Abtei lung IV
D-5354/2008/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . O k t o b e r 2 0 0 8
Richer Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Therese Kojic, Richter Thomas Wespi
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
A.___
Türkei,
vertreten durch Nicole Hohl, Advokatin,
Zeughausplatz 34, Postfach 375, 4410 Liestal,
Gesuchsteller,
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
17. Juli 2008 / D____
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Partei
Gegenstand
D-5354/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Gesuchsteller am 27. November 2003 in der Schweiz ein
Asylgesuch einreichte, welches vom damaligen Bundesamt für Flücht-
linge (BFF) mit Verfügung vom 17. August 2004 abgelehnt wurde,
dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 17. September 2004 gegen
die Verfügung vom 17. August 2004 bei der damals zuständigen
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde erhob,
welche das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 17. Juli 2008
abwies,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom
19. August 2008 an das Bundesverwaltungsgericht die Revision des
Urteils vom 17. Juli 2008 beantragte,
dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom
28. August 2008 die Gesuche um Aussetzung des Vollzugs der Weg-
weisung und um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 und 2 VwVG abwies und einen Kostenvorschuss in der Höhe
von Fr. 1'200.-- mit Zahlungsfrist bis zum 12. September 2008 erhob,
dass der Gesuchsteller mit vorab per Telefax eingelangter Eingabe
seiner Rechtsvertreterin vom 9. September 2008 um Wiedererwägung
der Zwischenverfügung vom 28. August 2008 ersuchte,
dass dieses Gesuch mit Zwischenverfügung vom 15. September 2008
abgewiesen wurde und der Beschwerdeführer unter Androhung des
Nichteintretens im Unterlassungsfall Gelegenheit erhielt, den mit Zwi-
schenverfügung vom 28. August 2008 erhobenen Kostenvorschuss in
der Höhe von Fr. 1'200.-- innert drei Tagen zu begleichen,
dass der Gesuchsteller in der Folge den verlangten Kostenvorschuss
fristgerecht leistete,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen des BFM entscheidet (Art. 105 Abs. 1 des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]),
dass es im Weiteren für die Revision von Entscheiden zuständig ist,
die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat,
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dass gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) für die Revision von Entscheiden des
Bundesverwaltungsgerichtes die entsprechenden Art. 121-128 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinn-
gemäss gelten,
dass auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67
Abs. 3 VwVG Anwendung findet (Art. 47 VGG),
dass das Bundesverwaltungsgericht in der Regel Revisionsgesuche in
der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen entscheidet, sofern
das Revisionsgesuch nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters fällt
(Art. 21 Abs. 1 VGG; Art. 23 VGG i.V.m Art. 111 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]),
dass der Gesuchsteller durch das angefochtenen Urteil berührt ist und
ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat,
dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die Unab-
änderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerde-
entscheides angefochten wird, damit in der Sache neu entschieden
werden kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwal-
tungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269),
dass an die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel erhöhte An-
forderungen gestellt werden (Art. 67 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 47 VGG),
dass das vorliegende Revisionsgesuch damit begründet wird, es lägen
neue Beweismittel vor, die geeignet seien, die im Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichtes vom 17. Juli 2008 vorgenommene Einschätzung
in Frage zu stellen,
dass der Gesuchsteller mithin – unter fälschlicher Anrufung des auf
Urteile des Bundesverwaltungsgerichtes nicht mehr anwendbaren
Art. 66 VwVG - den Revisionsgrund nachträglich aufgefundener
entscheidender Beweismittel im Sinne des Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG
(i.V.m. Art. 45 VGG) anruft,
dass es sich bei den fraglichen Beweismitteln um das Bestätigungs-
schreiben eines Bekannten namens B.___ vom 13. August 2008 samt
Haftentlassungsprotokoll vom 16. Oktober 2001 B.___ betreffend,
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eines Cousins des Gesuchstellers namens C.___ vom 6. August 2008,
beide in der Schweiz anerkannte Flüchtlinge, und des Vaters des
Gesuchstellers unbekannten Datums und der ehemaligen Ehefrau des
Gesuchstellers vom 1. Mai 2008, alle samt Übersetzung, handelt,
dass zudem ein Auszug aus dem türkischen Grundbuch, den Vater des
Gesuchstellers betreffend, samt Übersetzung eingereicht wurde,
dass im zu revidierenden Urteil die Einschätzung der Vorinstanz, wo-
nach die Vorbringen des Gesuchstellers, zwischen Mai 2000 und Sep-
tember 2002 viermal verhaftet und dabei misshandelt worden zu sein
und sich nach der Verhaftung eines Freundes am 31. Oktober 2003
und der behördlichen Suche nach ihm zur Ausreise entschlossen zu
haben, als unglaubhaft zu erachten seien, im Ergebnis bestätigt wur-
de,
dass, wie bereits mit Zwischenverfügung vom 28. August 2008 festge-
halten, vor dem Hintergrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen die
obgenannten Bestätigungsschreiben von dem Gesuchsteller naheste-
henden Drittpersonen wegen der naheliegenden Möglichkeit, dass es
sich um reine Gefälligkeitsschreiben handelt, als nicht beweistauglich
zu erachten sind,
dass im Weiteren die Auszüge aus dem türkischen Grundbuch man-
gels hinreichenden Sachzusammenhang es mit den Vorbringen des
Beschwerdeführers nicht relevant sind,
dass im Übrigen vom Gesuchsteller nicht dargelegt wird, weshalb die
vorgelegten Beweismittel nicht im ordentlichen Verfahren hätten beige-
bracht werden können (vgl. Art. 124 Abs. 2 Bst. a BGG),
dass der Gesuchsteller schliesslich in seiner ergänzenden Eingabe
vom 9. September 2008 einen ärztlichen Bericht des D.___ vom 3.
September 2008 einreichte, worin - ohne abschliessende Würdigung
hinsichtlich der Gründe - im Wesentlichen festgehalten wird, dass das
vom Gesuchsteller gegenwärtig gezeigte Symptombild im klinisch-
deskriptiven Sinn die Kriterien der posttraumatischen
Belastungsstörung nach ICD-10 (F43.1) erfülle,
dass der Bericht jedoch keine schlüssige Aussage darüber enthält, ob
die Symptome tatsächlich - zumindest mit erheblicher Wahrscheinlich-
keit - auf Folter zurückzuführen sind, sondern dies lediglich als eine
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Möglichkeit („... könnte sicherlich durch solche Erlebnisse hervorgeru-
fen werden...“) bezeichnet,
dass somit keine hinreichenden Anhaltspunkte bestehen, welche die
vorgenommene Einschätzung der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen
des Gesuchstellers zwingend in Frage stellen würden,
dass im Übrigen darauf hinzuweisen ist, dass die Erörterung der
Frage, ob sich aufgrund der diagnostizierten psychischen Schwierig-
keiten des Gesuchstellers der Wegweisungsvollzug als nicht zumutbar
erweist, nicht Gegenstand des vorliegenden Revisionsverfahrens sein
kann,
dass somit der vom Gesuchsteller angerufene Revisionsgrund nicht
geeignet ist, eine revisionsweise Aufhebung des Urteils des Bundes-
verwaltungsgerichtes vom 17. Juli 2008 herbeizuführen,
dass daher das - mit Eingabe vom 9. September 2008 ergänzte - Revi-
sionsgesuch vom 19. August 2008 abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens nach Ablehnung des Ge-
suches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- dem
Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG;
Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem geleisteten
Kostenvorschuss zu verrechnen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 68 Abs. 2 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Gesuchsteller
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher
Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N___
- (...)
Der vorsitzende Richer: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand:
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