B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5356/2014
Ur t e i l vom 1 2 . Ap r i l 2 0 1 6
Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Rechtsanwältin Jana Maletic,
Caritas Schweiz,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Vollzug der Wegweisung)
Verfügung des BFM vom 19. August 2014 / N (…).
D-5356/2014
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine eritreische Staatsangehörige tigrinischer
Ethnie aus B._______, C._______, D._______, reiste am 7. Mai 2012 ge-
meinsam mit ihrem Halbbruder E._______ (geboren am […]) in die
Schweiz ein, wo sie am selben Tag um Asyl nachsuchte. Am 24. Mai 2012
erhob das damalige BFM im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
F._______ mittels Befragung ihres Halbbruders E._______ ihre Persona-
lien und erkundigte sich bei diesem über ihren Reiseweg und ihre Ausrei-
segründe. Dabei führte ihr Halbbruder im Wesentlichen aus, seine Halb-
schwester sei etwa im Dezember des Jahres 2011 gemeinsam mit ihrer
Tante aus Eritrea ausgereist. Diese sei ausgereist, um zu ihrem in Juba
lebenden Ehemann zu gelangen. Dabei habe sie seine Halbschwester, die
auf ihre Kinder aufgepasst habe, einfach mitgenommen (vgl. act. A4/10 S.
5 f. Ziff. 5.02 i.V.m. S. 8 Ziff. 7.02 in fine). Mit Zwischenverfügung vom
30. Mai 2012 wies das BFM die Beschwerdeführerin und ihren Halbbruder
für die Dauer des Verfahrens dem Kanton G._______ zu. Am 8. August
2012 errichtete der Gemeinderat H._______ als Vormundschaftsbehörde
für die minderjährige Beschwerdeführerin eine Beistandschaft nach Art.
392 Ziff. 3 ZGB. Am 10. März 2014 hörte das BFM die Beschwerdeführerin
einlässlich zu ihren Asylgründen an.
Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch im Wesentlichen da-
mit, sie habe ihre Kindheit zusammen mit zwei Schwestern sowie ihrem
Halbbruder E._______ bei ihre Grosseltern mütterlicherseits in B._______
verbracht und dort auch fünf Jahre lang die Schule besucht. Oftmals habe
sie auch bei ihrer Tante I._______ in J._______ beziehungsweise in
K._______ gelebt, wo sie einerseits die Schule besucht, andererseits das
Kleinkind ihrer Tante gehütet habe. Eines Tages habe die Tante Probleme
mit den eritreischen Militärbehörden bekommen. Deswegen sei ihre Tante
wenig später gemeinsam mit ihr (der Beschwerdeführerin) sowie ihrem
Kind aus Eritrea ausgereist. Zunächst seien sie per Bus von K._______ bis
L._______ gefahren. Von dort aus seien sie zu Fuss nach M._______ im
Sudan gelangt, wobei sie die ganze Nacht gelaufen seien. Von M._______
aus seien sie per Bus nach N._______ gereist, wo sie bei einem (…) (…)
Zuflucht gefunden hätten. Dort habe sie auch ihren Halbbruder E._______
wiedergetroffen, der Eritrea bereits zu einem früheren Zeitpunkt verlassen
habe. Gemeinsam hätten sie etwa fünf Monate bei dem in N._______
wohnhaften Verwandten zugebracht. Danach sei sie zusammen mit ihrem
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Halbbruder von N._______ aus per Flugzeug nach Europa und schliesslich
am 7. Mai 2012 via nicht näher bekannte Länder in die Schweiz gelangt.
B.
Mit Verfügung vom 19. August 2014 – eröffnet am 20. August 2014 – stellte
das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte deren Asylgesuch ab und verfügte ihre Wegweisung aus der
Schweiz. Gleichzeitig ordnete das Bundesamt die vorläufige Aufnahme der
Beschwerdeführerin in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs an.
C.
Mit Verfügung (…) gewährte das BFM dem Halbbruder der Beschwerde-
führerin – E._______ (N […]) – Asyl.
D.
Mit Eingabe vom 19. September 2014 beantragte die Beschwerdeführerin
mittels ihrer Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht, die ange-
fochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr in Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässig-
keit der Wegweisung festzustellen. Subeventualiter sei festzustellen, dass
der ganze Sachverhalt unvollständig abgeklärt und der Entscheid mangel-
haft begründet sei, weshalb dieser vollständig aufzuheben und an die Vo-
rinstanz zurückzuweisen sei. Schliesslich beantragte die Beschwerdefüh-
rerin in verfahrensrechtlicher Hinsicht, es sei ihr die unentgeltliche Rechts-
pflege unter Einschluss der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zu ge-
währen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Die
Rechtsvertreterin fügte ihrer Beschwerde eine Fürsorgeabhängigkeitsbe-
stätigung der Caritas O._______ vom 3. September 2014 zugunsten ihrer
Mandantin bei.
E.
Am 23. September 2014 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den
Eingang der Beschwerde.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 26. September 2014 hiess der Instruktions-
richter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und um Einsetzung der Rechtsvertreterin
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der Beschwerdeführerin als unentgeltliche Rechtsbeiständin gut. Gleich-
zeitig lud er die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum
13. Oktober 2014 ein.
G.
Das BFM schloss in seiner Vernehmlassung vom 30. September 2014 auf
Abweisung der Beschwerde.
H.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte der Beschwerdeführerin die Ver-
nehmlassung des BFM am 1. Oktober 2014 zu und räumte ihr die Gele-
genheit ein, bis zum 16. Oktober 2014 eine Replik einzureichen.
I.
Am 15. Oktober 2014 reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin
eine Replik ein.
J.
Mit Schreiben vom 1. April 2016 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht
die als unentgeltliche Rechtsbeiständin eingesetzte Rechtsvertretung der
Beschwerdeführerin um Einreichung der Honorarnote. Dieser Aufforderung
ist die Rechtsbeiständin in der Folge nicht nachgekommen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM (beziehungs-
weise das vormalige BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sach-
gebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 liegt nicht vor. Das Bun-
desverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorlie-
genden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig,
ausser – was in casu nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersu-
chens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz
sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 14. Dezember 2012
eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 verabschiedet (AS
2013 4375), welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Gemäss Abs.
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1 der diesbezüglichen Übergangsbestimmungen gilt für die im Zeitpunkt
des Inkrafttretens hängigen Verfahren grundsätzlich das neue Recht.
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1
VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Das BFM hat in seiner Verfügung vom 19. August 2014 die vorläufige Auf-
nahme der Beschwerdeführerin zufolge Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs angeordnet. Diesbezüglich wurde die vorinstanzliche Verfü-
gung nicht angefochten. Damit beschränkt sich das vorliegende Beschwer-
deverfahren nur noch auf die Fragen, ob die Beschwerdeführerin die
Flüchtlingseigenschaft erfüllt und ob ihr deswegen Asyl zu gewähren und
auf die Wegweisung zu verzichten oder sie zumindest als Flüchtling vor-
läufig aufzunehmen ist.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimm-
ten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaf-
ten Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nach-
teilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die
Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken; frauenspezifischen Flucht-
gründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
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Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Vorbringen sind glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in
sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilde-
rungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der
inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemei-
nen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende
Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere nicht der
Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweis-
mittel abstützt (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung
der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachver-
haltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht (vgl.
BVGE 2013/11 E. 5.1 [S. 142 f.]).
5.
5.1 Die Vorinstanz hielt in ihrer Verfügung vom 19. August 2014 fest, ge-
mäss nach wie vor geltender Praxis der Schweizer Asylbehörden werde
eritreischen Deserteuren und Refraktären (mit Behördenkontakt) und Op-
fern von entsprechender Reflexverfolgung in der Regel Asyl gewährt. Per-
sonen im rekrutierungsfähigen Alter, die illegal ausgereist seien, erfüllten
in der Regel die Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachflucht-
gründe (Art. 54 AsylG).
Aus den Akten gehe zum einen hervor, dass die Beschwerdeführerin nie in
Kontakt mit den eritreischen (Militär-)Behörden gewesen sei, beziehungs-
weise Eritrea verlassen habe, als sie noch gar nicht im rekrutierungsfähi-
gen Alter gewesen sei. Folglich liege in ihrem Fall keine begründete Furcht
vor Bestrafung wegen Desertion oder Refraktion aus der eritreischen Ar-
mee im zuvor erwähnten Sinn vor. Zum anderen sei ihre behauptete "ille-
gale Ausreise im rekrutierungsfähigen Alter" nicht glaubhaft: So habe sie
sich zur angeblich erfolgten illegalen Ausreise aus Eritrea (genaues Datum
ihrer Ausreise, Reisedauer, Schilderung der Planung und Organisation der
Ausreise durch ihre Tante, Information zur Dauer der Busfahrt zwischen
dem Abreiseort und L._______, Beschreibung der Gegend, Schilderung ih-
res Fussmarsches von L._______ an die eritreisch/sudanesische Grenze,
durchquerte Landschaften) nicht näher zu äussern vermocht. Somit seien
in ihrem Fall auch die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling
wegen subjektiven Nachfluchtgründen nicht gegeben. Aus diesen Gründen
erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb ihr Asylgesuch abzu-
lehnen sei.
D-5356/2014
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5.2 In der Beschwerde vom 19. September 2014 wird geltend gemacht, der
Halbbruder der Beschwerdeführerin, E._______, sei mit Asylentscheid
vom (…) als Flüchtling in der Schweiz anerkannt worden. Wie letzterer in
seinen Anhörungen durch die Schweizer Asylbehörden ausgeführt habe,
sei er aus dem Militär geflüchtet. Aufgrund dieser Desertion und Flucht aus
Eritrea habe auch für die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Flucht aus
Eritrea eine Gefahr der Reflexverfolgung bestanden. Weiter sei auch ihr
Onkel aus dem Militär in den Sudan geflüchtet. Aus diesem Grund seien
die Militärbehörden bei der Tante zuhause aufgetaucht und hätten ihr ge-
droht. Asylrelevante Nachteile nach Art. 3 AsylG könnten auch aus einer
Reflexverfolgung entstehen, bei welcher sich Verfolgungsmassnahmen ab-
gesehen von der primär betroffenen Person auch auf Familienangehörige
und Verwandte erstrecken würden (vgl. BVGE 2007/19, Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
1994 Nr. 5 E. 3h, EMARK 1994 Nr. 17). Dies sei inbesondere hinsichtlich
begründeter Furcht vor Verfolgung relevant. Im Zeitpunkt der Flucht der
Beschwerdeführerin habe nicht nur begründete Furcht vor Verfolgung auf-
grund Reflexverfolgung gestützt auf ihren Bruder, sondern auch gestützt
auf die Flucht ihres Onkels bestanden. Nach der aktuellen Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts sei im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt, wer
aus den in Abs. 1 genannten Gründen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sei oder begründete Furcht habe, solchen Nachteilen ausgesetzt zu wer-
den, das heisst von Dritten nachvollziehbare Gründe (objektives Element)
für seine Furcht (subjektives Element) vorweise, mit gewisser Wahrschein-
lichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden
(vgl. Urteil D-13/2014 des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juli 2014).
Dabei sei vom Bundesverwaltungsgericht anerkannt worden, dass die erit-
reischen Behörden auch die Familienangehörigen von Deserteuren im
Sinne einer Sippenhaft Verfolgungsmassnahmen unterwerfen würden. Die
Vorinstanz habe sich vorliegend zu Unrecht mit der Reflexverfolgung und
der Furcht der Beschwerdeführerin vor künftiger Verfolgung nicht ausei-
nandergesetzt, zumal ihr Bruder aufgrund seiner Desertion in der Schweiz
als Flüchtling anerkannt worden und auch ihr Onkel aus dem Militär ge-
flüchtet sei. Aus diesem Grunde müsse der Beschwerdeführerin wie ihrem
Bruder Asyl in der Schweiz erteilt werden.
Im Falle der Verneinung einer Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin
müsse dieser vom Bundesverwaltungsgericht zumindest die Flüchtlingsei-
genschaft zufolge subjektiver Nachfluchtgründe zugesprochen werden. Als
solche würden unter anderem das illegale Verlassen des Heimatlandes
(sogenannte Republikflucht) und das Einreichen eines Asylgesuches im
D-5356/2014
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Ausland gelten. Die Beschwerdeführerin habe ihre Heimat tatsächlich ille-
gal verlassen. Als Beleg für ihre eritreische Staatsangehörigkeit habe sie
eine Taufurkunde beigelegt. Überdies habe die Vorinstanz auch ihren
Schulbesuch in Eritrea bis zu ihrer Ausreise nicht angezweifelt. Wäre sie
nicht aus Eritrea ausgereist, wäre sie zur Ableistung des obligatorischen
Militärdienstes verpflichtet gewesen. Wie in den Urteilen D-3892/2009 vom
6. April 2010 und D-218/2014 vom 1. Juli 2014 des Bundesverwaltungsge-
richts bestätigt werde, sei ein legales Verlassen des Landes nur mit einem
gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevisum möglich. Die
Ausreisevisas würden seit mehreren Jahren nur noch unter sehr restrikti-
ven Bedingungen und gegen Bezahlung sehr hoher Geldbeträge an we-
nige, loyal beurteilte Personen vergeben, wobei Kinder ab 11 Jahren, Män-
ner bis zum Alter von 54 und Frauen bis zum Alter von 47 Jahren grund-
sätzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen seien. Das eritreische
Regime erachte das illegale Verlassen des Landes als Zeichen politischer
Opposition gegen den Staat und versuche mit drakonischen Massnahmen,
der sinkenden Wehrbereitschaft sowie der Massenfluchtbewegung Herr zu
werden. Die Beschwerdeführerin sei im Zeitpunkt ihrer Flucht aus Eritrea
erst 12 Jahre alt und damit noch ein Kind gewesen. Ausserdem habe ihre
detaillierte Anhörung durch das BFM erst zwei Jahre nach ihrer Flucht statt-
gefunden. Angesichts ihres kindlichen Alters mute es nicht realitätsfremd
an, dass sie der Vorinstanz gegenüber keine detaillierten Angaben über
ihre Flucht aus Eritrea habe machen können. Aus diesem Grunde sei die
vorinstanzliche Einschätzung, wonach ihre illegale Ausreise zufolge vager
Ausführungen unglaubhaft sei, nicht zutreffend.
5.3 Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung fest, in Eritrea könne es bei
Familienangehörigen von Deserteuren und Wehrdienstverweigerern zu
asylrelevanten Reflexverfolgungen kommen. Sie würden übermässig ge-
büsst und gegebenenfalls inhaftiert. Oft werde ihnen die Lebensgrundlage
entzogen. Die alleinige Furcht vor einer solchen Verfolgung reiche aller-
dings nicht aus, sondern es müsse ein besonderer Behördenkontakt vor-
liegen beziehungsweise konkrete Hinweise auf eine objektiv begründete
Furcht glaubhaft gemacht werden. Solche Hinweise würden sich aufgrund
der Aktenlage, der Aussagen der Beschwerdeführerin sowie den Ausfüh-
rungen in der Beschwerde nicht ergeben, weshalb auch die Existenz einer
Reflexverfolgung zu verneinen sei. Im Weiteren habe sie Eritrea eigenen
Angaben zufolge im Alter von zehn oder elf Jahren – und somit nicht im
militärdienstpflichtigen Alter – verlassen. Darüber hinaus habe sie ihre an-
geblich erfolgte illegale Ausreise aus Eritrea wenig glaubhaft geschildert,
was sich auch nicht durch ihr damaliges jugendliches Alter rechtfertigen
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lasse. Somit bleibe die behauptete illegale Ausreise im militärdienstpflich-
tigen Alter nach wie vor unglaubhaft.
5.4 Die Rechtsvertretung äusserte sich in der Replik dahingehend, das
BFM habe E._______ am (…) als Flüchtling in der Schweiz anerkannt. Da-
mit habe die Vorinstanz dessen Desertion und illegale Ausreise aus Eritrea
als gegeben erachtet. Deshalb habe für die Beschwerdeführerin im Zeit-
punkt ihrer Ausreise auch eine diesbezügliche Gefahr einer Reflexverfol-
gung bestanden. Damit habe sie entgegen den Ausführungen der Vo-
rinstanz (in der Vernehmlassung) durchaus konkrete Hinweise auf eine ob-
jektiv begründete Furcht vor asylrelevanter Reflexverfolgung glaubhaft ma-
chen können. Weiter sei auch der Onkel der Beschwerdeführerin aus dem
eritreischen Militär geflüchtet. Die Vorinstanz habe sich weder zur Flücht-
lingsanerkennung des Bruders noch zum Vorfall der Drohung seitens der
Militärbehörden gegenüber der Tante geäussert.
Alsdann habe sich die Vorinstanz nicht zur Flüchtlingseigenschaft im Rah-
men von subjektiven Nachfluchtgründen geäussert. Als solche würden un-
ter anderem das illegale Verlassen des Heimatlandes und das Einreichen
eines Asylgesuches im Ausland gelten. Die Vorinstanz habe den Schulbe-
such der Beschwerdeführerin in Eritrea zu keinem Zeitpunkt bestritten. Da-
mit müsse auch als anerkannt gelten, dass durch den sechsjährigen Schul-
besuch unbestrittenermassen auch ein Kontakt zwischen den eritreischen
Behörden und der Beschwerdeführerin hergestellt worden sei.
6.
6.1 Einleitend ist zu prüfen, ob die Gesamtvorbringen der Beschwerdefüh-
rerin einen Asylanspruch zu begründen vermögen.
6.1.1 Vorab ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin Eritrea ungefähr
im Alter von 12 Jahren verlassen hat. Damit war sie noch nicht im militär-
dienstpflichtigen Alter. Aus diesem Grunde fällt eine Asylgewährung wegen
Refraktion von vornherein ausser Betracht.
6.1.2 Die Beschwerdeführerin machte auf Beschwerdeebene zunächst
geltend, ihrem Halbbruder E._______ sei vom BFM am (…) in Zuerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft Asyl gewährt worden. Damit habe die Vo-
rinstanz dessen Desertion aus der eritreischen Armee als glaubhaft einge-
stuft. Aufgrund dieser Desertion habe auch für sie im Zeitpunkt ihrer Flucht
aus Eritrea die Gefahr einer Reflexverfolgung bestanden. Dies umso mehr,
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als auch der Ehemann ihrer Tante aus der eritreischen Armee desertiert sei
(vgl. Beschwerde S. 6 f. Ziffn. 4.7 und 4.8).
Die Vorinstanz räumt in ihrer Vernehmlassung ein, dass es in Eritrea bei
Familienangehörigen von Deserteuren und Wehrdienstverweigerern zu
asylrechtlich relevanten Reflexverfolgungen kommen könne. Gleichzeitig
hält das BFM zutreffend fest, die alleinige Furcht vor einer derartigen Ver-
folgung reiche nicht aus. Vielmehr müsse es in diesem Zusammenhang
vor der Ausreise zu einem Behördenkontakt gekommen sein. Die Be-
schwerdeführerin machte indessen weder im Rahmen des erstinstanzli-
chen noch des Beschwerdeverfahrens geltend, dass sie im Zusammen-
hang mit der Desertion ihres Halbbruders in irgendeiner Weise seitens der
heimatlichen Behörden angegangen beziehungsweise behelligt worden
wäre. Die gleiche Feststellung gilt auch in Bezug auf den angeblich eben-
falls aus dem eritreischen Militär desertierten Ehemann ihrer Tante. So äus-
serte sich die Beschwerdeführerin diesbezüglich bei ihrer Anhörung am
10. März 2014 dahingehend, ihre Tante habe Probleme mit den Militärbe-
hörden beziehungsweise Polizisten gehabt, wobei sie nicht genau wisse,
welcher Natur die Probleme ihrer Tante gewesen seien (vgl. act. A23/11 S.
5 F und A52). Damit bringt die Beschwerdeführerin hinlänglich zum Aus-
druck, dass sie persönlich vor dem Verlassen Eritreas weder im Zusam-
menhang mit ihrem Halbbruder noch ihrem Onkel behördliche Schwierig-
keiten hatte. Mit dieser Feststellung korrespondiert auch die Tatsache,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Anhörung vom 10. März 2014
die Frage, ob sie persönlich jemals Kontakt zu eritreischen Behörden ge-
habt habe, ausdrücklich verneinte (vgl. act. A23/11 S. 6 F und A65). Aus
diesem Grunde ist auch ihrer Behauptung die Grundlage entzogen, sie sei
im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea wegen ihres Halbbruders respektive
Onkels einer asylbeachtlichen Gefahr einer Reflexverfolgung ausgesetzt
gewesen.
6.1.3 Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist demnach festzuhalten, dass
es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrelevante Verfol-
gungssituation im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea glaubhaft zu ma-
chen.
6.2 Sodann ist auf das weitere Vorbringen einzugehen, wonach die Be-
schwerdeführerin bei einer Wiedereinreise nach Eritrea in flüchtlingsrecht-
lich relevanter Weise gefährdet wäre, weil sie Eritrea illegal verlassen und
ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt habe.
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Seite 11
Damit werden durch die Beschwerdeführerin subjektive Nachfluchtgründe
geltend gemacht. Solche sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende
Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder
wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgrün-
den erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufge-
nommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Die am 1. Februar
2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zwar fest,
dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens
nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortset-
zung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeu-
gung oder Ausrichtung sind, keine Flüchtlinge sind. Diese einschränkende
Feststellung wurde vom Gesetzgeber jedoch durch den – gesetzgebungs-
technisch an sich unnötigen – ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt
der Geltung der FK wieder relativiert (Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).
6.2.1 Die Vorinstanz vertritt hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin
geltend gemachten illegalen Ausreise die Ansicht, diese könne zufolge feh-
lender Substanziiertheit nicht geglaubt werden. Dieser Sichtweise wird auf
Beschwerdeebene namentlich entgegen gehalten, die Beschwerdeführerin
sei bei ihrer Ausreise aus Eritrea erst 12 Jahre alt und als Folge der mit
ihrer Ausreise verbundenen Strapazen in der Wahrnehmungsfähigkeit zu-
sätzlich reduziert gewesen. Ausserdem sei sie persönlich erst beinahe
zwei Jahre nach der Einreise in die Schweiz über die Modalitäten ihrer Aus-
reise befragt worden, was hinsichtlich der Anforderungen an die Konsis-
tenz ihrer Schilderungen ebenfalls berücksichtigt werden müsse.
Die Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise der Beschwerdeführe-
rin kann indes vorliegend aus nachstehenden Gründen offenbleiben: Das
Bundesverwaltungsgericht vertritt diesbezüglich die Ansicht, dass kein be-
gründeter Anlass zur Annahme besteht, die Beschwerdeführerin habe auf-
grund ihrer im Alter von 12 Jahren erfolgten illegalen Ausreise künftige
staatliche Verfolgungsmassnahmen zu befürchten. Denn es ist nicht davon
auszugehen, dass das eritreische Regime die illegale Ausreise einer Zwölf-
jährigen, die auch seither nicht exilpolitisch in Erscheinung getreten ist, als
Akt einer oppositionellen Haltung beziehungsweise als Landesverrat inter-
pretieren würde (vgl. in diesem Sinne auch die Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts D-3276/2015 vom 26. Juni 2015 und
E-129/2015 E. 6 vom 20. Januar 2015).
D-5356/2014
Seite 12
6.2.2 Es bestehen – mangels eines politischen Profils – darüber hinaus
keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Beschwerdeführerin durch
die Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz ins Blickfeld der eritrei-
schen Behörden gelangt und als regimefeindliche Person aufgefallen wäre.
6.2.3 Das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe ist somit zu verneinen
(Art. 54 AsylG).
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die – einzig in den Punkten 1–3
des Dispositivs angefochtene – Verfügung des BFM Bundesrecht nicht ver-
letzt und den Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätz-
lich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da
das Bundesverwaltungsgericht ihr indessen mit Zwischenverfügung vom
26. September 2014 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und sich an
den diesbezüglichen Voraussetzungen nichts geändert hat, sind keine Ver-
fahrenskosten aufzuerlegen.
10. Mit Zwischenverfügung vom 26. September 2014 hiess das Bundes-
verwaltungsgericht das Gesuch um Beiordnung der Rechtsvertreterin als
unentgeltliche Rechtsbeiständin gut. Trotz Aufforderung ist bislang keine
Honorarnote eingereicht worden, weshalb das Gericht die auszurichtende
Entschädigung von Amtes wegen festsetzt. Gestützt auf die in Betracht zu
ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 ff. des Reglements vom 21. Feb-
D-5356/2014
Seite 13
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist der Rechtsbeiständin ein Betrag
von Fr. 1100.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5356/2014
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten auferlegt.
3.
Das Bundesverwaltungsgericht entrichtet der als amtlicher Rechtsbeistän-
din eingesetzten Rechtsvertreterin ein Honorar in Höhe von Fr. 1100.–.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Philipp Reimann
Versand: