Abtei lung IV
D-5362/2006/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . O k t o b e r 2 0 0 8
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
X._______, geboren _______,
Pakistan,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Urs Ebnöther,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. Mai
2006 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5362/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Pakistan eigenen Angaben zufolge am
21. Mai 2004 und gelangte von Italien her kommend am 26. Mai 2004
in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Dazu wurde
er am 7. Juni 2004 in _______ summarisch befragt. Am 29. Juni 2004
führte die kantonale Behörde in _______eine Anhörung durch.
Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesent-
lichen geltend, aus dem pakistanischen Teil des Kashmirs zu stammen
und in _______ gelebt zu haben. Von 1990 bis 1995 habe er sich
ausbildungshalber in _______ aufgehalten. Seit 1994 sei er Mitglied
der United Kashmir People's National Party (UKPNP). Im Jahre 1998
sei er Organizer des Distrikts _______ geworden. Seine Partei setze
sich für die Unabhängigkeit Kashmirs ein. Im Rahmen seiner Funktion
habe er im Distrikt über geplante Parteianlässe informiert, diese
vorbereitet und bei der Durchführung geholfen. Nachdem der
Parteisekretär im Jahre 1998 festgenommen worden sei, habe die
UKPNP dagegen protestiert. Die Behörden hätten in der Folge viele
UKPNP-Mitglieder inhaftiert, und zahlreiche Parteimitglieder seien un-
tergetaucht. Im Jahre 2001 habe er erfahren, dass der pakistanische
Geheimdienst ISI in der Nähe seines Wohnorts plane, ein Zentrum zu
errichten. Er und andere Parteimitglieder hätten dagegen protestiert,
da sie davon ausgegangen seien, fortan noch engmaschiger durch
den Geheimdienst kontrolliert zu werden. Einige Tage nach dem Pro-
test sei ein Mitglied der UKPNP umgebracht worden. Dagegen hätten
sie erneut protestiert, weshalb er am 17. August 2001 festgenommen,
gefoltert und nach eineinhalb Monaten wieder freigelassen worden sei.
Man habe ihn unter Drohungen aufgefordert, in Zukunft eine propaki-
stanische Partei zu unterstützen. Am 13. August 2003 sei es bei einem
Grossanlass der All Parties National Alliance (APNA) in _______ zu
Auseinandersetzungen zwischen der UKPNP und propakistanischen
Gruppierungen gekommen. Ein UKPNP-Mitglied sei getötet worden.
Er, der die Rednertribüne betreut habe, sei zusammen mit dem Gene-
ralsekretär der UKPNP, _______, festgenommen worden. Man habe
ihn ins Gefängnis von _______ gebracht, erneut gefoltert und die
Versammlung beziehungsweise ihn als Verantwortlichen für die
Rednertribüne des Mordes beschuldigt, da das Opfer in der Nähe der
Tribüne ums Leben gekommen sei. Er sei unter Todesdrohungen
wiederum dazu aufgefordert worden, eine propakistanische Partei zu
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unterstützen. Seinem Ersuchen, eine gerichtliche Untersuchung des
Todes zu veranlassen, sei nicht entsprochen worden. Nach einem
Monat und drei oder vier Tagen sei er freigekommen, ohne dass
weitere Untersuchungsmassnahmen gegen ihn oder die Schuldigen
eingeleitet worden wären. Für die beiden Inhaftierungen sei mutmass-
lich der Geheimdienst verantwortlich gewesen. Aufgrund des Erlitte-
nen habe er psychische Probleme bekommen. Nachdem bei einer wei-
teren Veranstaltung der APNA vom 6. Mai 2004 die Verhaftung von
Führern der Organisation bekannt geworden sei, hätten die Versamm-
lungsteilnehmer - auch auf seine Initiative hin - beim Polizeiposten
dagegen protestiert. Die Polizei habe auf die Demonstrierenden
geschossen und 13 Personen verletzt. Ihm sei es gelungen, ins Haus
einer Tante zu fliehen. Durch einen Cousin habe er am Abend des
9. Mai 2004 erfahren, dass gegen ihn eine Anzeige wegen staats-
feindlicher Handlungen ergangen und er zuhause behördlich gesucht
worden sei. Die Polizei habe einen ihn betreffenden First Information
Report (FIR) ausgestellt. In Anbetracht dieser Sachlage sei er zu ei-
nem Onkel nach _______ und wenig später ausser Landes geflohen.
B.
Am 22. November 2005 wurde der Beschwerdeführer vom BFM ergän-
zend befragt. Dabei legte er unter anderem dar, er habe den FIR nicht
beschaffen können, weil in der Heimatregion alle Amtsstellen für die
pakistanische Regierung arbeiten würden. Er werde zuhause nach wie
vor durch die pakistanischen Geheimdienste gesucht. Seine Tätigkei-
ten für die UKPNP habe er 1994 in _______ aufgenommen. Dort habe
er den Parteiführer _______ kennengelernt. Später habe er mit ihm
auch im Kashmir bis zu dessen Festnahme im Jahre 1998 sehr eng
zusammengearbeitet. Anschliessend habe er sich an Demonstrationen
zugunsten seiner Freilassung beteiligt. Für die UKPNP sei er nament-
lich auch im Rahmen der Organisation APNA tätig gewesen. Die
APNA sei ein Zusammenschluss mehrerer Parteien, welche sich für
die Unabhängigkeit Kashmirs einsetzten.
Anlässlich der ergänzenden Anhörung sowie mit späteren Eingaben
gab der Beschwerdeführer Beweismittel zu den Akten (vgl. dazu die
vorinstanzliche Akte A 17 und die Auflistung unter Ziff. 2 des Sachver-
halts im angefochtenen Entscheid). Ein Ersuchen des Beschwerdefüh-
rers vom 9. November 2005 um Familiennachzug beantwortete das
BFM am 5. Dezember 2005. Ein weiteres diesbezügliches Schreiben
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vom 19. Dezember 2005 beantwortete die Vorinstanz am 23. Januar
2006.
C.
Mit Verfügung vom 16. Mai 2006 (eröffnet am 18. Mai 2006) lehnte das
BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und verfügte dessen
Wegweisung aus der Schweiz. Zur Begründung ihres Entscheides
führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Gesuchsvorbringen
hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) nicht stand. So
habe er den von ihm erwähnten FIR unter Angabe von nicht nachvoll-
ziehbaren Gründen nicht eingereicht, was als Verletzung der Mitwir-
kungspflicht zu werten sei und gegen die angebliche Verfolgung durch
die Behörden spreche. Die von ihm eingereichten Beweismittel bestä-
tigten lediglich sein politisches Engagement, in Anbetracht der vagen
Formulierungen aber nicht die angeblichen Konsequenzen im Sinne
ernsthafter Nachteile. Alleine die Mitgliedschaft bei der UKPNP - einer
im Ausland aktiven und in Pakistan kaum bekannten Partei - vermöge
die Wahrscheinlichkeit asylrelevanter Verfolgung nicht zu begründen.
Die erwähnten Beweismittel attestierten ihm überdies eine Verfolgung
durch fundamentalistische Gruppierungen, was er selbst anlässlich
der Anhörung indes in Abrede gestellt habe. Es sei mithin von Gefällig-
keitsschreiben auszugehen. Zudem bestünden formale Ungereimthei-
ten. Ausserdem werde in öffentlichen Quellen zwar die Festnahme von
_______ wiederholt erwähnt; Angaben zur Festnahme des
Beschwerdeführers seien aber nicht vorhanden. Schliesslich habe der
Beschwerdeführer die Haftdauer von _______ widersprüchlich zu
Protokoll gegeben. Im Weiteren komme den Vorbringen ohnehin keine
Asylrelevanz zu, da er in _______, wo er sich vor der Ausreise
unbehelligt aufgehalten habe, über eine innerstaatliche
Fluchtalternative verfüge. Diese Einschätzung, wonach er nicht
landesweit verfolgt sei, werde dadurch bestätigt, dass er das Risiko
auf sich genommen habe, die Ausreisekontrollen am dortigen
Flughafen zu passieren.
Bezüglich des exilpolitischen Engagements des Beschwerdeführers -
Verfassen von Zeitungsartikeln, Tätigkeiten im Rahmen der UKPNP
Schweiz - hielt das BFM fest, es handle sich dabei nicht um "Agitatio-
nen", die geeignet seien, das pakistanische Regime zu gefährden. All-
fällige Agenten des pakistanischen Staates dürften mithin kein beson-
deres Interesse an diesem Engagement haben. Zudem würden
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UKPNP-Mitglieder nicht wegen der blossen Mitgliedschaft verfolgt.
Demzufolge sei auch nicht davon auszugehen, dass politische Mei-
nungsäusserungen dieser Gruppierung im Exil - selbst wenn sie den
Behörden des Heimatstaates zu Gehör kommen sollten - nach einer
Rückkehr des Betroffenen zu asylrelevanten Massnahmen führen. Es
lägen somit keine konkreten Indizien vor, welche auf begründete
Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lies-
sen. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das Bundesamt für zuläs-
sig zumutbar und möglich.
D.
Mit Beschwerde vom 19. Juni 2006 an die Schweizerische Asylrekurs-
kommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer durch seine Ver-
tretung die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung
seiner Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. Eventualiter sei
die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
Es sei kein Kostenvorschuss zu erheben und die unentgeltliche
Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) zu gewähren. Zur Begrün-
dung machte der Beschwerdeführer geltend, entgegen den vorinstanz-
lichen Erwägungen durchaus Bemühungen unternommen zu haben,
um in den Besitz des FIR zu gelangen. Dieser sei seinem Cousin re-
spektive den Angehörigen indes nicht ausgehändigt worden. Ferner
sei er in der Lage, durch zwei parteieigene Publikationen die Inhaftie-
rung vom August 2001 zu belegen. Besagte Beweismittel seien in An-
betracht seiner Mittellosigkeit von Amtes wegen zu übersetzen. Im
Weiteren treffe zwar zu, dass er nicht persönlich Opfer von physischer
Gewalt durch Fundamentalisten geworden sei. Andere Parteimitglieder
seien indes davon konkret betroffen, und die UKPNP als Gruppierung
sei durchaus in den Fokus von gewaltbereiten Extremisten geraten. In
diesem Sinne seien die entsprechenden Passagen in den (im vorin-
stanzlichen Verfahren) eingereichten Bestätigungsschreiben zu verste-
hen. Es befremde sodann, dass das von ai (Amnesty International) Pa-
kistan eingereichte Schreiben von der Vorinstanz als Gefälligkeitsdo-
kument bezeichnet werde, zumal ai solche Bestätigungen erst nach
eingehender Überprüfung der Fallumstände ausstelle. Das BFM ver-
kenne zudem, dass die UKPNP in Azad Kashmir durchaus Aktivitäten
ausübe und vor Ort nicht unbekannt sei. Die Behauptung des BFM,
der pakistanische Staat sei an einer Verfolgung von Exponenten der
UKPNP nicht interessiert, sei haltlos. Der frühere Präsident der Partei
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befinde sich zur Zeit im Gefängnis. Der Parteivorsitzende _______ sei
aufgrund der Verfolgung durch den pakistanischen Staat nach Inter-
ventionen von ai und der (damaligen) UN-Menschenrechtskommission
_______ als Flüchtling anerkannt worden. Aktuell würden zahlreiche
Exponenten der UKPNP in Pakistan verfolgt und müssten Folterungen
erleiden. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei für ihn nicht
vorhanden. Der ISI als "Staat im Staat" habe eine grosse Machtfülle
und sei insbesondere auch in _______ durch Agenten präsent. Aus
diesem Grund habe er vor der Ausreise nicht normal, sondern
versteckt beim Onkel in _______ gelebt. Auch die Einschätzung der
Vorinstanz, die exilpolitische Tätigkeit sei für ihn mit keiner Gefährdung
im Falle der Rückkehr verbunden, könne nicht geteilt werden. Er sei
dem Geheimdienst schon vor der Ausreise bekannt gewesen. In der
Schweiz habe er für die NGO _______ bereits dreimal an Konferenzen
der Vereinten Nationen in _______ teilgenommen. So sei er als Ex-
perte für die Lage im Kashmir _______ in Erscheinung getreten. Am
_______ habe er an der Sitzung der (damaligen) UN-Menschen-
rechtskommission teilgenommen. Aufgrund der aktuellen Aktenlage sei
die Glaubhaftigkeit der Vorbringen zu bejahen. Es sei zumindest von
der Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft durch das gut dokumentierte
exilpolitische Engagement auszugehen. Ein allfälliger Vollzug der Weg-
weisung würde entsprechend gegen die relevanten gesetzlichen Be-
stimmung verstossen.
Der Eingabe lagen _______ (Beweismittel) bei. Ferner wurde um die
Zustellung nicht edierter vorinstanzlicher Akten ersucht. Eine
Beschwerdeergänzung wurde eventualiter in Aussicht gestellt.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Juni 2006 verzichtete die ARK auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses. Bezüglich des Entscheids über
das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde auf einen späte-
ren Zeitpunkt verwiesen. Dem Akteneinsichtsgesuch wurde unter Frist-
ansetzung zwecks allfälliger Beschwerdeergänzung entsprochen.
F.
Mit Eingabe vom 7. Juli 2006 räumte der Beschwerdeführer ein, be-
züglich der Haftdauer von _______ seien von ihm unterschiedliche
Aussagen protokolliert worden. Er habe die falsche Protokollierung bei
der Rückübersetzung unglücklicherweise nicht realisiert. Die
vermeintliche Diskrepanz falle indes ohnehin nicht ins Gewicht.
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G.
Mit Vernehmlassung vom 23. August 2006 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde. Dem Beschwerdeführer wäre zuzu-
muten gewesen, nach den fruchtlosen Bemühungen seines Cousins
einen Anwalt mit der Beschaffung von Beweismitteln zu mandatieren.
Die Zeitungsartikel über die Festnahme des Beschwerdeführers im
Jahre 2001 seien nicht geeignet, die fluchtauslösenden Ereignisse des
Jahres 2004 zu belegen. Die Unterlagen zu Aktivitäten der UKPNP im
Kashmir stammten hauptsächlich aus jüngerer Zeit; die darin doku-
mentierten Aktivitäten würden einen schwachen Widerhall der regen
exilpolitischen Agitation der UKPNP in ihren diversen Zentren im Aus-
land darstellen. Im Vergleich zu anderen politischen Gruppierungen sei
die UKPNP in Azad Kashmir nach wie vor wenig bekannt. Der Um-
stand, wonach _______ als Flüchtling anerkannt sei, lasse nicht auf
eine asylrelevante Verfolgung der UKPNP-Mitglieder allein aufgrund
ihrer Parteizugehörigkeit schliessen. Die nachträgliche Einreichung
von korrekten Bestätigungsschreiben ändere nichts an der
weitgehend fehlenden Substanz der UKPNP-Belege. Schliesslich sei
nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer in Anbetracht
der von ihm geltend gemachten Einflussmöglichkeiten des Geheim-
dienstes sein Heimatland ausgerechnet über den gut kontrollierten
Flughafen von Karachi verlassen habe.
H.
Mit Replik vom 11. September 2006 hielt der Beschwerdeführer an sei-
nen bisherigen Darlegungen fest. Die Vorinstanz habe implizit einge-
räumt, dass ihm bei der Beschaffung von Dokumenten keine Verlet-
zung der Mitwirkungspflicht anzulasten sei. Ferner bestreite auch die
Vorinstanz nicht mehr, dass er im Jahre 2001 Haft und Folter erlitten
habe. Die pauschale Beurteilung des BFM, dieser Vorfall sei nicht aus-
reise- respektive asylrelevant, könne indes nicht nachvollzogen wer-
den. Die Ereignisse des Jahres 2001 stellten ein Element der Entwick-
lung der Verfolgungssituation, welche in ihrer Gesamtheit zu würdigen
sei, dar. Die Bedeutung der UKPNP im Kashmir werde von der Vor-
instanz unterschätzt. Bereits im Jahre 2001 habe ai zur Freilassung
inhaftierter Parteimitglieder aufgerufen. Im Weiteren sei nie behauptet
worden, sämtliche UKPNP-Mitglieder würden asylrelevant verfolgt.
Dass eine solche Verfolgung durchaus realistisch sei, gehe aus dem
Umstand hervor, wonach _______ und zwei weitere UKPNP-Mitglieder
_______ als Flüchtlinge anerkannt worden seien. Deren
Bestätigungsschreiben zu seinen Gunsten wiesen eine gewisse
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Substanz auf. Auch die gewählte Ausreiseroute spreche nicht gegen
die geltend gemachte Gefährdung. Er sei sodann im Rahmen seiner
exilpolitischen Tätigkeiten erneut aktiv geworden. Der Eingabe lagen
_______ (Beweismittel) bei.
I.
Ein den Beschwerdeführer betreffendes Schreiben _______
beantwortete das Bundesamt am 3. November 2006.
J.
Mit Eingabe vom 14. Mai 2007 gab der Beschwerdeführer Unterlagen
im Zusammenhang mit seinen bisherigen Vorbringen und dem fortge-
setzten exilpolitischen Engagement zu den Akten. Es handelte sich
hierbei um _______
K.
Mit Eingabe vom 25. Oktober 2007 machte der Beschwerdeführer gel-
tend, an _______ (Versammlung) teilgenommen und dabei als
Sprecher der UKPNP eine Rede gehalten zu haben. Er habe die vom
Militär begangenen Verletzungen der Menschenrechte angeprangert.
Ferner habe er am _______ an der Seite von _______ besagte
Missstände erneut kritisiert. Der Eingabe lagen die entsprechenden
Redetexte und ein Foto des Beschwerdeführers bei.
L.
Ein den Beschwerdeführer betreffendes Schreiben _______- gerichtet
an die Vorsteherin des EJPD - beantwortete das Bundesamt am 8.
April 2008.
M.
Mit Eingabe vom 24. April 2008 machte der Beschwerdeführer geltend,
erneut als Sprecher an einer von der UKPNP organisierten Pressekon-
ferenz_______ beteiligt gewesen zu sein. Ferner sei er für die NGO
_______ tätig. Anlässlich der Session vom März 2008 habe er eine
Intervention eingereicht. In seinen Funktionen habe er unter anderem
auf Diskriminierungen von Frauen und religiösen Minderheiten
namentlich im Kashmir aufmerksam gemacht. Ferner habe er die
Bedrohung durch religiös motivierte Terroristen thematisiert und kurz
Ausführungen zum Status von Kashmir gemacht. Der Eingabe lagen
_______ (Beweismittel) bei.
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N.
Am 26. Mai 2008 ging beim Bundesverwaltungsgericht ein den Be-
schwerdeführer betreffendes Schreiben der NGO _______ - gerichtet
an die Vorsteherin des EJPD - ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig über Be-
schwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm am 1. Januar 2007 die
Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängig gewese-
nen Rechtsmittel. Es gelangt das neue Verfahrensrecht zur Anwen-
dung (Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die
Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf die frist- und formgerecht ein-
gereichten Beschwerden ist einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1, 50 und 52 f. VwVG).
3. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).
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3.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält (Art. 7 AsylG). Vorbringen sind dann glaub-
haft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in we-
sentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik
entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfah-
rung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person
persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der
Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Be-
weismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie
wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe
des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nach-
schiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit-
wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegen-
satz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen
des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft ge-
macht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist,
sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt
sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus,
wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung
der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände ge-
gen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend
ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Rich-
tigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht;
dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Entscheide
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3c S. 43 f.; 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270; 2005
Nr. 21 E. 6.1. S. 190 f.). An den genannten Kriterien ist nach wie vor
festzuhalten, zumal die Rechtslage diesbezüglich keine Änderung er-
fahren hat.
3.2 Vorliegend rechtfertigt es sich, vor einer Prüfung der Glaubhaftig-
keit der persönlichen Vorbringen des Beschwerdeführers kurz auf die
Situation der UKPNP in Azad Kashmir einzugehen. Die im Jahre 1994
gegründete UKPNP, eine eher linksprogressiv ausgerichtete Partei,
setzt sich für ein unabhängiges und demokratisches Kashmir ein. De-
ren Mitglieder und Aktivisten sind gemäss Erkenntnissen des Bundes-
verwaltungsgerichts gewissen staatlichen Überwachungs- und Repres-
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sionsmassnahmen ausgesetzt; eine systematische und asylrelevante
Verfolgung findet jedoch im Sinne der zutreffenden vorinstanzlichen
Erwägungen nicht statt. Auch auf Beschwerdeebene wird eine derarti-
ge Verfolgungssituation nicht geltend gemacht. Vor diesem Hintergrund
ist nicht davon auszugehen, dass allein aufgrund der Mitgliedschaft bei
der UKPNP mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile
drohen. Anzufügen ist, dass die Zielsetzungen der UKPNP, soweit sie
die Stellung des Nachbarlandes Indien schwächen sollten, sogar in
einem gewissen Ausmass mit dem pakistanischen Staatsverständnis
beziehungsweise der namentlich vom pakistanischen Geheimdienst
ISI geprägten diesbezüglichen Aussenpolitik übereinstimmen. In den
letzten Jahren hat zwar eine gewisse Entspannung zwischen den
beiden Nachbarländern stattgefunden, welche auch die Situation im
Kashmir teilweise positiv zu beeinflussen vermochte. Gleichwohl ist
nach wie vor davon auszugehen, dass politisch aktive Personen und
mithin auch UKPNP-Mitglieder in den Fokus der Behörden und
namentlich des ISI geraten können. Inhaftierungen ohne Wahrung der
an sich vorgegebenen Rechte der Beschuldigten und Folter werden
immer noch rapportiert. Gleichzeitig ist darauf hinzuweisen, dass die
Auffassung der Vorinstanz, die UKPNP sei in Pakistan kaum bekannt,
namentlich auch in Würdigung der diesbezüglich vom
Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel zu relativieren ist, auch
wenn es sich bei dieser Gruppierung zweifelsohne nicht um eine
eigentliche Massenpartei handelt (zur aktuellen Situation in Pakistan
und Azad Kashmir vgl. u.a. ai-Landesbericht Pakistan 2008 und UK
Country of Origin Information Report Pakistan vom 29. April 2008,
insb. S. 22 beziehungsweise die dort angegebene Quelle).
Zusammenfassend ist festzustellen, dass zwar nicht jedes Mitglied der
UKPNP Verfolgung in Pakistan zu befürchten hat, politische Aktivitäten
für diese Partei aber je nach politischem Profil eine landesweite
Verfolgung nach sich ziehen können. Zu prüfen ist damit, ob der
Beschwerdeführer ein entsprechendes politisches Profil aufweist und
bereits vor der Ausreise Verfolgung glaubhaft erlebt hat oder solche
begründet zu befürchten hatte.
3.3 Dem Beschwerdeführer ist es bereits im erstinstanzlichen Verfah-
ren gelungen, das Bild einer politisch engagierten Person, welche sich
für die Unabhängigkeit des Kashmirs und gewisse Grund- und Frei-
heitsrechte einsetzt, zu vermitteln. Er war dabei in der Lage, verschie-
dene politische Aktivitäten im Detail zu beschreiben und die jeweils in-
volvierten Personen namentlich und übereinstimmend zu nennen.
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Glaubhaft ist sodann, dass er Mitglied der in Pakistan nicht verbotenen
UKPNP geworden ist und dort eine gewisse Führungsposition ein-
nahm. Die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Bestätigungs-
schreiben von im Exil lebenden Exponenten der UKPNP, das Schrei-
ben von ai Pakistan sowie dasjenige des Muzaffarbad Human Rights
Forum - wobei Letzteren ein gewisses Gewicht beizumessen ist - be-
stätigen diese Sicht. Die politische Relevanz seiner Aufgaben bezie-
hungsweise die damit verbunden politische Exponierung erscheint in
Anbetracht seiner Schilderungen für den Zeitraum vor der Ausreise al-
lerdings eher unklar. So führte er zunächst aus, "Leute", also mut-
masslich Parteimitglieder, über bevorstehende Anlässe informiert zu
haben. Weitere Aufgaben habe er nicht gehabt (A 7/22, S. 13 unten). In
einem gewissen Widerspruch dazu legte er wenig später dar, zusätzli-
che Pflichten - Organisation und Betreuung der Infrastruktur für Anläs-
se - innegehabt zu haben (A 7/22, S. 14; vgl. auch A 9/17, S. 8 unten).
Zudem gab er an, auch die Versammlung vom 6. Mai 2004 "organi-
siert" zu haben (A 7/22, S. 7). Ausserdem soll er mit _______ bis zu
dessen Festnahme im Jahre 1998 im Heimatland sehr eng zusammen-
gearbeitet haben (A 9/17, S. 2. und 4.). Auch wenn dem eingereichten
Schreiben von _______ vom 21. November 2005 nicht entnommen
werden kann, dass eine solche enge Zusammenarbeit stattgefunden
hätte, ist jedenfalls davon auszugehen, dass _______ den Beschwer-
deführer aus der Zeit vor der Ausreise kannte. Auch im Schreiben der
_______ vom 18. Dezember 2006 wird erwähnt, der Beschwerdeführer
habe sich bereits im Jahre 1995 zusammen mit _______ in _______ in
dessen Residenz aufgehalten. Insgesamt ist damit glaubhaft, dass der
Beschwerdeführer bereits vor seiner Ausreise sich aktiv für die UKPNP
eingesetzt hat und auch gewisse Führungsfunktionen ausübte.
3.4 Die Vorinstanz ging sodann von der Unglaubhaftigkeit der geltend
gemachten Übergriffe durch die pakistanischen Behörden aus. Tat-
sächlich ergeben sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers zu
einzelnen Begebenheiten gewisse Ungereimtheiten: Der Beschwerde-
führer gab im Rahmen der kantonalen Anhörung an, vor der ersten
Festnahme zu Fuss nach _______ unterwegs gewesen und in der
Ortschaft _______ festgenommen worden zu sein. Anschliessend
habe man ihn nach _______ gebracht (A 7/22, S. 12). Demgegenüber
gab er bei der Erstbefragung an, damals nach _______ gebracht
worden zu sein ("mi hanno portato a _______"). Dass er bereits nach
der ersten Festnahme in _______ (beziehungsweise in "_______"; vgl.
A 9/17, S. 6) inhaftiert gewesen wäre, kann dieser Protokollstelle
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mithin nicht entnommen werden (A 1/9, S. 5). Hierzu ist allerdings zu
bemerken, dass zu diesem Thema nur gerade zwei Fragen gestellt
und nicht nachgefragt wurde. Einer Ungenauigkeit in der Übersetzung
kann diesbezüglich jedenfalls nicht ausgeschlossen werden. Das
gleiche gilt auch für den bereits von der Vorinstanz erwähnten
Widerspruch in Bezug auf die Haftdauer von _______.
Ungereimtheiten bestehen sodann im Zusammenhang mit dem
angeblich ausgestellten, bis heute jedoch nicht nachgereichten FIR,
der im Anschluss an die Demonstration vom _______ ausgestellt
worden sei. Zur Ausreise habe er sich deswegen am 9. Mai 2004
entschlossen (A 7/22, S. 9 und 18). Seine weitere Aussage, sein Vater
sei bereits am 15. April 2004 wegen der bevorstehenden Abreise
seines Sohnes aus _______ nach _______ zurückgekehrt, ist mithin in
zeitlicher Hinsicht kaum damit zu vereinbaren, da der Entschluss des
Sohnes zur Ausreise im April 2004 noch gar nicht festgestanden wäre
(A 7/22, S. 7). Unbehelflich ist dabei die erneut dem widersprechende
Aussage in der ergänzenden Anhörung, der Vater sei erst nach der
erfolgten Ausreise des Beschwerdeführers zurückgekehrt (A 17/9, S.
13 f.). Gewisse Zweifel und Einwände an den Vorbringen des
Beschwerdeführers sind damit angebracht.
3.5 Andererseits weisen mehrere Aussagen des Beschwerdeführers
auch in Bezug auf die erlebten Behelligungen doch Substanz und ei-
nen grossen Detailreichtum auf. Auf Rekursebene wurden ausserdem
Beweismittel beigebracht, welche die Zweifel an seinen Vorbringen zu
relativieren vermögen. So wird die geltend gemachte Festnahme und
anschliessende Inhaftierung des Jahres 2001 im Bulletin der _______
vom September 2001 bestätigt. Die Echtheit des Beweismittels wurde
auch vom BFM in der Vernehmlassung nicht angezweifelt. Daraus ist
zu schliessen, dass der Beschwerdeführer bereits vor der Ausreise
tatsächlich in den Fokus des ISI geraten war. Die Haft und Folter des
Jahres 2001 könnten somit - namentlich auch in Berücksichtigung der
unter Ziff. 3.3. erwähnten Situation vor Ort - tatsächlichen
Vorkommnissen entsprechen. Im Weiteren reichte der Beschwer-
deführer ein Bestätigungsschreiben vom 18. Dezember 2006 _______
nach. Darin werden die von ihm geltend gemachten Inhaftierungen
ebenfalls konkret erwähnt. Im ferner eingereichten Schreiben vom 29.
März 2007 _______ wird darauf hingewiesen, dass bei Haftfällen vor
Ort oftmals kein regulärer FIR ausgestellt werde. Dies würde erklären,
weshalb der Beschwerdeführer trotz entsprechender Bemühungen
keinen solchen beibringen konnte. Auch im Schreiben der _______
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D-5362/2006
vom 27. Februar 2008 werden die Inhaftierungen thematisiert. Die
zeitlichen Angaben stimmen mit denjenigen des Beschwerdeführers
überein. In Anbetracht weiterer, im Sachverhalt erwähnter Beweismittel
dürften die aufgelisteten Ungereimtheiten in den Aussagen des
Beschwerdeführers somit nicht überzubewerten sein. Im Ergebnis
erscheint als überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer
aufgrund seiner politischen Aktivitäten in den Fokus der ISI gelangt ist
und zeitweise vorübergehend festgenommen wurde. Angesichts der
Verhältnisse vor Ort ist auch davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer im Rahmen der Haft Misshandlungen ausgesetzt
war.
3.6 Zusammenfassend erachtet es das Bundesverwaltungsgericht -
trotz gewisser Einwände - als überwiegend wahrscheinlich, dass der
Beschwerdeführer bereits vor der Ausreise ein beträchtliches politi-
sches Engagement für die UKPNP an den Tag gelegt und dadurch die
Aufmerksamkeit der ISI auf sich gezogen hat. Aufgrund seiner politi-
schen Tätigkeiten hat der Beschwerdeführer verschiedentlich ernsthaf-
te Nachteile erlitten, so wurde er mindestens im Jahre 2001 und wohl
auch im Jahre 2003 inhaftiert und wohl auch misshandelt. Selbst wenn
der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise nicht mittels FIR ge-
sucht worden wäre, hatte er doch aufgrund der gesamten Umstände
begründete Furcht, erneut vom pakistanischen Geheimdienst behelligt
zu werden. Eine innerstaatliche Fluchtalternative kommt bei einem lan-
desweit operierenden Geheimdienst, entgegen den entsprechenden
Ausführungen der Vorinstanz, offensichtlich nicht in Betracht. Auch die
übrigen Voraussetzungen der Intensität der befürchteten (erneuten)
Nachteile und der Gezieltheit der Verfolgung sind angesichts der Ge-
samtumstände erfüllt. Insgesamt ist damit für den Zeitpunkt der Ausrei-
se von einer begründeten Furcht vor Verfolgung auszugehen.
3.7 Nachdem seit der Ausreise des Beschwerdeführers bereits mehre-
re Jahre vergangen sind, stellt sich die Frage der Aktualität der be-
fürchteten Verfolgung. Diesbezüglich ist zunächst festzustellen, dass
sich die politische Situation in Pakistan kaum verändert hat und insbe-
sondere die ISI nach wie vor eine starke Machtposition inne hat. Der
Beschwerdeführer hat sodann seine politischen Aktivitäten im Ausland
weitergeführt und sein Profil entsprechend akzentuiert. Vor diesem
Hintergrund dürfte ein andauerndes Interesse der pakistanischen Be-
hörden und namentlich des Geheimdienstes am Beschwerdeführer be-
stehen. Dies umso mehr, als die vom Ausland gesteuerten Aktivitäten
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der UKPNP offenbar nach wie vor durch _______ beeinflusst werden,
mit dem der Beschwerdeführer eng zusammenarbeitet. Entsprechend
hätte er auch aus aktueller Sicht mit grosser Wahrscheinlichkeit damit
zur rechnen, dass er angehalten und zum Verhör abgeführt würde. Es
kann demnach nicht davon ausgegangen werden, dass die geltend
gemachte Verfolgung an Aktualität eingebüsst hätte.
3.8 Es ist demnach festzuhalten, dass die Furcht des Beschwerdefüh-
rers im Zeitpunkt der Ausreise und auch aktuell im Falle einer Rück-
kehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft
aus asylrelevanten Gründen erneut staatlich verfolgt zu werden, be-
gründet war und ist.
3.9 Aufgrund obenstehender Erwägungen ist davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführer bereits vor der Ausreise ernsthaften Nachteilen
im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war und bei einer Rückkehr nach
Pakistan erneut mit erheblicher Wahrscheinlichkeit ernsthaften Nach-
teilen seitens des Staates ausgesetzt wäre. Er erfüllt damit die Anfor-
derungen an die Flüchtlingseigenschaft. Asylausschlussgründe ge-
mäss Art. 53 AsylG sind nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers zu Unrecht abgewiesen; die Be-
schwerde ist daher gutzuheissen. Es erübrigt sich somit, auf weitere
Beschwerdevorbringen und -anträge sowie die Beilagen detaillierter
einzugehen.
4.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege ist damit gegenstandslos.
4.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädi-
gung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 7 Abs. 1
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Die am 9. Oktober 2008 eingereichte Kostennote erscheint angemes-
sen und die zu entrichtende Parteientschädigung ist in Berücksichti-
gung der massgeblichen Bemessungsfaktoren auf Fr. 3'485.15.-- (inkl.
allfällige Spesen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu erteilen.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor der Be-
schwerdeinstanz eine Parteientschädigung in der Höhe von
Fr. 3'485.15 zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung seiner Vertretung (Ein-
schreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den vor-
instanzlichen Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- _______
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand:
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