Abtei lung IV
D-5360/2010/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 5 . A u g u s t 2 0 1 0
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
A._______, geboren ..., Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Bernhard Zollinger, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 23. Juni 2010 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5360/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 2. Dezember 2005 in der Schweiz ein
Asylgesuch einreichte, worauf er vom BFM am 19. Dezember 2005
kurz befragt und am 22. Dezember 2005 einlässlich zu den Gründen
für sein Asylgesuch angehört wurde,
dass er dabei zu seiner Person angab, er sei ein ethnischer Hazara
und er stamme ursprünglich aus einem Dorf in der Nähe der Ortschaft
X._______, im Distrikt Y._______, in der Provinz Ghazni, wo er aufge-
wachsen sei, bis seine Mutter im Jahre 1996 mit ihm und seinen zwei
jüngeren Brüdern in den Iran geflohen sei,
dass er in diesem Zusammenhang vorbrachte, sein Vater sei im Jahre
1993 als Kämpfer im Krieg gefallen, worauf er – damals zehnjährig –
die Schule abgebrochen und von da an als Hirte gearbeitet habe,
dass sie im Jahre 1996 in den Iran geflüchtet seien, da seine Mutter
befürchtet habe, er – inzwischen dreizehn Jahre alt geworden – werde
bald von den Taliban mitgenommen und dann wie sein Vater im Krieg
sterben, da zu jener Zeit die Knaben ab dem Alter von vierzehn Jahren
von den Taliban eingezogen worden seien,
dass seine Mutter das Land der Familie habe verkaufen müssen, um
die Ausreise in den Iran zu finanzieren,
dass sie nach ihrer Flucht in den Iran in Isfahan gelebt hätten, wo er
Arbeit auf dem Bau gefunden und in der Folge alleine für das Auskom-
men seiner Familie gesorgt habe,
dass sie erst illegal im Iran gewesen seien, später dann aber eine tem-
poräre Aufenthaltsbewilligung erhalten hätten, welche ihnen jedoch im
Jahre 2003 wieder entzogen worden sei, da die iranischen Behörden
eine Rückkehr der vielen afghanischen Flüchtlinge angestrebt hätten,
dass es ab dem Frühjahr 2005 zu Zwangsausweisungen gekommen
sei, weshalb er sich im August 2005 zu einer Reise nach Afghanistan
entschlossen habe, erstens um sich ein Bild von der dortigen Lage zu
machen und zweitens um wieder ein Haus für die Familie zu kaufen,
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dass er sich zu diesem Zweck einer von den Vereinten Nationen (UN)
organisierten Gruppe von freiwilligen Rückkehrern angeschlossen ha-
be, welche von der UN mit Bussen nach Herat gebracht worden seien,
dass er sich anschliessend von Herat auf den Weg in seinen Heimatort
in der Provinz Ghazni gemacht habe, worauf seine Reisegruppe je-
doch nach Kandahar in einen Hinterhalt von Banditen geraten sei,
dass bei dem Überfall der Fahrer und der Beifahrer ihres Fahrzeuges
erschossen und die weiteren Passagiere – er und zwei andere Iran-
Rückkehrer – ausgeraubt worden seien, wobei man ihn verletzt und
ihn insbesondere um die gesamten Ersparnisse seiner Familie in der
Höhe von 30'000 US-Dollar gebracht habe,
dass er und die zwei anderen Überlebenden des Überfalls von einem
UN-Fahrzeug aufgenommen und in ein Spital in der Region von Jag-
houri verbracht worden seien, wo er vier Tage verbracht habe,
dass er sich aufgrund dieser Ereignisse – wegen der prekären Sicher-
heitslage und des Verlustes der Ersparnisse seiner Familie, respektive
weil die allgemeine Situation in seiner Heimat katastrophal gewesen
sei – entschlossen habe, nicht mit seiner Familie nach Afghanistan
zurückzukehren, sondern alleine weiterzureisen,
dass er in der Folge mit der Hilfe von Schleppern über den Iran und
die Türkei nach Griechenland gelangt sei, von wo ihm schliesslich die
Weiterreise in die Schweiz gelungen sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 20. August 2007 – in Anwendung
von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) – auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat
und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungs-
vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer am 23. August 2007 gegen diesen Ent-
scheid sinngemäss Beschwerde erhob, worauf das Bundesverwal-
tungsgericht die vorgenannte Verfügung mit Urteil vom 26. Juni 2009
aufhob und die Sache zur materiellen Behandlung des Asylgesuches
ans BFM zurückwies (vgl. zum Ganzen die Akten),
dass das BFM in der Folge mit Verfügung vom 23. Juni 2010 (eröffnet
am folgenden Tag) feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht-
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lingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte und dessen Wegwei-
sung verfügte,
dass das BFM jedoch gleichzeitig – wegen Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzuges – die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers
in der Schweiz anordnete,
dass der Beschwerdeführer – handelnd durch seinen Rechtsvertreter –
am 26. Juli 2010 (Poststempel) gegen diesen Entscheid Beschwerde
einreichte und die Gewährung von Asyl beantragte,
dass der Beschwerdeführer in der Folge vom Bundesverwaltungsge-
richt mit Zwischenverfügung vom 4. August 2010 aufgefordert wurde,
zur Deckung der mutmasslichen Verfahrenskosten einen Vorschuss zu
leisten, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall (vgl.
dazu Art. 63 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]),
dass der einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 600.– am 13. August
2010 fristgereicht eingezahlt wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgül-
tig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das AsylG
oder das VGG nicht etwas anderes bestimmen (Art. 6 und 105 AsylG
sowie Art. 37 VGG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
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dass auf die frist- und formgereichte Eingabe des legitimierten Be-
schwerdeführers einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52
VwVG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – of -
fensichtlich unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass der entscheidrelevante Sachverhalt als vollständig erstellt zu er-
kennen ist, womit es – entgegen der anders lautenden Beschwerde-
vorbringen (vgl. dazu nachfolgend) – keiner ergänzenden Abklärungen
bedarf und in der Sache zu entscheiden ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG),
dass die Schweiz Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass das BFM im angefochtenen Entscheid die Schilderungen des Be-
schwerdeführers als asylrechtlich nicht relevant erklärt hat,
dass es dabei festgehalten hat, der für das Jahr 2005 geltend gemach-
te Überfall habe offensichtlich einen (rein) kriminellen Hintergrund ge-
habt, da es sich dabei um einen Raubüberfall von Banditen gehandelt
habe, weshalb dieser Vorfall nicht als flüchtlingsrechtlich relevante Ver-
folgungsmassnahme angesehen werden könne,
dass es im Weiteren die für das Jahr 1996 geltend gemachte erste
Ausreise aus Afghanistan, welche aus Furcht vor einer Zwangsrekru-
tierung erfolgt sei, für die Jahre später erfolgte erneute Ausreise als
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weder sachlich noch zeitlich kausal erklärte, mithin sei die erneute
Ausreise alleine wegen der allgemein prekären Situation erfolgt,
dass diese Schlüsse als durchwegs zutreffend zu erkennen sind, weil
sich der Beschwerdeführer im Rahmen der Begründung seines Ge-
suches offenkundig nicht auf eine Verfolgungssituation aus einem der
in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründe – wegen seiner Rasse, Reli-
gion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
oder wegen seiner politischen Anschauungen – berufen hat, sondern
er sich augenscheinlich im Jahre 2005 zur Ausreise aus Afghanistan
erst nach dem Verlust der Ersparnisse seiner Familie und insbesonde-
re wegen einer allgemein prekären Lage entschlossen hat,
dass in der Beschwerdeeingabe zwar geltend gemacht wird, beim Be-
schwerdeführer habe es sich um einen "Talibananwärter" gehandelt,
und namentlich beantragt wird, es seien diesbezüglich Abklärungen
über den "Schweizerischen Auslandsverbindungsgeheimdienst" vorzu-
nehmen, da der Beschwerdeführer von Seiten der Taliban gefährdet
sei,
dass dieses Vorbringen jedoch offenkundig am tatsächlichen Gehalt
der Schilderungen des Beschwerdeführers vorbeigeht (vgl. oben),
weshalb es dazu keiner weiteren Erwägungen bedarf,
dass es dem Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb die Ablehnung des Asylgesuches zu bestätigen ist,
dass, wenn das Bundesamt das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht
eintritt, es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz verfügt und
den Vollzug anordnet; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Auf-
enthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen verfügt, weshalb die Wegweisung zu Recht angeordnet wurde
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21),
dass eine Erörterung von Wegweisungsvollzugshindernissen unterblei-
ben kann, nachdem das BFM wegen Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzuges eine vorläufige Aufnahme angeordnet hat,
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dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung
zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich un-
begründet abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer Kos-
ten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1-3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass die Kosten – welche auf Fr. 600.– anzusetzen sind – durch den
geleisteten Kostenvorschuss vollständig gedeckt und mit diesem zu
verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Beschwerdeführer gilt als in der Schweiz vorläufig aufgenommen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Die Kosten sind durch den geleisteten Vorschuss in gleicher
Höhe gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben;)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- ...
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