Abtei lung IV
D-536/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . M ä r z 2 0 0 8
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiberin Gabriela Freihofer.
A._______, Bosnien und Herzegowina,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 22. Januar 2008 / N
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-536/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer am 12. September 2002 in der Schweiz
ein erstes Asylgesuch stellte,
dass BFF mit Verfügung vom 17. März 2003 feststellte, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das
Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung sowie den Vollzug
anordnete,
dass die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom
28. März 2006 die dagegen erhobene Beschwerde abwies,
dass mit Urteil vom 23. Mai 2006 das am 26. April 2006 gestellte
Gesuch um Revision des Beschwerdeurteils abgewiesen wurde,
soweit darauf eingetreten wurde,
dass der Beschwerdeführer am 13. Februar 2007 beim
Bundesverwaltungsgericht eine als "demande en révision contre une
mesure de renvoi avec demande d'une admission provisoire pour
motifs médicaux et humanitaire" bezeichnete Rechtsschrift einreichte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 23. Februar 2007
auf dieses zweite Revisionsgesuch wegen Unzulässigkeit nicht eintrat,
dass der Beschwerdeführer, nachdem er in Ausschaffungshaft
genommen worden war, am 17. April 2007 (Datum Telefax-
Übermittlung und Postaufgabe) beim Bundesverwaltungsgericht erneut
eine mit "demande en révision contre une mesure de renvoi avec
demande d'une admission provisoire pour motifs médicaux et
humanitaire" betitelte Rechtsschrift einreichte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 20. April 2007 auch
auf dieses Revisionsgesuch nicht eintrat,
dass der Beschwerdeführer am 14. April 2007 auch beim BFM eine als
"demande en révision contre une mesure de renvoi avec demande
d'une admission provisoire pour motifs médicaux et humanitaire"
einreichte,
dass das BFM diese Eingabe als Wiedererwägungsgesuch
entgegennahm und mit Verfügung vom 18. April 2007 dem
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Beschwerdeführer Frist ansetzte zur Leistung eines
Gebührenvorschusses von Fr. 1'200.--, welcher in der Folge geleistet
wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 25. April 2006 (recte: 2007) das
Wiedererwägungsgesuch abwies, die Verfügung vom 12. September
2002 als rechtskräftig und vollstreckbar bezeichnete, das Gesuch um
Verlängerung der Ausreisefrist ablehnte und feststellte, einer allfälligen
Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass der Beschwerdeführer am 28. April 2007 nach Sarajevo
ausgeschafft wurde,
dass der Beschwerdeführer am 4. Dezember 2007 erneut in der
Schweiz um Asyl ersuchte,
dass am 21. Dezember 2007 in ... die Empfangszentrumsbefragung
stattfand und am 14. Januar 2008 die direkte Anhörung zu den
Asylgründen durch das BFM durchgeführt wurde,
dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machte, er habe
von Bekannten erfahren, dass er in in seiner Heimat von einer
gesuchten Person, welche zu Kriegszeiten Misshandlungen begangen
habe, bedroht worden sei,
dass er sich nach etwa dreimonatigem Aufenthalt in Bosnien und
Herzegowina nach Serbien begeben habe, einige Monate später
wieder in sein Heimatland zurückgekehrt sei, dieses im November
2007 wieder verlassen habe und in die Schweiz gekommen sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 22. Januar 2008 – eröffnet am
gleichen Tag – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das
Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Januar 2008 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und dabei unter anderem beantragte, es sei die aufschiebende
Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen, auf das Asylgesuch sei
einzutreten, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren,
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dass der zuständige Instruktionsrichter des
Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischenverfügung vom 6. Februar
2008 feststellte, der Beschwerdeführer könne den Ausgang in der
Schweiz abwarten, ihn aufforderte, innert Frist eine
Beschwerdeverbesserung (Unterschrift) nachzureichen, das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs.
1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) abwies und ihm Fristen
ansetzte zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.-- sowie
zur Einreichung eines ärztlichen Berichts,
dass der Beschwerdeführer am 13. Februar 2008 (Poststempel) die
Beschwerdeverbesserung nachreichte und am 14. Februar 2008 den
einverlangten Kostenvorschuss leistete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Februar 2008 eine
als Beschwerdeergänzung und Fristerstreckungsgesuch bezeichnete
Eingabe sowie zwei Internetartikel und ein Bestätigungsschreiben
nachreichte,
dass mit Zwischenverfügung vom 26. Februar 2008 in Gutheissung
des Gesuchs um Erstreckung der Frist zur Beibringung eines
ärztlichen Berichts eine dreitägige Nachfrist angesetzt, das Gesuch
um Einsicht in die Akten des ersten Asylverfahrens unter Verweis auf
die Erwägungen abgewiesen und auf das Gesuch um Einsicht in die
Asylakten der Eltern nicht eingetreten wurde,
dass mit Eingabe vom 27. Februar 2008 ein Arztzeugnis und mit
weiterer Eingabe desselben Datums das bereits am 20. Februar 2008
eingereichte Bestätigungsschreiben nachgereicht wurden,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass auf das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde nicht einzutreten ist, zumal in der
angefochtenen Verfügung die aufschiebende Wirkung nicht entzogen
wurde,
dass auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte
Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG
i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1.
S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in
einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend
aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
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dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in
der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben
oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder
Herkunftsstaat zurückgekehrt sind,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn es
Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse gibt, die
geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für
die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32
Abs. 2 Bst. e AsylG),
dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen in der Schweiz
bereits ein ordentliches und vier ausserordentliche Asylverfahren
erfolglos durchlaufen hat,
dass im Rahmen der Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG
Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene und für die
Flüchtlingseigenschaft relevante Ereignisses zu prüfen sind, wobei die
Anforderungen an das Beweismass tief anzusetzen sind (vgl. EMARK
2005 Nr. 2) und gemäss zitierter Praxis diese Prüfung auf Ereignisse
beschränkt bleibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu
begründen, und nicht in Anwendung des weiten Verfolgungsbegriffs
(vgl. dazu EMARK 2003 Nr. 18) zu erfolgen hat (EMARK 2005 Nr. 2 S.
18 f. E. 4.5.),
dass hinsichtlich der zur Begründung des zweiten Asylgesuchs geltend
gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers vorweg auf die
protokollierten Aussagen in der Empfangsstelle ... vom 21. Dezember
2007 und der direkten Anhörung durch das BFM vom 14. Januar 2008
zu verweisen ist,
dass das BFM zur Begründung seiner Verfügung anführte, der
Beschwerdeführer habe bezüglich der Drohungen durch die
Drittperson bei der heimatlichen Polizei keine Anzeige erstattet,
sondern sich lediglich darauf beschränkt, bei seiner Ankunft im
Flughafen in Sarajevo um generellen Schutz zu ersuchen,
dass bereits das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 23.
Mai 2006 angeführt habe, die geltend gemachten Drohungen seien
nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, umso mehr
als der Beschwerdeführer sich nicht an die heimatlichen Behörden
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gewandt und jene gemeldet habe,
dass sich die Erwägungen des BFM nach einer Prüfung der Akten
insgesamt als zutreffend erweisen, weshalb darauf verwiesen werden
kann (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 109 Abs. 3 BGG),
dass die Ausführungen auf Beschwerdeebene nichts daran zu ändern
vermögen, zumal sie sich im Wesentlichen darauf beschränken, die
Asylvorbringen zu wiederholen und auf der Gefährdungslage zu
beharren,
dass sich zudem insbesondere die Behauptung offensichtlich als
aktenwidrig erweist, das BFM habe nicht erwähnt, dass der
Beschwerdeführer gleich bei seiner Ankunft in Sarajevo um Schutz der
bosnischen Behörden gebeten habe,
dass auch die nachgereichten Dokumente an der Sachlage nichts zu
ändern vermögen,
dass die zwei Artikel aus dem Internet nämlich aufzeigen sollen, dass
die Person, welche den Beschwerdeführer und seine Familie bedroht
habe, festgenommen worden sei, womit aber die Gefahr vor
Behelligungen durch diese Person weggefallen ist,
dass die Behauptung, der Beschwerdeführer werde nun durch die
Familie des Festgenommenen weiterhin belästigt werden, einerseits
blosse Mutmassung darstellt und andererseits, wie bereits vom BFM
festgehalten, der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, sich gegen
allfällige Bedrohungen durch Drittpersonen durch Anzeigeerstattung
bei der Polizei zur Wehr zu setzen,
dass auch das undatierte Schreiben eines Bekannten an den
Schlussfolgerungen nichts zu ändern vermag, zumal sich daraus
nichts Neues ergibt, was auf eine flüchtlingsrechtlich relevante
Gefährdungslage hindeuten würde,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
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hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf
Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die
verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig,
nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder
einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem
sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu
werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
[FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem
Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als
unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
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dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass insbesondere auch die gesundheitliche Situation des
Beschwerdeführers nicht gegen die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs spricht,
dass zwar auf Beschwerdeebene ein Arztzeugnis von Dr. med.
B._______, vom zu den Akten gereicht wird, worin ausgeführt wird,
der Beschwerdeführer leide unter psychischen Problemen und habe
bereits in Bosnien einen Psychiater aufgesucht, wobei aber keine
Diagnose gestellt und keine Therapie durchgeführt worden seien,
dass eine Beurteilung des Beschwerdeführers in der psychiatrischen
Poliklinik in Basel geplant sei,
dass eine allfällig notwendige Behandlung des Beschwerdeführers
wegen psychischer Probleme jedoch auch im Heimatland durchgeführt
werden kann, was schon dadurch erwiesen ist, dass der
Beschwerdeführer in seiner Heimat bereits einen Psychiater beizog,
dass allein das nachgereichte Arztzeugnis nicht den Schluss zulässt,
der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat
einer konkreten Gefährdung ausgesetzt, woran offensichtlich auch der
Umstand nichts ändert, dass es dem Beschwerdeführer angeblich
bereits dadurch besser gehe, wenn er seine in C._______ lebenden
Eltern besuche,
dass sodann auffällt, dass der Beschwerdeführer in seiner
Beschwerde – wie bereits im ersten Asylverfahren - Herzprobleme
geltend machte und ein diesbezügliches Arztzeugnis in Aussicht
stellte, jedoch weder im ersten Asylverfahren, noch im jetzigen
Verfahren einen entsprechenden Bericht zu den Akten reichte, statt
dessen nun aber ein Arztzeugnis ins Recht legt, welches ihm
psychische Probleme attestiert, die er ebenfalls im ersten
Asylverfahren geltend machte, jedoch nicht belegte,
dass darüber hinaus augenfällig ist, dass diese geltend gemachten
psychischen Probleme nicht durch einen Bericht des ihn angeblich vor
seiner Ausschaffung behandelnden Arztes Dr. C._______ (vgl.
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Revisionsurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. April 2007, S.
5 f.) attestiert wurden, sondern durch eine Ärztin für innere Medizin,
dass der der Vollzug der Wegweisung nach dem Gesagten als
zumutbar zu bezeichnen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und mit dem am 14. Februar 2008 geleisteten Kostenvorschuss
zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N (per Kurier; in Kopie)
- das (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Gabriela Freihofer
Versand:
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