B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5362/2018
Ur t e i l vom 1 9 . F e b r u a r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Simon Thurnheer,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 15. August 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer reiste zusammen mit seiner Ehefrau,
B._______, und seinem Sohn C._______ am 8. Februar 2014 gestützt auf
die Weisung vom 4. September 2013 über die erleichterte Erteilung von
Besucher-Visa für syrische Familienangehörige in die Schweiz ein.
A.b Mit Verfügung vom 25. Februar 2014 wies das SEM den Beschwerde-
führer und seine Familienangehörigen aus der Schweiz weg, schob den
Vollzug der Wegweisung indessen zufolge damaliger Unzumutbarkeit zu-
gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
B.
B.a Der Beschwerdeführer stellte am 19. August 2015 ein Asylgesuch und
das SEM führte mit ihm am 27. August 2015 die Befragung zur Person
(BzP) durch. Er sagte aus, er habe seit September 2007 als (…) für das
(…) in D._______ gearbeitet und sei im Mai 2011 nach E._______ versetzt
worden. Zusammen mit einem Kollegen hätte er eine grosse Anzahl von
(…) abholen sollen, wozu sie nach D._______ gefahren seien, wo sie nur
eine geringe Anzahl (…) erhalten hätten. Von D._______ aus seien sie mit
einem Minibus zurück gefahren, in dem mindestens vier grüne Kisten ge-
wesen seien. Sie seien von einem gewissen F._______begleitet worden.
Sie hätten diese „Aktion“ viermal durchgeführt, letztmals am 17. November
2013. Er habe sich an den Vorsteher des Amtes gewandt, der ihm gesagt
habe, er sei auch nur ein Angestellter. Am (…) 2013 sei in der Nähe seines
Hauses ein Anschlag auf G._______ verübt worden. Er – der Beschwerde-
führer – habe sich deprimiert gefühlt und beschlossen, in die Türkei zu ge-
hen. Er habe in E._______ an Demonstrationen teilgenommen, weshalb er
von den Sicherheitsbehörden jederzeit hätte festgenommen werden kön-
nen. Zur Stützung seiner Vorbringen gab der Beschwerdeführer eine Be-
stätigung bezüglich der erwähnten Transportaktion vom 17. November
2013, einen Entlassungsbeschluss von seiner Arbeitsstelle und Fotogra-
fien, die ihn bei der Teilnahme an Demonstrationen in E._______ und in
H._______ zeigten, ab.
B.b Am (…) kam die Tochter I._______ des Beschwerdeführers zur Welt.
Das SEM teilte dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau am 1. Februar
2017 mit, die Verfügung über die Wegweisung und die vorläufige Aufnahme
gelte auch für ihre Tochter.
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B.c Am 15. September 2016 hörte das SEM den Beschwerdeführer zu sei-
nen Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, er sei von seiner
Dienststelle beauftragt worden, in D._______ (…) zu holen. Begleitet wor-
den sei er von einem Fahrer und einem Mann vom Sicherheitsdienst
(F._______). Für die Rückfahrt hätten sie einen Van erhalten, in dem sich
grüne Kisten befunden hätten. An den behördlichen Strassensperren habe
der Mann vom Sicherheitsdienst mit den Leuten gesprochen. Nachdem sie
bei der Dienststelle angekommen seien, sei der Wagen in die Garage ge-
fahren worden. Er habe sich an den Leiter der Dienststelle gewandt und
diesen gebeten, von dieser Aufgabe entbunden zu werden, da er sie als
gefährlich eingestuft habe. Der Leiter habe ihn an den Direktor verwiesen,
der ihm gesagt habe, er befolge nur die erhaltenen Anweisungen. Er (der
Beschwerdeführer) habe sich gefürchtet und sich psychisch erschöpft ge-
fühlt. Sein Vater habe ihm empfohlen, er solle in die Türkei gehen, was ihm
am 11. Januar 2014 gelungen sei. Sein Vater sei mehrmals zu den Sicher-
heitsbehörden gerufen worden, die ihm gesagt hätten, sein Sohn sei nicht
mehr zur Arbeit erschienen. Man habe ihn mehrere Stunden lang festge-
halten, aber wieder gehen lassen. Er – der Beschwerdeführer – habe Kon-
takt mit seinem in der Schweiz lebenden Schwager aufgenommen und ei-
nen Termin bei der Schweizer Botschaft in Istanbul erhalten. In E._______
habe er an Demonstrationen teilgenommen, bei denen Aufnahmen ge-
macht worden seien, die im Internet veröffentlicht worden seien. Er gehe
davon aus, dass die syrischen Behörden davon Kenntnis hätten.
B.d Am (…) kam die Tochter J._______ des Beschwerdeführers zur Welt.
Das SEM teilte dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau am 4. Oktober
2017 mit, die Verfügung über die Wegweisung und die vorläufige Aufnahme
gelte auch für ihre Tochter.
C.
Das SEM stellte mit Verfügung vom 15. August 2018 – eröffnet am folgen-
den Tag – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Zufolge derzeitiger
Unzumutbarkeit des Vollzugs, ordnete es die vorläufige Aufnahme des Be-
schwerdeführers an.
D.
Der Beschwerdeführer beantragte durch seinen Rechtsvertreter mit Ein-
gabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 17. September 2018, es sei
ihm vollumfänglich Einsicht in die Akten A2/2, A14/6, A17/5, A19/2, A20/2,
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A21/3, A23/7, A24/3 und in die Rückseite des Beweismittels 3 zu gewäh-
ren, eventualiter sei das rechtliche Gehör zu diesen Akten zu gewähren
und danach sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Be-
schwerdeergänzung anzusetzen. Die angefochtene Verfügung sei aufzu-
heben und es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer bereits vorläu-
fig aufgenommen sei, und die Sache sei zur vollständigen und richtigen
Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an
das SEM zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und
seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren.
Eventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen. Auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses sei zu verzichten und er sei von der Bezahlung von
Verfahrenskosten zu befreien.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 1. Oktober 2018 wies der Instruktionsrichter
das SEM an, dem Beschwerdeführer in geeigneter Weise Einsicht in die
Akten A2/2, A14/6, A17/5, A19/2, A20/2, A21/3, A23/7 und A24/3 zu gewäh-
ren. Den Antrag auf Einsicht in die Rückseite des Beweismittels 3 wies er
ab, da sich auf dieser entgegen der Darstellung in der Beschwerde keine
Einträge befinden. Den Antrag auf Ansetzung einer Frist zur Einreichung
einer Beschwerdeergänzung wies er unter Hinweis auf die Möglichkeit,
dass im Rahmen des Schriftenwechsels ergänzende Ausführungen ge-
macht werden könnten, ab. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege hiess er gut. Die Akten überwies er zur Vernehmlassung
an das SEM.
F.
Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer am 4. Oktober 2018 ergän-
zende Akteneinsicht.
G.
In seiner Vernehmlassung vom 9. Oktober 2018 beantragte das SEM die
Abweisung der Beschwerde.
H.
Der Beschwerdeführer hielt in seiner Stellungnahme vom 30. Oktober
2018, der eine Fotografie beilag, die ihn bei der Teilnahme an einer De-
monstration in E._______ zeige, an seinen Anträgen fest.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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Seite 6
3.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die we-
gen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Aus-
druck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat be-
stehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, es stelle nicht in Abrede,
dass bei den Transporten von (…) ein Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes
und verschlossene Kisten im Fahrzeug gewesen seien. Der Beschwerde-
führer habe sich davor gefürchtet, ein anderer Staatsangestellter könnte
einen Bericht über ihn verfassen und an die Sicherheitsbehörden weiterlei-
ten, was zu seiner Entlassung führen könne. Seinen Aussagen sei aber
kein Hinweis darauf zu entnehmen, da er seine Arbeit bis zur Ausreise habe
verrichten können. Nach der Durchführung des letzten Transports habe er
noch rund eineinhalb Monate (…) gearbeitet, ohne dass etwas geschehen
sei. Seinen Antworten liessen sich auch keine Hinweise dafür entnehmen,
dass sich eine Verfolgungssituation mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
hätte verwirklichen sollen. Es sei verständlich, dass ihn ein Anschlag auf
einen Nachbarn und Freund beunruhigt habe. Aufgrund der Situation der
allgemeinen Gewalt in Syrien lasse sich nicht ausschliessen, dass er auch
Opfer eines Anschlags hätte werden können, es bestünden indessen keine
Hinweise darauf, dass er Opfer eines gezielt gegen ihn gerichteten An-
schlags hätte werden können. Hinsichtlich der Teilnahme des Beschwer-
deführers an Demonstrationen sei bekannt, dass der Einfluss des syri-
schen Regimes in den kurdischen Gebieten des Landes gering sei. Dem-
nach sei die Möglichkeit einer Identifizierung durch die Behörden gering.
Der Beschwerdeführer habe politische Aktivitäten verneint, weshalb davon
ausgegangen werden könne, er verfüge nicht über ein heikles politisches
Profil. Zudem habe er gesagt, er glaube nicht, dass er identifiziert worden
sei. Der Hinweis, die Fotografie einer Demonstration sei im Internet veröf-
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fentlicht worden, lasse nicht den Schluss zu, er sei als Teilnehmer an der-
selben identifiziert worden. Es erstaune, dass er nicht wisse, in welchem
Jahr die Fotografie aufgenommen worden sei. Exilpolitische Aktivitäten von
syrischen Staatsangehörigen würden erst dann wahrgenommen und bei
einer Rückkehr geahndet, wenn sie als exponiert einzustufen seien, was
vorliegend nicht der Fall sei.
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Ziffern 3 bis 6 der ange-
fochtenen Verfügung müssten aufgehoben werden, da das Dispositiv
falsch sei. Der Beschwerdeführer sei mit Verfügung vom 25. Februar 2014
vorläufig aufgenommen worden, weshalb kein Raum bestehe, erneut die
vorläufige Aufnahme zu verfügen.
Gemäss Praxis des SEM erfüllten Personen aus Syrien, aufgrund der ille-
galen Ausreise und angesichts ihres spezifischen Profils die Flüchtlingsei-
genschaft, wenn es überwiegend wahrscheinlich erscheine, dass ihnen
eine regierungsfeindliche Haltung unterstellt werde – sie würden als Flücht-
linge vorläufig aufgenommen. Diese Praxis sei für Militärdienstflüchtige
entwickelt worden, müsse aber auch für Staatsangestellte gelten, die Sy-
rien ohne ausdrückliche Bewilligung nicht hätten verlassen dürfen. Der Be-
schwerdeführer verfüge offensichtlich über ein spezifisches Profil, weshalb
davon auszugehen sei, er erleide im Falle einer Rückkehr nach Syrien
Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG. Das SEM hätte sich zwingend mit
dieser neuen Praxis auseinandersetzen müssen. Da es dies nicht getan
habe, seien der Anspruch auf rechtliches Gehör und die Begründungs-
pflicht verletzt worden. Das SEM habe diverse Akten mit dem Vermerk „C“
(Akten anderer Behörden) paginiert, was indessen nicht davon entbinde,
Einsicht in diese Akten zu gewähren. Bei der Akte A17/5 sei nicht ersicht-
lich, wer Einsicht in das Asyldossier genommen habe, weshalb die Be-
zeichnung mangelhaft sei. Betreffend Akte A19/2 handle es sich um eine
„Ausweisprüfung“; mehr sei nicht bekannt. Es sei offensichtlich, dass das
SEM den Anspruch auf Akteneinsicht verletzt habe. Die Bezeichnung der
Akte A23/7 mit „Bestätigung“ sei unklar. Bei Beweismittel 3 handle es sich
um eine Fotografie, auf deren Rückseite die Jahreszahl notiert worden sei.
Da das SEM damit argumentiert habe, der Beschwerdeführer habe das
Jahr, in dem die Demonstration stattgefunden habe, nicht nennen können,
sei Einsicht in die Rückseite der Fotografie zu gewähren. Das SEM habe
es unterlassen, die eingereichten Beweismittel zu würdigen, was darauf
hindeute, dass es deren Bedeutung nicht verstanden habe. Besonders
frappant sei, dass das SEM nicht erwähnt und gewürdigt habe, dass die
Anstellung des Beschwerdeführers gekündigt worden und gegen ihn ein
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Strafverfahren eingeleitet worden sei. Der Entlassungsbestätigung sei zu
entnehmen, dass er aufgrund des Fernbleibens von der Arbeit gerichtlich
verfolgt werde. Dieses Verfahren werde im Fall einer Rückkehr fortgesetzt.
Er würde mit dem Vorwurf konfrontiert, ein Regimegegner zu sein. Das
SEM habe auch nicht erwähnt, dass die Sicherheitsbehörden sich bei sei-
nem Vater nach seinem Verbleib erkundigt hätten und dieser bei den Be-
hörden habe vorstellig werden müssen. Das SEM habe sich im Wesentli-
chen auf die Behauptung beschränkt, die Vorbringen seien nicht asylrele-
vant. Es hätte aber weitere Abklärungen, insbesondere eine weitere Anhö-
rung und weitere Dokumentenanalysen durchführen müssen. Zudem sei
die Abklärungspflicht dadurch verletzt worden, dass es bis zum Entscheid
drei Jahre gedauert habe. Das SEM habe den Beschwerdeführer am 15.
September 2016 zu wesentlichen Vorbringen nicht vollständig befragt. Es
habe sich in erster Linie darauf konzentriert, Fragen zur subjektiven Furcht
zu stellen, obwohl die objektive Gefährdung aufgrund des hängigen Ge-
richtsverfahrens wichtiger gewesen wäre.
Das SEM habe die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers
zwar nicht in Frage gestellt, es habe aber implizit Vorbehalte betreffend die
Teilnahme an Demonstrationen geäussert, womit es Art. 7 AsylG verletzt
habe. Es sei belegt, dass er an Demonstrationen teilgenommen habe und
dass Fotografien davon im Internet veröffentlicht worden seien. Für das
syrische Regime sei es einfach, Personen, deren Fotografien im Internet
publiziert worden seien, zu identifizieren. Es sei deshalb davon auszuge-
hen, dass seine Teilnahme an Demonstrationen bekannt sei. Da gegen ihn
ein Strafverfahren geführt werde, sei offensichtlich, dass er aufgrund sei-
nes Profils als Regimegegner und Terrorist beschuldigt, inhaftiert, gefoltert
und getötet würde. Dabei handle es sich nicht um eine gemeinrechtlich
motivierte Strafverfolgung. Er würde unter einem Polit-Malus leiden. Er sei
ein politisch aktiver Kurde und habe sich jahrelang im Ausland aufgehalten.
Kollegen des Beschwerdeführers seien ebenfalls verfolgt worden. Er habe
erfahren, dass ein Arbeitskollege vom Regime ebenfalls gesucht und getö-
tet worden sei. Er habe eine politisch oppositionelle Haltung, die er öffent-
lich bekunde. Er habe an Demonstrationen teilgenommen, was für einen
Staatsangestellten schwerwiegende Folgen habe. In Syrien gebe es Fahn-
dungslisten des Regimes, die dazu dienten, zurückkehrende Personen zu
verhaften und zu verfolgen. Der Beschwerdeführer werde bei einer Rück-
kehr befragt und an den Geheimdienst überstellt werden, was für ihn eine
ausserordentliche Gefahr darstelle. Die Wahrscheinlichkeit, einem willkür-
lichen Verhör ausgesetzt und gezielt verfolgt zu werden, sei hoch.
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4.3 Das SEM führt in der Vernehmlassung aus, der Beschwerdeführer,
seine Ehefrau und sein ältester Sohn seien mit Verfügung vom 25. Februar
2014 vorläufig aufgenommen worden. Ziffer 5 des Dispositivs der ange-
fochtenen Verfügung sei nicht falsch, die vorläufige Aufnahme beginne mit
dem Datum der angefochtenen Verfügung vom 15. August 2018 zu laufen.
Hintergrund der falschen Einschätzung dürfte sein, dass die Frist für die
mögliche Ausstellung eines B-Ausweises ab dem 15. August 2018 laufe,
was falsch sei. Massgebend dafür sei die Gesamtdauer des Aufenthalts,
weshalb dem Beschwerdeführer kein Rechtsnachteil entstehe. Da die nicht
zugestellten Akten für das Asylverfahren nicht relevant seien, verletze die
zunächst verweigerte Akteneinsicht in keiner Weise den Anspruch auf Ge-
währung des rechtlichen Gehörs. Der Verlust einer Anstellung stelle kein
asylrechtlich relevantes Vorbringen dar. Eine allfällige Bestrafung wegen
unerlaubter Abwesenheit am Arbeitsplatz sei nicht asylbeachtlich, da es
dem legitimen Recht des Staats entspreche, deshalb Sanktionen zu ergrei-
fen. Gemäss Erkenntnissen des SEM regle Art. 135 des syrischen Grund-
reglements für Staatsangestellte die Bedingungen, unter welchen ein
Staatsangestellter bei Abwesenheit die Stelle verlieren könne. Dies sei un-
ter anderem dann möglich, wenn er seinen Posten verlasse und nicht in-
nerhalb von 15 Tagen wieder zur Arbeit erscheine. Der syrische Staat er-
öffne gegen Personen, die den Arbeitsplatz ohne Bewilligung verliessen
und nach drei Monaten nicht zurückgekehrt seien, ein Strafverfahren. Bei
einem Schuldspruch drohten eine Gefängnisstrafe und/oder eine Busse. In
der Regel werde eine Busse verhängt; im Falle eines weiteren Vergehens
am Arbeitsplatz könne auch eine Gefängnisstrafe ausgesprochen werden.
Aus diesem Grund habe an der Anhörung darauf verzichtet werden kön-
nen, auf die beiden eingereichten Dokumente genauer einzugehen. Der
Umstand, dass die Sicherheitsbehörden sich beim Vater des Beschwerde-
führers nach dessen Verbleib erkundigt hätten, entfalte keine asylrechtliche
Relevanz. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe sagen kön-
nen, wann die Fotografie (Beweismittel 3) aufgenommen worden sei, treffe
nicht zu. Die Wahrscheinlichkeit, dass er identifiziert worden sei, sei gering,
zumal er keine Nachteile geltend mache, die ihm aufgrund der Teilnahme
an der Demonstration entstanden seien.
4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, das SEM räume ein, dass der
Beschwerdeführer bereits vorläufig aufgenommen worden sei, weshalb
kein Raum für das in der angefochtenen Verfügung verfasste Dispositiv
bestanden habe. Das SEM verletze den Anspruch auf rechtliches Gehör
anhaltend. Das SEM behaupte implizit, es dürfe selbst entscheiden, wel-
che Akten für die Behandlung des Asylgesuchs massgebend seien; eine
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Auffassung, die rechtswidrig sei. Grundsätzlich seien alle im Asyldossier
erfassten Akten für die Beurteilung des Asylgesuchs relevant. Hinsichtlich
der nachträglich gewährten Akteneinsicht sei festzustellen, dass die einge-
reichten Ausweise einer Prüfung unterzogen worden seien, aus der hervor-
gehe, dass die Reisepässe keine objektiven Fälschungsmerkmale enthiel-
ten. Die Pässe bestätigten nebst der Identität auch die grundsätzliche
Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und die Glaubhaftigkeit seiner
Aussagen. Hinsichtlich des Verlusts des Arbeitsplatzes versuche das SEM,
in der Vernehmlassung eine Begründung nachzuschieben, obwohl es in
der Verfügung unterlassen habe, dieses Vorbringen zu erwähnen und zu
würdigen. Die relativ ausführlichen Ausführungen des SEM in der Ver-
nehmlassung illustrierten, dass es die Abklärungspflicht und den Anspruch
auf rechtliches Gehör verletzt habe. Die mit der Stellungnahme einge-
reichte Fotografie stamme von einer Demonstration in E._______, an der
hunderttausende Personen teilgenommen hätten. Der Beschwerdeführer
sei auf der Fotografie abgebildet, womit sein politisches Profil belegt sei.
5.
5.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vom SEM mit
Verfügung vom 25. Februar 2014 gestützt auf Art. 64 Abs. 1 Bst. b i.V.m.
Art. 98 AIG aus der Schweiz weggewiesen wurde. Da der Wegweisungs-
vollzug als unzumutbar erachtet wurde, wurde die vorläufige Aufnahme des
Beschwerdeführers angeordnet, die gemäss Ziffer 3 des Dispositivs ab Da-
tum der Verfügung bis zu deren Aufhebung oder Erlöschen dauere. Diese
Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Das SEM bestätigte
denn auch zweimal, dass es die vorläufige Aufnahme des Beschwerdefüh-
rers als rechtsbeständig erachtete, indem es seine beiden Töchter in die
ihm und seiner Ehefrau gewährte vorläufige Aufnahme einbezog (vgl.
Schreiben des SEM vom 1. Februar 2017 und 4. Oktober 2017).
5.2 Gegenstand des am 19. August 2015 eingeleiteten Asylverfahrens
konnte somit nur die Frage sein, ob der Beschwerdeführer die Flüchtlings-
eigenschaft erfüllt und, ob ihm in diesem Fall die vorläufige Aufnahme als
Flüchtling oder Asyl zu gewähren ist. Die am 25. Februar 2014 verfügte
Wegweisung und die angeordnete vorläufige Aufnahme wären vom einge-
leiteten Asylverfahren nur dann berührt worden, wenn die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers bejaht worden wäre. Da das SEM das Vor-
liegen der Flüchtlingseigenschaft verneinte, bestand klarerweise kein
Raum für die nochmalige Verfügung der Wegweisung und die nochmalige
Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Der Antrag, die Ziffern 3 bis 6 der
angefochtenen Verfügung seien aufzuheben, ist demnach gutzuheissen. In
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Seite 11
diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber festzustellen, dass
die mit Verfügung vom 25. Februar 2014 angeordnete vorläufige Aufnahme
des Beschwerdeführers während der Dauer des gesamten Asylverfahrens
Bestand hatte und weiterhin Bestand hat.
6.
6.1
6.1.1 Hinsichtlich der erhobenen formellen Rügen ist bezüglich der vom
SEM teilweise verweigerten Akteneinsicht einleitend vollumfänglich auf die
Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 1. Oktober 2018 zu verwei-
sen. Das SEM musste vom Bundesverwaltungsgericht angewiesen wer-
den, ergänzende Akteneinsicht zu gewähren, da es trotz ausdrücklicher
Beantragung der Gewährung der vollständigen Einsicht in die gesamten
Asylakten, die Einsicht in mehrere Aktenstücke zu Unrecht verweigerte.
6.1.2 Mit der angefochtenen Verfügung vom 15. August 2018 wurden zur
Gewährung der Akteneinsicht keinerlei Dispositionen getroffen, weshalb
die Rüge, das SEM habe keine Einsicht in die Akten A2/2, A14/6, A17/5,
A19/2, A20/2, A21/3, A23/7, A24/3 und in die Rückseite des Beweismittels
3 gewährt, primär die Verfügung vom 28. August 2018 beschlägt, in der
Dispositionen über die Gewährung der am 23. August 2018 beantragten
Akteneinsicht getroffen wurden.
6.1.3 Die Akte A2/2 beinhaltet eine Mitteilung eines kantonalen Strassen-
verkehrsamtes, dass der Führerschein des Beschwerdeführers beschlag-
nahmt worden sei. Bei Akte A14/6 und A17/5 handelt es sich um Ersuchen
eines Zivilstandsamtes um Einsichtnahme in die Asylakten. Akten A20/2
und A21/3 sowie A24/3 betreffen Meldungen der Geburt der Töchter
I._______ und J._______ des Beschwerdeführers. In Akte A23/7 wird sei-
tens eines Zivilstandsamtes mitgeteilt, dass mehrere Dokumente be-
schlagnahmt und an das SEM übermittelt worden seien. Akte A19/2 weist
das Ergebnis einer Prüfung der Reisepässe des Beschwerdeführers und
seiner Ehefrau aus.
6.1.4 Bei der Nichtgewährung der Einsicht in eine Akte, die keinen Einfluss
auf die mit der Verfügung vom 15. August 2018 zu klärenden Fragen des
Vorliegens der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung hat, handelt
es sich entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung nicht um
eine schwerwiegende Verletzung der Akteneinsicht und des rechtlichen
Gehörs, die zur Aufhebung dieser Verfügung führen müsste. Die Nichtge-
währung der Einsicht in die oben erwähnten Akten führt vielmehr zu einer
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Aufhebung einer mit der Verfügung vom 28. August 2018 getroffenen Dis-
position, die nur dann die Aufhebung der Verfügung vom 15. August 2018
rechtfertigen könnte, wenn durch die Nichtzustellung einer Akte die Be-
schwerdeerhebung beziehungsweise die Begründung der Beschwerde
wesentlich erschwert oder gar verunmöglicht worden wäre, was vorliegend
klarerweise nicht der Fall war. In der Beschwerdeergänzung äusserte sich
der Beschwerdeführer einzig zur Analyse des von ihm eingereichten Rei-
sepasses; er leitete aus der Echtheit des Dokuments ab, dass er persönlich
glaubwürdig und seine Asylvorbringen glaubhaft seien. Da das SEM in der
angefochtenen Verfügung die Identität, die persönliche Glaubwürdigkeit
und grundsätzlich auch die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht in Zwei-
fel zog, entstand dem Beschwerdeführer durch die Nichtzustellung des Er-
gebnisses der Dokumentenanalyse im Rahmen der erstmaligen Aktenein-
sicht kein Rechtsnachteil. Die Nichtgewährung der Einsicht in die erwähn-
ten Akten kann somit nicht zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung
vom 15. August 2018 führen.
6.2
6.2.1 In der Beschwerde wird berechtigterweise gerügt, das SEM habe sich
in der angefochtenen Verfügung zu Unrecht nicht zum gegen den Be-
schwerdeführer eingeleiteten Strafverfahren wegen des Fernbleibens von
seiner Arbeit geäussert. Der beim SEM eingereichten Entlassungsbestäti-
gung ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer von seiner Arbeit ent-
lassen und gerichtlich verfolgt werde. Auch wenn eine gerichtliche Verfol-
gung wegen Fernbleibens vom Arbeitsplatz im syrischen Kontext gemäss
der geltenden Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in der Regel nicht als
asylrechtlich relevant gewertet wird, hätte das SEM prüfen müssen, ob be-
züglich des Beschwerdeführers Anhaltspunkte bestehen, die auf einen Po-
litmalus hindeuten könnten.
6.2.2 Da das SEM ein wesentliches, durch ein Beweismittel belegtes Sach-
verhaltselement nicht berücksichtigte und prüfte, liegt in diesem Punkt eine
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers
vor. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, weshalb des-
sen Verletzung grundsätzlich zur Aufhebung des vorinstanzlichen Ent-
scheides führt. Die Heilung von Gehörsverletzungen aus prozessökonomi-
schen Gründen auf Beschwerdeebene ist möglich, sofern das Versäumte
nachgeholt wird, die beschwerdeführende Person dazu Stellung nehmen
kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungs-
befugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, sowie
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die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die feh-
lende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Auf-
wand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2015/10 E. 7.1 m.w.H.).
6.2.3 Da das SEM sich in der Vernehmlassung ausführlich zur Frage der
asylrechtlichen Relevanz des gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten
Strafverfahrens äusserte und dieser sich in seiner Stellungnahme zur Auf-
fassung des SEM äussern konnte sowie die Argumentation des SEM der
bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung entspricht, ist auf eine
Rückweisung der Angelegenheit an das SEM zu verzichten, da dies einem
verfahrensrechtlichen Leerlauf gleichkäme.
6.3 Hinsichtlich der Rüge, das SEM hätte weitere Abklärungen tätigen, ins-
besondere weitere Dokumentenanalysen und eine zweite Anhörung des
Beschwerdeführers durchführen müssen, ist festzustellen, dass das SEM
keine Zweifel an der Echtheit der beiden das (aufgelöste) Arbeitsverhältnis
betreffenden Dokumente äusserte, weshalb es diese keiner weiteren Ana-
lyse zu unterziehen brauchte. Da der Reisepass des Beschwerdeführers
als echt befunden wurde und das SEM keine Zweifel an der Identität und
den Familienverhältnissen des Beschwerdeführers hegte, erübrigte sich
eine Prüfung der eingereichten beziehungsweise vom Zivilstandsamt si-
chergestellten Dokumente (vgl. act. A8 Ziff. 9 – 16). Das SEM hätte den
Beschwerdeführer bei der Anhörung zwar fragen müssen, ob er über zu-
sätzliche Informationen zum gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren ver-
füge, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht hätte er dies indessen auch von
sich aus geltend machen müssen, zumal ihm die Gelegenheit dazu gege-
ben wurde (act. A15/13 S. 10 f. F 68 und F70). Da der Beschwerdeführer
im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zum Strafverfahren nichts Neues
mitteilte, besteht keine Veranlassung, das SEM anzuweisen, ihn nochmals
dazu zu befragen.
6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM dem Beschwerde-
führer die Akteneinsicht in mehrere Dokumente zu Unrecht verweigerte,
weshalb die Verfügung über die Akteneinsicht vom 28. August 2018 zu kor-
rigieren war. Des Weiteren hat es den Sachverhalt bezüglich des gegen
den Beschwerdeführer eingeleiteten Strafverfahrens nicht rechtsgenüglich
erstellt und das vom ihm geltend gemachte Vorbringen, er habe seine Ar-
beitsstelle unerlaubterweise verlassen, nicht gewürdigt, womit der An-
spruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers verletzt wurde. Die
Gehörsverletzung ist indessen als geheilt zu erachten, wobei diesem As-
pekt bei der Kostenfestlegung Rechnung zu tragen ist.
D-5362/2018
Seite 14
7.
7.1 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur
Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt
der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit
verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit
ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine
bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen
konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus
einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung
als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch
und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1;
2010/57 E. 2.5; 2010/44 E. 3.).
7.2 Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft interessiert zwar in erster
Linie die im Zeitpunkt der Ausreise der asylsuchenden Person bestehende
Verfolgungssituation. Es ist jedoch dann auf die Gefährdungslage im Mo-
ment des Asylentscheides abzustellen, wenn sich die Lage im Heimatstaat
zwischen Ausreise und Asylentscheid massgeblich zu Gunsten oder zu
Lasten der asylsuchenden Person verändert hat (vgl. BVGE 2011/51
E. 6.1).
7.3 Hinsichtlich der Einschätzung der allgemeinen Lage in Syrien ist auf
das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar
2015 (als Referenzurteil publiziert) zu verweisen. Die Situation in Syrien
hat sich seither zwar verändert, aber nicht verbessert. Durch zahlreiche
Berichte ist belegt, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit
dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder ver-
meintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit
vorgehen. Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte
als Gegner des Regimes identifiziert werden, haben eine Behandlung zu
erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG gleichkommt (vgl. Urteil des BVGer D-5779/2013 E. 5.7.2).
7.4 Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe als Buchhalter für (…)
von E._______ gearbeitet und sei mit der Begleitung von Transporten von
(…) beauftragt worden, die in D._______ hätten abgeholt werden müssen.
Auf der Rückfahrt seien mehrmals grüne Kisten geladen gewesen, von de-
ren Inhalt er keine Kenntnis (gehabt) habe. Die Transporte seien von einem
Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes begleitet gewesen. Als er diesen nach
seinem Namen gefragt habe, habe er ihm in unfreundlicher Art gesagt, er
solle still sein (act. A15/13 S. 3 und A7/13 S. 8). Der Beschwerdeführer, der
D-5362/2018
Seite 15
sich wegen der ihm aufgetragenen Aufgabe gefürchtet habe, habe sich an
zwei Vorgesetzte gewandt, die ihm gesagt hätten, sie könnten ihn von die-
ser Aufgabe nicht befreien (act. A15/13 S. 3 f.). Das SEM erachtete dieses
Vorbringen angesichts der Aussagen des Beschwerdeführers und der ein-
gereichten Beweismittel als glaubhaft. Entgegen der in der Beschwerde
vertretenen Auffassung kann dem Beschwerdeführer für den Zeitpunkt sei-
ner Ausreise aus Syrien in diesem Zusammenhang keine begründete
Frucht zuerkannt werden, da nichts darauf hindeutet, dass er zum damali-
gen Zeitpunkt bei seinem staatlichen Arbeitgeber in Ungnade gefallen wäre
und ein Verfahren gegen ihn eingeleitet wurde oder ihm ein solches in ab-
sehbarer Zeit gedroht hätte. Die vom Beschwerdeführer geäusserte
Furcht, der Geheimdienstmitarbeiter könnte einen Bericht gegen ihn ver-
fassen und seine Entlassung bewirken, war objektiv gesehen nicht begrün-
det. Dies wird dadurch gestützt, dass der Beschwerdeführer, der Syrien am
11. Januar 2014 verliess, erst nach seiner Ausreise aus Syrien entlassen
wurde (vgl. Verfügung vom 23. April 2014; act. A15/13 S. 7), weil er uner-
laubt nicht mehr zum Dienst erschienen war.
7.5 Der Beschwerdeführer machte des Weiteren geltend, er habe in
E._______ an einer Demonstration teilgenommen, bei der er fotografiert
worden sei. Zum Beleg reichte er eine Fotografie einer Kundgebung ein,
auf der er abgebildet sei. Auf Nachfrage räumte er ein, er habe aufgrund
seiner Teilnahme an Demonstrationen nie Probleme gehabt, befürchte
aber, die Sicherheitsbehörden könnten sich nach Beendigung des Bürger-
kriegs dafür interessieren (act. A7/13 S. 10). Zudem gab er an, er glaube
nicht, dass er von den syrischen Sicherheitsbehörden identifiziert worden
sei, als er noch im Heimatland gewesen sei. Da die Fotografie im Internet
veröffentlicht worden sei, gehe er davon aus, dass die Behörden es mitt-
lerweile wüssten. Die Fotografie sei an einer Kundgebung aufgenommen
worden, die am 12. März durchgeführt worden sei, er wisse aber nicht, in
welchem Jahr (act. A15/13). Da der Beschwerdeführer bis im Januar 2014
an seiner staatlichen Arbeitsstelle tätig war und seitens seiner Vorgesetz-
ten beziehungsweise von Vertretern des Sicherheitsdienstes nicht wegen
der Teilnahme an Demonstrationen verwarnt und auch kein Verfahren ge-
gen ihn eingeleitet wurde, ist nicht davon auszugehen, dass er von den
syrischen Behörden anhand der vorgelegten Fotografie identifiziert wurde.
Somit kann ihm zum Zeitpunkt seiner Ausreise keine begründete Furcht
vor Verfolgung wegen der Teilnahme an Demonstrationen zuerkannt wer-
den.
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Seite 16
7.6 Der Beschwerdeführer schilderte des Weiteren, dass am 28. Dezem-
ber 2013 auf einen Freund, der in seiner Nachbarschaft gelebt habe, ein
Anschlag verübt worden sei; der Freund sei knapp dem Tod entronnen (act.
A15/13 S. 4 und A7/13 S. 8). Der Beschwerdeführer räumte auf Nachfrage
ein, dieser Anschlag weise keinen Bezug zu seiner Person auf, er befürch-
tete indessen, zufälligerweise Opfer eines solchen zu werden (act. A15/13
S. 8). Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung berechtigterweise
aus, dass den Akten keine Hinweise zu entnehmen seien, dem Beschwer-
deführer habe zum Zeitpunkt seiner Ausreise in absehbarer Zeit Gefahr
gedroht, Opfer eines gezielt gegen ihn gerichteten Terroranschlags zu wer-
den. Die Möglichkeit, dass er wie jede Person, die sich in einem von Bür-
gerkrieg gezeichneten Land aufhält, Opfer eines Anschlags hätte werden
können, wurde vom SEM praxisgemäss zu Recht als asylrechtlich nicht
relevant gewertet.
7.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bis
zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien weder Verfolgung erlitten hatte
noch sich – objektiv gesehen – vor einer ihm in absehbarer Zeit drohenden,
asylrechtlich relevanten Verfolgung fürchten musste. Somit erfüllte er die
Flüchtlingseigenschaft zum damaligen Zeitpunkt nicht.
8.
8.1 Wer sich auf eine erst durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem
Heimat- oder Herkunftsstaat geschaffene Gefährdungssituation beruft,
macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG
geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum
Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht
missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche
subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können,
als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
8.2 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3
Abs. 4 AsylG hält zwar fest, dass Personen, die Gründe geltend machen,
die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und weder Aus-
druck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat be-
stehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht als Flüchtlinge gelten
können; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber aller-
dings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der
Flüchtlingskonvention relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).
D-5362/2018
Seite 17
8.3 Hinsichtlich des nach der Ausreise des Beschwerdeführers gegen ihn
eingeleiteten Strafverfahrens wegen des unerlaubten Fernbleibens von
seiner Arbeit ist auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts hinzuwei-
sen, gemäss welcher derartige Verfahren in der Regel nicht als asylrecht-
lich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu werten sind (vgl.
Urteile des BVGer D-373/2016 vom 22. Januar 2018 E. 6.7 m.w.H.,
D-5512/2014 vom 7. Juli 2016 E. 6.3 und D-4493/2015 vom 19. April 2016
E. 7.3). Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als
Staatsangestellter unerlaubterweise nicht mehr zur Arbeit erschien und
sich ins Ausland absetzte, begründet nicht per se seine Flüchtlingseigen-
schaft, liess er sich doch bis zum Verlassen seiner Heimat kein Fehlverhal-
ten zuschulden kommen, das geeignet gewesen wäre, ihn als Regimegeg-
ner erscheinen zu lassen (vgl. E. 6.7). Zwar verhielt sich ein Mitarbeiter des
Sicherheitsdienstes, der ihn beim Abholen von (…)begleitet habe, un-
freundlich, als er ihn nach dessen Namen fragte, aber Folgen zeitigte dies
nicht, habe man ihm doch nach der Rückkehr nach D._______ für den Ein-
satz gedankt und ihm gesagt, er habe seinen Auftrag erfüllt (act. A15/13 S.
3). Der Beschwerdeführer machte nicht geltend, dass gegen ihn während
seiner mehrjährigen Tätigkeit für eine staatliche Behörde je ein Disziplinar-
verfahren eröffnet worden sei, oder er anderweitig Probleme mit Vorgesetz-
ten oder dem Sicherheitsdienst hatte.
8.4 Angesichts der gesamten Aktenlage sieht das Bundesverwaltungsge-
richt keine überzeugenden Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdefüh-
rer von den syrischen Behörden nach seiner Ausreise aus der Heimat als
Demonstrationsteilnehmer identifiziert wurde. Bei der Vorinstanz reichte er
eine Fotografie einer Demonstration vom 12. März ein – er konnte nicht
sagen, in welchem Jahr diese stattgefunden habe (act. A15/13 S.9), auf
welcher er in einer beigen Jacke abgebildet sei (act. A15/13 S. 9 oben). Mit
der Stellungnahme vom 30. Oktober 2018 reichte er dieselbe Fotografie
ein und gab an, diese Demonstration habe am 12. März 2018 in E._______
stattgefunden; diese Datumsangabe kann nicht zutreffen, da die selbe Fo-
tografie von ihm bei der Vorinstanz bereits im August 2015 eingereicht wor-
den war. Zudem wird angeführt, er sei der Mann, der einen schwarzen
Mantel trage. Die Fotografie ist insgesamt gesehen nicht geeignet, eine
Gefährdung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in seine Heimat
als überwiegend wahrscheinlich erscheinen zu lassen.
8.5
8.5.1 Nach dem Referenzurteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 ist es
unwahrscheinlich, dass die syrischen Geheimdienste noch über die logis-
D-5362/2018
Seite 18
tischen Ressourcen und Möglichkeiten verfügen, um sämtliche regimekri-
tischen exilpolitischen Tätigkeiten syrischer Staatsangehöriger oder staa-
tenloser Kurden syrischer Herkunft im Ausland systematisch zu überwa-
chen. Es wird davon ausgegangen, dass sich die syrischen Geheimdienste
angesichts des Überlebenskampfs des Regimes primär auf die Situation
im Heimatland konzentrieren (vgl. a.a.O. E. 6.3.5 S. 18), und der Schwer-
punkt ihrer Aktivitäten im Ausland bei einer selektiven und gezielten Über-
wachung der im Ausland lebenden Opposition liegt (vgl. Urteile des BVGer
E-6535/2014 vom 24. Juni 2015 E. 6.4, D-2291/2014 vom 10. Juni 2015
E. 8.4, D-6772/2013 vom 1. April 2015 E. 7.2.3). Die Annahme, die be-
troffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in
einer Weise auf sich gezogen, die auf eine begründete Furcht vor Verfol-
gung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich
deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiert. Dies ist dann
der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und
aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen
den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als po-
tentielle Bedrohung wahrgenommen.
8.5.2 Da der Beschwerdeführer keine Vorverfolgung glaubhaft machen
konnte (vgl. vorstehend E. 6.7), ist nicht davon auszugehen, dass er vor
dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person ins Blickfeld der Be-
hörden geraten ist. Aufgrund der Aktenlage ist der Schluss zu ziehen, dass
er nicht der Kategorie von Personen zuzurechnen ist, die wegen ihrer exil-
politischen Tätigkeiten als ernsthafte und potentiell gefährliche Regime-
gegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen
haben könnten. Mit den eingereichten Fotografien, die ihn bei der Teil-
nahme an einer Kundgebung in H._______ zeigen, gelingt es ihm nicht, zu
belegen oder glaubhaft zu machen, dass er innerhalb einer der exilpolitisch
tätigen Organisationen und Parteien eine exponierte Kaderstelle innehat
oder nur schon regelmässig an exilpolitischen Veranstaltungen oder Kund-
gebungen teilnimmt. Seine Teilnahme an Demonstrationen übersteigt die
Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischen Pro-
tests syrischer Staatsangehöriger nicht. Es kann auch nicht davon ausge-
gangen werden, dass er innerhalb der exilpolitischen Szene eine bedeut-
same Rolle einnimmt, aufgrund derer er als ausserordentlich engagierter
und exponierter Regimegegner aufgefallen sein könnte. Deshalb ist es
nicht wahrscheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein besonderes
Interesse an seiner Person bestehen könnte (vgl. Urteil des BVGer
D-3839/2013 E. 6.4.2).
D-5362/2018
Seite 19
8.6 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass sich der
Beschwerdeführer weder auf das Vorliegen von objektiven noch von sub-
jektiven Nachfluchtgründen berufen kann.
9.
Somit ergibt sich, dass keine dem Beschwerdeführer drohende asylrecht-
lich relevante Verfolgung ersichtlich ist, weshalb die Vorinstanz zu Recht
die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asyl-
gesuch abgelehnt hat. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in
den auf Beschwerdeebene gemachten Eingaben und die eingereichten
Beweismittel detaillierter einzugehen, da sie an der vorliegenden Würdi-
gung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.
10.
Aufgrund des vorstehend Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, in-
sofern die Aufhebung der Ziffern 3 bis 6 des Dispositivs der Verfügung vom
15. August 2018 beantragt wird; im Übrigen ist die Beschwerde abzuwei-
sen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die reduzierten Verfahrenskos-
ten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da ihm mit Zwischenverfügung
vom 1. Oktober 2018 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs.
1 VwVG gewährt wurde und sich an den Voraussetzungen dazu nichts ge-
ändert hat, sind indessen keine Kosten aufzuerlegen.
12.
Dem (teilweise) obsiegenden und im Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht vertretenen Beschwerdeführer ist zu Lasten der Vorinstanz
eine reduzierte Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen
und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG
in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote zu den Akten
gereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann verzichtet werden, da
der sachlich notwendige Aufwand für die Beschwerdeführung aufgrund der
Akten abgeschätzt werden kann (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf
die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) ist
die anteilige Parteientschädigung daher auf Fr. 800.– (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer) festzusetzen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer
durch das SEM zu entrichten.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird hinsichtlich der beantragten Aufhebung der Ziffern 3
– 6 des Dispositivs der Verfügung vom 15. August 2018 gutgeheissen, so-
weit weitergehend wird sie abgewiesen.
2.
Es wird festgestellt, dass die am 25. Februar 2014 durch das SEM ange-
ordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers weiterhin Bestand
hat.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 800.–
auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand: