Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D5357/2011/wif
U r t e i l v om 3 0 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
Parteien A._______, geboren (…),
alias B._______, geboren (…),
China (Volksrepublik),
vertreten durch lic. iur. Monique Bremi,
Beratungsstelle für Asyl und Ausländerrecht,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(DublinVerfahren);
Verfügung des BFM vom 13. September 2011 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen
Heimatstaat am 28. November 2009. Nach Aufenthalten in Nepal,
Russland, der Ukraine und in Rumänien gelangte er durch ihm
unbekannte Länder am 18. Juli 2011 in die Schweiz, wo er am gleichen
Tag im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ ein
Asylgesuch einreichte. Anlässlich der Befragung zur Person vom 3.
beziehungsweise 24. August 2011 im EVZ C._______ machte der
Beschwerdeführer insbesondere geltend, in Rumänien seien ihm die
Fingerabdrücke abgenommen worden. Zudem habe man ihn in diesem
Land zirka fünf bis sechs Tage inhaftiert.
B.
Aufgrund seiner Aussagen gewährte das BFM dem Beschwerdeführer
am 3. August 2011 das rechtliche Gehör zum bevorstehenden
Nichteintretensentscheid, zur Zuständigkeit Rumäniens für die
Durchführung des Asylverfahrens beziehungsweise zu einer allfälligen
Wegweisung dorthin und gab ihm Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen.
In diesem Zusammenhang erklärte der Beschwerdeführer hauptsächlich,
er wolle nicht nach Rumänien zurückkehren, wo er sich zirka dreissig
Tage aufgehalten habe. Er habe dort keinen Asylantrag gestellt, jedoch
habe er einen Ausweis erhalten. Man habe ihm die Fingerabdrücke unter
Zwang abgenommen. Es sei ihm etwas erklärt worden, was er jedoch
nicht verstanden habe. Er wünsche sich nichts mehr, als in der Schweiz
bleiben zu können.
C.
Gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers und den EURODAC
Treffer vom 9. Mai 2011 stellte das BFM am 2. September 2011 an
Rumänien ein Ersuchen um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers im
Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des
Rates vom 18. Februar 2003 (DublinIIVerordnung; nachfolgend Dublin
IIVO) zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist. Dem Wiederaufnahmeersuchen wurde von der zuständigen
rumänischen Behörde gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e der DublinIIVO
am 9. September 2011 entsprochen.
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D.
Mit Verfügung vom 13. September 2011 – eröffnet am 20. September
2011 – trat das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers vom 18. Juli 2011 nicht ein und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach
Rumänien an. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass einer allfälligen
Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme.
E.
Mit Beschwerde vom 27. September 2011 (Poststempel) ans
Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seine
Rechtsvertreterin beantragen, die Verfügung des BFM vom 13.
September 2011 sei aufzuheben, das BFM sei anzuweisen, sein Recht
auf Selbsteintritt auszuüben und sich für vorliegendes Asylgesuch für
zuständig zu erklären, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu
erteilen und die Vollzugsbehörden seien im Sinne vorsorglicher
Massnahmen superprovisorisch anzuweisen, von Vollzugshandlungen bis
zu einem Entscheid über das vorliegende Gesuch um Erteilung der
aufschiebenden Wirkung abzusehen. Zudem sei ihm eine Nachfrist zu
gewähren, um über den Stand seines Verfahrens in Rumänien allfällig
erhältliche Informationen einzuholen. Ausserdem ersuchte der
Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, die
Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person der
Unterzeichnenden sowie um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses.
Der Beschwerde lag die Kopie einer Identitätskarte sowie die Kopie einer
rumänischen Verfügung bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
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Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2
AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung, weshalb er zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1
VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer
zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Abs. 1 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art.
111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 32 35 und Art. 35a Abs. 2 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz
der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. die
vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der
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vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in
Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1
S. 240 f. sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D1244/2010 vom
13. Januar 2011 E. 3.1). Die Beschwerdeinstanz enthält sich einer
selbständigen materiellen Prüfung und weist die Sache – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – zu neuer
Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Da die Vorinstanz die Frage der
Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, kommt dem
Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zu,
wobei sich diese Fragen – namentlich diejenigen hinsichtlich des
Bestehens von Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung
an den zuständigen Staat) – in den DublinVerfahren bereits vor Erlass
des Nichteintretensentscheides stellen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.3 und
10.2).
5.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer Nachfrist, um
über den Stand seines Verfahrens in Rumänien allfällig erhältliche
Informationen einzuholen, ist abzuweisen, zumal aus den Akten
ersichtlich ist, dass das Asylgesuch des Beschwerdeführers von den
rumänischen Behörden am 29. Juni 2011 abgewiesen wurde (Akten BFM
A 22/1). Abgesehen davon geht es im vorliegenden Verfahren lediglich
darum, die Voraussetzungen einer Rückführung nach Rumänien im
Rahmen der DublinIIVO zu prüfen.
6.
6.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG).
6.2. Das BFM hielt zur Begründung seines Nichteintretensentscheids im
Wesentlichen fest, der Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit
EURODAC weise nach, dass der Beschwerdeführer am 9. Mai 2011 in
Rumänien ein Asylgesuch eingereicht habe. Die rumänischen Behörden
hätten das Ersuchen des BFM um Übernahme des Beschwerdeführers
gestützt auf Art. 16. Abs. 1 Bst. e DublinIIVO gut geheissen. Somit liege
gemäss dem "Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in
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der Schweiz gestellten Asylantrags (DublinAssoziierungsabkommen
[DAA, SR 0.142.392.68])" die Zuständigkeit bei Rumänien, das Asyl und
Wegweisungsverfahren durchzuführen. Anlässlich des dem
Beschwerdeführer am 3. August 2011 gewährten rechtlichen Gehörs
habe dieser ausgesagt, er habe in Rumänien kein Asylgesuch eingereicht
und ihm seien die Fingerabdrücke unter Zwang abgenommen worden.
Der EURODACTreffer und die Gutheissung des Ersuchens des BFM
durch die rumänischen Behörden würden jedoch darauf hinweisen, dass
er in Rumänien ein Asylgesuch eingereicht habe und dieses abgelehnt
worden sei. Die Ausführungen des Beschwerdeführers vermöchten daher
die Zuständigkeit Rumäniens zur Durchführung des Asyl und
Wegweisungsverfahrens nicht zu widerlegen. Die Überstellung an
Rumänien habe – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder
Verlängerung (Art. 19 f. DublinIIVO) – bis spätestens am 9. März 2012
zu erfolgen. Den Vollzug der Wegweisung erachtete die Vorinstanz als
zulässig, zumutbar und möglich.
6.3. Aus den Akten – insbesondere der EURODACMeldung – ergibt sich,
dass der Beschwerdeführer in Rumänien am 9. Mai 2011 daktyloskopisch
registriert wurde, dort am selben Tag ein Asylgesuch stellte und er am
18. Juni 2011 das ihm zugewiesene rumänische Aufnahmezentrum
wieder verliess. Aufgrund der EURODACMeldung und der Gutheissung
des Wiederaufnahmeersuchens des BFM durch die rumänischen
Behörden ist die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er in
Rumänien keinen Asylantrag gestellt habe, unglaubhaft. Da das BFM die
rumänischen Behörden am 2. September 2011 um Wiederaufnahme des
Beschwerdeführers gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. c DublinIIVO ersuchte,
und diese am 9. September 2011 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e
DublinIIVO einer Rückübernahme des Beschwerdeführers zustimmten,
kann der Beschwerdeführer ohne Weiteres in den DublinStaat Rumänien
ausreisen, der staatsvertraglich zuständig ist.
Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe geltend, bei
einer Rückschiebung nach China drohe ihm eine asylrelevante
Gefährdung. Da er bei einer Rücküberstellung nach Rumänien Gefahr
laufe, Opfer einer Kettenabschiebung zu werden, sei die Vorinstanz
auszuweisen, ihr Recht auf Selbsteintritt auszuüben und sich für
vorliegendes Asylgesuch für zuständig zu erklären. Diesbezüglich ist
festzuhalten, dass Art. 3 Abs. 2 erster Satz der DublinIIVO nicht direkt
anwendbar ist, indessen die Souveränitätsklausel anzuwenden ist, wenn
sich ein Asylgesuchsteller in einem Beschwerdeverfahren auf die
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Verletzung einer direkt anwendbaren Bestimmung des internationalen
öffentlichen Rechts oder einer Norm des Landesrechts, welche einer
Überstellung entgegenstehen, berufen kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 5 S.
635 f.). Die DublinIIVO setzt voraus, dass alle Mitgliedstaaten des
DublinRaums ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommen.
Diese Vermutung gilt grundsätzlich, solange nicht erhärtet ist, dass der
Zielstaat der Überstellung seinen Mindestverpflichtungen aus dem EU
Gemeinschaftsrecht systematisch nicht nachkommt, und die Vermutung
durch ernsthafte Hinweise darauf, dass die Behörden des zuständigen
Staates im konkreten Fall das internationale Recht nicht respektieren
würden, umgestossen werden kann (vgl. a.a.O. E. 7.4 f. S. 637 ff.).
Rumänien ist unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Es
bestehen keine ernsthaften Hinweise im Sinne der dargelegten
Rechtsprechung dafür, Rumänien würde sich vorliegend nicht an die
massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das
Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten.
In der Beschwerde und in dem dort zitierten Bericht wird denn auch nicht
nachgewiesen, Rumänien verletze in systematischer Weise und über die
Überstellungsfrist von sechs Monaten hinaus seine ihm obliegenden
völkerrechtlichen Mindestverpflichtungen. Für das
Bundesverwaltungsgericht sind somit keine Gründe ersichtlich, die das
BFM zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2
DublinIIVO) hätten veranlassen sollen, zumal mit dem Umstand, dass
Rumänien das Asylgesuch des Beschwerdeführers am 29. Juni 2011
abgewiesen hat, nicht feststeht, dass die rumänischen Behörden ihn nach
China zurückschaffen werden. Alleine der vom Beschwerdeführer
geäusserte Wunsch, in der Schweiz zu bleiben, ist kein Grund, eine
Rückführung nach Rumänien auszuschliessen. Da es im vorliegenden
Verfahren lediglich darum geht, die Voraussetzungen einer Rückführung
nach Rumänien im Rahmen der DublinIIVO zu prüfen, ist auf die
Vorbringen in Bezug auf die den Beschwerdeführer angeblich in China
drohenden Widrigkeiten nicht einzugehen.
6.4. Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf die Ausführungen und
Einwände in der Beschwerde sowie auf die Beweismittel im Einzelnen
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weiter einzugehen, da sie am Ergebnis nichts ändern. Das BFM ist
demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.
7.
7.1. Das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Vorliegend ist keine Ausnahme von diesem Grundsatz ersichtlich (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9). In Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist die
Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs
regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des
Nichteintretensentscheids (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2). Auf die Frage
einer drohenden Verletzung des NonRefoulementGebots muss daher
an dieser Stelle nicht weiter eingegangen werden.
7.2. Weiter stellt sich die Frage nach der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht
unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG, sondern ebenfalls vor
der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen des Selbsteintrittsrechts (vgl.
Art. 29a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) oder gegebenenfalls – sofern
sich Familienmitglieder in verschiedenen DublinStaaten befinden und
allenfalls zusammengeführt werden sollten – bei der Ausübung der
sogenannten Humanitären Klausel (Art. 15 DublinIIVO).
7.3. Nach dem Gesagten sind die vom BFM verfügte Wegweisung und
deren Vollzug nach Rumänien zu bestätigen.
8.
Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist.
9.
Mit dem Urteil in der Hauptsache sind die Gesuche um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses, um Erteilung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde sowie um Anweisung der Vollzugsbehörden,
von Vollzugshandlungen bis zu einem Entscheid über das vorliegende
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Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abzusehen,
gegenstandslos geworden, zumal vorsorgliche Massnahmen ohnehin
lediglich für die Dauer des Beschwerdeverfahrens wirksam wären.
10.
10.1. Aufgrund vorstehender Erwägungen erweist sich die Beschwerde
als aussichtslos, weshalb die Gesuche um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um
Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes nach Art. 65 Abs. 2
VwVG – unbesehen der Frage der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers –
vollumfänglich abzuweisen sind.
10.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600. festzusetzen (Art. 13 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um
Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand: