt mit weiteren Er-
klärungen oder Dokumenten zu untermauern; zudem sei eine Kopie einer
Identitätskarte gemäss Asylgesetz nicht rechtsgenüglich. Das Bezirksge-
richt habe weder die Kompetenz noch verfüge es über Kenntnis der Ak-
ten, um über das Alter des Beschwerdeführers zu entscheiden. Die An-
gaben zum fehlenden Beziehungsnetz seien als reine Behauptung zu
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Seite 7
werten, die mit keinen weiteren Elementen oder Beweismitteln bestätigt
werde.
5.2.2 Hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme des
Beschwerdeführers sei festzuhalten, dass es nicht in der Hand des weg-
gewiesenen Ausländers liege, den Vollzug durch Berufung auf eine Sui-
zidgefahr zu verhindern. Vorliegend sei die Suizidalität des Beschwerde-
führers im Austrittsbericht des E._______ nicht eindeutig festgestellt wor-
den. Es sei davon auszugehen, dass die erwähnten Anpassungsstörun-
gen und die Ängste vor fehlenden Perspektiven in der Schweiz durch ei-
ne Rückkehr nach Afghanistan und die Wiedereingliederung im Familien-
kreis hinfällig würden. Gemäss Erkenntnissen des BFM seien die benötig-
ten Medikamente in Kabul vorhanden.
5.3
5.3.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, dem Beschwerdeführer
sei es nicht möglich, das Original seiner Taskara beizubringen. Die beim
BFM gemachte Aussage, sie befinde sich bei seinen Eltern, sei unter fal-
schen Annahmen gemacht worden. Seine Familie habe nichts unversucht
gelassen, seine Identität und sein Alter zu belegen. Nachdem die afgha-
nische Vertretung am 1. November 2012 ein Dokument ausgestellt habe,
hätten alle Beteiligten darauf gedrängt, dass sie das Verfahren weiterver-
folge. Der Beschwerdeführer habe sich nie widersprüchlich zur Altersfra-
ge geäussert, die Volljährigkeit sei lediglich aufgrund von Indizien be-
stimmt worden. Heute gebe es Indizien, die auf ein jüngeres Alter hinwie-
sen, wozu neben dem eingereichten Dokument der afghanischen Bot-
schaft und der Einschätzung des Haftrichters vom 23. November 2012
auch die Einschätzung der J._______ gehöre.
5.3.2 Bezüglich des sozialen Netzes des Beschwerdeführers sei es bei
der ersten Anhörung zu einem fatalen Missverständnis gekommen. Es sei
protokolliert worden, seine Eltern seien in Kabul und er habe mit ihnen te-
lefoniert. Bei der zweiten Anhörung habe er zu korrigieren versucht und
gesagt, dieser Satz sei unvollständig aufgenommen worden, seine
Schwester habe mit den Eltern telefoniert. Die befragende Person habe
ihm gesagt, dies sei unwesentlich, sie glaube ihm sowieso nicht, dass er
nicht wisse, wo seine Eltern seien. Aufgrund der eingereichten Beweismit-
tel stehe fest, dass er in Kabul über keine sozialen Kontakte verfüge. Sei-
ne Eltern hielten sich nachweislich in Teheran auf, zum Beleg würden ein
Mietvertrag, Fotografien der Eltern mit aktuellen Tageszeitungen, Arztbe-
richte und -rezepte und Fotografien des Beschwerdeführers mit seinen
D-5353/2013
Seite 8
Eltern eingereicht. Die ältesten Dokumente datierten von Ende 2011. Der
Onkel des Beschwerdeführers, der einen Teil seiner Flucht finanziert ha-
be, halte sich vermutlich in seiner Heimatprovinz auf. Seine Schwester
lebe gemeinsam mit ihrem Ehemann in Deutschland.
5.3.3 In Afghanistan herrsche zurzeit eine Situation allgemeiner Gewalt,
weshalb der Vollzug generell unzumutbar sei. Die Vorinstanz gehe in ih-
rem Entscheid zu wenig auf die Situation des Beschwerdeführers ein.
Heute sei klar, dass er in Kabul über kein tragfähiges soziales Netz verfü-
ge, unabhängig davon, ob seine Minderjährigkeit anerkannt werde. Das
UNHCR habe seine Richtlinien für Afghanistan kürzlich angepasst und
anerkannt, dass sich die Sicherheitslage in Kabul verschlechtert habe.
Zudem sei auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6622/2012/
E-971/2013 vom 10. Juli 2013 zu verweisen, in dem ein tragfähiges so-
ziales Netz sogar trotz Anwesenheit von Familienmitgliedern verneint
worden sei.
5.3.4 In der Beschwerdeergänzung wird ausgeführt, sowohl der Umfang,
als auch die Qualität der eingereichten Dokumente liessen nicht daran
zweifeln, dass sich die Eltern des Beschwerdeführers seit längerer Zeit im
Iran aufhielten. Der in Kopie eingereichte Mietvertrag datiere vom
18. Februar 2013 und deute auf einen dauerhaften Aufenthalt seiner El-
tern im Iran hin. Das Original benötigten sie selbst. Mehrere Fotografien
und Videoaufnahmen zeigten seine Eltern am 1. September 2013 mit ira-
nischen Tageszeitungen. Eingereichte Arztzeugnisse seines Vaters datier-
ten vom Dezember 2011, solche der Mutter aus den Jahren 2012 und
2013. Die eingereichten Fotografien zeigten den Beschwerdeführer im
Kindesalter zusammen mit seinen Eltern. Gemeinsam mit der eingereich-
ten Bestätigung der Verwandtschaft aus dem Iran sollte dies die letzten
Zweifel an der Verbundenheit der Personen ausräumen. Die Schwester
des Beschwerdeführers lebe in Deutschland und ein Cousin in Öster-
reich. Zum in Afghanistan lebenden G._______ pflege er keinen Kontakt.
5.4
5.4.1 Das BFM stellt sich in seiner Vernehmlassung auf den Standpunkt,
der Beschwerdeführer sei volljährig. Er habe sich diesbezüglich ständig in
Widersprüche verstrickt und gefälschte Dokumente bzw. Kopien von Do-
kumenten vorgewiesen. Auch eine Taskara im Original hätte nur geringen
Beweiswert, da solche Ausweise auf jedem iranischen, pakistanischen
oder afghanischen Markt erworben werden könnten. Vorliegend habe der
Beschwerdeführer während des Asylverfahrens unglaubhafte Angaben zu
D-5353/2013
Seite 9
seinem Alter gemacht. Es könne nicht sein, dass aufgrund des Nachrei-
chens einer Dokumentenkopie sein Alter wieder geändert werde. Auch
die nachgereichten Fotografien und die "langjährige Erfahrung der MNA-
Stelle in Sachen Jugendliche" könnten an der Einschätzung nichts än-
dern, seien doch die visuellen Schlüsse des Rechtsbeistands subjektiver
Natur.
5.4.2 Beim "fatalen Missverständnis" hinsichtlich der Aussagen des Be-
schwerdeführers zu seinen Angehörigen handle es sich in den Augen des
BFM um einen wesentlichen Widerspruch. Bereits am Anfang der Anhö-
rung habe er gesagt, er habe seinen Eltern mitgeteilt, sie sollten ihm sei-
ne Taskara zukommen lassen. Es sei davon auszugehen, dass er genau
gewusst habe, wo sie sich aufhielten. Es sei unvorstellbar, dass ein jun-
ger Exil-Afghane jeden Kontakt mit seinen Eltern vermeiden würde. Vor-
liegend sei es nicht plausibel, dass seine Schwester wissen wolle, wo
sich die Eltern aufhielten, er hingegen selbst daran kein Interesse habe
und über sie mit ihnen in Kontakt bliebe. Bei den eingereichten Dokumen-
ten, die den Verbleib der Eltern belegen sollten, handle es sich um Ko-
pien. Sie hätten demnach geringen Beweiswert und könnten alle auch in
Originalform erworben und manipuliert werden. Das "Familienfoto" bewei-
se nicht, dass die abgebildeten Personen die Eltern des Beschwerdefüh-
rers seien.
5.5 In der Stellungnahme wird entgegnet, es gebe gewichtige Indizien,
die gegen die Volljährigkeit des Beschwerdeführers sprächen. Der Vor-
wurf der Subjektivität der Zentralstelle MNA, der von der Vorinstanz ge-
äussert werde, sei teilweise gerechtfertigt, er treffe aber auf auch die Vor-
instanz selbst zu. Hinsichtlich des sozialen Netzes sei darauf hinzuwei-
sen, dass die von der Vorinstanz erwähnte Aussage des Beschwerdefüh-
rers ein einseitiges Bild der von ihm gemachten Angaben zeichne. Die
Schilderung der getrennten Ausreise der Familie und zum später unbe-
kannten Aufenthaltsort der Eltern sei nachvollziehbar. Die Vorinstanz be-
tone in der gesamten Vernehmlassung die allgemeine Unglaubwürdigkeit
des Beschwerdeführers. Diese Beurteilung verunmögliche eine sachliche
und angemessene Würdigung der neu eingereichten Beweismittel. Es
könne seinen Eltern kaum zugemutet werden, das Original des Mietver-
trags in die Schweiz zu schicken, da er für das Mietverhältnis bestim-
mend sei. Zur Untermauerung seiner Aussagen habe er weitere Beweis-
mittel beigebracht. Die afghanische Botschaft in Teheran bestätige den
Aufenthalt seiner Eltern im Iran. Der Beschwerdeführer habe zudem Ko-
pien des Passes seines Vaters und seines Polizeiausweises besorgt.
D-5353/2013
Seite 10
6.
6.1 In Anbetracht der Ausführungen im Wiedererwägungsgesuch vom
30. Januar 2013 und in den Beschwerdeeingaben ist einleitend darauf
hinzuweisen, dass es im vorliegenden Verfahren nicht darum gehen
kann, bereits Geprüftes und Gewürdigtes einer erneuten Überprüfung zu
unterziehen. Sinn und Zweck des (vorliegenden) Wiedererwägungsver-
fahrens ist einzig die Prüfung, ob nach Eintritt der Rechtskraft der Verfü-
gung vom 8. August 2012 eingetretene Sachverhaltselemente allenfalls
zu einer anderen Beurteilung der gesamten Sachlage führen.
6.2
Der Beschwerdeführer wäre mittlerweile selbst dann volljährig geworden,
wenn das von ihm angegebene Geburtsdatum zutreffend wäre. Es erüb-
rigt sich deshalb – auch in Anbetracht des Ausgangs des Verfahrens -,
diese Frage an dieser Stelle zu erörtern.
6.3
6.3.1 Wie in der Beschwerde zu Recht ausgeführt wurde, ist unabhängig
von der Frage der Volljährigkeit des Beschwerdeführers zu prüfen, ob
sich nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung vom 8. August 2012 die
Sachlage insoweit verändert hat, als dass der Vollzug der Wegweisung
gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE
2011/7 E. 9.9.2 [S. 104 f.]) aufgrund der aktuellen Aktenlage als unzumut-
bar zu beurteilen wäre.
6.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht ging im Urteil vom 23. August 2012
davon aus, dass der Vollzug der Wegweisung in die Heimatprovinz des
Beschwerdeführers (Logar) aufgrund der schlechten Sicherheitslage und
der schwierigen humanitären Bedingungen als unzumutbar zu qualifizie-
ren sei. Es führte weiter aus, dass ein Vollzug der Wegweisung nach Ka-
bul unter Umständen zumutbar sein könne. Da der Beschwerdeführer
unglaubhafte Angaben zu seiner persönlichen Situation (Schulbesuch,
Kontaktabbruch zu den Eltern und mangelnde Kenntnis deren Aufent-
haltsorts) gemacht habe, habe er eine vertiefte Überprüfung der Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs verunmöglicht. Aufgrund der Aktenlage
sei indessen davon auszugehen, dass sich seine Eltern im Raum Kabul
aufhielten, womit er dort über ein soziales Netz und angesichts der Ver-
mögenssituation seiner Eltern über eine Unterkunft verfügen dürfte.
6.3.3 Bei der BzP vom 27. Juli 2012 wurde der Beschwerdeführer bei der
Personalienaufnahme nach dem aktuellen Wohnort seiner Eltern gefragt.
D-5353/2013
Seite 11
Er gab an, dies nicht zu wissen. Sie müssten in Logar oder sonstwo sein,
er habe sie am Vortag angerufen und sie seien in Kabul gewesen (vgl.
act. A11/24 S. 4). Zu einem späteren Zeitpunkt bestätigte er, dass seine
Eltern vermutlich in der Hauptstadt Afghanistans lebten (vgl. act. A11/24
S. 7). Bei der Anhörung zu den Asylgründen vom 3. August 2012 machte
er geltend, seine Taskara befinde sich bei seinen Eltern, er werde sie bit-
ten, das Original zu schicken (vgl. act. A16/14 S. 2). Im Widerspruch zu
seinen bisherigen Angaben sagte er im Verlauf der Anhörung, er wisse
nicht, wohin seine Eltern gegangen seien, nachdem sie H._______ ver-
lassen hätten; er habe in den letzten vier Jahren kein einziges Mal mit ih-
nen gesprochen (vgl. act. A16/14 S. 5 f.).
6.3.4 Der Beschwerdeführer brachte im Wiedererwägungsverfahren zahl-
reiche Beweismittel bei, die – deren Authentizität vorausgesetzt – zu einer
anderen Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs nach Afghanistan führen könnten. So reichte er einerseits mehrere
Fotografien ein, die ihn als Kind mit seinen Eltern zeigen sollen, ander-
seits mehrere Fotografien, die belegen sollen, dass die beiden anderen
auf diesen Fotografien abgebildeten Personen – seine Eltern – sich nun-
mehr ständig im Iran aufhielten. Um diesen ständigen Aufenthalt der El-
tern im Iran zu untermauern, gab er verschiedene auf seine Mutter bezie-
hungsweise seinen Vater im Iran ausgestellte Arztzeugnisse aus den Jah-
ren 2011 bis 2013 und einen Mietvertrag für eine in I._______ liegende
Wohnung vom Februar 2013 zu den Akten. Des Weiteren übermittelte er
eine mit den Fotografien seiner Eltern versehene Bestätigung der Ver-
wandtschaft zu diesen und eine Bestätigung der afghanischen Botschaft
in Teheran, dass seine Eltern im Iran anwesend seien. Schliesslich fügte
er mehrere Umschläge und Begleitpapiere bei, mit denen belegt werden
soll, dass ihm die eingereichten Dokumente aus dem Iran zugestellt wur-
den.
6.3.5 Der Beschwerdeführer machte bereits im ordentlichen Verfahren
geltend, er habe zusammen mit seiner Schwester einige Zeit in Teheran
gelebt und sei von dort aus über verschiedene Länder nach Westeuropa
gelangt. Diese Angaben sind nicht bestritten und auch seine Angabe, sei-
ne Schwester lebe derzeit in Deutschland, hat sich als zutreffend erwie-
sen. Die J._______ hatte sowohl telefonischen Kontakt zur Schwester
und deren Betreuungsperson als auch zu einem in Österreich lebenden
Cousin des Beschwerdeführers. In Afghanistan soll aus der näheren Ver-
wandtschaft noch ein Onkel leben, den der Beschwerdeführer in der
Heimatprovinz vermutet und zu dem er keinen Kontakt pflege. Somit ist
D-5353/2013
Seite 12
und bleibt die für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs zentrale Frage des Aufenthaltsorts seiner Eltern zu beantworten.
6.3.6 Dem BFM ist beizupflichten, dass der Beschwerdeführer sich im or-
dentlichen Verfahren zum Aufenthaltsort seiner Eltern und zum Kontakt,
den er mit ihnen pflege, widersprüchlich äusserte. Aufgrund seiner Aus-
sagen bei der BzP erscheint es als wahrscheinlich, dass sie sich zu die-
sem Zeitpunkt (Juli 2012) in Kabul aufhielten. Da er mit den eingereichten
Beweismitteln indessen verschiedene Anhaltspunkte dafür liefern konnte,
dass sich seine Eltern seit geraumer Zeit nicht mehr in Afghanistan auf-
halten, erscheint die Annahme, diese hätten Wohnsitz in der Region Ka-
bul, aus heutiger Sicht als zweifelhaft. Da jedoch die Authentizität der
eingereichten Dokumente (Mietvertrag, Bestätigung der afghanischen
Botschaft in Teheran, Arztzeugnisse bzw. Operationsberichte) nicht gesi-
chert ist, erweist sich der Sachverhalt als nicht rechtsgenüglich erstellt.
Vor dem Hintergrund der gesamten Aktenlage im vorliegenden Fall ist es
aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts unumgänglich, die Authentizität
der vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel mittels Abklärun-
gen über die Schweizer Botschaft in Teheran zu überprüfen und aufgrund
der neuen Erkenntnisse eine Neubeurteilung der Frage der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs vorzunehmen.
7.
Die Beschwerde ist somit insoweit gutzuheissen, als dass die Verfügung
vom 21. August 2013 und die Ziffer 5 des Dispositivs der Verfügung vom
8. August 2012 aufzuheben sind und die Sache zur vollständigen Erhe-
bung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das
BFM zurückzuweisen ist.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
8.2 Dem obsiegenden Beschwerdeführer wäre in Anwendung von Art. 64
Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2] für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten eine
Parteientschädigung zuzusprechen. Er wurde indes von der K._______ ,
also einer dafür zuständigen Behörde, vertreten, welche den vertretenen
Personen keine Kosten in Rechnung stellt. Demzufolge sind dem Be-
D-5353/2013
Seite 13
schwerdeführer keine notwendigen Kosten erwachsen und es ist ihm kei-
ne Parteientschädigung zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5353/2013
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 21. August 2013 und die Ziffer 5 des Dispositivs der
Verfügung vom 8. August 2012 werden aufgehoben und die Sache wird
im Sinne der Erwägungen zur vollständigen Erhebung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand: