B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5364/2015
plo
Ur t e i l vom 3 0 . J u n i 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter William Waeber, Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 31. Juli 2015 / N (…).
D-5364/2015
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer fragte am (…) im (…) um Asyl nach. Dort wurde
er am (…) zu seinen Personalien und summarisch zu seinem Reiseweg
und zu seinen Fluchtgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am
(…) wurde ihm vom BFM (heute: SEM) die Einreise in die Schweiz bewilligt
und er wurde für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens
dem Kanton B._______ zugewiesen. Am (..) wurde er von einem Mitarbei-
ter des SEM in Bern-Wabern vertieft angehört.
A.b Anlässlich der Befragungen machte er im Wesentlichen geltend, er sei
sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und stamme aus
C._______ ([…]), wo er – mit Unterbrüchen – bis zum Alter von 15 Jahren
die Schule besucht habe. Zwei seiner vier Brüder seien bei den "Liberation
Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) gewesen und im Krieg gestorben. Er selber
habe die LTTE auch während mehrerer Jahre unterstützt, indem er als
Chauffeur Waren beziehungsweise Waren und auch Personen transpor-
tiert habe. Während des Krieges sei er mit seiner Familie vorübergehend
nach D._______ ([…]) geflohen. Im März 2009 habe er sich der "Sri Lanka
Army" (SLA) ergeben. Er sei dann nach E._______ ([…]) gebracht und dort
von Angehörigen der SLA sowie des "Criminal Investigation Department"
(CID) befragt worden; dabei sei ihm vorgeworfen worden, eine "LTTE-Per-
son" zu sein. Anschliessend sei er zunächst in ein SLA-Camp in einem
Schulhaus in F._______, später in ein Flüchtlingslager namens G._______
und zuletzt in ein Flüchtlingslager namens H._______ in I._______([…])
gebracht worden; in letzterem hätten sich auch seine Mutter und einer sei-
ner Brüder befunden.
Im Zuge der Wiederansiedlungen habe er etwa Mitte März 2010 mit seiner
Familie nach C._______ zurückkehren können. Dort sei er aber mehrmals
von Leuten des CID gesucht worden. Im März 2013 sei er in seinem El-
ternhaus abgeholt und ins Camp von J._______ gebracht worden, wo er
nicht nur befragt, sondern auch geschlagen und misshandelt worden sei.
Nach der Freilassung habe er einer wöchentlichen Meldepflicht unterstan-
den. Dieser Meldepflicht sei er einige Male nachgekommen, bis es seiner
Mutter gelungen sei, für ihn einen Schlepper zu organisieren. Am 26. Mai
2013 sei er in Begleitung des Schleppers von Colombo aus mit seinem
eigenen Pass auf dem Luftweg nach Istanbul und schliesslich – mit einem
ihm nicht zustehenden indischen Pass – nach K._______ gereist. Wie er
später erfahren habe, sei er nach seiner Ausreise erneut von Angehörigen
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des CID und Soldaten der SLA zu Hause gesucht worden. In der Schweiz
habe er zu Ehren seiner beiden verstorbenen Brüder an Helden-Gedenk-
feiern der LTTE teilgenommen.
A.c Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerde-
führer den ihm nicht zustehenden indischen Reisepass, eine beglaubigte
Kopie seiner Geburtsurkunde, eine Kopie seiner sri-lankischen Identitäts-
karte, eine Faxkopie eines Referenzschreibens eines Mitglieds des (…) so-
wie zwei dem Internet entnommene und auf Fotopapier ausgedruckte,
seine beiden verstorbenen Brüder betreffende Bilder zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 31. Juli 2015 – eröffnet am 3. August 2015 – lehnte das
SEM das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen des Be-
schwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft stand. Gleichzeitig ordnete
es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an, erachtete
den Vollzug der Wegweisung in den Herkunfts- beziehungsweise Heimat-
staat oder in einen Drittstaat jedoch im gegenwärtigen Zeitpunkt als nicht
zumutbar und ordnete die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an.
C.
Der Beschwerdeführer beantragte beim Bundesverwaltungsgericht mit
Eingabe vom 2. September 2015, es sei die vorinstanzliche Verfügung vom
31. Juli 2015 "vollumfänglich aufzuheben" und ihm Asyl zu gewähren.
Gleichzeitig sei festzustellen, dass die vom SEM verfügte vorläufige Auf-
nahme "nicht Gegenstand dieser Beschwerde" sei und somit "unverändert
bestehen" bleibe. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihm die unentgeltli-
che Rechtspflege zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses zu verzichten.
D.
D.a Mit Zwischenverfügung vom 7. September 2015 teilte der damalige In-
struktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer
mit, er dürfe – ungeachtet der von der Vorinstanz verfügten vorläufigen
Aufnahme – gestützt auf Art. 42 AsylG (SR 142.31) den Abschluss des Ver-
fahrens in der Schweiz abwarten. Des Weiteren wies er die Gesuche um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63
Abs. 4 VwVG) mit der Begründung der nicht nachgewiesenen Bedürftigkeit
ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 22. September 2015
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einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– zu leisten, andernfalls
auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.
D.b Nachdem der Beschwerdeführer am 14. September 2015 eine am
9. September 2015 vom (…) ausgestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestäti-
gung eingereicht hatte, hiess das Bundesverwaltungsgericht am 16. Sep-
tember 2015 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
wiedererwägungsweise gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses.
E.
E.a Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die Akten am 17. März
2017 an das SEM und setzte diesem zur Einreichung einer Vernehmlas-
sung Frist an.
E.b Mit Vernehmlassung vom 3. April 2017 beantragte das SEM sinnge-
mäss die Abweisung der Beschwerde. Auf vier Seiten der Eingabe werde
der bereits bekannte Sachverhalt wiederholt und auf zwei weiteren Seiten
versuche der Beschwerdeführer, die zahlreichen erheblichen Widersprü-
che auf seine Traumatisierung zurückzuführen. Dabei falle aber auf, dass
sich in den Akten keinerlei ärztliche Berichte betreffend den Gesundheits-
zustand des Beschwerdeführers befänden, obwohl dieser sich gemäss den
von seiner damalige Rechtsvertretung in der Anhörung vom 2. Juli 2015
gemachten Aussagen in ärztlicher Behandlung befinde und psychiatrische
Hilfe erhalte.
E.c Der Beschwerdeführer nahm am 27. April 2017 (Poststempel: 28. April
2017) zur Vernehmlassung des SEM Stellung. Trotz der Traumatisierung
habe er sich "nicht aktiv darum bemüht", einen Arzt aufzusuchen, weil er
habe vermeiden wollen, über die traumatisierenden Ereignisse nachzuden-
ken; es gehe ihm nämlich besser, wenn er möglichst wenig darüber nach-
denke und die Ereignisse verdränge. Er habe aber dem Sozialarbeiter der
(…) gemeldet, dass er zu einem Arzt möchte, doch habe dieser seine
Nachfrage nicht beachtet. Erst nach Erhalt der Stellungnahme des SEM
habe er beim Sozialarbeiter wegen eines Arzttermins insistiert. Dieser Ter-
min finde nun am 16. Mai 2017 statt.
E.d Am 19. Mai 2017 reichte der Beschwerdeführer – jeweils im Original –
ein in englischer Sprache abgefasstes, auf den 21. April 2016 datiertes
Schreiben seiner nach wie vor in C._______ wohnhaften Mutter und ein
Foto des Schreins, der anlässlich des "Märtyrertags" am 27. November
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2016 in H._______ zum Gedenken an seine beiden verstorbenen Brüder
aufgestellt worden sei, samt Zustellcouvert zu den Akten.
E.e Am 30. Mai 2017 gingen beim Bundesverwaltungsgericht zwei Fotos
beziehungsweise ausgedruckte Screenshots ein. Das erste Bild zeige
seine beiden verstorbenen Brüder und sei von einer Gruppe, die Märtyrer
gedenke, auf "Facebook" publiziert worden, während das zweite, dem In-
ternet entnommene Bild nur den jüngeren Bruder zeige. Nunmehr kenne
er auch das genaue Todesdatum seines jüngeren Bruders; es sei der
4. August 2001.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert, weshalb auf
die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde unter Vorbehalt der
nachfolgenden Ausführungen (vgl. E. 3) einzutreten ist (Art. 105 und
Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
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richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Das SEM hat in seiner Verfügung vom 31. Juli 2015 die vorläufige Auf-
nahme des Beschwerdeführers zufolge Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs angeordnet. In der Beschwerde vom 2. September 2015
wurde einerseits um "vollumfängliche Aufhebung" der vorinstanzlichen Ver-
fügung (Rechtsbegehren [1]), andererseits um Feststellung, dass die am
31. Juli 2015 verfügte vorläufige Aufnahme nicht Gegenstand dieser Be-
schwerde sei und somit "unverändert bestehen" bleibe (Rechtsbegehren
[2]), ersucht. Daraus ergibt sich, dass sich das vorliegende Beschwerde-
verfahren nur noch auf die Fragen beschränkt, ob der Beschwerdeführer
die Flüchtlingseigenschaft erfüllt und ob ihm deswegen Asyl zu gewähren
und auf die Wegweisung zu verzichten oder ob er zumindest als Flüchtling
vorläufig aufzunehmen ist. Im Weiteren ist festzustellen, dass die in der
angefochtenen Verfügung angeordnete vorläufige Aufnahme von Geset-
zes wegen erst mit der Ausfällung des vorliegenden letztinstanzlichen Ur-
teils in Rechtskraft erwachsen kann (vgl. dazu das Referenzurteil
D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015, E. 8.3 S. 21, m.w.H.).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine
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Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Rich-
tigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwie-
gen oder nicht (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 [S. 142 f.]).
5.
5.1 Das SEM äusserte in seiner angefochtenen Verfügung vorab gewich-
tige Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers.
5.1.1 So wiesen seine Aussagen zur angeblichen Verfolgung durch das
CID und die sri-lankische Armee massive Widersprüche auf. Während er
etwa anlässlich der BzP zu Protokoll gegeben habe, im März 2013 festge-
nommen und einen Monat lang im Camp von J._______ täglich vier- bis
fünfmal befragt und geschlagen worden zu sein (vgl. Akten SEM A17 S. 7
f.), habe er in der Anhörung vom 2. Juli 2015 ausgeführt, er sei etwa einen
Monat vor seiner Ausreise von CID-Leuten am Morgen verhaftet und am
selben Tag gegen 17 oder 18 Uhr wieder freigelassen worden (vgl. A34
Antworten auf die Fragen 64 und 74).
Sodann habe der Beschwerdeführer in der BzP angegeben, die LTTE von
2005 bis 2010 unterstützt und als Chauffeur Personen sowie Waren trans-
portiert zu haben; teilweise sei er von den LTTE bis nach Colombo ge-
schickt worden, wobei es auch vorgekommen sei, dass er zwei bis fünf
Stunden lang von den Behörden festgehalten und befragt sowie geschla-
gen worden sei (vgl. A17 S. 7 f.). Demgegenüber habe er in der Anhörung
vom 2. Juli 2015 geltend gemacht, er habe von 2001 bis 2008 als Chauffeur
gearbeitet, dabei aber lediglich Waren transportiert; er habe diese Trans-
porte nur im (…) ausgeführt und dabei nie Probleme mit den sri-lankischen
Behörden gehabt (vgl. A34 Antworten auf die Fragen 38, 101-105, 163-
165, 169-170, 173-174).
Schliesslich habe er sich auch bezüglich seiner beiden Brüder, die Mitglie-
der der LTTE gewesen sein sollen, in Widersprüche verstrickt. Während er
in der BzP zu Protokoll gegeben habe, beide Brüder seien während des
letzten Krieges, mithin im Jahr 2008 oder 2009, innerhalb von nur etwa
einer Woche im Kampf gestorben (vgl. A17 S. 4 f.), habe er in der Anhörung
vom 2. Juli 2015 behauptet, der ältere Bruder L._______ sei am 20. Mai
1998 in einem Gefecht, der jüngere Bruder M._______ etwa am 10. Juni
2001 bei einer Fehlzündung während des Trainings ums Leben gekommen
(vgl. A34 Antworten auf die Fragen 176-181).
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5.1.2 Bereits anlässlich der Anhörung vom 2. Juli 2015 auf die zahlreichen
Ungereimtheiten aufmerksam gemacht, erklärte der Beschwerdeführer, er
sei in der BzP "aufgeregt, durcheinander" gewesen oder habe vieles ver-
gessen (vgl. A34 Antworten auf die Fragen 203 ff.), und hielt an der Rich-
tigkeit seiner zuletzt gemachten Angaben fest.
Wie das SEM in seiner angefochtenen Verfügung zutreffend bemerkte,
weisen die emotionalen Reaktionen und Antworten auf gewisse Fragen,
insbesondere auf solche im Zusammenhang mit (sexuellen) Übergriffen
(vgl. A34 insbesondere S. 6, 7 und 10) darauf hin, dass dem Beschwerde-
führer – auch wenn er trotz angeblichen Arzttermins am 16. Mai 2017 bis
anhin keine entsprechenden ärztlichen Berichte zu den Akten gegeben hat
– in seiner Heimat tatsächlich Traumatisches widerfahren ist. Angesichts
der zahlreichen, wie vorstehend dargelegt ganz unterschiedliche Bereiche
betreffenden Ungereimtheiten erscheint es indessen nicht glaubhaft, dass
dieses Trauma seinen Ursprung in den vom Beschwerdeführer geschilder-
ten Verfolgungsmassnahmen der sri-lankischen Behörden hat.
5.1.3 Mit den Ausführungen in der Beschwerdeschrift (nebst Wiederholun-
gen des anlässlich der Befragungen geschilderten Sachverhaltes Darle-
gungen zur Nervosität und zu den Konzentrationsstörungen, unter denen
er insbesondere in der BzP gelitten habe; vgl. S. 7 ff.) lassen sich die fest-
gestellten Unstimmigkeiten ebenfalls nicht beseitigen, zumal aus dem in
der BzP erstellten Protokoll keine derartigen Probleme ersichtlich sind und
dem Beschwerdeführer im Übrigen auch die in dieser Befragung gemach-
ten Aussagen rückübersetzt wurden und er deren Richtigkeit unterschrift-
lich bestätigte (vgl. A17 S. 9). Auch der Hinweis, zwischen der BzP und der
ausführlichen Anhörung seien fast zwei Jahre verstrichen (vgl. Beschwerde
S. 9), vermag nichts zu ändern.
5.1.4 Schliesslich sind auch die sich bei den Akten befindenden Unterlagen
und Beweismittel nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung des Sach-
verhaltes zu führen. Vor dem Hintergrund der dargelegten Zweifel an der
Glaubhaftigkeit der geschilderten Verfolgungssituation sind – ungeachtet
der Frage ihrer Echtheit – die Faxkopie eines Referenzschreibens eines
Mitglieds des (…) vom 19. Juni 2015 und die auf den 21. April 2016 datierte
Bestätigung der Mutter des Beschwerdeführers als blosse Gefälligkeits-
schreiben zu qualifizieren. In Bezug auf die dem Internet beziehungsweise
"Facebook" entnommenen Fotos ist festzuhalten, dass diese offenbar den
Tod der beiden Brüder in den Jahren 1998 und 2001 betreffen, ohne aber
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Anhaltspunkte für eine aktuelle Verfolgung des Beschwerdeführers in sei-
nem Heimatsstaat zu geben.
5.2 Sodann kann auch der Auffassung des SEM gefolgt werden, die Vor-
bringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flücht-
lingseigenschaft nicht stand.
5.2.1 Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernst-
hafte Nachteile von bestimmter Intensität im Falle einer Rückkehr in den
Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft
befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt
und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen.
Gemäss dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015
vom 15. Juli 2016 vermag eine geltend gemachte Verbindung zu den LTTE
dann eine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im asylrechtlichen
Sinn zu begründen, wenn der betroffenen Person aus Sicht der sri-lanki-
schen Behörden ein Interesse am Wiederaufflammen des tamilischen Se-
paratismus in Sri Lanka zugeschrieben und sie mithin als Gefahr für die
nach dem Krieg wiedergewonnene Einheit des Landes wahrgenommen
wird. Auch wenn nicht nur in besonderem Masse exponierte Personen be-
troffen sind, so sind doch andererseits auch nicht alle Rückkehrenden, die
eine irgendwie geartete tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder ver-
gangene Verbindung zu den LTTE aufweisen, einer flüchtlingsrechtlich re-
levanten Gefahr vor Verfolgung ausgesetzt, sondern nur jene, die aus Sicht
der sri-lankischen Regierung bestrebt sind, den ethnischen Konflikt im
Land wieder aufflammen zu lassen.
5.2.2 Wie vorstehend dargelegt wurde, sind die vom Beschwerdeführer ge-
schilderten behördlichen Verfolgungsmassnahmen nicht glaubhaft. Auch
seine Herkunft aus dem (…), sein Alter, sein mehrjähriger Aufenthalt in der
Schweiz und die geltend gemachte LTTE-Zugehörigkeit seiner beiden nun-
mehr seit über fünfzehn Jahren verstorbenen Brüder lassen – entgegen
der in Beschwerde (vgl. S. 11 f.) vertretenen Auffassung – noch nicht darauf
schliessen, dass der Beschwerdeführer auf der bei der Wiedereinreise am
Flughafen von Colombo abrufbaren "Stop List" (auch: "Black List") oder der
"Watch List" als verdächtige Person oder als Person mit verdächtigem Pro-
fil vermerkt ist (vgl. E-1866/2015 E. 8.2 und 8.5.2). Es kann daher der Auf-
fassung der Vorinstanz gefolgt werden, die genannten Sachverhaltsele-
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mente reichten nicht aus, um den Beschwerdeführer als regierungskriti-
sche oder oppositionelle Person erscheinen zu lassen, weshalb kein hin-
reichend begründeter Anlass zur Annahme bestehe, dass der Beschwer-
deführer bei der Rückkehr Massnahmen zu befürchten habe, welche über
einen "Background Check" (Befragungen, Überprüfung von Ausland-
aufenthalten und Tätigkeiten in Sri Lanka sowie im Ausland) hinausgingen
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6867/2014 vom 25. August
2016).
Schliesslich ergeben sich – wie in der angefochtenen Verfügung ebenfalls
zu Recht bemerkt wurde und entgegen der Auffassung des Beschwerde-
führers (vgl. Beschwerde S. 12 f.) – auch keine Hinweise, dass der Be-
schwerdeführer durch seine – im Übrigen durch keinerlei Unterlagen doku-
mentierte – Teilnahme an Helden-Gedenkfeiern in der Schweiz (vgl. A34
Antwort auf die Fragen 188 f.) den sri-lankischen Behörden beziehungs-
weise deren Spitzeln aufgefallen und für diese identifizierbar wäre.
5.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen des Beschwerde-
führers weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen
an die Flüchtlingseigenschaft standhalten. Es kann darauf verzichtet wer-
den, auf die übrigen Erwägungen der Vorinstanz und die weiteren Darle-
gungen in der Beschwerdeschrift einzugehen.
Das Asylgesuch wurde vom SEM nach dem Gesagten zu Recht abgelehnt.
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt we-
der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu
Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9,
je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
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7.2 Die drei in Art. 83 Abs. 1 AuG (SR 142.20) genannten Bedingungen
(Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungs-
vollzugs) für einen (vorläufigen) Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung
zugunsten einer vorläufigen Aufnahme sind alternativer Natur. Sobald eine
davon erfüllt ist, erweist sich der Vollzug als undurchführbar und die weitere
Anwesenheit der betroffenen Person in der Schweiz ist gemäss den Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Gegen eine allfällige
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme stünde dem weggewiesenen Asylsu-
chenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht of-
fen (Art. 112 AuG i.V.m. Art. 84 Abs. 2 AuG). In diesem Verfahren wäre
dann der Vollzug der Wegweisung vor dem Hintergrund sämtlicher Voll-
zugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem Zeit-
punkt herrschenden Verhältnisse zu prüfen (vgl. dazu BVGE 2011/7 E. 8,
m.w.H.).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art.106 Abs.1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Bun-
desverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung
vom 16. September 2015 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65
Abs. 1 VwVG gewährt und sich an den diesbezüglichen Voraussetzungen
nichts geändert hat, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Kathrin Mangold Horni
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