B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5361/2015
Ur t e i l vom 1 0 . Ok to be r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiberin Anne Kneer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des SEM vom 6. Juli 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Vater des Beschwerdeführers ersuchte zusammen mit seinen drei zu
diesem Zeitpunkt noch minderjährigen Kindern, darunter der Beschwerde-
führer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie –, mit ei-
nem an die Schweizerische Vertretung in Colombo (im Folgenden: Bot-
schaft) gerichteten Schreiben vom 31. März 2010 (Eingang Botschaft) um
Asylgewährung und um Bewilligung der Einreise in die Schweiz.
Die im erstinstanzlichen Asylverfahren geltend gemachten Asylvorbringen
werden in E. 4.1 geschildert.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten sie die Totenscheine der verstorbe-
nen Familienmitglieder, die Geburtsurkunden (alle in Kopie inkl. englische
Übersetzung), eine Kopie der Identitätskarte des Vaters und derjenigen der
Mutter zu den Akten sowie eine Auflistung aller überlebender und verstor-
bener Familienmitglieder mit Namen und Alter.
B.
Mit Schreiben vom 6. April 2010 forderte die Botschaft den Vater mittels
konkreter Fragen insbesondere auf, seine Asylgründe auszuführen und
seine bisherigen Bemühungen betreffend Schutzersuchen sowie mögliche
innerstaatliche Schutzalternativen mitzuteilen, was die Gesuchstellenden
mit Schreiben vom 17. Mai 2010 (Eingang Botschaft) taten.
C.
Am (…) wurde der Beschwerdeführer volljährig.
D.
Mit Schreiben vom 14. März 2014 (Eingang Botschaft) ergänzten die Ge-
suchstellenden ihre Gesuchsgründe.
E.
Mit Verfügung vom 20. März 2015 verweigerte das SEM dem Vater und
dem minderjährigen Bruder des Beschwerdeführers die Einreise in die
Schweiz und lehnte deren Asylgesuche ab.
F.
Die am 6. Mai 2015 gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde
mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3079/2015 vom 21. Mai 2015
gutgeheissen und die Sache zur Wiederaufnahme und ordnungsgemässen
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Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens an das SEM zurückgewie-
sen, da die beiden während des Verfahrens volljährig gewordenen Kinder
(darunter der Beschwerdeführer) nicht in das Asylgesuch eingeschlossen
respektive deren Vorbringen nicht berücksichtig worden waren und so der
Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt wurde.
G.
Am 17. Juni 2015 wurde der Beschwerdeführer zu den Asylgründen in der
Botschaft angehört.
H.
Am 17. Juni 2015 überwies die Botschaft das Asylgesuch an das SEM.
I.
Mit einer nur an den Beschwerdeführer gerichteten Verfügung vom 6. Juli
2015 verweigerte das SEM ihm die Einreise in die Schweiz und lehnte sein
Asylgesuch ab. Mit Schreiben der Botschaft vom 15. Juli 2015 wurde diese
Verfügung dem Beschwerdeführer weitergeleitet.
J.
Der Beschwerdeführer beantragte mit der am 25. August 2015 bei der Bot-
schaft eingereichter, in englischer Sprache abgefasster Beschwerde sinn-
gemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Bewilligung der
Einreise in die Schweiz und die Gewährung des Asyls. Die Beschwerde
wurde am 3. September 2015 (Eingang Bundesverwaltungsgericht) über-
wiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
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Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3
1.3.1 Die Rechtsmitteleingabe des Beschwerdeführers ist in englischer
Sprache abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbes-
serung kann indessen vorliegend praxisgemäss verzichtet werden, zumal
der Eingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Be-
gründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden
kann.
1.3.2 Die Verfügung des SEM vom 6. Juli 2015 ist von der Botschaft am
15. Juli 2015 mit Rückschein an den Beschwerdeführer verschickt worden.
Zwar ist das Eröffnungsdatum auf dem Rückschein unleserlich. Nachdem
der Rückschein aber gemäss Stempel erst am 13. August 2015 wieder
beim SEM einging, wird von der Rechtzeitigkeit der Beschwerde ausge-
gangen.
1.3.3 Das SEM erliess am 6. Juli 2015 zwei Verfügungen: Eine den Vater,
[die Geschwister] des Beschwerdeführers betreffend und eine, welche sich
nur auf den Beschwerdeführer bezieht. Weshalb das SEM nur beim Be-
schwerdeführer eine separate Verfügung erstellte und nicht auch bei der
ebenfalls volljährigen Schwester, ist aus den Akten nicht ersichtlich. Dies
ist jedoch vorliegend nicht von Belang, da die vorliegende Beschwerde nur
vom Beschwerdeführer unterzeichnet wurde und sich somit nur gegen
seine Verfügung richtet, weshalb der vollständigkeitshalber festzustellen
ist, dass die Verfügung der Familie unangefochten in Rechtskraft erwach-
sen ist.
1.3.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde fristgerecht und in der Form
akzeptiert eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene
Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an de-
ren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie
Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutre-
ten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
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Seite 5
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5; vgl. zur Kogni-
tion im Auslandsverfahren BVGE 2015/2).
3.
Soweit mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. Sep-
tember 2012 (AS 2012 5359; in Kraft getreten am 29. September 2012;
angenommen durch die Volksabstimmung vom 9. Juni 2013 [BBl 2013
6613]) die Möglichkeit der Asylgesuchstellung im Ausland abgeschafft
wurde, kommt dies im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung, da gemäss
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012 für Asyl-
gesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung gestellt wor-
den sind – was vorliegend zutrifft –, die einschlägigen Normen in der bis-
herigen Fassung gelten.
4.
4.1 Im vorinstanzlichen Verfahren sowie bei der persönlichen Befragung
wurde im Wesentlichen folgender Sachverhalt geltend gemacht:
4.1.1 In der schriftlichen Asylgesuchstellung – vom Vater verfasst – wurde
im Wesentlichen geltend gemacht, die ganze Familie habe in Z._______
gelebt, wo die Mutter, drei Geschwister sowie der Grossvater im Krieg im
Jahr 2009 bei einem Bombenangriff ums Leben gekommen seien. Seither
lebten sie zusammen in Y._______. Der Geheimdienst habe sie mehrmals
befragt, da sie verdächtigt würden, Mitglieder der Liberation Tigers of Tamil
Eelam (LTTE) zu sein. Sie möchten nicht zurück nach Z._______ gehen
müssen, da dort die Familienmitglieder gestorben seien.
4.1.2 In seiner persönlichen Befragung bei der Botschaft machte der Be-
schwerdeführer im Wesentlichen geltend, nach seinem Bruder, welcher
von den LTTE zwangsrekrutiert worden und im Krieg gefallen sei, sei auch
er Ende 2008 von den LTTE zwangsrekrutiert worden. Im März 2009 sei er
dann aber geflohen und habe sich bei seiner Tante versteckt. Nach dem
Ende des Krieges sei er zusammen mit seiner Familie in ein Camp für Bin-
nenvertiebene (internally displaced people: IDP) gebracht worden. Er habe
hohes Fieber bekommen, weshalb er ins Spital gekommen sei, von wo er
wiederum zu seiner Tante habe fliehen können. Jedoch hätten ihn später
Beamte des Criminal Investigation Departements (CID) der Zugehörigkeit
zu den LTTE verdächtigt, weshalb er auf eine Polizeistation gebracht wor-
den sei, wo er bedroht und befragt worden sei. Nachdem sein Onkel Geld
bezahlt habe, sei er freigelassen worden. Etwas später sei sein Vater zu
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seiner LTTE-Angehörigkeit (des Beschwerdeführers) befragt worden. Auf-
grund dieses Vorfalls, sei er im Jahr 2011 per Flugzeug nach Indien aus-
gereist. Auch während seines Indienaufenthalts sei sein Vater wiederholt
zu seinen (des Beschwerdeführers) LTTE-Verbindungen befragt worden.
Im Oktober 2013 sei er nach Sri Lanka zurückgekehrt, da ein Brief der Bot-
schaft gekommen sei und er kein Visum für Indien gehabt habe. Bei der
Rückkehr sei er vom CID am Flughafen über seinen Aufenthalt in Indien,
zu einer allfälligen LTTE-Mitgliedschaft befragt und zudem auch durch-
sucht worden. Er habe – wie auch bei den vorangehenden Befragungen –
gesagt, dass er den LTTE nicht angehört habe und dass er zum Pilgern
nach Indien gegangen sei. Er habe dann 5000 Rupien bezahlen müssen
und haben gehen dürfen. Am Tag danach seien Personen des CID zu ihnen
nach Hause gekommen und hätten ihn nochmals befragt. Dann hätten sie
ihn ins CID-Büro bestellt, wo er wiederum befragt worden sei und ein Foto
von sich habe abgeben müssen. Er habe wieder jegliche Verbindung zu
den LTTE abgestritten. Vier Monate später sei er wieder vom CID befragt
worden. Dabei sei es um seine Verbindungen zu den LTTE, aber auch um
den Kontakt zu allfälligen LTTE-Angehörigen in Indien gegangen. Auch
seine Tante sei zu ihm befragt worden. Das letzte Mal habe ihn das CID
vor rund neun oder zehn Monaten befragt.
4.2 Das SEM hielt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen fest,
der Verlust der Mutter und Geschwister während des Krieges stelle ein tra-
gisches und einschneidendes Ereignis dar. Das schweizerische Asylrecht
diene jedoch nicht dem Ausgleich erlittenen Unrechts. Der gewaltsame Tod
seiner Familienangehörigen liege sechs Jahre zurück und sei im heutigen
Zeitpunkt nicht asylrelevant, weshalb gestützt darauf eine Bejahung des
Art. 3 AsylG beziehungsweise das Ausstellen einer Einreisebewilligung in
die Schweiz nicht möglich sei. Bezüglich der Befragungen und Bedrohun-
gen des CID sei anzumerken, dass diese Beobachtung der sri-lankischen
Behörden im Zusammenhang mit der allgemeinen Bekämpfung des Terro-
rismus der LTTE zu sehen sei. Derartige Massnahmen komme indessen
bereits aufgrund mangelnder Intensität kein Verfolgungscharakter zu.
Würde er von den Behörden als Gefahr für die Sicherheit des sri-lanki-
schen Staates angesehen werden, wäre er zweifellos bereits inhaftiert wor-
den. Ferner wäre es ihm nicht möglich gewesen, im Jahr 2011 unbehelligt
nach Indien auszureisen. Bei seiner Rückkehr sei er zwar befragt worden,
gegen Bezahlung von 5000 Rupien habe er aber gehen können. Die Tat-
sache, dass er in der Vergangenheit bereits zwei Mal gegen Bezahlung
einer Geldsumme freigekommen sei, deute ebenfalls darauf hin, dass es
sich bei den Kontrollen durch das CID um Routinekontrollen handle und
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kein ernsthaftes Verfolgungsinteresse an ihm bestehe. Dies werde auch
gestützt durch den Umstand, dass er erst am Ende des Krieges für nur
wenige Monate zwangsrekrutiert worden sei. Entsprechend verfüge er
nicht über ein Profil, welche für das CID von besonderem Interesse wäre.
Des Weiteren sei er persönlich seit Herbst 2014 nicht mehr vom CID auf-
gesucht worden, was ebenfalls gegen ein ernsthaftes Verfolgungsinteresse
seitens des CID spreche. Schliesslich widerspreche es der allgemeinen
Lebenserfahrung, dass eine effektiv verfolgte Person freiwillig in den Ver-
folgerstaat zurückkehre. Die subjektive Angst vor einer künftig möglichen
Bedrohung genüge nicht, um auf das Vorliegen einer begründeten Furcht
vor künftiger Verfolgung zu schliessen. Etwaige Anhaltspunkte, welche für
asylrelevante staatliche Verfolgungsmassnahmen in absehbarer Zukunft
sprechen würden, seien den Akten nicht zu entnehmen. Unabhängig davon
gehe aus seinen Angaben nicht hervor, dass ihm die Behörden die Bewe-
gungsfreiheit oder andere Rechte eingeschränkt hätten, weshalb er allen-
falls lokal oder regional bedingte Problemen mit Sicherheitskräften durch
eine Wohnsitzverlegung innerstaatlich ausweichen könnte. Demnach
müsse eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG verneint werden.
4.3 In der Beschwerde machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen gel-
tend, er habe alle Beweismittel eingereicht, welche die erlittenen Schäden
und Folterungen belegen würden. Seine Familie und er seien vom Krieg in
Sri Lanka äusserst schwer getroffen worden. Das CID und die Armee wür-
den ihm und seiner Familie täglich Schwierigkeiten bereiten. Er könne aber
keine weiteren Dokumente beibringen, welche diese Schwierigkeiten bele-
gen würden.
5.
5.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG wird ein ausländische Person als Flüchtling
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihren politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen
Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten nament-
lich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die
einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei ei-
ner schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht
an das BFM (heute SEM) überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG), welches über
die Bewilligung der Einreise zur Abklärung des Sachverhalts entscheidet.
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Nach aArt. 20 Abs. 2 und 3 AsylG ist die Einreise in die Schweiz zu bewil-
ligen, wenn eine unmittelbare Gefahr aus einem Grund nach Art. 3 AsylG
glaubhaft gemacht wird oder für die Dauer der näheren Abklärung des
Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat
oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint.
5.3 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Vorausset-
zungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt.
Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind na-
mentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzge-
währung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen
Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur ander-
weitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und As-
similationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die
Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der be-
treffenden Person (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 und E. 5.1).
6.
6.1 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind in
Sri Lanka unter anderem Personen, die verdächtigt werden, mit den LTTE
in Verbindung gestanden zu haben, einer erhöhten Verfolgungsgefahr aus-
gesetzt (vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 8.1). Im Urteil D-1470/2014 vom
5. Juni 2014 hat das Bundesverwaltungsgericht mit Verweis auf Berichte
internationaler Organisationen festgestellt, die Lage in Sri Lanka habe sich
seit dem Ende des Krieges im Jahre 2009 in menschenrechtlicher Hinsicht
nicht verbessert. Ebenso sei keinesfalls von einem abnehmenden Verfol-
gungsinteresse des Staates gegenüber Personen mit vermeintlichen oder
tatsächlichen LTTE-Verbindungen auszugehen (vgl. Urteil des BVGer
D-1470/2014 vom 5. Juni 2014 E. 6.4.4.). Im Urteil E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 (zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen) hat das Bun-
desverwaltungsgericht schliesslich festgehalten, es scheine auch heute
noch – mithin sieben Jahre nach Ende des Bürgerkrieges und nach dem
Machtwechsel in Sri Lanka vom Januar 2016 – ein wichtiges Ziel des sri-
lankischen Staates zu sein, jegliches Aufflammen des tamilischen Separa-
tismus im Keim zu ersticken. So sei der drakonische Prevention of Terro-
rism Act (PTA) – mit welchem Verhaftungen und Inhaftierungen von Perso-
nen legitimiert werden, welche im Verdacht stehen, Verbindungen zu den
LTTE zu haben – weiterhin in Kraft, obwohl die neue Regierung nach An-
gaben von Amnesty International im September 2015 versprochen habe,
den PTA zu widerrufen und durch ein Anti-Terrorismusgesetz zu ersetzen,
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das mit internationalen Standards vereinbar sei. Auch die Präsenz der Si-
cherheitskräfte und die damit einhergehende Überwachung der Bevölke-
rung im Norden und im Osten des Landes seien nach wie vor sehr hoch.
Zudem sei verschiedentlich davon berichtet worden, dass die tamilische
Diaspora weiterhin massiv vom sri-lankischen Geheimdienst überwacht
werde (vgl. Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5.1). Mit
Blick auf diese Umstände wurde sodann festgehalten, eine geltend ge-
machte Verbindung zu den LTTE vermöge dann eine relevante Furcht vor
ernsthaften Nachteilen im asylrechtlichen Sinn zu begründen, wenn der
betroffenen Person aus Sicht der sri-lankischen Behörden aufgrund der
Verbindung ein Interesse am Wiederaufflammen des tamilischen Separa-
tismus in Sri Lanka zugeschrieben und die Person von daher als Gefahr
für die nach dem Krieg wiedergewonnene Einheit des Landes wahrgenom-
men werde. Davon seien keineswegs nur in besonderem Masse exponierte
Personen betroffen, zumal die sri-lankische Regierung auch sieben Jahre
nach Ende des Bürgerkrieges noch über ein Wiederaufleben respektive
Wiedererstarken der LTTE besorgt sei und jeglichen Verdacht entspre-
chender Bestrebungen mit grösster Aufmerksamkeit verfolge. Es seien je-
doch nicht alle Personen, die eine irgendwie geartete tatsächliche oder ver-
meintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE aufweisen,
einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefahr von Verfolgung ausgesetzt,
sondern nur jene, die aus Sicht der sri-lankischen Regierung bestrebt
seien, den ethnischen Konflikt im Land wieder aufflammen zu lassen. Ob
dies zu bejahen und einer Person mithin die Flüchtlingseigenschaft zuzu-
erkennen sei, sei daher im Einzelfall zu erörtern, wobei eine asylsuchende
Person die für diese Beurteilung relevanten Umstände glaubhaft machen
müsse (vgl. Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5.3).
6.2 Aufgrund der Aktenlage ist es durchaus glaubhaft, dass der Beschwer-
deführer Ende 2008, und damit kurz vor Ende des sri-lankischen Bürger-
krieges, von den LTTE zwangsrekrutiert und seither mehrmals vom CID
befragt wurde. Diese Verbindung zu den LTTE – wobei die sri-lankischen
Behörden offenbar keine Kenntnis davon haben – spricht nach vorstehen-
den Erwägungen grundsätzlich für ein erhöhtes Gefährdungspotenzial des
Beschwerdeführers. Seine Schilderungen der diversen Befragungen las-
sen jedoch nicht darauf schliessen, er wäre im Rahmen dieser Behörden-
kontakte schweren, mithin flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen aus-
gesetzt worden. Erkennbar wird einzig ein minderes, nach vorstehenden
Erwägungen eher generalpräventiv motiviertes Vorgehen der sri-lanki-
schen Sicherheitskräfte, welches der Beschwerdeführer wohl aufgrund sei-
nes Bruders oder dem Gericht nicht ersichtlichen Gründen zu erdulden
D-5361/2015
Seite 10
hatte. Seine legale Wiedereinreise nach Sri Lanka nach seiner mehrjähri-
gen Landesabwesenheit über den Flughafen, wobei der Beschwerdeführer
zwar eingehend befragt, jedoch nach Zahlung von 5000 Rupien gehen ge-
lassen wurde, lässt das Gericht ebenfalls zum Schluss kommen, die sri-
lankischen Behörden hätten kein ernsthaftes Interesse am Beschwerde-
führer (mehr), stellt doch die Einreise über den Flughafen ein grosses Ri-
siko für Rückkehrende dar, ins Visier der der sri-lankischen Behörden zu
geraten (vgl. Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.4.4).
Auch wenn die geschilderten Behördenkontakte für ihn nicht bloss als be-
mühend, sondern mutmasslich als beängstigend empfunden worden sein
dürften, so ist doch alleine von daher kein ernsthaftes Verfolgungsinteresse
seitens der sri-lankischen Behörden (mehr) ersichtlich. Die tatsächlich er-
kennbaren, bei objektiver Betrachtung aber eher niederschwelligen Behel-
ligungen lassen daher nicht auf das Vorliegen einer konkreten Gefähr-
dungssituation in asylrechtlich relevantem Ausmass schliessen. Der Be-
schwerdeführer macht indessen in der Beschwerde und im Verlaufe des
Beschwerdeverfahrens auch keine weiteren Behelligungen durch die sri-
lankischen Behörden geltend.
6.3 Nach dem Gesagten ist aufgrund der Akten zu schliessen, der Be-
schwerdeführer stehe in seiner Heimat zwar unter behördlicher Beobach-
tung, wobei es möglich ist, dass er sich auch gelegentlich mit gewissen,
allerdings bloss minderen Behelligungen konfrontiert sieht. Demgegenüber
ist nicht von einer unmittelbaren und ernsthaften Gefährdungssituation
auszugehen. Der Beschwerdeführer ist demzufolge nicht als schutzbedürf-
tig im Sinne von aArt. 20 AsylG in Verbindung mit Art. 3 AsylG zu erkennen.
Das SEM hat daher zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und
das Asylgesuch aus dem Ausland abgelehnt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer an sich
Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomi-
schen Gründen ist jedoch von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 6 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Dem Beschwerdeführer werden keine Kosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die Schweize-
rische Vertretung in Colombo.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Anne Kneer
Versand: