B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5355/2015
Ur t e i l vom 5 . J u l i 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiberin Susanne Bolz.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und ihre Kinder
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
F._______, geboren am (…),
alle Eritrea,
alle vertreten durch G._______
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des SEM vom 6. August 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden, sich gegenwärtig im Sudan aufhaltende, eritre-
ische Staatsangehörige, reichten – vertreten durch die Schwester der
Beschwerdeführerin, welche als Flüchtling in der Schweiz anerkannt wurde
– am 27. September 2012 ein Asylgesuch beim damaligen Bundesamt für
Migration (BFM) ein und beantragten eine Einreisebewilligung zwecks
Asylgewährung, gestützt auf den damaligen aArt. 20 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31).
B.
Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin aus, ihr Mann sei im
August 2002 aus dem eritreischen Militär desertiert und in den Sudan ge-
flohen. In der Folge sei sie festgenommen worden und zwei Monate inhaf-
tiert gewesen. Im Oktober 2002 habe man sie freigelassen, nachdem ihre
Verwandten ein Bussgeld entrichtet hätten. Da die Behörden in der Zwi-
schenzeit ihr Grundstück beschlagnahmt hätten, habe sie in Eritrea keine
Lebensgrundlage mehr gehabt. Deshalb sei sie mit ihrem Sohn im Novem-
ber 2002 hochschwanger dem Ehemann in den Sudan nachgefolgt. Dort
lebe sie mit ihren inzwischen fünf Kindern. Ihr Mann sei im Juli 2010 in den
Südsudan gegangen, seitdem habe sie nie mehr etwas von ihm gehört. Im
Februar 2012 sei sie von den sudanesischen Behörden verhaftet worden,
man habe sie nach Eritrea deportieren wollen. Nur mit Hilfe von Menschen-
rechtsorganisationen und des UNHCR sei sie freigelassen worden. Seither
lebe sie mit den Kindern in stetiger Angst vor der Deportation. Aufgrund der
fehlenden Grundversorgung und aus Angst vor Übergriffen oder Vergewal-
tigungen sei sie nach einem kurzen Aufenthalt in einem UNHCR-Flücht-
lingslager nach H._______ gezogen, wo sie unter prekären Umständen
lebe und kaum für den Unterhalt ihrer Kinder aufkommen könne. Ihr zweiter
Sohn habe ein Augenleiden und benötige dringend bessere Behandlung.
Überdies würde ihre Schwester als Flüchtling in der Schweiz leben. Zu die-
ser habe sei ein sehr enges Verhältnis.
C.
Das SEM teilte der Schwester der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom
24. April 2015 mit, dass gemäss Mitteilung der Schweizer Botschaft in
H._______, Sudan, vom 23. März 2010 eine Befragung vor Ort aus sicher-
heitstechnischen, strukturellen und organisatorischen Gründen nicht mög-
lich sei, weshalb von einer solchen abgesehen werde. Gleichzeitig wurden
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die Beschwerdeführerin und ihr ältester Sohn mittels detailliertem Fragen-
katalog aufgefordert, innert Frist nähere Angaben zu machen zur Person,
zu ihrer familiären Situation und allfälligen Familienangehörigen im Aus-
land, insbesondere auch in der Schweiz, zu ihrer Situation in Eritrea und
im Sudan sowie zu weiteren Gründen für ihr Asylgesuch. Sie wurden auch
aufgefordert, die Kopien ihrer Identitätsausweise sowie Passfotos aller Be-
schwerdeführenden einzureichen sowie allfällige Beweismittel. Der Sohn
der Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, seinen Willen betreffend die
Einreichung des Asylgesuches darzulegen und die gestellten Fragen selb-
ständig zu beantworten.
D.
Mit Eingabe vom 21. Mai 2015 kamen die Beschwerdeführenden dieser
Aufforderung nach und reichten weitere Unterlagen betreffend das Augen-
leiden des zweitältesten Sohnes ein.
E.
Mit Verfügung vom 6. August 2015 wies das SEM die Asylgesuche ab und
verweigerte den Beschwerdeführenden die Einreise. Zur Begründung
führte es an, die Vorbringen würden den strengen Anforderungen für die
Erteilung einer Einreisebewilligung nach aArt. 20 Abs. 2 und 3 AsylG nicht
genügen. Zwar könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwer-
deführerin im Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea im Jahr 2002 ernsthafte
Schwierigkeiten zu gewärtigen hatte. Allerdings hätten die Beschwerdefüh-
renden inzwischen seit längerem in einem Drittstaat Schutz gefunden und
es drohe ihnen – entgegen ihrer Behauptungen – auch keine Rückschaf-
fung nach Eritrea. Da sich die Beschwerdeführenden schon seit Jahren im
Sudan aufhielten, sei überdies davon auszugehen, dass sie dort die nötige
Sicherheit gefunden hätten und auch auf ein soziales Netz bei ihren eritre-
ischen Landsleuten zurückgreifen könnten. Der Aufenthalt im Sudan sei
zumutbar, die Beschwerdeführenden könnten sich zudem erneut um Un-
terstützung an das UNHCR wenden, das auch die medizinische Versor-
gung der Flüchtlinge sicherstelle. Es sei festzuhalten, dass die Beschwer-
deführenden zum heutigen Zeitpunkt nicht persönlich, faktisch und unmit-
telbar bedroht seien. Daran vermöchte auch das Vorbringen, als Christen
benachteiligt zu sein, nichts zu ändern. Im Sudan herrsche keine allge-
meine und staatliche Unterdrückung von Angehörigen der christlichen Min-
derheit, auch hätten die Beschwerdeführenden nicht vorgetragen, in den
letzten Jahren wegen ihrer Religion grössere Schwierigkeiten gehabt zu
haben. Die Anwesenheit der Schwester der Beschwerdeführerin in der
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Schweiz bedeute unter diesen Umständen keinen ausreichend gewichti-
gen Anknüpfungspunkt, der eine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz
zu begründen vermöchte.
F.
Am 2. September 2015 reichten die Beschwerdeführenden durch ihre Ver-
treterin gegen diesen Entscheid eine Beschwerde ein. Sie beantragten die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Bewilligung zur Ein-
reise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts und die Gewährung
des Asyls und ersuchten ferner um die Ausstellung der nötigen Reisepa-
piere. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um die Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung einhergehend mit dem Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung trugen sie im Wesentli-
chen die bereits im Asylgesuch genannten Vorbringen vor und rügten, dass
sich die Vorinstanz nicht genügend mit den vorgebrachten Asylgründen im
Zusammenhang mit der Verhaftung der Beschwerdeführerin vor ihrer Aus-
reise in den Sudan auseinander gesetzt hätten. Hinsichtlich der Umstände
im Sudan wurde angeführt, die Lebenssituation der Beschwerdeführenden
sei höchst prekär, seit der Vater, der die Familie vorher ernährte, sich in
den Südsudan begeben habe und es keinen Kontakt mehr gebe. Die Be-
schwerdeführerin halte sich mit Gelegenheitsjobs über Wasser, auch der
älteste Sohn müsse mitarbeiten und könne nicht in die Schule gehen. Als
Christen hätten sie auch Probleme bei diesen Gelegenheitsarbeiten und
würden von den Behörden kontrolliert. In diesem Zusammenhang wird auf
den Weltverfolgungsindex für Christen verwiesen, wo der Sudan im Jahr
2015 auf dem sechsten Platz rangiere. Die Unterstützung durch ihre Kirche
sei sehr gering und eine Rückkehr in ein Flüchtlingslager stelle keine Op-
tion dar.
G.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 11. September 2015 den
Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
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Seite 5
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht der Fall ist
– bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem
die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst.
d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren der Vorinstanz teilge-
nommen. Sie sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.3 Auf die frist- und formgereicht eingereichte Beschwerde ist somit ein-
zutreten (108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52
Abs. 1 VwVG).
1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21
Abs. 1 VGG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September
2012 (AS 2012 5359; in Kraft getreten am 29. September 2012; angenom-
men durch die Volksabstimmung vom 9. Juni 2013 [BBl 2013 6613]) wurde
die Möglichkeit der Asylgesuchstellung im Ausland abgeschafft. Dies gilt
jedoch für den vorliegenden Fall nicht, da gemäss der Übergangsbestim-
mung zur Änderung vom 28. September 2012 für Asylgesuche, die – wie
das vorliegende - im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung gestellt
wurden, die einschlägigen Normen in der bisherigen Fassung gemäss
Ziff. I des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 (aAsylG, AS 2006
4745) weiter Gültigkeit haben.
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Seite 6
4.
4.1 Ein Asylgesuch konnte gemäss Art. 19 aAsylG im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an
das Bundesamt überwies (Art. 20 Abs. 1 aAsylG). Hinsichtlich des Verfah-
rens bei der Vertretung im Ausland sah Art. 10 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen in der damaligen Fassung (aAsylV
1, AS 1999 2302) vor, dass mit der asylsuchenden Person in der Regel
eine Befragung durchgeführt wird (Art. 10 Abs. 1 aAsylV 1). War dies nicht
möglich, so wurde die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefor-
dert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 aAsylV 1).
4.2 Im vorliegenden Fall war der Verzicht auf eine persönliche Befragung
durch die vom BFM im Schreiben vom 24. April 2015 begrenzten Perso-
nalressourcen und fehlenden Voraussetzungen im sicherheitstechnischen
und räumlichen Bereich sachlich begründet (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.8
S. 367 f.). In ihrem Gesuch vom 27. September 2012 schilderten die Be-
schwerdeführenden bereits ziemlich ausführlich ihre Beweggründe für die
Ausreise aus Eritrea und ihre Lebenssituation im Sudan (vgl. act. A1/3).
Die im erwähnten Schreiben des Bundesamts enthaltenen zusätzlichen
Fragestellungen decken sodann sämtliche weiteren für die Beurteilung not-
wendigen Aspekte ab. Sie wurden von der Beschwerdeführerin und ihrem
ältesten Sohn in der Eingabe, welche am 21. Mai 2015 bei SEM einging
(vgl. act. A8/9) beantwortet.
4.3 In der Beschwerde wurde gerügt, die Vorinstanz habe die Vorbringen
betreffend die Flucht der Beschwerdeführerin aus Eritrea nicht genügend
abgeklärt, sondern pauschal bekundet, es bestünden Zweifel an der
Glaubhaftigkeit. Hierzu ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin
selbst keine weiteren Angaben machte, als dass sie aufgrund der Deser-
tion ihres Gatten aus dem Militärdienst inhaftiert worden sei. Diese Praxis
ist aus dem Länderkontext Eritrea bekannt. Der Umstand wurde von der
Vorinstanz auch gemäss den ihr vorliegenden Angaben der Beschwerde-
führerin entsprechend gewürdigt. Auch aus Sicht des Bundesverwaltungs-
gerichts ist das SEM seiner Abklärungspflicht genügend nachgekommen.
Der Beschwerdeführerin wurde auch genügend Gelegenheit gegeben, den
Sachverhalt darzulegen. Der entscheidwesentliche Sachverhalt wurde
somit in diesem Punkt rechtsgenüglich erstellt, zumal – wie die Vorinstanz
richtig festhielt – der Asylgewährung aufgrund der im Jahr 2002 erlittenen
Reflexverfolgung in erster Linie Art. 52 Abs. 2 aAsylG entgegensteht.
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Seite 7
5.
5.1 Das Bundesamt bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz
zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden
kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in einen anderen
Staat auszureisen (Art. 20 Abs. 2 aAsylG).
5.2 Unzumutbar ist ein Verbleib im Sinne von Art. 20 Abs. 2 aAsylG na-
mentlich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist. Schutz-
bedürftig im Sinne des Asylgesetzes sind Personen, die in ihrem Heimat-
staat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Reli-
gion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu wer-
den. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib,
Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychi-
schen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
5.3 Bei der Beurteilung der Elemente der Flüchtlingseigenschaft im Sinne
von Art. 3 AsylG und deren Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG
handelt es sich um Rechtsfragen respektive um einen Beweismassstab,
der mittels Gesetzesauslegung zu konkretisieren ist. Dem SEM kommt
diesbezüglich kein Ermessen zu. Die Frage nach einer Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG –, als auch die Frage der Zumutbarkeit des Ver-
bleibs am Aufenthaltsort (ein unbestimmter Rechtsbegriff) – ist durch das
Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich überprüfbar (vgl. BVGE 2015/2
E. 5.3 und E. 7.2.3).
5.4 Die Vorinstanz kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen
können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden
kann (Art. 3, Art. 7 und aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss aArt. 20 Abs. 2
AsylG bewilligt die Vorinstanz Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung
des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohn-
sitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszurei-
sen.
5.5 In seiner bisherigen Praxis zur Behandlung von Asylgesuchen aus dem
Ausland hat das Bundesverwaltungsgericht namentlich festgehalten, dass
für die Erteilung der Einreisebewilligung die Schutzbedürftigkeit der be-
troffenen Personen ausschlaggebend ist. Zu klären ist, ob eine Gefährdung
im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wurde und ob der Verbleib
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am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärungen zugemutet
werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3, mit Hinweisen auf die bisherige
Praxis). In jedem Falle sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zuflucht-
nahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen, und diese sind
mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen. Es gilt also
zu prüfen, ob aufgrund der gesamten Umstände geboten erscheint, dass
es gerade die Schweiz ist, die einer Person den erforderlichen Schutz ge-
währen soll (vgl. BVGE 2011/10 E. 5.1, EMARK 2004 Nr. 21 E. 4b.aa
S. 139 f.).
6.
6.1 Vorliegend kommt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung
mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Beschwerdeführenden den zu-
sätzlichen Schutz der Schweiz gemäss aArt. 52 Abs. 2 AsylG nicht benöti-
gen, weil es ihnen – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – trotz der zu-
gestandenermassen nicht einfachen Bedingungen für eritreische Flücht-
linge im Sudan zugemutet werden kann, dort zu verbleiben.
6.2 Die Beschwerdeführerin machte geltend, nach der Desertion ihres
Ehemannes im August 2002 von den eritreischen Behörden verhaftet wor-
den zu sein. Nach ihrer Freilassung im Oktober 2002 und dem Verlust ihres
Grundstückes sei sie mit ihrem Sohn ebenfalls in den Sudan geflüchtet.
Seit ihr Ehemann im Juli 2010 in den Südsudan gegangen sei, lebe sie
alleine mit den inzwischen fünf Kindern. Im Februar 2012 sei sie festge-
nommen worden und nur die Intervention des UNHCR und von Menschen-
rechtsorganisationen habe ihre Deportation nach Eritrea verhindern kön-
nen. Seither lebe sie nicht nur unter sehr schlechten wirtschaftlichen Be-
dingungen sondern auch in der permanenten Furcht vor der Deportation.
Als Christen seien sie zudem diskriminiert. Ihr Sohn habe ferner gesund-
heitliche Beschwerden und benötige eine bessere medizinische Versor-
gung. Sie wolle mit ihrer Schwester in der Schweiz leben.
7.
7.1 Gemäss Art. 52 Abs. 2 aAsylG kann einer Person, die sich im Ausland
befindet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann,
sich in einem andern Staat um Aufnahme zu bemühen. Diese Bestimmung
trifft keine Unterscheidung zwischen Asylgesuchen aus dem Herkunftsland
der asylsuchenden Person und solchen, die aus einem Drittstaat gestellt
werden. Hält sich die Person, die ein Asylgesuch aus dem Ausland gestellt
hat, in einem Drittstaat auf, ist zwar im Sinne einer Vermutung davon aus-
zugehen, die betreffende Person habe in diesem Drittstaat bereits Schutz
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vor Verfolgung gefunden oder könne ihn dort erlangen, weshalb auch an-
zunehmen ist, es sei ihr zuzumuten, dort zu verbleiben beziehungsweise
sich dort um Aufnahme zu bemühen. Diese Vermutung kann sich jedoch
sowohl in Bezug auf die Schutzgewährung durch den Drittstaat
(vgl. EMARK 2005 Nr. 19 E. 5.1 S. 176 f.) wie auch die Zumutbarkeit der
Inanspruchnahme des Schutzes im Drittstaat als unzutreffend erweisen.
Es ist deshalb zu prüfen, ob die asylsuchende Person im Drittstaat Schutz
vor Verfolgung gefunden hat oder erlangen kann, und – falls dies zu beja-
hen ist –, ob der asylsuchenden Person die Inanspruchnahme des Schut-
zes des Drittstaates und somit der Verbleib in diesem Staat objektiv zuge-
mutet werden kann.
7.2 Die Beschwerdeführenden halten sich ihren Angaben zufolge seit 2002
im Drittstaat Sudan auf. Wie bereits das SEM festhält, ist die dortige Situ-
ation für eritreische Flüchtlinge generell nicht einfach. Dennoch bestehen
im vorliegenden Verfahren keine konkreten Anhaltspunkte für die An-
nahme, dass ein weiterer Verbleib im Sudan nicht zumutbar oder nicht
möglich ist. Die Beschwerdeführenden wurden im Sudan als Flüchtling re-
gistriert und vom UNHCR einem Flüchtlingscamp zugewiesen. Vom
UNHCR registrierte Flüchtlinge sind grundsätzlich gehalten, sich in einem
solchen Lager aufzuhalten. Sie verfügen daher im Sudan nicht über ein
freies Aufenthaltsrecht. Auch die Ausübung einer Arbeit ist in aller Regel
nur mittels entsprechender Bewilligung zugänglich (US Department of
State, Country Reports on Human Rights Practices for 2015: Sudan,
Ziff. 2.d, /documents/organization/252945.pdf). Viele aner-
kannte eritreische Flüchtlinge – und so auch die Beschwerdeführenden –
halten sich deshalb nicht in den ihnen zugewiesenen Flüchtlingslagern,
sondern illegal in H._______ auf, wo sie versuchen, einer Arbeit nachzu-
gehen. In der Vergangenheit kam es dort in vereinzelten Fällen zu Entfüh-
rungen von eritreischen Flüchtlingen beziehungsweise zu Deportationen
von eritreischen Flüchtlingen nach Eritrea, wobei die Deportationen laut
dem US Department of State zurückgegangen sind (vgl. US Department of
State, a.a.O., S. 53). Nach gesicherten Erkenntnissen ist das Risiko einer
Deportation oder Verschleppung für Eritreer und Eritreerinnen, die im Su-
dan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt sind, eher gering. Die sudane-
sischen Behörden deportieren zwar teilweise eritreische Asylsuchende so-
wie Flüchtlinge. Diese Rückführungen erfolgen indessen nicht flächende-
ckend (vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-103/2014 vom
21. Januar 2015 E. 7.4, D-6478/2013 vom 24. Dezember 2013 E. 5.3;
E-1452/2012 vom 15. Juni 2012 mit weiteren Hinweisen sowie UNHCR,
"UNHCR deeply concerned by deportation of Eritreans from Sudan" vom
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Seite 10
26. Juli 2011). Betroffen sind insbesondere Personen, welche bereits in ei-
nem anderen Land als Flüchtlinge registriert wurden und von den sudane-
sischen Behörden als „Migranten“ erfasst werden (vgl. US Department of
State, a.a.O., S. 54). Einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe
(SFH) vom 5. Juli 2012 zufolge, der die Gefahr von Deportationen, Entfüh-
rungen und Lösegelderpressungen von eritreischen Flüchtlingen im Sudan
thematisiert und auf die schwierige Situation hinweist, sind insbesondere
das UNHCR, die International Organisation for Migration (IOM) und die su-
danesischen Behörden bestrebt, die Situation zu verbessern. Gleiches gilt
für Bestrebungen hinsichtlich der Sicherheit in den Flüchtlingscamps
(vgl. dazu insbesondere die Mitteilung des UNHCR vom 25. Januar 2013;
"UNHCR concern at refugee kidnappings, disappearences in eastern Su-
dan"). Vorliegend bestehen keine konkreten Hinweise auf eine erneut dro-
hende Deportation der Beschwerdeführenden. Gemäss eigenen Angaben
gelang es der Beschwerdeführerin im Jahr 2012 die drohende Deportation
mit Unterstützung des UNHCR und anderer Organisationen abzuwenden.
Es ist zwar nachvollziehbar, dass dieses Ereignis bei der Beschwerdefüh-
rerin ein subjektives Gefühl der Unsicherheit hervorgerufen hat, jedoch hat
sie nicht vorgetragen, seither in irgendeiner Weise behelligt worden zu
sein. Die Beschwerdeführenden halten sich seit vielen Jahren in
H._______ auf, wo sie sich nicht sicher fühlen. Es stünde ihnen jedoch frei,
sich erneut an das UNHCR zu wenden und sich in ein Flüchtlingslager zu
begeben. Sollten sie es vorziehen, weiterhin ausserhalb eines Lagers zu
leben und in H._______ zu verbleiben, soll – wie schon vom SEM erwähnt
– nicht in Abrede gestellt werden, dass die Situation dort für Flüchtlinge im
Allgemeinen nicht einfach ist. Die Beschwerdeführerin hält sich und die
Kinder mit Teeverkauf und Wäschewaschen über Wasser, ihr ältester Sohn
unterstützt sie (vgl. act. A8/3). Seit auch die zweite Schwester in die
Schweiz geflüchtet sei, sei ihr der Erwerb kaum möglich. Hierzu ist festzu-
halten, dass die Beschwerdeführerin auch auf die Unterstützung ihrer
Schwestern in der Schweiz zählen kann. Aufgrund des langjährigen Auf-
enthalts im Sudan ist zudem davon auszugehen, dass die Beschwerdefüh-
renden ein Beziehungsnetz aufbauen konnten. Es ist demzufolge nicht da-
von auszugehen, dass sie sich in einer existenziellen Notlage befinden.
Ansonsten ist nochmals auf die Möglichkeit hinzuweisen, sich in ein Flücht-
lingslager zu begeben, wo zumindest die Grundversorgung gewährleistet
ist. Dies gilt auch hinsichtlich der medizinischen Versorgung des zweitäl-
testen Sohnes. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Um-
stand, wonach die Schweiz eine qualitativ höherstehende medizinische
Versorgung kennt, grundsätzlich unbeachtlich ist, weshalb das Vorbringen,
der Sohn benötige eine bessere Versorgung, nicht verfängt.
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Seite 11
7.3 Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdefüh-
renden im Zufluchtsland Schutz gefunden haben. Die allgemein schwieri-
gen Lebensbedingungen im Sudan vermögen für sich alleine keine Asylre-
levanz zu entfalten und stellen keine hinreichende Grundlage für die Ertei-
lung einer Einreisebewilligung dar. Die von den Beschwerdeführenden gel-
tend gemachte Beziehung zur in der Schweiz ansässigen Schwester, be-
ziehungsweise Tante, stellt keinen Anknüpfungspunkt dar, der eine beson-
ders gewichtige, enge Beziehungsnähe zur Schweiz begründen würde,
welche in einer Abwägung der Gesamtumstände dazu führen müsste, dass
es gerade die Schweiz ist, die den erforderlichen Schutz für die Beschwer-
deführenden gewähren sollte.
7.4 Zusammenfassend erscheint eine Schutzgewährung durch die
Schweiz unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände, welche mit
dem Aufenthalt der Beschwerdeführenden im Sudan und ihrem dortigen
Status als vom UNHCR registrierte Flüchtlinge verbunden sind, nicht erfor-
derlich. Vor diesem Hintergrund kann offengelassen werden, ob die Be-
schwerdeführenden bei einer allfälligen Rückkehr nach Eritrea einer flücht-
lingsrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt sein könnten. Die Vor-
instanz stellte zu Recht und mit zutreffender Begründung fest, dass den
Beschwerdeführenden ein Verbleib im Sudan weiterhin zuzumuten ist,
weshalb es nicht zu besanstanden ist, dass das SEM ihnen die Erteilung
der Einreisebewilligung verweigert und ihre Asylgesuche abgelehnt hat.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
demnach abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwal-
tungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in
fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) ist indessen auf die Erhebung von Verfahrenskos-
ten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die schwei-
zerische Vertretung in Khartum, Sudan.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Susanne Bolz
Versand: