Abtei lung IV
D-5356/2010
sch/bah/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . J u l i 2 0 1 0
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Blaise Pagan;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A.___________, geboren (...),
Nigeria,
alias B.__________, geboren (...), Ruanda,
(...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 23. Juli 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5356/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer seine Heimat eigenen Angaben zufolge
im Jahr 1994 verliess und am 30. Juni 2010 unter der Identität
B.__________, geboren (...), Ruanda, in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass für seine Vorbringen, die er im Rahmen der Erstbefragung im
Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso vom 21. Oktober 2008 und
der Anhörung zu den Asylgründen vom 22. April 2009 machte, auf die
Akten zu verweisen ist,
dass das BFM auf das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers ge-
stützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und seine Wegweisung aus der
Schweiz sowie deren Vollzug anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht eine gegen diese Verfügung ge-
richtete Beschwerde vom 28. Mai 2009 mit Urteil D-3494/2009 vom
22. Juni 2009 abwies,
dass das BFM den Beschwerdeführer am 26. Juni 2009 aufforderte,
die Schweiz bis zum 8. Juli 2009 zu verlassen,
dass der Beschwerdeführer am 30. Juni 2010 in der Schweiz zum
zweiten Mal um Asyl nachsuchte,
dass er bei der Erstbefragung im Transitzentrum Altstätten vom 14. Juli
2010 und der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 23. Juli 2010
geltend machte, er habe sich nach Abschluss des ersten Asyl-
verfahrens in der Schweiz nach Italien begeben und sich bis zu seiner
Wiedereinreise in die Schweiz dort aufgehalten,
dass er Nigeria im September 2007 verlassen habe, weil sein Vater
Chefpriester des in seinem Dorf gelegenen Orakels gewesen sei und
er dieses Amt nach dessen Tod hätten übernehmen sollen,
dass er von den Dorfbewohnern unter Druck gesetzt worden sei, die-
ses Amt zu übernehmen,
Seite 2
D-5356/2010
dass er im Dorf und anschliessend auch in Kano vom Geist des Ora-
kels belästigt worden sei, weshalb er sich zur Ausreise aus Nigeria
entschlossen habe,
dass er nach einer Rückkehr nach Nigeria keine Ruhe vor dem Geist
haben werde,
dass seine Mutter eine Ruanderin gewesen sei und er im ersten Asyl-
verfahren seinen ruandischen Namen genannt habe,
dass er im ersten Asylverfahren die Geschichte erzählt habe, die er
von seiner Mutter erfahren habe,
dass er nicht zur Schule gegangen sei und deshalb nicht wisse, wann
er geboren sei,
dass das BFM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 23. Juli 2010
in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das zweite Asylgesuch nicht
eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an-
ordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, aufgrund
des Vergleichs der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers stehe fest,
dass er am 3. Oktober 2008 unter einer anderen, als der im zweiten
Asylverfahren geltend gemachten Identität ein Asylgesuch eingereicht
habe,
dass das erste Asylverfahren seit dem 22. Juni 2009 rechtskräftig ab-
geschlossen sei,
dass der Beschwerdeführer zu beiden von ihm im Rahmen der Asyl -
verfahren geltend gemachten Identitäten keine Identitäts- oder Aus-
weisdokumente abgegeben habe,
dass das Auftreten unter verschiedenen Identitäten nicht per se be-
deute, dass im zu behandelnden Verfahren die Identität verheimlicht
werde, wer aber bereits unter anderer Identität ein Asylgesuch einge-
reicht habe, zusätzliche Anstrengungen unternehmen müsse, um
seine Identität zumindest glaubhaft zu machen, ansonsten sein unbe-
gründetes Unterlassen als Verheimlichung qualifiziert werde (Entschei-
Seite 3
D-5356/2010
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1995 Nr. 4),
dass der Beschwerdeführer auch für die jetzt geltend gemachte Iden-
tität keinerlei Ausweisdokumente abgegeben und auch sonst keine An-
strengungen unternommen habe, die aktuelle Identität glaubhaft zu
machen,
dass aufgrund der gesamten Akten von einer nachhaltigen Erschütte-
rung seiner persönlichen Glaubwürdigkeit auszugehen sei,
dass er bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs erklärt habe, die
Geschichte, die er während des ersten Asylverfahrens erzählt habe,
habe er so von seiner Mutter erfahren, während er im ersten Asyl -
verfahren behauptet habe, seine Mutter sei bei seiner Geburt ver-
storben,
dass er, auf diesen Widerspruch angesprochen, geantwortet habe,
seine Stiefmutter sei verstorben,
dass er in beiden Verfahren konkrete Geburtsdaten angegeben habe,
bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs indessen gesagt habe, er
sei nie zur Schule gegangen und wisse deshalb nicht, wann er ge-
boren sei,
dass aufgrund der vorstehenden Ausführungen feststehe, dass er im
Rahmen des Asylverfahrens die Behörden über seine Identität ge-
täuscht habe,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Juli 2010 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei beantragte, die Verfügung des BFM sei zu überprüfen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 27. Juli 2010 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes
Seite 4
D-5356/2010
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und
die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nach-
folgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerde-
entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
Seite 5
D-5356/2010
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende die
Behörden über ihre Identität täuschen und diese Täuschung aufgrund
der Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer
Beweismittel feststeht (Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG),
dass der Begriff der Identität im asylrechtlichen Sinn unter anderem
Namen, Vornamen, Staatsangehörigkeiten, Geburtsdatum und Ge-
burtsort umfasst (Art. 1 Bst. a AsylV 1),
dass aufgrund der erkennungsdienstlichen Behandlung feststeht, dass
der Beschwerdeführer in den beiden Asylverfahren zu Name, Vor-
name, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum und Geburtsort vonein-
ander abweichende Angaben machte,
dass seine Erklärungen bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs, er
habe im ersten Asylverfahren seinen ruandischen Namen genannt,
wisse aufgrund mangelnden Schulbesuchs nicht, wann er geboren sei,
und habe hinsichtlich seiner Asylgründe nur die Geschichte wieder-
gegeben, die ihm seine Mutter erzählt habe, nicht stichhaltig für die
abweichenden Angaben zu seiner Identität sind,
dass er im ersten Asylverfahren nämlich geltend machte, seine Mutter
sei bei seiner Geburt verstorben (act. A1/8 S. 3, A18/16 S. 6), während
er im zweiten Asylverfahren vorbrachte, seine Mutter lebe in
C.__________ (act. B1/12 S. 3),
dass er im zweiten Asylverfahren angab, sein Vater sei am 1. August
2007 in Nigeria verstorben (act. B1/12 S. 3), im ersten Asylverfahren
jedoch behauptete, sein Vater sei im Jahr 2004 in Ruanda verstorben
(act. A1/8 S. 3),
dass der Beschwerdeführer somit in den beiden schweizerischen Asyl-
verfahren nicht nur abweichende Angaben zu seiner Identität machte,
sondern auch hinsichtlich seiner Asylgründe diametral voneinander ab-
weichende und sich geradezu ausschliessende Aussagen machte,
weshalb der Schluss des BFM, seine persönliche Glaubwürdigkeit sei
erschüttert, zu bestätigen ist,
Seite 6
D-5356/2010
dass der Beschwerdeführer im zweiten Asylverfahren hingegen – wie
vom BFM aufgezeigt – praxisgemäss besondere Anstrengungen zur
Glaubhaftmachung der im zweiten Asylverfahren geltend gemachten
Identität hätte unternehmen müssen,
dass er dies indessen unter Hinweis auf die Aktenlage unterlassen
hat,
dass das BFM aufgrund der vom Bundesverwaltungsgericht weiterhin
als zutreffend erachteten Praxis der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission (ARK) aufgrund des Verhaltens und der Aussagen des Be-
schwerdeführers zu Recht davon ausging, er täusche die schweize-
rischen Asylbehörden (auch) im vorliegenden Verfahren über seine
Identität,
dass der Beschwerdeführer diesen Erwägungen in seiner Beschwerde
nichts Konkretes und Substanziiertes entgegenhält, sondern einzig
daran festhält, sein Leben sei in Nigeria in Gefahr, diese Gefahr (Ver-
folgung durch den Geist eines Orakels) indessen ohnehin nicht objek-
tivierbar ist,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zu-
mutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Seite 7
D-5356/2010
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn
der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel, Rz. 11.148,
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Auslän-
derin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Dritt -
staat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die ihm im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzu-
mutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund
von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medi -
zinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat
(Ruanda oder Nigeria) noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen
lassen,
dass aufgrund der nicht glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers
zu seiner Identität eine sinnvolle Prüfung des Vorliegens von Weg-
weisungshindernissen ohnehin nur eingeschränkt möglich ist, auf-
grund der Aktenlage aber davon auszugehen ist, der junge und – so-
Seite 8
D-5356/2010
weit aktenkundig – gesunde Beschwerdeführer gerate bei einer Rück-
kehr in seinen Heimat- oder Herkunftsstaat nicht in eine existenz-
bedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend
zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Her-
kunfts- oder Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugs-
hindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der
Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 9
D-5356/2010
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des Transitzentrums
Altstätten (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Transitzentrum Altstätten (per Telefax zu den Akten Ref.-
Nr. N (...), mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den
Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangs-
bestätigung an das Bundesverwaltungsgericht)
- (zuständige kantonale Behörde) (per Telefax)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand:
Seite 10