B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5354/2015
Ur t e i l vom 3 . D e z embe r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, LL.M.,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Rechtsverzögerung (Wiedererwägungsgesuch) / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 20. Juni 2012 in der Schweiz um Asyl
nach. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2012 trat das BFM gestützt auf
aArt. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein und
ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug
an. Zur Begründung führte es zusammengefasst aus, der Beschwerdefüh-
rer habe seine Fingerkuppen vorsätzlich manipuliert und dadurch einen
Fingerabdruckvergleich mit der Eurodac-Datenbank verunmöglicht. Er
habe somit seine Mitwirkungspflicht schuldhaft in grober Weise verletzt.
Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
B.
Mit Eingabe vom 13. Februar 2013 (vorab per Telefax) liess der Beschwer-
deführer durch seine damalige Rechtsvertreterin ein Wiedererwägungsge-
such beim BFM einreichen.
C.
Mit Eingabe vom 9. Juli 2013 liess der Beschwerdeführer sodann durch
den rubrizierten Rechtsvertreter die Wiedererwägung der vorinstanzlichen
Verfügung vom 24. Oktober 2012 beantragen.
D.
Am 20. Dezember 2013 ersuchte die Vorinstanz das zuständige kantonale
Migrationsamt gestützt auf aArt. 112 AsylG um einstweilige Aussetzung
des Wegweisungsvollzugs im Sinne einer vorsorglichen Massnahme.
E.
Mit Schreiben vom 15. Januar 2015 an das SEM erkundigte sich der Be-
schwerdeführer nach dem Verfahrensstand respektive dem Zeitpunkt des
voraussichtlichen Abschlusses des Verfahrens und bat um einen raschen
Entscheid. Die Vorinstanz teilte dem Beschwerdeführer daraufhin mit
Schreiben vom 19. Januar 2015 mit, sein Dossier sei noch in Bearbeitung
und man sei bemüht, das Wiedererwägungsgesuch so rasch wie möglich
zu behandeln.
F.
Mit Schreiben vom 10. Juli 2015 liess der Beschwerdeführer erneut um ei-
nen raschen Entscheid ersuchen beziehungsweise um Information über
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den Verfahrensstand unter Angabe des voraussichtlichen Datums des Ent-
scheides. Dabei kündigte er an, gegen eine Untätigkeit des SEM bis zum
31. Juli 2015 werde er mit einer Rechtsverweigerungsbeschwerde gemäss
Art. 46a VwVG vorgehen. Auf dieses Schreiben reagierte das SEM – so-
weit aus den Akten ersichtlich – nicht.
G.
Mit Eingabe vom 2. September 2015 liess der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde einrei-
chen und dabei in materieller Hinsicht beantragen, es sei festzustellen,
dass die Behandlung seines Asylverfahrens zu lange dauere und dass die
Vorinstanz damit Art. 29 Abs. 1 BV verletze, ferner sei die Vorinstanz anzu-
weisen, sein Asylgesuch beförderlich zu behandeln, ihn unverzüglich für
eine Anhörung vorzuladen und zügig einen Entscheid zu fällen. In verfah-
rensrechtlicher Hinsicht liess er um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung so-
wie um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person
des Unterzeichnenden ersuchen.
Mit der Beschwerdeschrift wurde eine Honorarnote vom 2. September
2015 zu den Akten gereicht.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 9. September 2015 hiess die Instruktionsrich-
terin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter der Voraussetzung des Nachreichens
einer Fürsorgebestätigung gut und wies das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ab.
Gleichzeitig forderte sie den Beschwerdeführer auf, bis zum 24. Septem-
ber 2015 eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder einen Kostenvor-
schuss von Fr. 600.– zu leisten, unter der Androhung, bei ungenutzter Frist
werde auf die Beschwerde nicht eingetreten.
I.
Mit Schreiben vom 24. September 2015 liess der Beschwerdeführer eine
Fürsorgebestätigung vom 16. September 2015 nachreichen.
J.
Mit Instruktionsverfügung vom 29. September 2015 wurde das SEM einge-
laden, bis zum 14. Oktober 2015 eine Vernehmlassung einzureichen.
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K.
In seiner Vernehmlassung vom 20. Oktober 2015 fasste das SEM zunächst
den bisherigen Verfahrensablauf kurz zusammen und führte sodann im
Wesentlichen aus, es sei aufgrund der hohen erstinstanzlichen Arbeitspen-
denz bisher nicht dazu gekommen, das Wiedererwägungsgesuch des Be-
schwerdeführers zu prüfen. Es gelte indessen zu bemerken, dass dem Be-
schwerdeführer dadurch keinerlei Nachteile erwachsen seien, da der Voll-
zug der Wegweisung sistiert worden sei. Daher beantrage es die Abwei-
sung der Rechtsverzögerungsbeschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vor-
instanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sach-
gebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Gegen
das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfü-
gung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Be-
schwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig
wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. dazu MARKUS MÜL-
LER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über
das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 3 zu Art. 46a).
Das SEM gehört zu den in Art. 33 VGG umschriebenen Vorinstanzen des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der
vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass
einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus,
dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer
Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist
anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu han-
deln, und dem Rechtssuchenden nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG
Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.).
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Der Beschwerdeführer, der mit Eingabe vom 9. Juli 2013 – wie im Übrigen
bereits mit Eingabe vom 13. Februar 2013 – um Wiedererwägung des vor-
instanzlichen Nichteintretensentscheids vom 24. Oktober 2012 ersuchte,
ist zur Beschwerdeführung legitimiert.
1.3 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grund-
sätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Den-
noch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben
der beschwerdeführenden Person, zumal auch hier der Grundsatz von
Treu und Glauben eine Grenze bildet. Die beschwerdeführende Person
muss überdies darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeerhebung ein
schutzwürdiges – mithin aktuelles und praktisches – Interesse an der Vor-
nahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer
entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht, 2. Aufl., 2013, Rz. 5.23).
Der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ist vorliegend nicht zu beanstan-
den. Das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an der Vornah-
me der allenfalls verzögerten Amtshandlung manifestiert sich vorliegend in
den bei den Akten liegenden Eingaben, mit welchen er um beförderliche
Verfahrenserledigung ersuchen liess.
1.4 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf die formgerecht ein-
gereichte (Art. 52 Abs. 1 VwVG) Rechtsverzögerungsbeschwerde einzu-
treten.
2.
Die vorinstanzliche Vernehmlassung vom 20. Oktober 2015 wurde dem
Beschwerdeführer bis anhin nicht zur Kenntnis gebracht. Entsprechend
dem Ausgang des Verfahrens ist aus Gründen der Prozessökonomie von
einer Gewährung des rechtlichen Gehörs in diesem Zusammenhang abzu-
sehen. Im Sinne der Verfahrenstransparenz wird dem Beschwerdeführer
eine Kopie der Vernehmlassung zusammen mit vorliegendem Urteil zuge-
stellt.
3.
Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich auf
die Frage, ob das Gebot des Rechtsschutzes in angemessener Zeit im
konkreten Fall verletzt worden ist oder nicht. Im Falle einer Gutheissung
der Beschwerde weist das Gericht die Sache mit verbindlichen Weisungen
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an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Eine andere Möglichkeit,
den rechtmässigen Zustand herzustellen, gibt es nicht; insbesondere hat
sich das Gericht jeglicher Andeutung, wie der unrechtmässig verzögerte
Entscheid inhaltlich ausfallen soll, zu enthalten, da es unter Vorbehalt von
speziellen Konstellationen nicht anstelle der untätigen Behörde entschei-
den darf, andernfalls der Instanzenzug verkürzt und möglicherweise
Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15
E. 3.1.2 m.w.H.).
4.
4.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der
allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede
Person vor Gerichts- und Verfahrensinstanzen Anspruch auf gleiche und
gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist
(sog. Beschleunigungsgebot).
4.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre
und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei
einer Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde
nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch
als angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfah-
rens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu
beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der
Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die
Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifi-
sche Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 und
5.2 m.w.H.). Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht
vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann ver-
letzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert an-
gemessener Frist handelt (vgl. BGE 107 Ib 160 E. 3c; 103 V 190 E. 5c).
Spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Ange-
messenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen.
4.3 Auf das am 9. Juli 2013 eingereichte Wiedererwägungsgesuch ist das
bisherige Recht in der Fassung vom 1. Januar 2008 anwendbar (vgl.
Abs. 2 der Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom
14. Dezember 2012). Dieses enthält weder materielle Bestimmungen zum
Wiedererwägungsgesuch, noch solche zu entsprechenden Verfahrensfris-
ten. Angesichts des Charakters des Wiedererwägungsverfahrens als aus-
serordentliches Rechtsmittel – mithin aufgrund des Vorliegens eines
rechtskräftigen Entscheides – erscheint es indessen als naheliegend, dass
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in diesen Fällen eine beförderliche Verfahrenserledigung angezeigt ist.
Dies kommt denn auch in dem am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen (und
auf die seit diesem Datum anhängig gemachten Wiedererwägungsverfah-
ren anwendbaren) Art. 111b Abs. 2 AsylG zum Ausdruck, welcher für Nicht-
eintretensentscheide auf Wiedererwägungsgesuche eine Behandlungsfrist
(in der Regel) von fünf Arbeitstagen und in den übrigen Fällen eine solche
von (in der Regel) zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung vorsieht.
5.
5.1 Dem Bundesverwaltungsgericht ist die hohe Arbeitslast des SEM be-
kannt. Es ist nicht nur nachvollziehbar, sondern aufgrund der Geschäftslast
unvermeidbar, dass nicht jedes Verfahren innerhalb der gesetzlichen Be-
handlungsfristen abgeschlossen werden kann.
5.2 Vorliegend ist allerdings festzustellen, dass die Vorinstanz das Wieder-
erwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 9. Juli 2013 scheinbar erst
am 19. Dezember 2013 (Datum der Paginierung des Aktenstücks B1) an
die Hand nahm. Einen Tag später – und somit über fünf Monate nach Ein-
gang des betreffenden Gesuchs – ersuchte sie die zuständige kantonale
Migrationsbehörde um einstweilige Aussetzung des Wegweisungsvollzugs
(vgl. B2). Bereits diese Umstände deuten auf eine ungebührliche Ver-
schleppung des Verfahrens hin. Seit dem 20. Dezember 2013 sind sodann
– soweit aus den Akten ersichtlich – keine verfahrensleitenden Handlungen
seitens des BFM respektive des SEM mehr erfolgt. Zwar teilte das SEM
dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. Januar 2015 – unter Bezug-
nahme auf seine Anfrage zum Verfahrensstand vom 15. Januar 2015 – mit,
man sei bemüht, das Wiedererwägungsgesuch so rasch wie möglich zu
behandeln. Weder aus diesem Schreiben noch aus der vorinstanzlichen
Vernehmlassung vom 20. Oktober 2015 geht jedoch hervor, dass und wel-
che weiteren Abklärungen vor der Entscheidfällung noch vorzunehmen wä-
ren. In der Vernehmlassung wird zur Begründung der langen Verfahrens-
dauer nur auf die hohe Arbeitspendenz verwiesen, aufgrund welcher das
SEM bisher nicht dazu gekommen sei, das Wiedererwägungsgesuch zu
prüfen.
5.3 Das Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung zum Rechtsverzöge-
rungsverbot festgehalten, dass eine mangelhafte Organisation oder eine
strukturelle Überbelastung übermässig lange Verfahrensdauern nicht
rechtfertigen können. Eine angemessene Entscheidungsfrist müsse nicht
nur in Zeiten eines durchschnittlichen Geschäftseinganges gewährleistet
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sein, sondern auch in Zeiten einer vorübergehenden Überbelastung. Ge-
schäftslast und Personalmangel könnten eine Verletzung von Verfassungs-
recht nicht durchbrechen. Es wird entsprechend für die Bejahung einer
Rechtsverzögerung nicht vorausgesetzt, dass der Behörde ein Fehlverhal-
ten oder ein Verschulden vorgeworfen werden kann. Eine Behörde verletzt
deshalb das Rechtsverzögerungsverbot auch dann, wenn sie wegen Per-
sonalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist verfügt
(vgl. BGE 130 I 312 E. 5.2, 107 Ib 160 E. 3c und 103 V 190 E. 5c; Urteil
des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 2/06 vom 10. April 2006,
E. 4.1; vgl. auch ANREAS AUER/GIORGIO MALINVERNI/MICHEL HOTTELIER,
Droit constitutionel suisse, Vol. II, 3. Aufl., Bern 2013, Rz. 1289 f.; MICHEL
HOTTELIER, Les garanties de procédure, in: Thürer/Aubert/Müller
[Hrsg.], Verfassungsrecht der Schweiz, Droit constitutionnel suisse, Zürich
2001, Rz. 7). Diese Grundsätze ergeben sich aus dem Umstand, dass das
Beschleunigungsgebot von Art. 29 BV ein prozessuales Grundrecht dar-
stellt und damit ein individuelles (Prozess-)Recht der Beschwerdeführen-
den statuiert. Sie gelten auch für nichtstreitige Verwaltungsverfahren. Das
SEM kann sich deshalb zur Rechtfertigung der langen Verfahrensdauer
nicht pauschal beziehungsweise in jedem Einzelfall auf eine hohe Ge-
schäftslast und mangelnde Ressourcen berufen. Dies gilt unabhängig da-
von, ob es alles in seiner Macht stehende tut, um die pendenten Verfahren
so schnell wie möglich und in einer angemessenen, sachlich nachvollzieh-
baren Reihenfolge abzubauen.
5.4 Nach dem Gesagten und unabhängig davon, ob sich der Rechtsvertre-
ter des Beschwerdeführers nach dem Antwortschreiben des SEM vom
19. Januar 2015 tatsächlich noch – wie in der Beschwerdeschrift behaup-
tet, jedoch nicht belegt – mehrmals per E-Mail nach dem Verfahrensstand
erkundigte, ist festzustellen, dass die Verfahrensdauer vorliegend in Anbe-
tracht der Umstände des Einzelfalls (vgl. E. 5.2 vorstehend) als übermäs-
sig lang zu betrachten ist. Unbeachtlich ist dabei die Tatsache, dass der
Vollzug der Wegweisung sistiert wurde. Die übermässig lange Verfahrens-
dauer lässt sich sodann – sofern dies in der vorinstanzlichen Vernehmlas-
sung durch die Schilderung des bisherigen Sachverhalts geltend gemacht
wird – nicht mit dem im ursprünglichen Nichteintretensentscheid als grobe
Verletzung der Mitwirkungspflicht bezeichneten Verhalten des Beschwer-
deführers rechtfertigen.
5.5 Die Rechtsverzögerungsbeschwerde ist somit gutzuheissen und das
SEM ist anzuweisen, das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdefüh-
rers vom 9. Juli 2013 ohne weitere Verzögerung an die Hand zu nehmen
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und zügig abzuschliessen. Dabei obliegt der Entscheid über das weitere
Vorgehen beim SEM. Die beantragte Anweisung des SEM, der Beschwer-
deführer sei zu einer Anhörung vorzuladen, erscheint deshalb nicht ange-
zeigt, wobei offen bleiben kann, ob auf diesen Antrag überhaupt einzutre-
ten wäre.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
6.2 Obsiegende und teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf
eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten
(Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). In der Honorarnote vom 2. September 2015 wird
ein zeitlicher Aufwand von 3.85 Stunden zu einem Stundenansatz von
Fr. 200.– und Barauslagen von Fr. 6.30 ausgewiesen, was insgesamt ei-
nen Betrag von Fr. 838.40 (inkl. Mehrwertsteuer) ergibt. Dies erscheint als
angemessen. Die vom SEM auszurichtende Parteientschädigung ist dem-
nach auf Fr. 838.40 (inkl. Mehrwertsteuer) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird gutgeheissen und es wird fest-
gestellt, dass das Verfahren vor dem SEM zu lange dauert.
2.
Das SEM wird angewiesen, das Wiedererwägungsgesuch des Beschwer-
deführers vom 9. Juli 2013 ohne weitere Verzögerung an die Hand zu neh-
men und das Verfahren zügig abzuschliessen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung von Fr. 838.40 auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Sandra Sturzenegger
Versand: