B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5363/2015
Ur t e i l vom 3 . Ap r i l 2 0 1 8
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Emil Robert Meier, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
vormals Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 28. Juli 2015 / N (…).
D-5363/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat
auf dem Luftweg im Besitze eines auf seinen Namen lautenden Passes am
22. März 2014 und gelangte nach einem rund vierzehntägigen Aufenthalt
in B._______ am 9. April 2014 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl
nachsuchte. Nach der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) C._______ vom 14. April 2014 wurde der Beschwer-
deführer für die Dauer des Verfahrens dem Kanton D._______ zugewie-
sen. Am 18. März 2015 hörte ihn das SEM zu den Asylgründen an. Im We-
sentlichen machte der Beschwerdeführer bei den Befragungen geltend, er
sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und stamme aus
E._______, wo er aufgewachsen sei und die ersten fünf Schuljahre absol-
viert habe. Danach sei er mit seiner Familie nach F._______ gezogen und
anfangs 2012 wieder nach E._______ umgezogen. Dort habe er dem Vater
in der Landwirtschaft geholfen. Im März 2013 seien Soldaten bei der Fami-
lie zu Hause vorbeigekommen. Diese hätten im Garten Waffen gefunden.
Er und seine Eltern seien in der Folge zu einem Camp gebracht worden.
Man habe ihn während zwei Tagen befragt. Da er mit (…) Jahren noch sehr
jung gewesen sei, habe man ihn nach den Befragungen gehen lassen. An-
fangs Januar 2014 habe er erneut Schwierigkeiten mit den sri-lankischen
Behörden bekommen. Soldaten seien zu Hause vorbeigekommen und hät-
ten ihn rekrutieren wollen. Er habe sich geweigert. Aus Angst habe er ein
Formular unterschrieben. Ihm sei mit Entführung gedroht worden, worauf
er beim zweiten Besuch derselben Armeeangehörigen (BzP) im Zusam-
menhang mit der militärischen Rekrutierung gleichentags noch nach
F._______ gereist sei. Die Soldaten seien später nochmals zu Hause vor-
beigekommen und hätten seinen Vater ins Camp mitgenommen und ihn
einige Tage dort behalten. Vor diesem Hintergrund sei er ausgereist.
Zum Nachweis der Identität reichte er seine sri-lankische Identitätskarte zu
den Akten.
B.
Das SEM stellte mit Verfügung vom 28. Juli 2015 – eröffnet am 3. August
2015 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnete den Vollzug an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausge-
führt, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten weder den Anfor-
derungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) noch
D-5363/2015
Seite 3
denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG. Unter An-
gabe der Fundstellen in den Protokollen führte das SEM aus, die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers seien widersprüchlich ausgefallen (Angaben
im Zusammenhang mit dem angeblichen Waffenfund und dessen Folgen;
Unterstellung durch das sri-lankische Militär, die Eltern hätten die Libera-
tion Tigers of Tamil Eelam (LTTE) unterstützt; Angaben zu den Urhebern,
die die Waffen versteckt haben; Angaben im Zusammenhang mit der an-
geblichen Zwangsrekrutierung). Angesichts der erwähnten Unstimmigkei-
ten in wesentlichen Punkten seiner Vorbringen bestünden erste Zweifel an
deren Glaubhaftigkeit. Ferner seien Vorbringen dann nicht hinreichend be-
gründet, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig konkret, detailliert und
differenziert dargelegt würden und somit der Eindruck entstünde, dass eine
Person das Geschilderte nicht selbst erlebt habe. Zudem seien Vorbringen
dann unglaubhaft, wenn sie in wesentlichen Punkten der allgemeinen Er-
fahrung oder Logik des Handelns widersprechen würden (fehlende subjek-
tive Wahrnehmung hinsichtlich der Aussagen zum angeblichen Waffenfund
und der Befragung im Camp; vage Aussagen zu den befragenden Perso-
nen und zur Freilassung nach zwei Tagen; unglaubhafte, teils abwegige
Schilderungen rund um die geltend gemachte Zwangsrekrutierung [u.a.
Anzahl und Verhalten der in diesem Zusammenhang zu Hause erschiene-
nen Personen, Angaben im Zusammenhang mit der Aufforderung respek-
tive Fristansetzung für den gleichen Tag beim zweiten Besuch zu Hause;
Aussagen unter dem Blickwinkel einer fehlenden Wehrpflicht in Sri Lanka,
insbesondere aufgrund in Abrede gestellter eigener Verbindungen zu den
LTTE, sowie Angaben zur angeblichen Suche nach dem Beschwerdeführer
auch nach dessen Ausreise; Angaben zur angeblichen Unterstützung der
Eltern zugunsten der LTTE]; Ausreiseumstände). Im Sinne eines Zwi-
schenergebnisses sei festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerde-
führers, in Sri Lanka Probleme mit den Militärbehörden gehabt zu haben,
nicht als glaubhaft qualifiziert werden könnten. Die Zugehörigkeit zur tami-
lischen Ethnie und die verhältnismässig kurze Landesabwesenheit würden
praxisgemäss nicht ausreichen, um von Verfolgungsmassnahmen bei ei-
ner Rückkehr auszugehen. Zwar könnte die Herkunft aus dem Norden Sri
Lankas und das Alter des Beschwerdeführers die Aufmerksamkeit der sri-
lankischen Behörden ihm gegenüber im Rahmen der Wiedereinreise und
Wiedereingliederung erhöhen. Insgesamt könnten diese zusätzlichen Fak-
toren jedoch keinen hinreichend begründeten Anlass zur Annahme geben,
dass er Massnahmen befürchten müsste, welche über einen sogenannten
background check (Befragung, Überprüfung von Auslandaufenthalten und
Tätigkeiten in Sri Lanka und im Ausland) hinausgehen würden, zumal er
wegen seiner Herkunft oder seines Alters noch kein oppositionelles Profil
D-5363/2015
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aufweise. Die sri-lankischen Verwandten in der Schweiz würden keinen
Bezug zu den LTTE aufweisen. Aufgrund der einmaligen und niederschwel-
ligen exilpolitischen Betätigung (Teilnahme am G._______ in H._______)
bestünde kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rück-
kehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer
Zukunft Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt oder gefährdet sei. Unter an-
derem mit Verweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof
für Menschenrechte (EGMR) sowie der gegenwärtigen politischen Situa-
tion erachtete das SEM den Vollzug der Wegweisung als zulässig und auf-
grund einer valablen innerstaatlichen Aufenthaltsalternative (tragfähiges
Beziehungsnetz in F._______, bereits längerer Aufenthalt in F._______,
gesicherte wirtschaftliche Verhältnisse, Alter, Gesundheit, Schulbildung,
teilweise Erwerbserfahrung, soziales Netzwerk aufgrund Verwandter in der
Schweiz) als zumutbar und möglich.
C.
Mit Eingabe vom 1. September 2015 liess der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und unter Kosten- und
Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung bean-
tragen. Es sei ihm Asyl in der Schweiz zu gewähren, eventualiter sei ihm
mindestens eine vorläufige Aufnahme einzuräumen. Dem Beschwerdefüh-
rer sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, eventualiter sei von
der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Als Beschwerdebei-
lagen fanden Kopien von zwei Bestätigungsschreiben (…) Eingang in die
Akten. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesent-
lich, in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Instruktionsverfügung vom 18. September 2015 teilte der Instruktions-
richter dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens
in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde gutgeheissen. Auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 23. September 2015 hielt das SEM an sei-
ner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zur
Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, zur Rüge, wonach das
SEM die Herkunft (des Beschwerdeführers) aus dem Vanni-Gebiet nicht
gewürdigt habe, sei folgendes festzuhalten:
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Das SEM anerkenne in seiner Verfügung vom 28. Juli 2015, dass der Be-
schwerdeführer in E._______ im Vanni-Gebiet geboren worden sei und die
ersten fünf Schuljahre dort absolviert habe. Weiter halte es fest, dass ein
Wegweisungsvollzug ins Vanni-Gebiet nicht zumutbar sei. Der Beschwer-
deführer habe jedoch mehrere Jahre in F._______ gelebt und verfüge mit
seiner Schwester und anderen Verwandten über ein soziales Beziehungs-
netz in F._______. Aus diesem Grund sei im vorliegenden Fall die Nord-
provinz Sri Lankas als alternativer Wohnsitz zumutbar. Im Übrigen sei auf
die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen, an denen
vollumfänglich festgehalten werde.
F.
Mit Instruktionsverfügung vom 24. September 2015 wurde dem Beschwer-
deführer unter Fristansetzung die Vernehmlassung der Vorinstanz zur Rep-
lik zugestellt. Die Frist zur Stellungnahme liess der Beschwerdeführer un-
benutzt verstreichen.
G.
Mit Eingabe vom 7. Dezember 2015 liess der Beschwerdeführer als Be-
weismittel ein Schreiben (…) im Original samt Zustellkuvert einreichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
D-5363/2015
Seite 6
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingsei-
genschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Grundsätzlich
sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanzi-
iert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen
Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich
sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemei-
nen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller
persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall
ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt,
im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegrün-
det nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert.
Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis –
ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Ein-
wände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behaup-
tung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit
nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht
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alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegen-
über nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in
Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Um-
stände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Ent-
scheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die
Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht;
dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5
E. 2.2 S. 43 f., BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.).
3.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – insbesondere durch politische Exil-
aktivitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht
sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gel-
tend. Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann,
wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit
von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei
einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl.
BVGE 2009/29 E. 5.1). Dabei muss hinreichend Anlass zur Annahme be-
stehen, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und
in absehbarer Zukunft verwirklichen – eine bloss entfernte Möglichkeit
künftiger Verfolgung genügt nicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2). Die Anforde-
rungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grund-
sätzlich massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG).
Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft
im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Asylaus-
schluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder
glaubhaft machen können, werden hingegen als Flüchtlinge vorläufig auf-
genommen (vgl. auch BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
4.
4.1 Die Vorinstanz zeigte unter Angabe der jeweiligen Fundstellen in den
Protokollen der BzP und der Anhörung die diversen Unglaubhaftigkeitsele-
mente in den Aussagen des Beschwerdeführers auf. Sie bezeichnete die
von ihm dargelegten fluchtauslösenden Vorkommnisse als unstimmig, zu
wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt sowie der allgemeinen
Erfahrung oder Logik des Handelns widersprechend und damit unglaub-
haft. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich nach einer Überprüfung
der Akten den diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen an.
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Seite 8
4.2 Der Beschwerdeführer berief sich bei beiden Befragungen grundsätz-
lich auf die gleichen Gründe (Waffenfund/Zwangsrekrutierung), welche ihn
zur Ausreise aus dem Heimatland bewogen hätten. Die Dolmetscherleis-
tungen bezeichnete er wiederholt als gut und Anhaltspunkte für allfällige in
den jeweiligen Befragungssituationen liegende Gegebenheiten, die es ihm
verunmöglicht hätten, den Befragungen zu folgen, sind nicht ersichtlich.
Die Richtigkeit (BzP) und Vollständigkeit der beiden Protokolle bestätigte
er nach deren Rückübersetzungen unterschriftlich. Er hat sich somit auf
seine Aussagen behaften zu lassen. Diese Feststellung erfährt noch
dadurch an Gewicht, als die bei der Anhörung anwesende Hilfswerkvertre-
tung Anregungen für weitere Abklärungen oder Einwände zum Protokoll
nicht anzumelden hatte.
4.3 Die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe sind nicht geeignet, die
diversen von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung aufgezeigten
Unglaubhaftigkeitselemente zu entkräften oder gar zu beseitigen. Der Be-
schwerdeführer nimmt in äusserst begrenztem Rahmen hierzu Stellung.
Die entsprechenden Ausführungen erschöpfen sich letztlich in der blossen
Wiedergabe des Sachverhalts. Dabei ist festzustellen, dass sich die ein-
zelnen Beschwerdevorbringen entweder als unzutreffend erweisen oder
der vorinstanzlichen Würdigung lediglich die eigene, teils mutmassende
Sichtweise gegenübergestellt wird, was als sachverhaltsanpassend res-
pektive unbehelflich zu werten ist. So wird zum angeblichen Waffenfund
unter anderem ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den Vorfall bei den
Befragungen deckungsgleich geschildert habe. Überzeugende oder nach-
vollziehbare Argumente für seine unterschiedlich ausgefallenen Antworten
hinsichtlich der Unterstellung seitens der sri-lankischen Behörden, seine
Eltern hätten die LTTE unterstützt, oder hinsichtlich der Urheber, welche
die Waffen auf ihrem Grundstück versteckt hätten, werden nicht geliefert.
Allein die Begründung, die Familie des Beschwerdeführers stamme aus
dem Vanni-Gebiet, und wer während des Bürgerkriegs in dieser Zone ge-
lebt habe, hätte automatisch die LTTE unterstützen müssen respektive die
sri-lankischen Sicherheitskräfte hätten sämtliche Personen der Verbindung
zu den LTTE oder gar der Mitgliedschaft bei der Organisation verdächtigt,
bringt keine klärenden Erkenntnisse in diese Angelegenheit hinein. Die
Aussagen des Beschwerdeführers, er sei während der zwei Tage Aufent-
halt im Camp nicht schlecht behandelt und aufgrund seines jugendlichen
Alters freigelassen worden, lassen vielmehr den gegenteiligen Schluss zu.
Ebenso stehen die anlässlich der BzP zu Protokoll gegebenen Angaben im
Widerspruch zu derjenigen bei der Anhörung und sprechen letztlich gegen
eine behauptete Verbindung der Familie zu den LTTE. Seinem Vater seien
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aus dem angeblichen Waffenfund keine nachteiligen Konsequenzen ent-
standen, da er den Armeeangehörigen überzeugend habe erklären kön-
nen, nichts von den Waffen gewusst zu haben. Bezeichnenderweise unter-
bleibt in der Rechtsmitteleingabe eine Entgegnung zum Begründungsele-
ment der Vorinstanz, wonach es die sri-lankischen Behörden bei einem be-
gründeten Verdacht auf eine Verwicklung in Waffengeschäfte der LTTE
kaum bei wenigen Tagen Befragung mit einer Freilassung ohne weitere
Konsequenzen hätten bewenden lassen. Ferner unterlässt es der Be-
schwerdeführer, sich mit den Erwägungen der Vorinstanz in der angefoch-
tenen Verfügung auseinanderzusetzen, die eine angebliche eigene Verbin-
dung zu den LTTE respektive eine solche seiner Eltern als unglaubhaft er-
scheinen liessen (II/Ziff. 2 S. 5). Schliesslich kann der Umstand nicht aus-
ser Acht gelassen werden, dass aufgrund der Akten das von März 2013
datierende Ereignis nicht ausreisebestimmend oder –auslösend für den
Beschwerdeführer gewesen ist.
4.4 Gleichermassen verhält es sich mit den Ausführungen im Zusammen-
hang mit der angeblichen Zwangsrekrutierung des Beschwerdeführers.
Der geäusserten Ansicht in der Rechtsmitteleingabe, wonach seine Anga-
ben bei den Befragungen deckungsgleich, plausibel und nachvollziehbar
ausgefallen seien, kann nicht gefolgt werden. So wurde dem Beschwerde-
führer – entgegen der vertretenen Auffassung in der Beschwerde – in der
angefochtenen Verfügung nicht vorgeworfen, sich widersprüchlich hinsicht-
lich der Frage der Unterschrift auf das Formular geäussert zu haben. Das
SEM hielt in seiner Würdigung vielmehr fest, gemäss Angaben bei der BzP
sei ihm bei der Unterzeichnung des Formulars direkt mit Entführung ge-
droht worden, sollte er der Armee nicht beitreten wollen. Anlässlich der An-
hörung soll er aber von einer Entführung erst durch seinen Vater erfahren
haben, der ebenfalls etwas unterschrieben habe, um die Armeeangehöri-
gen zu beruhigen. Lediglich der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass
von einer Unterschrift des Vaters bei der BzP nie die Rede war. Auf die
weitere Argumentation der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung in
diesem Zusammenhang (II/Ziff. 2 S. 4 f.) geht der Beschwerdeführer nicht
ein. Die Begründung des SEM, welche die unglaubhaften Elemente seines
Sachvortrags überzeugend aufzeigt, bleibt unwidersprochen. Was die üb-
rigen Vorbringen in der Beschwerde hinsichtlich dieses Sachverhaltsele-
ments (Ziff. 4.3 S. 5 f.) anbelangt, so ist festzuhalten, dass die vom Be-
schwerdeführer geltend gemachte Zwangsrekrutierung aufgrund seiner
Schilderungen als unglaubhaft erachtet wurde. Diese Sichtweise wird auch
vom Gericht geteilt. Auf den allgemeinen Exkurs zur gegenwärtigen Politik
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in Sri Lanka (fehlende Bemühungen, die während des Bürgerkriegs began-
genen Verbrechen aufzuarbeiten; fehlende Bereitschaft, die Anliegen der
tamilischen Minderheit umzusetzen und auf eine „Aussöhnung“ hinzuwir-
ken; Einbindung von Tamilen in die Armee als Form der Repression; Be-
nachteiligungen und Diskriminierungen der tamilischen Soldaten gegen-
über den singhalesischen; Bestrafung von im Verdacht der Unterstützung
zugunsten der LTTE stehenden Familien mit dem Mittel der Quasi-Zwangs-
rekrutierung; Opferrolle des Beschwerdeführers dieser neuen Politik)
braucht bei dieser Sachlage daher nicht eingegangen zu werden.
4.5 Den eingereichten und als Bestätigungsschreiben zu qualifizierenden
Unterlagen ist die beweisrechtliche Bedeutung abzusprechen. Die mit der
Beschwerde eingereichten Schreiben (vgl. Bst. C hiervor) sind Kopien, de-
nen wegen ihrer leichten Manipulierbarkeit grundsätzlich kein Beweiswert
zukommt. Hinsichtlich des Schreibens von (…) im Original (vgl. Bst. G hier-
vor) ist zu vermerken, dass dieses den identischen Inhalt aufweist wie das-
jenige, welches von der gleichen Person mit Beschwerdeerhebung in Ko-
pie eingereicht wurde. Ferner ist festzustellen, dass die knappen Inhalte in
den jeweiligen Schreiben nicht mit den vom Beschwerdeführer im Asylver-
fahren gemachten Angaben in Einklang zu bringen sind. Im Schreiben des
Dorfvorstehers wird unter anderem angeführt, der Beschwerdeführer sei
im Dezember 2011 zu seinen Eltern zurückgekehrt und in dieser Zeit von
Offizieren angefragt worden, Militärdienst zu leisten und diese Angelegen-
heit mit ihnen im Camp zu diskutieren. Er sei mit seinem Vater zum Camp
gegangen, wo er gezwungen worden sei, Wehrdienst zu leisten. Aus Angst
habe er sich nach F._______ begeben. Die Streitkräfte hätten zu Hause
nach ihm gefragt und seinen Vater gefoltert. Ein Waffenfund wird im Schrei-
ben mit keinem Wort erwähnt. In den beiden Schreiben von (…) wird hin-
sichtlich der Zwangsrekrutierung ein vom Beschwerdeführer abweichender
Zeitpunkt für den nicht befolgten Vorladungstermin genannt und im Zusam-
menhang mit dem angeblichen Waffenfund im März 2013 wird festgehal-
ten, dass der Beschwerdeführer verhaftet und gefoltert worden sei, da er
diejenige Person gewesen sei, welche die Waffen vergraben habe.
4.6 Den unwidersprochen gebliebenen vorinstanzlichen Ausführungen im
Zusammenhang mit den Ausreiseumständen (Ausreise mit einem auf sei-
nen Namen ausgestellten Pass) kann unter anderem noch hinzugefügt
werden, dass die Verhaltensweise des Beschwerdeführers als angeblich
gesuchte Person und der singhalesischen Sprache nicht mächtig insbe-
sondere auch deshalb kaum verständlich erscheint, besteht doch aufgrund
der rigorosen Kontrollen rund um den Flughafen von Colombo erst recht
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Seite 11
ein erhöhtes Risiko des Entdecktwerdens. Zu berücksichtigen gilt ferner,
dass der über Kontakte mit seinem Heimatland verfügende Beschwerde-
führer sich nicht darum bemühte, allfällige seine geltend gemachte Gefähr-
dungssituation belegende Unterlagen zu beschaffen respektive weitere
sachdienliche Anhaltspunkte hierzu ins Verfahren einfliessen zu lassen.
4.7 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer
keine Vorfluchtgründe glaubhaft darzutun vermochte, mithin im Zeitpunkt
seiner Ausreise aus dem Heimatland die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt
hatte.
5.
5.1 In der Rechtsmitteleingabe wird ferner vorgebracht, der Beschwerde-
führer habe sowohl am I._______ wie auch an der Demonstration in
H._______ vom März 2015 teilgenommen. Sofern diese Aktivitäten den sri-
lankischen Behörden ruchbar würden, wäre eine Rückkehr auch unter die-
sem Aspekt als unzumutbar zu betrachten. Zudem würde eine solche
Kenntnis den schon bestehenden Verdacht auf familiäre Unterstützung der
LTTE noch weiter verstärken und sich sodann auf den Beschwerdeführer
selbst fokussieren. Diesem sei deshalb aufgrund subjektiver Nachflucht-
gründe gemäss Art. 54 AsylG zumindest eine vorläufige Aufnahme in der
Schweiz zu gewähren.
5.2 Es ist zwar bekannt, dass die sri-lankischen Behörden die politischen
Aktivitäten ihrer Staatsbürger im Ausland überwachen und erfassen. Es
bleibt jedoch im Einzelfall zu prüfen, ob die exilpolitischen Aktivitäten bei
einer allfälligen Rückkehr nach Sri Lanka mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinne nach sich ziehen. Da-
bei ist davon auszugehen, dass sich die sri-lankischen Geheimdienste auf
die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen,
niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinausge-
hen, was etwa der Fall ist, wenn der betroffenen Person seitens der sri-
lankischen Behörden ein überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der Wieder-
belebung des tamilischen Separatismus zugeschrieben wird. Angesichts
des gut aufgestellten Nachrichtendienstes Sri Lankas ist davon auszuge-
hen, dass die sri-lankischen Sicherheitsbehörden zu unterscheiden vermö-
gen zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und blos-
sen „Mitläufern“ von Massenveranstaltungen, welche als solche nicht als
Gefahr wahrgenommen werden.
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Seite 12
5.3 Die eben skizzierten Voraussetzungen sind im Falle des Beschwerde-
führers nicht gegeben. Zunächst ist festzuhalten, dass ein politisches En-
gagement für die Zeit seines Aufenthalts in Sri Lanka aus den Akten nicht
hervorgeht. Anlässlich der BzP gab er zu Protokoll, nie in Haft oder vor
Gericht gewesen und persönlich weder aus politischen oder religiösen
Gründen verfolgt worden zu sein. Bei der Anhörung führte er aus, ausser
den erwähnten und in E. 4.3 und E. 4.4 als unglaubhaft qualifizierten Prob-
lemen, keine solchen gehabt zu haben. Etwas später in derselben Anhö-
rung explizit darauf angesprochen, wie er es hier (in der Schweiz) mit der
Politik halte, was Sri Lanka betreffe, respektive ob er irgendwie aktiv sei,
erklärte er unmissverständlich, er sei nach H._______ zum G._______ ge-
gangen, „ansonsten nichts“. Ungeachtet der Ausführungen in der Rechts-
mitteleingabe (Teilnahme am I._______; Teilnahme an der Demonstration
in H._______ im März 2015) sind die geltend gemachten exilpolitischen
Aktivitäten nach dem unter E. 5.2 Gesagten zu marginal, um ein irgendwie
geartetes Profil zu erlangen, welches ihn in den Fokus der sri-lankischen
Behörden stellen könnte. Insbesondere kann keine Rede davon sein, der
Beschwerdeführer habe mit seinem erwähnten Engagement einen über-
zeugten Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Se-
paratismus an den Tag gelegt.
5.4 Gestützt auf die vorangehenden Erwägungen ist das Vorliegen subjek-
tiver Nachfluchtgründe in casu zu verneinen. Das SEM hat somit zu Recht
die Flüchtlingseigenschaft verneint.
6.
6.1 Im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 wurden gemäss Auswertung der einschlägigen Quellen Risi-
kofaktoren für Verhaftung und Folter von Rückkehrenden nach Sri Lanka
aufgezeigt (E. 8.4 S. 31 ff.). Vor dem Hintergrund der aktuellen Situation in
diesem Land wurde sodann erwogen, welche der Rückkehrenden, die
diese Risikofaktoren erfüllen, gegebenenfalls ernsthafte Nachteile im
Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten haben (E. 8.5 S. 37 ff.). Als Hauptri-
sikofaktor kristallisierte sich etwa die tatsächliche oder vermeintliche, aktu-
elle oder vergangene Verbindung zu den LTTE heraus, wobei in den unter-
suchten Fällen nicht ausschlaggebend zu sein schien, ob die Mitgliedschaft
oder Anhängerschaft der Betroffenen respektive ihrer Angehörigen freiwil-
lig oder unfreiwillig war und welche Funktion sie in den LTTE innehatten.
Ein weiterer ernstzunehmender Risikofaktor für Verhaftung und Folter in
Sri Lanka stellt die exilpolitische Aktivität dar. Diverse Quellen weisen denn
auch darauf hin, dass die sri-lankischen Behörden regimekritische und pro-
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Seite 13
tamilische Demonstrationen und Versammlungen in wichtigen Ländern
(Aufenthalt in einem „Zentrum von LTTE-Aktivitäten und Geldbeschaffung“
respektive Land, dessen Regierung und Medien die sri-lankische Regie-
rung kritisiert hätten) genau überwachen und Fotografien sowie Videos von
Teilnehmern erstellen. Es sei davon auszugehen, dass diese an den SIS
(State Intelligence Service) weitergeleitet würden. Ein geltend gemachtes
exilpolitisches Engagement vermag dann eine relevante Furcht vor ernst-
haften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen, wenn der be-
troffenen Person seitens der sri-lankischen Behörden ein überzeugter Ak-
tivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus
zugeschrieben wird. Ebenso ist ein Risikofaktor bei Vorliegen einer frühe-
ren Verhaftung durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise in Verbin-
dung mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE zu
erkennen. Konkret gefährdet sind Rückkehrende, deren Namen in der am
Flughafen in Colombo abrufbaren „Stop-List“ vermerkt ist. Insbesondere
werden in dieser „Stop-List“ Personen aufgenommen, deren Eintrag den
Hinweis auf einen Haftbefehl oder eine gerichtliche Anordnung enthalten
und wohl auch Personen, wenn gegen sie ein Strafverfahren eröffnet
wurde. Auch erhöht das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente das Ri-
siko eines Rückkehrenden, ins Visier der sri-lankischen Behörden zu gera-
ten und von diesen genauer überprüft zu werden sowie über seinen Aus-
landsaufenthalt befragt zu werden. Ein weiterer von verschiedenen Quel-
len identifizierter Risikofaktor sind Narben am Körper der Rückkehrenden,
da diese von den sri-lankischen Behörden als Hinweis für ein Engagement
des Betroffenen während des Krieges für die LTTE angesehen würden.
Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass selbst wenn – ähnlich wie
beim Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente oder bei der zwangsweisen
respektive durch IOM (Internationale Organisation für Migration) begleite-
ten Rückführung nach Sri Lanka – keine Hinweise darauf bestehen, dass
Narben alleine Verhaftung oder Folter nach sich ziehen, können sie zu Er-
härtung eines Verdachts seitens der sri-lankischen Behörden beitragen.
Die Wahrscheinlichkeit von Verhaftung und Folter und mithin von ernsthaf-
ten Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG bei der Rückkehr nach Sri Lanka
an der Dauer des Aufenthalts im Gaststaat zu messen, wurde im besagten
Referenzurteil indes als problematisch erachtet (vgl. E. 8.4.6 S. 36, a.a.O.).
6.2 Mit Blick auf die politische Situation in Sri Lanka auch nach dem Macht-
wechsel im Jahre 2016 scheint ein wichtiges Ziel des Staates zu sein, jeg-
liches Aufflammen des tamilischen Separatismus im Keim zu ersticken. Vor
diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass jene Rückkehrenden eine
begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG
D-5363/2015
Seite 14
haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden ein solches Bestreben
zugeschrieben wird, um den sri-lankischen Einheitsstaat zu gefährden. Im
Referenzurteil gelangt das Gericht vor der Einzelfallbeurteilung insgesamt
zum Schluss, dass eine Verbindung zu den LTTE, exilpolitische Aktivitäten
und ein Eintrag in der „Stop-List“ als stark risikobegründend zu qualifizieren
sind, da sie unter den dargelegten Umständen bereits für sich allein ge-
nommen zur Bejahung einer begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfol-
gung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka führen können. Demgegenüber
stellt das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri
Lanka, eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückfüh-
rung nach Sri Lanka sowie Narben schwach Risiko begründende Faktoren
dar, was in der Regel für sich allein genommen keine relevante Furcht vor
ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3. AsylG zu begründen vermag.
Nicht zuletzt ist aber zu berücksichtigen, dass wegen der durch die nach
wie vor weitverbreitete Straflosigkeit begünstigten Willkür der sri-lanki-
schen Sicherheitsbehörden, aber auch das Vorliegen mehrerer schwach
risikobegründender Faktoren die Annahme einer begründeten Furcht vor
ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechtfertigen kann, was
in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen ist.
6.3 Hinsichtlich des vorliegend zu beurteilenden Einzelfalls ist davon aus-
zugehen, dass beim Beschwerdeführer die als stark risikobegründend zu
qualifizierenden Faktoren ausgeschlossen werde können. Wie oben etwa
aufgeführt, ist eine eigene Verbindung des Beschwerdeführers zu den
LTTE oder eine solche der Familie aus den Akten nicht ersichtlich. Ebenso
ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine allfällige Verbindung zu dieser
Organisation im Zusammenhang mit seinen Schilderungen zur geltend ge-
machten und als unglaubhaft erachteten Zwangsrekrutierung. Im Rahmen
der Beurteilung von allfälligen subjektiven Nachfluchtgründen stellt sich zu-
dem heraus, dass die weiteren als stark risikobegründenden Faktoren (exil-
politische Tätigkeit, Eintrag in der „Stop-List“) ohne ernstzunehmende Be-
denken verneint werden können. Zur Vermeidung von Wiederholungen
kann daher auf die entsprechenden Ausführungen (vgl. E. 4.3 und E. 4.4
sowie E. 5.3 hiervor) verwiesen werden. Ferner ist davon auszugehen,
dass das Alter des Beschwerdeführers sowie dessen Herkunft aus dem
Norden Sri Lankas noch keine Zuordnung zu einer klaren Risikogruppe zu
lassen. So wird im Referenzurteil festgehalten, dass Personen um die
dreissig statistisch gesehen ein wenig stärker gefährdet sein dürften, als
andere. Der Beschwerdeführer bewegt sich mit einem Alter von ca. (…)
Jahren nicht im stärker gefährdeten Alterssegment, weshalb er bloss aus
diesem Umstand noch keine Gefährdung asylrelevanten Ausmasses für
D-5363/2015
Seite 15
sich herleiten kann. Gleichermassen verhält es sich mit der Herkunft aus
dem Norden Sri Lankas. Ferner vermag er auch aus seinem rund vierjäh-
rigen Aufenthalt in der Schweiz nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. So
wird in diesem Zusammenhang im Referenzurteil abschliessend festgehal-
ten, dass die Aufenthaltsdauer im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka für
sich alleine nicht zur Annahme einer begründeten Furcht vor ernsthaften
Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG genüge (vgl. zum Ganzen E. 9.2.4 f.
S. 43 f. m.w.H.). Bei dieser Sachlage erübrigen sich weitere Erörterungen.
7.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht dar-
zutun vermochte, dass er einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG aus-
gesetzt war oder begründete Furcht hat, einer solchen ausgesetzt werden
zu können. Er kann daher nicht als Flüchtling anerkannt werden. Die Vo-
rinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht
abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
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Seite 16
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–
127 m.w.H.). In Beachtung der Rechtsprechung des EGMR hinsichtlich der
Gefährdungssituation von aus europäischen Ländern zurückkehrender Ta-
milen kommt das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall zum
Schluss, dass die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat des
Beschwerdeführers den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt
nicht als unzulässig erscheinen lässt (vgl. auch Referenzurteil E. 12.2
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Seite 17
S. 46 f., a.a.O). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung so-
wohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zu-
lässig.
9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.5
Weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch
individuelle Gründe lassen auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer
Rückkehr schliessen.
9.5.1 Was die gegenwärtige Situation in Sri Lanka anbelangt, so ist – zur
Vermeidung von Wiederholungen – auf das mehrfach erwähnte Referenz-
urteil zu verweisen, wo der alten Lagebeurteilung hinsichtlich des Wegwei-
sungsvollzugs unter dem Zumutbarkeitsaspekt (a.a.O, E. 13.1 S.47 ff.) in
Darlegung eines aktuellen zeitgeschichtlichen Abrisses (a.a.O., E. 13.2 S.
49 ff.) die sich für das Gericht ergebende (neue) Lageeinschätzung gegen-
übergestellt wird (a.a.O., E. 13.3 und 13.4 S. 53 ff.). In seiner Beurteilung
gelangt das Gericht zum Schluss, dass der Wegweisungsvollzug sowohl in
die Nordprovinz (mit Ausnahme des „Vanni-Gebiets“ im Sinne der Defini-
tion in BVGE 2011/24 E. 13.2.2.1) als auch in die Ostprovinz zumutbar sei,
wenn das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien (insbesondere
Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes so-
wie Aussichten auf ein gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht
werden könne. Für Personen, die aus dem übrigen Staatsgebiet von Sri
Lanka (das heisst aus den Provinzen North Central, North Western, Cent-
ral, Western [namentlich: der Grossraum Colombo], Southern, Saba-
rugamuwa und der Uva-Provinz) stammen und dorthin zurückkehren, gilt
nach wie vor die bisherige Rechtsprechung von BVGE 2011/24, bei der von
der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegan-
gen wird und letztlich implizit aus dem Referenzurteil (E. 13.1.3 S.49,
a.a.O.) hervorgeht.
9.5.2 Der Beschwerdeführer stammt aus J._______ (Vanni-Gebiet). Einen
Wegweisungsvollzug dorthin erachtete das SEM bereits in der angefoch-
tenen Verfügung als unzumutbar. Hingegen argumentierte es, dass bei
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Seite 18
Personen mit letztem Wohnsitz im Vanni-Gebiet das Bestehen einer zu-
mutbaren innerstaatlichen Wohnsitzalternative zu prüfen sei. Diese Prü-
fung nahm die Vorinstanz in einer nicht zu beanstanden Weise vor und
gelangte zum Schluss, dass keine individuellen Gründe im Falle des Be-
schwerdeführers vorliegen würden, die der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs (in casu F._______; Nordprovinz) entgegenstehen könnten.
Diesen Standpunkt führte das SEM zur Verdeutlichung nochmals in seiner
Vernehmlassung vom 23. September 2015 an. Zur Vermeidung von Wie-
derholungen kann daher sowohl auf die Erwägungen in der angefochtenen
Verfügung als auch diejenigen in der besagten Vernehmlassung verwiesen
werden (vgl. auch Bstn. B und E hiervor). Der Beschwerdeführer unterlässt
es in der Rechtsmitteleingabe, irgendwelche konkret auf seine Person be-
zogene Wegweisungshindernisgründe anzuführen. Ebenfalls lässt er die
ihm im Rahmen des Replikrechts eingeräumte Frist zur Stellungnahme un-
benutzt verstreichen. Mit anderen Worten bleibt die von der Vorinstanz vor-
genommene Würdigung zu einem Wegweisungsvollzug in Beachtung der
massgebenden Zumutbarkeitskriterien unbestritten. Angesichts dieser
Sachlage rechtfertigt es sich von weiteren Erörterungen in diesem Zusam-
menhang abzusehen und es ist festzustellen, dass in Berücksichtigung
sämtlicher für das vorliegende Verfahren relevanter Aspekte sowie im Ein-
klang mit der Rechtsprechung der Vollzug der Wegweisung als zumutbar
zu erachten ist.
9.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
Mit Instruktionsverfügung vom 18. September 2015 wurde das Gesuch um
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Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG des Beschwerdeführers gutgeheissen (vgl. Bst. D. hiervor). Da der
Beschwerdeführer gemäss den vorliegenden Akten aktuell nach wie vor
nicht erwerbstätig ist, kann davon ausgegangen werden, dass er pro-
zessual bedürftig ist. Auf die Auferlegung von Verfahrenskosten ist dem-
nach zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5363/2015
Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bendicht Tellenbach Regula Frey
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