Abtei lung IV
D-5364/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . A u g u s t 2 0 1 0
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
A._______, geboren (...), Äthiopien, alias B._______,
geboren (...), Eritrea, alias C._______, geboren (...),
Eritrea,
vertreten durch LL.M. lic. iur. Susanne Sadri,
(...),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 15. Juli 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5364/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin - ohne Einreichung von Identitäts-
dokumenten - am 22. Juli 2009 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass sie im Rahmen der Erstbefragung vom 10. August 2009 im
Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ sowie der am gleichen
Ort durchgeführten Anhörung vom 15. September 2009 im Wesent-
lichen geltend machte, sie sei eritreische Staatsangehörige tigrinischer
Ethnie und sei in Addis Abeba geboren worden,
dass ihre Familie nach Eritrea deportiert worden sei, als sie neun
Jahre alt gewesen sei, sie jedoch aufgrund einer Hautkrankheit nicht
habe mitgehen können, weshalb sie fortan bei ihrem Koranlehrer ge-
wohnt habe,
dass sie nach einem Jahr zu einer Frau namens C._______ gezogen
sei, für die sie sehr hart habe arbeiten müssen und die sie aufgrund
ihrer eritreischen Staatsangehörigkeit sehr schlecht behandelt habe,
dass C._______ sie insbesondere geschlagen und ihr gedroht habe,
sie wegen ihrer eritreischen Staatsangehörigkeit bei der Polizei
anzuzeigen,
dass sie - die Beschwerdeführerin - sich deshalb am 24. Juni 2009
nach Addis Abeba begeben habe, von wo sie am 30. Juni 2009 mit der
Hilfe eines Freundes ihres Vaters per LKW nach Dschibuti gefahren
sei,
dass sie nach einem Aufenthalt von sechzehn Tagen mit der Hilfe
eines Schleppers von Dschibuti nach Paris geflogen sei, von wo sie
unter Umgehung der Grenzkontrolle per Auto in die Schweiz eingereist
sei,
dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen auf die Protokolle
bei den Akten verwiesen wird,
dass das BFM am 4. Januar 2010 die Schweizer Vertretung in Addis
Abeba hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten
Vorbringen um nähere Abklärungen ersuchte,
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dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin am 21. Juni 2010 Ge-
legenheit gab, sich zum Bericht der Vertretung in Addis Abeba vom 19.
April 2010 zu äussern,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihrer neu mandatierten
Rechtsvertreterin vom 6. Juli 2010 zu den Abklärungsergebnissen
Stellung nahm,
dass das BFM mit Verfügung vom 15. Juli 2010 - eröffnet am 19. Juli
2010 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch der Be-
schwerdeführerin nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz ver-
fügte und deren Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, aus dem
Botschaftsbericht vom 19. April 2010 gehe hervor, dass es sich bei der
Beschwerdeführerin entgegen ihrer Behauptung um eine äthiopische
Staatsangehörige handle und sie bis zum Jahre 2006 zusammen mit
ihrer Mutter und ihren Geschwistern in D._______ gelebt habe,
dass ihre Eltern aus E._______, Region F._______, stammen würden
und der Bruder für die Beschwerdeführerin über eine
Vermittlungsagentur eine Anstellung in Qatar organisiert habe,
dass die Beschwerdeführerin einen äthiopischen Reisepass besessen
und im April 2006 Äthiopien auf legalem Weg verlassen habe sowie
zusammen mit ihren Arbeitgebern von Qatar in die Schweiz gereist
sei, wo sie sich nach ihrer Ankunft abgesetzt habe,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom
6. Juli 2010 eingeräumt habe, aus Angst vor ihren Eltern und auf Rat
eines in Genf wohnhaften Eritreers falsche Angaben zu ihrer
Nationalität und ihren Asylgründen gemacht zu haben,
dass sie in Äthiopien Probleme gehabt habe, da sie ihr Vater mit einem
viel älteren Mann habe verheiraten wollen,
dass ihr Bruder ihr mit gefälschten Dokumenten einen Reisepass und
einen Arbeitsvertrag als Hausmädchen in Qatar organisiert habe, wo
sie wie eine Sklavin habe arbeiten müssen und der Arbeitgeber sie
geschlagen und vergewaltigt habe,
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dass die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall versucht habe, die
Behörden über ihre Identität zu täuschen, indem sie offensichtlich eine
falsche Staatsangehörigkeit angegeben habe, um so Vorteile im Asyl -
verfahren zu erlangen,
dass daher den gesamten Vorbringen in Bezug auf Eritrea die Grund-
lage entzogen sei, da es sich bei der Beschwerdeführerin er-
wiesenermassen um eine äthiopische Staatsangehörige handle,
dass daran auch die Argumentation der Beschwerdeführerin in ihrer
Stellungnahme nichts zu ändern vermöge, zumal die begangene
Identitätstäuschung eine grobe Verletzung der gesetzlichen Mitwir-
kungspflicht darstelle,
dass die Auswechslung ihrer geltend gemachten Asylgründe in der
Stellungnahme zu den Abklärungsergebnissen als nachgeschobene
Sachverhaltsanpassung und damit als nicht glaubhaft zu qualifizieren
sei,
dass es offenkundig sei, dass die Beschwerdeführerin die neuen
Asylgründe nachträglich erfunden habe, da das Verfahren nicht den
von ihr gewünschten Verlauf genommen habe,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu
verweisen ist,
dass die Beschwerdeführerin - handelnd durch ihre Rechtsvertreterin -
mit Eingabe vom 26. Juli 2010 (Poststempel) gegen diesen Entscheid
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei be-
antragte, es sei der negative Entscheid des BFM vom 15. Juli 2010
aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die Behandlung ihres
Asylgesuchs fortzusetzen,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses ersuchte,
dass in Bezug auf die Beschwerdebegründung auf die Beschwerde-
schrift zu verweisen ist,
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dass der Rechtsmittelschrift eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung
vom 26. Juli 2010 beilag,
dass die vorinstanzlichen Akten am 28. Juli 2010 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der
Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG getroffen hat,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
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schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und
die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüfte, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende die
Behörden über ihre Identität täuschen und diese Täuschung aufgrund
der Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer
Beweismittel feststeht (Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG),
dass der Begriff der Identität im asylrechtlichen Sinn unter anderem
die Staatsangehörigkeit, die Ethnie, das Geburtsdatum und den Ge-
burtsort umfasst (Art. 1 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),
dass somit die Staatsangehörigkeit unter den Begriff der Identität fällt,
dass die Beschwerdeführerin bis zum heutigen Zeitpunkt keine
rechtsgenüglichen Identitätspapiere eingereicht hat,
dass sie bei der Einreichung des Asylgesuchs sowie anlässlich der
Befragungen geltend machte, sie sei Eritreerin und habe ihre eri -
treische Staatsbürgerschaft durch ihre Eltern erhalten (Akten BFM
A 1/11, S. 1, A 9/15, S. 4),
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dass sie nie einen Pass oder eine Identitätskarte besessen oder be-
antragt habe (Akten BFM A 1/11, S. 4),
dass aus dem Bericht der Schweizer Vertretung in Addis Abeba vom
19. April 2010 jedoch hervorgeht, dass die Eltern der Beschwerde-
führerin aus E._______, Region F._______ (Äthiopien), stammen, die
Beschwerdeführerin die äthiopische Staatsangehörigkeit besitzt und
sie über einen äthiopischen Pass verfügt, mit dem sie Äthiopien legal
verlassen hat,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 6. Juli 2010
sowie in der Rechtsmittelschrift einräumte, im vorliegenden Asylver-
fahren falsche Angaben zu ihrer Nationalität und zu ihren Asylgründen
gemacht zu haben,
dass das Bundesverwaltungsgericht daher zum Schluss gelangt, die
Beschwerdeführerin habe die Asylbehörden über ihre Staatsangehö-
rigkeit getäuscht,
dass vorliegend eine Identitätstäuschung mit genügender Sicherheit
feststeht (vgl. EMARK 2003 Nr. 27 S. 174 ff.),
dass an dieser Einschätzung auch die von der Beschwerdeführerin in
ihrer Stellungnahme vom 6. Juli 2010 sowie in der Rechtsmittelschrift
erhobene Behauptung, wonach sie aus Angst und Verzweiflung
gegenüber den schweizerischen Behörden falsche Angaben hinsicht-
lich ihrer Nationalität gemacht habe, nichts ändert, zumal der Grund
für die begangene Identitätstäuschung irrelevant ist,
dass überdies der in der Rechtsmittelschrift erhobene Einwand,
wonach im vorliegenden Fall gestützt auf Art. 34 Abs. 3 Bst. b und c
AsylG (recte: Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG) kein Nichteintretens-
entscheid ergehen dürfe, schon deshalb unzutreffend ist, da die Be-
stimmung von Art. 32 Abs. 3 AsylG lediglich bei Nichteintreten gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zur Anwendung kommt,
dass nach dem Gesagten das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2
Bst. b AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin
nicht eingetreten ist,
dass bei dieser Sachlage die von der Beschwerdeführerin in ihrer
Stellungnahme vom 6. Juli 2010 beziehungsweise in der Rechts-
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mittelschrift geltend gemachten Verfolgungsvorbringen nicht auf ihre
Begründetheit zu überprüfen sind, weswegen darauf nicht weiter ein-
zugehen ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vor-
liegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem
kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde (vgl.
Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE]
2008/34 E. 9.2),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn
der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
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dass sich aus den Akten und den Ausführungen in der Beschwerde
keine Anhaltspunkte ergeben, aufgrund derer allenfalls zu schliessen
wäre, das Bundesamt habe den Vollzug der Wegweisung in Verletzung
der landes- und völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz als zu-
lässig bezeichnet, zumal die von ihr in der Stellungnahme vom 6. Juli
2010 beziehungsweise in der Rechtsmittelschrift vorgebrachten Ver-
folgungsvorbringen in Bezug auf das Heimatland Äthiopien nicht
glaubhaft sind (vgl. dazu die zutreffenden Ausführungen in der an-
gefochtenen Verfügung [Ziffer I]),
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die allgemeine Lage in Äthiopien nicht auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführerin schliessen
lässt,
dass es sich bei der Beschwerdeführerin zudem um eine - soweit
aktenkundig - gesunde junge Frau handelt, die in ihrer Heimat über ein
Beziehungsnetz verfügt, das sie bei einer Rückkehr nötigenfalls
unterstützen kann,
dass sie zudem über mehrjährige Arbeitserfahrung im Ausland verfügt,
weshalb davon auszugehen ist, sie könne sich in ihrer Heimat auch in
wirtschaftlicher Hinsicht wieder integrieren,
das demnach weder die allgemeine Lage in Äthiopien noch individuelle
Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der Be-
schwerdeführerin sprechen, weshalb der Vollzug der Wegweisung als
zumutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
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dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache gegen-
standslos wird,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen
ist, da die Begehren - wie sich aus den vorliegenden Erwägungen er-
gibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen
Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben; Bei-
lage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand:
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