B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5359/2010/sed
U r t e i l v o m 2 6 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Bruno Huber, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch Marcel Bosonnet, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 17. Juni 2010 / N (…).
D-5359/2010
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer die Türkei am
17. Oktober 2009 und gelangte über ihm unbekannte Länder am
20. Oktober 2009 in die Schweiz, wo er am 22. Oktober 2009 ein Asylge-
such stellte. Am 4. November 2009 wurde er im Empfangs- und Verfah-
renszentrum Z._______ summarisch befragt und am 13. November 2009
einlässlich zu seinen Asylgründen angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er sei aus einer politischen Familie (sein Onkel sei
bei der TIKKO [Kommunistische Partei der Türkei/Marxistisch-Leninis-
tisch] gewesen und ein Cousin bei der DHKP-C [die Revolutionäre Volks-
befreiungspartei-Front]), weshalb sie ihr Dorf hätten verlassen und nach
Y._______ ziehen müssen. In seine Heimat sei er nur noch im Sommer
gegangen und habe dann jeweils mit Leuten vom Dorf die Guerilleros un-
terstützt, indem er ihnen Kleider, Medikamente und Nahrungsmittel ge-
bracht habe. Er habe auch legale Vereine besucht, ohne dass er Mitglied
gewesen sei, weil dies zu gefährlich gewesen wäre, Zeitungen verteilt
und an unbewilligten Demonstrationen teilgenommen. Er sei von der Po-
lizei und der Gendarmerie zwischen 2001 und 2009 zirka dreissigmal
festgenommen worden. So beispielsweise am 1. Mai 2005 oder auch im
Jahr 2009 in Y._______, X._______ und W._______. Er sei nach seinem
Onkel, seinen Teilnahmen an Demonstrationen und Tätigkeiten für den
Verein befragt und auch gefoltert worden. Das letzte Mal sei er im Juni
beziehungsweise Juli 2009 festgenommen worden.
B.
Mit Verfügung vom 17. Juni 2010 – eröffnet am 24. Juni 2010 – lehnte
das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen
Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 26. Juli 2010 erhob der Beschwerdeführer – handelnd
durch seinen Rechtsvertreter – gegen diesen Entscheid beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung des BFM
sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu
gewähren, eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegwei-
sung unzumutbar sei, und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In ver-
fahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsver-
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fahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und um
Einsicht in verschiedene Akten.
D.
Mit Verfügung vom 2. August 2010 stellte die damals zuständige Instruk-
tionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfah-
rens in der Schweiz abwarten, verzichtete auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses und verschob den Entscheid über das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG auf einen späteren Zeitpunkt. Die Gesuche um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG und um
Akteneinsicht wurden abgewiesen.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 12. August 2010, welche dem Beschwer-
deführer am 21. Oktober 2010 zur Kenntnis gebracht wurde, hielt das
BFM an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
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Seite 4
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz-
lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die
Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen
(Art. 7 Abs. 1 AsylG).
4.
4.1. Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen
aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft, er wi-
derspreche sich in zentralen Punkten seiner Asylvorbringen. So habe er
an der Befragung angegeben, er sei im Jahre 2009 viermal von der Poli-
zei in Y._______ festgenommen worden. In der Anhörung habe er hinge-
gen gesagt, er sei im Jahr 2009 insgesamt zweimal festgenommen wor-
den, einmal in W._______ und einmal in Y._______. Des Weiteren habe
er anlässlich der Befragung ausgeführt, das letzte Mal sei er im Juni 2009
in X._______ festgenommen und für zwei Tage festgehalten worden. Im
selben Jahr sei er auch in W._______ festgenommen und gleichentags
wieder freigelassen worden. An der Anhörung habe er hingegen ausge-
führt, er sei letztmals im Juni 2009 in W._______ festgenommen worden
und am nächsten Morgen freigekommen. Im Weiteren entspreche das
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vom Beschwerdeführer geschilderte Vorgehen der Sicherheitskräfte nicht
dem üblichen Vorgehen. Hätten diese tatsächlich ein konkretes Verfol-
gungsinteresse gehabt, wäre er nicht jeweils nach kurzer Inhaftierung
freigelassen worden, sondern es wäre ein Ermittlungsverfahren gegen ihn
eröffnet und er wäre in Untersuchungshaft genommen worden. Aus den
Akten gehe zudem nicht hervor, dass er sich politisch exponiert und über
ein dementsprechendes Profil verfügt habe.
Zur angeblichen Reflexverfolgung des Beschwerdeführers aufgrund sei-
ner Herkunft aus einer politischen Familie könne festgehalten werden,
dass er sich nicht – wie dies in der Regel erforderlich sei – besonders po-
litisch exponiert habe. Er sei in keinem Verein und keiner politischen Or-
ganisation formell Mitglied gewesen. Zudem habe sein Onkel die Türkei
bereits Mitte der achtziger Jahre verlassen. Der Cousin sei wegen seiner
DHKP-C-Mitgliedschaft sechs Monate in Haft gewesen. Es könne daher
nicht davon ausgegangen werden, dass die türkischen Behörden den Be-
schwerdeführer wegen der Aktivitäten seiner Verwandten verfolgt hätten,
zumal weder ein zeitlicher noch ein kausaler Zusammenhang zwischen
den Aktivitäten der Verwandten und den vom Beschwerdeführer geltend
gemachten Nachteilen bestehe. Zudem lebten zahlreiche Verwandte des
Beschwerdeführers weiterhin in der Türkei.
4.2. Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, er habe an der Anhörung,
auf den vermeintlichen Widerspruch bezüglich der Anzahl Verhaftungen
angesprochen präzisiert, dass er im Jahr 2009 einmal eine Nacht in
W._______, einmal in V._______ und einmal nach seiner Rückkehr von
X._______ verhaftet worden sei. In X._______ sei er zusätzlich einmal
befragt worden. Offensichtlich habe er kurz zuvor in einer Antwort die
Verhaftung am 1. Mai und die Befragung in X._______ nicht dazu ge-
zählt. Ähnlich verhalte es sich mit dem vermeintlichen Widerspruch be-
züglich des Zeitpunktes der Verhaftungen. In X._______ sei er ja nur be-
fragt worden, was er an der Anhörung nicht als eigentliche Festnahme
gewertet habe, weshalb die letzte Verhaftung in W._______ gewesen sei.
Und selbst wenn einzelne Widersprüche und Unklarheiten vorliegen wür-
den, so könne deswegen nicht generell behauptet werden, es hätten gar
keine Verhaftungen stattgefunden. Weiter treffe die Feststellung, er habe
sich nicht politisch exponiert, nicht zu. Er habe in politischen Vereinen
gearbeitet und eine verbotene Zeitung einer Guerillagruppe (TIKKO) ver-
teilt. Ob er nun tatsächlich Mitglied gewesen sei, sei nebensächlich. Zu-
dem habe er regelmässig die TIKKO mit Waren beliefert, was die Vorin-
stanz nicht in Frage stelle. Auch sei nicht ersichtlich, woher die Vorinstanz
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ihre Erkenntnis beziehe, dass das von ihm beschriebene Vorgehen der
Sicherheitskräfte nicht dem üblichen Vorgehen entspreche. Tatsächlich
gebe es in der Türkei zahlreiche politisch engagierte Personen, die seit
Jahren regelmässig bei Demonstrationen oder sonstigen Aktionen verhaf-
tet und nach kurzer Zeit freigelassen würden, um diese einzuschüchtern
und von weiteren Aktivitäten abzuhalten. Solche kurzfristigen Verhaftun-
gen könnten nicht mit einem Dokument belegt werden. Schliesslich sei
anzuführen, dass er eine konkrete Reflexverfolgung nicht geltend mache,
vielmehr zu erklären versuche, dass er einer Grossfamilie entstamme, die
im Ruf stehe, bewaffnete Organisationen zu unterstützen. So sei sein
Onkel in weiten Kreisen als politisch sehr engagierte Person bekannt, un-
ter anderem deshalb, weil er in der Türkei soziale Werke finanziell unter-
stütze.
5.
5.1. Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüch-
lich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen
oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die
asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbeson-
dere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch
dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch dar-
stellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder un-
begründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder
die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im
Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen
des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht,
wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber
überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt
der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspek-
te wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte
Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Ge-
samtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhalts-
darstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objekti-
vierte Sichtweise abzustellen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E.6.1
S.190 f., mit weiteren Hinweisen). An den genannten Kriterien ist nach
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wie vor festzuhalten, zumal die Rechtslage diesbezüglich keine Änderun-
gen erfahren hat.
5.2. Vorauszuschicken ist, dass das Aussageverhalten des Beschwerde-
führers allgemein als oberflächlich und substanzlos bezeichnet werden
muss. Den Ausführungen fehlt es an Detailreichtum, sodass insgesamt
nicht der Eindruck von tatsächlich Erlebtem entsteht. So führte er seine
Vorbringen auch auf Rückfragen hin nicht näher aus und gab stets kurze
Antworten, dies insbesondere auch in Bezug auf die angeblichen Folte-
rungen, welche er auf Rückfrage des Befragers in lediglich zwei bis drei
Sätzen allgemein umschrieb (vgl. Akten BFM A12 F79; A1 S. 6).
5.3. Dem BFM kann gefolgt werden, wenn es ausführt, der Beschwerde-
führer widerspreche sich in zentralen Punkten seiner Asylvorbringen. So
verstrickte er sich bezüglich der Anzahl und der Zeitpunkte beziehungs-
weise Orte seiner Festnahmen tatsächlich in zahlreiche Widersprüche,
sodass der Ablauf der Ereignisse nicht klar wird. So führte er zur Anzahl
der Festnahmen an der Befragung aus, er sei im Jahr 2009 viermal von
der Polizei in Y._______ (drei bis vier Tage) und zweimal von der Gen-
darmerie in X._______ (zwei Tage) und W._______ (bis abends) festge-
nommen worden (A1 S. 5 f.). An der Anhörung führte er hingegen aus, er
sei im Jahr 2009 insgesamt zweimal festgenommen worden, einmal in
W._______ und einmal in Y._______ (A12 F91 f.) Als er auf diesen Wi-
derspruch angesprochen wurde, vermochte er ihn nicht auszuräumen
und widersprach sich erneut. So führte er aus, er sei neben der Nacht in
W._______ zweimal in Y._______ verhaftet und einmal in X._______ zur
Befragung festgehalten worden (A 12 F93). Die diesbezügliche Aussage
in der Beschwerde, er habe einzelne Verhaftungen wohl zuerst nicht dazu
gezählt, vermag nicht zu überzeugen. Zu seiner letzten Verhaftung führte
er an der Befragung aus, dies sei im Juni 2009 in X._______ gewesen
(A1 S. 6). An der Anhörung sagte er hingegen, dies sei im Juni 2009 in
W._______ gewesen, wo er eine Nacht lang festgehalten worden sei
(A12 F70 ff.), wogegen er andernorts ausgeführt hatte, in W._______ sei
er gleichentags freigekommen (A1 S. 6). Auf diesen Widerspruch ange-
sprochen, widersprach er sich auch hier erneut, indem er ausführte, er sei
nach seiner Rückkehr aus X._______ im Juli 2009 in Y._______ letztmals
festgenommen worden (A12 F100). Die Ausführungen in der Beschwerde
vermögen an dem Gesagten nichts zu ändern, wiederholte er doch ledig-
lich das schon Gesagte beziehungsweise widersprach er sich ein weite-
res Mal, indem er ausführte, er habe im Mai 2009 Möbel nach X._______
transportiert und sei in diesem Zusammenhang befragt worden (Be-
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Seite 8
schwerde S. 13). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers handelt
es sich bei der Anzahl und den Zeitpunkten der Verhaftungen nicht um
Nebensächlichkeiten, sondern um zentrale Punkte seiner Verfolgungs-
vorbringen.
5.4. Weiter vermag der Beschwerdeführer sein politisches Engagement in
keiner Weise zu präzisieren. Er zählte lediglich diverse Namen von ver-
schiedenen Vereinen auf, die er angeblich besucht habe, und sagte aus,
er habe eine Zeitschrift verteilt und an Demonstrationen teilgenommen.
Bereits die Tatsache, dass er nicht Mitglied in diesen Vereinen war, lässt
aber an seinem politischen Engagement zweifeln. Wenn er ausführt, dies
wäre zu gefährlich gewesen, vermag das in Anbetracht der Aussage, er
habe auch die Guerilla unterstützt, was als viel gefährlicher als der Beitritt
zu einem legalen Verein zu werten wäre, nicht zu überzeugen. Konkrete
Beschreibungen von Ereignissen oder von seinen Tätigkeiten für diese
Vereine lässt der Beschwerdeführer missen. Auch über die angeblich ver-
teilte Zeitung konnte er – abgesehen vom Titel – nicht viel aussagen (A12
F28 f.). Über Inhalte und Wertvorstellungen seines angeblichen politi-
schen Engagements verlor der Beschwerdeführer kein Wort. Die Vorbrin-
gen bleiben gesamthaft substanzlos und oberflächlich.
5.5. Auch sein angebliches Engagement im Sommer für die Guerilla kann
dem Beschwerdeführer, entgegen der Ansicht in der Beschwerde, nicht
geglaubt werden. Das BFM machte hierzu zwar keine näheren Ausfüh-
rungen, verwies jedoch in seiner Verfügung pauschal auf weitere Wider-
sprüche. So kann hierzu insbesondere festgehalten werden, dass die Er-
klärungen des Beschwerdeführers, wie diese Hilfe vonstattengegangen
sei, realitätsfremd und unsubstanziiert waren. So erklärte er, sie hätten in
drei Monaten sechzehn- bis siebzehnmal Waren transportiert, ohne dass
die Soldaten es gemerkt hätten (A12 F51). Auf die Frage, wie er das ge-
macht habe, führte er zuerst lediglich aus, er habe aufpassen müssen.
Auf Rückfrage sagte er pauschal, sie hätten gewusst, wo sich die Solda-
ten aufhielten (A12 F66 f.), erklärte aber beispielsweise nicht, wo und wie
sie an diese Informationen gekommen waren. Weiter sagte er aus, die
Waren hätten sie dann in einem Sack durch den Wald und übers Wasser
an den Ort gebracht, den die Guerilleros angegeben hätten (A12 F67).
Hätte er diese Ereignisse tatsächlich erlebt, wäre zu erwarten gewesen,
dass er seine Erzählungen mit Details anreichern könnte und nicht ledig-
lich (in vier Zeilen) kurz etwas erzählt, was auch ein Unbeteiligter hätte
nacherzählen können. Zudem ist es widersprüchlich, wenn der Be-
schwerdeführer einerseits behauptete, seine Familie habe das Dorf ver-
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lassen müssen, weil sie unter Druck gesetzt worden seien (A12 F14), und
andererseits ausführte, er habe mit anderen Leuten aus dem Dorf der
Guerilla geholfen (A12 F86 ff.) und seine Eltern lebten weiterhin dort (A12
F62). Schliesslich kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer
an der Anhörung erklärte, er habe wegen dieses Engagements keine
Probleme mit der Polizei oder der Armee gehabt (A12 F68), womit kein
Zusammenhang zu seinen Asylvorbringen gesehen werden kann, wenn
die Behörden von diesem Engagement offenbar nichts wussten.
5.6. Zur Aussage des BFM, wonach das vom Beschwerdeführer be-
schriebene Verhalten der türkischen Behörden nicht dem üblichen Vorge-
hen entspreche, kann festgehalten werden, dass es zwar zutreffen mag,
dass diese politisch engagierte Personen regelmässig bei Demonstratio-
nen oder sonstigen Aktionen verhaften und nach kurzer Zeit freilassen.
Dennoch wäre bei einem konkreten Verfolgungsinteresse der Behörden
am Beschwerdeführer zu erwarten gewesen, dass ein Ermittlungsverfah-
ren eingeleitet und er in Untersuchungshaft genommen würde.
5.7. Weiter hielt das BFM richtigerweise fest, dass der Onkel, den der Be-
schwerdeführer auch auf Beschwerdeebene als gewichtigstes politisches
Mitglied der Familie bezeichnete, bereits in den Achtzigerjahren ausge-
reist ist und nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe als
dessen Familienangehöriger deswegen im Jahr 2009 noch Behelligungen
zu gewärtigen gehabt, zumal andere Familienmitglieder der Familie
B._______ offenbar heute noch in ihrem Herkunftsdorf leben können
(auch dies ein Widerspruch zu den Aussagen des Beschwerdeführers,
der andernorts ausführte, die ganze Familie habe das Dorf nach
Y._______ verlassen müssen). Die Aussage in der Beschwerde, sein On-
kel sei eine politisch bekannte Person, weil er unter anderem soziale
Werke unterstütze, vermag daran nichts zu ändern, zumal darin kein poli-
tisches Engagement gesehen werden kann. Eine Verfolgung wegen des
Cousins hatte der Beschwerdeführer in den Anhörungen nicht erwähnt,
und es kann auch nicht davon ausgegangen werden, die türkischen Be-
hörden würden in Zukunft aus diesem Grund den Beschwerdeführer be-
helligen.
5.8. Nach dem Gesagten müssen die Vorbringen des Beschwerdeführers
insgesamt als nicht glaubhaft gewertet werden. Das BFM hat das Asylge-
such des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.
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Seite 10
6.
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733, mit Hinweisen auf Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
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Seite 11
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemei-
ne Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Ge-
sagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
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Seite 12
7.5. Die allgemeine Lage in der Türkei ist heute weder durch Krieg, Bür-
gerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet,
aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet be-
zeichnet werden müsste. Sodann sind den Akten keine Hinweise auf indi-
viduelle, in der Person des Beschwerdeführers liegende Vollzugshinder-
nisse zu entnehmen. Soweit sich aus den Akten ergibt, handelt es sich
beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden und alleinstehenden
Mann, welcher bis kurz vor der Ausreise in Y._______ lebte und arbeitete.
Er verfügt über eine Grundschulausbildung und langjährige Berufserfah-
rung als Textilmaschinist und Möbeldekorateur. Seine Eltern und sechs
Geschwister leben gemäss seinen Angaben nach wie vor in Y._______
und U._______. Damit verfügt er in seiner Heimat über ein bestehendes
familiäres und soziales Beziehungsnetz, auf welches er bei einer Rück-
kehr zurückgreifen kann. Zudem hat er zahlreiche Verwandte in Europa
und Amerika, welche ihn allenfalls finanziell unterstützen könnten.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
7.6. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.7. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
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Seite 13
richt [VGKE, SR 173.320.2]). Mit seiner Beschwerde stellte der Be-
schwerdeführer ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Gemäss dieser Bestimmung
wird von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen, wenn die Partei
nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihre Beschwerdevorbrin-
gen nicht aussichtslos erscheinen. Eine Fürsorgebestätigung wurde bis
anhin nicht nachgereicht. Demnach ist das Gesuch zufolge nicht erstellter
Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5359/2010
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
In Abweisung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG werden die Verfahrenskosten von Fr. 600.– dem
Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand
des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
Versand: