Abtei lung IV
D-5357/2009/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . D e z e m b e r 2 0 0 9
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn, Richter Blaise Pagan,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
A._______, geboren _______,
B._______, geboren _______,
C._______, geboren _______,
D._______, geboren _______,
E._______, geboren _______, und
F._______, geboren _______,
Türkei,
alle vertreten durch Annelise Gerber, _______,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des
BFM vom 29. Juli 2009 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5357/2009
Sachverhalt:
A.
A.a Am 22. September 1998 stellten die Beschwerdeführenden
zusammen mit ihren beiden Söhnen (...) (gleiche N-Nummer; D-
_______) und (...) (gleiche N-Nummer; D-_______) sowie dem am 19.
April 2008 ausgereisten Sohn (...) (gleiche N-Nummer) in der Schweiz
Asylgesuche. Dabei traten sie unter anderer Identität auf ([...], alle
Irak). Die zwei jüngsten Beschwerdeführenden E._______ und
F._______ wurden erst in der Schweiz geboren, wobei sie zunächst
ebenfalls unter anderer Identität registriert wurden ([...], Irak).
A.b Zur Begründung der am 22. September 1998 gestellten
Asylgesuche brachten die Beschwerdeführenden vor, sie stammten
aus dem Nordirak, aus der Umgebung von Mosul. Dort seien sie
regelmässig von unbekannten Kurden bedroht, bestohlen und geschla-
gen worden. Die Polizei habe ihnen nicht helfen können. Ausserdem
werde der Beschwerdeführer von den irakischen Behörden gesucht,
weil er keinen Militärdienst geleistet habe.
A.c Das Bundesamt wies die Asylgesuche mit Verfügung vom 28. Juli
2000 ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Infolge
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Irak ordnete es
indessen die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden an.
Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
B.
Mit Eingabe vom 30. Oktober 2000 stellten die Beschwerdeführenden
beim Bundesamt ein Gesuch um Wiedererwägung, wobei sie geltend
machten, die Verfolgung im Irak sei von Milizen der Demokratischen
Partei Kurdistans (DPK) und der Patriotischen Union Kurdistans (PUK)
ausgegangen, womit eine staatliche Verfolgung vorliege. Das Bundes-
amt wies das (qualifizierte) Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung
vom 21. März 2002 ab. Die gegen diese Verfügung erhobene
Beschwerde vom 20. April 2002 wies die damals zuständige
Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 24. Juli
2002 ab.
C.
C.a Mit Eingabe an das BFM vom 27. Dezember 2006 erklärten die
Beschwerdeführenden, sie stammten nicht wie bis anhin geltend
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D-5357/2009
gemacht aus dem Irak, sondern seien in Tat und Wahrheit türkische
Staatsangehörige. Sie hätten bis ins Jahr 1997 in der Türkei gelebt
und seien anschliessend in den Nordirak gegangen, von wo aus sie im
September 1998 in die Schweiz gereist seien. Hingegen entspreche
die im Asylverfahren vorgebrachte Verfolgung im Nordirak der
Wahrheit.
C.b Daraufhin teilte das BFM den Beschwerdeführenden mit
Schreiben vom 30. April 2007 mit, es erwäge, die vorläufige Aufnahme
aufzuheben. Es gewährte den Beschwerdeführern dazu das rechtliche
Gehör.
C.c Die Beschwerdeführenden reichten am 10. Mai 2007 eine
Stellungnahme ein und sprachen sich darin gegen die in Aussicht
gestellte Aufhebung der vorläufigen Aufnahme aus. Dabei machten sie
unter anderem gesundheitliche Probleme geltend.
C.d Auf entsprechende Aufforderung des BFM hin liessen die
Beschwerdeführenden mit Eingaben vom 11. Juli 2007 zwei ärztliche
Berichte des Kinderspitals (...) vom 11. Juli 2007, ein Operati-
onsbericht vom 9. September 2003 (alles betreffend die Tochter
E._______), ein E-Mail von F. B. vom 6. Juli 2007 sowie zwei
Arztberichte von Dr. E. P. vom 10. Juli 2007 betreffend die Eltern
A._______ und B._______ zu den Akten reichen.
C.e Unter Hinweis auf die seit dem letzten Schriftenwechsel
vergangene Zeit gab das BFM den Beschwerdeführenden mit
Schreiben vom 24. Februar 2009 erneut Gelegenheit, sich zu der
beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme zu äussern.
C.f Die Beschwerdeführenden liessen daraufhin mit Eingaben vom
9. März 2009 zwei Arztberichte von Dr. E. P. vom 10. März 2009 zu den
Akten reichen. Ausserdem reichte der damalige Rechtsvertreter der
Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 23. März 2009 eine ablehnen-
de Stellungnahme zu den Akten, zusammen mit weiteren Beweismit-
teln (u.a. zur Ausbildung der Kinder).
C.g Mit Verfügung vom 29. Juli 2009 – eröffnet am 31. Juli 2009 – hob
das BFM die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden auf und
setzte ihnen eine Frist zum Verlassen der Schweiz.
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D.
Die Beschwerdeführenden liessen diese Verfügung mit Beschwerde
vom 26. August 2009 (Faxeingabe) beim Bundesverwaltungsgericht
anfechten. Dabei wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben, und den Beschwerdeführenden sei die vorläufige Aufnah-
me weiterhin zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren (VwVG, SR 172.021) ersucht.
E.
Der Instruktionsrichter forderte die Rechtsvertreterin der Beschwerde-
führenden mit Zwischenverfügung vom 31. August 2009 auf, innert
Frist eine schriftliche Vollmacht im Original sowie eine Beschwerdever-
besserung (Originalunterschrift) nachzureichen. Gleichzeitig wies er
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und
erhob einen Kostenvorschuss.
F.
Mit Eingabe vom 9. September 2009 wurden die verlangten
Unterlagen (Original-Vollmacht sowie Beschwerde mit Originalunter-
schrift) nachgereicht. Der Eingabe lagen ausserdem folgende Beweis-
mittel bei: zwei Behandlungsbestätigungen von Dr. E. P. vom
6. Februar 2009, ein Auszug aus dem Todesregister des Zivilstands-
kreises (...) betreffend M. A. R. (Kopie), eine Kopie von dessen N-
Ausweis, ein Arbeitsvertrag vom 17. August 2009 betreffend die
Beschwerdeführerin B._______ (Kopie), ein Lehrvertrag vom 8. Mai
2009 betreffend den Sohn C._______, ein Bestätigungsschreiben von
Coop vom 7. August 2009.
G.
Am 15. September 2009 ging beim Bundesverwaltungsgericht ein
Unterstützungsschreiben einer Drittperson (Père A. V.) ein.
H.
Der Kostenvorschuss wurde am 15. September 2009 einbezahlt.
I.
Mit Eingabe vom 5. Oktober 2009 liessen die Beschwerdeführenden
weitere Unterlagen zu den Akten reichen: persönliches Schreiben von
C._______, Referenzschreiben von A. P. [Coop] vom 11. September
2009, Schreiben des Schuldirektors des (...) vom 14. September 2009,
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Schreiben einer ehemaligen Lehrerin vom 17. September 2009 sowie
mehrere Unterstützungsschreiben und Unterschriftenbögen. (An dieser
Stelle werden nur die Eingaben, welche sich auf die
Beschwerdeführenden beziehen, aufgelistet; diejenigen Eingaben,
welche sich einzig auf die beiden volljährigen Söhne der Familie [...]
beziehen, werden in deren Beschwerdeurteilen erwähnt.)
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 sowie Art. 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des
BFM. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
VGG liegt nicht vor. Demzufolge ist das Bundesverwaltungsgericht
zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen
des BFM betreffend die Aufhebung einer vorläufigen Aufnahme. Es
entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 112 Abs. 1 des Bundesgeset-
zes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
[AuG, SR 142.20] i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
2.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112
Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG).
3.
Die Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme
werden seit dem 1. Januar 2008 durch das AuG umschrieben. Davor
war das Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) massgebend,
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welches zeitgleich mit dem Inkrafttreten des AuG aufgehoben wurde
(vgl. Art. 125 AuG i.V.m. Ziff. I Anhang zum AuG). Gemäss Art. 126a
Abs. 4 AuG gilt – unter Vorbehalt der Absätze 5-7 – für Personen,
welche im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom
16. Dezember 2005 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) sowie des AuG vorläufig aufgenommen sind, neues Recht.
Für den vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Beschwerdefüh-
renden vom Bundesamt mit Verfügung vom 28. Juli 2000 vorläufig
aufgenommen worden waren. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des AuG
waren die Beschwerdeführenden somit vorläufig aufgenommen.
Gestützt auf die vorerwähnte Bestimmung von Art. 126a Abs. 4 AuG
ist das vorliegende Beschwerdeverfahren demzufolge nach den
einschlägigen Bestimmungen des AuG zu beurteilen.
4.
4.1 Gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG regelt das Bundesamt das
Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über
die vorläufige Aufnahme nach dem AuG, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist.
4.2 Das Bundesamt überprüft nach erfolgter Anordnung einer
vorläufigen Aufnahme periodisch, ob die Voraussetzungen dafür noch
gegeben sind (Art. 84 Abs. 1 AuG). Gemäss Art. 84 Abs. 2 AuG hebt
es die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder
Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind.
5.
5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids im
Wesentlichen aus, die Beschwerdeführenden hätten anlässlich der
Stellung ihrer Asylgesuche geltend gemacht, sie seien irakische
Staatsangehörige aus Mosul und würden dort verfolgt. Gestützt auf
diese Angaben sowie unter Berücksichtigung der damaligen Situation
im Irak seien die Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 28. Juli
2000 vorläufig aufgenommen worden. Asylgesuchstellende Personen
seien gestützt auf Art. 8 Abs. 1 AsylG unter anderem verpflichtet, ihre
Identität und ihre Asylgründe offenzulegen. Dadurch, dass die
Beschwerdeführenden ihre wahre Identität verheimlicht hätten, hätten
sie ihre in Art. 8 AsylG definierte Mitwirkungspflicht verletzt. Sie hätten
einzig aufgrund der von ihnen geltend gemachten Herkunft eine
vorläufige Aufnahme erhalten. Das täuschende Verhalten der
Beschwerdeführenden habe bewirkt, dass ihre Wegweisung ins
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Heimatland nicht habe vollzogen werden können. Die Tatsache, dass
die Beschwerdeführenden nun ihre wahre Identität offengelegt hätten,
könne nicht dazu führen, dass ihre vorläufige Aufnahme
aufrechterhalten werde. Im Weiteren sei zu beachten, dass der
Aufenthalt der Beschwerdeführenden in der Schweiz die Folge der
Verletzung der Mitwirkungspflicht sei, weshalb die Dauer des
Aufenthalts für die Frage der Beibehaltung der vorläufigen Aufnahme
nicht massgebend sein könne. Die Stellungnahme der Beschwerdefüh-
renden im Rahmen des rechtlichen Gehörs enthalte nichts, was der
Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzug in die Türkei entgegenste-
hen könnte. Insbesondere stellten die Depressionen des Ehepaars (...)
kein Vollzugshindernis dar, da in der Türkei ambulante therapeutische
Behandlungen sowie allenfalls benötigte Antidepressiva erhältlich
seien. Im Übrigen würden die Beschwerdeführenden in die ihnen
vertraute, soziokulturelle Umgebung zurückkehren. In Bezug auf den
Gesundheitszustand der Tochter E._______ sei festzustellen, dass
deren Herzoperation im Jahr 2003 durchgeführt worden sei und die
notwendigen Folgeuntersuchungen auch in der Türkei gemacht
werden könnten.
5.2 In der Beschwerde wird vorgebracht, die Beschwerdeführenden
seien vom Schlepper angewiesen worden, den Asylbehörden eine
falsche Nationalität und Identität anzugeben. Sie hätten sich nun aber
unter grossem persönlichem Druck von sich aus gemeldet und ihre
Personalien richtiggestellt. Die Beschwerdeführenden hätten ihren
Lebensmittelpunkt in der Schweiz. Im Weiteren befänden sie sich in
psychiatrischer Behandlung, da sie infolge der Flucht und des
jahrelangen Lebens in Angst und Ungewissheit psychisch angeschla-
gen seien. Zudem sei der Bruder des Beschwerdeführers in der
Schweiz gestorben; die Angehörigen in der Türkei würden dem
Beschwerdeführer deswegen grosse Vorwürfe machen, und die Be-
schwerdeführenden wären bei einer Rückkehr in die Türkei der
Familienrache ausgesetzt. Trotz allem versuchten die Beschwerdefüh-
renden, sich in der Schweiz zu integrieren. Die Beschwerdeführerin
habe seit dem 17. August 2009 eine Stelle als Tagesmutter, und der
Sohn C._______ habe am 1. August 2009 eine Lehre bei Coop
begonnen. Der Vollzug der Wegweisung in die Türkei sei unzumutbar,
da die Familie damit in eine unsichere Zukunft geschickt würde.
5.3 In der Eingabe vom 5. Oktober 2009 wird unter Hinweis auf die
damit eingereichten Referenzschreiben und Unterschriftenbögen
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geltend gemacht, die Beschwerdeführenden seien in der Schweiz gut
integriert und verfügten hier über vielseitige Kontakte.
6.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine vorläufige
Aufnahme der Beschwerdeführenden im heutigen Zeitpunkt nach wie
vor erfüllt sind oder ob der Vollzug der Wegweisung heute, nach
Bekanntwerden des wahren Heimatlandes der Beschwerdeführenden
(Türkei) als zulässig, zumutbar und möglich erachtet werden muss
(Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
6.1.1 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Perso-
nen, welche die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG
respektive Art. 1 A FK erfüllen. Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung
vom 28. Juli 2000 rechtskräftig festgestellt, dass die Beschwerdefüh-
renden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. Es ist ihnen damit
nicht gelungen, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuwei-
sen oder glaubhaft zu machen. Demzufolge kann das Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots vorliegend nicht zur
Anwendung gelangen. Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerde-
führenden ist daher unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
6.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft
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werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung droht.
Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den
Akten ergeben sich konkrete und glaubhafte Anhaltspunkte dafür, dass
sie für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden
eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen,
dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche
Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit
weiteren Hinweisen). Dies ist ihnen indessen vorliegend nicht
gelungen. Zwar bringen die Beschwerdeführenden in der Beschwerde-
eingabe vom 26. August 2009 vor, sie müssten bei einer Rückkehr in
die Türkei mit der Rache der Familienangehörigen rechnen, weil der
Bruder des Beschwerdeführers (angeblich M. A. R.) in der Schweiz
gestorben sei und die Angehörigen dem Beschwerdeführer deswegen
Vorwürfe machten. Dieses Vorbringen erscheint indessen unglaubhaft,
zumal es überhaupt nicht näher substanziiert und insbesondere die
angeblichen Drohungen seitens der Angehörigen durch nichts belegt
wurden. Ausserdem ist aufgrund der Aktenlage auch nicht erstellt,
dass es sich bei dem Verstorbenen M. A. R. (vgl. den auf
Beschwerdeebene eingereichte Auszug aus dem Todesregister)
tatsächlich um den Bruder des Beschwerdeführers handelt. Weitere
Vorbehalte in Bezug auf die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungs-
vollzugs in die Türkei werden seitens der Beschwerdeführenden nicht
vorgebracht. Im Weiteren lässt auch die allgemeine Sicherheits- und
Menschenrechtssituation in der Türkei den Wegweisungsvollzug im
heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
6.1.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl.
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Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so ist
im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung ausserdem dem Aspekt des
Kindeswohls Rechnung zu tragen. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus
einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im
Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989
über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Die Berücksichtigung
des Kindeswohls verlangt es, dass sämtliche Umstände einzubeziehen
und zu würdigen sind, die im Hinblick auf einen Wegweisungsvollzug
wesentlich erscheinen. Namentlich folgende Kriterien können dabei
von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe,
Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner
Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und
-fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung,
Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der
Schweiz (vgl. zum Ganzen EMARK 2005 Nr. 6 E. 6.2 S. 57 f., EMARK
2006 Nr. 24 E. 2.3 S. 259 f.).
6.2.1 In der Türkei herrscht im heutigen Zeitpunkt keine Situation
allgemeiner Gewalt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht den
Wegweisungsvollzug dorthin generell als zumutbar erachtet.
6.2.2 Ferner sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche
eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in die Türkei als unzumutbar
erscheinen lassen würde.
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die lange Anwesenheit der
Beschwerdeführenden in der Schweiz – welche im Übrigen allein auf
die Tatsache zurückzuführen ist, dass sie die schweizerischen
Behörden jahrelang über ihre Identität und Nationalität getäuscht
haben – sowie der Grad der integration für die Frage der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs grundsätzlich kein relevantes Kriterium
darstellt. (Vgl. jedoch in diesem Zusammenhang die Bemerkung unter
E. 8, zweiter Absatz.)
Die aktenkundigen medizinischen Probleme der Beschwerdeführenden
stehen einem Wegweisungsvollzug ebenfalls nicht entgegen. Die
Tochter E._______ wurde den diebezüglichen ärztlichen Berichten
zufolge im Jahr 2003 erfolgreich am Herzen operiert. Sie benötigt alle
2-3 Jahre eine Kontrolluntersuchung, um allfällige erneute
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Herzrhythmusstörungen frühzeitig erkennen und behandeln zu
können. Die Prognose sei grundsätzlich gut (vgl. B36). Damit ist
festzustellen, dass die Tochter E._______ im heutigen Zeitpunkt
grundsätzlich gesund ist und lediglich alle paar Jahre eine
Kontrolluntersuchung machen lassen sollte. Diese kann ohne weiteres
in der Türkei erfolgen, da die entsprechenden medizinischen
Einrichtungen auch dort vorhanden sind. Die beiden Eltern, A._______
und B._______, leiden den eingereichten Arztberichten zufolge im
Wesentlichen unter Anpassungsproblemen sowie Depressionen und
stehen deswegen seit März 2006 in (nicht näher beschriebener)
psychiatrischer Behandlung (vgl. B37). Eine adäquate
Weiterbehandlung der genannten psychischen Probleme ist indessen
auch in der Türkei ohne weiteres möglich. Im Übrigen dürften sich die
Anpassungsprobleme bei einer Rückkehr ins Heimatland ohnehin von
selbst zurückbilden. Sollten die Beschwerdeführenden Schwierigkeiten
haben, die von ihnen benötigte psychiatrische Behandlung
längerfristig zu finanzieren, könnten sie eine so genannte "Grüne
Karte" beantragen, die zur kostenlosen Behandlung in staatlichen
Krankenhäusern berechtigt. In ihrer Stellungnahme vom 10. Mai 2007
machen die Beschwerdeführenden ausserdem geltend, auch die
Tochter D._______ befinde sich in psychiatrischer Behandlung. Bis
heute wurden jedoch keine diesbezüglichen ärztlichen Unterlagen
oder anderweitigen Beweismittel zu den Akten gereicht. Dieses
Vorbringen wurde ausserdem in späteren Eingaben, namentlich auf
Beschwerdeebene, nicht mehr wiederholt. Unter diesen Umständen ist
davon auszugehen, dass die Tochter D._______ im heutigen Zeitpunkt
unter keinen relevanten gesundheitlichen Problemen leidet.
Die Beschwerdeführenden verfügen in der Türkei den Akten zufolge
nach wie vor über Familienangehörige (vgl. S. 3 der Beschwerde, wo
die Familie in der Türkei erwähnt wird). Mangels anderweitiger Hinwei-
se ist ausserdem davon auszugehen, dass auch der heute 22-jährige
Sohn (...) (gleiche N-Nummer), welcher im April 2008 freiwillig in die
Türkei (...) zurückkehrte, im Heimatland lebt. Damit verfügen die
Beschwerdeführenden in der Türkei über ein familiäres Beziehungs-
netz, welches ihnen gegebenenfalls bei der sozialen und allenfalls
auch kulturellen Reintegration behilflich sein kann. Unterstützung
können sie zweifellos auch von den beiden Söhnen (...) (heute 20-
jährig) und (...) (heute 23-jährig) erwarten, mit denen zusammen sie
ins Heimatland zurückkehren können (vgl. die Urteile des Bundesver-
waltungsgerichts in Sachen D-_______ und D-_______ vom
Seite 11
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16. Dezember 2009). Den Beschwerdeführenden ist es im Weiteren
grundsätzlich zuzumuten, in der Türkei einer Erwerbstätigkeit (allen-
falls auch in einer Teilzeitposition) nachzugehen und sich so
gemeinsam eine neue Existenz aufzubauen. Insbesondere der heute
volljährige Sohn C._______, welcher keine gesundheitlichen Probleme
geltend machte und über eine in der Schweiz absolvierte Schulausbil-
dung verfügt, dürfte ohne weiters in der Lage sein, in der Türkei eine
Stelle zu finden. Bei Bedarf könnten die Beschwerdeführenden ausser-
dem ihre Familienangehörigen, namentlich ihre anderen, volljährigen
Söhne (...) um finanzielle Unterstützung ersuchen.
In Bezug auf die minderjährigen Kinder D._______, E._______ und
F._______ ist Folgendes festzustellen: Die beiden jüngsten Kinder,
E._______ (heute 10-jährig) und F._______ (heute 7-jährig) wurden in
der Schweiz geboren. Angesichts ihres Alters ist indessen davon
auszugehen, dass sie noch weitgehend vom Elternhaus geprägt
werden und noch kaum über nahe Bezugspersonen ausserhalb der
Familie verfügen. Da sie zusammen mit den ihnen vertrauten
Familienangehörigen in die Türkei ausreisen können, erscheint es
daher unwahrscheinlich, dass der Vollzug der Wegweisung ins
Heimatland zu einer Entwurzelung führen könnte, welche ihre
Entwicklung nachhaltig schädigen würde. Beide Kinder können ihre
schulische Ausbildung ohne weiteres auch in der Türkei fortsetzen,
zumal sie offenbar neben dem Französischen auch ihre Muttersprache
beherrschen (vgl. B32); ihre Zukunftsperspektiven sind damit auch bei
einer Rückkehr ins Heimatland intakt. Die Tochter D._______ (heute
14-jährig) gelangte im Alter von drei Jahren in die Schweiz und hat
einen wesentlichen Teil ihrer Sozialisation in der Schweiz erfahren. Sie
dürfte damit in erheblichem Masse durch das schweizerische kulturelle
und soziale Umfeld geprägt sein. Sie steht jedoch im heutigen
Zeitpunkt erst an der Schwelle zur Adoleszenz, weshalb mangels
anderweitiger, konkreter Hinweise davon auszugehen ist, dass sie
nach wie vor starke soziale Bindungen zur Familie hat, während das
Beziehungsfeld ausserhalb des Elternhauses noch nicht von derart
zentraler Bedeutung ist. Obwohl eine Rückkehr von D._______ in die
Türkei sicherlich mit gewissen Reintegrationsschwierigkeiten
verbunden wäre, ist nach dem Gesagten nicht davon auszugehen,
dass dies zu einer ernsthaften Störung ihrer Entwicklung führen
würde, zumal Kinder auch im Alter von 14 Jahren in der Regel noch
anpassungsfähig sind. Es ist im Weiteren zu berücksichtigen, dass
auch D._______ offenbar ihre Muttersprache beherrscht (vgl. B32) und
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mit Sicherheit von ihren Eltern die wesentlichen sozialen und
kulturellen Werte ihres Heimatlandes vermittelt bekommen hat. Selbst
wenn sie keine Erinnerungen an ihr Heimatland mehr hat, dürfte es ihr
damit gelingen, sich innert nützlicher Frist in der Türkei zu integrieren,
zumal sie dabei nicht auf sich alleine gestellt wäre, sondern mit ihrer
grossen Familie ins Heimatland zurückkehren kann, wo ausserdem
unter anderem auch ihr Bruder (...) lebt. D._______ leidet den Akten
zufolge offenbar unter Lernschwierigkeiten und besucht deswegen in
der Schweiz eine Sonderschule (...). Ein Wegweisungsvoll-
zugshindernis ist in diesem Umstand indessen nicht zu erblicken, da
es in der Türkei ebenfalls Sonderschulen gibt und auch im türkischen
Schulsystem darauf geachtet wird, dass alle Kinder entsprechend
ihren Fähigkeiten gefördert und ausgebildet werden. Es ist daher
davon auszugehen, dass sie ihre schulische Ausbildung auch in der
Türkei in adäquater Weise fortsetzen kann.
6.2.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass nicht davon auszuge-
hen ist, die Beschwerdeführenden würden bei einer Rückkehr in die
Türkei in eine existenzbedrohende Situation geraten. Der Wegwei-
sungsvollzug in die Türkei steht nach dem Gesagten auch nicht im
Widerspruch zum Kindeswohl. Der Vollzug der Wegweisung der
Beschwerdeführenden in die Türkei erweist sich daher sowohl in
genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
6.3 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn die
Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den
Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin
gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Es obliegt den
Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung ihres
Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG). Die Beschwerdeführenden machen
keine diesbezüglichen Schwierigkeiten geltend. Demzufolge ist der
Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83
Abs. 2 AuG).
7.
Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist die von der Vorinstanz
verfügte Aufhebung der vorläufigen Aufnahme zu bestätigen. An dieser
Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen in der
Beschwerde noch die bisher nicht ausdrücklich erwähnten Beweismit-
tel (namentlich die zahlreichen Referenzschreiben und Unterschriften-
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bögen) etwas zu ändern, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist.
Bei dieser Sachlage wird ausserdem darauf verzichtet, die in der
Eingabe vom 5. Oktober 2009 in Aussicht gestellten, jedoch nicht
näher spezifizierten weiteren Beweismittel abzuwarten.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist demnach abzuweisen.
Immerhin sei der Vollständigkeit halber an dieser Stelle noch auf die
Bestimmung von Art. 14 Abs. 2 AsylG hinzuweisen, wonach der
Kanton mit Zustimmung des Bundesamtes einer ihm nach dem AsylG
zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen kann, wenn
sich die betroffene Person seit Einreichung des Asylgesuches
mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält, der Aufenthaltsort den
Behörden immer bekannt war und wegen der fortgeschrittenen
Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten von Fr. 600.--
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG;
Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) und mit dem am 15. September 2009 in gleicher Höhe
geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- das _______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand:
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