Abtei lung IV
D-5361/2007/wif
D-5360/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . M ä r z 2 0 0 8
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter
Robert Galliker, Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
1. A._______, geboren _______,
2. B._______, geboren _______,
beide aus Angola,
vertreten durch lic. iur. Bernhard Zollinger, _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügungen des
BFM vom 10. Juli 2007 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5360/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
A.
Am 7. März 2003 suchten die Beschwerdeführer in der Schweiz um
Asyl nach.
B.
Mit Verfügung vom 28. April 2005 verneinte das Bundesamt die Flücht-
lingseigenschaft der Beschwerdeführer, lehnte deren Asylgesuche ab
und ordnete die Wegweisung an. Gleichzeitig nahm es die Beschwer-
deführer wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach
Angola vorläufig auf. Der vorinstanzliche Entscheid erwuchs unange-
fochten in Rechtskraft.
C.
C.a Im Rahmen einer Überprüfung der vorläufigen Aufnahme der Be-
schwerdeführerin hielt das BFM mit Schreiben vom 4. September 2006
fest, die seinerzeitige vorläufige Aufnahme sei insbesondere aufgrund
ihrer damaligen gesundheitlichen Situation erfolgt. Demzufolge forder-
te die Vorinstanz die Beschwerdeführerin auf, innert Frist den Verlauf
der Krankheit seit Februar 2005 beziehungsweise ihren aktuellen Ge-
sundheitszustand durch einen Bericht des behandelnden Spezialarz-
tes (Psychiatrie) zu dokumentieren.
C.b Mit Eingabe vom 12. September 2006 (Eingang BFM) teilte der
vormals zuständige Facharzt dem Bundesamt mit, die erwähnte Pati-
entin stehe seit dem 22. August 2005 nicht mehr in seiner Behandlung.
C.c Im Hinblick auf eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnah-
me gewährte das BFM am 30. Oktober 2006 den Beschwerdeführern
mit zwei separaten Zwischenverfügungen das rechtliche Gehör. Ge-
mäss Art 14b Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) sei
die vorläufige Aufnahme aufzuheben, wenn der Vollzug der Wegwei-
sung zulässig und es der ausländischen Person möglich und zumutbar
sei, sich rechtmässig in einen Drittstaat oder den Heimatstaat oder in
das Land des letzten Wohnsitzes zu begeben. Die Beschwerdeführerin
sei aufgrund ihrer damaligen gesundheitlichen und sozialen (alleiner-
ziehende Mutter eines Kindes) Situation vorläufig aufgenommen wor-
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den. Da sie gemäss Aktenlage nicht mehr in medizinischer Behand-
lung stehe und ihr Sohn mittlerweile volljährig sei, bestünden die er-
wähnten Gründe für die vorläufige Aufnahme nicht mehr.
Der Beschwerdeführer sei am _______ volljährig geworden. Die
vorläufige Aufnahme sei entsprechend getrennt von derjenigen der
Mutter zu überprüfen. Allfällige Gründe, welche gegen die Aufhebung
der vorläufigen Aufnahme im jetzigen Zeitpunkt sprächen, seien dem
BFM innert Frist darzulegen.
C.d Mit Eingabe vom 7. November 2006 machte die vom BFM zwecks
Stellungnahme begrüsste kantonale Behörde keine Einwände hinsicht-
lich der vorinstanzlichen Begründung für die Aufhebung der vorläufi-
gen Aufnahmen geltend. Bezüglich des Beschwerdeführers wurde an-
gemerkt, dass dieser im August 2006 eine (Vor)Lehrstelle gefunden
habe.
C.e Mit separaten Stellungnahmen vom 11. November 2006 beantrag-
ten die Beschwerdeführer die Beibehaltung der vorläufigen Aufnahme.
Dabei verwies der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf die Eingabe
seiner Mutter. Diese machte geltend, dass die psychiatrische Behand-
lung entgegen der Sichtweise der Vorinstanz nach wie vor aktuell sei.
Die Eingabe vom 12. September 2006 sei nicht durch den aktuell be-
handelnden Arzt verfasst worden. Im Weiteren sei die Situation in An-
gola für die Beschwerdeführer, welche aus _______ stammten und in
_______ nicht über ein soziales Netz verfügten, nach wie vor prekär.
Demgegenüber sei die Integration in der Schweiz fortgeschritten. Vor
diesem Hintergrund erweise sich ein allfällige Vollzug der Wegweisung
nach Angola als nach wie vor unzulässig und unzumutbar.
Der Eingabe lag eine ärztliche Bestätigung vom 10. November 2006
bei.
D.
Mit Verfügungen vom 10. Juli 2007 hob das BFM die mit Entscheid
vom 28. April 2005 angeordnete vorläufige Aufnahme der Beschwerde-
führer auf und ordnete den Wegweisungsvollzug nach Angola an. Zur
Begründung führte es im Wesentlichen aus, in Anbetracht der grundle-
genden Veränderungen im Heimatland der Beschwerdeführer sei nicht
mehr davon auszugehen, dass angolanische Staatsangehörige in der
Region Luanda bei einer Rückkehr völkerrechtlich relevante Nachteile
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zu befürchten hätten. Es könne auch nicht mehr von einer Situation
allgemeiner Gewalt oder einer konkreten Gefährdung der Bevölkerung
ausgegangen werden. Der Vollzug sei entsprechend als grundsätzlich
zulässig und zumutbar zu erachten. Beide Beschwerdeführer
stammten aus _______. Die Beschwerdeführerin habe den grössten
Teil des Lebens dort verbracht und sich nur besuchshalber in _______
aufgehalten. Der Beschwerdeführer habe bis zur Ausreise ebenfalls in
_______ gewohnt. Angesichts der nur dreijährigen
Landesabwesenheit sei nicht wahrscheinlich, dass die
Beschwerdeführer auf unüberwindliche soziale und berufliche
Reintegrationsschwierigkeiten stossen würden. In der Schweiz habe
sich die Beschwerdeführerin in wirtschaftlicher Hinsicht nicht
integrieren können. Demgegenüber habe sie in Angola eine
Ausbildung als Krankenschwester durchlaufen und erfolgreich Handel
getrieben. Der Beschwerdeführer absolviere in der Schweiz eine Lehre
als Montageelektriker. Die dabei gewonnenen Kenntnisse würden
seine Reintegration vor Ort erleichtern. Zudem bestehe für die
Beschwerdeführer ein familiäres Beziehungsnetz in Luanda, so dass
ein Vollzug der Wegweisung der Mutter und des jetzt volljährigen
Sohnes auch getrennt erfolgten könnte. Schliesslich sei die
Beschwerdeführerin als gesund zu bezeichnen. Der eingereichten
ärztliche Bestätigung vom 10. November 2006 sei zu entnehmen, dass
sie vom 22. August 2005 bis zum Januar 2007 keine psychiatrische
Betreuung in Anspruch genommen habe beziehungsweise in Anspruch
nehme. Im Bedarfsfall komme sodann Rückkehrhilfe in Betracht. Den
Ausreisetermin setzte das Bundesamt auf den 3. September 2007 fest.
E.
Mit Schreiben vom 26. Juli 2007 teilte ein behandelnder Arzt der
Vorinstanz mit, dass bei der Beschwerdeführerin am 30. Mai 2007 eine
HIV-Infektion diagnostiziert worden sei. Das Leiden sei bereits in ei-
nem fortgeschrittenen Stadium; die erforderliche Therapie sei am 13.
Juni 2007 eingeleitet worden. Ohne antiretrovirale Behandlung müsse
mit einer gravierenden Verschlechterung des Zustandes der Patientin
gerechnet werden. Ob die erforderliche Therapie in Angola erhältlich
sei, könne nicht abschliessend beurteilt werden.
F.
Mit Beschwerden vom 10. August 2007 an das Bundesverwaltungsge-
richt beantragten die Beschwerdeführer durch ihre Vertretung die Auf-
hebung der angefochtenen Verfügungen und die Beibehaltung der vor-
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läufigen Aufnahmen wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs. Eventualiter sei der Sachverhalt korrekt abzuklären. Subeventua-
liter seien vorsorgliche Massnahmen anzuordnen. Auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses sei zu verzichten. Zur Begründung wurde auf
den prekären Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin hingewie-
sen. Die Einschätzung des Bundesamtes, die Beschwerdeführerin sei
gesund, könne nicht nachvollzogen werden. Vielmehr leide sie seit
Jahren unter psychischen Beschwerden. Diese könnten in ihrem Hei-
matland nicht adäquat behandelt werden. Hinzu komme die neu diag-
nostizierte HIV-Erkrankung. Deren Behandlung müsse zwingend in der
Schweiz erfolgen, zumal die effektive Behandlung vor Ort auch aus fi-
nanziellen Gründen nicht gewährleistet wäre. Die Vorinstanz habe den
Sachverhalt nicht beziehungsweise falsch abgeklärt und dadurch eine
Gehörsverletzung begangen. Der Sohn der Beschwerdeführerin sei
mittlerweile zwar volljährig. Aufgrund der familiären Prädisposition sei
er indes seelisch weiterhin von der Mutter abhängig. Dadurch, dass
sich kein Vater um ihn gekümmert habe, sei seine Beziehung zu ihr
besonders innig. Wegen des lebensbedrohlichen Leidens seiner Mutter
fühle er sich verpflichtet, sich um sie zu kümmern und ihr geistig und
seelisch beizustehen. Dadurch, dass er zur Zeit eine Lehre absolviere,
erscheine die Erarbeitung einer dauerhaften wirtschaftlichen Existenz
in der Schweiz als realistisch. Ein Vollzug der Wegweisung der Be-
schwerdeführer, welche sich seit viereinhalb Jahren in der Schweiz
aufhalten würden, erschiene mithin als unverhältnismässig. Der Einga-
be lagen die Kopie eines bereits eingereichten Arztberichts vom 7. Juli
2004 (vgl. vorinstanzliche Akte A 19/2), eine Kopie der unter Bst. C.e
erwähnten Bestätigung vom 10. November 2006, eine Kopie des unter
Bst. E. erwähnten Arztberichts vom 26. Juli 2007 (ohne Unterschrift
und datierend vom 22. Juni 2007) und Unterlagen im Zusammenhang
mit der Berufsausbildung des Beschwerdeführers bei.
G.
Mit Verfügung vom 22. August 2007 verzichtete das Bundesverwal-
tungsgericht antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses. Gleichzeitig wurde eine koordinierte Behandlung der Beschwerde-
verfahren in Aussicht gestellt.
H.
Am 20. September 2007 übermittelte der behandelnde Arzt der Be-
schwerdeführerin dem BFM einen ergänzenden Bericht. Die Erkran-
kung der Patientin sei vom Stadium CDC A2 ins Stadium CDC A3
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übergegangen. Eine Therapie mit antiretroviralen Medikamenten sei
dringend angezeigt.
I.
Das BFM schloss mit Vernehmlassungen vom 27. September 2007 auf
Abweisung der Beschwerden. Bezüglich der Beschwerdeführerin wur-
de angemerkt, die Vorinstanz habe erst am 30. Juli 2007 Kenntnis von
deren HIV-Erkrankung erlangt. Die erforderliche Behandlung sei
_______ in Luanda kostenlos möglich.
J.
Mit Replik vom 16. Oktober 2007 hielten die Beschwerdeführer an ih-
ren Darlegungen fest. Entgegen der vorinstanzlichen Sichtweise sei
die adäquate medizinische Betreuung der Beschwerdeführerin in
Luanda nicht gewährleistet. Jedenfalls sei die Unentgeltlichkeit der Be-
handlung zu bezweifeln. Die erforderlichen Medikamente seien zudem
sehr teuer. Ausserdem sei die Beschwerdeführerin gegenwärtig nicht
transportfähig und auch ihr psychisches Leiden habe sich verschlim-
mert. Ein diesbezügliches Arztzeugnis werde nachgereicht. Mit Einga-
be vom 18. Oktober 2007 wurde ein ärztliches Schreiben vom 16.
Oktober 2007 im Zusammenhang mit der HIV-Erkrankung der
Beschwerdeführerin zu den Akten gereicht.
K.
Am 5. beziehungsweise 6. November 2007 ging beim Bundesverwal-
tungsgericht der in Aussicht gestellt Arztbericht (datierend vom 24. Ok-
tober 2007) ein. Ferner übermittelte der Vertreter der Beschwerdefüh-
rer eine Substitutionsvollmacht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden.
Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht ent-
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scheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
Die Beschwerden sind form- und fristgerecht eingereicht; die
Beschwerdeführer sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerden ist mithin einzutreten.
3.
Das Bundesamt hat die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführer
mit separaten Verfügungen aufgehoben. Der Sohn der Beschwerdefüh-
rerin wurde indes auch im Rubrum des seine Mutter betreffenden Ent-
scheids aufgeführt. In Anbetracht dieser Tatsache und der Konnexität
der Fallumstände von Mutter und (mittlerweile volljährigem) Sohn
rechtfertigt es sich entsprechend, im selben Urteil über die Begehren
beider Personen zu befinden (vgl. dazu auch die Verfügung des Bun-
desverwaltungsgerichts vom 22. August 2007).
4.
Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die
Verfügungen des BFM vom 10. Juli 2007 bezüglich Aufhebung der am
28. April 2005 angeordneten vorläufigen Aufnahme der Beschwerde-
führer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
5.
5.1 In der zu beurteilenden Fallkonstellation kann letztlich offen gelas-
sen werden, ob die Bestimmungen des ANAG oder diejenigen des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20) zur Anwendung gelangen, da die
vorliegend relevante Rechtslage keine Änderung erfahren hat.
5.2 Die vorläufige Aufnahme ist aufzuheben, wenn der Vollzug der
rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig und es der ausländi-
schen Person möglich und zumutbar ist, sich rechtmässig in einen
Drittstaat oder in ihren Heimatstaat oder in das Land zu begeben, in
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dem sie zuletzt wohnte (Art. 14b Abs. 2 ANAG bzw. Art. 84 Abs. 2
AuG). Zur Annahme der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs
müssen diese drei Bedingungen kumulativ erfüllt sein (vgl. die
diesbezüglich noch heute zutreffende Rechtsprechung der ARK in
Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission / EMARK 2001 Nr. 17 E. 4d). Umgekehrt genügt
es demzufolge, dass eine der drei Bedingungen nicht erfüllt ist, um
den Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die
vorläufige Aufnahme somit nicht aufzuheben (vgl. die noch heute
zutreffende Rechtsprechung der ARK in EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2.,
2001 Nr. 1 E. 6a).
5.3 Der Vollzug der Wegweisung kann gemäss Art. 14a Abs. 4 ANAG
bzw. Art. 83 Abs. 4 AuG insbesondere dann nicht zumutbar sein, wenn
er für den Ausländer oder die Ausländerin eine konkrete Gefährdung
darstellt. Diese Bestimmung ist als "Kann-Vorschrift" formuliert, um
deutlich zu machen, dass die Schweiz hier nicht in Erfüllung völker-
rechtlicher Ansprüche, sondern aus humanitären Gründen handelt.
Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herr-
schenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürger-
krieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder
aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise der Nicht-Er-
hältlichkeit einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenom-
men werden (vgl. die auch heute zutreffende Rechtsprechung der ARK
in EMARK 2005 Nr. 13 E. 7.2.). Die beurteilende Behörde hat in jedem
Einzelfall eine Gewichtung vorzunehmen zwischen den sich nach einer
allfälligen Rückkehr des weggewiesenen Asylbewerbers in sein Hei-
matland ergebenden humanitären Aspekten einerseits und dem öffent-
lichen Interesse am Vollzug der rechtskräftig verfügten Wegweisung
andererseits.
5.4 Eine Situation, welche die Beschwerdeführer als Gewalt- oder de-
facto-Flüchtlinge qualifizieren würde, lässt sich zwar aufgrund der heu-
tigen, sich nach dem Tod von Jonas Savimbi im Februar 2002 und dem
im März/April 2002 eingeleiteten Friedensprozess zunehmend beruhig-
ten und entspannten Situation in Angola nicht bejahen. Indes ist ge-
mäss der in EMARK 2004 Nr. 32 festgehaltenen Praxis der ARK, wel-
che aufgrund der Tatsache, dass seit Ergehen des erwähnten Urteils
keine Verbesserung der Lage in Angola eintrat (Ausbruch einer Chole-
raepidemie Ende 2005; Überschwemmungen im Januar 2007, von wel-
chen zwölf der 18 Provinzen des Landes betroffen waren; wiederholte
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blutige Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit der Gewinnung
von Diamanten und anderen Bodenschätzen in verschiedenen Regio-
nen Angolas), vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wird, der
Wegweisungsvollzug von Personen aus Angola, die einer Risikogrup-
pe (groupe vulnérable) angehören, grundsätzlich als unzumutbar zu
erachten. Als einer Risikogruppe zugehörig erachtet werden
insbesondere Personen mit schwerwiegenden gesundheitlichen
Problemen, unbegleitete Minderjährige, Personen mit Kindern unter
sechs Jahren, alleinstehende Frauen und betagte Personen.
Zusätzlich dazu gilt der Wegweisungsvollzug von Personen, die ihren
letzten Wohnsitz nicht in Luanda oder einer leicht zugänglichen Stadt
der Provinzen Cunene, Huila, Namibe, Benguela, Huambo, Cuanza
Sul, Cuanza Norte, Bengo und Zaire hatten oder dort über ein festes
Beziehungsnetz verfügen, als nicht zumutbar.
5.5 Im angefochtenen Entscheid vom 10. Juli 2007 wurde die Be-
schwerdeführerin als "gesund" bezeichnet. Diese Feststellung traf aber
schon insofern nicht zu, als bei ihr bereits am 30. Mai 2007 eine HIV-
Infektion in fortgeschrittenem Stadium diagnostiziert worden war. Die
Vorinstanz wies mit Vernehmlassung vom 27. September 2007 zwar zu
Recht darauf hin, von dieser Erkrankung erst nach der verfügten Auf-
hebung der vorläufigen Aufnahme erfahren zu haben. Ihre Feststellung
im angefochtenen Entscheid hinsichtlich "Gesundheit der Beschwerde-
führerin" beruhte aber offenbar im Wesentlichen auf der im Sachver-
halt erwähnten ärztlichen Bestätigung vom 10. November 2006. Darin
wurde indes festgehalten, dass die Beschwerdeführerin wegen diver-
ser Leiden "immer noch" in ärztlicher Behandlung stehe. Entsprechend
ist die vorinstanzliche Sichtweise, welche offenbar auf das psychiatri-
sche Ambulatorium in Olten fokussiert war, nur sehr bedingt nachvoll-
ziehbar. Unbestritten ist jedenfalls, dass die Beschwerdeführerin ge-
mäss den eingereichten Arztberichten aktuell an einer HIV-Infektion in
fortgeschrittenem Stadium (gemäss Arztbericht vom 20. September
2007 CDC A3) leidet und eine entsprechende antiretrovirale Therapie
erforderlich ist. Ob es für sie möglich wäre, diese Therapie unter ad-
äquaten (auch finanziellen) Bedingungen in Luanda über einen länge-
ren Zeitraum zu erhalten, dürfte sodann zumindest zweifelhaft sein.
Eine detaillierte Auseinandersetzung mit den Fragen, welche Bedin-
gungen diesfalls als erfüllt anzusehen und welche Unwägbarkeiten mit
einem Wegweisungsvollzug verbunden wären, kann aber vorliegend
unterbleiben, da die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten ernst-
haft erkrankt ist und so im Sinne der vorstehend erwähnten Praxis des
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Bundesverwaltungsgerichts einer Risikogruppe angehört. Demzufolge
erscheint der Vollzug der Wegweisung nach Angola beziehungsweise
Luanda als nach wie vor unzumutbar. Die vorläufige Aufnahme der Be-
schwerdeführerin ist mithin aufrecht zu erhalten.
5.6 Der Sohn der Beschwerdeführerin ist am 17. Oktober 2006
volljährig geworden. Ein Einbezug in die vorläufige Aufnahme seiner
Mutter würde mithin gemäss der zu beachtenden Rechtsprechung ein
"besonderes Abhängigkeitsverhältnis" bedingen. Dieses wurde vom
BFM in der angefochtenen Verfügung verneint mit der Erwägung, dass
"er volljährig und nicht mehr in besonderer Weise von seiner Mutter
abhängig" sei. Diesbezüglich ist jedoch auch beachtlich, dass der
Beschwerdeführer zusammen mit seiner offenbar bereits damals
psychisch kranken Mutter in die Schweiz gereist ist und seither mit ihr
im gleichen Haushalt lebt. Dass in Anbetracht der zudem an HIV
erkrankten Beschwerdeführerin enge Abhängigkeiten zwischen Mutter
und Sohn bestehen, liegt auf der Hand. Ob diese Abhängigkeit eine
"besondere" im oben erwähnten Sinne darstellt, kann letztlich jedoch
offen bleiben. Vorab stellt sich denn beim Beschwerdeführer auch
primär die Frage, ob aus Gründen, die (aktuell) in seiner Person
liegen, die seinerzeit verfügte vorläufige Aufnahme (wegen seiner
Minderjährigkeit) nicht mehr weiterzuführen ist. Das BFM hält in
diesem Zusammenhang in der Verfügung vom 10. Juli 2007 fest,
angesichts seiner "nur dreijährigen" Landesabwesenheit sei nicht
davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr auf unüberwindliche
soziale und berufliche Reintegrationsschwierigkeiten stossen werde.
Dazu ist zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer unbestrittenerweise
bereits am 7. März 2003 zusammen mit seiner Mutter um Asyl
nachsuchte und demnach schon im Zeitpunkt des Erlasses der
angefochtenen Verfügung entgegen der aktenwidrigen Erwägung des
Bundesamtes mehr als vier Jahre landesabwesend war. Der
Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der Ausreise zudem erst 15 Jahre
alt. Aufgrund der nunmehr rund fünfjährigen Landesabwesenheit dürfte
im Sinne der Beschwerdevorbringen mithin davon auszugehen sein,
dass bei Festhalten am Wegweisungsvollzug in Angola tatsächlich
erhebliche Integrationsschwierigkeiten des in der Schweiz offenbar
schon gut integrierten Beschwerdeführers bestehen würden. Dies
umso mehr, als das Bestehen eines tragfähigen Beziehungsnetzes
eher fragwürdig erscheint, seien doch die sich in _______
aufhaltenden Verwandten damals von der Beschwerdeführerin
abhängig gewesen. Unter den gegebenen Umständen die vorläufige
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Aufnahme für den jungen Beschwerdeführer aufzuheben, während
seine schwer kranke Mutter in der Schweiz verbleiben würde,
erscheint insgesamt nicht zumutbar. Aufgrund der aufgeführten
speziellen Fallumstände ist auch für den volljährigen Sohn von der
weiterbestehenden Umzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
auszugehen.
5.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass eine Rückkehr der Beschwer-
deführer nach Angola derzeit als nach wie vor unzumutbar zu qualifi-
zieren ist. Die Frage nach dem Vorliegen weiterer Vollzugshindernisse
kann bei dieser Sachlage offen bleiben. Die Verfügungen des Bundes-
amtes vom 10. Juli 2007 sind daher aufzuheben. Das BFM ist anzu-
weisen, die am 28. April 2005 angeordnete vorläufige Aufnahme wei-
terzuführen.
6.
6.1
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten auf-
zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
6.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädi-
gung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 7 Abs. 1
des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote
eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet
werden, da im vorliegenden Verfahren der Aufwand für den Beschwer-
deführer zuverlässig abgeschätzt werden kann und die von der Vorins-
tanz zu entrichtende Parteientschädigung von Amtes wegen und in
Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren auf
Fr. 1'400.-- (inkl. allfällige Spesen und Mehrwertsteuer) festzusetzen
ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden werden gutgeheissen.
2.
Die angefochtenen Entscheide werden aufgehoben. Das BFM wird an-
gewiesen, die Beschwerdeführer in der Schweiz weiterhin vorläufig
aufzunehmen.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Das BFM hat den Beschwerdeführern für das Verfahren vor der Be-
schwerdeinstanz eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'400.--
zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer durch Vermittlung ihrer Vertretung (einschrei-
ben; Beilagen: angefochtene Verfügungen im Original)
- das BFM (Kopie zu den vorinstanzlichen Akten; Ref.-Nr. N _______)
- _______
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand:
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