B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5353/2017
lan
Ur t e i l vom 1 0 . J a nu a r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
vertreten durch Peter Weibel, Fürsprecher,
Advokaturbüro Weibel & Wenger,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 18. August 2017 / N (…).
D-5353/2017
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess sein Heimatland eige-
nen Angaben zufolge zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern (glei-
che N-Nummer, D-5349/2017 [Eltern und minderjährige Geschwister]) so-
wie N (…), D-5351/2017 [Schwester C._______]) am 7. Oktober 2015 auf
dem Luftweg in Richtung Istanbul, Türkei. Von dort gelangte er in einem
Boot nach Griechenland und sodann via die sogenannte Balkanroute nach
Deutschland. Anschliessend reiste er am 29. Oktober 2015 illegal sowie
unter Verwendung einer anderen (syrischen) Identität in die Schweiz ein.
Gleichentags suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
D._______ um Asyl nach und wurde dort am 12. November 2015 zu seiner
Identität, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen be-
fragt (verkürzte Befragung aufgrund hoher Belegung). Zudem wurde ihm
das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung im Rahmen eines
sogenannten Dublin-Verfahrens sowie zu allfälligen gesundheitlichen
Problemen gewährt. In der Folge wurde der Beschwerdeführer für die
Dauer des Verfahrens dem Kanton E._______ zugewiesen. Das SEM
hörte ihn am 6. Oktober 2016 ausführlich zu seinen Asylgründen an. Am
15. August 2017 erfolgte eine ergänzende Anhörung.
A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er sei aufgrund der Probleme seines Vaters
(F._______) aus dem Heimatland ausgereist. Dieser sei früher Pe-
schmerga gewesen und habe sich auch danach politisch betätigt, indem er
für die Demokratische Partei Kurdistan (PDK) Propaganda gemacht und
Informationen ins Ausland weitergeleitet habe. Sein Vater sei ungefähr vier
Monate vor der Ausreise festgenommen worden, weil er einen Streit vor
einem Polizeiposten gefilmt habe. Er sei zwei Nächte lang in Haft geblie-
ben. Er sei auch schon früher einmal in Haft gewesen, ungefähr vor sieben
Jahren. Auch seine Schwester C._______ sei politisch aktiv gewesen. Sein
Vater und seine Schwester seien in Iran in Gefahr gewesen. Wenn sie dort
geblieben wären, wären sie festgenommen worden. Sein Vater wäre mit
Sicherheit hingerichtet worden. Er selber habe keine konkreten Schwierig-
keiten mit den Behörden gehabt. Allerdings habe er die Schule ungefähr
im Januar 2015 abgebrochen, weil der Schulleiter von ihm verlangt habe,
er solle seine Haare kürzer schneiden, was er nicht gewollt habe. Er habe
danach im Gastgewerbe gearbeitet. Er habe seine Wünsche in Iran nicht
erfüllen können. Die Kurden hätten in Iran keine Rechte, und er habe dort
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keine Zukunftsperspektive. Aus ihm wäre bloss ein armer Tagelöhner ge-
worden. Der Beschwerdeführer fügte auf Nachfrage an, er sei in der
Schweiz nicht politisch aktiv.
A.c Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfah-
rens keine Identitätspapiere oder Beweismittel zur Sache zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 18. August 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylge-
such ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Weg-
weisungsvollzug.
C.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 20. September 2017
liess der Beschwerdeführer diesen Entscheid anfechten. Dabei wurde be-
antragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben; der Beschwerdefüh-
rer sei als Flüchtling anzuerkennen, und es sei ihm Asyl zu gewähren, zu-
mindest sei er als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hin-
sicht wurde um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechts-
pflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses er-
sucht.
Der Beschwerde lagen folgende Unterlagen bei: eine Kopie der angefoch-
tenen vorinstanzlichen Verfügung, eine Vollmacht vom 13. September
2017 sowie eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit vom 14. Septem-
ber 2017.
D.
Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom
26. September 2017 gut und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung
(Art. 110a Abs. 1 AsylG [SR 142.31] wurde ebenfalls gutgeheissen, und
dem Beschwerdeführer wurde sein Rechtsvertreter als amtlicher Rechts-
beistand beigeordnet. Ferner wurde eine koordinierte Behandlung des vor-
liegenden Beschwerdeverfahrens mit denjenigen der Familienmitglieder
(D-5349/2017 und D-5351/2017) in Aussicht gestellt und das SEM zur Ein-
reichung einer Vernehmlassung innert Frist eingeladen.
D-5353/2017
Seite 4
E.
Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 16. Oktober 2017 vollum-
fänglich an seiner Verfügung fest. Die vorinstanzliche Vernehmlassung
wurde dem Beschwerdeführer am 19. Oktober 2017 zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer
Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt.
Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung
von Beschwerden gegen Entscheide des SEM, welche in Anwendung des
Asylgesetzes ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich endgültig,
ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor wel-
chem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme besteht vorliegend nicht.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
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tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politi-
schen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vor-
handensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Un-
glaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst ge-
schaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl.
Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlings-
eigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach
Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie miss-
bräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden
Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft
machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu
BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H.).
4.
4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentli-
chen aus, der Beschwerdeführer habe sich in der Schweiz zunächst unter
falschen Personalien als syrischer Staatsangehöriger ausgegeben. Diese
Tatsache lasse Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit aufkommen. Sodann
habe er eigenen Angaben zufolge persönlich keine Probleme gehabt mit
den iranischen Behörden. Er habe das Land nur aufgrund der politischen
Probleme seines Vaters und seiner Schwester C._______ verlassen. Das
SEM habe indessen die Asylgesuche seiner Familienangehörigen mit Ver-
fügung vom 18. August 2017 abgewiesen, da deren Vorbringen den Anfor-
derungen von Art. 7 AsylG nicht genügt hätten. Die Aussagen der Famili-
enmitglieder bezüglich der angeblich erlittenen oder befürchteten Nachteile
seien widersprüchlich ausgefallen. Den Angaben des Beschwerdeführers
seien insgesamt keine konkreten und glaubhaften Anhaltspunkte dafür zu
entnehmen, dass er in Iran asylbeachtliche Nachteile erlitten habe oder
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Seite 6
ihm solche gedroht hätten. Es sei im Übrigen davon auszugehen, dass die
iranischen Behörden bei einem Verdacht sämtliche Familienangehörigen
und nahen Verwandten in die Ermittlungen miteinbezogen hätten, was je-
doch offensichtlich bisher nicht geschehen sei. Dies spreche gegen die be-
hauptete Gefährdungslage. Aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer
sein Heimatland im Flugzeug legal verlassen habe, könne zudem ge-
schlossen werden, dass die iranischen Behörden ihm gegenüber keine
ernsthaften Verfolgungsabsichten gehabt hätten. Die Gesamtwürdigung
führe zum Schluss, dass die geltend gemachte Asylbegründung des Be-
schwerdeführers und seiner Familienangehörigen wenig plausibel und
konstruiert erscheine. Auch der Umstand, dass Kurden in Iran diskriminiert
würden, sei flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Die Vorbringen des Be-
schwerdeführers seien insgesamt weder glaubhaft noch asylrelevant, wes-
halb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und das Asylgesuch abzu-
lehnen sei. Den Wegweisungsvollzug erachtete das SEM als zulässig, zu-
mutbar und möglich. Dabei führte es betreffend die Frage der Zumutbarkeit
des Vollzugs insbesondere aus, weder die politische Situation noch andere
Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit der Rückkehr nach Iran. Der Be-
schwerdeführer könne zusammen mit seinen Familienangehörigen, deren
Asylgesuche ebenfalls abgewiesen worden seien, nach Iran zurückkehren.
Er verfüge am Herkunftsort über ein familiäres Beziehungsnetz, auf wel-
ches er zurückgreifen könne. Aus diesem Grund sowie angesichts seines
Bildungsstands und seiner bisherigen Erwerbstätigkeit sei nicht davon aus-
zugehen, dass er bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation
geraten würde.
4.2 In der (für den Beschwerdeführer sowie seine volljährige Schwester
C._______ und seine Eltern und minderjährigen Geschwister gemeinsam
verfassten) Beschwerde wird geltend gemacht, die vom SEM aufgezählten
Differenzen in den Angaben der Familienmitglieder seien nicht geeignet,
die Asylvorbringen als unglaubhaft erscheinen zu lassen. Entgegen der
Darstellung des SEM hätten der Beschwerdeführer und seine Angehörigen
Iran nicht auf normalem Weg verlassen, sondern hätten mit Hilfe einer
ihnen bekannten Person, welche am Flughafen arbeite, ohne eingehende
Passkontrolle ausreisen können. In der Türkei hätten sie sodann erfahren,
dass iranische Flüchtlinge nach Iran zurückgeschickt würden, während sy-
rischen Flüchtlingen die Weiterreise via die Balkan-Route nach Westeu-
ropa ermöglicht worden sei. Sie hätten sich deshalb für die Weiterreise als
syrische Staatsangehörige registrieren lassen. Die entsprechenden Pa-
piere seien ihnen beim Grenzübertritt in die Schweiz abgenommen worden.
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Den Schweizer Asylbehörden gegenüber hätten sie von Anfang an ihre kor-
rekten Identitäten verwendet. Es treffe somit nicht zu, dass der Beschwer-
deführer und seine Angehörigen Iran auf legalem Weg und ohne Schwie-
rigkeiten hätten verlassen können. Zudem hätten sie sich ab dem Zeitpunkt
der BzP auch nie als syrische Staatsangehörige ausgegeben. Sodann
habe bereits die vormalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)
in einem Grundsatzentscheid festgehalten, dass der Befragung in der
Empfangsstelle angesichts ihres summarischen Charakters für die Beur-
teilung der Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Asylgründe nur beschränkter
Beweiswert zukomme (Verweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3). Die durch
die Vorinstanz geäusserten Zweifel wären daher nur statthaft, wenn die
Angaben des Beschwerdeführers und seiner Angehörigen diametrale Wi-
dersprüche enthalten würden, oder wenn zentrale Asylgründe in der Emp-
fangsstelle auch nicht ansatzweise erwähnt worden wären. Von derartigen
Widersprüchen könne indessen keine Rede sein. Der Beweiswert der BzPs
werde im Übrigen durch den Umstand, dass nur verkürzte Befragungen
durchgeführt worden seien, noch einmal deutlich vermindert. Weiter wird
ausgeführt, es ergebe sich aus den Befragungen des Beschwerdeführers
und seiner Angehörigen übereinstimmend, dass sie aufgrund der Gefähr-
dung des Vaters des Beschwerdeführers sowie seiner Schwester
C._______ aus Iran hätten flüchten müssen. In der Beschwerde werden
an dieser Stelle die Asylgründe des Vaters und der Schwester C._______
zusammengefasst widergegeben. Anschliessend folgen Ausführungen zur
Frage der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen. Dabei wird geltend gemacht,
die vermeintlich widersprüchliche Aussage des Vaters, wonach C._______
Probleme an der Universität gehabt habe, sei darauf zurückzuführen, dass
er jegliche Art höherer Aus- oder Schulbildung als Universität bezeichne.
Dies sei auch im Gespräch mit dem Rechtsvertreter deutlich geworden.
Der Vater habe eigentlich das Gymnasium gemeint, welches C._______
besucht habe. Die weiteren vom SEM aufgeführten, angeblich für die Un-
glaubhaftigkeit sprechenden Elemente, würden sich in keinem einzigen
Punkt auf die zentralen Asylgründe beziehen. Allerdings würden die Aus-
sagen der Mutter des Beschwerdeführers für einige Verwirrung sorgen.
Diese sei ungebildet und Analphabetin. Sie habe Mühe, auch wichtige Er-
eignisse zeitlich richtig einzuordnen, und widerspreche sich teilweise sel-
ber. Auf ihre Angaben könne daher offensichtlich nicht abgestellt werden.
Die angeblichen Widersprüche hinsichtlich des Ausreisedatums seien nicht
relevant, da sich das genaue Datum aus den Unterlagen ergebe, welche
der Familie durch die Grenzpolizei abgenommen worden seien. Das SEM
habe ferner auch hinsichtlich der ehemaligen Arbeitsstelle des Vaters des
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Seite 8
Beschwerdeführers einen vermeintlichen Widerspruch (städtische vs. pri-
vate Unternehmung) festgestellt. Diesbezüglich bestehe indessen kein Wi-
derspruch; denn der Vater sei bei der Firma (…) angestellt gewesen, wel-
che im Auftrag der Stadt für die städtische Abfallentsorgung zuständig ge-
wesen sei. Die übrigen angeblichen Widersprüche seien auf zu wenig prä-
zise Zeitangaben zurückzuführen und in Tat und Wahrheit gar nicht wider-
sprüchlich. Die geltend gemachten Fluchtgründe seien an sich geeignet, in
Iran eine Verfolgung auszulösen. Es sei nachvollziehbar, dass die Familie
unter diesen Umständen nicht in Iran verblieben, sondern geflüchtet sei.
Das SEM gehe selber davon aus, dass die Aktivitäten des Vaters und der
Schwester des Beschwerdeführers intensive Nachstellungen seitens der
iranischen Behörden zur Folge gehabt hätten, daher könne dem Be-
schwerdeführer und seinen Angehörigen nicht entgegengehalten werden,
die bereits erlittene Verfolgung sei zu wenig intensiv gewesen. Hinsichtlich
der exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers sei festzustellen, dass
keineswegs feststehe, dass der iranische Staat die blosse Teilnahme an
Parteianlässen als unerheblich betrachte. Zudem sei es durchaus möglich,
dass die iranischen Behörden Kenntnis erlangt hätten von der Teilnahme
des Beschwerdeführers an Parteianlässen. Zu erwähnen seien auch die in
der Schweiz fortgeführten Internetaktivitäten, insbesondere via Facebook,
des Vaters des Beschwerdeführers und der Schwester C._______. Daraus
sei die Sympathie der Familie für die PDKI respektive deren Schweizer
Sektion ersichtlich. Es sei davon auszugehen, dass Iran die Internetaktivi-
täten seiner Staatsangehörigen auch im Ausland verfolge. Demnach sei
zumindest das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen zu bejahen.
5.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgewiesen
hat.
5.1 Den Aussagen des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass er sel-
ber in Iran keiner Verfolgung durch die heimatlichen Behörden oder ander-
weitigen konkreten und ernsthaften Nachteilen ausgesetzt war. Er erklärte,
er sei zusammen mit seinen Familienangehörigen ausgereist, weil sein Va-
ter und seine Schwester C._______ in Iran Probleme gehabt hätten. Dies-
bezüglich ist indessen festzustellen, dass die Asylgründe des Vaters und
der Schwester des Beschwerdeführers auf Beschwerdeebene als nicht
glaubhaft und/oder nicht asylrelevant erachtet wurden (vgl. die datumsglei-
chen Urteile D-5349/2017 und D-5351/2017). Daher kann der Beschwer-
deführer aus der angeblichen Verfolgung seines Vaters und seiner
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Schwester nichts zu seinen Gunsten ableiten; insbesondere ist demnach
nicht davon auszugehen, dass ihm seines Vaters oder seiner Schwester
wegen in Iran eine Reflexverfolgung gedroht hat respektive weiterhin droht.
5.2 Der Beschwerdeführer bringt ferner vor, er habe in Iran keine Zukunfts-
perspektive, da die Kurden dort diskriminiert würden. Damit macht er sinn-
gemäss eine Kollektivverfolgung geltend. Für die Annahme einer Kollektiv-
verfolgung stellt das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss sehr hohe
Anforderungen (vgl. dazu BVGE 2013/11 E. 5.4.1 m.w.H.). Im Falle der
Kurden im Iran sind diese Anforderungen jedoch – ungeachtet von Proble-
men, denen Kurden bei der Pflege ihrer Kultur und Identität, bei der Verfol-
gung politischer Aktivitäten sowie bei der Teilnahme am Wirtschaftsleben
ausgesetzt sein können – klarerweise nicht als erfüllt zu erachten.
5.3 Dem Beschwerdeführer ist es nach dem Gesagten nicht gelungen, eine
im Zeitpunkt der Ausreise bestehende, asylrelevante Verfolgung oder ent-
sprechende Verfolgungsfurcht nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
6.
Sodann werden seitens des Beschwerdeführers subjektive Nachflucht-
gründe (vgl. vorstehend E. 3.3) im Sinne von exilpolitischer Tätigkeit gel-
tend gemacht. Zwar erklärte der Beschwerdeführer in der ergänzenden An-
hörung vom 15. August 2017 auf entsprechende Frage noch ausdrücklich,
er sei in der Schweiz nicht exilpolitisch tätig (vgl. A42 F39). In der Be-
schwerdebegründung wird hingegen sinngemäss geltend gemacht, der
Beschwerdeführer habe in der Schweiz an Anlässen der PDK (Schweiz)
teilgenommen. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer noch im
August 2017 jegliche exilpolitische Betätigung ausdrücklich verneint hat,
seine angebliche Teilnahme an PDK-Veranstaltungen in der Schweiz so-
dann nicht näher substanziiert wird und auch keine Beweismittel einge-
reicht werden, welche die behaupteten Aktivitäten des Beschwerdeführers
belegen könnten, ist die auf Beschwerdeebene pauschal vorgebrachte
exilpolitische Betätigung des Beschwerdeführers in der Schweiz als un-
glaubhaft zu erachten. Demnach kann dem Beschwerdeführer auch keine
allfällige, damit zusammenhängende flüchtlingsrechtlich relevante Verfol-
gungsfurcht zuerkannt werden.
7.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asyl-
gründe respektive subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine
asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von
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Seite 10
Art. 3 AsylG beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht
glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht die Flüchtlings-
eigenschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abge-
lehnt.
8.
8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen
gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweis-
standard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie
sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
9.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Das flüchtlingsrecht-
liche Refoulement-Verbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingsei-
genschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine
flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft
D-5353/2017
Seite 11
zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrück-
schiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rück-
kehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
9.1.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung nach Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folter-
ausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real
risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rück-
schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Ur-
teil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer
37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist ihm indessen vorliegend nicht ge-
lungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Iran lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erschei-
nen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.2.1 In Iran herrscht im heutigen Zeitpunkt weder Krieg, Bürgerkrieg noch
eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. dazu beispielsweise die Urteile des
BVGer D-2176/2016 vom 21. November 2018 E. 10.2, D-2335/2017 vom
9. April 2018 E. 7.4.3). Der Vollzug der Wegweisung nach Iran ist daher in
ständiger Praxis als generell zumutbar zu erachten.
9.2.2 Sodann liegen auch keine individuellen Umstände vor, welche gegen
die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers spre-
chen würden. Den Akten zufolge leidet er an keinen relevanten gesund-
heitlichen Beschwerden. Er kann zusammen mit seinen Eltern und Ge-
schwistern nach Iran zurückkehren, da deren Beschwerden gegen den ne-
gativen Asylentscheid vom Bundesverwaltungsgericht ebenfalls abgewie-
sen wurden (vgl. die datumsgleichen Urteile in den Beschwerdeverfahren
D-5349/2017 und D-5351/2017). Zudem verfügt der Beschwerdeführer im
D-5353/2017
Seite 12
Heimatland über zahlreiche Verwandte, welche ihn bei Bedarf bei der Rein-
tegration unterstützen könnten. Im Übrigen war der Beschwerdeführer be-
reits vor der Ausreise aus Iran erwerbstätig, weshalb seine Chancen auf
dem iranischen Arbeitsmarkt als durchaus intakt bezeichnet werden kön-
nen. Weder seinen Aussagen im Rahmen des vorinstanzlichen Asylverfah-
rens noch den Beschwerdevorbringen können konkrete Gründe entnom-
men werden, welche es als wahrscheinlich erscheinen lassen würden,
dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr ins Heimatland dort
in eine existenzielle Notlage geraten würde. Demnach ist der Vollzug der
Wegweisung nach Iran insgesamt als zumutbar zu erachten.
9.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
9.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegwei-
sungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat.
Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange-
messen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG; Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist da-
her abzuweisen.
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das
in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom
26. September 2017 gutgeheissen worden ist, sind vorliegend keine Ver-
fahrenskosten zu erheben.
11.2 Mit derselben Verfügung wurde ausserdem das Gesuch um unent-
geltliche Verbeiständung (Art. 110a Abs. 1 AsylG) gutgeheissen und dem
Beschwerdeführer Peter Weibel, Fürsprecher, als amtlicher Rechtsbei-
D-5353/2017
Seite 13
stand beigeordnet. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in An-
wendung der Art. 8–12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2). Im vorliegenden Fall wurde keine Kostennote zu den Akten
gereicht, weshalb die Entschädigung aufgrund der Akten und gestützt auf
die Praxis des Gerichts bei amtlicher Vertretung (vgl. auch Art. 12 i.V.m.
Art. 10 Abs. 2 VGKE) festzulegen ist (vgl. dazu bereits die entsprechenden
Erwägungen in der Verfügung vom 26. September 2017). Unter Berück-
sichtigung der in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren sowie des
Umstandes, dass der Rechtsvertreter in den drei konnexen Beschwerde-
verfahren (dem vorliegenden sowie den Verfahren D-5349/2017 und
D-5351/2017) drei identische Beschwerden eingereicht hat, ist das amtli-
che Honorar im vorliegenden Fall auf pauschal Fr. 500.– festzusetzen und
geht zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5353/2017
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein Hono-
rar in der Höhe von Fr. 500.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
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