Abtei lung IV
D-5361/2006/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . O k t o b e r 2 0 0 9
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Walter Lang,
Richter Blaise Pagan;
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
A._______, geboren (...), Ruanda,
alias B._______, geboren (...),
Kongo (Kinshasa),
sowie deren Kinder
C._______, geboren (...),
D._______, geboren (...), und
E._______, geboren (...),
alle Ruanda,
vertreten durch Stefan Hery,
(...),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
7. Juli 2006 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5361/2006
Sachverhalt:
I.
A.
A.a Die Beschwerdeführerin A._______ stellte am 13. Juni 2004 für
sich und ihren jüngsten, damals erst ein halbes Jahr alten Sohn
E._______ am Flughafen Zürich-Kloten ein Asylgesuch, zu dem sie
dort am 15. Juni 2004 befragt wurde.
Gestützt auf ein am 18. Juni 2004 durchgeführtes, gut eine Stunde
dauerndes Telefongespräch erstellte die Fachstelle LINGUA eine Her-
kunftsanalyse. Mit gleichentags ergangener Verfügung bewilligte das
damals zuständige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) der Beschwerde-
führerin und deren Sohn E._______ die Einreise in die Schweiz. In der
Folge wurden sie der Empfangsstelle (heute Empfangs- und
Verfahrenszentrum) F._______ zugewiesen, wo die
Beschwerdeführerin am 22. Juni 2004 zu ihren Personalien befragt
wurde. Ebenfalls noch in der Empfangsstelle F._______ wurde sie am
24. Juni 2004 gemäss dem damals geltenden Art. 29 Abs. 4 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) eingehend zu
ihren Asylgründen angehört.
A.b Anlässlich der Befragungen machte die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen geltend, sie sei burundische Staatsangehörige, stamme
aus G._______ und gehöre der Ethnie der Hutu an. Während ihre
Mutter schon vor vielen Jahren an einer Krankheit gestorben sei, sei
ihr Vater im Zuge der ethnischen Auseinandersetzungen zwischen
Tutsi und Hutu im Jahr 1994 ums Leben gekommen. Sie - die
Beschwerdeführerin - sei daraufhin mit drei ihrer Geschwister nach
Kongo (Kinshasa) geflohen. Zwei dieser Geschwister seien auf der
Flucht verstorben und ihre Schwester habe sie aus den Augen
verloren. Im Jahr 1996 habe sie im kongolesischen Busch ihren
künftigen Ehemann, den ebenfalls aus Ruanda stammenden
H._______, kennengelernt. Sie hätten geheiratet und ab 1997 in
Kongo (Brazzaville) gelebt; ihre beiden älteren Kinder C._______ und
D._______ seien in Brazzaville zur Welt gekommen. Auf Veranlassung
des damaligen ruandischen Präsidenten Pasteur Bizimungu, eines
Cousins ihres Ehemannes, seien sie im Jahre 1999 nach Ruanda
zurückgekehrt, wo H._______ für Pasteur Bizimungu als Chauffeur
und für die von Pasteur Bizimungu später gegründete "Parti Démocra-
tique de Renouveau" (PDR) als Sekretär gearbeitet habe.
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Pasteur Bizimungu sei dann von seinem Amt zurückgetreten und spä-
ter festgenommen worden. Im Juli oder August 2002 habe sich eine
Gruppe von Leuten dem von ihr - der Beschwerdeführerin - und ihrer
Familie bewohnten Haus in Kigali genähert. Sie und ihr Ehemann hät-
ten umgehend mit ihren Kindern die Flucht ergriffen. Sie hätten Ruan-
da verlassen und sich erneut nach Kongo (Kinshasa) begeben, wo sie
am 2. Dezember 2003 ihren Sohn E._______ geboren habe. Aufgrund
der unsicheren Situation beziehungsweise der einsetzenden
Kampfhandlungen in Kongo (Kinshasa) seien sie im Mai 2004 nach Ya-
oundé (Kamerun) weitergereist. Doch bereits anfangs Juni 2004 sei ihr
Ehemann mit den beiden älteren Kindern in Yaoundé von Unbekannten
verschleppt worden. Sie selber sei mit ihrem jüngsten Sohn unver-
züglich durch ein Fenster aus dem Haus geflüchtet und habe bei
Priestern um Hilfe nachgesucht. Einer der Priester habe ihr zur Ausrei-
se geraten. Er habe ihr einen ihr nicht zustehenden, auf die Identität
B._______ (Kinshasa) lautenden, mit ihrer Foto versehenen und mit
dem Eintrag sowie dem Bild ihres Sohnes E._______ ergänzten Pass
besorgt und nicht nur ihre Reise von Yaoundé nach Europa organisiert,
sondern sie bis nach Zürich-Kloten begleitet.
Für den weiteren Inhalt der Aussagen wird auf die Protokolle bei den
Akten verwiesen. Soweit für den Entscheid wesentlich, wird darauf in
den Erwägungen eingegangen.
A.c Die Beschwerdeführerin reichte im vorinstanzlichen Verfahren
nebst dem erwähnten kongolesischen Reisepass eine burundische
Identitätskarte, eine auf dieselbe Identität wie der Reisepass lautende
kongolesische "Carte consulaire", eine beglaubigte Kopie einer eben-
falls auf die Identität B._______ lautenden kongolesischen
Identitätskarte mit entsprechender Verlustanzeige, eine Ge-
burtsbestätigung, sowie drei Impfausweise zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 28. Juni 2004 - gleichentags in der Empfangsstelle
Kreuzlingen eröffnet - lehnte das Bundesamt das Asylgesuch mit der
Begründung ab, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten weder
den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die
Flüchtlingseigenschaft stand. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung
der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes E._______ aus der Schweiz
an und stellte fest, der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar
und möglich.
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C.
Die Beschwerdeführerin beantragte durch ihre damalige Vertreterin
(I._______) bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurs-
kommission (ARK) mit Eingabe vom 27. Juli 2004 (Poststempel:
28. Juli 2004) - unter Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung - die
Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfah-
rensrechtlicher Hinsicht sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu
bewilligen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten.
Zur Stützung dieser Anträge wurde eine am 21. Juli 2004 von der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) erstellte Stellungnahme einge-
reicht.
Am 29. Juli 2004 gab die Beschwerdeführerin durch ihre damalige Ver-
treterin überdies eine gleichentags vom Zentrum für Asylsuchende
Buchserberg in Buchs ausgestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung
zu den Akten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 4. August 2004 stellte die ARK fest, die
Beschwerde richte sich lediglich gegen den vorinstanzlich verfügten
Wegweisungsvollzug. Gleichzeitig verzichtete die ARK auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses und teilte der Vertreterin der Be-
schwerdeführerin mit, über das weitere Begehren um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung werde zu einem späteren Zeitpunkt
befunden.
E.
Am 1. Juli 2005 reichte die damalige Vertreterin der Beschwerdeführe-
rin zwei am 15. Juni 2005 und am 24. Juni 2005 von Dr. T. K. erstellte
ärztliche Berichte ein. Danach seien bei ihrer Mandantin eine posttrau-
matische Belastungsstörung (F43.1), eine mittelgradige depressive
Episode (F33.1) sowie somatoforme Störungen (F45.8) diagnostiziert
worden.
F.
Mit Schreiben vom 15. Juli 2005 teilte die damalige Vertreterin der Be-
schwerdeführerin der ARK - unter Beilage der per E-Mail mit dem
Suchdienst des Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK) geführten Kor-
respondenz und eines Bildes der beiden gesuchten Kinder - mit, die
Anstrengungen, über das Internationale Komitee vom Roten Kreuz
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(IKRK) den Aufenthaltsort der beiden in Afrika zurückgebliebenen Kin-
der C._______ und D._______ in Erfahrung zu bringen, seien er-
folgreich gewesen; die beiden Kinder seien in Kamerun gefunden und
vom IKRK besucht worden. Demgegenüber fehle vom Ehemann bezie-
hungsweise Vater der drei Kinder nach wie vor jede Spur.
G.
G.a Das BFM beantragte mit Vernehmlassung vom 25. August 2005
die Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen erheblichen Tat-
sachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines
Standpunktes rechtfertigen könnten. Was die medizinischen Vorbrin-
gen der Beschwerdeführerin betreffe, so erscheine der Sachverhalt
noch nicht erstellt, weshalb angeregt werde, beim behandelnden Arzt
nach dessen Qualifikation nachzufragen und eine ausführliche Befund-
darstellung einzufordern oder allenfalls bei einem Facharzt ein Zeug-
nis einzuholen, und das Dossier anschliessend erneut zur Vernehm-
lassung zu überweisen. Hinsichtlich der beiden sich in Kamerun auf-
haltenden Kinder und bezüglich einer allfälligen Familienzusammen-
führung wurde bemerkt, die Beschwerdeführerin und ihr Sohn
E._______ könnten sich zwar bis zum Abschluss des Verfahrens in der
Schweiz aufhalten, doch hätten sie kein Recht, die Familie
nachkommen zu lassen; die Voraussetzungen für eine
Familienzusammenführung seien somit vorliegend nicht erfüllt.
G.b Die Beschwerdeführerin nahm am 23. September 2005 durch ihre
damalige Vertreterin zur Vernehmlassung des BFM vom 25. August
2005 Stellung. Gleichzeitig wurden - jeweils in Kopie - zahlreiche Un-
terlagen betreffend die fachliche Qualifikation von Dr. T. K., eine an die
Beschwerdeführerin adressierte, am 31. August 2005 von der Betreue-
rin der Kinder C._______ und D._______ in Kamerun erstellte
Rotkreuz-Nachricht, vier Fotos der beiden Kinder, eine Meldung von
Dr. T. K. vom 23. September 2005, wonach bei der Beschwerdeführerin
eine "akute suizidale Krise" aufgetreten sei, sowie ein Brief des IKRK-
Regionaldelegierten für Kamerun an das Schweizerische Generalkon-
sulat in Yaoundé samt zwei per E-Mail übermittelten Anfragen an das
UNO-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR) und an das Schwei-
zerische Generalkonsulat zu den Akten gegeben.
H.
Nachdem das BFM durch einen an die damalige Vertreterin der Be-
schwerdeführerin gerichteten Brief des UNHCR vom 6. Oktober 2005
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erfahren hatte, dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch alle ihre
drei Kinder am 8. September 2003 durch die UNHCR-Vertretung in Ya-
oundé als Flüchtlinge anerkannt worden waren und überdies am
9. September 2005 beim Schweizerischen Generalkonsulat in Yaoundé
für die beiden Kinder C._______ und D._______ Visumsgesuche,
welche als Familienzusammenführungsgesuche zu werten seien,
eingereicht worden waren, wurde die Beschwerdeführerin durch das
BFM am 31. Oktober 2005 im Empfangszentrum Kreuzlingen ergän-
zend angehört. Dabei wurde ihr auch das rechtliche Gehör zum Resul-
tat der Herkunftsanalyse vom 18. Juni 2004 und zu den Widersprü-
chen zwischen den von ihr anlässlich der Asylbefragungen gemachten
Angaben und dem Inhalt des UNHCR-Berichts vom 6. Oktober 2005
gewährt.
I.
Die damalige Vertreterin der Beschwerdeführerin teilte dem BFM am
26. Januar 2006 per E-Mail mit, ihre Mandantin habe mit J._______,
einem in Ruanda wohnhaften Bekannten ihres verschwundenen
Ehemannes, Kontakt aufnehmen können. J._______ habe sie darüber
informiert, dass die Situation für Verwandte und Mitstreiter von Pasteur
Bizimungu nach wie vor sehr schwierig sei. Zur Untermauerung dieses
Vorbringens wurden verschiedene E-Mails zu den Akten gegeben.
J.
Das BFM bewilligte den beiden Kindern C._______ und D._______ am
27. April 2006 die Einreise in die Schweiz. Nach der am 19. Mai 2006
erfolgten Einreise in die Schweiz wurden sie ins Empfangs- und
Verfahrenszentrum F._______ überführt, wo sie am 2. Juni 2006 um
Asyl nachsuchten und gleichentags summarisch zu ihren Personalien
und zu ihrem Reiseweg befragt wurden.
II.
K.
K.a Im Rahmen eines weiteren ihm von der ARK anberaumten Ver-
nehmlassungsverfahrens ersetzte das BFM am 7. Juli 2006 seine Ver-
fügung vom 28. Juli 2004 vollumfänglich durch einen neuen Entscheid,
wobei die Kinder C._______ und D._______ in das Verfahren ihrer
Mutter und ihres jüngeren Bruders E._______ einbezogen wurden. Mit
der Begründung, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten we-
der den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die
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Flüchtlingseigenschaft stand, wurden die Asylgesuche abgelehnt und
die Wegweisung angeordnet. Gleichzeitig wurde festgestellt, der Voll-
zug der Wegweisung sei zur Zeit nicht zumutbar, und die vorläufige
Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz angeordnet.
K.b Ebenfalls mit Verfügung vom 7. Juli 2006 trat das Bundesamt auf
eine am 17. Februar 2006 bei ihm eingereichte, als Wiedererwägungs-
gesuch bezeichnete Eingabe der Beschwerdeführerin nicht ein. Zur
Begründung wurde ausgeführt, der Entscheid vom 7. Juli 2006 ersetze
die Verfügung vom 28. Juni 2004 und berücksichtige auch die Argu-
mente und Beweismittel im besagten "Wiedererwägungsgesuch" vom
17. Februar 2006. Dieses "Wiedererwägungsgesuch" wurde der ARK
vom BFM nicht überwiesen; die ARK erlangte erst mit dem Erhalt der
BFM-Verfügung vom 7. Juli 2006 davon Kenntnis.
L.
Die ARK schrieb in der Folge - insbesondere in Anbetracht des Um-
standes, dass die damalige Vertreterin der Beschwerdeführenden in
der Eingabe vom 27. Juli 2004 (Poststempel: 28. Juli 2004) unzweideu-
tig nur den vorinstanzlich verfügten Vollzug der Wegweisung beanstan-
det hatte - die besagte, gegen die BFF-Verfügung vom 28. Juni 2004
angehobene Beschwerde mit Beschluss vom 12. Juli 2006 als gegen-
standslos geworden ab. Den Beschwerdeführenden wurden keine Ver-
fahrenskosten auferlegt, und es wurde ihnen eine Parteientschädigung
in der Höhe von Fr. 500.-- zugesprochen.
M.
Die Beschwerdeführerin beantragte durch ihre damalige Vertreterin bei
der ARK mit Eingabe vom 4. August 2006 (Poststempel: 7. August
2006) für sich und ihre Kinder - unter Aufhebung der Verfügung des
BFM vom 7. Juli 2006 - die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
und die Gewährung des Asyls. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die
unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und es sei auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Um diese Anträge - für deren Begründung, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird - zu
untermauern, wurden unter anderem Kopien der bereits mit dem an
das BFM gerichteten Wiedererwägungsgesuch vom 17. Februar 2006
eingereichten Unterlagen sowie zahlreiche Ausdrucke betreffend die
E-Mail-Korrespondenz mit der Schweizer Vertretung in Nairobi (Kenia)
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und mit der vormals zuständigen Sachbearbeiterin des BFM sowie
auch Ausdrucke eines späteren schriftlichen Austausches mit
J._______ zu den Akten gegeben.
N.
Mit Zwischenverfügung vom 14. August 2006 verzichtete die ARK auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses und teilte der damaligen Ver-
treterin der Beschwerdeführerin mit, über das Begehren um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung werde zu einem späteren
Zeitpunkt befunden.
O.
Das BFM beantragte mit Vernehmlassung vom 29. August 2006 die
Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen erheblichen Tatsa-
chen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Stand-
punktes rechtfertigen könnten. Die Vernehmlassung wurde der damali-
gen Vertreterin der Beschwerdeführerin am 1. September 2006 zur
Kenntnisnahme zugestellt.
P.
Am 2. April 2008 wurden dem nunmehr zuständigen Bundesverwal-
tungsgericht seitens der damaligen Vertreterin der Beschwerdeführerin
zwei Ausgaben der Zeitschrift "Le Paysan" vom Oktober 2003 (Ausga-
be Nummer 24) und vom Dezember 2003 (Ausgabe Nummer 26) samt
Zustellcouvert und Übermittlungskarte der Schweizerischen Vertretung
in Nairobi (Kenia), Auszüge aus dem anlässlich der Befragung im
Flughafen Zürich-Kloten vom 15. Juni 2004 erstellten Protokoll sowie
eine E-Mail-Korrespondenz mit einer in Ruanda wohnhaften Person
namens K._______ eingereicht.
Q.
Q.a Das Bundesverwaltungsgericht überwies dem BFM am 9. April
2008 die Akten zur ergänzenden Vernehmlassung.
Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 16. Mai 2008 er-
neut die Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen erhebli-
chen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung ih-
res Standpunktes rechtfertigen könnten. Insbesondere seien auch die
beiden zuletzt eingereichten Exemplare der Zeitschrift "Le Paysan"
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nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen, zumal diese
Publikation höchstens über lokale Verbreitung verfügen dürfte und die
darin enthaltenen Angaben teilweise in Widerspruch zu den Aussagen
der Beschwerdeführerin stünden.
Q.b Die Beschwerdeführerin nahm am 6. Juni 2008 durch ihre damali-
ge Vertreterin zu den in der Vernehmlassung vom 16. Mai 2008 enthal-
tenen Ausführungen Stellung. Dabei wurde insbesondere am Wahr-
heitsgehalt des Inhalts der beiden Ausgaben der Zeitschrift "Le Pay-
san" festgehalten und im Weiteren gerügt, die Vorinstanz habe "nicht
einmal ansatzweise den Versuch unternommen, eine Gewichtung und
Abwägung der Indizien, welche für beziehungsweise gegen die Glaub-
würdigkeit der Asylvorbringen sprechen" würden, vorzunehmen.
R.
Mit Brief vom 1. April 2009 ersuchte der jetzige Vertreter der Be-
schwerdeführerin, welcher das Mandat von I._______ übernommen
hatte, das Bundesverwaltungsgericht, ihn über den Stand des hängi-
gen Beschwerdeverfahrens in Kenntnis zu setzen. Diesem Anliegen
kam das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 7. April 2009
nach.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem
Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Die Beschwerdeführenden sind daher zur Ein-
reichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutre-
ten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz stellte in ihrer angefochtenen Verfügung vom 7. Juli
2006 vorab fest, die Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich ih-
rer angeblichen Rückkehr nach Ruanda im Jahr 1999 sowie bezüglich
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der politischen Aktivitäten ihres Ehemannes und der daraus resultie-
renden Verfolgung hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
nicht stand.
4.1.1 In der Tat widerspricht die Aussage der Beschwerdeführerin, sie
habe - trotz des damaligen Alters ihrer beiden Kinder (2 Jahre bezie-
hungsweise neugeboren) und trotz des Umstandes, dass sie für die
Zeit bis anfangs 2002 keinerlei Verfolgungsmassnahmen geltend
machte - zwischen 1999 und 2002 ihr Haus in Kigali kaum jemals ver-
lassen, keinen Besuch empfangen und auch keinerlei soziale Kontakte
gepflegt (vgl. A21 S. 18, A26 S. 5 f.), der allgemeinen Erfahrung bezie-
hungsweise den realen Verhältnissen in ihrem Herkunftsstaat. Zudem
erscheint es nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin und
ihr Ehemann erst mehrere Monate nach der Verhaftung des ehemali-
gen Präsidenten Pasteur Bizimungu, für welchen der Ehemann als
dessen Cousin als Chauffeur tätig gewesen sein soll, mit ihren Kindern
Kigali verlassen - und damit ihre eigene Festnahme riskiert - haben
sollen.
4.1.2 Wie das BFM sodann zutreffend bemerkte, war die Beschwerde-
führerin anlässlich der Befragungen nicht in der Lage, konkrete und
detaillierte Angaben zu den Aktivitäten ihres Ehemannes für Pasteur
Bizimungu und dessen PDR zu machen. Die Aussagen der Beschwer-
deführerin beschränkten sich auf die Feststellung, ihr Ehemann sei
Chauffeur und Sekretär gewesen. Auf entsprechende Nachfrage hin
erklärte sie dann einerseits, sie habe ihren Ehemann mangels Interes-
se gar nicht weiter nach seinen Tätigkeiten gefragt (vgl. A21 S. 18),
andererseits aber, ihr Ehemann habe ihre entsprechenden Fragen -
mit dem Hinweis, es gehe sie nichts an - nicht beantwortet (vgl. A26
S. 6).
4.1.3 Die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen werden da-
durch erhärtet, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin - wie in der
angefochtenen Verfügung ebenfalls zutreffend bemerkt wurde - in we-
sentlichen Punkten erhebliche Widersprüche aufweisen.
So machte die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung in der
Empfangsstelle geltend, sie habe acht Geschwister gehabt; sie sei als
einzige übrig geblieben, die anderen seien alle gestorben (vgl. A22
S. 3). Demgegenüber erklärte sie in der direkten Bundesanhörung,
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ihre Geschwister seien teils verstorben, teils aber verheiratet und bei
ihren Männern wohnhaft (vgl. A26 S. 2 f.).
Des Weiteren behauptete die Beschwerdeführerin anlässlich der direk-
ten Bundesanhörung zuerst, ihr Ehemann, welcher nach der Rückkehr
nach Ruanda im Jahre 1999 für den damaligen Präsidenten Pasteur
Bizimungu als Chauffeur und für die PDR als Sekretär tätig gewesen
sei, habe nach dem Rücktritt Bizimungus nicht mehr gearbeitet und sei
nur noch gelegentlich ausser Haus gegangen (vgl. A26 S. 7), um dann
im späteren Verlauf dieser Befragung zu Protokoll zu geben, Bizimun-
gu sei im Jahre 2000 zurückgetreten und die PDR, bei der ihr Ehe-
mann Sekretär gewesen sei, sei - was im Übrigen den Tatsachen ent-
spricht - erst im Jahre 2001 gegründet worden (vgl. A26 S. 14).
Zu Recht qualifizierte das BFM auch die Aussagen der Beschwerde-
führerin hinsichtlich ihres Zufluchtsortes in Kamerun als widersprüch-
lich. Während die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung im
Flughafen Zürich-Kloten erklärte, sie wisse nicht, wohin sie im Mai
2004 zusammen mit ihrem Ehemann und ihren drei Kindern geflohen
sei und auch nicht, wo sie sich dann in Kamerun aufgehalten hätten
(vgl. A21, S. 7), führte sie in der direkten Bundesanhörung aus, sie sei-
en per Flugzeug nach Douala gereist und von dort aus von Freunden
des sie begleitenden Priesters in einem Bus nach Yaoundé gefahren
worden (vgl. A26 S. 9).
Anlässlich der Befragung im Flughafen Zürich-Kloten nach dem Grund
für das Verlassen des Hauses in L._______ und für den Umzug zum
Stamm der Pigmés gefragt, machte die Beschwerdeführerin geltend,
ihr Mann sei dort zweimal von Unbekannten gesucht worden (vgl. A21
S. 20 f.). In der späteren direkten Bundesanhörung hingegen erwähnte
sie diese Suche mit keinem Wort, sondern nannte als Grund für den
Wegzug aus L._______ ausschliesslich die kriegerischen
Auseinandersetzungen, welche auch dort eingesetzt hätten (vgl. A26
S. 7).
4.2 Zusätzlich zu den vorstehend aufgeführten, zahlreichen Unstim-
migkeiten - zu denen im Übrigen in der Rechtsmitteleingabe vom
4. August 2006 keinerlei Stellung genommen wurde - brachte das BFM
grundsätzliche Zweifel an der Darstellung der Beschwerdeführerin, sie
sei im Jahr 1999 in ihre Heimat Ruanda zurückgekehrt und dort bis bis
2002 geblieben, an.
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Das BFM stützte sich dabei auf die am 18. Juni 2004 durchgeführte
Herkunftsanalyse sowie auf ein Schreiben des UNHCR vom
6. Oktober 2005. Gemäss dem Schreiben des UNHCR soll sich die
Beschwerdeführerin laut eigenen Angaben von 1997 bis 2002 mit ihrer
Familie in M._______ (Kongo [Brazzaville]) aufgehalten haben und
dann - nachdem die kongolesische Bevölkerung ruandischen
Staatsangehörigen mit dem Tod gedroht habe - nach Kamerun
gezogen sein, wo sie am 4. Dezember 2002 mit der UNHCR-
Vertretung in Yaoundé Kontakt aufgenommen habe. Dabei habe die
Beschwerdeführerin erklärt, sie sei mit ihren (damals) zwei Kindern
alleine unterwegs; ihr Ehemann sei nicht bei ihr und habe auch nie mit
dem UNHCR Kontakt aufgenommen. Die Beschwerdeführerin und ihre
beiden Kinder C._______ und D._______ seien am 8. September
2003 durch die UNHCR-Vertretung in Yaoundé als Mandatsflüchtlinge
anerkannt worden.
Sowohl zur Herkunftsanalyse als auch zum Schreiben des UNHCR
wurde der Beschwerdeführerin anlässlich der ergänzenden Bundesan-
hörung vom 31. Oktober 2005 das rechtliche Gehör gewährt. Dabei
hielt die Beschwerdeführerin am Wahrheitsgehalt der von ihr im
Schweizer Asylverfahren gemachten Aussagen fest und machte im
Weiteren geltend, im Jahr 1999 seien in Kongo (Brazzaville) Leute zu
ihr gekommen, hätten sich als Vertreter des UNHCR ausgegeben und
von ihr Geld zwecks Registrierung verlangt. Auch in Kongo (Kinshasa)
habe sie Kontakt mit Leuten des UNHCR gehabt; in Kinshasa habe sie
eine Flüchtlingskarte ausgestellt erhalten, mit der sie habe Essen be-
ziehen können; diese Karte habe sie aber verloren (vgl. A51 S. 3 f.).
Erstaunlicherweise wird zu diesen massiven Unstimmigkeiten in Bezug
auf die von der Beschwerdeführerin im Asylverfahren gemachten Aus-
sagen weder in der Rechtsmitteleingabe vom 4. August 2006 noch in
der Stellungnahme zur Vernehmlassung des BFM Stellung genommen.
Nachdem keine Veranlassung besteht, an der Richtigkeit der im
Schreiben des UNHCR vom 6. Oktober 2005 enthaltenen, ausführli-
chen Angaben zu zweifeln und die anlässlich der direkten Bundesan-
hörung gemachten Erklärungsversuche nicht zu überzeugen vermö-
gen, erscheint in der Tat bereits die von der Beschwerdeführerin
behauptete Rückkehr nach Ruanda im Jahr 1999 als nicht glaubhaft.
Dies gilt umso mehr, als anlässlich der am 18. Juni 2004 telefonisch
durchgeführten Herkunftsanalyse bei der Beschwerdeführerin ein
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Akzent von Kongo (Brazzaville) sowie Wissenslücken betreffend die
Zeit nach 1994 in Ruanda festgestellt worden waren.
4.3 Im Weiteren sind auch die sich bei den Akten befindenden Be-
weismittel nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung des Sachver-
haltes zu führen.
4.3.1 Was die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten, mit der ge-
sundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin und der Suche nach
den beiden Kinder C._______ und D._______ in Zusammenhang
stehenden Unterlagen betrifft, so wurden die sich darauf abstützenden
Begehren mit der Einreise der Kinder in die Schweiz und dem Einbe-
zug in das Asylverfahren ihrer Mutter beziehungsweise mit der Anord-
nung der wiedererwägungsweisen vorläufigen Aufnahme durch das
BFM am 7. Juli 2006 gegenstandslos. Soweit in den beiden ärztlichen
Zeugnissen vom 15. Juni 2005 und vom 24. Juni 2005 Ursachen für
die gesundheitlichen Störungen der Beschwerdeführerin genannt wer-
den, so stützen sich diese offenbar lediglich auf die Aussagen der Pa-
tientin ab.
Bei den verschiedenen abgegebenen Identitätspapieren handelt es
sich entweder um nicht den Beschwerdeführenden zustehende Doku-
mente (kongolesischer Pass, kongolesische "Carte consulaire", be-
glaubigte Kopie einer kongolesischen Identitätskarte), oder dann um
Papiere, welche - wie die im Jahre 1993 ausgestellte ruandische In-
dentitätskarte oder die am 2. Dezember 2003 in Yaoundé ausgestellte
Geburtsbestätigung - nicht bestätigen können, dass sich die Be-
schwerdeführerin zwischen 1999 und 2002 in Ruanda aufgehalten hat
und dort der geltend gemachten Verfolgungssituation ausgesetzt ge-
wesen ist. An dieser Stelle ist im Übrigen zu bemerken, dass die Be-
schwerdeführerin anlässlich der Befragungen stets behauptete, sich
von Mitte 2002 bis Mai 2004 in Kongo (Kinshasa) aufgehalten zu ha-
ben, wo auch ihr Sohn E._______ geboren sei, was in klarem
Widerspruch zum Inhalt der Geburtsbestätigung (die
Beschwerdeführerin habe am 2. Dezember 2003 im "Centre des soins
médicaux social de l'Assad" in Yaoundé [Kamerun] den Sohn
E._______ geboren) steht.
Das SFH äusserte sich sodann in seiner als Beilage zur Rechtsmittel-
eingabe zu den Akten gegebenen Stellungnahme nicht zur Glaubhaf-
tigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin, sondern beantwortete
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lediglich die von der damaligen Vertreterin gestellte Frage, wie sich die
Rückkehrsituation einer Frau, deren Ehemann ein Verwandter und en-
ger Mitarbeiter von Pasteur Bizimungu gewesen war, gemäss ihren Er-
kenntnissen darstellt. Es ist an dieser Stelle auch zu bemerken, dass
die Behauptung der Beschwerdeführerin, ihr Ehemann sei mit Pasteur
Bizimungu verwandt, nicht belegt ist und angesichts der festgestellten
Ungereimtheiten nicht glaubhaft erscheint.
Bezüglich der von der damaligen Vertreterin der Beschwerdeführerin
am 26. Januar 2006 eingereichten Unterlagen betreffend die wenige
Wochen zuvor aufgenommene E-Mail-Korrespondenz mit J._______,
einem der Beschwerdeführerin bislang nicht bekannten Freund ihres
verschwundenen Ehemannes, welcher in seinen Schreiben - unter
Beilage verschiedener Berichte - darauf hinwies, die Situation für
Verwandte und Mitstreiter von Pasteur Bizimungu sei sehr schwierig,
stellte das BFM zutreffend fest, der Urheber der E-Mails sei nicht iden-
tifiziert, dessen Aufenthaltsort stehe nicht fest und es könne sich
durchaus um Gefälligkeitsschreiben handeln.
4.3.2 Auf Beschwerdeebene wurden die sich bereits in den Vorakten
befindenden Unterlagen erneut eingereicht. Zusätzlich wurden als Bei-
lage zur Beschwerdeschrift vom 4. August 2006 weitere E-Mails mit
J._______ sowie eine von der damaligen Vertreterin der Be-
schwerdeführerin mit dem ersten Sekretär der auch für Ruanda zu-
ständigen Schweizer Vertretung in Nairobi (Kenia) per E-Mail geführte
Korrespondenz eingereicht. Am 3. April 2008 gingen zudem beim Bun-
desverwaltungsgericht zwei Ausgaben der Zeitschrift "Le Paysan" vom
Oktober 2003 (Ausgabe Nr. 24) und vom Dezember 2003 (Ausgabe Nr.
26) und eine mit einer Person namens K._______ geführte E-Mail-
Korrespondenz ein. Die beiden Zeitschriften wurden von der
Schweizer Vertretung in Nairobi an die damalige Vertreterin der Be-
schwerdeführerin übermittelt.
Das BFM führte in seiner Vernehmlassung vom 16. Mai 2008 aus, in-
tensive Recherchen nach der Publikation "Le Paysan" und seiner Ur-
heberschaft seien ohne greifbares Ergebnis geblieben, weshalb es
sich höchstens um ein lokal verbreitetes Organ mit wenig allgemeinem
Bekanntheitsgrad handeln dürfte. Der Name des Ehemannes der Be-
schwerdeführerin erscheine in der Ausgabe Nr. 26 auf der Liste der
Personen im Exil mit dem Jahr 2001, was jedoch in Widerspruch zur
Aussage der Beschwerdeführerin, im Jahr 2002 zusammen mit dem
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Ehemann aus Ruanda geflüchtet zu sein, stehe. Bezüglich der ande-
ren markierten Liste in der Ausgabe Nr. 24 von "Le Paysan" sei festzu-
halten, dass diese offenbar von einem nicht genannten Leser stamme,
weshalb die Liste zumindest als von zweifelhafter Quelle eingestuft
werden müsse. Weitere Artikel in den beiden Zeitschriften stünden in
keinem direkten Bezug zu den geltend gemachten Ereignissen und zur
Situation der Beschwerdeführerin.
Diesen Darlegungen der Vorinstanz kann gefolgt werden. Weder die
beiden eingereichten Zeitschriften noch die E-Mail-Korrespondenz mit
"J._______" noch die in der E-Mail-Korrespondent mit K._______
enthaltene, ansonsten aber durch nichts belegte Behauptung,
J._______ sei jetzt im Gefängnis (vgl. Eingabe vom 2. April 2008, S. 3)
vermögen die gewichtigen Zweifel an der Glaubhaftigkeit der von der
Beschwerdeführerin geltend gemachten Verfolgungssituation zu
beseitigen. Der Umstand, dass die beiden Ausgaben von "Le Paysan"
via die Schweizer Vertretung in Nairobi in die Schweiz gelangten, kann
daran nichts ändern. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass den
Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts zufolge in ver-
schiedenen afrikanischen Staaten gerade kleinere Publikationsorgane
gegen entsprechende Bezahlung gefälschte beziehungsweise von
Dritten in Auftrag gegebene Artikel drucken.
4.3.3 Schliesslich ist mit der Vorinstanz zu vermerken, dass die Vor-
bringen der Beschwerdeführerin teilweise auch den Anforderungen an
die Flüchtlingsrelevanz nicht zu genügen vermögen. So können die an-
lässlich der Befragungen erwähnten Ereignisse während und nach
dem Genozid im Jahre 1994 (Tötung des Vaters und mehrerer Ge-
schwister, Flucht nach Kongo [Kinshasa]) nicht mehr als Grund für die
angeblich mehrere Jahre später erneut erfolgte Ausreise aus Ruanda
qualifiziert werden, zumal die Beschwerdeführerin danach wieder in
ein geordnetes Leben zurückfinden konnte und diese Vorfälle nicht als
Gründe für die Stellung ihres Asylgesuches nannte.
4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen der Beschwer-
deführerin weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch den-
jenigen an die Flüchtlingsrelevanz standhalten. Es kann darauf ver-
zichtet werden, auf die übrigen Erwägungen der Vorinstanz und auf die
weiteren Darlegungen in der Beschwerdeschrift vom 4. August 2006,
in der Eingabe vom 2. April 2008 und in der Stellungnahme vom
6. Juni 2008 näher einzugehen. Angesichts der klaren Aktenlage
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besteht auch keine Veranlassung, weitere Abklärungen im Heimatland
der Beschwerdeführenden zu tätigen.
Das Asylgesuch wurde vom Bundesamt nach dem Gesagten zu Recht
abgelehnt.
5.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
6.
Das BFM zog mit Verfügung vom 7. Juli 2006 seinen Entscheid vom
28. Juli 2004 teilweise in Wiedererwägung und nahm die Beschwerde-
führenden wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig
auf.
Gemäss Rechtsprechung sind die Bedingungen für einen Verzicht auf
den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Un-
möglichkeit im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]) alternativer Natur. Sobald eine von
ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu
betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK
2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f.; 2001 Nr. 1 E. 6a S. 2). Demnach ist im vorlie-
genden Verfahren die Frage des Vollzugs der Wegweisung nicht mehr
zu prüfen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten desselben den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen und auf insgesamt Fr. 600.-- fest-
zusetzen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und Art. 1-3 des Reglements
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vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem das vor-
liegende Beschwerdeverfahren jedoch nicht als zum Vornherein aus-
sichtslos bezeichnet werden konnte und die Beschwerdeführerin nie
einer bezahlten Tätigkeit nachgegangen ist (so dass von ihrer Bedürf-
tigkeit ausgegangen werden kann), sind in Gutheissung des in der Be-
schwerde vom 4. August 2006 gestellten Gesuches um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden - in Gutheissung des Gesuches um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung - keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Vertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilagen:
die auf Beschwerdeebene im Original eingereichten Beweismittel;
über eine allfällige Rückgabe der bei der Vorinstanz zu den Akten
gegebenen Dokumente befindet das BFM auf entsprechende Anfra-
ge)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Kathrin Mangold Horni
Versand:
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