B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5359/2014/plo
Ur t e i l vom 2 0 . Ap r i l 2 0 1 5
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Martina Kunert.
Parteien
A._______, geboren (…),
Syrien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Visum aus humanitären Gründen zugunsten von B._______
et al. (Gesuchstellende);
Verfügung des BFM vom 20. August 2014 / (…).
D-5359/2014
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Sachverhalt:
A.
Die Gäste des Beschwerdeführers, seine Angehörigen und deren Ehepart-
nerinnen beziehungsweise Ehepartner (…) (nachfolgend: Gesuchstel-
lende), ersuchten beim Schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul um
Erteilung von Visa.
B.
Das Generalkonsulat verweigerte unter Verwendung des in Anhang VI der
Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex)
vorgesehenen Formulars den Gesuchstellenden am 7. Juli 2014 die bean-
tragten Visa. Es begründete den Entscheid damit, dass die vorgelegten In-
formationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Auf-
enthalts nicht glaubhaft seien und die Absicht, vor Ablauf der Visa aus dem
Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, nicht habe festgestellt wer-
den können. Ferner hielt es fest, dass die Weisung des BFM vom 4. Sep-
tember 2013 (und die entsprechenden Erläuterungen vom 4. November
2013) über die erleichterte Erteilung von Besucher-Visa für syrische Flücht-
lingsfamilien nach deren Aufhebung am 29. November 2013 aufgrund der
zeitlichen Begebenheiten nicht mehr zur Anwendung gelange.
C.
Gegen diesen Entscheid reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
26. Juli 2014 beim BFM Einsprache ein.
Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die vorgelegten Informati-
onen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts
seien lückenlos und durchaus glaubhaft gewesen, leider seien die Gesu-
che nicht sorgfältig behandelt worden. Zudem seien seitens des General-
konsulats auch keine weiteren Dokumente verlangt worden. Seine Ange-
hörigen wollten sich in der Schweiz während drei Monaten ausruhen und
beabsichtigten eine Ausreise nach Ablauf der fraglichen Zeitspanne, sein
Bruder C._______ sei sehr krank und benötige dringend medizinische
Hilfe, welche weder dort noch in den Nachbarländern verfügbar sei. Aus-
serdem könne er dank Freunden und Bekannten die Kosten für die Ge-
suchstellenden übernehmen.
Der Eingabe lagen folgende Beweismittel (in Kopie und inkl. Übersetzung)
bei: Kopie des ablehnenden Visaentscheides, Kopien eines Arztberichtes
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und eines Arztzeugnisses des al-Nur Krankenhauses, Abteilung für Herz-
katheter von Dr. med. Khaled Yousef (fortan: Arztbericht beziehungsweise
Arztzeugnis), wonach die vordere absteigende Arterie komplett verstopft
sei und eine Erweiterung der vorderen absteigenden Arterie empfohlen
werde und dem Gesuchsteller täglich eine Tablette Targol, Atorvatin und
Asiopirin verschrieben werden, sowie Unterlagen zur finanziellen Situation
des Beschwerdeführers und der erwähnten Bekannten.
D.
Nach fristgerechter Entrichtung des seitens der Vorinstanz geforderten
Kostenvorschusses von Fr. 600.– (Pro Familie Fr. 150.–) leitete das BFM
die von der schweizerischen Auslandvertretung einverlangten Gesuchsun-
terlagen an die kantonale Migrationsbehörde zur Durchführung der Inland-
abklärung weiter.
E.
Mit Entscheid vom 20. August 2014 – eröffnet am 22. August 2014 – wies
das BFM die Einsprache ab und auferlegte dem Beschwerdeführer die Ver-
fahrenskosten von Fr. 600.– beziehungsweise verrechnete diese mit dem
in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss.
Zur Begründung seines ablehnenden Entscheids führte es aus, entgegen
der geltend gemachten Situation der Gesuchstellenden in der Türkei lies-
sen gemäss den länderspezifischen Kenntnissen weder die allgemeine
Lage dort noch individuelle Gründe auf eine Gefährdung der Gesuchstel-
lenden schliessen, welche eine Einreise in die Schweiz aus humanitären
Gründen als zwingend notwendig erscheinen liessen. Somit lägen keine
humanitären Gründe (Krankheit, Alter) im Sinne von Art. 2 Abs. 4 der Ver-
ordnung über die Einreise und Visumserteilung (VEV, SR 142.204) vor,
welche die Einreise in die Schweiz als notwendig erscheinen liessen.
Auch komme die inzwischen vom EJPD (Eidgenössisches Justiz- und Po-
lizeidepartement) am 29. November 2013 aufgehobene Ausnahmerege-
lung (Weisung des BFM vom 4. September 2013 und die entsprechenden
Erläuterungen des BFM vom 4. November 2013) für nahe syrische Fami-
lienangehörige (Kernfamilie, Eltern, Geschwister und deren Kernfamilie)
nicht zur Anwendung, weil die Visaanträge nach der Aufhebung der Wei-
sung eingereicht worden seien.
Schliesslich seien vorliegend die nach VEV, Visakodex sowie der Verord-
nung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
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15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der
Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex; geändert durch die
Verordnung [EU] Nr. 610/2013 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 26. Juni 2013) geltenden Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, da
die geforderte hinreichende Gewähr für eine fristgerechte Ausreise aus der
Schweiz und dem Schengen-Raum nicht vorliege (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex;
Art. 12 VEV; Art. 32 Schengener Grenzkodex).
F.
Mit Eingabe vom 19. September 2014 (Poststempel), reichte der Be-
schwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung des Einspracheentschei-
des vom 20. August 2014, die Gutheissung der Visagesuche sowie die Be-
willigung der Einreise der Gesuchstellenden in die Schweiz. In prozessua-
ler Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung so-
wie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
Zur Begründung wurden im Wesentlichen die Ausführungen in der Einspra-
che vom 26. Juli 2014 wiederholt und zusätzlich festgehalten, dass die
Gründe, weshalb die Visa abgelehnt worden seien, in keiner Weise über-
zeugend seien. Die Gesuche seien bedauerlicherweise nicht sorgfältig ge-
prüft und es seien auch keine zusätzlichen Dokumente einverlangt worden.
Das Generalkonsulat hätte den Gesuchstellenden bereits beim Vorspre-
chen mitteilen müssen, dass die Bedingungen für die Erteilung eines hu-
manitären Visums nicht erfüllt seien und die Gesuche deshalb nicht behan-
delt werden könnten. Zudem hätten das Generalkonsulat und die Vorin-
stanz die Gesuchstellenden eine lange Zeit umsonst warten lassen,
wodurch enorme Kosten entstanden und die Gesuchstellenden in eine psy-
chische Krise geraten seien. Weiter sei es fraglich, weshalb syrischen
Staatsangehörigen mit Verwandten in der Schweiz nach der Aufhebung der
Weisung des BFM vom 4. September 2013 über die erleichterte Erteilung
von Besucher-Visa für syrische Flüchtlingsfamilien immer noch Termine er-
teilt würden, obwohl die Behörden wüssten, dass die Rückkehr nach Syrien
nach Ablauf der Visa generell nicht möglich sei und sie deshalb praktisch
alle Gesuche verweigern müssten. Auf seinen kranken Bruder C._______
könne die Weisung vom 25. Februar 2014 angewendet und ein humanitä-
res Visum wegen Krankheit erteilt werden. Die Gesuchsteller hätten für ihre
Reise in die Türkei ihren gesamten Besitz verkauft, besässen nun nichts
mehr und lebten in grösster Armut. Die humanitäre Lage der syrischen
Flüchtlinge in der von der Situation überforderten Türkei sei unerträglich
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und sehr kompliziert, die Camps seien überfüllt und die syrischen Flücht-
linge würden als billige Arbeitskräfte ausgenutzt. Die syrischen Flüchtlinge
würden weder unterstützt noch kostenfrei medizinisch behandelt. Aus die-
sen Gründen würden viele Flüchtlinge die Rückkehr nach Syrien riskieren,
so auch die Gesuchstellenden, nachdem ihre Gesuche vom Schweizer Ge-
neralkonsulat abgelehnt worden seien. Ferner könne der Beschwerdefüh-
rer die anstandslose und fristgerechte Ausreise seiner Gäste garantieren.
Zur Untermauerung der geltend gemachten Vorbringen wurde auf einen
Fernsehbeitrag zur aktuellen Lage in Syrien verwiesen.
G.
Am 16. Oktober 2014 reichte die Vorinstanz beim Bundesverwaltungsge-
richt eine Vernehmlassung ein, wonach am ausführlich begründeten Ent-
scheid festgehalten werde und woran auch die in der Beschwerdeschrift
geltend gemachten Ausführungen nichts zu ändern vermöchten.
H.
Eine Kopie der Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 1. April
2015 zur Kenntnisnahme zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht – unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen – Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG auf-
geführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfü-
gungen beziehungsweise Einspracheentscheide der Vorinstanz, mit denen
die Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet
das Bundesverwaltungsgericht endgültig (vgl. dazu Art. 83 Bst. c Ziff. 1
BGG).
1.2 Sofern das VGG oder die jeweilige Spezialgesetzgebung nichts ande-
res bestimmt, richtet sich das Verfahren nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
Abs. 1 VwVG), zumal er als Gastgeber der Gesuchstellenden in eigenem
Namen gegen die ablehnenden Visa-Entscheide vom 7. März 2014 Ein-
sprache erhoben hat und Adressat des angefochtenen Entscheids der Vor-
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instanz ist (vgl. BVGE 2014/1 E. 1.3). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde (vgl. Bst. G) ist somit einzutreten (Art. 50 und 52
VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern
nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – Unan-
gemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).
3.
3.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die zuständige Behörde den Sachverhalt
von Amtes wegen fest. Sie ist in dem Ausmass zur Untersuchung des
Sachverhaltes verpflichtet, als man dies vernünftigerweise von ihr erwarten
kann. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der gesetzli-
chen Mitwirkungspflicht der Parteien. Art. 13 VwVG verpflichtet die Par-
teien, an der Feststellung des Sachverhaltes in Verfahren mitzuwirken, die
sie durch ihr Begehren eingeleitet haben. Die Mitwirkungspflicht des Ge-
suchstellers betrifft insbesondere Tatsachen, die seine persönliche Situa-
tion betreffen und die der Gesuchsteller besser kennt als die Behörden
oder die von diesen ohne seine Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünf-
tigem Aufwand erhoben werden können (vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2
m.w.H.).
Der Untersuchungsgrundsatz umfasst auch die Beweisführungslast (Be-
weisführungspflicht). Das SEM ist deshalb verpflichtet, nicht nur zu denje-
nigen Sachverhaltselementen Beweis zu führen, welche die asylsuchende
Person belasten, sondern auch zu denjenigen Elementen, welche sie be-
günstigen. Das Bundesamt bedient sich dazu der in Art. 12 VwVG genann-
ten Beweismittel. Die Beweisführungslast wird durch die Mitwirkungspflicht
der Parteien begrenzt, die insbesondere verpflichtet sind, relevante Beweis-
mittel anzubieten (vgl. CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.],
Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG],
Zürich 2008, Rz. 15 zu Art. 12; KRAUSKOPF/EMMENEGGER, in: Praxiskom-
mentar VwVG, Waldmann/ Weissenberger (Hrsg.), Zürich 2009, Art. 12
N 20 ff.). Verletzungen des Untersuchungsgrundsatzes nach Art. 12 VwVG
stellen Verletzungen von Bundesrecht dar. Derartige Verletzungen können
zudem ergeben, dass die Behörden den rechtserheblichen Sachverhalt un-
richtig und unvollständig festgestellt haben (vgl. KRAUSKOPF/EMMENEGGER,
a.a.O., Art. 12 N 18 und 34).
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3.2 Die Parteien haben zudem ein aus dem Anspruch auf rechtliches Ge-
hör fliessendes Recht, an der Erstellung des Sachverhaltes mitzuwirken
(Art. 29 Abs. 2 [BV] und Art. 26 ff. VwVG). Aus dem Anspruch auf rechtli-
ches Gehör ergibt sich als Ausfluss von dessen Teilgehalt, mit eigenen Be-
gehren gehört zu werden, ein Anspruch der Parteien darauf, dass ihren
Anträgen auf Abnahme von tauglichen und sachdienlichen Beweisen statt-
gegeben wird. Die Behörde muss jedoch nur diejenigen Beweise erheben,
die sie für die Feststellung des Sachverhaltes als tauglich erachtet (Art. 33
Abs. 1 VwVG). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs beinhaltet zudem
die Pflicht der Behörden, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner
Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der
Entscheidfindung zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Daraus folgt
die grundsätzliche Pflicht der Behörden, sich mit den wesentlichen Vorbrin-
gen des Rechtssuchenden zu befassen und Entscheide zu begründen
(Art. 35 Abs. 1 VwVG).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer reichte anlässlich seines Gesuchs einen Arzt-
bericht und ein Arztzeugnis seines Bruders C._______ ein (vgl. Vorakten
S. 40 ff.) und führte in seiner Einsprache gegen den ablehnenden Ent-
scheid des Generalkonsulats vom 26. Juli 2014 aus, dieser sei sehr krank
und um zu überleben brauche er dringend medizinische Hilfe. In seiner Be-
schwerdeschrift vom 19. September 2014 weist der Beschwerdeführer er-
neut auf den Gesundheitszustand seines Bruders hin und stellt sich auf
den Standpunkt, aufgrund seines Gesundheitszustandes könne ein huma-
nitäres Visum erteilt werden.
4.2 In der angefochtenen Verfügung vom 20. August 2014 findet keinerlei
Auseinandersetzung mit den konkreten Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers wie insbesondere mit der Krankheit von C._______ statt, stattdessen
erschöpft sich die Begründung im Wesentlichen in einer Aneinanderrei-
hung standardisierter Sätze ohne einzelfallspezifischen Bezug. Aus dem
Anspruch auf rechtliches Gehör resultiert auch die Pflicht der Behörden,
die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen sorg-
fältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichti-
gen (Art. 32 Abs. 1 VwVG); daraus folgt, dass sich die Behörde mit den
wesentlichen Vorbringen der Rechtssuchenden zu befassen und den Ent-
scheid zu begründen hat (Art. 35 Abs. 1 VwVG). In der angefochtenen Ver-
fügung vom 20. August 2014 findet das Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers, dass sein Bruder C._______ herzkrank sei, keinerlei Erwähnung, son-
dern es wird im Gegenteil ausgeführt, es lägen keine humanitären Gründe
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(Krankheit) vor, welche eine Einreise in die Schweiz als zwingend notwen-
dig erscheinen liessen. Wie die Vorinstanz zu dieser Auffassung gelangt,
geht aus der angefochtenen Verfügung nicht hervor. Die vorinstanzliche
Verfügung verletzt somit die Begründungspflicht im Sinne von Art. 35 Abs.
1 VwVG und erweist sich demnach als mangelhaft, da diese in Verletzung
des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers ergangen ist.
5.
Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht
in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an
die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge-
stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh-
ren ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätz-
lich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden,
wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht er-
scheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Vorliegend liegt
der Mangel in einer Verletzung des rechtlichen Gehörs und unvollständigen
Sachverhaltsfeststellung. Da auch in der Vernehmlassung keine Auseinan-
dersetzung mit der individuellen Situation der Gesuchstellenden bezie-
hungsweise den Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers stattfin-
det, sondern sich diese in einem pauschalen und zudem offensichtlich un-
zutreffenden Verweis auf die angeblich ausführlich begründete Verfügung
erschöpft, rechtfertigt sich eine Kassation der angefochtenen Verfügung.
Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso
wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entschei-
det.
6.
Die Beschwerde ist demnach im Sinne der Erwägungen gutzuheissen. Die
angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache zu neuer Entschei-
dung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die vorinstanzlichen Akten sowie
das Beschwerdedossier, welches ebenfalls Prozessstoff des vorinstanzli-
chen Verfahrens bilden wird, werden dem SEM zugestellt. Auf die weiteren
Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe ist aufgrund der vorliegenden Kas-
sation zum heutigen Zeitpunkt nicht näher einzugehen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird als gegenstandslos abgeschrieben.
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7.2 Da dem im vorliegenden Verfahren nicht vertretenen Beschwerdefüh-
rer keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten entstanden
sind, ist keine Parteientschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die vorinstanzlichen Verfügung wird aufgehoben und die Sache zur Neu-
beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Martina Kunert
Versand: