B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5353/2016
Ur t e i l vom 3 1 . Ok t o be r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi;
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler;
Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Yassin Abu-Ied,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 5. August 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste gemäss seiner Darstellung am 15. Juli 2015
aus dem Heimatland über C._______, Griechenland, Mazedonien, Serbien
und Ungarn am 9. August 2015 in die Schweiz ein. Am 10. August 2015
stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (…) zusammen mit
seinem Bruder W. M. (N […]) ein Asylgesuch. Mit Zuweisungsverfügung
vom 10. August 2015 wurde dem Beschwerdeführer daraufhin die Einreise
in die Schweiz vorläufig verweigert und für die Dauer von maximal 60 Ta-
gen der Transitbereich des Flughafens (…) als Aufenthaltsort zugewiesen.
Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Euro-
dac"-Datenbank vom 10. August 2015 ergab, dass er am 27. Juli 2015 in
Griechenland daktyloskopiert worden war. Am 11. August 2015 fand die
Befragung zur Person im EVZ (…) statt, in welcher dem Beschwerdeführer
auch das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid
beziehungsweise zur mutmasslichen Zuständigkeit Griechenlands oder
Ungarns für das Asyl- und Wegweisungsverfahren (infolge der geltend ge-
machten Einreise über Ungarn sowie gestützt auf den Eurodac-Treffer in
Griechenland) gewährt wurde.
B.
Am 21. August 2015 bewilligte das SEM die Einreise des Beschwerdefüh-
rers in die Schweiz gestützt auf Art. 21 AsylG (SR 142.31) und beschied,
er sei per 25. August 2015 an die Migrationsbehörden des Kantons
B._______ zu weisen.
C.
Am 24. August 2015 reichte der Beschwerdeführer die Kopie seines Fami-
lienbuches ein.
D.
Mit Schreiben vom 17. November 2015 wurde der Beschwerdeführer über
die Beendigung des eingeleiteten Dublin-Verfahrens informiert.
E.
Am 1. Juni 2016 beantwortete das SEM ein „Gesuch Familiennachzug“ des
Beschwerdeführers vom 26. Mai 2016 (Eingangsstempel SEM) betreffend
in C._______ lebende Familienangehörige unter Hinweis auf das noch
hängige Asylgesuch des Beschwerdeführers und die Voraussetzungen von
Art. 51 AsylG negativ.
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Seite 3
F.
Am 29. Juni 2016 fand die Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29
Abs. 1 AsylG statt.
G.
Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen vor, er sei syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und
in D._______ geboren und aufgewachsen. Er habe in E._______ gearbei-
tet und dort mit seiner Frau und den beiden Kindern gelebt, bis sein Haus
bei Bombenangriffen zerstört worden sei und er mit der Familie nach
D._______ gegangen sei. Wegen der Teilnahme an einer Kundgebung
(zum Jahrestag des Giftgasangriffs auf die kurdische Stadt Halabja durch
das irakische Saddam-Regime) am 16. März 2002 beziehungsweise 2004
sei er aufgrund von Geheimdienst-Fotos identifiziert, festgenommen und
inhaftiert worden. Nach drei Jahren sei er durch Zahlung von Bestechungs-
geldern freigekommen. Ihm seien seine zivilen und militärischen Rechte
aberkannt worden. In der Folge habe er deshalb keinen selbständigen Be-
ruf mehr ausüben dürfen, sondern nur noch illegal mit dem Verdienst eines
Tagelöhners arbeiten können. Er habe deshalb seine Familie nicht mehr
ernähren können. Nach der Aberkennung seiner zivilen und militärischen
Rechte sei er einige Zeit zum (illegalen) Arbeiten in den Libanon gegangen.
Er sei zusammen mit seiner Ehefrau und den Kindern aus Syrien ausge-
reist und habe seine Familie bei seinen Schwiegereltern in F._______ ge-
lassen. Zusammen mit seinem Bruder sei er von C._______ in die Schweiz
gereist.
H.
Mit Verfügung vom 5. August 2016 (eröffnet am 9. August 2016) stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte sein Asylgesuch ab, und ordnete seine Wegweisung aus der
Schweiz an. Hingegen verfügte es, dass der Vollzug der Wegweisung we-
gen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben
werde.
Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Vorbringen
des Beschwerdeführers zur Aberkennung der militärischen und zivilen
Rechte sowie zu Inhaftierungen hielten angesichts der Widersprüche, Un-
substantiiertheiten und fehlenden Handlungslogik den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Zudem stellten die be-
hauptete Inhaftierung und geltend gemachte Aberkennung der zivilen und
militärischen Rechte sowie die Auswirkungen des Krieges samt materiellen
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Schadenseinbussen Nachteile dar, die auf die allgemeine Gewaltsituation
zurückzuführen seien, aber keine asylrechtlich relevanten konkreten Hin-
weise auf eine gezielte Verfolgung enthielten. Des Weiteren liege auch die
behauptete dreijährige Haft zum Zeitpunkt der Ausreise mehrere Jahre zu-
rück und stelle insofern keinen asylrelevanten Auslöser der Ausreise dar.
I.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 4. September 2016 (Poststem-
pel: 5. September 2016) erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung
des SEM vom 5. August 2016 Beschwerde und beantragte, sie sei aufzu-
heben und ihm sei Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht er-
suchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt unent-
geltlicher Rechtsverbeiständung und legte eine Fürsorgebestätigung vom
9. August 2016 bei. In der Beschwerdebegründung wird an der Glaubhaf-
tigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers festgehalten und einzelne
Widersprüche werden auf vermeintliche Verständnisprobleme des Dolmet-
schers in der Anhörung zurückgeführt, weshalb letztere zu wiederholen sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
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2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden einzig die Fragen
Flüchtlingseigenschaft, Asyl und Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug
ist nicht zu prüfen, da die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme zu Gunsten
des Beschwerdeführers angeordnet hat.
3.
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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Seite 6
5.
5.1 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung die Sachver-
haltsdarstellungen in der Befragung und der Anhörung gegenüber und wies
auf die erheblichen Widersprüche zwischen den Aussagen in diesen Be-
fragungen hin. Die Aberkennung der zivilen und militärischen Rechte sowie
die mehrfachen Inhaftierungen seien zweifelhaft, da chronologische Unge-
reimtheiten sowie unlogische, realitätsferne und unsubstantiierte Aussa-
gen vorhanden seien. Die Versuche des Beschwerdeführers, die zeitlichen
Ungereimtheiten und die Unvereinbarkeit der Aussagen in der Anhörung
mit denen aus der Befragung zu erklären, vermöchten nicht zu überzeugen
und seien zudem aktenwidrig. Die geltend gemachten kriegsbedingten
Nachteile (die Inhaftierung, die Aberkennung seiner Rechte, die materiellen
Einbussen durch den Krieg) seien überdies asylrechtlich nicht relevant, da
es an der zeitlichen Kausalität für die Ausreise fehle und diese Nachteile
keine gezielten Verfolgungshandlungen darstellten.
5.2 Der Beschwerdeführer wandte gegen den Vorwurf der Widersprüch-
lichkeit, Realitätswidrigkeit und Unsubstantiiertheit der Aussagen ein, er
habe während der Anhörung zuerst den kurdischen Dialekt des Überset-
zers nicht verstanden, weshalb er mit dem Dolmetscher vereinbart habe,
die Anhörung auf Arabisch weiterzuführen. Allerdings habe dies zur Folge
gehabt, dass der Beschwerdeführer zwar den Übersetzer, dieser aber den
Beschwerdeführer nicht mehr verstanden habe. Daher weise das Protokoll
der Anhörung Lücken und chronologische Ungereimtheiten auf, weshalb
die Anhörung zu wiederholen sei. Insgesamt habe der Beschwerdeführer
in der Befragung und der Anhörung nach bestem Wissen und Gewissen
geantwortet und habe klar seine Asylgründe zum Ausdruck bringen kön-
nen. Er habe nachweisen können, dass er mehrfach verhaftet worden sei
und ihm seine militärischen und zivilen Rechte entzogen worden seien.
5.3 Vorab ist auf die geltend gemachten sprachlichen Schwierigkeiten ein-
zugehen, die bei der Anhörung bestanden hätten, weshalb diese zu wie-
derholen sei.
Die behaupteten Probleme des Dolmetschers in der Anhörung nach dem
vermeintlich stattgefundenen Wechsel ins Arabische widersprechen den
aufgenommenen Aussagen im Anhörungsprotokoll. Vielmehr wurde die
Anhörung laut Protokoll durchgehend in Kurmanci geführt und rücküber-
setzt, was der Beschwerdeführer unterschriftlich bestätigte (vgl. act. A22,
S. 10). Auch erklärte der Beschwerdeführer gleich anfangs, den Dolmet-
scher auf Kurmanci gut zu verstehen (vgl. act. A22, S. 1). Ganz explizit
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fragte der Dolmetscher den Beschwerdeführer, ob es ein Problem mit der
Sprache gebe, ob er lieber Arabisch sprechen würde (diese Sprache wurde
gemäss Befragungsprotokoll für die Anhörung als genügend erachtet [vgl.
A7, S. 4, Ziff. 1.17.02]). Es scheint kein Problem vorgelegen zu haben, da
die Befragung laut Protokoll dann auf Kurmanci weitergeführt wurde (vgl.
act. A22, S. 3). Von sprachlichen Schwierigkeiten ist umso weniger auszu-
gehen, als der Beschwerdeführer in der Befragung – diese wurde zwar in
Arabisch durchgeführt – angab, seine Muttersprache sei Kurmanci (vgl.
act. A7, S. 4, Ziff. 1.17.01). Der Beschwerdeführer hat sich somit auf seine
Aussagen behaften zu lassen. Es bestehen keine Anhaltspunkte, die eine
Wiederholung der Anhörung rechtfertigen würden, weshalb der diesbezüg-
liche Antrag abzuweisen ist.
5.4 Zutreffend stellte die Vorinstanz fest, dass die geltend gemachten Ver-
folgungshandlungen als unglaubhaft zu erachten sind und es überdies ein-
zelnen Vorbringen auch an Asylrelevanz fehlt.
Insgesamt unterscheiden sich die Sachverhaltsschilderungen des Be-
schwerdeführers in der Befragung und der Anhörung erheblich.
Zwar sagte der Beschwerdeführer jeweils aus, er sei wegen der Teilnahme
an einer kurdischen Gedenkfeier zum 16. März (die Jahreszahl variiert in
den Aussagen) für drei Jahre in Haft gehalten und ihm seien anschliessend
die zivilen und militärischen Rechte aberkannt worden, was wirtschaftliche
Nachteile für ihn zur Folge gehabt habe. Hauptausreisegrund soll für ihn
die Aberkennung seiner politischen und militärischen Rechte im Jahre
2004 gewesen sein. So sagte er auch in der Anhörung aus, nach dem Ent-
zug seiner Rechte habe er eigentlich ausreisen wollen, aber damals sei
dies nicht möglich gewesen (vgl. act. A22, S. 3). Wie die Vorinstanz bereits
festgehalten hat, liegt dieser Vorfall zum Zeitpunkt der Ausreise ohnehin
bereits viele Jahre (sogar über zehn Jahre) zurück, weshalb es an sachli-
cher und zeitlicher Kausalität für die im Juli 2015 erfolgte Ausreise fehlt.
Indessen unterscheidet sich das dem erwähnten Vorfall zugrunde liegende
vermeintliche politische Profil des Beschwerdeführers in den Befragungen
deutlich. Gemäss Angaben in der Befragung sei er nicht politisch aktiv und
auch nicht Mitglied einer kurdischen Partei gewesen. Nur an diesem kurdi-
schen Gedenktag habe er teilgenommen (vgl. act. A7, S. 8). Allein wegen
dieser Teilnahme sei er verhaftet worden. Nach Aussagen in der Anhörung
seien ihm die zivilen und militärischen Rechte wegen der „Politik und der
Partei“ aberkannt worden. Seine politisch engagierten Brüder und er seien
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gegen die Regierung gewesen (vgl. act. A22, S. 6). Angesichts seines po-
litischen Profils sei er zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt und
mit anwaltlicher Hilfe und durch Zahlung eines grossen Geldbetrages nach
drei Jahren freigelassen worden (vgl. act. A22, S. 3, 6).
Zudem erwähnte er in der Anhörung erstmals, dass er aufgrund seiner po-
litischen Tätigkeiten (nach Angaben in der Befragung war er nicht politisch
aktiv, siehe oben), der Teilnahme an Demonstrationen für die Partiya
Karkerên Kurdistanê (PKK, Kurdische Arbeiterpartei) und der finanziellen
Unterstützung dieser Partei sogar mehrfach, manchmal auch für zehn Mo-
nate, inhaftiert gewesen sei (vgl. act. A22, S. 6, 7). Als er drei Jahre in Haft
gehalten worden sei, sei er wegen dieser vorherigen Festnahmen zu
15 Jahren Haft verurteilt worden (vgl. act A22, S. 7). Auch seien bei ihm vor
der letzten Verhaftung Bücher und Broschüren gefunden worden (vgl. act.
A22, S. 7). Nach Angaben in der Befragung beruhte die Verhaftung, wobei
nur diese eine geltend gemacht wurde, auf der Identifizierung durch ein
Foto, auf welchem der politisch inaktive Beschwerdeführer bei der Veran-
staltung abgebildet gewesen sei (vgl. act. A7, S. 8).
Auch habe die Teilnahme an der Gedenkveranstaltung am 16. März mit
anschliessender Verhaftung nach Ausführungen in der Befragung im Jahr
2004 stattgefunden (vgl. act. A7, S. 8), nach Aussagen in der Anhörung
wahrscheinlich im Jahr 2002 beziehungsweise vor ungefähr zwölf Jahren
(2004), als er 23 oder 24 Jahre gewesen sei (was gemäss seinem Geburts-
datum vom 20. März 1982 im Jahre 2005 oder 2006 gewesen wäre (vgl.
act. A22, S. 6).
Überdies unterscheidet sich die Anzahl beziehungsweise der Aufenthalts-
ort seiner Brüder auch in den Protokollen. Nach Befragungsprotokoll habe
er insgesamt vier Brüder (vgl. act. A7, S. 6), wobei sich drei der Brüder
irgendwo in Syrien aufhielten und einer mit ihm ausgereist sei; nach Anhö-
rungsprotokoll seien es insgesamt fünf Brüder, drei der Brüder lebten in
seinem Heimatort D._______, einer befinde sich in F._______ bei der Fa-
milie des Beschwerdeführers und einer sei mit ihm ausgereist (vgl. act.
A22, S. 4).
Die ausgeübten illegalen Erwerbstätigkeiten des Beschwerdeführers sowie
deren chronologische Abfolge und Zeitpunkte der damit verbundenen Aus-
landsaufenthalte unterscheiden sich in den Protokollen und bleiben unklar
(vgl. act. A22, S. 8). So arbeitete der Beschwerdeführer gemäss Befra-
gungsprotokoll ohne Wissen der Behörden als Chauffeur in E._______ und
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besass einen eigenen Bus, mit dem er Firmenangestellte transportierte, bis
bei Bombardierungen der Bus und sein Haus in E._______ zerstört worden
seien (vgl. act. A7, S. 4, 8). Wie in der vorinstanzlichen Verfügung festge-
stellt, stellen die kriegsbedingt erlittenen materiellen Nachteile keine ge-
zielten Verfolgungshandlungen dar und sind zeitlich nicht kausal für die
Ausreise, weshalb sie nicht asylrelevant sind. In der Anhörung bestritt er
jedoch seine Tätigkeit als Chauffeur, er habe lediglich einen Bus gehabt
(vgl. act. A22, S. 8). Nach Anhörungsprotokoll habe er, nach Entzug seiner
Rechte, am Tag seiner Hochzeit (nach Familienbuch-Eintrag am 5. Februar
2009) zusammen mit seinem Schwager ein auf den Namen eines Kollegen
registriertes Bekleidungsgeschäft mit Nähwerkstatt eröffnet, das er schon
vorher heimlich geführt habe (vgl. act. A22, S. 5). Sein Laden sei vor den
Unruhen, vor etwa sechs Jahren, von der Polizei geschlossen worden, wo-
bei er festgenommen und nach drei Monaten freigelassen worden sei (vgl.
act. A22, S. 4, 5). Auch hätten ihm andere Personen Geld nicht zurückge-
geben, das er ihnen ausgeliehen habe (vgl. act. A22, S. 4).
Sowohl in der Befragung als auch in der Anhörung sagte er aus, dass er
auch im Libanon illegal gearbeitet habe, allerdings unterscheiden sich Zeit-
punkt und Dauer in den Protokollen (vgl. act. A7, S. 6; act. A22, S. 5, 6).
Nach Befragungsprotokoll habe er sich nach dem Entzug seiner Rechte
eineinhalb bis zwei Jahre dort jeweils für ein bis zwei Monate aufgehalten
und sei jeweils nach Syrien zurückgekehrt (vgl. act. A7, S. 6). In der Anhö-
rung brachte er erstmals vor, er sei zweimal im Libanon gewesen, nach
dem zweiten Mal zu seinen Geschwistern zurückgekehrt, um dann (…)
C._______ zu gehen, wo er etwa eineinhalb Jahre gearbeitet habe, bis er
mit der Familie nach F._______ gegangen sei. Diesen C._______-Aufent-
halt erwähnte er in der Befragung gar nicht.
In der Befragung stellt er zudem als Ausreisegrund dar, dass er sich, nach
dem Entzug der Rechte, immer wieder beim Geheimdienst habe melden
müssen (vgl. act. A7, S. 8). Dies blieb in der Anhörung unerwähnt. Zudem
nannte er nur in der Befragung als weiteren Ausreisegrund, dass er nicht
in E._______ habe kämpfen wollen (vgl. act. A7, S.8).
Soweit der Beschwerdeführer in der Anhörung die vorhandenen Wider-
sprüche damit erklären will, dass er manches wie den Besitz des Ge-
schäfts, die Umstände der Ladenschliessung, den langen C._______-Auf-
enthalt vor der Ausreise oder andere Festnahmen nicht erwähnt habe, weil
er nicht gefragt worden sei (A22, S. 7, 8), überzeugt diese Argumentation
nicht. Genauso wenig genügt seine Antwort, er habe nicht gewusst, ob er
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Seite 10
in der Schweiz bleiben wolle, weshalb er nicht viel über sich erzählt habe
(vgl. act. A22, S. 8) als Erklärung dafür, dass er erst in der Anhörung seine
PKK-Unterstützungstätigkeit vorbrachte. Der Beschwerdeführer wurde zu
Beginn der Befragung auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen (vgl. act.
A7, S. 2).
Die eingereichten Dokumente vermögen den Entzug der militärischen und
zivilen Rechte aus regimekritischen Gründen nicht zu belegen, da in dem
in einer wenig lesbaren Kopie eingereichten Familienbuch zwar vermerkt
ist, dass es diesen Entzug der Rechte gab, aber nur mit der Anmerkung
„wegen kriminellen Verhaltens“. Auch lässt der vermerkte Entzug der
Rechte noch keinen Schluss zu, ob der Beschwerdeführer und wie lange
er allenfalls in Haft war. In der Befragung hatte er in Aussicht gestellt, Un-
terlagen, die sich in C._______ befänden, zu beschaffen, die seine Inhaf-
tierung im Jahre 2004 und seine Verurteilung belegen könnten. Er habe
neben dem Familienbuch ein eigenes Archiv über seine Verurteilung be-
ziehungsweise Haft (vgl. act. A7, S. 8). In der Anhörung bestritt er tatsa-
chenwidrig, vorher über ein Archiv gesprochen zu haben, er habe nur vom
Familienbuch gesprochen (vgl. act. A22, 3).
Hinsichtlich der durch den Beschwerdeführer bei den Befragungen darge-
legten Ausreise- respektive Asylgründe ist der Vorinstanz beizupflichten,
dass diese unglaubhaft sind und überdies keine Asylrelevanz entfalten.
Entsprechend der konstanten Praxis des Gerichts reicht eine allgemeine
Gefährdung aufgrund von Krieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt
nicht aus, um die Flüchtlingseigenschaft zu erfüllen.
5.5 Der Beschwerdeführer konnte kein regimekritisches Profil und Inhaftie-
rungen infolge politischen Verhaltens vor der Ausreise glaubhaft machen.
Die Entgegnungen in der Beschwerde führen zu keiner anderen Betrach-
tungsweise. Im Zeitpunkt der Flucht drohte ihm somit, soweit ersichtlich,
keine asylrelevante Verfolgung. Wie oben festgehalten, stellen die kriegs-
bedingten Nachteile, auch die erlittenen materiellen Einbussen, keine asyl-
relevanten Verfolgungshandlungen dar. Ferner bestehen keine Anzeichen
dafür, dass der Beschwerdeführer aktuell begründete Furcht haben könnte,
bei einer Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in
absehbarer Zukunft verfolgt zu werden.
5.6 Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat nach dem Aus-
bruch des Bürgerkrieges im November 2013. Derzeit lässt sich die Fest-
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stellung treffen, dass die Situation in Syrien anhaltend instabil und in steti-
ger Veränderung begriffen ist. Dabei ist als vollkommen offen zu bezeich-
nen, in welcher Weise ethnische, religiöse und/oder politische Zugehörig-
keiten im Rahmen einer künftigen Herrschaftsordnung eine Rolle spielen
werden. Trotz der bestehenden Unklarheiten bezüglich der weiteren Ent-
wicklung der Situation in Syrien ist es dem Bundesverwaltungsgericht als
zuständige Instanz aufgetragen, die Fluchtgründe von Asylsuchenden sy-
rischer Herkunft im Rahmen hängiger Beschwerdeverfahren abschlies-
send zu beurteilen (vgl. dazu ausführlich das Referenzurteil des Bundes-
verwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.1, 5.3.2
und 5.4.5).
Wie die syrischen Behörden den Beschwerdeführer im Falle einer Rück-
kehr im jetzigen Zeitpunkt konkret behandeln würden, ist aufgrund der ak-
tuellen Lage in Syrien nicht abschliessend beurteilbar. Festgehalten wer-
den kann jedoch, dass aufgrund seines als unglaubhaft zu erachtenden
politischen Profils nicht anzunehmen ist, er würde als Regimegegner ein-
gestuft und asylrelevant verfolgt. Daraus ist nicht etwa zu schliessen, der
Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt in seinem Heimatstaat nicht
gefährdet. Indessen ist die aus der aktuellen Situation in Syrien resultie-
rende Gefährdung ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4
AuG (SR 142.20) einzuordnen. Dieser generellen Gefährdung wurde von
der Vorinstanz mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme zufolge Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.
5.7 Sodann ist nicht auszumachen, dass die längere Auslandsabwesenheit
im Falle einer Rückkehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine flücht-
lingsrechtlich relevante Verfolgung zur Folge hätte. Zwar ist nicht auszu-
schliessen, dass der Beschwerdeführer bei der Wiedereinreise nach Sy-
rien einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würde.
Da er jedoch nicht glaubhaft machen konnte, in der Vergangenheit politisch
aktiv gewesen zu sein, ist nicht anzunehmen, dass die syrischen Behörden
ihn als staatsgefährdend einstufen würden und er asylrelevante Massnah-
men zu befürchten hätte.
5.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungs-
gefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat das Be-
stehen der Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch
abgewiesen.
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Seite 12
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.3 Da das SEM in seiner Verfügung die vorläufige Aufnahme des Be-
schwerdeführers in der Schweiz anordnete, erübrigen sich praxisgemäss
Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegwei-
sungsvollzugs.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer beantragte die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung samt unentgeltlicher Rechtsverbeiständung. Aufgrund der
vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Beschwerdebe-
gehren nach dem Gesagten als aussichtslos zu qualifizieren waren. Das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen beziehungsweise amtlichen
Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG respektive
Art. 110a Abs. 1 AsylG ist mangels Erfüllung der Voraussetzungen von
Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.‒
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Ver-
beiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG beziehungsweise
Art. 110a Abs. 1 AsylG werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.‒ werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Mareile Lettau
Versand: