B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5353/2014
U r t e i l v o m 2 2 . O k t o b e r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
Parteien
A._______, geboren (…),
und das Kind
B._______, geboren (…),
Kamerun,
(…),
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 27. August 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) eigenen Angaben
zufolge ihr Heimatland am 10. August 2011 verliess und am 11. August
2011 in die Schweiz einreiste, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass sie am 29. August 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) C._______ zur Person sowie summarisch zu den Asylgründen be-
fragt wurde,
dass die am 2. Dezember 2011 begonnene Anhörung der Beschwerde-
führerin zufolge Verständigungsproblemen abgebrochen werden musste,
dass die zweite Anhörung vom 26. März 2012 wegen Übersetzungsmän-
geln ebenfalls nicht vollständig durchgeführt werden konnte,
dass die Beschwerdeführerin am (…) die Tochter B._______ zur Welt
brachte,
dass die (dritte) Anhörung der Beschwerdeführerin vom BFM am 9. Mai
2014 durchgeführt wurde,
dass sie zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend
machte, sie sei von der Familie ihres Mannes nach dessen Tod aufgrund
seiner HIV-Infektion sehr schlecht behandelt worden, so habe sie etwa
gegen ihren Willen mit dem Bruder ihres Mannes als dessen Zweitfrau
zusammenleben müssen,
dass auch dieser Mann gestorben sei, weshalb die Schwiegerfamilie ihr
vorgeworfen habe, sie sei schuld an dessen Tod, und sie selber mit dem
Tod bedroht habe,
dass bezüglich des detaillierten Inhalts der Aussagen der Beschwerde-
führerin auf die Protokolle bei den Akten zu verweisen ist,
dass das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen mit Verfü-
gung vom 27. August 2014 – eröffnet am 29. August 2014 – ablehnte und
die Wegweisung aus der Schweiz anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen
der Beschwerdeführerin seien in wesentlichen Teilen stereotyp, erfah-
rungswidrig und realitätsfremd, weshalb sie den Anforderungen an die
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Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht standhielten, so
dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse,
dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass weitergehend auf die angefochtene Verfügung zu verweisen ist,
dass die Beschwerdeführerinnen mit undatierter Eingabe (Datum Post-
stempel: 19. September 2014) gegen diesen Entscheid beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei in materieller Hinsicht
beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die
Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren, es sei fest-
zustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und
unmöglich sei, und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen,
dass sie in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
ersuchten,
dass auf die Begründung der Beschwerdebegehren, soweit entscheidwe-
sentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 22. September 2014 den Ein-
gang der Beschwerde bestätigte,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 25. September
2014 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Erlass des Kostenvorschusses
abwies und die Beschwerdeführerinnen aufforderte, bis zum 10. Oktober
2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu leisten,
dass der verlangte Kostenvorschuss am 6. Oktober 2014 bezahlt wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
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dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass die Beschwerdeführerinnen am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
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dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die Erwägungen in
der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, die das Gericht
als zutreffend erachtet,
dass sich die Ausführungen in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen
darauf beschränken, die im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemach-
ten Asylgründe zu wiederholen,
dass es den Beschwerdeführerinnen damit nicht gelingt, die Argumentati-
on des Bundesamtes zu entkräften,
dass das Vorkommen von Witwenritualen in Kamerun für sich genommen
keine Verfolgung in Bezug auf die Beschwerdeführerin zu begründen
vermag, zumal ihre Vorbringen unlogisch, nicht nachvollziehbar und reali-
tätsfremd sind,
dass die Beschwerdeführerin weder hinsichtlich ihrer eigenen Person
noch hinsichtlich ihres angeblich verstorbenen (ersten) Ehemannes oder
dessen Bruders irgendwelche Dokumente einreichte, weshalb nicht ein-
mal die Identität der Beschwerdeführerin feststeht, geschweige denn ein
Beleg für ihre Schilderungen vorliegt,
dass es den Beschwerdeführerinnen somit nicht gelingt, die Flüchtlings-
eigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb
das Bundesamt die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
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dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebli-
che Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25
Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 ge-
gen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Be-
handlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK er-
sichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
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dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunfts-
staat der Beschwerdeführerinnen noch individuelle Gründe auf eine kon-
krete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der
Vollzug der Wegweisung – auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls
– vorliegend zumutbar ist,
dass bezüglich der individuellen Zumutbarkeitskriterien im Übrigen auf die
zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden kann,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerinnen in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführerinnen obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG), wobei der einbezahlte Kostenvorschuss zur Bezahlung der
Verfahrenskosten verwendet wird.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführerinnen
auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Ver-
fahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die kan-
tonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
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