Abtei lung IV
D-5355/2006
spn/wer
{T 0/2}
Urteil vom 20. März 2007
Mitwirkung: Richterin Spälti Giannakitsas, Richter Galliker, Richterin Hirsig-Vouilloz
Gerichtsschreiber Weber
A._______, geboren _______, Irak,
vertreten durch _______,
Beschwerdeführerin
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 6. Februar 2006 i.S. Asyl und Wegweisung / _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
A. Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat nach eigenen Angaben im Mai
2004 zusammen mit ihrer Schwester J. (D-5354/2006) sowie ihrem Bruder S.
(N _______) und gelangte am 3. Juni 2004 von der Türkei und ihr unbekannten
Ländern her kommend in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte.
Am 7. Juni 2004 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum _______
summarisch befragt. Am 9. Juni 2004 wurde für sie aufgrund ihrer damaligen
Minderjährigkeit ein Rechtsvertreter ernannt. Am 30. Juni 2004 führte die
kantonale Behörde eine Anhörung im Beisein des beigeordneten Rechtsvertreters
durch.
B. Anlässlich der Befragungen machte die Beschwerdeführerin - eigenen Angaben
zufolge eine Kurdin aus _______ - im Wesentlichen geltend, ihr Vater sei Mitglied
der Baath-Partei gewesen. Nach dem Sturz von Saddam Hussein habe er fliehen
müssen. In der Folge hätten seine Feinde bei ihnen zuhause Razzien
durchgeführt, die Anwesenden bedroht und nach dem Vater gefragt. Im Zeitraum
März/April 2003 bis August 2003 hätten ungefähr zehn solche Razzien
stattgefunden. An diesen seien zum Teil auch die Amerikaner beteiligt gewesen.
Anlässlich einer solchen Razzia habe man sie mit eine Pistole eingeschüchtert.
Nachdem die Nachbarsfamilie umgebracht worden sei, habe sich die
Beschwerdeführerin zusammen mit ihrer Mutter, mit J. und ihrem Bruder S. im
August 2003 zu einem Cousin ihres Vaters respektive einem Onkel ins Dorf
_______ begeben. Besagter Onkel habe sie und J. unter Drohungen dazu zwingen
wollen, zwei seiner Söhne zu heiraten. Seine Frauen hätten Schläge ausgeteilt. J.
sei sexuell belästigt worden. Ihre Mutter sei gezwungen worden, das Haus zu
verlassen. In Anbetracht dieser Sachlage habe die Beschwerdeführerin das Haus
später ebenfalls verlassen und sei zusammen mit J. und ihrem Bruder in die Türkei
gereist. Dort hätten sie den Kontakt zu S. verloren.
C. Mit Eingabe vom 2. Juli 2004 ersuchte der damalige Vertreter der Beschwerdefüh-
rerin das Bundesamt um Akteneinsicht vor Entscheidfällung.
D. Am 22. Oktober 2004 wurde die Beschwerdeführerin durch die Vorinstanz ergän-
zend angehört. Dabei wurde sie mit Aussagen ihres Bruders S. anlässlich dessen
Asylverfahrens in Deutschland konfrontiert. Diese Aussagen widersprächen den ih-
rigen. Auf diesen Vorhalt hin erklärte die Beschwerdeführerin, die von ihr gemach-
ten Aussagen entsprächen der Wahrheit. Sie sei nicht verantwortlich für anders-
lautende Angaben von S.
E. Am 11. November 2004 liess die Vorinstanz mit der Beschwerdeführerin eine
Herkunftsanalyse (Lingua-Expertise) durchführen. Ein entsprechender
Expertenbericht wurde am 13. Mai 2005 verfasst und am 6. September 2005 zu
den Akten gereicht.
F. Mit Zwischenverfügung vom 27. Januar 2006 gewährte das Bundesamt der Vertre-
tung der Beschwerdeführerin die am 2. Juli 2004 beantragte Akteneinsicht.
G. Mit Verfügung vom 6. Februar 2006 - eröffnet am 7. Februar 2006 - stellte das
3Bundesamt fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Be-
schwerdeführerin aus der Schweiz. Wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs wurde die Beschwerdeführerin vorläufig aufgenommen. Die Vorinstanz be-
gründete den ablehnenden Teil ihres Entscheids damit, dass die Aussagen der Be-
schwerdeführerin in verschiedener Hinsicht ungereimt ausgefallen seien. So stehe
fest, dass die Beschwerdeführerin einerseits und deren Bruder S. im Asylverfahren
vor den deutschen Behörden andererseits abweichende Angaben gemacht hätten.
Dadurch ergäben sich Zweifel am wahren Ausreisezeitpunkt der Beschwerdeführe-
rin. Die Aussagen von S. wichen in weiteren zentralen Punkten von den Schilde-
rungen der Beschwerdeführerin ab. Erst im Rahmen des in der Schweiz gestellten
Asylgesuchs habe er seine Darlegungen wieder denjenigen seiner Schwester an-
geglichen. Krass widersprechende Aussagen verschiedener Personen zu ein und
demselben Sachverhalt beeinträchtigten indes auch die Glaubhaftigkeit der Vor-
bringen der Beschwerdeführerin massiv. Hinzu kämen realitätsfremde Aussagen
der Beschwerdeführerin. Insbesondere sei nicht glaubhaft, dass ihre Mutter die
Kinder ohne Nachricht im Stich gelassen haben solle. In diesem Zusammenhang
befremde ferner, dass die Beschwerdeführerin offenbar ohne Not sehr lange bei
ihrem Onkel, welcher sie schlecht behandelt habe, geblieben sei. Widersprüchlich
seien sodann ihre Angaben zur angeblichen Stellung ihres Vaters bei der Baath-
Partei ausgefallen. Auch im Vergleich zu den Aussagen ihrer Schwester J. seien
Ungereimtheiten ersichtlich.
H. Mit Beschwerde vom 8. März 2006 (Datum des Poststempels) beantragte die Be-
schwerdeführerin bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) durch ihre
Vertretung die Zusammenlegung ihres Beschwerdeverfahrens mit demjenigen ih-
rer Schwester J. (D 5354/2006). Die Ziffern 1 - 3 des angefochtenen Entscheids
seien aufzuheben. Die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen. Eventualiter sei Asyl zu erteilen. Es sei vollständige Akteneinsicht zu ge-
währen. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Zur Begründung wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführerin keine vollstän-
dige Einsicht in die Verfahrensakten ihres Bruders S. gewährt worden sei. Diese
Akten seien vorliegend zur Entscheidfindung verwendet worden. Eine Heilung die-
ser Gehörsverletzung auf Beschwerdeebene sei nicht möglich. Ferner sei anläss-
lich sämtlicher Anhörungen ein männlicher Dolmetscher beigezogen worden. Die
Beschwerdeführerin habe sich dadurch über frauenspezifische Fluchtgründe nicht
frei äussern können. Entsprechend sei der Sachverhalt mangelhaft abgeklärt wor-
den. Eine erneute Anhörung sei unabdingbar. Im Weiteren sei die Einsicht in an-
geblich interne Akten der Vorinstanz zu Unrecht verweigert worden. Gemäss ihren
Schilderungen werde die Beschwerdeführerin wegen der damaligen Tätigkeit ihres
Vaters für die Baath-Partei behelligt. In Anbetracht der Situation vor Ort liege eine
asylrelevante staatliche (Reflex)Verfolgung vor. Die Behelligungen durch den On-
kel und dessen Familie in _______ stellten eine geschlechtspezifische Verfolgung
durch Dritte dar, welche wiederum dem Staat angelastet werden müsse. Die an-
geblichen Widersprüche in den Aussagen der Beschwerdeführerin im Vergleich zu
denen ihres Bruders seien mutmasslich darauf zurückzuführen, dass S. in
Deutschland bewusst falsche Angaben gemacht habe, da er nicht dort, sondern in
der Schweiz einen Asylantrag hätte stellen wollen. Die einzige Falschaussage der
4Beschwerdeführerin beziehe sich auf den Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz,
welche nicht im Juni, sondern bereits ungefähr im März 2004 erfolgt sei. Die üb-
rigen Angaben entsprächen der Wahrheit. Die vom Bundesamt aufgelisteten wei-
teren Ungereimtheiten seien bei korrekter Interpretation der Befragungsprotokolle
nicht vorhanden beziehungsweise nicht wesentlicher Natur oder auf Übersetzungs-
probleme zurückzuführen. Zu präzisieren sei, dass die Beschwerdeführerin nicht
bei ihrer Mutter, sondern bei ihrer Stiefmutter aufgewachsen sei.
I. Mit Zwischenverfügung vom 22. März 2006 wies die ARK das Gesuch um Einsicht
in weitere Verfahrensakten ab. Diese seien vom Bundesamt zu Recht als intern
qualifiziert und nicht ediert worden. Bezüglich der Verfahren der Beschwerdeführe-
rin und ihrer Schwester wurde eine Koordination in Aussicht gestellt. Das Gesuch
um Verfahrensvereinigung wurde abgewiesen. Die Einsicht in Verfahrensakten des
Bruders wurde in Form von Protokollauszügen gewährt. Auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses wurde verzichtet. Das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG wurde gutgeheissen.
J. Mit Vernehmlassung vom 1. Mai 2006 hielt das Bundesamt an seiner Verfügung
vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Der Be-
schwerdeführerin sei das rechtliche Gehör zu abweichenden Aussagen ihres Bru-
ders am 22. Oktober 2004 mündlich gewährt worden. Ferner habe die ARK am 22.
März 2006 schriftlich Einsicht gewährt. Die Beschwerdeführerin habe sich darauf
hin nicht vernehmen lassen. Es sei sodann in keiner Weise plausibel, weshalb S.
den deutschen Behörden bewusst falsche Angaben gemacht haben sollte. Unklar
bleibe ferner, weshalb die Beschwerdeführerin mit der Stellung eines Asylgesuchs
in der Schweiz so lange zugewartet habe. Ausserdem sei es der
Beschwerdeführerin auch auf Rekursebene nicht gelungen, die Ungereimtheiten in
ihren eigenen Aussagen plausibel zu erklären. Aufgrund der seinerzeitigen
Aktenlage habe sodann kein Anlass bestanden, die Beschwerdeführerin in einem
reinen Frauenteam zu befragen.
K. Mit Replik vom 17. Mai 2006 wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass ihr mit
Zwischenverfügung der ARK vom 22. März 2006 keine Frist zur Stellungnahme
eingeräumt worden sei. Nach auszugsweisem Erhalt der Akten von S. müsse er-
neut darauf hingewiesen werden, dass dieser in Deutschland bewusst falsche An-
gaben gemacht habe. Die Beschwerdeführerin sei durch die Ereignisse im Irak
traumatisiert. Ihr vormaliger Rechtsvertreter hätte bei der Bundesanhörung darauf
bestehen müssen, dass die Beschwerdeführerin durch ein Frauenteam angehört
worden wäre. Sie habe am 1. August 2005 notfallmässig wegen akuter Suizidalität
in eine Klinik eingewiesen werden müssen. Der beigelegte Austrittsbericht der
Psychiatrischen Klinik _______ bestätige die Vermutung, dass die
Beschwerdeführerin bisher nicht über alles habe sprechen können.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
5173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG
vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden.
Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, am 1. Januar
2007 die Beurteilung der bei der ehemaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Das
neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführerin ist
legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die
Beschwerde ist mithin einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl.
Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimat-
staat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer poli-
tischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gel-
ten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumin-
dest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vor-
handensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft
sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet
oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeb-
lich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Kassation der vorinstanzlichen Verfügung,
da die Vorinstanz eine nicht heilbare Gehörsverletzungen begangen habe, indem
die Einsicht in entscheidrelevante Akten verweigert worden sei, die
Begründungspflicht verletzt und schliesslich der Sachverhalt nicht genügend
erstellt worden sei.
4.2 Zunächst ist festzustellen, dass sich aufgrund der Protokolle keine Hinweise
ergaben, die eine Befragung in einem gleichgeschlechtlichen Team aufgedrängt
hätten. Allein die Vorbringen über den Druck des Onkels zur Verheiratung und die
Vorbringen zu den versuchten Übergriffen eines Cousins auf die Schwester
ergeben keine Hinweise auf mögliche Ereignisse, die nur in einem Frauenteam
6vorgebracht werden könnten. Ferner hat weder der offenbar anwesende Vertreter
der Beschwerdeführerin noch die Hilfswerkvertretung Einwände gegen die
kantonale Anhörung angebracht (A 13/29, S. 2 und 29) oder eine ergänzende
Befragung in einem Frauenteam angeregt. Das Argument auf Beschwerdeebene,
die Beschwerdeführerin hätte in einem ausschliesslich von Frauen besetzten
Team befragt werden müssen, findet in den Protokollen demnach keine Stütze.
Die Vorinstanz durfte zu Recht vom genügend erstellten Sachverhalt ausgehen.
Auch der nachgereichte Arztbericht vermag an dieser Beurteilung nichts zu
ändern, zumal darin keinerlei Aussagen über die mögliche Ursache bestehender
psychischer Probleme der Beschwerdeführerin gemacht werden können. Der
Sachverhalt erscheint damit als hinreichend erstellt, weshalb der Antrag auf
Rückweisung und erneute Befragung abzuweisen ist. Anzufügen ist, dass den
Protokollen bei den Akten entgegen den Beschwerdevorbringen keine Hinweise,
wonach auf die Übersetzung zurückzuführende Verständigungsprobleme
aufgetreten seien, zu entnehmen sind; die Beschwerdeführerin muss sich somit
bei ihren Aussagen behaften lassen.
4.3 Auch der Vorwurf der mangelnden Begründung trifft ins Leere. Die Vorinstanz hat
in der angefochtenen Verfügung festgehalten, dass sich in den Akten des
Schweizerischen Asylverfahrens von S. auch Aussagen, die mit denen der
Beschwerdeführerin übereinstimmen, finden. Auch wenn die Vorinstanz diesen
Umstand nicht als für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin
sprechend wertete, trifft die Behauptung auf Beschwerdeebene, solche Aussagen
seien nicht berücksichtigt worden beziehungsweise eine entsprechende
Auseinandersetzung haben nicht stattgefunden, nicht zu.
4.4 Hingegen stützt sich die Vorinstanz in ihren Erwägungen auf Widersprüche
zwischen den Aussagen der Beschwerdeführerin und denjenigen ihres Bruders S.
einerseits und solchen von ihrer Schwester J. andererseits. Mit Widersprüchen zu
Aussagen der Schwester J. wurde die Beschwerdeführerin jedoch nicht vorgängig
konfrontiert. Zwar wurde die Beschwerdeführerin anlässlich der ergänzenden
Bundesanhörung vom 22. Oktober 2004 mit einzelnen Aussagen von S.
konfrontiert, allerdings nur mit wenigen von denen, die schliesslich im
angefochtenen Entscheid als wesentliche Widersprüche aufgeführt wurden. Auch
wurden die entsprechenden beigezogenen Akten von S. vor Entscheidfällung nicht
zur Einsicht gegeben. Insgesamt ist demnach von einer Gehörsverletzung durch
die Vorinstanz auszugehen, zumal aufgrund der allgemeinen
verwaltungsrechtlichen Doktrin Asylsuchende praxisgemäss mit Aussagen anderer
Personen zu konfrontieren sind, sofern diese den eigenen Angaben in
wesentlichen Punkten widersprechen. Ein pauschaler Hinweis auf Widersprüche
genügt dabei nicht.
Bei dieser festgestellten Gehörsverletzung jedoch von einer nichtheilbaren
auszugehen, würde dem vorliegenden Verfahren nicht gerecht. Immerhin wurde
die Beschwerdeführerin vorgängig auf Widersprüche zu den Aussagen des
Bruders grundsätzlich hingewiesen. Ausserdem wurde dem Begehren der
Beschwerdeführerin durch die nachträgliche (zusammenfassende) Edition
gewisser Akten durch die ARK auf Beschwerdeebene Rechnung getragen. Auch
die Akten der Schwester J., die von der gleichen Rechtsvertretung vertreten wird,
7wurden somit offengelegt. Die Beschwerdeführerin hatte schliesslich im Rahmen
des Replikrechts Gelegenheit, zu den Aussgen der Drittpersonen Stellung zu
nehmen. Insgesamt konnte demnach die Gehörsverletzung auf Beschwerdeebene
geheilt werden. Einer solchen Heilung auf Beschwerdeebene ist aber immerhin im
Rahmen der Verfahrenskosten und einer allfälligen Parteientschädigung Rechnung
zu tragen.
Schliesslich wurde bereits mit Zwischenverfügung der ARK vom 22. März 2006 die
Einsicht in die vorinstanzlichen Akten A 22/1 und A 37/2 zu Recht verweigert; auf
die dortige Begründung kann verwiesen werden.
4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Antrag auf Kassation und
Rückweisung an die Vorinstanz abzuweisen ist.
5.
5.1 Die Vorinstanz ging sodann zu Recht von der fehlenden Glaubhaftigkeit der
Vorbringen aus. Wieso S. bei angenommener Wahrheit seiner in der Schweiz
gemachten Vorbringen und denjenigen seiner Schwester im hier zu beurteilenden
Verfahren damals in Deutschland eine markant abweichende Schilderung zu den
Akten hätte geben sollen, bleibt mangels stichhaltiger Beschwerdeargumentation
nicht nachvollziehbar, und die vorinstanzliche Würdigung dieser Sachlage, wonach
die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin massgeblich darunter
leide, vermag zu überzeugen. Zwar ist nicht auszuschliessen, dass ein
Asylsuchender seine Identität bewusst anders darstellt, wenn er die baldige
Ausreise in einen Nachbarstaat plant. Weshalb jedoch die Fluchtgeschichte anders
ausfallen solle, lässt sich damit nicht erklären. Die eigenen Schilderungen der
Beschwerdeführerin zu den angeblichen Razzien in _______ muten zudem
realitätsfremd an. So legte sie dar, die Feinde ihres Vaters hätten bei einer dieser
Razzien ihren Bruder mitnehmen wollen. Da alle zu weinen begonnen hätten, habe
ihr Bruder schliesslich nicht mitgehen müssen. Sollten aufgrund der angeblichen
Führungsfunktion des Vaters der Beschwerdeführerin bei der Baath-Partei
tatsächlich dessen Gegner vorgesprochen haben, hätten sie sich allein wegen des
Weinens der Anwesenden kaum von ihrem Vorhaben abbringen lassen, zumal der
Vater der Beschwerdeführerin angeblich viele Personen ermordet haben soll (A
13/29, S. 13). Abgesehen davon ist die Schilderung dieser Razzia bereits
anlässlich der relativ ausführlichen Ersbefragung sehr vage ausgefallen (A /10. S.
6 Mitte), und im Rahmen der kantonalen Anhörung gelang es der
Beschwerdeführerin entgegen den Beschwerdevorbringen nur sehr bedingt, die
Razzien in einer Form zu schildern, die auf tatsächlich Erlebtes in der geltend
gemachten Art hindeuten würde (A 13/29, S. 17 f.). Ausserdem hat die
Beschwerdeführerin die angebliche Funktion ihres Vaters bei der Baath-Partei im
Verlaufe der Befragungen widersprüchlich dargelegt (A 13/29, S. 18 f.). Auch in
Berücksichtigung der sozio-kulturellen Situation der Beschwerdeführerin ist ferner
auffallend, dass sie keine Angaben zur Umgebung von _______, wo sie acht oder
neun Monate lang gelebt habe, zu machen in der Lage war (A 1/10, S. 2; A 13/29,
S. 9 f.). Die Tatsache, dass sie auf Beschwerdeebene einräumt, den Irak bereits
wesentlich früher verlassen zu haben, lässt somit auch ihre Schilderungen der
häuslichen Gewalt in _______ als zweifelhaft erscheinen, zumal sie die angeblich
drohende Zwangsverheiratung wenig substanziiert darlegte (A 13/29, S. 8). Im
8Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen und entgegen den Beschwerdevorbringen
erscheint unter Berücksichtigung der Situation vor Ort auch nicht als glaubhaft,
dass die (Stief)Mutter der Beschwerdeführerin ohne Verabschiedung der Kinder
das Haus verlassen hätte beziehungsweise hätte verlassen müssen (A 13/29, S.
7). Der eingereichte Bericht der Klinik _______ vom August 2005 rechtfertigt keine
andere Einschätzung der Vorbringen der Beschwerdeführerin. Die gestellten
Diagnosen - unter anderem eine mittelgradige depressive Episode mit Entwicklung
von Suizidgedanken - sind zwar nicht zu hinterfragen. Die eigentliche Ursache der
psychischen Leiden kann mittels eines Arztberichts indes kaum je schlüssig
beantwortet werden. Im vorliegenden fällt ferner auf, dass die Beschwerdeführerin
offenbar nur eingeschränkt in der Lage war, mit den Ärzten zu kooperieren,
beziehungsweise war es ihr nicht möglich, die Ursache ihrer Probleme zu
benennen. Allein aufgrund der nur vagen Andeutungen auf eine asylrechtlich
relevante Verfolgung zu schliessen, lässt sich vorliegend im Sinne einer
Gesamtbetrachtung nicht rechtfertigen. Gewisse Zwiste und Vorfälle in der
Grossfamilie der Beschwerdeführerin haben sich zwar möglicherweise tatsächlich
ereignet, und die von ihr ferner erwähnte desolate Sicherheitslage im Irak ist
unbestritten. Diese Sachverhaltselemente haben möglicherweise zu ihren
psychischen Problemen beigetragen, dem jedoch im Rahmen des
Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen wird. Die von der Beschwerdeführerin
geschilderte zielgerichtete Verfolgung wegen der angeblichen politischen
Vergangenheit ihres Vaters vermochte die Beschwerdeführerin nach dem
Gesagten indes ebenso wenig glaubhaft zu machen wie die Behelligungen in der
Grossfamilie in der geltend gemachten Form.
5.2 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausfüh-
rungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts
ändern können. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die
Beschwerdeführerin keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft
machen konnte. Das Bundesamt hat ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
6. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; da-
bei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1
AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zu-
mutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs.
2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung
der Ausländer [ANAG, SR 142.20]).
7. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthalts-
bewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung
wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
8. Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung wegen
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen. Angesichts
dieses Umstandes erübrigen sich zur Zeit Erwägungen zur Zulässigkeit, Zumutbar-
keit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig fest-
9stellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Ge-
sagten abzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten teilweise der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG
i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht vom 20. April 2006 [VGKE]). Nachdem ihr Gesuch im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 22. März 2006
gutgeheissen wurde, ist von der Kostenauflage abzusehen.
10.2 Nachdem die Beschwerde im Ergebnis abzuweisen ist, wäre grundsätzlich keine
Parteientschädigung auszurichten (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). Vorliegend ist
jedoch zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz das rechtliche Gehör der
Beschwerdeführerin verletzte (vgl. E.4). Da die Beschwerdeführerin nur durch das
Ergreifen eines Rechtsmittels die Verfahrensmängel beheben konnte, sind ihr die
in diesem Umfang angefallenen Kosten zu entschädigen (vgl. EMARK 2003 Nr. 5).
Dementsprechend wird auf der Grundlage der eingereichten Kostennote eine
Teilentschädigung in der Höhe von Fr. 500.-- (inkl. Spesen und MWSt)
ausgerichtet.
(Dispositiv nächste Seite)
10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Die Vorinstanz wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 500.-- auszurichten.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin durch Vermittlung ihrer Vertretung, 2 Expl.
(eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten
(Kopie; Ref.-Nr. N _______)
- _______
Die Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
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