B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5359/2018
Ur t e i l vom 8 . J anua r 2 0 2 0
Besetzung
Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz),
Richter David R. Wenger,
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______,
Staat unbekannt,
vertreten durch MLaw Roman Schuler, Rechtsanwalt,
Advokatur Kanonengasse,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisung und Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 17. August 2018 / N (...).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am (...) 2018 im Empfangs- und Verfahren-
szentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Am 26. April 2018 führte das
SEM im EVZ C._______ die Befragung zur Person (BzP) durch und am
23. Mai 2018 hörte es ihn im Beisein einer Vertrauensperson zu seinen
Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, er sei als somalischer
Staatsangehöriger vom Clan D._______ in der somalischen Stadt
E._______ geboren, wo er immer im Quartier F._______ gelebt habe. Er
habe (...) ältere Geschwister und einen etwas jüngeren Bruder. Als er noch
sehr klein gewesen sei, habe er in E._______ einige Monate lang eine Ko-
ranschule besucht. Sein Vater sei von seinem Stamm zum (...) gewählt
worden und habe dessen Rechte verteidigt. Er sei verhaftet und wahr-
scheinlich im Gefängnis umgebracht worden. Weil der Beschwerdeführer
danach den mächtigen Clans schutzlos ausgeliefert gewesen sei, sei seine
Mutter mit der Familie nach G._______ in Somaliland gezogen. Dort habe
er längere Zeit gelebt, aber die Schule nicht besucht. Seine Mutter habe
kein genügendes Einkommen erzielt, um den Lebensunterhalt der Familie
zu bestreiten. Seine Schwester H._______ sei im Jahr 2015 von
G._______ nach I._______ ausgereist. In der Folge sei seine Mutter mit
ihm und seinen übrigen Geschwistern nach J._______ in Äthiopien gezo-
gen. Sie habe ein Grundstück in E._______ verkauft und eines in
J._______ gekauft. Er habe dort ein Jahr gelebt und die Schule besucht.
Er habe aber in J._______ keine Existenzgrundlage gehabt und sei wegen
seiner Clanzugehörigkeit von seinen Mitschülern und Lehrern verachtet
und diskriminiert worden. Einmal sei er zusammen mit anderen Jugendli-
chen festgenommen worden, weil sie alle lange Haare gehabt hätten. Zu-
dem sei er auf der Strasse wiederholt nach Ausweisen gefragt worden.
Deshalb habe er Äthiopien (...) 2017 in Richtung K._______ verlassen und
sei in der Folge über L._______ und M._______ in die Schweiz gereist.
B.
Mit Verfügung vom 17. August 2018 – eröffnet spätestens am 27. August
2018 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
C.
Der Beschwerdeführer beantragte durch seinen Rechtsvertreter mit Ein-
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gabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 19. September 2018, die Ver-
fügung der Vorinstanz sei in den Ziffern 3–5 des Dispositivs aufzuheben,
die Sache sei zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsfeststellung sowie zur
neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei
wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei dem Be-
schwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm der rubrizierte
Rechtsvertreter als unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen. Der Ein-
gabe lag eine Unterstützungsbedürftigkeitserklärung bei.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 25. September 2018 teilte die damals zustän-
dige Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang
des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Zudem wurde das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen, auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses verzichtet und dem Beschwerdeführer
antragsgemäss sein Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand beige-
ordnet. Schliesslich wurde er aufgefordert, innert Frist einen Arztbericht be-
ziehungsweise ein ärztliches Zeugnis einzureichen.
E.
Am 3. Oktober 2018 wurde ein Arztbericht vom 30. September 2018 frist-
gerecht zu den Akten gereicht.
F.
Die Instruktionsrichterin übermittelte dem SEM am 10. Oktober 2018 die
Akten zur Vernehmlassung.
G.
In seiner Vernehmlassung vom 12. Oktober 2018 beantragte das SEM die
Abweisung der Beschwerde. Es führte aus, der in der Beschwerdeschrift
erwähnte und durch das ärztliche Zeugnis vom 30. September 2018 beleg-
ten Umstand, dass die N._______-Therapie des Beschwerdeführers neu
habe begonnen werden müssen und nun bis mindestens (...) 2019 dauere,
sei bei der Neuansetzung der Ausreisefrist zu berücksichtigen. Es entspre-
che der Praxis des SEM, dass die N._______ bis zum Abschluss der The-
rapie in der Schweiz behandelt werden könne.
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Seite 4
H.
Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Verfahren am
7. Januar 2019 zur Behandlung auf Richter Jürg Marcel Tiefenthal übertra-
gen.
I.
Mit Eingabe vom 13. September 2019 reichte der Rechtsvertreter eine Ko-
pie der (...) Aufenthaltserlaubnis und Identitätskarte der Schwester
H._______ des Beschwerdeführers ein. Diesem sei es gelungen, den Kon-
takt zur volljährigen H._______ wiederherzustellen. Zudem habe er den
Wunsch einer Überstellung nach I._______ geäussert. H._______ sei dort
am (...) 2017 als Flüchtling anerkannt worden und verfüge über eine per-
manente Aufenthaltsbewilligung. Der Rechtsvertreter habe telefonisch
Kontakt mit H._______ aufnehmen können. Sie habe ebenfalls den
Wunsch geäussert, dass ihr jüngerer Bruder zu ihr nach I._______ trans-
feriert werde. Die Vorinstanz sei im Rahmen einer zweiten Vernehmlas-
sung einzuladen, sich zu einer Kontaktaufnahme mit den schwedischen
Asylbehörden und Prüfung einer Familienzusammenführung des minder-
jährigen Beschwerdeführers mit seiner volljährigen Schwester in I._______
zu äussern. Mit Blick auf das Kindeswohl seien die Möglichkeiten einer Fa-
milienzusammenführung erneut zu prüfen, wobei auch auf Art. 6 Abs. 3
und 4 sowie Art. 8 Dublin-III-Verordnung hingewiesen wurde, da nun Kon-
taktangaben und Aufenthaltsstatus der Schwester des Beschwerdeführers
bekannt seien und beide den Wunsch betreffend Familienzusammenfüh-
rung geäussert hätten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
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Seite 5
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren
gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Än-
derung des AsylG vom 25. September 2015).
1.4 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende
Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG
übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue
Gesetzesbezeichnung verwendet.
1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die verfügte
Wegweisung und deren Vollzug. Die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlings-
eigenschaft) und 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) der Verfügung vom
17. August 2018 sind daher mangels Anfechtung in Rechtskraft erwach-
sen.
4.
4.1 Zur Begründung ihrer abweisenden Verfügung führte die Vorinstanz
aus, die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Person, seinem Le-
benslauf und seiner Herkunft seien sehr dürftig ausgefallen. So habe er bei
der BzP angegeben, weder sein Geburtsjahr noch das Alter seiner Ge-
schwister zu kennen, und nicht zu wissen, in welchem Alter er Somalia ver-
lassen habe. Ebenso sei ihm unbekannt, wann er Somalia verlassen habe
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Seite 6
und wann er von E._______ nach G._______ gezogen sei. Auch über sei-
nen Clan habe er auf entsprechende Fragen hin nur wenige oberflächliche
Angaben gemacht. So habe er weder gewusst, wo dieser beheimatet sei,
noch mit welchen anderen Clans er gute Beziehungen pflege. Wer der Füh-
rer des Clans sei, sei ihm ebenfalls nicht bekannt gewesen. Auch bei der
Anhörung habe er sich nicht auf genaue Angaben festlegen wollen. So
habe er auf entsprechende Frage hin gesagt, er habe "eine Weile" in
G._______ gelebt, könne sich aber nicht erinnern, wieviele Jahre dies ge-
wesen seien. Erst auf die Frage hin, ob er länger in G._______ oder länger
in J._______ gelebt habe, sei er etwas konkreter geworden, indem er ge-
sagt habe, er habe nur etwas mehr als ein Jahr in J._______, aber auch
eine längere Zeit in G._______ verbracht. Dennoch habe er auf entspre-
chende Nachfragen hin nicht anzugeben vermocht, mit welcher Währung
in G._______ bezahlt werde. Der Name der äthiopischen Währung sei ihm
hingegen bekannt gewesen. Zudem habe er bezüglich der genauen Her-
kunft seiner Eltern widersprüchliche Angaben gemacht. So habe er bei der
BzP zu verstehen gegeben, dass sein Vater innerhalb von E._______ aus
dem Quartier F._______ stamme, während seine Mutter früher in
O._______ gelebt habe. Bei der Anhörung habe er hingegen gesagt, die
Verwandten seines Vaters hätten im Quartier O._______ gelebt, und die
Verwandten seiner Mutter würden im Quartier F._______ leben. Bezüglich
seiner Schulbildung habe er angegeben, er habe in E._______ weniger als
ein Jahr lang eine Koranschule, in G._______ nie eine Schule besucht und
sei auch in Äthiopien nicht einmal ein Jahr zur Schule gegangen. Auf Nach-
frage hin habe er indessen ausgeführt, er sei in J._______ je nach Fach in
den Sprachen Somali, Amharisch und Englisch unterrichtet worden. Dies
sei jedoch – so das SEM – mit seinen Angaben bezüglich Schulbildung
nicht in Einklang zu bringen, zumal bereits das Erlernen der unterschiedli-
chen Schriften dieser Sprachen mit einem erheblichen Aufwand verbunden
sein dürfte und er gemäss seinen Aussagen in G._______ keine andere
Sprache als Somali gehört habe. Auf entsprechenden Vorhalt hin habe er
erklärt, es sei zwar sehr schwer, dem Unterricht in drei Sprachen ohne ent-
sprechende Vorkenntnisse zu folgen, doch wenn man sich anstrenge, sei
es möglich. Dies überzeuge indessen aus den dargelegten Gründen nicht.
Im weiteren Verlauf der Anhörung habe er überdies ausgeführt, er habe
von seinem Bruder Privatunterricht erhalten und erfolgreich eine Prüfung
abgelegt, welche ihn zum Besuch der (...) Klasse berechtigt habe. Dies sei
mit seinen zuvor zu seinem Lebenslauf und seiner Schulbildung gemach-
ten Angaben offensichtlich unvereinbar. Aus den genannten Gründen sei
davon auszugehen, dass die von ihm zu seiner Person und seinem Le-
benslauf gemachten Angaben in wesentlichen Punkten erfunden seien.
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Demzufolge entbehrten die von ihm geltend gemachten Ausreisegründe
einer haltbaren Grundlage, so dass sie ebenfalls nicht glaubhaft seien.
Überdies stehe unter den dargelegten Umständen die Staatsangehörigkeit
des Beschwerdeführers nicht fest. Dies sei ihm gegen Ende der Anhörung
zur Kenntnis gegeben worden. Daraufhin habe er lediglich darauf verwie-
sen, dass er Somali spreche und Moslem sei. Diese Umstände bewiesen
jedoch entgegen seiner Behauptung nicht, dass er somalischer Staatsan-
gehöriger sei. Zudem habe er keine schriftlichen Unterlagen eingereicht,
die Rückschlüsse auf seine Identität und insbesondere seine Staatsange-
hörigkeit ermöglichen würden. Zumal er gemäss seinen Aussagen eine in
I._______ lebende Schwester habe und seine Familienangehörigen offen-
bar in einer mit Telekommunikationsmitteln erschlossenen äthiopischen
Stadt lebten, sei anzunehmen, dass ihm die Beschaffung schriftlicher Iden-
titätsbelege möglich wäre. Seine Staatsangehörigkeit sei demzufolge als
unbekannt zu erachten.
4.2 In der Beschwerde wurde dagegen vorgebracht, das SEM habe es ver-
säumt, den Sachverhalt bezüglich des Wegweisungspunkts richtig und
vollständig abzuklären. Der Beschwerdeführer habe präzise Angaben zu
seiner Clanzugehörigkeit und auch zu seinem letzten Wohnort bei seiner
Mutter in J._______ gemacht. Er habe bereits bei der BzP den vollständi-
gen Namen seiner Mutter und seines Vaters sowie seine letzte Wohnad-
resse, wo seine Mutter nach wie vor wohne, und die Adresse seiner Schule
genannt. Die Vorinstanz habe es dennoch unterlassen, mittels einer Bot-
schaftsabklärung vor Ort in Äthiopien zu prüfen, ob er auf ein kindsgerech-
tes familiäres Umfeld zurückgreifen könne. Zudem habe sie es auch ver-
säumt, eine Linguaanalyse zu erstellen. Damit habe sie es unterlassen,
wichtige Sachverhaltselemente angemessen zu berücksichtigen. Damit
habe sie den Untersuchungsgrundsatz (und auch die Begründungspflicht)
verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig beziehungsweise
unvollständig abgeklärt. Deshalb sei die Sache an die Vorinstanz zur ver-
tieften Abklärung des Sachverhalts zurückzuweisen.
5.
5.1 Die in der Beschwerde erhobenen formellen Rügen sind vorab zu be-
urteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzli-
chen Verfügung zu bewirken.
D-5359/2018
Seite 8
5.2 Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz den rechtserheblichen
Sachverhalt noch vertiefter hätte abklären sollen, zumal dem Beschwerde-
führer im Rahmen der BzP und der Anhörung zu seiner angeblichen Her-
kunft wie auch den Asylgründen zahlreiche Fragen gestellt wurden und die-
ser abschliessend auch erklärte, dass er alles für sein Asylgesuch Wesent-
liche habe sagen können. Namentlich steht seine Staatsangehörigkeit
nicht fest. Er will von seinem angeblichen Heimatstaat erst im Alter von
rund (...) oder (...) Jahren nach Äthiopien gezogen sein und sich dort nur
während rund eines Jahres aufgehalten haben. Er habe in E._______ im
Alter von (...) Jahren während kurzer Zeit beziehungsweise während weni-
ger als eines Jahres eine Koranschule besucht, bevor er von dort wegge-
zogen sei (vgl. act. […]) beziehungsweise er wisse nicht, wie alt er damals
gewesen sei, aber die Koranschule habe er während rund (...) Monaten
besucht (vgl. act. […]). Deshalb erscheint auf den ersten Blick nachvoll-
ziehbar, dass seine Aussagen betreffend seine ersten Lebensjahre in
E._______ nicht sehr detailliert ausgefallen sind. Dies ist jedoch insofern
zu relativieren, als er erklärte, er habe seine Mutter immer wieder bezüglich
seines in E._______ ums Leben gekommenen Vater gefragt und sie habe
ihm darüber berichtet (vgl. act. […]). So erstaunt, dass er keine Namen von
in E._______ vorherrschenden Clans zu nennen vermochte (vgl. a.a.O.,
[…], act. […]) und sich hinsichtlich der dortigen Herkunftsquartiere seiner
Eltern widersprach (vgl. a.a.O., act. […] und act. […]). Zudem sind die An-
gaben bezüglich seines angeblichen neuen Wohnorts G._______ dürftig
ausgefallen, und dies obwohl er sich dort während rund sieben Jahre auf-
gehalten haben müsste, wenn davon ausgegangen wird, dass seine Aus-
sagen zutreffen, er habe sich während ungefähr eines Jahres beziehungs-
weise etwas mehr in Äthiopien aufgehalten (vgl. a.a.O., […]) und sei ge-
mäss den Angaben seiner Mutter (...) Jahre alt gewesen, als er diesen
Staat (...) 2017 in Richtung K._______ verlassen habe (vgl. act. […]). So
sei er noch ein Kind gewesen, als die Familie E._______ verlassen habe,
aber in G._______ gross geworden. Er habe dort "eine Weile" gelebt,
könne aber nicht sagen, wieviele Jahre. In G._______ sei er nicht zur
Schule gegangen, da er noch zu jung gewesen sei, und auch die Koran-
schule habe er nicht besucht, weil sie dort keinen festen Platz gehabt hät-
ten. Sie hätten in einem traditionellen somalischen Haus gewohnt, das sie
mithilfe der Nachbarn aus (...) gebaut und mit (...) hätten. Seine Mutter
habe sich in G._______, einer sehr kleinen Grenzstadt, keine Lebens-
grundlage schaffen können. Auf beiden Seiten habe es Grenzkontrollen
gegeben. Als sie von dort nach Äthiopien gezogen seien, seien sie kontrol-
liert worden. Nur sein Bruder habe Schulzeugnisse von Somalia gehabt.
Diese seien aber bei der Grenzkontrolle wertlos gewesen. Trotzdem hätten
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sie die Grenze passieren dürfen. Die in Somaliland gebräuchliche Währung
kenne er nicht. Sie sei verschieden von dem im äthiopischen Territorium
verwendeten (...) (vgl. act. […]). Des Weiteren führte die Vorinstanz zutref-
fend aus, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Schulbe-
such in Äthiopien unstimmig und mit seinen zuvor gemachten Angaben zu
seinem Lebenslauf nicht vereinbar seien (vgl. a.a.O., […]). Insbesondere
erklärte er, er sei in J._______ nur ein Jahr lang zur Schule gegangen (vgl.
a.a.O., […]), wobei er einerseits im Alter von (...) oder (...) Jahren die erste
Klasse besucht habe und der Unterricht dreisprachig gewesen sei (vgl.
a.a.O., […]), und anderseits in dieser Zeit eine Prüfung abgelegt und be-
standen habe, die ihn zum Besuch der (...) Klasse berechtigt hätte (vgl.
a.a.O., […]). Unter diesen Umständen hielt der Befrager gegen Ende der
Anhörung zu Recht fest, dass bislang keine schriftlichen Hinweise betref-
fend die Identität des Beschwerdeführers vorlägen und es diesem möglich
sein sollte, zwecks Einreichung entsprechender Dokumente einen Fami-
lienangehörigen zu kontaktieren (vgl. a.a.O., […]). Auch die vom Befrager
aufgrund der nicht plausiblen Aussagen zum Schulbesuch geäusserte Ver-
mutung, dass der Beschwerdeführer viel länger als von ihm angegeben in
J._______ gelebt habe, ist nicht von der Hand zu weisen (vgl. a.a.O., […]).
Nach dem Gesagten erweist sich der Vorwurf der Verletzung des Untersu-
chungsgrundsatzes als unbegründet. Sodann erscheint unter den gegebe-
nen Umständen zum Nachweis der geltend gemachten somalischen
Staatsangehörigkeit weder eine Botschaftsabklärung noch eine Lingu-
aanalyse zielführend. Vielmehr muss sich der Beschwerdeführer trotz sei-
ner Minderjährigkeit eine Verletzung der Mitwirkungspflicht vorwerfen las-
sen, zumal in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon auszugehen ist,
dass ihm die Beschaffung schriftlicher Identitätsbelege über seine offenbar
in einer mit Telekommunikationsmitteln erschlossenen äthiopischen Stadt
lebenden Familienangehörigen möglich sein sollte. So fällt auf, dass der
Beschwerdeführer, auf schriftliche Belege und die digitale Kommunikation
angesprochen, wiederholt ausweichende Antworten gab beziehungsweise
Verbindungsschwierigkeiten vorschob (vgl. a.a.O., […]) und es insbeson-
dere ablehnte, sich zu allfälligen Belegen im Zusammenhang mit dem
Grundstückerwerb durch seine Mutter in J._______ zu äussern (vgl. a.a.O.,
[…]). Zudem führte er in seiner Eingabe vom 13. September 2019 mit kei-
nem Wort aus, wie es ihm gelungen sei, den Kontakt zu seiner in I._______
wohnhaften Schwester wiederherzustellen. Nach dem Gesagten erweist
sich die Rüge der unvollständigen beziehungsweise unvollständigen Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts als unbegründet. Auch hat die
die Vorinstanz die Begründungspflicht nicht verletzt.
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Seite 10
5.3 Die vom Beschwerdeführer erhobenen formellen Rügen erweisen sich
nach dem Gesagten als unbegründet. Damit besteht keine Veranlassung,
die angefochtene Verfügung zu kassieren, weshalb das entsprechende Be-
gehren abzuweisen ist.
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt we-
der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9,
je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).
7.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.3 Aufgrund des Umstands, dass der Beschwerdeführer unglaubhafte An-
gaben gemacht und keine Identitätspapiere eingereicht hat, stehen seine
Identität und seine genaue Herkunft nicht zweifelsfrei fest. Dem Gericht ist
es demnach nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen per-
sönlichen und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers zum Vollzug
der Wegweisung – auch in Bezug auf die im Rahmen des Kindeswohls
spezifisch zu berücksichtigenden Aspekte – zu äussern, was aber für die
Überprüfung von möglichen Vollzugshindernissen grundsätzlich Voraus-
setzung ist. Wegweisungshindernisse sind zwar grundsätzlich von Amtes
wegen zu prüfen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Diese Untersuchungs-
pflicht findet jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwir-
kungspflicht der beschwerdeführenden Person (Art. 8 AsylG), die im Übri-
gen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Es kann nicht Sache
der Asylbehörden sein, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen
zu forschen, wenn die asylsuchende Person durch Nichtabgabe rechts-
genüglicher Identitätspapiere und unglaubhafte Aussagen eine vernünftige
D-5359/2018
Seite 11
Prüfung des Wegweisungsvollzugs verhindert. Auch der unbegleitete Min-
derjährige hat – unter einzelfallgerechter Berücksichtigung des jeweiligen
Alters – die Pflicht, an der Feststellung des erheblichen Sachverhalts mit-
zuwirken. Bei pflichtwidriger Unterlassung hat er die Folgen der Beweislo-
sigkeit in Bezug auf die unter dem Aspekt des Kindeswohls gegebenenfalls
zu berücksichtigenden Tatsachen zu tragen. Somit ist im vorliegenden Fall
insbesondere auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer ge-
mäss seinen Angaben (...) Jahre alt sein dürfte. Sodann zeichnet er sich
durch eine nicht geringe Selbständigkeit aus, wie die Bewerkstelligung der
weiten Reise in die Schweiz zeigt. Angesichts der vorstehenden Ausfüh-
rungen ist in Bestätigung der Vorinstanz davon auszugehen, er habe es
pflichtwidrig unterlassen, bei der Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts mitzuwirken. Er hat deshalb die Folgen seiner mangelhaften Mit-
wirkung respektive Verheimlichung seiner wahren persönlichen Verhält-
nisse zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, einer
Wegweisung in seinen tatsächlichen Heimat- oder Herkunftsstaat stünden
keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen (vgl. BVGE
2015/10 E. 8.2). Seinem Ersuchen in der Eingabe vom 13. September
2019, die Vorinstanz sei im Rahmen einer zweiten Vernehmlassung einzu-
laden, sich zu einer Kontaktaufnahme mit den (...) Asylbehörden und einer
Familienzusammenführung mit seiner Schwester in I._______ zu äussern,
ist nicht nachzukommen. So hat er eine solche Familienzusammenführung
entgegen den Ausführungen in der Eingabe vom 13. September 2019 im
vorinstanzlichen Verfahren ausdrücklich abgelehnt und dies auch begrün-
det (vgl. act. […], act. […]). Zudem bildete die Familienzusammenführung
nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens und steht es dem Be-
schwerdeführer oder seiner Schwester in I._______ jederzeit frei, dort ein
Gesuch um Familienzusammenführung zu stellen. Sodann sind die Mög-
lichkeiten einer Familienzusammenführung mit Blick auf das Kindeswohl
entgegen den Ausführungen in der Eingabe vom 13. September 2019 auch
unter Heranziehung gewisser Bestimmungen der Dublin-III-Verordnung
nicht zu prüfen, da die vorliegende Beschwerde nicht ein Dublin-Verfahren
betrifft. Schliesslich ist aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass
die N._______-Therapie des Beschwerdeführers zwischenzeitlich erfolg-
reich abgeschlossen werden konnte.
7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
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Seite 12
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu
beanstanden ist. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung wurde jedoch mit Zwischenverfügung
vom 28. September 2018 gutgeheissen.
9.2 Mit der gleichen Zwischenverfügung wurde dem Beschwerdeführer die
unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und MLaw Roman Schuler,
Rechtsanwalt, als amtlicher Vertreter eingesetzt. Der Rechtsvertreter
machte in seiner Honorarnote vom 1. November 2018 einen zeitlichen Auf-
wand von 13.90 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 220.– sowie
Auslagen in der Höhe von Fr. 18.80 geltend. Der zeitliche Aufwand er-
scheint nicht angemessen und ist auf 11.90 Stunden zu kürzen. Hinzu
kommt die Eingabe vom 13. September 2019, welche mit 0.50 Stunden zu
veranschlagen ist, sowie das Porto. Dem Rechtsbeistand ist somit vom
Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von insgesamt
Fr. 2'964.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5359/2018
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Ho-
norar in Höhe von Fr. 2'964.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Widmer
Versand: