Abtei lung IV
D-5359/2009/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . D e z e m b e r 2 0 0 9
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn, Richter Blaise Pagan,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
A._______, geboren _______,
Türkei,
vertreten durch Annelise Gerber,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des
BFM vom 27. Juli 2009 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5359/2009
Sachverhalt:
A.
A.a Am 22. September 1998 suchte der damals noch minderjährige
Beschwerdeführer zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern
(vgl. D-_______ sowie D-_______; gleiche N-Nummer) in der Schweiz
um Asyl nach. Dabei trat er – ebenso wie seine Familienangehörigen –
unter anderer Identität auf (B._______, geboren _______, Irak).
A.b Die Eltern des Beschwerdeführers brachten zur Begründung der
Asylgesuche vor, sie stammten aus dem Nordirak, aus der Umgebung
von Mosul. Dort seien sie regelmässig von unbekannten Kurden
bedroht, bestohlen und geschlagen worden. Die Polizei habe ihnen
nicht helfen können. Ausserdem werde der Vater des Beschwerdefüh-
rers von den irakischen Behörden gesucht, weil er keinen Militärdienst
geleistet habe.
A.c Das Bundesamt wies das Asylgesuch mit Verfügung vom 28. Juli
2000 ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Infolge
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Irak ordnete es
indessen die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers (und seiner
Familienangehörigen) an. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in
Rechtskraft.
B.
Mit Eingabe vom 30. Oktober 2000 stellte die Familie des
Beschwerdeführers beim Bundesamt ein Gesuch um Wiedererwägung,
wobei geltend gemacht wurde, die Verfolgung im Irak sei von Milizen
der Demokratischen Partei Kurdistans (DPK) und der Patriotischen
Union Kurdistans (PUK) ausgegangen, womit eine staatliche Verfol-
gung vorliege. Das Bundesamt wies das (qualifizierte) Wiedererwä-
gungsgesuch mit Verfügung vom 21. März 2002 ab. Die gegen diese
Verfügung erhobene Beschwerde vom 20. April 2002 wies die damals
zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil
vom 24. Juli 2002 ab.
C.
C.a Mit Eingabe an das BFM vom 27. Dezember 2006 erklärten die
Eltern des Beschwerdeführers, sie und ihre Kinder stammten nicht wie
bis anhin geltend gemacht aus dem Irak, sondern seien in Tat und
Wahrheit türkische Staatsangehörige. Sie hätten bis ins Jahr 1997 in
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der Türkei gelebt und seien anschliessend in den Nordirak gegangen,
von wo aus sie im September 1998 in die Schweiz gereist seien.
Hingegen entspreche die im Asylverfahren vorgebrachte Verfolgung im
Nordirak der Wahrheit.
C.b Daraufhin teilte das BFM dem (inzwischen längst volljährigen)
Beschwerdeführer (wie auch den übrigen Familienmitgliedern) mit
Schreiben vom 30. April 2007 mit, es erwäge, die vorläufige Aufnahme
aufzuheben. Es gewährte dem Beschwerdeführer dazu das rechtliche
Gehör.
C.c Der Beschwerdeführer reichte am 15. Mai 2007 eine Stellungnah-
me ein und sprach sich darin gegen die in Aussicht gestellte
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme aus. Dabei verwies er im
Wesentlichen auf seine gute Integration in der Schweiz.
C.d Unter Hinweis auf die seit dem letzten Schriftenwechsel
vergangene Zeit gab das BFM dem Beschwerdeführer mit Schreiben
vom 24. Februar 2009 erneut Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme zu äussern.
C.e Der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte
daraufhin mit Eingabe vom 23. März 2009 eine ablehnende
Stellungnahme zu den Akten.
C.f Mit Verfügung vom 29. Juli 2009 – eröffnet am 31. Juli 2009 – hob
das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf und
setzte ihm eine Frist zum Verlassen der Schweiz.
D.
Der Beschwerdeführer liess diese Verfügung mit Beschwerde vom
26. August 2009 (Faxeingabe) beim Bundesverwaltungsgericht
anfechten. Dabei wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben, und dem Beschwerdeführer sei die vorläufige Aufnahme
weiterhin zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren (VwVG, SR 172.021) ersucht.
E.
Der Instruktionsrichter forderte die Rechtsvertreterin des Beschwerde-
führers mit Zwischenverfügung vom 31. August 2009 auf, innert Frist
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eine schriftliche Vollmacht im Original sowie eine Beschwerdever-
besserung (Originalunterschrift) nachzureichen. Gleichzeitig wies er
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und
erhob einen Kostenvorschuss.
F.
Mit Eingabe vom 9. September 2009 wurden die verlangten
Unterlagen (Original-Vollmacht sowie Beschwerde mit Originalunter-
schrift) nachgereicht. Der Eingabe lagen ausserdem folgende Beweis-
mittel bei: Gesuch um Bewilligung der Ausübung einer Erwerbstätigkeit
vom Juli 2009 sowie Lehrvertrag vom 3. Juli 2009 (Kopien).
G.
Am 15. September 2009 ging beim Bundesverwaltungsgericht ein
Unterstützungsschreiben einer Drittperson (Père A. V.) zugunsten der
ganzen Familie (...) ein.
H.
Der Kostenvorschuss wurde am 15. September 2009 einbezahlt.
I.
Mit Eingabe vom 5. Oktober 2009 reichte die Rechtsvertreterin des
Beschwerdeführers weitere Unterlagen zu den Akten, darunter
insbesondere mehrere Referenzschreiben und Unterschriftenbögen.
(Soweit die mit dieser Eingabe eingereichten Unterlagen ausschliess-
lich oder primär andere Familienmitglieder betreffen, werden sie in den
entsprechenden Beschwerdeurteilen [vgl. D-_______ und D-_______]
ausdrücklich erwähnt.)
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 sowie Art. 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des
BFM. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
VGG liegt nicht vor. Demzufolge ist das Bundesverwaltungsgericht
zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen
des BFM betreffend die Aufhebung einer vorläufigen Aufnahme. Es
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entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 112 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20] i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist demnach einzutreten.
2.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112
Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG).
3.
Die Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme
werden seit dem 1. Januar 2008 durch das AuG umschrieben. Davor
war das Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) massgebend,
welches zeitgleich mit dem Inkrafttreten des AuG aufgehoben wurde
(vgl. Art. 125 AuG i.V.m. Ziff. I Anhang zum AuG). Gemäss Art. 126a
Abs. 4 AuG gilt – unter Vorbehalt der Absätze 5-7 – für Personen,
welche im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 16.
Dezember 2005 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) sowie des AuG vorläufig aufgenommen sind, neues Recht. Für
den vorliegenden Fall ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer
vom Bundesamt mit Verfügung vom 28. Juli 2000 vorläufig
aufgenommen worden war. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des AuG
war er somit vorläufig aufgenommen. Gestützt auf die vorerwähnte
Bestimmung von Art. 126a Abs. 4 AuG ist das vorliegende Beschwer-
deverfahren demzufolge nach den einschlägigen Bestimmungen des
AuG zu beurteilen.
4.
4.1 Gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG regelt das Bundesamt das
Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über
die vorläufige Aufnahme nach dem AuG, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist.
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4.2 Das Bundesamt überprüft nach erfolgter Anordnung einer
vorläufigen Aufnahme periodisch, ob die Voraussetzungen dafür noch
gegeben sind (Art. 84 Abs. 1 AuG). Gemäss Art. 84 Abs. 2 AuG hebt
es die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder
Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind.
5.
5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids im
Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe – zusammen mit
seinen Familienangehörigen – anlässlich der Stellung seines
Asylgesuches geltend gemacht, er sei irakischer Staatsangehörige
aus Mosul. Gestützt auf diese Angaben sowie unter Berücksichtigung
der damaligen Situation im Irak sei der Beschwerdeführer sowie die
übrigen Mitglieder der Familie (...) mit Verfügung vom 28. Juli 2000
vorläufig aufgenommen worden. Der Beschwerdeführer sei gestützt
auf Art. 8 Abs. 1 AsylG unter anderem verpflichtet, seine Identität und
seine Asylgründe offenzulegen. Dadurch, dass er seine wahre Identität
verheimlicht habe, habe er seine in Art. 8 AsylG definierte
Mitwirkungspflicht verletzt. Der Beschwerdeführer habe einzig
aufgrund der falschen Angaben zu seinem Herkunftsort eine vorläufige
Aufnahme erhalten. Dieses täuschende Verhalten habe bewirkt, dass
die Wegweisung ins Heimatland nicht habe vollzogen werden können.
Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nun seine wahre Identität
offengelegt habe, könne nicht dazu führen, dass seine vorläufige
Aufnahme aufrechterhalten werde. Im Weiteren sei zu beachten, dass
der Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz die Folge der
Verletzung der Mitwirkungspflicht sei, weshalb die Dauer des
Aufenthalts für die Frage der Beibehaltung der vorläufigen Aufnahme
nicht massgebend sein könne. Die Stellungnahme des Beschwerde-
führers im Rahmen des rechtlichen Gehörs enthalte nichts, was der
Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzug in die Türkei entgegenste-
hen könnte.
5.2 In der Beschwerde wird vorgebracht, der Beschwerdeführer und
seine Familie seien vom Schlepper angewiesen worden, den
Asylbehörden eine falsche Nationalität und Identität anzugeben. Der
Beschwerdeführer sei zur Zeit der Einreise in die Schweiz erst 12
Jahre alt gewesen. Er habe auf die Entscheidung seiner Eltern, bei der
Asylgesuchstellung falsche Angaben zur Nationalität und Identität zu
machen, keinen Einfluss gehabt. Die Täuschung der Behörden sei
ohne seinen Willen erfolgt, er habe sich dagegen nicht wehren können.
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Daher könne man ihm nicht vorwerfen, die Behörden getäuscht zu
haben. Im Weiteren sei zu berücksichtigten, dass der Beschwerdefüh-
rer die wichtigen Jahre der Kindheit und Adoleszenz in der Schweiz
verbracht habe. Er habe hier die Schulen besucht und am 17. August
2009 eine Lehre als Gebäudemaler begonnen, welche bis im August
2012 daure. Sein Lebensmittelpunkt sei in der Schweiz, er habe die
Chance, sich hier eine Existenz aufzubauen. Die Türkei kenne er nicht
mehr. Es sei nicht anzunehmen, dass er sich bei einer erzwungenen
Rückkehr dorthin integrieren und sich eine dauerhafte neue Existenz
aufbauen könnte.
6.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine vorläufige
Aufnahme des Beschwerdeführers im heutigen Zeitpunkt nach wie vor
erfüllt sind oder ob der Vollzug der Wegweisung heute, nach
Bekanntwerden des wahren Heimatlandes des Beschwerdeführers
(Türkei) als zulässig, zumutbar und möglich erachtet werden muss
(Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
6.1.1 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Perso-
nen, welche die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG
respektive Art. 1 A FK erfüllen. Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung
vom 28. Juli 2000 rechtskräftig festgestellt, dass der Beschwerdeführer
die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Es ist ihm damit nicht gelungen,
eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaub-
haft zu machen. Demzufolge kann das Prinzip des flüchtlingsrechtli-
chen Rückschiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung
gelangen. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ist
daher unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
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6.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat
ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht.
Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten
ergeben sich konkrete und glaubhafte Anhaltspunkte dafür, dass er für
den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche
Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit
weiteren Hinweisen). Dies ist ihm indessen vorliegend nicht gelungen;
seitens des Beschwerdeführers wurden keinerlei Vorbehalte in Bezug
auf die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in die Türkei
vorgebracht. Im Weiteren lässt auch die allgemeine Sicherheits- und
Menschenrechtssituation in der Türkei den Wegweisungsvollzug im
heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
6.1.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl.
Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
6.2.1 In der Türkei herrscht im heutigen Zeitpunkt keine Situation
allgemeiner Gewalt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht den
Wegweisungsvollzug dorthin generell als zumutbar erachtet.
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6.2.2 Ferner sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche
eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei als unzumutbar
erscheinen lassen würde. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die lange
Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz sowie seine
fortgeschrittene Integration für die Frage der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs grundsätzlich kein relevantes Kriterium darstellt.
(Vgl. jedoch in diesem Zusammenhang die Bemerkung unter E. 8,
zweiter Absatz.) Der Einwand in der Beschwerde, wonach der
Beschwerdeführer im Zeitpunk der Einreichung des Asylgesuchs
minderjährig gewesen sei und die Identitäts- und Herkunftstäuschung
ohne seinen Willen erfolgt sei, ist unbehelflich, da sich der
Beschwerdeführer die Handlungen seiner Eltern, welche im damaligen
Zeitpunkt seine gesetzlichen Vertreter waren, zurechnen lassen muss.
Im Übrigen ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer
entgegen dem Vorbringen in seiner Stellungnahme vom 15. Mai 2007
sehr wohl immer bewusst war, dass er türkischer und nicht irakischer
Staatsangehöriger ist. Es handelt sich beim Beschwerdeführer um
einen unverheirateten jungen Mann ohne aktenkundige gesundheitli-
che Probleme, welcher seine schulische Ausbildung in der Schweiz
abgeschlossen und im August 2009 eine Lehre als Gebäudemaler
begonnen hat. In der Vergangenheit war er überdies als Baumaler
sowie im Gastgewerbe tätig. Es ist bei dieser Sachlage davon
auszugehen, dass es ihm gelingen wird, sich bei einer Rückkehr in die
Türkei innert nützlicher Frist eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen,
zumal er den Akten zufolge seine Muttersprache nach wie vor
beherrscht (vgl. B32). Sollte der Beschwerdeführer bei der – sicher
nicht einfachen, aber durchaus zumutbaren – Reintegration in der
Türkei Unterstützung benötigen, könnte er sich an seine in der Türkei
lebenden Verwandten, namentlich an seinen heute 22-jährigen Bruder
(...) (gleiche N-Nummer) wenden, welcher bereits im April 2008
freiwillig in die Türkei (...) zurückkehrte. Im Übrigen kann der
Beschwerdeführer zusammen mit seinem Bruder (...) (vgl. D-_______;
gleiche N-Nummer) sowie seinen Eltern und minderjährigen
Geschwistern (vgl. D-_______; gleiche N-Nummer) ins Heimatland
zurückkehren und wäre dort somit nicht auf sich alleine gestellt.
6.2.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass nicht davon auszuge-
hen ist, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in die Türkei
in eine existenzbedrohende Situation geraten. Der Vollzug der
Wegweisung erweist sich daher sowohl in genereller als auch in
individueller Hinsicht als zumutbar.
Seite 9
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6.3 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn die
Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den
Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin
gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Es obliegt dem
Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines
Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG). Der Beschwerdeführer macht keine
diesbezüglichen Schwierigkeiten geltend. Demzufolge ist der Vollzug
der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.
Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist die von der Vorinstanz
verfügte Aufhebung der vorläufigen Aufnahme zu bestätigen. An dieser
Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen in der
Beschwerde noch die bisher nicht ausdrücklich erwähnten
Beweismittel (namentlich die zahlreichen Referenzschreiben und
Unterschriftenbögen) etwas zu ändern, weshalb darauf nicht mehr
einzugehen ist. Bei dieser Sachlage wird ausserdem darauf verzichtet,
die in der Eingabe vom 5. Oktober 2009 in Aussicht gestellten, jedoch
nicht näher spezifizierten weiteren Beweismittel abzuwarten.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist demnach abzuweisen.
Immerhin sei der Vollständigkeit halber an dieser Stelle noch auf die
Bestimmung von Art. 14 Abs. 2 AsylG hinzuweisen, wonach der
Kanton mit Zustimmung des Bundesamtes einer ihm nach dem AsylG
zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen kann, wenn
sich die betroffene Person seit Einreichung des Asylgesuches
mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält, der Aufenthaltsort den
Behörden immer bekannt war und wegen der fortgeschrittenen
Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten von Fr. 600.--
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG;
Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
Seite 10
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SR 173.320.2]) und mit dem am 15. September 2009 in gleicher Höhe
geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 11
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- das _______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand:
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