Abtei lung IV
D-5354/2006
spn/wer
{T 0/2}
Urteil vom 20. März 2007
Mitwirkung: Richterin Spälti Giannakitsas, Richter Galliker, Richterin Hirsig-Vouilloz
Gerichtsschreiber Weber
B._______, geboren _______, Irak,
vertreten durch _______,
Beschwerdeführerin
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 6. Februar 2006 i.S. Asyl und Wegweisung / _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
A. Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat nach eigenen Angaben im Mai
2004 zusammen mit ihrer Schwester N. (D-5355-2006) sowie ihrem Bruder S.
(N _______) und gelangte am 3. Juni 2004 von der Türkei und ihr unbekannten
Ländern her kommend in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte.
Am 7. Juni 2004 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum _______
summarisch befragt. Am 9. Juni 2004 wurde für sie aufgrund ihrer damaligen
Minderjährigkeit ein Rechtsvertreter ernannt. Wegen geltend gemachter
psychischer Probleme beziehungsweise stationärer psychiatrischer Behandlung
konnte die für den 30. Juni 2004 anberaumte Anhörung vorerst nicht stattfinden.
Schliesslich hörte das Bundesamt die Beschwerdeführerin am 22. Oktober 2004
direkt im Beisein des beigeordneten Rechtsvertreters an.
B. Anlässlich der Befragungen machte die Beschwerdeführerin - gemäss eigenen
Angaben eine Kurdin aus _______ - im Wesentlichen geltend, als Kind im
Familienkreis sexuell belästigt worden zu sein. Ihr Vater sei Mitglied der Baath-
Partei gewesen. Nach dem Sturz von Saddam Hussein habe er fliehen müssen. In
der Folge hätten seine Feinde bei ihnen zuhause Razzien durchgeführt, die
Anwesenden bedroht und nach dem Vater gefragt. Im Zeitraum März/April 2003
bis August 2003 hätten ungefähr acht bis zehn solche Razzien stattgefunden. An
diesen seien zum Teil auch die Amerikaner beteiligt gewesen. In Anbetracht dieser
Sachlage habe sich die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrer Mutter, mit N.
und ihrem Bruder S. im August 2003 zu einem Cousin ihres Vaters respektive
einem Onkel ins Dorf _______ begeben. Besagter Onkel habe sie und N. unter
Drohungen dazu zwingen wollen, zwei seiner Söhne zu heiraten. Sie sei
geschlagen worden. Einer der Söhne habe versucht, sie zu vergewaltigen. Ihre
Mutter sei gezwungen worden, das Haus zu verlassen. Wegen der geschilderten
Situation habe die Beschwerdeführerin das Haus später ebenfalls verlassen und
sei zusammen mit N. und ihrem Bruder S. in die Türkei gereist. Dort hätten sie den
Kontakt zu S. verloren.
C. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2004 ersuchte der damalige Vertreter der Beschwer-
deführerin das Bundesamt um Akteneinsicht vor Entscheidfällung.
D. Mit Eingabe vom 14. Januar 2005 gab die Beschwerdeführerin einen Austrittsbe-
richt der Psychiatrischen Klinik _______ vom 10. September 2004, einen weiteren
Arztbericht vom 23. Dezember 2004 und eine Entbindungserklärung (ärztliche
Schweigepflicht) zu den Akten.
E. Am 11. November 2004 liess die Vorinstanz mit der Beschwerdeführerin eine
Herkunftsanalyse (Lingua-Expertise) durchführen. Ein entsprechender Bericht
wurde am 13. Mai 2005 erstellt und am 6. September 2005 zu den Akten gereicht.
F. Mit Zwischenverfügung vom 27. Januar 2006 gewährte das Bundesamt der Vertre-
tung der Beschwerdeführerin die am 29. Oktober 2004 beantragte Akteneinsicht.
G. Mit Verfügung vom 6. Februar 2006 - eröffnet am 7. Februar 2006 - stellte das
Bundesamt fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
3und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Be-
schwerdeführerin aus der Schweiz. Wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs wurde die Beschwerdeführerin vorläufig aufgenommen. Die Vorinstanz be-
gründete den ablehnenden Teil ihres Entscheids damit, dass die von der Be-
schwerdeführerin geltend gemachten sexuellen Übergriffe weder in zeitlicher noch
in sachlicher Hinsicht als kausal für die Ausreise angesehen werden könnten, wes-
halb ihnen keine Asylrelevanz zukomme. Die weiteren Vorbringen seien unglaub-
haft. Die Beschwerdeführerin mache dieselben Fluchtgründe geltend wie ihre
Schwester N. Die Unglaubhaftigkeit dieser Vorbringen sei im N. betreffenden Ent-
scheid ausführlich begründet worden. Entsprechend könnten auch ihre Vorbringen
nicht geglaubt werden. Im Weiteren entbehrten die Darlegungen der Beschwerde-
führerin jeglicher Substanz.
H. Mit Beschwerde vom 8. März 2006 (Datum des Poststempels) beantragte die Be-
schwerdeführerin bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) durch ihre
Vertretung die Zusammenlegung ihres Beschwerdeverfahrens mit demjenigen ih-
rer Schwester N. (D 5355/2006). Die Ziffern 1 - 3 des angefochtenen Entscheids
seien aufzuheben. Die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen. Eventualiter sei Asyl zu erteilen. Es sei vollständige Akteneinsicht zu ge-
währen. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Zur Begründung wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführerin keine Einsicht
in die Verfahrensakten ihres Bruders S. gewährt worden sei. Diese Akten seien
vorliegend zur Entscheidfindung verwendet worden. Im Gegensatz zu N. sei sie
überhaupt nicht auf Widersprüche in ihren Aussagen im Vergleich zu denjenigen
von S. hingewiesen worden. Eine Heilung dieser Gehörsverletzung auf Beschwer-
deebene sei nicht möglich. Ferner sei anlässlich sämtlicher Anhörungen ein männ-
licher Dolmetscher beigezogen worden. Die Beschwerdeführerin habe sich da-
durch über frauenspezifische Fluchtgründe nicht frei äussern können. Entspre-
chend sei der Sachverhalt mangelhaft abgeklärt worden. Eine erneute Anhörung
sei unabdingbar. Im Weiteren sei die Einsicht in angeblich interne Akten der Vorin-
stanz zu Unrecht verweigert worden. Gemäss ihren Schilderungen werde die Be-
schwerdeführerin wegen der damaligen Tätigkeit ihres Vaters für die Baath-Partei
behelligt. In Anbetracht der Situation vor Ort liege eine asylrelevante staatliche
(Reflex)Verfolgung vor. Die Behelligungen durch den Onkel und dessen Familie in
Scharia stellten eine geschlechtspezifische Verfolgung durch Dritte dar, welche
wiederum dem Staat angelastet werden müsse. Dies treffe entgegen den vorin-
stanzlichen Erwägungen auch für die in der Kindheit erlittenen sexuellen Übergriffe
zu. Sie habe dabei ihre Jungfräulichkeit verloren und müsse aufgrund der Situation
vor Ort im Falle einer Eheschliessung nach wie vor damit rechnen, durch den Ehe-
mann deswegen behelligt zu werden. Die angeblichen Widersprüche in den Aussa-
gen der Beschwerdeführerin im Vergleich zu denen ihres Bruders seien mutmass-
lich darauf zurückzuführen, dass S. in Deutschland bewusst falsche Angaben ge-
macht habe, da er nicht dort, sondern in der Schweiz einen Asylantrag hätte stel-
len wollen. Die einzige Falschaussage der Beschwerdeführerin beziehe sich auf
den Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz, welche nicht im Juni, sondern bereits
ungefähr im März 2004 erfolgt sei. Die übrigen Angaben entsprächen der Wahr-
heit. Die vom Bundesamt aufgelisteten weiteren Ungereimtheiten seien bei kor-
rekter Interpretation der Befragungsprotokolle nicht vorhanden beziehungsweise
4nicht wesentlicher Natur oder auf Übersetzungsprobleme zurückzuführen. Zu prä-
zisieren sei, dass die Beschwerdeführerin nicht bei ihrer Mutter, sondern bei ihrer
Stiefmutter aufgewachsen sei.
I. Mit Zwischenverfügung vom 22. März 2006 wies die ARK das Gesuch um Einsicht
in weitere Verfahrensakten ab. Diese seien vom Bundesamt zu Recht als intern
qualifiziert und nicht ediert worden. Bezüglich der Verfahren der Beschwerdeführe-
rin und ihrer Schwester wurde eine Koordination in Aussicht gestellt. Das Gesuch
um Verfahrensvereinigung wurde abgewiesen. Die Einsicht in Verfahrensakten des
Bruders wurde in Form von Protokollauszügen gewährt. Auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses wurde verzichtet. Das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG wurde gutgeheissen.
J. Mit Vernehmlassung vom 1. Mai 2006 hielt das Bundesamt an seiner Verfügung
vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die ARK habe
der Beschwerdeführerin am 22. März 2006 Einsicht in die beigezogenen Akten
von S. gewährt. Die Beschwerdeführerin habe sich darauf hin nicht vernehmen
lassen. Aufgrund der seinerzeitigen Aktenlage habe sodann kein Anlass bestan-
den, die Beschwerdeführerin in einem reinen Frauenteam zu befragen.
K. Mit Replik vom 17. Mai 2006 wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass ihr mit
Zwischenverfügung der ARK vom 22. März 2006 keine Frist zur Stellungnahme
eingeräumt worden sei. Nach auszugsweisem Erhalt der Akten von S. müsse er-
neut darauf hingewiesen werden, dass dieser in Deutschland bewusst falsche An-
gaben gemacht habe. Die Beschwerdeführerin sei durch die Ereignisse im Irak
schwer traumatisiert. Ihr vormaliger Rechtsvertreter hätte bei der Anhörung darauf
bestehen müssen, dass die Beschwerdeführerin durch ein Frauenteam angehört
worden wäre. Sie sei bereits zweimal im Rahmen des fürsorgerischen Freiheits-
entzugs in der psychiatrischen Klinik _______ stationär aufgenommen worden. Es
bleibe bis jetzt unklar, ob die Beschwerdeführerin alle relevanten Ereignisse habe
darlegen können. Der Eingabe lag eine Kopie des bereits eingereichten Austritts-
berichts der psychiatrischen Klinik _______ vom 10. September 2004 und ein Be-
richt derselben Klinik vom 21. April 2006 bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG
vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden.
Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
51.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, am 1. Januar
2007 die Beurteilung der bei der ehemaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Das
neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführerin ist
legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die
Beschwerde ist mithin einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl.
Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimat-
staat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer poli-
tischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gel-
ten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumin-
dest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vor-
handensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft
sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet
oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeb-
lich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Kassation der vorinstanzlichen Verfügung,
da die Vorinstanz eine nicht heilbare Gehörsverletzungen begangen habe, indem
die Einsicht in entscheidrelevante Akten verweigert worden sei, die
Begründungspflicht verletzt und schliesslich der Sachverhalt nicht genügend
erstellt worden sei.
4.2 Aufgrund der Protokolle ergeben sich tatsächlich verschiedene Hinweise, die eine
Befragung in einem gleichgeschlechtlichen Team aufgedrängt hätten. Allerdings
hat weder der anwesende Vertreter der Beschwerdeführerin noch die
Hilfswerkvertretung Einwände gegen die Anhörung angebracht. Insbesondere aber
verzichtete die Beschwerdeführerin selber ausdrücklich, ihre Fluchtgründe in
einem männerfreien Befragungsteam vortragen zu können (A 25/21, S. 8 und 21).
Sie empfand offenbar eine erneute Vorladung als zu belastend, was angesichts
des schlechten psychischen Zustands der Beschwerdeführerin nachvollziehbar
erscheint. Ein entsprechendes Vorgehen beziehungsweise der Verzicht auf eine
ergänzende Befragung durch die Vorinstanz lässt sich dann rechtfertigen, wenn
der Sachverhalt als genügend erstellt erscheint. Zweifellos war die
Beschwerdeführerin nicht in der Lage, über ihre schrecklichen Erlebnisse in ihrer
Kindheit im Detail zu berichten. Nachdem die Glaubhaftigkeit dieser Ereignisse
6jedoch nicht in Frage gestellt wurde, durfte die Vorinstanz - nicht zuletzt auch im
Interesse der Beschwerdeführerin - auf eine ergänzende Befragung verzichten.
Auch in Bezug auf die versuchten Übergriffe des Cousins kurz vor der Ausreise
erscheint der Sachverhalt im Sinne der nachfolgenden Erwägungen als genügend
erstellt. Selbst wenn die Beschwerdeführerin entsprechende Übergriffe erlebt
haben sollte, vermöchte dies angesichts der im Übrigen unglaubhaften Vorbringen
keine asylrechtlich relevante Verfolgung zu begründen. Die Vorinstanz durfte
demnach zu Recht vom genügend erstellten Sachverhalt ausgehen, weshalb der
Antrag auf Rückweisung und erneute Befragung abzuweisen ist. Anzufügen ist,
dass dem Protokoll der Bundesanhörung entgegen den Beschwerdevorbringen
keine Hinweise, wonach auf die Übersetzung zurückzuführende
Verständigungsprobleme aufgetreten seien, zu entnehmen sind; die
Beschwerdeführerin muss sich somit bei ihren Aussagen behaften lassen (vgl. A
25/21, S. 16 oben).
4.3 Auch der Vorwurf der mangelnden Begründung trifft ins Leere. Es ergeben sich
keine Hinweise darauf, die Vorinstanz habe Umstände, die für die Glaubhaftigkeit
sprechen würden, nicht genügend berücksichtigt.
4.4 Aufgrund der allgemeinen verwaltungsrechtlichen Doktrin sind Asylsuchende
praxisgemäss mit den Aussagen anderer Personen zu konfrontieren, sofern diese
den eigenen Angaben in wesentlichen Punkten widersprechen. Die
Beschwerdeführerin wurde anlässlich ihrer Anhörung mit den Widersprüchen zu
den Aussagen der Schwester konfrontiert, dagegen nicht mit denjenigen des
Bruders S. Im vorliegenden Verfahren vermag dies jedoch nicht wie bei der
Schwester N. zu einem (heilbaren) Verfahrensmangel zu führen, zumal in der
angefochtenen Verfügung die entsprechenden Widersprüche nicht direkt als
Unglaubhaftigkeitsmerkmal vorgebracht wurden. Zwar werden diese Widersprüche
durch die Feststellung der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid, die Aussagen
von N. seien wegen Abweichungen zu Aussagen von S. unglaubhaft, indirekt
relevant. Dies betrifft aber Widersprüche zwischen den Aussagen von N. und S.,
mit denen die Beschwerdeführerin als Dritte ohnehin nicht hätte vorgängig
konfrontiert werden können. Diesem Umstand wurde sodann im Verfahren der
Schwester, das mit heutigem Datum ebenfalls abgeschlossen wird, genügend
Rechnung getragen. Auf Beschwerdeebene wurden die entsprechenden Aussagen
von S. sodann offengelegt. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs ist
demnach nicht auszugehen. Schliesslich wurde bereits mit Zwischenverfügung der
ARK vom 22. März 2006 die Einsicht in die vorinstanzlichen Akten A6/1, A 19/1, A
20/1, A 32/1 und A 37/2 zu Recht verweigert; auf die dortige Begründung kann
verwiesen werden.
4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Antrag auf Kassation und
Rückweisung an die Vorinstanz abzuweisen ist.
5.
5.1 Die Vorinstanz ging sodann zu Recht von der fehlenden Glaubhaftigkeit der
Vorbringen aus. Die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin wird
bereits dadurch entscheidend beeinträchtigt, dass die Aussagen ihrer Schwester
und Fluchtgefährtin N. mit Urteil heutigen Datums vom Bundesverwaltungsgericht
ebenfalls für unglaubhaft erachtet werden. Auch blieben die Vorbringen der
7Beschwerdeführerin insgesamt vage, unsubstanziiert und zum Teil ungereimt.
Diesbezüglich kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden,
denen in der Beschwerdeschrift nichts stichhaltiges entgegengebracht werden
konnte. Zu berücksichtigen ist zwar der schlechte Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin und ihr im Zeitpunkt der Befragungen noch jugendliches Alter.
Wäre sie aber tatsächlich aus den von ihr und ihrer Schwester genannten Gründen
aus dem Heimatland ausgereist, hätte gleichwohl eine Schilderung der Ereignisse,
welche eher den Eindruck von tatsächlich Erlebtem in der geltend gemachten
Form vermittelt haben würde, erwartet werden können. Ein solcher Eindruck
entsteht jedoch nach Durchsicht ihrer Befragungsprotokolle auch in Anbetracht
ihrer vorerwähnten Situation nicht. So muten ihre Schilderungen zu Beginn der
Anhörung ausgesprochen vage an, und die Vermutung, dass sie sich im geltend
gemachten Zeitraum gar nicht vor Ort aufhielt, erfährt bereits in diesem Lichte
besehen eine gewisse Berechtigung (A 25/21, S. 2 f.). Ihre Schilderung der
Razzia, anlässlich welcher S. hätte mitgenommen werden sollen, ist sodann als
realitätsfremd zu bezeichnen. Da alle zu weinen begonnen hätten, habe ihr Bruder
schliesslich nicht mitgehen müssen (A 25/21, S. 6). Sollten aufgrund der
angeblichen Führungsfunktion des Vaters der Beschwerdeführerin bei der Baath-
Partei tatsächlich dessen Gegner vorgesprochen haben, hätten sie sich allein
wegen des Weinens der Anwesenden kaum von ihrem Vorhaben abbringen
lassen, zumal der Vater der Beschwerdeführerin gemäss Schilderungen von N. an-
geblich viele Personen ermordet haben soll. Schliesslich vermochte die
Beschwerdeführerin auch den Zwang der Familie zur Heirat in der vorgebrachten
Form nicht glaubhaft zu machen. Dabei fällt auf, dass die Beschwerdeführerin
nicht in der Lage war, den Ort ihres Aufenthaltes zu beschreiben, den
Familienverband im Vergleich zu ihrer Schwester übereinstimmend darzustellen
oder den Namen des für sie bestimmten Ehemannes zu nennen. Auch dass die
Mutter, ohne sich zu verabschieden, gegangen sei und die Kinder ohne Nachricht
gelassen haben soll, ist nicht nachvollziehbar. Einmal führt die Beschwerdeführerin
dann auch recht vage aus, der Onkel habe gesagt "nach islamischen Gesetz
dürften sie nicht bei ihm bleiben, wenn sie nicht einen der Söhne heirateten" (A
25/21 S. 9), was nicht auf einen Zwang im Sinne des Asylrechts hinweist. Auch
dass der Beschwerdeführerin und ihren Geschwistern unter den gegebenen
Umständen die Flucht derart leicht gelungen wäre, ist nicht glaubhaft. Die
eingereichten Berichte der Klinik _______ vom 10. September 2004 sowie 21.
April 2006 und die weiteren ärztlichen Unterlagen rechtfertigen keine andere
Einschätzung der Vorbringen der Beschwerdeführerin, zumal sich die darin
enthaltenen Aussagen nur in beschränktem Umfang auf die fluchtauslösenden
Ereignisse beziehen und Arztzeugnisse grundsätzlich nur das Bestehen einer
psychischen Krankheit feststellen können, nicht jedoch deren Ursache.
Möglicherweise haben sich gewisse Zwiste und Vorfälle in der Grossfamilie der
Beschwerdeführerin tatsächlich ereignet, und die von ihr ferner erwähnte desolate
Sicherheitslage im Irak ist unbestritten. Solchen Umständen ist jedoch im Rahmen
des Wegweisungsvollzugs Rechnung zu tragen. Die von ihr geschilderte
zielgerichtete Verfolgung wegen der angeblichen politischen Vergangenheit ihres
Vaters vermochte die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten indes ebenso
wenig glaubhaft zu machen wie die Behelligungen in der Grossfamilie vor der
Ausreise in der geltend gemachten Form.
85.2 Bezüglich der geltend gemachten Erlebnisse in der Kindheit ist folgendes
festzuhalten: Die damaligen sexuellen Übergriffe von Freunden des Vaters auf die
Beschwerdeführerin sind, wie bereits erwähnt, nicht in Zweifel zu ziehen und es ist
mehr als nachvollziehbar, dass die psychische Verarbeitung solcher Erlebnisse die
Beschwerdeführerin schwer belasten. Die erwähnten Übergriffe durch Dritte lagen
im Zeitpunkt der Ausreise jedoch bereits viele Jahr zurück und waren
abgeschlossen. Die Ausreise hat nicht stattgefunden, weil sich die
Beschwerdeführerin aufgrund dieser Ereignisse weiterhin bedroht fühlte. Damit ist
der Kausalzusammenhang klar unterbrochen und es kann diesbezüglich bereits
deshalb nicht von einer asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgegangen werden.
Dass die Beschwerdeführerin deswegen seitens eines möglichen zukünftigen
Ehemannes Probleme bekommen könnte, ist zu hypothetisch, als dass in diesem
Sinne eine objektiv begründete Furcht angenommen werden könnte. Schliesslich
ist darauf hinzuweisen, dass dem schlechten Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin im Rahmen des Wegweisungsvollzug Rechnung getragen
wird.
5.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausfüh-
rungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts
ändern können. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die
Beschwerdeführerin keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft
machen konnte. Das Bundesamt hat ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
6. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; da-
bei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1
AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zu-
mutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs.
2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung
der Ausländer [ANAG, SR 142.20]).
7. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthalts-
bewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung
wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
8. Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung wegen
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen. Angesichts
dieses Umstandes erübrigen sich zur Zeit Erwägungen zur Zulässigkeit, Zumutbar-
keit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig fest-
stellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Ge-
sagten abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 20. April 2006
9[VGKE]). Nachdem ihr Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischen-
verfügung vom 22. März 2006 gutgeheissen wurde, ist von der Kostenauflage ab-
zusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin durch Vermittlung ihrer Vertretung, 2 Expl. (einge-
schrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten
(Kopie; Ref.-Nr. _______)
- _______
Die Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
11