B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5363/2018
Ur t e i l vom 2 1 . J a nu a r 2 0 2 0
Besetzung
Richterin Mia Fuchs (Vorsitz),
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
Richterin Daniela Brüschweiler,
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri,
Asylhilfe Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 17. August 2018 / N (…).
D-5363/2018
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 3. Dezember 2015 in der Schweiz um
Asyl nach. Am 9. Dezember 2015 wurde er im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum B._______ registriert und kurz zu seiner Person und zum Reise-
weg befragt (SEM-act. A6). Am 8. August 2018 fand die Anhörung zu den
Asylgründen (A23) statt.
Dabei gab er zu Protokoll, er sei afghanischer Staatsangehöriger tadschi-
kischer Ethnie aus C._______ (Provinz D._______) und habe dort wäh-
rend sechs Jahren die Schule besucht sowie anschliessend im Landwirt-
schaftsbetrieb des Vaters gearbeitet. Seine Mutter und (…) jüngere Ge-
schwister lebten nach wie vor dort. Er sei einmal im Iran gewesen und wie-
der nach Afghanistan zurückgekehrt. Zur Begründung seines Asylgesu-
ches machte er im Wesentlichen geltend, er sei nach dem Tod seines Va-
ters ein bis zwei Mal im Monat mit dem Traktor in die Stadt gefahren, um
dort Einkäufe für den Betrieb zu tätigen. Auf einer solchen Fahrt habe er im
Mai 2015 einen ihm unbekannten Mann, der einen Sack mitgeführt habe,
mitgenommen. Bei einer Kontrolle hätten afghanische Polizisten im Ge-
päckstück des Mannes Minen entdeckt. Dieser Mann und er selbst seien
in Polizeigewahrsam genommen und befragt worden, welcher Gruppierung
sie angehörten, ob sie mit den Taliban zusammenarbeiteten und wem die
Minen gehörten. Man habe sie beschuldigt, damit einen Anschlag geplant
zu haben. Er habe den Polizisten gesagt, er sei ein gewöhnlicher Landwirt
und das Gepäckstück mit den Minen gehöre dem ihm unbekannten Mann,
den er aus Mitleid habe mitfahren lassen. Der Mann habe angegeben, der
Sack gehöre nicht ihm, sondern habe sich bereits auf dem Traktor befun-
den, als er zugestiegen sei. Die Polizisten hätten beide Männer zwei Tage
lang befragt, bedroht, geschlagen und gefoltert. Anschliessend habe man
sie ins Gefängnis überführt. Nach zwei Monaten Haft sei er einem Richter
in der Stadt D._______ vorgeführt worden, wobei er die gegen ihn erhobe-
nen Vorwürfe abgestritten habe. Eine Woche später habe er einem im Ge-
fängnis aufgehängten Informationsblatt entnommen, dass er sechs Jahre
lang in Haft bleiben müsse. Gegen Mitte September 2015 hätten Taliban
das Gefängnis gestürmt, um ihre Leute einschliesslich der Person mit den
Minen zu befreien. Es sei zu Explosionen und Schiessereien gekommen.
Er selbst sei dabei am Fuss verletzt worden, habe aber wie viele andere
Insassen aus dem Gefängnis fliehen können. Von einem Onkel habe er
erfahren, dass die Taliban während seiner Haft mehrmals in seinem Eltern-
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haus nach ihm gefragt hätten. Sie hätten gesagt, er habe den Minentrans-
porteur an die afghanischen Behörden verraten, weshalb sie ihn vor ihr
Gericht bringen und steinigen würden. Nach seiner Flucht aus dem Ge-
fängnis hätten sowohl die Taliban als auch die afghanischen Behörden sich
mehrmals in seinem Elternhaus nach ihm erkundigt. Aus Angst vor Rache-
akten der Taliban und vor Verfolgung durch die afghanischen Behörden sei
er schliesslich am 17. September 2015 aus Afghanistan ausgereist und im
Dezember 2015 in die Schweiz gelangt.
Der Beschwerdeführer reichte eine Kopie einer Tazkara (afghanische Iden-
titätskarte) zu den Akten (A18).
B.
Mit Verfügung vom 17. August 2018 – eröffnet am 20. August 2018 – stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 3. Dezember 2015 gestützt auf Art. 7
AsylG (SR 142.31) ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an
(Dispositivziffern 1-3). Gleichzeitig stellte es fest, die Wegweisung werde
zurzeit wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs nicht vollzogen, und ordnete
die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an (Dispositivziffern 4-6).
C.
Der Beschwerdeführer focht mittels seiner am 29. August 2018 mandatier-
ten Rechtsvertreterin den Entscheid des SEM mit Beschwerde vom 19. Se-
tember 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er die
Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 3 der vorinstanzlichen Verfügung, die
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventuali-
ter die vorläufige Aufnahme als Flüchtling wegen Unzulässigkeit des Weg-
weisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege samt Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses.
D.
Mit Eingabe vom 26. September 2018 reichte der Beschwerdeführer eine
am 20. September 2018 ausgestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung
nach.
E.
Mit Verfügung vom 28. September 2018 hiess die Instruktionsrichterin das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter dem
Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers
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gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzei-
tig lud sie das SEM ein, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen.
F.
Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 3. Oktober 2018 die
Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwer-
deführer am 5. Oktober 2018 zur Kenntnisnahme zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be-
handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Auf dem Gebiet
des Asyls entscheidet das Gericht endgültig, ausser – was vorliegend nicht
der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
dem die Beschwerde führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das
bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung
des AsylG vom 25. September 2015).
1.3 Am 1. Januar 2019 ist das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005
(AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integ-
rationsgesetz (AIG) umbenannt worden. Da die vorliegend erwähnten Ge-
setzesartikel (Art. 83 Abs. 1-7 und Art. 84) unverändert vom AuG ins AIG
übernommen worden sind, verwendet das Gericht nachfolgend die neue
Gesetzesbezeichnung.
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (aArt. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
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richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM begründet seinen abweisenden Entscheid damit, dass die
Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit (Art. 7 AsylG) nicht standhielten, so dass ihre Asylrelevanz
nicht geprüft werden müsse. Im Wesentlichen führt es aus, er habe sein
Kernvorbringen einer Inhaftierung wegen eines geplanten Anschlages mit
Minen nicht hinreichend begründet. Seine Aussagen zum Gefängnisauf-
enthalt seien oberflächlich ausgefallen. Er habe das Gefängnis, dessen
Grösse und die Sicherheitsvorkehrungen nicht genau beschreiben können.
Trotz mehrmaliger Aufforderung, einen typischen Tagesablauf im Gefäng-
nis detailliert zu schildern, seien auch seine diesbezüglichen Angaben all-
gemein, pauschal und substanzarm geblieben. Er sei auch nicht in der
Lage gewesen, die vorgebrachte sechsstündige Gerichtsverhandlung de-
tailliert zu schildern und konkrete Fragen dazu substanziiert zu beantwor-
ten. Gemäss seinen Angaben hätten sich die Taliban während seiner Haft
bei seinen Familienangehörigen nach ihm erkundigt und diesen vorgehal-
ten, er sei für die Verhaftung des Minentransporteurs mitverantwortlich. Er
habe jedoch keine näheren Angaben zur Gesamtzahl der Besuche, zum
Inhalt der Gespräche und zum Vorgehen der Taliban gegen die Angehöri-
gen machen können. Oberflächlich geblieben seien auch seine Aussagen
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Seite 6
zum Vorbringen, nach der Flucht aus dem Gefängnis hätten sowohl die
Taliban als auch die afghanischen Behörden ihn zu Hause gesucht. So
habe er konkrete Fragen zu den Besuchen der afghanischen Behörden bei
der Familie (Anzahl und Zeitpunkt der Besuche, Vorgehen der Behörden
gegen die Angehörigen) nicht detailliert und überzeugend zu beantworten
vermocht. Auch zu den vorgebrachten zweimaligen Erkundigungen der Ta-
liban bei ihm zu Hause nach seiner Ausreise habe er sich nicht substanzi-
iert geäussert.
Vorbringen seien dann unglaubhaft, wenn sie in wesentlichen Punkten der
allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns widersprächen. Es sei
nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer in dem angeblich ge-
gen ihn eingeleiteten Verfahren seine Unschuld nicht habe nachweisen
können, sondern zu einer Gefängnisstrafe von sechs Jahren verurteilt wor-
den sei, obwohl gemäss seinen Schilderungen der Mann, den er mitge-
nommen habe, die hauptverantwortliche Person gewesen sei. Dass er zu
den Anschuldigungen und dem Verfahren keine Akten und Beweismittel –
auch nicht durch seine Familie in Afghanistan – habe beibringen können
und seine Angehörigen dazu auch keine Angaben machen könnten, er-
scheine wirklichkeitsfremd. Schliesslich sei nicht nachvollziehbar, weshalb
die Taliban bei der angeblichen Stürmung des Gefängnisses sich nicht per-
sönlich an ihm gerächt hätten, wenn sie ihn verdächtigt hätten, den Minen-
transporteur an die afghanischen Behörden verraten zu haben, zumal
seine Identität und sein Aufenthaltsort im Gefängnis den Taliban bekannt
gewesen seien.
Die Kernvorbringen des Beschwerdeführers seien somit unglaubhaft, so
dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Demzufolge erfülle er
die Flüchtlingseigenschaft nicht und sei sein Asylgesuch abzulehnen. Der
Vollzug der Wegweisung sei in Würdigung sämtlicher Umstände und unter
Berücksichtigung der Aktenlage im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zumut-
bar, weshalb er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sei. Auf eine Prüfung
weiterer Vollzugshindernisse könne vor diesem Hintergrund mit Blick auf
BVGE 2009/51 E. 5.4 verzichtet werden.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird dem im Wesentlichen entgegengehal-
ten, der Beschwerdeführer sei als Hauptverantwortlicher für den Transport
explosiver Stoffe sowie der Mitgliedschaft in einer terroristischen Gruppe
(Taliban) beschuldigt worden. Er sei deswegen während eines zweitägigen
Verhörs gefoltert und misshandelt sowie zu einer Gefängnisstrafe von
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sechs Jahren verurteilt worden. Die Taliban hätten in einer Nacht im Sep-
tember 2015 das Gefängnis mit schweren Waffen angegriffen und einen
ihren Anhänger befreit. Die Rechtsvertretung sei nach dem Aktenstudium
und intensiven Gesprächen mit dem Beschwerdeführer zum Schluss ge-
langt, dass seine Angaben entgegen der Auffassung der Vorinstanz klar,
schlüssig und nachvollziehbar seien. Er habe sowohl bei der freien Erzäh-
lung als auch auf die gestellten Fragen detailliert Auskunft gegeben, und
seine Aussagen wiesen Merkmale auf, wie sie nur eine Person schildern
könne, welche das Geschehene selber miterlebt habe. So habe er bei-
spielsweise über die Anzahl der Türen gesprochen, die zum Gefängnis
führten, sowie über die Besuchstage und die Mitbringsel seiner Mutter bei
ihren Besuchen. Ferner habe er erzählt, er habe bei der Flucht aus dem
Gefängnis gesehen, dass sich diesem gegenüber zwei Tankstellen und ein
Gewässer befänden. Auch den Gefängnisalltag habe er präzis beschrie-
ben. Sie seien etwa 50 Häftlinge gewesen und hätten sich immer um acht
Uhr im Gefängnishof versammeln müssen. Er habe mit 28 weiteren Gefan-
genen in einem grossen Raum geschlafen. An manchen Tagen habe es
Arbeit gegeben. Die Häftlinge hätten Ball gespielt oder Wäsche gewa-
schen, manche hätten gewebt oder andere Sachen hergestellt und diese
an Besucher verkauft. Er habe ausführlich beschrieben, wo das Gerichts-
gebäude sei, wie viele Personen an der Gerichtsverhandlung anwesend
gewesen seien, welche Anschuldigungen der Richter ihm vorgelesen und
worüber er ihn befragt habe (sein Leben, Kindheit und Familie, Kontakte
zu den Taliban und wie es zum Vorfall gekommen sei). Der Beschwerde-
führer habe nicht verstanden, weshalb der SEM-Mitarbeiter ihm an der An-
hörung wiederholt dieselbe Frage gestellt habe. Er habe die Anhörungs-
methode des SEM nicht gekannt und sich verletzt gefühlt; sein soziales
und kulturelles Umfeld sei zu berücksichtigen und dürfe nicht an europäi-
schen Standards gemessen werden.
Zu den Besuchen der Taliban bei seiner Familie könne er nur das wieder-
geben, was ihm die Mutter und der Onkel erzählt hätten. Weder seine Fa-
milie noch er selber hätten diese Besuche protokolliert, und exakte Daten
dokumentiere man in Afghanistan nicht. Für ihn und seine Familie sei wich-
tig zu wissen, dass er von den Taliban gesucht werde; in welchem Abstand
sie ihn zu Hause gesucht hätten, sei bedeutungslos. Das reduzierte Be-
weismass bei der Glaubhaftmachung lasse durchaus Raum für gewisse
Einwände und Zweifel an den Vorbringen der asylsuchenden Person. Die
Angaben des Beschwerdeführers seien unter Berücksichtigung der erlitte-
nen Nachteile an Leib und Leben und der soziokulturellen Gepflogenheiten
in seiner Heimat substanziiert, plausibel sowie logisch und damit glaubhaft.
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Das afghanische Justizsystem weise wegen der instabilen Innenpolitik und
der Korruption Mängel auf. Der Beschwerdeführer sei weder über seine
Rechte informiert worden noch habe er ein faires Verfahren und schriftliche
Dokumente erhalten. Er sei in der Untersuchungshaft gefoltert worden. Die
ihm auferlegte sechsjährige Gefängnisstrafe sei unbegründet und unver-
hältnismässig. Er werde von den afghanischen Behörden gezielt verfolgt,
weil er aus dem Gefängnis geflohen sei. Auch seitens der Taliban, einer
quasi-staatlichen Organisation, werde er gezielt gesucht und verfolgt.
Diese verfüge über ein landesweit verzweigtes Netz an Informanten und
die Möglichkeit, gezielt Personen einzuschüchtern, zu entführen und zu tö-
ten. Der Beschwerdeführer habe daher begründete Furcht, in Zukunft so-
wohl seitens der afghanischen Regierung als auch der Taliban ernsthaften
Nachteilen und unmenschlicher Behandlung ausgesetzt zu werden, wes-
halb ihm Asyl zu gewähren oder er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen
sei.
5.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach dem Aktenstudium zum
Schluss, dass die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer vorgebrachten
Asylgründe wenn auch nicht durchwegs mit zutreffender Begründung, so
im Ergebnis doch zu Recht als unglaubhaft beurteilt hat.
5.1 Der Beschwerdeführer gab zu Protokoll, dass Reisende im Gebiet, in
dem er jeweils mit dem Traktor unterwegs in die Stadt D._______ gewesen
sei, immer von der Polizei kontrolliert worden seien (A23 F45). Angesichts
dieses Umstandes erscheint nicht plausibel, dass er einen fremden Mann,
der einen Sack mit sich führte, auf seinem Traktor mitfahren liess, ohne
sich vorher den Inhalt des Sackes anzusehen. Dass er, der nach dem Tod
des Vaters als ältester Sohn mit Unterstützung eines Onkels den grossen
Landwirtschaftsbetrieb der Familie führte und überdies für die (…) jüngeren
Geschwister verantwortlich war (A23 F16-19, 23-28), ein derartiges Risiko
eingegangen wäre, ist kaum nachvollziehbar. Er machte auch nicht gel-
tend, der Minentransporteur habe ihn dazu gezwungen, ihn mitzunehmen.
5.2 Bei der Lektüre des Anhörungsprotokolls fällt auf, dass sich die Erzähl-
dichte in der freien Schilderung der Asylgründe (A23 F45-50) bei den ver-
schiedenen Vorbringen teilweise stark unterscheidet. Zunächst erzählte
der Beschwerdeführer, wie er bei seinen Traktorfahrten in die Stadt
D._______ jeweils Leute mitfahren liess. Den Ablauf der Polizeikontrolle,
die zur Entdeckung der Minen im Gepäck eines Mitfahrers geführt haben
soll, sowie die gegenseitigen Schuldzuweisungen, wem der Sack gehöre,
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schilderte er ausführlich und anschaulich. Daraus kann allerdings nicht
ohne Weiteres auf die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens geschlossen
werden, zumal der Beschwerdeführer auf seinen Fahrten in die Stadt Poli-
zeikontrollen regelmässig sowohl selbst erlebt als auch bei anderen Rei-
senden beobachtet haben dürfte.
Zu den geltend gemachten Schlägen durch die Polizisten nach der Entde-
ckung der Minen gab er an, man habe ihn (bzw. «uns») zunächst mit dem
Kolben einer Waffe auf den Kopf geschlagen und ihn (bzw. «uns») später
beim Verhör in einem Keller mit einer Peitsche «geschlagen». Die Aus-
sage, er sei «gefoltert» worden, präzisierte er nicht weiter (A23 F45). Das
Foltervorbringen wird auch in der Beschwerde nicht näher erläutert. Auch
die spontane Erzählung über die ersten zwei Monate des vorgebrachten
Gefängnisaufenthaltes sowie die anschliessende Gerichtsverhandlung fiel
mit vier Sätzen sehr knapp aus (A23 F47). Die darauffolgenden Aussagen
(in freier Erzählung) zu der Vorführung beim Richter, der Mitteilung der
Strafe, den Besuchen der Mutter im Gefängnis, dem Überfall der Taliban
auf das Gefängnis und der Flucht der Insassen sind teils vage und ober-
flächlich, teils widersprüchlich ausgefallen. So sprach der Beschwerdefüh-
rer hinsichtlich der Befragung durch den Richter von «diesen Anschuldi-
gungen» und «solchen Sachen», ohne diese von sich aus zu konkretisie-
ren. Seine Aussagen zu den Besuchen der Mutter beschränkten sich da-
rauf, sie habe ihn ein bis zwei Mal die Woche besucht und ihm «jedes Mal
Kleider, Früchte, getrocknete Früchte und solche Sachen» mitgebracht.
Die Angaben des Beschwerdeführers zur Anzahl Häftlinge, die nicht den
Taliban angehört und ebenfalls die Gelegenheit zur Flucht ergriffen hätten,
sind widersprüchlich ausgefallen: «einige» respektive «viele» Gefängnisin-
sassen» beziehungsweise «alle Leute» und «jeder» seien geflüchtet (A23
F48).
5.3 Die Antworten des Beschwerdeführers auf konkrete Fragen des SEM-
Mitarbeiters zum Gefängnisaufenthalt sind nicht hinreichend substanziiert.
Sowohl die vorgebrachten Besuche der Mutter im Gefängnis (A23 54, 61)
als auch den übrigen Gefängnisalltag (A23 F96-99) beschrieb er – entge-
gen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht – nur oberflächlich und all-
gemein; zum Gefängnisalltag äusserte er sich überdies grösstenteils in
«wir»-Form. Die diesbezüglichen Antworten enthalten insbesondere keine
erlebnisgeprägten Aussagen zu seinem persönlichen Tagesablauf wäh-
rend der vorgebrachten viermonatigen Haft. Dass er keine Angaben zu den
Sicherheitsvorkehren im Gefängnis machen konnte respektive während
der Haft keine Sicherheitsleute gesehen haben will (A23 F104), stellt ein
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weiteres Unglaubhaftigkeitselement dar. Aus dem Umstand, dass er im Zu-
sammenhang mit der Schilderung der Massenflucht aus dem Gefängnis
angab, gegenüber diesem befänden sich zwei Tankstellen und in der Nähe
ein Gewässer (A23 F48), und dass er sagte, das Gefängnis habe drei
grosse Türen (A23 F103), kann – entgegen der in der Beschwerde vertre-
tenen Auffassung – nicht auf die Glaubhaftigkeit einer Inhaftierung aus den
geltend gemachten Gründen geschlossen werden. Da gemäss seinen An-
gaben das Gefängnis nur zirka 10 Kilometer von seinem Herkunftsort
C._______ entfernt liegt (A23 F105), ist davon auszugehen, dass das Ge-
fängnisgebäude (zumindest von aussen), sein Standort und die Umgebung
ihm bekannt waren.
5.4 Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerde-
führer sei nicht in der Lage gewesen, die vorgebrachte sechsstündige Ge-
richtsverhandlung detailliert zu schildern und konkrete Fragen – Datum der
Verhandlung, Name des Richters, Funktion der anderen anwesenden Per-
sonen, genaue Gerichtsbezeichnung, Gespräche, Bezeichnung des ihm
zur Last gelegten Deliktes bzw. der strafrechtlichen Bestimmung sowie Be-
nennung der Person, die er mitgenommen habe – substanziiert zu beant-
worten. Dieser Einschätzung der Vorinstanz ist entgegenzuhalten, dass
von einem Landwirt mit sechsjähriger Schuldbildung nicht erwartet werden
kann, dass er sich an das genaue Datum einer Gerichtsverhandlung und
den Namen des Richters erinnern kann – dies umso weniger, als der Be-
schwerdeführer erst zweidreiviertel Jahre nach der Einreise in die Schweiz
zu seinen Asylgründen befragt wurde. Die genaue Bezeichnung des Ge-
richts und die strafrechtliche Bestimmung, gestützt auf die er verurteilt wor-
den sein soll, braucht er ebenfalls nicht zu kennen. Die Funktionen der an
der Verhandlung anwesenden Personen hat er teilweise genannt (A23
F85, 91 f.). Dass er diese Personen auch nach beinahe drei Jahren genau
beschreiben können muss (A23 F93), kann ebenfalls nicht erwartet wer-
den. Ferner ist nicht ersichtlich, weshalb der Transporteur der Minen ihm
seinen Namen hätte nennen sollen. Trotzdem kann dem Beschwerdeführer
nicht geglaubt werden, dass er zwei Monate nach der vorgebrachten Inhaf-
tierung wegen des Transportes von für einen geplanten Anschlag bestimm-
ten Minen zu einer sechsjährigen Gefängnisstrafe verurteilt worden sein
soll. Seine Aussagen an der Anhörung zum Inhalt der sechsstündigen Ge-
richtsverhandlung – insbesondere auch diejenigen in freier Erzählung (A23
F47 f., vgl. auch E. 5.2) – erscheinen zu wenig substanziiert und detailliert.
Er gab zu Protokoll, der Richter habe ihm die gegen ihn vorliegenden Vor-
würfe beziehungsweise Anschuldigungen genannt und ihn gefragt, ob er
diese akzeptiere, was er verneint habe (A23 F47 f.). Vom SEM-Mitarbeiter
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nach dem konkreten Delikt gefragt, antwortete er, die Behörden «haben
mich mit Minen erwischt und sie meinten, wir hatten vor, unschuldige Men-
schen und die Behörden umzubringen» (A23 F76). Der Richter habe ihn
auch gefragt, ob er für die Taliban, den IS oder eine andere Gruppierung
arbeite, und er habe geantwortet, dass er keiner solchen angehöre (A23
F85-89). Selbst wenn der Beschwerdeführer wider Erwarten den Minen-
transporteur trotz des Risikos einer Entdeckung in einer Polizeikontrolle
hätte mitfahren lassen (vgl. E. 5.1), vermag er mit diesen wenigen Angaben
nicht glaubhaft darzutun, dass er – anstelle des fremden Mitfahrers – als
Besitzer der Minen und Hauptverantwortlicher für einen geplanten An-
schlag zu sechs Jahren Haft verurteilt worden sei. Seine Aussage, er habe
den Richter während der viermonatigen Haft einmal gesehen und dieser
habe ihm an der Gerichtsverhandlung gesagt, er solle «auf die weiteren
Verfahren» warten (A23 F78), deutet eher darauf hin, dass es sich bei der
Verhandlung – sofern eine solche überhaupt stattgefunden hat – um einen
Haftüberprüfungstermin handelte. Als Inhaber eines grossen Landwirt-
schaftsbetriebs dürften der Beschwerdeführer beziehungsweise seine Fa-
milie in der Region bekannt und respektiert gewesen sein und auch über
die finanziellen Mittel verfügt haben, sich anwaltlich vertreten zu lassen
oder sich freizukaufen.
5.5 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe zwei Monate nach der
Verurteilung zu einer sechsjährigen Haftstrafe bei einer Befreiungsaktion
der Taliban für deren eigene Leute aus dem Gefängnis fliehen können.
Seine Aussagen zu dieser Flucht erscheinen ebenfalls als unglaubhaft. So
machte er keinerlei konkrete Angaben dazu, wie ihm persönlich – trotz ei-
nes bei einer Schiesserei verletzten Fusses – die Flucht gelungen sei. Sein
Erklärungsversuch, wie er auch den das Gefängnis stürmenden Taliban
entkommen sei, überzeugt nicht (A23 F48, 94 f.; vgl. auch E. 5.6). Da er
weder die Verurteilung zu einer sechsjährigen Haftstrafe noch die Flucht
aus dem Gefängnis glaubhaft machen konnte, wird auch der geltend ge-
machten Verfolgung durch die afghanischen Behörden respektive der
Furcht vor einer zukünftigen solchen Verfolgung die Grundlage entzogen.
Seine Aussagen an der Anhörung zur behördlichen Suche nach ihm nach
der Ausreise sind denn auch substanzarm ausgefallen (A23 F69-73).
5.6 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, er werde auch von
den Taliban gesucht und verfolgt. In freier Erzählung gab er zu Protokoll,
er habe nach der Flucht aus dem Gefängnis von seinem Onkel erfahren,
dass sich die Taliban während der Haft zwei bis drei Mal respektive drei bis
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vier Mal bei ihm zu Hause nach ihm erkundigt und gesagt hätten, sie wür-
den ihn steinigen, wenn sie ihn finden würden, weil er den Minentranspor-
teur an die Behörden verraten habe (A23 F50). Kurz darauf sagte er im
Widerspruch dazu, seine Mutter habe ihm bei jedem Gefängnisbesuch er-
zählt, die Taliban seien vor ein paar Tagen bei ihr vorbeigekommen (A23
F54). Bei ein bis zwei Gefängnisbesuchen der Mutter pro Woche (A23 F48)
wären die Taliban nach dieser Version während der viermonatigen Haft
zirka 17 bis 34 Mal im Elternhaus des Beschwerdeführers erschienen. Ge-
rade bei derart häufigen Vorsprachen der Taliban bei der Mutter wäre zu
erwarten gewesen, dass er sich detaillierter dazu hätte äussern können,
als er dies getan hat (A23 F54-62). Dass die Taliban ihn während seiner
Haft bei ihm zu Hause gesucht respektive sich dort nach ihm erkundigt
haben sollen, ist überdies auch deshalb nicht plausibel, als er im gleichen
Gefängnis wie der Minentransporteur eingesessen haben soll und dies den
Taliban somit bekannt gewesen sein müsste, so dass sich Besuche bei der
Mutter erübrigt hätten. Hätten die Taliban seiner habhaft werden wollen,
hätten sie dies bei der Stürmung des Gefängnisses ohne Weiteres tun kön-
nen, statt ihn entweichen zu lassen und ihn dann wiederum im Elternhaus
suchen zu müssen (A23 F63). Inwiefern die dargelegten Mängel in den
Aussagen des Beschwerdeführers mit dessen sozialer und kultureller Her-
kunft erklärt werden könnten, ist nicht ersichtlich und wird in der Be-
schwerde auch nicht substanziiert dargetan. Er vermochte somit weder
eine Verfolgung durch die afghanischen Behörden noch durch die Taliban
glaubhaft zu machen.
5.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist, eine im Zeitpunkt der Ausreise aus Afghanistan bestehende
oder unmittelbar drohende asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante
Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft
zu machen. Gleichzeitig liegen keine konkreten Anhaltspunkte für eine für
die Flüchtlingseigenschaft relevante Verfolgung vor, welche ihm heute bei
einer (hypothetischen) Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft drohen würde. Die Vorinstanz hat
demzufolge im Ergebnis zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und
das Asylgesuch abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Der Be-
schwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthalts-
bewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die
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Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.2 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich nicht der Schluss, der
Beschwerdeführer sei im heutigen Zeitpunkt in seinem Heimatstaat nicht
gefährdet. Eine solche Gefährdung ist aber nur unter dem Aspekt von
Art. 83 Abs. 3 oder 4 AIG zu prüfen, wonach der Wegweisungsvollzug für
ausländische Personen nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflich-
tungen der Schweiz einer Weiterreise in den Heimat-, Herkunfts- oder in
einen Drittstaat entgegenstehen, beziehungsweise unzumutbar sein kann,
wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie
Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret
gefährdet sind. Der Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund der ak-
tuellen Situation in Afghanistan hat das SEM mit der Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
Rechnung getragen. Da die Vollzugshindernisse alternativer Natur sind
(vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4), ist vorliegend die Frage der Zulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs nicht zu prüfen. Im Rahmen einer allfälligen späte-
ren Aufhebung der vorläufigen Aufnahme wäre ex nunc zu prüfen, ob der
Vollzug der Wegweisung völkerrechtlich zulässig, zumutbar und möglich ist
(vgl. Art. 84 Abs. 2 i.V.m. Art. 83 AIG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten in der Höhe von
Fr. 750.– grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63
Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173. 320.2]). Da dieser nach wie vor als prozessual bedürftig zu erach-
ten ist, ist die mit Verfügung vom 28. September 2018 gewährte unentgelt-
liche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht zu widerru-
fen. Folglich sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5363/2018
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Mia Fuchs Jacqueline Augsburger
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