Abtei lung IV
D-5360/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . S e p t e m b e r 2 0 0 8
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
A._______, geboren (...),
Nepal,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
30. Mai 2006 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5360/2006
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Hei-
matstaat am 23. Mai 2004 und reiste über Indien und Italien am 3. Juni
2004 illegal in die Schweiz ein, wo er am gleichen Tag in der Emp-
fangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ])
B._______ um Asyl nachsuchte. Das BFF erhob am 8. Juni 2004 seine
Personalien und befragte ihn summarisch zum Reiseweg sowie zu den
Gründen für das Verlassen der Heimat und wies ihn am 11. Juni 2004
für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton C._______ zu. Am
30. Juni 2004 hörte ihn die zuständige kantonale Behörde zu den
Asylgründen an.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er sei Landwirt und stamme aus dem Distrikt
D._______. Am 11. Juli 2003 sei sein Onkel verschwunden und seither
nicht wieder aufgetaucht. Die Maoisten in der Region seines Dorfes
hätten von ihm regelmässig Geld, Verpflegung und Unterkunft verlangt.
Deshalb sei er von der Armee verdächtigt worden, die Maoisten zu
unterstützen. Am 30. Dezember 2003 seien sechs Polizisten in sein
Haus eingedrungen und hätten ihn verhaftet. Sie hätten ihn nach
E._______ gebracht, wo sie ihn nach seinem Onkel befragt und ihn
misshandelt hätten. Zudem hätten sie ihm vorgeworfen, ein Maoist zu
sein. Nach einer Woche Gefangenschaft sei er entlassen worden; man
habe ihm jedoch eine Melde- und Informationspflicht auferlegt. Dieser
Anordnung habe er bis Ende April 2004 Folge geleistet. Dies
wiederum habe bei den Maoisten den Verdacht aufkommen lassen,
dass er mit der Armee zusammenarbeite. Am 9. Mai 2004 sei er
deshalb von den Maoisten entführt und nach F._______ gebracht
worden. Dort sei ihm die Flucht nach E._______ gelungen, von wo er
anschliessend nach Kathmandu weitergereist sei. Da er auch in
Kathmandu eine Verfolgung durch die Maoisten sowie die
nepalesischen Behörden befürchtet habe, habe er sich entschlossen,
Nepal zu verlassen.
B.
Mit Verfügung vom 30. Mai 2006 - eröffnet am 1. Juni 2006 - stellte das
BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Weg-
weisung aus der Schweiz und deren Vollzug.
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C.
Mit Beschwerde an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurs-
kommission (ARK) vom 27. Juni 2006 (Poststempel) beantragte der
Beschwerdeführer, es sei der Entscheid des BFM aufzuheben, seine
Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie ihm von Amtes wegen Asyl
zu gewähren. Eventuell sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzuges festzustellen und ihm als Folge davon die
vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
ersuchte er zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen verwies der Beschwerdeführer
in der Beschwerde auf verschiedene Lageberichte und Internetquellen
bezüglich Nepal.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 3. Juli 2006 hielt der damals zuständige
Instruktionsrichter der ARK fest, der Beschwerdeführer könne den
Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ferner wies der
Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege ab, da zum einen die Bedürftigkeit des Beschwerdefüh-
rers nicht feststehe und zum anderen ein Sicherheitskonto existiere. In
Berücksichtigung des Sicherheitskontos verzichtete der Instruktions-
richter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 5. Juli 2006
die Abweisung der Beschwerde.
F.
Mit Eingabe vom 10. Juli 2006 (Poststempel) reichte der Beschwerde-
führer eine Fax-Kopie des Haftbefehls der nepalesischen Polizei vom
15. Mai 2004 ein.
G.
Mit Replik vom 25. Juli 2007 nahm der Beschwerdeführer zur Ver-
nehmlassung der Vorinstanz Stellung.
H.
Mit Eingabe vom 7. August 2006 (Poststempel) reichte der Beschwer-
deführer das Orginal des zuvor lediglich als Fax-Kopie eingereichten
Haftbefehls zu den Akten.
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I.
Mit Vernehmlassung vom 18. August 2006 nahm die Vorinstanz Stel-
lung zu dem vom Beschwerdeführer eingereichten Haftbefehl.
J.
Mit Replik vom 4. September 2006 (Poststempel) nahm der Beschwer-
deführer zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung.
K.
Mit Eingabe vom 3. Dezember 2006 (Poststempel) reichte der Be-
schwerdeführer eine Schulbestätigung sowie ein Schulzeugnis im Ori-
ginal ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
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schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art.
52 VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Das Bundesamt lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab,
angesichts der aktuellen Lage in Nepal sei zu betonen, dass sich die
Situation im Heimatland des Beschwerdeführers seit dessen Ausreise
massgeblich verändert habe. Die Maoisten, deren Unterstützung dem
Beschwerdeführer vorgehalten werden solle, würden seit dem Waffen-
stillstand Ende April 2006 von der neuen nepalesischen Regierung
nicht mehr als verbotene Terrororganisation betrachtet und seien mit
dieser an den Friedensgesprächen mitbeteiligt. Diese Entwicklung
habe insgesamt zu einer Entspannung und zu einer deutlichen Verbes-
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serung der Menschenrechtssituation im ganzen Land geführt. Somit
sei davon auszugehen, dass für Personen, welche die Maoisten unter-
stützt hätten, aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen politischen
Lage keine begründete Furcht vor Verfolgung mehr bestehe. Die vom
Beschwerdeführer dargelegte Furcht vor Verfolgungsmassnahmen sei-
tens der Sicherheitskräfte sei somit asylrechtlich nicht beachtlich.
Der Beschwerdeführer mache zudem geltend, er sei von den Maoisten
verdächtigt worden, die Polizei zu informieren, weshalb die Maoisten
versucht hätten, ihn zu entführen. Auch bezüglich dieser Vorbringen
sei auf die aktuelle Situation in Nepal hinzuweisen. Zudem sei zu be-
rücksichtigen, dass der Beschwerdeführer keiner exponierten politi-
schen und gegen die Maoisten gerichteten Tätigkeit nachgegangen
sei. Daher sei eine konkrete und landesweite Verfolgung des Be-
schwerdeführers durch die Maoisten auszuschliessen. Für Personen,
welche trotz dieser veränderten Situation weiterhin Bedrängungen
durch die Maoisten befürchten würden, bestehe die Möglichkeit, sich
diesen befürchteten Massnahmen - gestützt auf die in Nepal gewährte
Niederlassungsfreiheit - durch Wohnsitznahme in einem anderen Teil
Nepals zu entziehen. Sie seien daher nicht auf den Schutz der
Schweiz angewiesen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten
demnach den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 AsylG nicht stand. Zudem sei der Vollzug der Wegweisung zu-
lässig, zumutbar und möglich.
4.2 In der Beschwerde wird vom Beschwerdeführer demgegenüber im
Wesentlichen geltend gemacht, er sei von den Maoisten wie auch von
der Armee gezielt verfolgt worden. Bei einer Rückkehr nach Nepal
würde er festgenommen werden, da er seiner Meldepflicht nicht mehr
nachgekommen sei. Ausserdem würden die Maoisten ihn sofort mit-
nehmen und bestrafen, da er geflohen sei. Zudem sei zu betonen,
dass die politische Situation in Nepal noch äusserst instabil sei. Es
müsse abgewartet werden, ob sich diese Entspannung nicht nur als
eine vorübergehende erweise. Es sei im heutigen Zeitpunkt zu bezwei-
feln, dass sich in Nepal tatsächlich eine solide Demokratie langfristig
installieren werde. Dies, da die Maoisten in den letzten fünf Jahren
zwei Mal die Friedensgespräche abgebrochen hätten. Es spreche sehr
viel dafür, dass der Machtkampf weiter andauern werde.
In seiner Eingabe vom 10. Juli 2006 brachte der Beschwerdeführer
vor, der von ihm eingereichte Haftbefehl bestätige einerseits, dass ihn
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die Armee verdächtige, mit den Maoisten zu kollaborieren. Dieses Do-
kument beweise somit, dass er wegen der im Asylverfahren geltend
gemachten Ereignisse von der Polizei gesucht werde. Andererseits
zeige dieser Haftbefehl auf, dass die Behörden ihn für einen Mörder
halten und ihm drohen würden, ihn umzubringen, falls er sich nicht in-
nerhalb von 30-35 Tagen der Polizei stellen würde.
4.3 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die
Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides. Ausgangspunkt der Prü-
fung ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen
Furcht vor einer absehbaren Verfolgung im Heimatstaat. Veränderun-
gen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und
Asylentscheid sind zugunsten und zulasten der Asylgesuch stellenden
Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.).
4.4 Das BFM stellte zutreffend fest, dass sich die allgemeine Lage in
Nepal seit der Ausreise des Beschwerdeführers wesentlich verändert
hat. Bereits die als Vorgängerorganisation des Bundesverwaltungsge-
richts tätige ARK hat die allgemeine Situation in Nepal ausführlich be-
urteilt und festgestellt, die allgemeine Sicherheits- und Menschen-
rechtslage habe sich seit der Aufnahme von Friedensverhandlungen
zwischen den Maoisten ("Communist Party of Nepal" [CPN-M]) und
der Regierung beziehungsweise der Verkündung der Maoisten vom 28.
Juli 2006, den Waffenstillstand zu verlängern, erheblich verbessert
(vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 31 E. 4.3.4. und 4.3.5. S. 332 ff.).
Seither hat sich die Lage weiter wesentlich verbessert. Am 21. Novem-
ber 2006 unterzeichneten die Regierung und die Maoisten ein Frie-
densabkommen. Gemäss diesem Vertrag beteiligten sich die Maoisten
am Übergangsparlament und stellten 73 der 330 Abgeordneten. Im
Dezember 2006 wurde die Interimsverfassung verabschiedet. Am
15. Januar 2007 beschloss das Übergangsparlament seine Auflösung
und es erfolgte die Neubestellung des interimistischen Parlaments,
welchem 83 Abgeordnete der Maoisten angehörten. Nach einigen
Verzögerungen wurde am 16. Januar 2007 mit der Entwaffnung der
Maoisten begonnen. Am 10. April 2008 erfolgte die Wahl der
verfassungsgebenden Versammlung. Dabei wurden die Maoisten vor
dem Nepali Congress zur stärksten Kraft (vgl. Maoisten gewinnen die
Wahl, NZZ Online, International, 24. April 2008; Mehr Sitze für die
Maoisten in Nepal, NZZ Online, International, 25. April 2008). Am 28.
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Mai 2008 kam die verfassungsgebende Versammlung zu ihrer ersten
Sitzung zusammen. Gleich zu Beginn der konstituierenden Sitzung
schuf die Versammlung die fast 240 Jahre alte Monarchie ab und
erklärte das Land zur Republik (vgl. Nepal schafft die Monarchie ab;
NZZ Online, International, 29. Mai 2008). Am 11. Juni 2008 verliess
der entmachtete Monarch Nepals, König Gyandendra, seinen Palast in
Kathmandu (vgl. Nepals entmachteter König verlässt den Palast, NZZ
Online, International, 12. Juni 2008). Die verfassungsgebende
Versammlung wählte schliesslich am 21. Juli 2008 Ram Baran Yadav
vom Nepali Congress zum ersten Präsidenten der Republik (vgl. Erster
Präsident Nepals gewählt, NZZ Online, International, 21. Juni 2008)
und am 15. August 2008 wählte sie den Chef der Maoisten, Pushpa
Kamal Dahal (Prachanda), zum Ministerpräsidenten (vgl. Maoisten-
Chef neuer Ministerpräsiden in Nepal, NZZ Online, International,
15. August 2008).
In Anbetracht dieser vorstehend dargelegten Entwicklung geht das
Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass für den Beschwerdeführer
im heutigen Zeitpunkt keine begründete Furcht vor einer künftigen Ver-
folgung durch die Armee beziehungsweise die Maoisten besteht. Es
kann daher darauf verzichtet werden, auf die Ausführungen in der Be-
schwerde und auf die in der Beschwerde erwähnten Lageberichte im
Einzelnen einzugehen, da sie am Ergebnis offensichtlich nichts zu än-
dern vermögen. Bezüglich des vom Beschwerdeführer eingereichten
Haftbefehls ist zu bemerken, dass dieser an mehreren Stellen mittels
Abdeckungen beziehungsweise Überschreibungen korrigiert wurde,
was gewisse Zweifel an der Echtheit des Dokuments hervorruft. Über-
einstimmend mit der Vorinstanz ist überdies festzuhalten, dass die
Identität des Beschwerdeführers nach wie vor nicht feststeht, da er
weder eine Identitätskarte noch einen Reisepass abgegeben hat. Dar-
an vermögen auch die vom Beschwerdeführer eingereichte Bestäti-
gung der Schule sowie das vorgelegte Schulzeugnis nichts zu ändern,
handelt es sich doch bei diesen nicht um rechtsgenügliche Identitäts-
dokumente (vgl. BVGE 2007/7). Der eingereichte Haftbefehl kann dem-
zufolge, unabhängig von der Frage der Echtheit, nicht zweifelsfrei dem
Beschwerdeführer zugeordnet werden und ist demnach nicht geeignet,
seine Vorbringen zu stützen.
4.5 Das BFM verzichtete im Übrigen in der angefochtenen Verfügung,
auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen des Be-
schwerdeführers einzugehen, weil es diese asylrechtlich als offensicht-
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lich nicht relevant beurteilte. Es hat indessen ausdrücklich zu verste-
hen gegeben, dass es Zweifel am Wahrheitsgehalt der Aussagen des
Beschwerdeführers hegt, namentlich was die von diesem geltend ge-
machte Fluchtroute betrifft. Da die Vorbringen des Beschwerdeführers
ohnehin nicht asylrelevant sind, kann vorliegend - in Übereinstimmung
mit der Vorinstanz - darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaub-
haftigkeitselemente näher einzugehen.
4.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
keine Gründe nach Art. 3 AsylG glaubhaft machen oder nachweisen
konnte. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers
demnach zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
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fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers nach Nepal ist demnach unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung nach Nepal dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be-
handlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Ben-
said gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des
arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation in Nepal lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen
Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der
Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völ-
kerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
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6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
Wie bereits vorstehend unter Ziffer 4.4 ausführlich dargelegt, hat sich
die allgemeine Lage in Nepal seit der Ausreise des Beschwerdeführers
wesentlich verändert. Aktuell ist die Situation in Nepal somit nicht der-
gestalt, als dass von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen
werden kann, weshalb die Rückkehr nach Nepal generell als zumutbar
zu bezeichnen ist.
Auch aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers sind
keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs sprechen. Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass der Be-
schwerdeführer bei einer Rückkehr nach Nepal aufgrund seiner mehr-
jährigen Landesabwesenheit mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert
werden könnte. Indes hat der - soweit aktenkundig - gesunde Be-
schwerdeführer bis zu seiner Ausreise im Jahre 2004, mithin 22 Jahre,
in seinem Heimatstaat gelebt und als Landwirt und im Tourismus gear-
beitet. Überdies hat er dort während 7 Jahren die Schule besucht. Ne-
ben Gurung und Nepali spricht der Beschwerdeführer auch ein wenig
Englisch. Zudem lebt seine Ehefrau bei ihren Eltern im Dorf
G._______. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, welches
ihm eine Reintegration erleichtern kann. Blosse soziale und
wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung
im Allgemeinen betroffen ist, genügen nicht, um eine Gefährdung im
Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. die weiterhin
zutreffende Praxis der ARK in EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1. S. 215).
Sodann steht es dem Beschwerdeführer frei und ist ihm auch
zuzumuten, sich an einem anderen als seinem bisherigen Wohnort
niederzulassen. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers
nach Nepal erweist sich demnach als zumutbar.
6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
Seite 11
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digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art.
83 Abs. 2 AuG).
7.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: Einzahlungsschein,
Haftbefehl der nepalesischen Polizei im Original, Bestätigungs-
schreiben der Schule, Schulzeugnis)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand:
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