Abtei lung IV
D-5356/2006/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . J u n i 2 0 0 9
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
A._______, geboren (...),
Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
3. Mai 2006 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5356/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein Angehöriger der Ethnie der Oromo mit
letztem Wohnsitz in Addis Abeba – verliess eigenen Angaben zufolge
Äthiopien am 25. April 2004 und gelangte über Kenia und weitere ihm
unbekannte Länder am 27. Mai 2004 in die Schweiz, wo er gleichen-
tags ein Asylgesuch stellte. Am 8. Juni 2004 wurde er im Transitzen-
trum Z._______ summarisch befragt und am nächsten Tag für die
Dauer des Verfahrens dem Kanton Y._______ zugewiesen. Am
28. Juni 2004 wurde er durch die zuständigen kantonalen Behörden
eingehend zu seinen Asylgründen befragt.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen gel-
tend, er habe sich für die Oromo-Studentenbewegung und die Oromo
Liberation Front (OLF) engagiert. Es sei hauptsächlich um die Ver-
legung des Oromo-Parlaments von Addis Abeba nach Nazret gegan-
gen. Am 14. Februar 2004 sowie am 20. März 2004 habe er an zwei
Demonstrationen teilgenommen. Er sei dabei von der Polizei
geschlagen und ein Freund von ihm erschossen worden. Sein Zimmer
an der Universität sei von Sicherheitsleuten der Regierung immer wie-
der durchsucht worden. Am 14. Februar 2004 und am 10. April 2004
beziehungsweise am 20. März 2004 seien auf Listen Namen von Per-
sonen veröffentlicht worden. Sein Name sei auf der zweiten Liste ge-
standen. Deshalb sei er von der Universität ausgeschlossen worden
und er werde von der Polizei gesucht.
B.
Mit Strafbefehl vom 22. März 2006 des Bezirksamtes X._______
wurde der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit einem mit seinem
Foto versehenen gefälschten britischen Pass wegen Anstiftung zur
Urkundenfälschung zu einer Gefängnisstrafe von dreissig Tagen
verurteilt.
C.
Mit Verfügung vom 3. Mai 2006 – eröffnet am 9. Mai 2006 – lehnte das
BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen
Wegweisung sowie den Vollzug an.
D.
Mit Eingabe vom 28. Mai 2006 (Poststempel) erhob der Beschwerde-
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D-5356/2006
führer gegen diesen Entscheid bei der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission (ARK) Beschwerde und beantragte die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung sowie eventualiter
die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In formeller Hinsicht ersuch-
te er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021).
E.
Mit Verfügung vom 7. Juni 2006 hiess die damals zuständige Instruk-
tionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege unter Vorbehalt der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung
bis zum 22. Juni 2006 gut, andernfalls sei innert der gleichen Frist ein
Kostenvorschuss einzuzahlen.
F.
Mit Schreiben vom 22. Juni 2006 bestätigte das Departement Gesund-
heit und Soziales des Kantons Y._______ die
Unterstützungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers.
G.
In seiner Vernehmlassung vom 4. Juli 2006, welche dem Beschwerde-
führer am 7. Juli 2006 zur Kenntnis gebracht wurde, hielt das BFM an
seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwer-
de.
H.
Mit Eingabe vom 24. Mai 2007 macht der Beschwerdeführer – han-
delnd durch seinen neu mandatierten Rechtsvertreter – neu subjektive
Nachfluchtgründe geltend und reichte diverse Unterlagen bezüglich
seiner sportlichen Leistungen (Zeitungsartikel und Ranglisten) sowie
eine Mitgliedschaftskarte und ein Bestätigungsschreiben vom
1. Januar 2007 der Mecha Tuleman Association (MTA) ein.
I.
In seiner zweiten Vernehmlassung vom 13. Juni 2007 hielt das BFM
erneut an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde.
J.
Der Beschwerdeführer nahm zur Vernehmlassung des BFM mit
Schreiben vom 2. Juli 2007 Stellung. Gleichzeitig beantragte er vollum-
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fängliche Akteneinsicht, welche ihm am 11. Juli 2007 durch das BFM
gewährte wurde.
K.
Mit Schreiben vom 17. Juli 2008 reichte der Beschwerdeführer weitere
Zeitungsartikel bezüglich seiner sportlichen Leistungen ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah-
me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 48 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tra-
gen (Art. 3 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flücht-
lingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Das BFM führte zur Begründung seines Entscheides im Wesent-
lichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers erfüllten die Anfor-
derungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht. Er sei der
Aufforderung, seine Identität mit entsprechenden Ausweispapieren
nachzuweisen, nicht nachgekommen. Seine diesbezüglichen Erklärun-
gen überzeugten in keiner Weise. Laut eigenen Angaben sei er mit
einem auf seinen Namen ausgestellten Pass von Nairobi aus mit der
Kenian Airways in eine ihm nicht bekannte europäische Stadt gereist.
Dabei wolle er den Pass nie gesehen haben und ein Schlepper solle
für ihn alle Kontrollen erledigt haben. Tatsache sei jedoch, dass an
europäischen Flughäfen alle Passagiere streng kontrolliert würden.
Bezeichnenderweise habe der Beschwerdeführer nicht gewusst, wo in
Europa er angekommen sein wolle. Zudem widerspreche er sich, wenn
er einmal Addis Abeba am 10. April 2004 und ein andermal am
15. April 2004 verlassen haben wolle. Daraus könne geschlossen
werden, dass er auf einem anderen Weg in die Schweiz gelangt sei
und somit müsse grundsätzlich an den damit verbundenen Vorbringen
gezweifelt werden. Des Weiteren seien unter begründeter Angst leben-
de Personen bestrebt, den Ort der Gefährdung, in diesem Fall den
Campus der Universität, unverzüglich zu verlassen. Der Beschwerde-
führer habe diesen aber eigenen Angaben zufolge erst Mitte April
2004 verlassen. Zudem widersprächen sich die Aussagen des Be-
schwerdeführers im Empfangszentrum, wonach er die OLF lediglich
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finanziell unterstützt und für die Oromo-Studentenbewegung Informa-
tionen weitergeleitet habe, und die Aussagen bei der kantonalen An-
hörung, wonach er aktiv bei den Leuten Propaganda gemacht habe.
Auch habe er im Empfangszentrum erklärt, die Demonstration von
Mitte Februar 2004 habe in ganz Addis Abeba stattgefunden, während
er beim Kanton zu Protokoll gegeben habe, diese habe vor dem Re-
gierungsgebäude stattgefunden. Schliesslich solle die zweite Liste der
Auszuschliessenden einmal am 20. März 2004 und einmal am
10. April 2004 erschienen sein.
4.2 Der Beschwerdeführer führte in seiner Beschwerde vom 28. Mai
2006 vorab aus, trotz seiner Bitte nach einem Dolmetscher seiner
Muttersprache seien die Anhörungen auf Englisch durchgeführt wor-
den, obwohl er angemerkt habe, dass dies nur seine zweite Sprache
sei. Er habe deshalb Schwierigkeiten gehabt, die Fragen zu verstehen.
Im Übrigen beschränkte sich der Beschwerdeführer auf die Wieder-
holung seiner Vorbringen anlässlich des erstinstanzlichen Verfahrens.
Ergänzend erwähnte er, dass er an der Demonstration vom 12. Feb-
ruar 2004 die Aufmerksamkeit der Polizei auf sich gezogen habe. In
seiner Eingabe vom 24. Mai 2007 führte er sodann aus, Angehörige
des Oromo-Volkes würden oft unter den Generalverdacht gestellt, die
Opposition zu unterstützen. In den neu eingereichten Beweismitteln
(Mitgliedschaftskarte und Bestätigungsschreiben der MTA) werde be-
stätigt, dass er durch die äthiopischen Behörden, welche ihn der Pro-
paganda für die OLF beschuldigt hätten, verfolgt werde.
4.3 In seiner zweiten Vernehmlassung führte das BFM aus, die vom
Beschwerdeführer in der Eingabe vom 24. Mai 2007 eingereichten Do-
kumente vermöchten die Erkenntnis der Unglaubhaftigkeit der Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers nicht umzustossen. Zudem führe generell
die Zugehörigkeit zu einer ethnischen und religiösen Gruppe zu keiner
asylrelevanten Verfolgung und vermöge auch keine Furcht vor einer
solchen zu begründen. Daran würden auch das gestellte Asylgesuch,
die lange Landesabwesenheit sowie seine durch sportliche Erfolge er-
langte Popularität nichts ändern. Ein erhöhtes Gefährdungsprofil be-
stehe allein für Personen, die in Verbindung zu einflussreichen Oromo-
Organisationen – wie beispielsweise die OLF – gebracht würden. Der
Beschwerdeführer habe laut eigenen Angaben die OLF aber lediglich
finanziell unterstützt.
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4.4 In seiner Duplik führte der Beschwerdeführer aus, seine Vorbrin-
gen seien nicht unglaubhaft. Er habe in Äthiopien zu keiner Zeit über
eine heimatliche Identitätskarte verfügt. Er habe zwar einen Studen-
tenausweis besessen, diesen jedoch aufgrund der hastigen Flucht in
seinem Studentenzimmer auf dem Campus zurückgelassen. Er habe
keinen Kontakt mehr mit seinen Zimmergenossen und wisse nicht, was
mit seiner Studentenkarte passiert sei. Des Weiteren habe er immer
angegeben, Addis Abeba am 10. April 2004 verlassen zu haben. Den
Namen der Stadt, wo er mit dem Flugzeug angekommen sei, kenne er
nicht, da er die fremde Sprache nicht habe lesen und verstehen kön-
nen. Das BFM erwähne in seiner Verfügung weiter, er sei auf beiden
Listen erschienen. Er habe aber angegeben, nur auf der zweiten er-
schienen zu sein, denn die Sicherheitsleute hätten bei der Durchsu-
chung seines Zimmers nach der ersten Demonstration kein verdäch-
tiges Material gefunden. Deshalb habe er weiterhin unbehelligt auf
dem Campus bleiben können. Die Universität und die Sicherheitsleute
hätten damals noch nicht gewusst, dass er Mitglied der Oromo Stu-
dentenbewegung sei. Die Probleme hätten erst nach der zweiten
Demonstration angefangen, wo er in der vorderen Reihe mitmarschiert
sei. Dies habe zur Folge gehabt, dass die Polizei ihn habe erkennen
können und er auf die zweite Liste gekommen sei. Aus seinen Aus-
sagen an den Anhörungen bezüglich seines Engagements für die
Sache der Oromo sei entgegen der Meinung des BFM kein Wider-
spruch ersichtlich, da mit „Weiterleiten von Informationen“ das gleiche
gemeint sei wie „Propaganda betreiben“. Die Argumentationsweise
des BFM müsse als unlauterer Formalismus gerügt werden. Auch
habe er nicht gesagt, die Demonstration habe in ganz Addis Abeba
stattgefunden. Dies sei schon aufgrund der Grösse der Stadt unmög-
lich. Vielmehr habe er zu Protokoll gegeben, die Demonstration habe
im Zentrum der Stadt (Innenstadt) vor den Regierungsgebäuden und
dem Regierungspalast stattgefunden. Auch wenn er in Wirklichkeit nur
ein Sympathisant der OLF sei, hielten ihn die äthiopischen Behörden
für ein Mitglied und aufgrunddessen sowie auch aufgrund seiner Mit-
gliedschaft bei der MTA sei er gefährdet.
5. Zunächst ist zu prüfen, ob die vorgetragenen Fluchtumstände, die
zum Entschluss der Ausreise aus dem Heimatstaat geführt haben, ge-
samthaft als glaubhaft gemacht zu erachten sind.
5.1 Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert,
in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen
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Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüch-
lich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsa-
chen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus
muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen,
was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3
AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder
bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswech-
selt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfah-
ren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung be-
deutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes
Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und
Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung
gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit
nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl
nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es
demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich
ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und über-
wiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung
sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die
Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen,
überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise ab-
zustellen (vgl. Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3c S. 43 f.; 1996 Nr. 28
E. 3a S. 270; 2005 Nr. 21 E. 6.1. S. 190 f.). An den genannten Kriterien
ist nach wie vor festzuhalten, zumal die Rechtslage diesbezüglich
keine Änderung erfahren hat.
5.2 Vorab gilt es festzuhalten, dass der Einwand in der Beschwerde,
wonach der Beschwerdeführer aufgrund des englischsprachigen Dol-
metschers Schwierigkeiten gehabt habe, die Fragen zu verstehen,
nicht gehört werden kann, gab er doch während des gesamten Verfah-
rens auf entsprechende Fragen hin an, er habe den englischspra-
chigen Dolmetscher verstanden, und verlangte – entgegen seinen
Aussagen in der Beschwerde – nicht dessen Auswechslung. Bestätigt
wird diese Ansicht durch den Eindruck des kantonalen Beamten, der
die Anhörung durchführte, sowie auch der Hilfswerksvertretung, wo-
nach der Beschwerdeführer fliessend Englisch spreche (A7 S. 3).
Schliesslich ergeben sich auch aus den Protokollen keinerlei Hinweise
auf Verständigungsschwierigkeiten, vielmehr vermochte der Beschwer-
deführer die Fragen kohärent zu beantworten.
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5.3 Wenn auch die Verfügung des BFM in ihrem Ergebnis zu bestä-
tigen ist, vermögen die in der angefochtenen Verfügung dargelegten
Unglaubhaftigkeitselemente dennoch nicht alle zu überzeugen. So
kann die Argumentation des Beschwerdeführers nachvollzogen wer-
den, wonach „Weiterleiten von Informationen“ das gleiche bedeute wie
„Propaganda betreiben“. Auch die Erwägung, wonach der Beschwer-
deführer nicht übereinstimmend angegeben habe, wann er Addis
Abeba verlassen habe, gilt es zu relativieren. Der Beschwerdeführer
sagte bei der kantonalen Befragung wörtlich: „Ich bin am 15. April
2004 zu Fuss von Addis Abeba nach W._______ gelaufen.“ Wenn es
auch naheliegend wäre, den 15. aus diesem Satz als Startdatum zu
lesen, so ist dies doch nicht zwingend und es könnte damit auch die
Ankunft gemeint sein, zumal bei der Übersetzung aus dem Englischen
leichte Abweichungen entstanden sein könnten.
5.4 Erste Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben
sich aber aus der Schilderung der Ausreise. So erstaunt, dass er
seinen fünftägigen Marsch nach W._______ lediglich mit einem Satz
erwähnt, ist doch ein solches Unterfangen mit einigen Strapazen ver-
bunden, weshalb davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer würde
diese näher beschreiben, hätte er sie tatsächlich erlebt. Des Weiteren
bleibt unklar, wie er den Weg von dort bis an die kenianische Grenze
zurückgelegt haben will. Einerseits gab er bei der Erstbefragung an,
von W._______ her fünf Tage mit dem LKW bis zum äthiopischen Teil
von V._______ gefahren zu sein und die Grenze nach Kenia am
25. April 2004 überquert zu haben (A1 S. 6). Dabei blieb unklar, wie es
zwischen der Ankunft in V._______ und der Grenzüberquerung
weitergegangen sein soll. Bei der kantonalen Befragung gab er
andererseits an, er sei von W._______ her mit dem LKW nach
V._______, kenianisch-äthiopisches Grenzgebiet, gefahren, wo er am
25. April 2004 eingetroffen sei (A7 S. 5). Weiter widersprach sich der
Beschwerdeführer, indem er einerseits behauptete, er sei ab der
Grenze mit dem LKW nach Nairobi weitergefahren (A1 S. 6), und
andrerseits für diese Strecke einen Minibus benutzt haben will (A7 S.
5). Bezüglich der Weiterreise nach Europa und der Dokumente sind
die Zweifel des BFM voll und ganz zu stützen. Daran ändert auch der
Einwand in der Beschwerde nichts, wonach er zwar einen
Studentenausweis im Campus zurückgelassen habe, aber nicht wisse,
was damit passiert sei. Denn angesichts seiner angeblichen
Propagandatätigkeiten wäre davon auszugehen, dass er an der
Universität sehr viele Leute gekannt hätte, die er zumindest von der
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Schweiz aus hätte kontaktieren können, um etwas über den Verbleib
seiner Papiere zu erfahren. Auch der Einwand, er habe nicht gewusst,
wo er angekommen sei, weil er die Schrift nicht habe lesen können,
kann nicht gehört werden, ist doch der Beschwerdeführer gemäss den
Akten nicht Analphabet und des Englischen offenbar mächtig, weshalb
davon auszugehen ist, er könne auch die lateinische Schrift lesen.
Ausserdem hätte er den Schlepper, welcher ihn bis nach U._______
begleitet habe, nach dem Ankunftsort fragen können. Zuletzt kann
dem Beschwerdeführer auch nicht geglaubt werden, dass ein Freund
aus der Universität ihm die ganze Reise finanziert habe soll, bloss weil
er sein bester Freund gewesen sei, und der Beschwerdeführer dabei
nicht einmal die ungefähren Kosten gewusst haben will.
5.5 Gewichtige Zweifel ergeben sich sodann aber insbesondere aus
der Unsubstanziiertheit der Angaben zu den angeblichen politischen
Tätigkeiten des Beschwerdeführers. Diese gehen über Allgemeinplätze
nicht hinaus, obwohl er seit September 2003 fünf Tage die Woche Pro-
paganda betrieben (A7 S. 13) und im Jahre 2004 an Demonstrationen
teilgenommen haben will. Bezeichnenderweise nahm denn die freie
Erzählung des Beschwerdeführers lediglich acht beziehungsweise
zehn Zeilen der Protokolle ein. Hätte er sich tatsächlich in dem von
ihm angegebenen Ausmass betätigt, so wäre davon auszugehen, dass
er dies, zumindest an der kantonalen Befragung, viel ausführlicher
hätte erzählen können. Stattdessen machte er beispielsweise über die
OLF sehr vage Aussagen, indem er angab, diese setze sich für die
Freiheit der Oromo, Gleichheit und Menschenrechte ein (A1 S. 4).
Auch bezüglich der Studentenorganisation liess er nähere Ausfüh-
rungen missen und es blieb unklar, um was für eine Organisation es
sich handelte und was genau deren Anliegen und Ziele waren. Ebenso
wenig vermochte er zu den genaueren Inhalten seiner angeblichen
Propagandaarbeit Auskunft zu geben. Bezüglich der Motivation der
Proteste gab er zwar an, es sei hauptsächlich um die Verlegung des
Oromo-Parlamentes gegangen. Was aber dieses Parlament beispiels-
weise genau war oder weshalb sie dagegen waren, wurde nicht aus-
geführt. Auch über die Probleme der Oromo im Allgemeinen erfährt
man aus der Lektüre der Protokolle nur wenig. Zudem wäre von einem
Politaktivisten zu erwarten, dass er mehr als bloss zwei Demons-
trationen besucht und über deren Ablauf näher hätte Auskunft geben
können, ist doch dabei gemäss seinen Aussagen immerhin ein Freund
ange- beziehungsweise erschossen worden. Wobei hierbei erstaunt,
dass er nicht wissen will, ob der Freund dabei umgekommen ist, ist
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doch davon auszugehen, dass er spätestens nach seiner Ankunft in
der Schweiz, über seine Kontakte, die er – wie erwähnt – als Propa-
gandamitarbeiter sicher aufgebaut hätte, etwas über dessen Schicksal
versucht hätte herauszufinden.
5.6 Des Weiteren enthalten die Aussagen des Beschwerdeführers
zahlreiche Widersprüche. So bleibt in erster Linie unklar, was er für
welche Organisation gemacht haben will. Einerseits sagt er aus, er
habe für die Oromo-Studentenorganisation Propaganda betrieben, die
OLF habe er lediglich finanziell unterstützt und sich sonst nicht für
diese Organisation betätigt (A1 S. 4). Andrerseits gab er an, er habe
für die OLF Propaganda betrieben (A7 S. 13). Des Weiteren gab er
zuerst an, er habe an vielen Demonstrationen teilgenommen, um so-
gleich einzuräumen, dass es lediglich deren zwei gewesen seien (A1
S. 5). Auch den Ablauf der Demonstrationen konnte er nicht überein-
stimmend angeben. So ist zwar dem Einwand in der Beschwerde zu-
zustimmen, dass die Durchführung einer Demonstration in ganz Addis
Abeba wohl an der Grösse der Stadt scheitern würde. Jedoch ist dem
Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass er bei der ersten Befra-
gung angab, die Demonstrationen hätten sich von Kilo sechs nach Kilo
vier auf dem Uni-Campus bewegt (A1 S. 5) während er bei der kan-
tonalen Befragung sagte, sie hätten vor dem Regierungsgebäude
stattgefunden (A7 S. 7). Zudem machte der Beschwerdeführer auch
bezüglich der Daten der Demonstrationen widersprüchliche Angaben,
indem er im Laufe des Verfahrens vom 14. Februar 2004 sprach, auf
Beschwerdeebene dann aber den 12. Februar 2004 angab. Ein wei-
terer Widerspruch ergibt sich aus der Aussage in der Beschwerde,
wonach die Polizei schon am 12. Februar 2004, also schon bei der
ersten Demonstration, auf ihn aufmerksam geworden sei. Demge-
genüber gab er in der Replik vom 2. Juli 2007 an, er habe bis zur zwei-
ten Demonstration unbehelligt im Campus leben können, da die Polizei
erst an der zweiten Demonstration auf ihn aufmerksam geworden sei.
Wäre Ersteres richtig, so wäre dem BFM zuzustimmen, dass es nicht
verständlich ist, wieso er weiterhin unbehelligt auf dem Campus hatte
wohnen können. Sodann ist bezüglich der Listen festzuhalten, dass
der Beschwerdeführer zwar tatsächlich nie explizit sagte, er habe auf
beiden Listen gestanden. Immerhin wurde jedoch ausdrücklich die
Frage gestellt, er sei ja zweimal auf einer Liste gestanden, er solle
doch die Umstände näher erklären. Als Antwort gab der Beschwerde-
führer lediglich an, wann diese Listen veröffentlich worden seien,
korrigierte aber nicht, dass sein Name eben nur auf der zweiten Liste
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gestanden habe (vgl. A7 S. 13). Jedenfalls waren seine Angaben be-
züglich dieser Listen zumindest in der Hinsicht widersprüchlich, dass
er – wie vom BFM richtigerweise festgestellt – einmal angab, die
zweite Liste sei am 20. März 2004 erschienen (A7 S. 13) und ein
andermal am 10. April 2004 (A1 S. 4), und einmal sogar sagte, es
habe nur eine Liste gegeben (A7 S. 10). Dieser Widerspruch wiegt
umso schwerer, als der Beschwerdeführer auch ausführte, sofort nach
Erscheinen seines Namens auf der zweiten Liste nicht mehr in den
universitären Bereich zurückgekehrt zu sein, weshalb er die Liste nicht
persönlich habe einsehen können, gleichzeitig aber angab, bis am
10. April 2004 im Campus gelebt zu haben.
5.7 Bestätigt werden die Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Be-
schwerdeführers schliesslich durch die Tatsache, dass er in der
Schweiz versucht hat, sich einen auf seinen Namen lautenden ge-
fälschten britischen Pass zu beschaffen, um damit nach Grossbritan-
nien auszureisen, weil er hier nicht studieren und arbeiten könne. Dies
legt die Annahme nahe, dass er sein Land aus wirtschaftlichen Grün-
den verlassen hat und sich, nachdem er in der Schweiz nicht die er-
warteten Bedingen angetroffen hatte, zur Weiterreise in ein anderes
Land entschlossen hatte.
5.8 An dieser Ansicht vermögen auch die auf Beschwerdeebene ein-
gereichten Beweismittel nichts zu ändern. Das im Jahre 2007 ausge-
stellte Bestätigungsschreiben der MTA ist als blosses Gefälligkeits-
schreiben zu werten. Und auch der Mitgliedschaftsausweis der MTA
vermag seine angeblichen Tätigkeiten für die Oromo im Rahmen einer
Studentenorganisation und der OLF in Äthiopien nicht zu belegen, zu-
mal er unüblicherweise kein Datum enthält und allem Anschein nach
auch erst in neuerer Zeit ausgestellt wurde.
5.9 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Be-
schwerdeführers in Bezug auf eine Verfolgungssituation im Zeitpunkt
der Ausreise den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss
Art. 7 AsylG nicht genügen.
6.
Es bleibt antragsgemäss zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe gemäss
Art. 54 AsylG erfüllt.
Seite 12
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6.1 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine
asylsuchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem
Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der
Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat.
Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere unerwünschte
exilpolitische Betätigungen, illegales Verlassen des Heimatlandes (sog.
Republikflucht) oder Einreichung eines Asylgesuches im Ausland,
wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Perso-
nen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, wer-
den jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. EMARK 2000
Nr. 16, Erw. 5a, S. 141f., mit weiteren Hinweisen).
6.2 Der Beschwerdeführer führte in seiner Eingabe vom 24. Mai 2007
aus, der Generalverdacht der äthiopischen Behörden, Angehörige der
Oromo würden die Opposition unterstützen, verstärke sich, wenn sich
diese längere Zeit im Ausland aufhielten, und es würde angenommen,
sie hätten sich im Exil subversiv gegen die Regierung betätigt. Da er in
der Schweiz zur Spitzenklasse der (...) gehöre, habe er einen hohen
Bekanntheitsgrad und deshalb sei eine Verfolgungsgefahr hoch reell.
6.3 In seiner zweiten Vernehmlassung führte das BFM aus, das blosse
Einreichen eines Asylgesuches und der (längere) Aufenthalt im euro-
päischen Ausland führe nicht zu einer politisch motivierten Verfolgung.
Zahlreiche ehemalige Oppositionelle seien nach der Machtübernahme
der Aufforderung des Premierministers Meles Zenawi an alle im Aus-
land lebenden ehemaligen Gegner Mengistus nachgekommen und in
ihr Land zurückgekehrt. Der Beschwerdeführer sei keine politische
Person und müsse deshalb nicht befürchten, künftig staatlichen Ver-
folgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein. Seine sportlichen Erfolge
und mithin seine dadurch erreichte lokale Popularität vermöchten an
dieser Einschätzung nichts zu ändern.
6.4 Den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts zufolge ist da-
von auszugehen, dass die äthiopischen Sicherheitsbehörden die
Aktivitäten der jeweiligen Exilgemeinschaften überwachen und diese
ausserdem in elektronischen Datenbanken registrieren. Dieser Um-
stand reicht indessen für sich allein genommen nicht aus, um eine be-
gründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Vielmehr müssen zu-
sätzliche, konkrete Anhaltspunkte - nicht lediglich die abstrakte oder
rein theoretische Möglichkeit - dafür vorliegen, dass ein exilpolitisch
aktiver Äthiopier tatsächlich das Interesse der äthiopischen Behörden
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auf sich gezogen respektive als regimefeindliche Person namentlich
identifiziert und registriert wurde. Wie nachfolgend dargelegt bestehen
derartige konkrete Hinweise vorliegend nicht.
6.5 Wie bereits ausgeführt, konnte der Beschwerdeführer keine Ver-
folgung durch die heimatlichen Behörden vor seiner Ausreise glaubhaft
machen. Vor diesem Hintergrund kann ausgeschlossen werden, dass
er vor dem Verlassen seines Heimatlandes als regimefeindliche Per-
son beim äthiopischen Regime registriert war und überwacht wurde.
Auch ergeben sich aus den Akten keinerlei Hinweise darauf, dass er
sich in der Schweiz exilpolitisch betätigt hätte. Vielmehr hat er sich
durch seine sportlichen Leistungen hervorgetan. Entgegen seiner Mei-
nung ist jedoch auszuschliessen, dass ihm durch seinen dadurch
erlangten Bekanntheitsgrad verbunden mit seinem langen Ausland-
aufenthalt und seiner Zugehörigkeit der Ethnie der Oromo Verfolgung
durch die äthiopischen Behörden droht. Insbesondere gibt es keinerlei
Anzeichen dafür, dass der Beschwerdeführer von den heimatlichen
Behörden als regimefeindlich identifiziert und registriert worden wäre.
Vielmehr ist davon auszugehen, dass es diese begrüssen, wenn einer
ihrer Staatsangehörigen im Exil sportlichen Ruhm erlangt. Demnach
erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft auch zum heu-
tigen Zeitpunkt nicht.
7.
Nach den vorstehenden Erwägungen hat die Vorinstanz zu Recht fest-
gestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllt, und das Asylgesuch abgelehnt. Demnach erübrigt es sich, auf
die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers einzugehen, da sie
zu keinen anderen Schlüssen führen können.
8.
8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
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9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflich-
tungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Aus-
länders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegen-
stehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmensch-
licher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wer-
den.
9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Äthiopien ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
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Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Ge-
fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall
einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen;
EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001,
Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
9.4.1 In Äthiopien herrscht zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt,
weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen wird (vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts D-3894/2006 vom 25. September
2008; EMARK 1998 Nr. 22). Seit der Unterzeichnung des Friedens-
abkommens zwischen Äthiopien und Eritrea am 12. Dezember 2000
kam es zwar zu sporadischem Wiederaufflackern des Grenzkonfliktes;
immerhin scheinen aber sowohl Äthiopien als auch Eritrea den
Schiedsspruch der hierfür eingesetzten internationalen Kommission,
welcher am 13. April 2002 ergangen ist, grundsätzlich zu akzeptieren,
und ein erneuter offener Ausbruch des Konflikts konnte bis heute er-
folgreich verhindert werden. Aufgrund der allgemeinen Lage in Äthio-
pien kann somit nicht von einer konkreten Gefährdung des Beschwer-
deführers ausgegangen werden.
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9.4.2 In den Akten finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte
dafür, dass der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen
wirtschaftlicher und sozialer Natur in eine existenzbedrohende
Situation geraten würde. Gemäss eigenen Angaben verfügt er über
eine langjährige schulische Ausbildung und ein Jahr Studium an der
Universität (A7 S. 5). Zudem wurde er durch seine Eltern finanziell
unterstützt (A7 S. 9), weshalb er bei einer Rückkehr dorthin nicht allein
auf sich gestellt ist. Somit ist es ihm zuzumuten, sich erneut in
Äthiopien niederzulassen und dort eine Existenz aufzubauen.
9.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung
auch als zumutbar.
9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
10.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem
aber das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit
Verfügung vom 7. Juni 2006 gutgeheissen wurde und aufgrund der
Akten keine Gründe ersichtlich sind, um auf diesen Entscheid zurück-
zukommen, ist von einer Kostenauflage abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- B._______ (in Kopie)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
Versand:
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