B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5358/2011
U r t e i l v o m 5 . A p r i l 2 0 1 3
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien
A._______, geboren B._______,
Sri Lanka,
vertreten durch Hans Peter Roth, C._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme;
Verfügung des BFM vom 25. August 2011 / N _______.
D-5358/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie aus dem Distrikt D._______ (Ostprovinz) – ersuchte am 1. Juni
2007 in der Schweiz um Asyl. Am 14. Juni 2007 wurde er im Transitzent-
rum E._______ zur Person befragt und dort gleichentags einlässlich zu
seinen Asylgründen angehört. Dabei brachte der Beschwerdeführer zu
seiner Asylbegründung im Wesentlichen vor, er habe in einem F._______
gearbeitet und sei aus geschäftlichen Gründen regelmässig nach Colom-
bo gereist. Zu Beginn der Friedensphase im Jahr 2002 hätten zwei Mit-
glieder der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) eine G._______ bei
ihm gekauft. In der Folge hätten diese ihn gebeten, Personen aus der
Region H._______ zu Arbeitsstellen zu verhelfen, worauf er begonnen
habe, angeblich arbeitslose Tamilen auf seinen Geschäftsreisen nach Co-
lombo mitzuführen. Nach der Spaltung der LTTE im Jahr 2004 habe die
Karuna-Gruppe alle Tamilen in der Ostprovinz angewiesen, jegliche Hilfe-
leistung zu Gunsten der LTTE einzustellen. Er habe diese Anweisung be-
folgt und den Entschluss gefasst, keine Personen mehr im Auftrag der
LTTE nach Colombo mitzunehmen. Im Dezember 2005 sei er von Karu-
na-Leuten festgenommen und im Camp während zweier Tage über diese
Personentransporte befragt worden. Die LTTE hätten ihn sodann aufs
Neue kontaktiert und aufgefordert, wieder Personen nach Colombo zu
bringen. Er habe trotz grösster Bedenken und Angst eingewilligt. Am
12. Februar 2007 sei er am Checkpoint der Karuna-Gruppe angehalten
und wieder zu Befragungen mitgenommen worden. Sein Vater habe sei-
ne Freilassung durch Schmiergelder veranlassen können. Am 1. März
2007 habe er erneut zwei Leute nach Colombo mitgeführt, welche später
festgenommen worden seien und ihn verraten hätten. Infolgedessen sei
er wiederholt von den Sicherheitskräften gesucht worden. Da er sich auch
in seinem Versteck bei einem Freund in D._______ nicht sicher gefühlt
habe, sei er mit Hilfe eines Agenten aus Sri Lanka ausgereist.
B.
Mit Verfügung vom 26. Juni 2009 wies die Vorinstanz das Asylgesuch des
Beschwerdeführers aufgrund mangelnder Glaubhaftigkeit der Asylvor-
bringen ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Das Bun-
desamt verzichtete indessen auf den Vollzug der Wegweisung wegen
Unzumutbarkeit und schob diesen zu Gunsten einer vorläufigen Aufnah-
me auf.
D-5358/2011
Seite 3
C.
Eine gegen die verweigerte Gewährung des Asyls gerichtete Beschwerde
vom 3. August 2009 wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-4930/2009 vom 21. Oktober 2009 abgewiesen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 30. Juni 2011 teilte das Bundesamt dem Be-
schwerdeführer mit, die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka habe
sich seit Mai 2009 deutlich entspannt und die dortigen Lebensbedingun-
gen hätten sich verbessert, weshalb eine Rückkehr auch in den Norden
und Osten Sri Lankas grundsätzlich wieder zumutbar sei. Gleichzeitig
räumte es dem Betroffenen eine Frist ein, sich zur beabsichtigten Aufhe-
bung der vorläufigen Aufnahme und zu dem damit verbundenen Wegwei-
sungsvollzug zu äussern.
E.
Am 18. Juli 2011 liess der Beschwerdeführer – handelnd durch seinen
Rechtsvertreter – eine Stellungnahme einreichen. Darin führte er im We-
sentlichen aus, mangels Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Zwi-
schenverfügung vom 30. Juni 2011 stelle sich die Frage, ob diese dem
gesetzlichen Anspruch gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ge-
nüge. Die Lageeinschätzung des BFM weiche stark von jener namhafter
Menschenrechtsorganisationen ab. Mangels Offenlegung der Quellen, die
der Praxisänderung zu Grunde lägen, sei es für den Rechtssuchenden
nicht möglich, die verwendeten Herkunftsländerinformationen nachzuvoll-
ziehen und zu überprüfen. Eine durchsichtige Darlegung der Länderbe-
richte sowie ihrer Würdigung durch die Behörde sei unerlässliche Voraus-
setzung für die Gewährung des rechtlichen Gehörs. Die fehlende Offen-
legung stelle einen erheblichen Mangel des Verfahrens dar und dem ge-
setzlichen Anspruch auf rechtliches Gehör sei mit pauschalen und nicht
überprüfbaren Behauptungen bezüglich der verbesserten Sicherheitslage
sowie Lebensbedingungen nicht Genüge getan. Eine Stellungnahme sei
folglich nicht möglich, weshalb die Offenlegung der Beurteilungsunterla-
gen gefordert werde.
F.
Das BFM verfügte sodann am 25. August 2011 – eröffnet am 29. August
2011 – die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme, da sich nach eingehen-
der Prüfung und in Berücksichtigung der UNHCR-Richtlinien zur Feststel-
lung des internationalen Schutzbedarfs sri-lankischer Asylsuchender vom
D-5358/2011
Seite 4
5. Juli 2010 die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka erheblich verbes-
sert habe. Das BFM stützte sich in der Verfügung vom 25. August 2011
auf die Einschätzung, aufgrund der Verbesserung der Lebensbedingun-
gen sei eine Rückkehr in den Norden und Osten Sri Lankas grundsätzlich
wieder zumutbar. Zu seiner Begründung führte das Bundesamt weiter
aus, gemäss ständiger Rechtspraxis seien allgemeine Länderinformatio-
nen, die der internen Erkenntnisbildung dienten, nicht Bestandteil des Ak-
teneinsichtsrechts und folglich auch nicht offenzulegen. Vorliegend habe
das BFM mit Zwischenverfügung vom 30. Juni 2011 dargelegt, aus wel-
chen Motiven es einen Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka im heutigen
Zeitpunkt grundsätzlich für zumutbar erachte, und es habe dem Be-
schwerdeführer die Gelegenheit gegeben, diesbezüglich Stellung zu be-
ziehen, womit er die Möglichkeit gehabt habe, allfällige Gegenbeweise
einzureichen, seine Einschätzung zur Situation in Sri Lanka darzulegen
sowie individuelle Gründe zu bezeichnen, die im konkreten Fall gegen die
Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs sprächen. Vor diesem Hinter-
grund vermöge die Behauptung, es liege eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs vor, in keiner Art und Weise zu überzeugen.
G.
Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 27. September 2011 (Poststempel)
liess der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, der Entscheid des
BFM vom 25. August 2011 sei aufzuheben, es sei die Unzumutbarkeit der
Wegweisung festzustellen und es sei von Amtes wegen die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
Auf die Begründung und die eingereichten Beweismittel wird – soweit für
den Entscheid wesentlich – in den Erwägungen eingegangen.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2011 forderte der Instruktionsrich-
ter den Beschwerdeführer auf, bis zum 21. Oktober 2011 einen Kosten-
vorschuss von Fr. 600.- einzuzahlen.
I.
Der Beschwerdeführer zahlte den verlangten Kostenvorschuss am
15. Oktober 2011 ein.
D-5358/2011
Seite 5
J.
Der Beschwerdeführer gelangte mit Eingabe vom 28. Oktober 2011 ans
Bundesverwaltungsgericht und legte ein weiteres Beweismittel ins Recht.
K.
Mit Verfügung vom 12. Februar 2013 stellte der Instruktionsrichter fest,
dass dem Rechtsvertreter der vom BFM im Dezember 2011 zusammen-
gefasste Bericht seiner Dienstreise nach Sri Lanka vom September 2010
bereits im Rahmen eines anderen Beschwerdeverfahrens (D-3473/2011)
zugestellt worden sei, weshalb ihm dessen Inhalt bereits bekannt sei und
davon abgesehen werden könne, ihm den Bericht erneut zuzustellen. Der
entsprechende Bericht wurde im vorliegenden Verfahren zu den Akten
genommen und dem Rechtsvertreter wurde die Gelegenheit zur Einrei-
chung einer diesbezüglichen Stellungnahme eingeräumt.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 21. Februar 2013 (Poststempel:
22. Februar 2013) reichte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Kom-
mentar zum Dienstreisebericht der Vorinstanz ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet im Bereich des Ausländerrechts betreffend vor-
läufige Aufnahme endgültig (Art. 112 des Bundesgesetzes vom 16. De-
zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20];
Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Inte-
resse an deren Aufhebung bzw. Änderung und ist daher zur Einreichung
D-5358/2011
Seite 6
der Beschwerde legitimiert (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 48 Abs. 1,
Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).
3.
Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG (e contrario) wurde auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet, da sich die Beschwerde, wie in den nachfolgenden
Erwägungen dargelegt wird, im Wesentlichen als aussichtslos und damit
als von vornherein unbegründet im Sinne der erwähnten Bestimmung er-
weist.
4.
Gemäss Art. 84 Abs. 1 AuG überprüft das Bundesamt periodisch, ob die
Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme – fehlende Zulässigkeit,
Zumutbarkeit oder Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs – noch gege-
ben sind. Ist dies nicht mehr der Fall, hebt es die vorläufige Aufnahme auf
und ordnet den Vollzug der Wegweisung an (Art. 84 Abs. 2 AuG).
5.
5.1 In formeller Hinsicht wird in der Beschwerde zunächst die fehlende
Offenlegung sämtlicher Quellen der herangezogenen Herkunftsländerin-
formationen gerügt. Dies sei notwendig, damit die Behörden den Anforde-
rungen an die Nachvollziehbarkeit eines Entscheids und der gesetzlich
vorgesehenen Begründungspflicht gerecht werden könnten. Das BFM
habe es unterlassen, sich mit der langjährigen und abweichenden Praxis
des Bundesverwaltungsgerichts (E-5929/2006) auseinanderzusetzen.
Ausserdem sei das Bundesamt in seiner Verfügung vom 25. August 2011
nicht vertieft auf die in der Stellungnahme vom 18. Juli 2011 beanstande-
te Begründungspflicht eingegangen und habe lapidar festgestellt, einer
Praxisanpassung gehe jeweils eine eingehende Überprüfung der Situati-
on im betreffenden Land voraus und es stütze sich dabei auf zahlreiche,
auch allgemein zugängliche Quellen. Sodann lasse sich der Beschwerde-
führer die Beanstandung des BFM, er habe es unterlassen, sich in seiner
Stellungnahme vom 18. Juli 2011 mit der Einschätzung der veränderten
Lage in Sri Lanka auseinanderzusetzen, nicht entgegen halten. Es erge-
be wenig Sinn, auf die oberflächlichen und pauschalen Behauptungen der
Vorinstanz einzugehen, wenn Quellenangaben fehlten. Das BFM habe
D-5358/2011
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somit die Angabe der verwendeten Dokumente unterschlagen und damit
seine Begründungspflicht respektive den Anspruch des Beschwerdefüh-
rers auf rechtliches Gehör verletzt.
5.2 Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorweg zu prüfen, da sie al-
lenfalls eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung bewirken könnten
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 38 und 1994 Nr. 1; FRITZ GYGI, Bundes-
verwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 223 mit weiteren Hinwei-
sen, S. 287 und 297; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfah-
ren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998,
S. 225 mit weiteren Hinweisen).
Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 ff.
VwVG) ergibt sich, dass Rechtssuchenden die relevanten Akten offenzu-
legen sind und ihnen das Recht zur Äusserung (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG)
sowie die Möglichkeit, Einfluss auf die Ermittlung des rechtserheblichen
Sachverhalts zu nehmen, zu gewähren ist. Ausserdem haben die verfü-
genden Behörden ihrer Pflicht zur Begründung in genügender Weise
nachzukommen. Dabei hat sie Überlegungen zu nennen, von denen sie
sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründungs-
pflicht ist ein Element rationaler und transparenter Entscheidfindung und
dient nicht zuletzt auch der Selbstkontrolle der Behörden. Entsprechend
bildet eine hinreichende Begründung die Grundlage für eine sachgerech-
te Anfechtung der Verfügung durch die Betroffenen und stellt gleichzeitig
eine unabdingbare Voraussetzung für die Beurteilung ihrer Rechtmässig-
keit durch die Beschwerdeinstanz dar (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674
f., BVGE 2007/30 E. 5.6 S. 366 f.; LORENZ KNEUBÜHLER in: Kommentar
zum VwVG, Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Zürich 2008, N. 6 ff. zu Art. 35;
KÖLZ/HÄNER, a.a.O., S. 119, Rz. 325 und S. 128, Rz. 354 f.).
5.3 Das Bundesamt stützte sich in seiner Verfügung hinsichtlich der Fra-
ge der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht ausdrücklich auf ei-
ne im Herbst 2010 durchgeführte Dienstreise nach Sri Lanka, sondern
verwies auf einen "Augenschein". Ungeachtet dessen, ob in der ange-
fochtenen Verfügung ein konkreter Bericht zur fraglichen Dienstreise und
mithin ein spezifisches Aktenstück genannt wird oder nur auf einen "Au-
genschein" verwiesen wird, ist festzustellen, dass das aus dem verfas-
sungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör resultierende Recht des
Beschwerdeführers auf Information über die wesentlichen Entschei-
dungsgrundlagen im vorliegenden Fall nicht ausreichend gewahrt wurde.
D-5358/2011
Seite 8
Das BFM verwies lediglich auf die UNHCR-Richtlinien vom 5. Juli 2010.
Es werden keine anderweitigen Quellen genannt. Somit ist davon auszu-
gehen, dass die Lageeinschätzung des Bundesamts, aufgrund welcher
dieses eine Praxisänderung in Bezug auf die Beurteilung der Durchführ-
barkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka vornahm, unter ande-
rem auf Erkenntnissen aus der Dienstreise vom September 2010 basiert.
Da dieser demnach ein entscheidwesentlicher Charakter zukommt, wäre
das BFM unter dem Gesichtspunkt der Begründungspflicht gehalten ge-
wesen, dem Beschwerdeführer die Erkenntnisse der Dienstreise mit an-
gemessener Transparenz offenzulegen. Indem dies unterlassen wurde,
wurde die Begründungspflicht verletzt.
5.4 Indessen wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwer-
deverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme zur bereits bekannten und
zugestellten Zusammenfassung der Ergebnisse der Dienstreise einge-
räumt. Da die festgestellte Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht
schwerwiegender Natur ist und dem Bundesverwaltungsgericht bezüglich
des Vollzugs der Wegweisung volle Kognition zukommt, kann der gerügte
Verfahrensmangel damit als geheilt erachtet werden (vgl. zu den diesbe-
züglichen Voraussetzungen BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f.). Der fest-
gestellte Verfahrensmangel wird indessen im Kosten- und Entschädi-
gungspunkt zu berücksichtigen sein (vgl. E. 8 nachstehend).
5.5 Bezüglich des Antrags des Beschwerdeführers, es seien ihm – über
die Ergebnisse der erwähnten Dienstreise hinaus – auch die anderen re-
levanten Herkunftsländerinformationen, auf welche die Vorinstanz ihren
Entscheid stütze, offenzulegen, ist festzuhalten, dass sich nach Sinn und
Zweck des verfassungsmässigen Gehörsanspruchs die entsprechenden
Informationsrechte auf jene Erkenntnisquellen der entscheidenden Be-
hörde richten, die tatsächlich argumentativ herbeigezogen werden bezie-
hungsweise als Grundlage für den Entscheid genannt werden. Unter Be-
rufung auf das Akteneinsichtsrecht kann es somit nicht darum gehen, Zu-
gang zu irgendwelchen nicht konkret benannten Dokumenten zu erlan-
gen.
5.6 In Bezug auf die UNHCR-Richtlinien vom 5. Juli 2010 ist im Übrigen
festzustellen, dass diese öffentlich zugänglich sind – so auch im Inter-
net –, weshalb diesbezüglich keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts
beziehungsweise der Begründungspflicht vorliegt. Daran ändert auch der
Umstand nichts, dass in der angefochtenen Verfügung darauf verzichtet
D-5358/2011
Seite 9
wurde, bezüglich dieses Dokumentes die relevanten Passagen an-
zugeben.
5.7 In der Beschwerde wird sodann gerügt, die vorinstanzliche Einschät-
zung hinsichtlich der allgemeinen Sicherheitslage in Sri Lanka weiche er-
heblich von derjenigen des Bundesverwaltungsgerichts ab, weshalb die
Vorinstanz im Ergebnis ihre Begründungspflicht sowie das rechtliche Ge-
hör des Beschwerdeführers verletzt habe. So habe das Bundesverwal-
tungsgericht in seinem Grundsatzurteil vom 14. Februar 2008 unter ande-
rem die Rückschaffung von Tamilen in die Nord- und Ostprovinz für un-
zumutbar erklärt, während die Vorinstanz dies bejahe. Aus diesem Grun-
de sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur Neubeurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und im
Einzelnen hinreichend differenziert aufgezeigt, weshalb es zum Schluss
gelangt ist, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka nach
dem Ende des bewaffneten Konfliktes zwischen der sri-lankischen Regie-
rung und den LTTE im Mai 2009 deutlich entspannt habe und sich die Le-
bensbedingungen insoweit verbessert hätten, dass eine Rückkehr auch in
den Norden und Osten Sri Lankas grundsätzlich wieder zumutbar sei,
während im ehemals von der LTTE kontrollierten Vanni-Gebiet die Le-
bensbedingungen nach wie vor als sehr schwierig einzustufen seien. Das
BFM muss sich als Vorinstanz zwar auch hinsichtlich der Frage der gene-
rellen Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in Herkunftsländer ab-
gewiesener Asylsuchender an die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
halten, es ist aber sehr wohl befugt, mit einlässlicher Begründung von ei-
ner bestehenden Praxis abzuweichen, wenn es diese als anpassungsbe-
dürftig erachtet (vgl. BVGE 2010/54 E. 9.2.1 S. 801 f.). Dass das BFM
den Vollzug der Wegweisung in die Nord- und Ostprovinz Sri Lankas auf-
grund der jüngsten Entwicklungen in Sri Lanka aus den in der Verfügung
dargelegten Gründen als zumutbar einschätzte, ist daher nicht zu be-
standen, zumal sich das Bundesverwaltungsgericht rund fünfeinhalb Mo-
nate nach Erlass der angefochtenen Verfügung in seinem Grundsatzurteil
E-6220/2011 vom 27. Oktober 2011 (vgl. BVGE 2011/24) zur aktuellen Si-
tuation in Sri Lanka geäussert und eine Anpassung seiner in BVGE
2008/2 publizierten Praxis vorgenommen hat, welche mit derjenigen des
BFM im Ergebnis weitgehend übereinstimmt. Inwiefern das BFM mit sei-
nem Vorgehen die Begründungspflicht verletzt haben soll, ist in Anbet-
racht der insgesamt ausgewogenen und differenzierten Erwägungen in
der angefochtenen Verfügung ohnehin nicht ersichtlich. Es besteht folg-
D-5358/2011
Seite 10
lich auch in diesem Zusammenhang kein Grund, die angefochtene Verfü-
gung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurück-
zuweisen.
5.8 Die prozessualen Rügen führen nach dem Gesagten nicht zur Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung, weshalb diese nun materiell zu
überprüfen ist.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft. Das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502).
6.2
6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein sol-
ches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem-
ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der
Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
D-5358/2011
Seite 11
6.2.2 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung zu Recht
fest, der Beschwerdeführer sei gemäss Verfügung vom 26. Juni 2009
nicht als Flüchtling anerkannt worden, weshalb der Grundsatz der Nicht-
rückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewendet werden
könne.
6.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen).
Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers lässt die allgemeine
Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug zum heu-
tigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Diese Auffassung teilt
auch der EGMR, welcher in mehreren Entscheiden des Jahres 2011 be-
tonte, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden tami-
lischen Asylbewerbern drohe unmenschliche Behandlung. Vielmehr müs-
se eine Beurteilung individueller Risikofaktoren (wie beispielsweise eine
frühere Registrierung als verdächtigtes oder tatsächliches LTTE-Mitglied,
das Bestehen einer Vorstrafe oder eines offenen Haftbefehls, die Flucht
aus der Haft oder aus Kautionsauflagen, die Unterzeichnung eines Ges-
tändnisses oder ähnlicher Dokumente, die Anwerbung als Informant der
Sicherheitskräfte, die Existenz von Körpernarben, die Rückkehr nach Sri
Lanka von London oder von einem anderen Ort, welcher als LTTE-
Finanzmittelbeschaffungszentrum gilt, das Fehlen von ID-Papieren oder
anderen Dokumenten, die Asylgesuchstellung im Ausland oder die Ver-
wandtschaft zu einem LTTE-Mitglied) vorgenommen werden, damit die
Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt werden könne (vgl.
T.N. v. Denmark, Application no. 20594/08, Entscheid vom 20. Januar
2011; E.G. v. United Kingdom, Application no. 41178/08, Entscheid vom
31. Mai 2011). In BVGE 2011/24 hielt das Bundesverwaltungsgericht un-
ter Bezugnahme auf diese Rechtsprechung des EGMR fest, dass nicht in
genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe
in Sri Lanka unmenschliche Behandlung (vgl. a.a.O. E. 10.4.2).
D-5358/2011
Seite 12
6.2.4 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts muss folglich bei
einer kumulativen Würdigung sämtlicher Aspekte insgesamt eine gewisse
Schwelle erreicht sein, welche vermuten lässt, dass der Ausländer bei ei-
ner Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Be-
hörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass oder menschen-
rechtswidrige Behandlung befürchten muss (vgl. BVGE 2011/24
E. 10.4.2).
6.2.5 Entsprechend den UNHCR-Richtlinien sowie den Entscheiden des
EGMR geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass gewis-
se abgewiesene tamilische Asylsuchende bei einer Rückkehr aufgrund
ihnen unterstellter Kontakte zu den LTTE immer noch konkret gefährdet
sein können. Diese Feststellung kann indes nicht dazu führen, dass in
solchen Konstellationen generell eine konkrete Gefährdung angenommen
wird. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers werden näm-
lich nicht sämtliche aus dem Norden und Osten Sri Lankas stammenden
abgewiesenen Asylbewerber als LTTE-Sympathisanten vermutet und ge-
sucht. Vielmehr ist massgebend, ob die vermuteten Beziehungen zu Mit-
gliedern in hoher Stellung innerhalb der LTTE bestehen, wobei auch die
Intensität dieser Beziehungen zu berücksichtigen ist. Diese Aspekte sind
bei der Prüfung zu berücksichtigen, ob sie wegen Verbindung zu den
LTTE bei einer allfälligen Rückkehr gefährdet sind (vgl. BVGE 2011/24
E. 8.4.3).
6.2.6 Eine solche konkrete Gefährdung ist aufgrund der Aktenlage zu
verneinen. Das als Beweismittel eingereichte Schreiben eines sri-
lankischen Parlamentariers aus D._______ vom 23. September 2011
taugt nicht als glaubhafter Hinweis auf eine drohende menschenrechts-
widrige Behandlung. In diesem Dokument wird ausgeführt, der Be-
schwerdeführer sei durch die LTTE gefoltert worden und die vorherr-
schende Lage in Sri Lanka habe sich nicht verbessert. Möglicherweise
gehe für den Beschwerdeführer immer noch Gefahr von bewaffneten
Gruppen aus. Aus dem unsubstanziierten Schreiben lässt sich indes kei-
ne konkrete Gefährdung ableiten, zumal die LTTE keinen Einfluss mehr
ausüben. Daneben stellt sich die Frage, inwiefern der Verfasser der Ein-
gabe die länderspezifischen Gegebenheiten und die konkrete Lage des
Beschwerdeführers beurteilen kann. Das Schreiben lässt die Annahme
zu, es könnte sich dabei um ein Gefälligkeitsschreiben handeln.
Das BFM führte im angefochtenen Entscheid zutreffend aus, der Be-
schwerdeführer habe es unterlassen, sich substanziiert mit der vorins-
D-5358/2011
Seite 13
tanzlichen Zwischenverfügung auseinanderzusetzen. Dabei habe er es
versäumt, Stellung zu individuellen Wegweisungshindernissen zu bezie-
hen, obwohl ihm die Möglichkeit dazu offen gestanden wäre. Auf Be-
schwerdeebene beschränkt sich der Beschwerdeführer darauf, seine Po-
sition zu gewählten Lageberichten zu erläutern. Er führt in seinen Ein-
wänden gegen die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht aus, in-
wiefern er konkret durch Folter oder eine andere Art grausamer und un-
menschlicher Behandlung bedroht wäre. Aus seinen Vorbringen auf Be-
schwerdeebene kann jedenfalls bei einer Rückkehr keine konkrete Be-
drohung im Sinne von Art. 3 EMRK abgeleitet werden.
6.2.7 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung im Sinne der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3
6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
6.3.2 In Bezug auf die allgemeine Lage in Sri Lanka kann auf die vom
Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Einschätzung der Situation im
bereits erwähnten Grundsatzurteil BVGE 2011/24 verwiesen werden,
welche im Wesentlichen mit der Praxis der Vorinstanz übereinstimmt.
Demzufolge ist seit dem Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-
lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 von einer erheblich verbes-
serten Menschenrechts- und Sicherheitslage auszugehen, wobei sich die
Situation nicht in allen Landesteilen gleich präsentiert. Da sich die Lage in
der Ostprovinz, aus welcher der Beschwerdeführer stammt, weitgehend
stabilisiert und normalisiert hat, wird der Wegweisungsvollzug in das ge-
samte Gebiet der Provinz grundsätzlich als zumutbar erachtet (vgl. a.a.O.
E. 13.1).
6.3.3 In der angefochtenen Verfügung bejahte das BFM die Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzuges, da der Beschwerdeführer aus einem Distrikt
stamme, der seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stehe. Er verfü-
ge dort mit seinen in I._______ lebenden Eltern und zwei Geschwistern
über ein tragfähiges Beziehungsnetz, das ihn bei seiner Rückkehr unter-
stützen werde. Es sei anzunehmen, dass ihm die Reintegration in seinem
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Heimatstaat gelingen werde, zumal er über eine höhere Schulbildung und
Berufserfahrung als J._______ in einem F._______ verfüge.
6.3.4 Nach eingehender Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwal-
tungsgericht in Übereinstimmung mit dem BFM zum Schluss, dass der
Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers zumutbar ist. Dessen Ein-
wendungen beschränken sich weitgehend auf eine von der neuen Praxis
des BFM und der älteren Praxis des Bundesverwaltungsgerichts abwei-
chende Einschätzung der derzeitigen Sicherheits- und politischen Situati-
on in Sri Lanka. Er unterlässt es jedoch, sich mit den individuellen Zu-
mutbarkeitselementen des Wegweisungsvollzuges auseinanderzusetzen.
Hinsichtlich seiner Beziehungen im Heimatstaat gilt es anzumerken, dass
der Beschwerdeführer bei der Befragung zur Person vom 14. Juni 2007
angab, seine Eltern, ein Bruder sowie eine Schwester würden in
I._______ wohnen, woraus geschlossen werden kann, er verfüge über
ein tragfähiges Beziehungsnetz. Seine Familie wird den Beschwerdefüh-
rer zumindest vorübergehend aufnehmen und allenfalls bei der Arbeitssu-
che unterstützen können. Dieser besitzt gemäss eigenen Angaben einen
K._______ (vgl. A1/9 S. 2). In den letzten Jahren vor der Ausreise arbei-
tete er als J._______ bei einem L._______ (vgl. A1/15 S. 2, A17/7). Auf-
grund der Umstände sollte ihm der Wiederaufbau einer wirtschaftlichen
Existenz möglich sein. Es ist somit nicht anzunehmen, dass er bei einer
Rückkehr in seinen Heimatstaat in eine existenzielle Notlage geraten
würde. Im Übrigen kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen
werden, denen beigepflichtet werden kann.
6.3.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit im heutigen Zeit-
punkt sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Mitwir-
kungspflicht, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die
für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl.
Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM die mit Verfügung
vom 31. März 2010 angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerde-
führers zu Recht aufgehoben hat.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass im Ergebnis die angefochtene
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Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die
Beschwerde ist somit abzuweisen.
8.
8.1 Die Kosten des Verfahrens sind grundsätzlich dem unterliegenden
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen
wurde dem Beschwerdeführer erst auf Veranlassung des Bundesverwal-
tungsgerichts die Gelegenheit eingeräumt, zum Dienstreisebericht des
BFM Stellung zu nehmen (vgl. Bst. K hiervor). Insofern wurde in der Be-
schwerde zu Recht ein Verfahrensmangel gerügt, dieser jedoch durch die
Rechtsmittelinstanz geheilt (vgl. E. 5.4). Es erscheint daher gerechtfertigt,
die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu ermässigen (vgl.
dazu ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren
vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 212, Rz. 4.60). Eine
Reduktion der Verfahrenskosten auf Fr. 400.– erscheint angemessen.
Dieser Betrag ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu
verrechnen. Der Saldobetrag von Fr. 200.- ist dem Beschwerdeführer zu-
rückzuerstatten.
8.2 Aufgrund dieser Ausführungen ist dem Beschwerdeführer trotz des
Umstandes, dass er im vorliegenden Beschwerdeverfahren letztlich mit
seinen Rechtsbegehren nicht durchgedrungen ist, eine angemessene
(reduzierte) Parteientschädigung für die ihm aus der Beschwerdeführung
im Rahmen des festgestellten Verfahrensmangels erwachsenen notwen-
digen Kosten zuzusprechen. Der Beschwerdeführer liess keine Kostenno-
te einreichen. Die vom BFM zu entrichtende Parteientschädigung ist je-
doch aufgrund des zuverlässig abschätzbaren Zeitaufwandes seines
Rechtsvertreters und der praxisgemässen Bemessungsfaktoren (Art. 16
Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 8, Art. 10 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 2 VGKE)
auf insgesamt Fr. 400.– (inklusive Auslagen und allfällige Mehrwertsteuer)
festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt und mit dem in der Höhe von Fr. 600.– geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet. Der Saldobetrag von Fr. 200.– wird dem Beschwerde-
führer zurückerstattet.
3.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung in der Höhe von Fr. 400.– auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
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