Abtei lung IV
D-5357/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 7 . A u g u s t 2 0 1 0
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
A._______, geboren (...),
alias A._______, geboren (...),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
23. Juni 2010 / N .
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5357/2010
Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen
Heimatstaat am 12. Juli 2009 auf dem Landweg und gelangte am
4. August 2009 unkontrolliert in die Schweiz, wo er noch gleichentags
im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ ein Asyl-
gesuch einreichte. Anlässlich der Befragung vom 13. August 2009 zur
Person (BzP) im EVZ M._______ sowie der Anhörung vom
16. Februar 2010 durch das BFM machte der Beschwerdeführer zur
Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er sei
kurdischer Herkunft und stamme aus N._______. Zwei Onkel mütter-
licherseits hätten ihn dazu bewogen, ebenfalls Mitglied der Hizb
Dimukrati Kurdi fi Suria zu werden. Am 18. März 2009 habe ihn ein
Onkel nach O._______ kommen lassen. Um das Nevroz-Fest zu
planen, hätten sich am 19. März 2009 noch weitere Personen im Haus
dieses Onkels eingefunden. In der Nacht vom 20. auf den 21. März
2009 seien viele Leute auf die Strasse gegangen, und er sei mit
weiteren Personen für die Sicherheit der Kundgebung zuständig
gewesen. Plötzlich habe die Polizei eingegriffen, Demonstranten
geschlagen und festgenommen. Auch er selber sei festgenommen
worden. Am 9. April 2009 sei er wieder auf freien Fuss gesetzt worden.
Sein Vater habe ihn in der Folge nach N._______ zurückgebracht.
Eines Nachts sei er von seinem Bruder dahingehend informiert
worden, die Leute des Amen-Siassi hätten ihn gesucht und anstelle
von ihm seinen Vater mitgenommen. Aus Angst habe er es danach
nicht mehr gewagt, nach Hause zu gehen, weshalb er sich bei einem
Cousin versteckt habe. Dieser habe ihm empfohlen, das Land zu
verlassen, weil ihn die Behörden verdächtigten, etwas mit dem Tod
eines Polizeioffiziers anlässlich der Kundgebung vom März 2009 zu
tun zu haben.
A.b Mit Schreiben vom 13. August 2009 ersuchte das BFM die
Schweizerische Botschaft in Damaskus um Abklärungsmassnahmen
in Syrien. Mit Schreiben vom 6. Januar 2010 der Schweizerischen
Botschaft teilte diese das Ergebnis der Botschaftsabklärung mit.
Anlässlich der Direktanhörung vom 16. Februar 2010 gewährte das
BFM dem Beschwerdeführer dazu das rechtliche Gehör.
B.
Mit Verfügung vom 23. Juni 2010 – eröffnet am 25. Juni 2010 – stellte
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das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die
Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Zur Begründung
hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, die Abklärungen der
Schweizer Botschaft in Damaskus hätten – entgegen den Vorbringen
des Beschwerdeführers – ergeben, dass dieser seinen Heimatstaat
auf dem Luftweg nach Ungarn verlassen habe und zudem in seinem
Heimatstaat nicht gesucht werde. Nachdem dem Beschwerdeführer
das rechtliche Gehör zu den Resultaten der Botschaftsabklärung ge-
währt worden sei, habe dieser gegen Ende der Anhörung vom
16. Februar 2010 dann auch noch geltend gemacht, er habe vor der
syrischen Botschaft in P._______ demonstriert. Entsprechende Fotos,
welche ihn zeigten, seien auch im Internet publiziert worden. Nun sei
es zwar so, dass Personen, die unter namentlicher Erwähnung mit
regimekritischen Publikationen an die Öffentlichkeit getreten seien
oder über längere Zeit identifizierbar an Aktionen teilgenommen
hätten, die Flüchtlingseigenschaft erfüllten. Ein Augenschein auf der
Homepage von fördere indessen keine erkennbaren
Bilder des Beschwerdeführers zutage. Ebenso nicht auf der von ihm
unvollständig angegebenen Internetseite "maf" beziehungsweise
"mav". Auf den genannten Seiten hätten keine eindeutig erkennbaren
Bilder des Beschwerdeführers festgestellt werden können. Hierbei sei
ausserdem darauf zu verweisen, dass kurzfristiges Mitläufertum an-
lässlich einer exilpolitischen Demonstration nicht genüge, um die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Da der (studierte) Beschwerde-
führer nicht einmal in der Lage gewesen sei, die Homepage der Foto-
publikation zu benennen, sei davon auszugehen, dass er an den
Demonstrationen lediglich teilgenommen habe, um mögliche
subjektive Nachfluchtgründe zu kreieren. Von einer exponierten exil -
politischen Aktivität könne daher nicht ausgegangen werden.
C.
Mit Beschwerde vom 26. Juli 2010 liess der Beschwerdeführer die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragen. Eventualiter
sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Voll-
zugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme des
Beschwerdeführers in der Schweiz anzuordnen. In prozessualer Hin-
sicht schliesslich beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
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fahren (VwVG, SR 172.021) und den Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses.
Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
D.
D.a Mit Verfügung vom 4. August 2010 wies der zuständige
Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beigabe eines
Anwalts sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 19. August 2010
einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu Gunsten der Gerichtskasse
zu überweisen.
D.b Der Beschwerdeführer leistete den einverlangten Kostenvor-
schuss am 18. August 2010.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-
instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet be-
treffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerde-
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führer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
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massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 In seiner Beschwerdebegründung macht der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, die Ausreise über den Flughafen von Damaskus
bedeute entgegen der Annahme der Vorinstanz nicht, dass der Be-
schwerdeführer nicht von den syrischen Behörden gesucht werde. Der
Beschwerdeführer sei nämlich bei den Kontrollposten einfach durch-
gewinkt worden. Wie genau dies möglich gewesen sei, und welche
Personen in diesem Zusammenhang hätten bestochen oder beein-
flusst werden müssen, sei dem Beschwerdeführer natürlich nicht
bekannt, weil er an der Fluchtplanung nicht beteiligt gewesen sei.
Doch erscheine eine Ausreise über den Flughafen von Damaskus an-
gesichts der weit verbreiteten Korruption in Syrien für den Be-
schwerdeführer bei Einsatz der nötigen finanziellen Mittel und Be-
ziehungen durchaus möglich, logisch und entspreche im Übrigen der
allgemeinen Erfahrung im syrischen Kontext. Ausserdem existierten in
Syrien mehrere autonom agierende Sicherheitsdienste mit weit-
reichenden Handlungsfreiräumen, die nicht zusammenarbeiteten. Die
syrischen Geheimdienste hätten ferner ausschliesslich dem
Präsidenten Rechenschaft abzulegen und unterstünden somit keiner
Kontrolle. Bei dieser Sachlage sei nicht ersichtlich, wie die
schweizerische Vertretung in Damaskus mit einer gewissen Zuver-
lässigkeit eine Aussage darüber machen könne, ob eine Person von
den syrischen Behörden tatsächlich gesucht werde oder nicht.
Dementsprechend erschienen Abklärungen durch die schweizerische
Vertretung in Damaskus zur Frage, ob jemand von den Behörden ge-
sucht werde, grundsätzlich nicht geeignet. Was die subjektiven Nach-
fluchtgründe anbelange, könne nebst den eingereichten Beweismitteln
zusätzlich auf Bilder auf verwiesen werden. Es
treffe zwar zu, dass der Beschwerdeführer die Internetquellen nicht
auf Anhieb habe genau bezeichnen können, doch deute gerade dies
nicht auf eine diesbezügliche Vorbereitung hin und spreche gegen
"manipulative" Aktivitäten, um die Flüchtlingseigenschaft zu erlangen.
Zudem stamme der Beschwerdeführer aus einer Familie mit einem
oppositionellen kurdischen Hintergrund, in der zwei nahe Verwandte in
einer verbotenen Partei in höherer Position aktiv seien. Er stehe unter
Verdacht, etwas mit der Partei zu tun zu haben, weshalb er auch
schikaniert und beobachtet werde. Bei dieser Sachlage erscheine es
wahrscheinlich, dass die syrischen Behörden mittlerweile Kenntnis der
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exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz
hätten.
5.2 Diese Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen indessen
nicht zu überzeugen, zumal seine Argumentation insofern unstimmig
ist, als die Existenz mehrerer Geheim- und Sicherheitsdienste, die
unabhängig voneinander operativ tätig sind, die Bestechung einzelner
Staatsdiener am Flughafen von Damaskus zum einen nicht als aus-
sichtsreiches Unterfangen erscheinen lässt. Zum anderen liegt es auf
der Hand, dass die Fahndung nach einer bestimmten Person nicht der
Geheimhaltung unterliegt, weil die involvierten Behörden kein
Interesse daran haben, den Zugriff auf eine gesuchte Person mög-
lichst zu erschweren. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, der
Beschwerdeführer wäre nicht über den Flughafen von Damaskus
ausgereist (A14/16 F47 S. 9), wenn er politische Verfolgung befürchtet
hätte. Die tatsachenwidrigen Behauptungen des Beschwerdeführers
zur angeblich illegalen Ausreise (A1/11 Ziff. 16 S. 7, A14/16 F58 S. 11)
stehen insoweit in vollkommenem Einklang mit dem Abklärungs-
ergebnis der Schweizer Botschaft, demzufolge die syrischen Behörden
nicht nach dem Beschwerdeführer fahnden. Der Schweizerischen
Botschaft ist es nach dem Gesagten über Verbindungsleute möglich,
eine behördliche Suche festzustellen (vgl. Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts E-823/2009 vom 13. März 2009 E. 5.1). Dabei ist es
nicht notwenig, die Verbindungsleute über den Kontext, in dem die
Fragen gestellt werden, ins Bild zu setzen, weshalb eine Gefährdung
von Personen, deren Daten erhoben werden, weitestgehend aus-
geschlossen werden kann. Erfahrungsgemäss sind denn auch die aus
Abklärungen durch die Schweizerische Botschaft in Damaskus
resultierenden Ergebnisse korrekt, weshalb ihnen im Rahmen der
freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundes-
gesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP,
SR 273]) ein hoher Beweiswert zu attestieren ist. Das Bundesver-
waltungsgericht hat in casu keinen Anlass, die Korrektheit des Ab-
klärungsergebnisses in Frage zu stellen. Zur Vermeidung von Wieder-
holungen wird im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen in der
angefochtenen Verfügung verwiesen.
5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerde-
führer nicht gelungen ist, für den Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien
eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaub-
haft zu machen.
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5.4 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund seines
Verhaltens nach der Ausreise aus dem Heimatland, namentlich wegen
seiner exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz, befürchten muss,
einer zukünftigen Verfolgung seitens der syrischen Behörden aus-
gesetzt zu sein und ob er aus diesem Grunde die Voraussetzungen für
die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
5.4.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Aus-
reise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation
erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend
(vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch ge-
mäss Art. 54 zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie
missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Das vom
Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach das Vorliegen von
subjektiven Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl ausschliesst,
verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Nachfluchtgründen,
welche vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat ent-
standen sind und die für sich allein nicht zur Bejahung der Flücht -
lingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. BVGE
2009/28 E. 7.1 S. 352; Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 7 E. 7b
und 8 S. 67 und 70, EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren
Hinweisen).
5.4.2 Angesichts der umfangreichen regimekritischen Aktivitäten von
syrischen Staatsangehörigen in ganz Westeuropa erscheint es vorweg
unwahrscheinlich, dass die heimatlichen Behörden von den
sporadischen Teilnahmen des Beschwerdeführers an regimekritischen
Aktivitäten (vgl. die eingereichten und genannten Beweismittel) soweit
Notiz genommen haben, dass diese ihn in der Schweiz identifiziert
hätten und bei einer Rückkehr nach Syrien deswegen verfolgen
würden (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-3689/2009 vom
3. August 2010, D-2224/2009 vom 11. Mai 2010 E. 7.7.3, E-4174/2009
vom 15. Juli 2009, D-8110/2008 vom 8. April 2009 und E-3567/2006
vom 31. März 2009). Dies umso weniger, als die überaus be-
scheidenen Aktivitäten des Beschwerdeführers (vgl. A14/16 F61 S. 11,
F86 – F89 S. 14) in der Schweiz nicht geeignet sind, zu seiner Ge-
fährdung im Heimatstaat zu führen. Die angebliche Furcht vor künftiger
Verfolgung erscheint damit als unbegründet.
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5.4.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerde-
führer weder gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Verfolgung im
Zeitpunkt seiner Ausreise noch das Bestehen zur Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft führender subjektiver Nachfluchtgründe nach-
zuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. An dieser Ein-
schätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen in den Ein-
gaben des Beschwerdeführers noch die eingereichten Beweismittel
etwas zu ändern, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Unter
Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Be-
schwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder
glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch
demnach zu Recht abgelehnt und die Flüchtlingseigenschaft verneint.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche
Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie
sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls
wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in:
Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel
2009, Rz. 11.148).
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7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver-
pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent -
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmensch-
licher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr
des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Be-
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handlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen
Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06,
§§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach
dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.5 Im vorliegenden Fall ist der Vollzug der Wegweisung des Be-
schwerdeführers nach Syrien als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4
AuG zu erachten, da er nicht glaubhaft darzutun vermochte, dass er
bei einer Rückkehr ins Heimatland einer konkreten Gefährdungs-
situation im Sinne der zu beachtenden Bestimmung ausgesetzt wäre.
In Syrien herrscht zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb
in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs ausgegangen wird.
In den Akten finden sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der
Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer
oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation ge-
raten würde. Er verfügt im Heimatstaat über ein tragfähiges familiäres
Beziehungsnetz (A1/11 Ziff. 12), auf das er bei Bedarf zurückgreifen
kann. Zudem hat der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge die
Möglichkeit, sich als Q._______ zu betätigen (A1/11 Ziff. 8), weshalb
es ihm zuzumuten ist, bei einer Rückkehr nach Syrien erneut einer
Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
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halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu be-
stätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4
AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf ins-
gesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am
18. August 2010 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu ver-
rechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem am 18. August 2010 in gleicher Höhe ge-
leisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (per
Kurier; in Kopie)
- (die zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand:
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