Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D5359/2011
U r t e i l v om 3 0 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien A._______, geboren am … , Tunesien,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(DublinVerfahren);
Verfügung des BFM vom 21. September 2011
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 13. Mai 2011 – von Italien kommend – in
der Schweiz ein Asylgesuch einreichte,
dass er vom BFM am 20. Mai 2011 zu seiner Person, zu seinem
Reiseweg und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt wurde,
dass er dabei zur Hauptsache vorbrachte, er sei ein Staatsangehöriger
von Tunesien und er habe in seiner Heimat weder mit den Behörden
noch mit Dritten je Probleme gehabt, sondern seine Heimat aus
wirtschaftlichen Gründen verlassen, da er nach dem Ausbruch des
Krieges in Libyen sowie aufgrund den jüngsten Entwicklungen in
Tunesien seine wirtschaftliche Grundlage als Kleiderhändler verloren
habe (vgl. … ),
dass er zu seinem Reiseweg vorbrachte, er habe Tunesien am 12. März
2011 auf dem Seeweg verlassen und am 14. März 2011 die Insel
Lampedusa erreicht, wo er von den italienischen Behörden in Empfang
genommen worden sei und wo man ihm die Fingerabdrücke
abgenommen habe,
dass er nach zwölf Tagen auf Lampedusa in ein Flüchtlingslager bei
Foggia verlegt worden sei, wo er eigentlich ein Asylgesuch habe
einreichen wollen, von wo er jedoch noch vor einer nochmaligen
Abnahme seiner Fingerabdrücke geflohen sei, worauf er sich mit
Landsleuten auf einem Bauerngut versteckt habe,
dass sie jedoch nach einem Monat von dort verjagt worden seien, worauf
er sich in die Schweiz begeben habe, da ihm zu diesem Zeitpunkt weder
vom Flüchtlingslager in Foggia noch von der Questura in Bari eine
Aufenthaltsbewilligung für Italien ausgestellt worden sei,
dass die Angaben des Beschwerdeführers betreffend den Ort und den
Zeitpunkt seiner Einreise nach Italien aufgrund einer Abfrage der
EurodacDatenbank bestätigt wurden (illegaler Grenzübertritt in
Lampedusa verzeichnet per 17. März 2011),
dass dem Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung vom
Bundesamt eröffnet wurde, mutmasslich sei Italien für die Durchführung
seines Asylverfahrens zuständig, worauf der Beschwerdeführer
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entgegnete, er wolle nicht nach Italien zurückkehren, da er dort weder
eine Arbeit habe noch eine Aufenthaltsbewilligung bekomme (vgl. … ),
dass das BFM am 13. Juli 2011 – nach den Bestimmungen der
Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist (DublinIIVO) – ein Ersuchen um Übernahme des
Beschwerdeführers an Italien stellte,
dass diesem Ersuchen von Seiten Italiens am 11. August 2011
ausdrücklich entsprochen wurde (vgl. … ),
dass das BFM in der Folge mit Verfügung vom 21. September 2011 –
eröffnet am 22. September 2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach
Italien anordnete, wobei das Bundesamt festhielt, einer allfälligen
Beschwerde gegen diesen Entscheid komme keine aufschiebende
Wirkung zu,
dass das Bundesamt in seinem Entscheid – unter Verweis auf die
Bestimmungen der DublinIIVO, den vorgängigen Aufenthalt des
Beschwerdeführers in Italien und das an Italien gerichtete Gesuch um
Übernahme des Beschwerdeführers, welchem von italienischer Seite
ausdrücklich entsprochen worden war – auf die Zuständigkeit Italiens für
die Behandlung des Asylgesuches des Beschwerdeführers verwies und
festhielt, vom Beschwerdeführer seien keine relevanten Gründe gegen
eine Überstellung vorgebracht worden,
dass das Bundesamt abschliessend den Vollzug der Wegweisung nach
Italien als zulässig, zumutbar und möglich erklärte,
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom
26. September 2011 (Poststempel) Beschwerde einreichte, wobei er dem
wesentlichen Sinngehalt nach die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und die Rückweisung der Sache an das BFM zwecks
Behandlung seines Asylgesuches in der Schweiz beantragte,
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dass er in seiner Eingabe vorab vorbrachte, die Situation in Tunesien sei
sehr schlecht, da es dort keine Stabilität und Sicherheit gebe, sondern in
Tat und Wahrheit auch weiterhin ein diktatorisches System herrsche, was
ein freies und menschenwürdiges Leben in Tunesien verunmögliche,
dass er im Anschluss daran betreffend Italien vorbrachte, aufgrund der
grossen Zahl an Immigranten und Flüchtlingen sei auch dort die Lage
sehr schlecht, zumal die italienischen Behörden mit diesen Menschen
sehr hart und brutal umgingen, was kürzlich zu fünf Toten unter den dort
anwesenden Tunesiern geführt habe,
dass er daher in keinem anderen Land als der Schweiz bleiben wolle,
gebe doch nur die Schweiz den Menschen ihre Rechte und Freiheiten,
dass die vorinstanzlichen Akten am 28. September 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. dazu Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser bei
Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. dazu Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit
das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (vgl. Art. 37 VGG
sowie Art. 6 und 105 AsylG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf die frist und formgerechte Beschwerde des legitimierten
Beschwerdeführers einzutreten ist (vgl. Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52
Abs. 1 VwVG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt –
offensichtlich unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass aufgrund der Akten erstellt ist, dass der Beschwerdeführer am
17. März 2011 in Italien wegen illegalen Grenzübertritts registriert wurde,
und er von dort kommend in die Schweiz eingereist ist,
dass bei dieser Sachlage – entsprechend den vom BFM angerufenen
Bestimmungen zum DublinVerfahren, auf welche anstelle einer
Wiederholung zu verweisen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG) – Italien für die
Prüfung des Asylantrages des Beschwerdeführers zuständig ist, was von
Italien mit der Abgabe der Erklärung vom 11. August 2011 betreffend die
Übernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich akzeptiert worden ist
(vgl. dazu Art. 16 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 18 Abs. 1 und 6 DublinIIVO),
dass damit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in
Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ohne weiteres gegeben ist,
dass aufgrund der vorliegenden Akten keine Gründe ersichtlich sind,
welche in rechtserheblicher Weise gegen die vom BFM angeordnete
Überstellung nach Italien sprechen würden,
dass Italien Signatarstaat sowohl des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, SR
0.142.30) als auch der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist,
dass kein Anlass zur Annahme besteht, Italien würde sich im Falle des
Beschwerdeführers nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen
halten, hat doch Italien seine Zustimmung zu einer Übernahme des
Beschwerdeführers erteilt und sich zur Behandlung seines Asylverfahrens
verpflichtet (vgl. dazu die Übernahmeerklärung vom 11. August 2011),
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dass der Beschwerdeführer demzufolge seine Vorbehalte gegen eine
allfällige Rückkehr in seine Heimat bei den italienischen Behörden
einzubringen hat, womit seinen diesbezüglichen Ausführungen im
vorliegenden Verfahren keine Relevanz zukommt,
dass der vom Beschwerdeführer geäusserte Wunsch nach einem
weiteren Verbleib in der Schweiz als unbeachtlich zu erkennen ist, da es
grundsätzlich nicht die Sache der asylsuchenden Person ist, den für ihr
Asylverfahren zuständigen Staat selber zu bestimmen, sondern die
Bestimmung des für sie zuständigen Staates allein den beteiligten Dublin
Vertragsstaaten obliegt,
dass schliesslich weder die beim BFM und noch die auf
Beschwerdeebene vorgebachten Vorbehalte gegen eine Rückkehr nach
Italien gegen eine Überstellung nach Italien sprechen,
dass zwar Asylsuchende in Italien bei der Unterkunft, der Arbeit und dem
Zugang zur medizinischen Infrastruktur gewissen Schwierigkeiten
ausgesetzt sein können, wobei sich bereits vorbestandene
Kapazitätsprobleme aufgrund der jüngsten Entwicklungen in
verschiedenen nordafrikanischen Staaten, respektive der starken
Zunahme von Asylsuchenden aus diesem Raum, akzentuiert haben
dürften,
dass jedoch auch unter Berücksichtigung dieser Umstände kein Anlass
zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer – ein junger und soweit
ersichtlich gesunder Mann – würde im Falle einer Rückführung nach
Italien in eine existenzielle Notlage geraten,
dass der Beschwerdeführer entgegen seinen sinngemäss anders
lautenden Vorbringen auch nichts aus den jüngsten Ereignissen in
Lampedusa, respektive dem dort kürzlich erfolgten Aufstand von
tunesischen Asylsuchenden, für sich ableiten kann,
dass nach den vorstehenden Erwägungen ein Selbsteintritt im Sinne von
Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO ausgeschlossen bleibt und der
Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. Bst. d AsylG zu
bestätigen ist,
dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des
DublinVerfahrens entspricht und von daher im Einklang mit der
Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht,
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dass in diesem Sinne das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Italien
zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärte,
dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung
zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich
unbegründet abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (vgl. dazu Art. 63 Abs. 1 VwVG
sowie Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
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Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
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