Abtei lung IV
D-5366/2006/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . N o v e m b e r 2 0 0 8
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
X._______, geboren _______,
Türkei,
vertreten durch Daniel Tschopp, _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. März
2006 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5366/2006
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
A.
Mit schriftlicher Eingabe vom 8. Juni 2004 (Eingang Botschaft) stellte
der Beschwerdeführer bei der Schweizerischen Vertretung in _______
ein Asylgesuch. Gleichzeitig gab er Beweismittel zu den Akten. Durch
seine damalige Rechtsvertretung in der Schweiz reichte er am 1. Juli
2004 weitere Beweismittel nach. Am 14. beziehungsweise 20. Juli
2004 wurde er durch die zuständige Person der Botschaft zu seinen
Asylgründen befragt. Dabei machte er geltend, türkischer Staats-
angehöriger kurdischer Ethnie zu sein und in _______ gelebt zu
haben. Im Jahre 1996 beziehungsweise 1997 habe er sich der PKK
angeschlossen. Im Rahmen seiner Ausbildung habe er sich in PKK-La-
gern ausserhalb der Türkei aufgehalten. Er sei ideologisch geschult
worden und habe nie an Kampfeinsätzen teilgenommen. Er habe keine
Führungsfunktion innegehabt. Um allfälligen Pressionen durch den tür-
kischen Staat zu verhindern, hätten ihn seine im Heimatland zurückge-
bliebenen Angehörigen bei den türkischen Sicherheitskräften als PKK-
Mitglied denunziert. Im Jahre 1997 sei er in einer türkischen Zeitung
namentlich genannt und als Terrorist bezeichnet worden. Bei der ver-
suchten Einreise in den Nordirak sei er im Dezember 1997 zusammen
mit anderen PKK-Mitgliedern durch eine sowohl aus Türken wie Ira-
kern bestehende Einheit festgenommen worden. In der Folge habe er
vierzehn Monate Haft in einem Gefängnis in _______ verbracht.
Wiederholten Auslieferungsbegehren der türkischen Behörden sei
durch die nordirakische Peshmerga nicht entsprochen worden.
Während der Haft sei er durch das IKRK betreut worden. Nach der
Haftentlassung im Februar 1999 habe er sich unter strengen Auflagen
in _______ aufgehalten und sei vom UNHCR als Flüchtling registriert
worden. Da er sich mit der PKK überworfen habe, sei er nicht mehr für
diese Organisation tätig geworden. Im Jahre 2002 sei seine Freundin
nach Deutschland ausgereist. Ihm selbst sei die Einreise nach
Deutschland verwehrt worden. In Anbetracht der perspektivlosen
Situation vor Ort sei er am 30. Januar 2004 nach Syrien zurückge-
kehrt. Wegen der mit seinem illegalen Aufenthalt verbunden Gefähr-
dung wie namentlich einer Abschiebung in die Türkei habe er
schliesslich bei den Schweizer Behörden ein Asylgesuch gestellt. In
der Türkei müsse er mit Haft und Folter rechnen.
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D-5366/2006
B.
Am 16. September 2004 (Eingang Vorinstanz) übermittelte ein in der
Schweiz lebender Onkel des Beschwerdeführers dem Bundesamt ein
Schreiben vom 6. Juli 1998, welches er seinerzeit als Bittschrift zu-
gunsten seines Neffen an verschiedene Organisationen gesandt habe.
Gemäss diesem Schreiben wüssten die türkischen Behörden von der
PKK-Vergangenheit des Beschwerdeführers beziehungsweise seiner
Festnahme durch die KDP, da das türkische Fernsehen wiederholt
darüber berichtet habe. Der Beschwerdeführer sei sogar live im Fern-
sehen aufgetreten. Dem Auslieferungsbegehren sei aber nicht entspro-
chen worden.
C.
Am 17. September 2004 gab der erwähnte Onkel des Beschwerdefüh-
rers ein seinen Neffen betreffendes Schreiben des UNHCR vom
20. Juli 1999 zu den Akten.
D.
Am 12. beziehungsweise 17. November 2004 liess der Beschwerde-
führer beim Bundesamt eine Kopie seiner am 11. Oktober 2004 in Sy-
rien erfolgten Anerkennung als Mandatsflüchtling durch das UNHCR
einreichen.
E.
Am 27. Dezember 2004 wurde der Beschwerdeführer durch die zu-
ständige Person der Schweizerischen Botschaft in _______ ergänzend
zu seinem Werdegang bei der PKK, zur Erwähnung seines Namens in
einer türkischen Zeitung, zu seinem Aufenthalt in _______ sowie
seiner aktuellen Situation in Syrien befragt.
F.
Mit Verfügung vom 24. Januar 2005 bewilligte das BFM dem Be-
schwerdeführer gestützt auf Art. 20 Abs. 2 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) die Einreise in die Schweiz zur
Durchführung des Asylverfahrens.
G.
In der Folge gelangte der Beschwerdeführer am 5. Februar 2005 auf
dem Luftweg legal in die Schweiz. Die Summarbefragung fand am
10. Februar 2005 in _______ statt. Am 13. April 2005 führte das BFM
eine Anhörung durch.
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Anlässlich der Befragungen verwies der Beschwerdeführer grundsätz-
lich auf seine Aussagen im Rahmen der Gespräche auf der Botschaft
in _______. Seit 1996 sei er nicht mehr in seinem Heimatland
gewesen. Im Falle seiner Rückkehr habe er Probleme seitens des
Staates und der PKK zu gewärtigen. Wegen seiner PKK-Vergangen-
heit drohe eine Haftstrafe nicht unter 12 Jahren. Nach seiner Fest-
nahme im Dezember 1997 sei er auf irakischem Gebiet wiederholt
durch die türkische Spezialeinheit MIT verhört worden. Es müsse da-
von ausgegangen werden, dass er bei den Sicherheitskräften des
Heimatstaates auch in Berücksichtigung des Zeitablaufs immer noch
im erwähnten Kontext namentlich bekannt sei. Dies auch deshalb, weil
sein Name in türkischen Zeitungen erschienen sei, und zwar nicht nur
in der als Beweismittel abgegebenen, sondern auch - so gemäss
Auskunft seines Onkels - in einer weiteren. Seine Familie im Heimat-
land sei seinetwegen wiederholt behelligt worden.
H.
In der Folge gelangte das BFM am 14. April 2005 an die Schweizeri-
sche Botschaft in Ankara und ersuchte um Abklärungen vor Ort. Ge-
mäss diesen Abklärungen, deren Ergebnis der Vorinstanz am 9. Mai
2005 übermittelt wurde, werde der Beschwerdeführer durch die hei-
matlichen Behörden nicht gesucht. Über ihn bestehe kein Datenblatt,
und er unterliege keinem Passverbot. Dass seine Verbindung zur PKK
den türkischen Behörden nicht bekannt sei, stehe aufgrund des Abklä-
rungsergebnisses indes nicht fest.
I.
Mit Schreiben vom 7. Juni 2005 gewährte das BFM dem Beschwerde-
führer das rechtliche Gehör zum Abklärungsergebnis der Botschaft.
Ferner wurde er darauf hingewiesen, dass seitens der deutschen Be-
hörden offenbar eine Einreisebewilligung bestehe. Er habe mithin die
Möglichkeit, sich in den Asylstatus seiner in Deutschland lebenden
Ehefrau einbeziehen zu lassen. Entsprechend komme eine Ablehnung
seines Gesuchs gestützt auf Art. 52 Abs. 1 Bst. b AsylG in Betracht.
J.
Im Rahmen des rechtlichen Gehörs machte der Beschwerdeführer am
17. Juni 2005 geltend, aufgrund seiner Inhaftierung in _______ müsse
davon ausgegangen werden, dass seine (vormalige) Mitgliedschaft bei
der PKK den türkischen Behörden bekannt sei. Er sei dort durch den
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türkischen Geheimdienst verhört worden. Das Verhör sei gefilmt und
mehrfach im türkischen Fernsehen ausgestrahlt worden. Hinzu komme
ein Zeitungsartikel vom _______, in welchem er als potentieller
Attentäter namentlich genannt werde. Im März 2003 sei der Onkel
_______ anlässlich einer Türkeireise behördlich angehalten und zum
Beschwerdeführer befragt worden. Auch ein in der Türkei als
Dorfvorsteher tätiger Bruder dieses Onkels sei entsprechend befragt
worden. Im Weiteren sei er mit seiner in Deutschland lebenden
Partnerin nicht offiziell verheiratet und habe während Jahren
vergeblich versucht, eine Einreiseerlaubnis zu erlangen. Aufgrund des
in der Schweiz hängigen Asylverfahrens sei er nicht mehr bereit, nach
Deutschland auszureisen.
K.
Im Rahmen der Prüfung einer allfälligen Einreisemöglichkeit des Be-
schwerdeführers nach Deutschland gelangte die Vorinstanz am 8. Juli
2005 an die Schweizerische Botschaft in Berlin. In der Folge wurde
dem BFM mitgeteilt, eine bewilligte Einreise des Beschwerdeführers
nach Deutschland gegen seinen Willen komme nicht in Betracht.
L.
Mit Verfügung vom 3. März 2006 - eröffnet am 7. März 2006 - lehnte
das Bundesamt das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des
Beschwerdeführers aus der Schweiz an. Zur Begründung führte es im
Wesentlichen aus, Abklärungen hätten ergeben, dass er in der Türkei
nicht landesweit gesucht werde. Zudem bestehe über ihn kein Daten-
blatt, und er unterliege keinem Passverbot. Demzufolge sei davon aus-
zugehen, dass er wegen seiner PKK-Vergangenheit in der Türkei aktu-
ell keine asylrelevante Verfolgung zu gewärtigen habe. Die Glaubhaf-
tigkeit der Vorbringen, wonach sich die Behörden bei Verwandten nach
ihm erkundigt hätten, seien aufgrund von Ungereimtheiten in den Aus-
sagen zu bezweifeln. Im Weiteren sei ihm unbenommen, bei den deut-
schen Behörden erneut einen Einreiseantrag zu stellen, um zu seiner
Ehefrau zu ziehen. Die Voraussetzungen von Art. 52 Abs. 1 Bst. b
AsylG seien mithin ebenfalls erfüllt. Den Vollzug der Wegweisung in
die Türkei erachtete das BFM zudem für zulässig, zumutbar und mög-
lich.
M.
Mit Eingabe vom 5. April 2006 beantragte der Beschwerdeführer bei
der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) durch seine neu
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bestellte Rechtsvertretung die Aufhebung des angefochtenen Ent-
scheids und die Asylgewährung. Eventualiter sei die Sache zur Neube-
urteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die
vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei-
en weitere Abklärungen beim UNHCR und dem IKRK vorzunehmen
sowie Auskunftspersonen zu befragen. Es sei Einsicht in sämtliche
entscheidrelevanten Akten zu gewähren. Zur einzuholenden Vernehm-
lassung des BFM sei ein Replikrecht einzuräumen. Es sei die unent-
geltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) verbun-
den mit Erlass der Kostenvorschusspflicht zu gewähren. Zur Begrün-
dung wurde geltend gemacht, dass viele seiner Leidensgenossen,
welche mit ihm im Nordirak festgehalten worden seien, nach der Rück-
kehr in der Türkei strafrechtliche Verurteilungen erlitten hätten. Dies
könne bei den zu kontaktierenden Stellen (UNHCR und IKRK) verifi-
ziert werden. In Berücksichtigung des erwähnten Zeitungsartikels vom
_______, eines Fernsehberichts, in welchem in der Türkei über seine
angeblichen PKK-Aktivitäten berichtet worden sei, sowie der be-
hördlichen Einvernahme von Verwandten in der Türkei müsse von ei-
ner andauernden staatlichen Verfolgungsmotivation ausgegangen wer-
den. Entgegen der vorinstanzlichen Sichtweise habe er die Nachfrage
der Sicherheitskräfte bei Verwandten glaubhaft schildern können. Meh-
rere in der Schweiz wohnhafte Personen aus seinem Herkunftsgebiet
könnten sodann bestätigen, dass die Sicherheitskräfte noch immer
systematisch Personen mit missliebiger politischer Gesinnung aufzu-
spüren versuchten. Selbst wenn er zur Zeit im Sinne der vor Ort getä-
tigten Abklärungen nicht offiziell gesucht werde, bedeute dies nicht
zwingend, seine Beziehungen zur PKK seien den Behörden nicht be-
kannt. Dies sei bereits von der Botschaft so festgehalten, im angefoch-
tenen Entscheid aber weder erwähnt noch berücksichtigt worden. Im
Rahmen einer Internet-google-Suche werde sein Name als erstes im-
mer noch mit der PKK in Verbindung gebracht. Schliesslich verkenne
das BFM, dass seine Ausreise nach Deutschland zur Zeit nicht mög-
lich sei, weshalb die Anwendung von Art. 52 Abs. 1 Bst. b AsylG nicht
in Betracht komme. Nach dem Gesagten würde ein allfälliger Vollzug
der Wegweisung gegen die relevanten gesetzlichen Bestimmungen
verstossen. Der Eingabe lagen ein Schreiben eines Dorfvorstehers aus
der Türkei samt Übersetzung im Zusammenhang mit den Erkundigun-
gen nach dem Beschwerdeführer, ein Schreiben eines deutschen
Rechtsanwalts (Einreisemöglichkeit und Familienzusammenführung)
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sowie ein Schreiben des Rechtsvertreters an das UNHCR bei. Weitere
Beweismittel und eine ergänzende Stellungnahme wurden in Aussicht
gestellt.
N.
Mit Zwischenverfügung vom 12. April 2006 verzichtete die Instruktions-
richterin der ARK auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und
hiess die Gesuche im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG gut. Den
Gesuchen um Einsicht in weitere Verfahrensakten und Fristansetzung
zur Beschwerdeergänzung wurde ebenfalls entsprochen.
O.
Nach gewährter Fristerstreckung hielt der Beschwerdeführer mit Ein-
gabe vom 10. Mai 2006 fest, in Berücksichtigung der nunmehr edierten
Akten sei seine Flüchtlingseigenschaft klarerweise zu bejahen. Im Wei-
teren stehe fest, dass er nicht ohne Weiteres zu seiner Partnerin in
Deutschland einreisen könne.
P.
Mit Vernehmlassung vom 30. Mai 2006 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde. Die Voraussetzungen von Art. 52 Abs. 1
Bst. b AsylG seien vorliegend erfüllt, weshalb es sich erübrige, auf
weitere Beschwerdevorbringen detailliert einzugehen.
Q.
Mit Replik vom 12. Juni 2006 hielt der Beschwerdeführer an seinen
bisherigen Darlegungen zu Art. 52 Abs. 1 Bst. b AsylG fest. Even-
tualiter sei das Asylverfahren bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen
Entscheids bezüglich Einreisebewilligung zu sistieren.
R.
Mit Schreiben vom 26. September 2006 erneuerte der Beschwerdefüh-
rer seinen Antrag bezüglich weiterer Abklärungen beim UNHCR.
S.
Am 18. Mai 2007 sowie 24. August 2007 ersuchte der Beschwerdefüh-
rer die Rekursinstanz um einen baldigen Entscheid. Das Bundesver-
waltungsgericht beantwortete die Eingabe vom 24. August 2007 am
31. Januar 2008.
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T.
Mit Eingabe vom 31. Januar 2008 gab der Beschwerdeführer eine Foto
als weiteres Beweismittel zu den Akten. Gleichzeitig ersuchte er erneut
um einen baldigen Entscheid.
U.
Am 9. Oktober 2008 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem
aktuellen Verfahrensstand.
V.
Mit Schreiben vom 22. Oktober 2008 wurde der Rechtsvertretung ein
baldiger Entscheid in Aussicht gestellt. Gleichzeitig wurde Frist zur
Einreichung einer Kostennote angesetzt.
W.
Am 23. Oktober 2008 reichte der Rechtsvertreter seine Kostennote
ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Aus-
nahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art.
33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des
BFM gestützt auf das AsylG; das Bundesverwaltungsgericht ent-
scheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm, sofern es zuständig ist,
am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ehemaligen ARK hängig
gewesenen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar
(vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
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halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwer-
deführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff.
VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
3.
3.1 Die Vorinstanz stützte ihren ablehnenden Entscheid in erster Linie
auf die Feststellung, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlings-
eigenschaft nicht. Im Folgenden ist damit zunächst zu prüfen, ob die
Vorinstanz zu Recht davon ausging, der Beschwerdeführer sei kein
Flüchtling im Sinne von Art. 3 AsylG.
3.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich
Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tra-
gen (Art. 3 AsylG).
3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanzi-
iert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen
Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüch-
lich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsa-
chen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus
muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen,
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was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3
AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder
bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswech-
selt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfah-
ren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung be-
deutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Be-
weismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel
an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt be-
reits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht
völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht
alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demge-
genüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist,
aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwie-
gende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung
sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die
Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen,
überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise ab-
zustellen (vgl. EMARK 1994 Nr. 5 E. 3c S. 43 f.; 1996 Nr. 28 E. 3a S.
270; 2005 Nr. 21 E. 6.1. S. 190 f.). An den genannten Kriterien ist nach
wie vor festzuhalten, zumal die Rechtslage diesbezüglich keine Ände-
rung erfahren hat.
3.4 Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft sodann erforderlich, dass die asylsuchende
Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, be-
ziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatsaat mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten
muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und
aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden
sein. Nach neuerer Rechtsprechung kann eine Verfolgungshandlung
im Sinne von Art. 3 AsylG von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteu-
ren ausgehen (vgl. EMARK 2006 Nr. 18). Die Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft setzt zudem voraus, dass die betroffene Person einer
landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem ande-
ren Teil ihres Heimatstaates in Schutz bringen kann (EMARK 2006 Nr.
18). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist
die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung
oder begründete Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt
des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der
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Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen
der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asyl-
entscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der ein Asylgesuch
stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. EMARK 2000 Nr. 2 E. 8b,
1994 Nr. 24 E. 8a; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens,
Basel/Frankfurt a. M. 1990, S.135 ff.).
4.
4.1 Voraus zu schicken ist in diesem Zusammenhang, dass der Be-
schwerdeführer in Syrien Mandatsflüchtling des UNHCR war, ein Um-
stand auf den die Vorinstanz in seiner Verfügung in keiner Weise ein-
gegangen ist. Die Vorinstanz geht im angefochtenen Entscheid zwar
davon aus, dass sich der Beschwerdeführer in der Türkei der PKK an-
geschlossen hatte, sich im Rahmen seiner diesbezüglichen Ausbil-
dung in _______ und _______ aufhielt und schliesslich im grenznahen
Raum durch die nordirakischen Behörden inhaftiert wurde. Auch die
dortigen Verhöre durch den MIT werden im angefochtenen Entscheid
offenbar nicht für unglaubhaft erachtet. Diesen Einschätzungen ist in
Anbetracht der substanziierten Aussagen des Beschwerdeführers und
in Berücksichtigung der Situation vor Ort beizupflichten. Ferner dürfte
unbestritten sein, dass der Beschwerdeführer in einem türkischen
Zeitungsartikel vom _______ als möglicher PKK-Attentäter namentlich
erwähnt wurde (vgl. dazu A 18/4 und A 30/1). Ob er - wie ferner
geltend gemacht - unter einschlägigen Bedingungen auch im
türkischen Fernsehen gezeigt wurde, ist zwar durch keinerlei
Beweismittel belegt, kann aber im Lichte nachfolgender Ausführungen
letztlich offen bleiben. Glaubhaft ist ausserdem, dass die türkischen
Behörden die nordirakischen erfolglos um seine Auslieferung ersucht
haben. Und schliesslich vermag auch zu überzeugen, dass die Familie
des Beschwerdeführers, um sich selbst vor einer Reflexverfolgung zu
schützen, den Beschwerdeführer als PKK-Mitglied denunziert hatte.
4.2 Insbesondere gestützt auf die Abklärungen der Botschaft kommt
das BFM indes zum Schluss, im aktuellen Zeitpunkt sei nicht davon
auszugehen, dass dem Beschwerdeführer wegen seiner weit zurück-
liegenden PKK-Vergangenheit im Heimatland asylrelevante Verfolgung
drohe. Er werde durch die heimatlichen Behörden nicht gesucht, unter-
stehe keinem Passverbot, und über ihn bestehe kein Datenblatt.
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4.3 Es ist unbestritten, dass die Türkei seit 2001 eine Reihe von Re-
formen durchgeführt hat, die dem Ziel dienen sollen, die Vorausset-
zungen für eine Aufnahme in die Europäische Union (EU) zu erfüllen.
Insgesamt stellen die eingeleiteten umfassenden Rechtsreformen in
rechtsstaatlicher Hinsicht einen Fortschritt dar. Entscheidend ist je-
doch, dass nach wie vor nicht absehbar ist, inwiefern diese Verbesse-
rung der Rechtslage auch einen massgeblichen Einfluss auf die Praxis
der das Recht anwendenden Behörden haben wird. Auf einen allge-
mein noch nicht stattgefundenen behördlichen Bewusstseinswandel
lässt jedoch vor allem auch die Tatsache schliessen, dass die türki-
schen Sicherheitskräfte weiterhin mit grosser Härte gegen Mitglieder
kurdischer Parteien und Organisationen respektive linksextreme Grup-
pierungen vorgehen, die wie die PKK und ihre Nachfolgeorganisatio-
nen als staatsgefährdend eingestuft werden. Ganz allgemein lässt sich
feststellen, dass Funktionäre und aktive Mitglieder entsprechender Or-
ganisationen nach wie vor in besonderer Weise gefährdet sind, in das
Blickfeld der Sicherheitskräfte zu geraten und in deren Gewahrsam
misshandelt und gefoltert zu werden, wenn sie sich für die Belange
der kurdischen Bevölkerung respektive ihrer Organisationen einsetzen.
Folter ist weiterhin so verbreitet, dass von einer eigentlichen behördli-
chen Praxis gesprochen werden muss, wobei sich in letzter Zeit die
Berichte darüber mehren, dass zunehmend ausserhalb von Polizeipos-
ten gefoltert wird und verstärkt Foltermethoden angewandt werden, die
keine körperlichen Spuren hinterlassen (vgl. dazu EMARK 2005 Nr. 21
E. 10.2.1. f. S. 195 ff.).
Die seitherigen Ereignisse waren insgesamt mit einer Zuspitzung der
Situation namentlich im Südosten des Landes verbunden. Auch wenn
in gewissen Bereichen eine Verbesserung der Rechtsstaatlichkeit
erreicht wurde, machte der staatliche Kampf gegen die PKK zuneh-
mend Schlagzeilen. So schlossen die Türkei und der Irak am
28. September 2007 ein Sicherheitsabkommen zwecks Bekämpfung
kurdischer Kämpfer im Nordirak ab. Quasi gleichzeitig erschossen
PKK-Rebellen im Südosten der Türkei bei einem Angriff zwölf Perso-
nen. Darunter sollen sich auch sieben Dorfwächter befunden haben.
Nach einem erneuten und der PKK zugeschriebenen Angriff, welcher
am 7. Oktober 2007 in der Provinz Sirnak 13 Soldaten das Leben
kostete, zersetzten sich die Hoffnungen auf eine friedliche Lösung der
Kurdenproblematik weiter. Auf Antrag der Regierung stimmte das türki-
sche Parlament am 17. Oktober 2007 einem Militäreinsatz im Nordirak
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zu. Die Tötung von mindestens sechzehn Soldaten in der Nacht auf
den 22. Oktober 2007 durch die PKK und die Gefangennahme von
acht Soldaten verursachte eine zusätzliche Eskalation der Lage.
Anfang Januar 2008 forderte ein der PKK zugeschriebener Anschlag
in Diyarbakir fünf Todesopfer. Die PKK distanzierte sich später von
diesem Attentat. Die Militärkontrollen im Südosten des Landes wurden
intensiviert. Eine eigentliche Bodenoffensive türkischer Truppen auf
irakischem Staatsgebiet wurde am Abend des 21. Februar 2008
eingeleitet. Über die Anzahl der getöteten PKK-Rebellen und Soldaten
wurden von den Konfliktparteien keine übereinstimmenden Angaben
gemacht. Irakische Behörden äusserten ihren Unmut über den
Einmarsch; deren Sicherheitskräfte griffen aber offenbar nicht aktiv ins
Kampfgeschehen ein. Nachdem sowohl die Behörden im Nordirak wie
auch die irakische Regierung und der amerikanische Verteidigungs-
minister ein sofortiges respektive baldiges Ende der Offensive gefor-
dert hatten, gab der türkische Generalstab am 29. Februar 2008 das
Ende der Militäroperationen im Nordirak und den Rückzug der Truppen
bekannt. Angesichts widersprüchlicher Äusserungen blieben indes ge-
wisse Zweifel hinsichtlich des Umfangs des Rückzugs zumindest vor-
läufig bestehen. Die Kämpfe im Südosten der Türkei gingen jedenfalls
weiter, und gemäss Agenturmeldungen kamen dabei wiederholt PKK-
Kämpfer wie auch Soldaten zu Tode, so beispielsweise am 31. August
2008 in der Provinz Bingöl. Die PKK suchte die Offensive und ver-
mochte am 3. Oktober 2008 bei einem Angriff den türkischen Sicher-
heitskräften auf türkischem Gebiet empfindliche Verluste zuzufügen.
Dies führte erneut zu kurdenfeindlichen Kundgebungen im Land. Aber
auch die Armee musste sich kritische Fragen zur Sicherheit der
Dienstleistenden gefallen lassen. Wenig später ermächtigte das türki-
sche Parlament mit grosser Mehrheit das Mandat der Armee für grenz-
überschreitende Einsätze gegen die PKK im Irak. Die gewaltsamen
Auseinandersetzungen zwischen den Konfliktparteien im Südosten
des Landes hielten derweil an, wobei die Sicherheitskräfte den Kampf
gegen die PKK noch verstärkten. Bemerkenswert war in diesem
Zusammenhang, dass die Türkei in einer diplomatischen Kehrtwende
am 14. Oktober 2008 erstmals seit Jahren wieder politische Ge-
spräche mit der Regierung des kurdisch regierten Nordirak führte.
Wiederholt wurden auch Folterungen durch die Sicherheitskräfte
publik. So unter anderem durch ein Urteil des europäischen Gerichts-
hofs für Menschenrechte vom 24. Juli 2007. Den türkischen Behörden
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wurde darin zur Last gelegt, sieben Personen, welche wegen der Zu-
gehörigkeit zu linksextremen Parteien inhaftiert worden waren, schwer
gefoltert zu haben. Die Ermittlungen nach erfolgter Anzeige der Kläger
bei türkischen Behörden seien jahrelang verschleppt und schliesslich
wegen Verjährung eingestellt worden. Die Tatsache, dass keiner der
beteiligten Polizisten je belangt worden sei, wertete das Gericht als
erschwerenden Umstand. Am 31. Januar 2008 wurde die Türkei durch
den europäischen Gerichtshof erneut wegen Folter verurteilt. Im Jahr
2007 soll die Türkei durch den Strassburger Gerichtshof insgesamt
0319 mal verurteilt worden sein. Kein anderes der 47 Länder des
Europarates wurde dermassen oft gerügt. Aufgrund des gewaltsamen
Todes eines Häftlings in einem Istanbuler Gefängnis vom 11. Oktober
2008, welcher im September 2008 festgenommen worden war, sus-
pendierte der türkische Justizminister nach entsprechenden Ermitt-
lungen 19 Gefängnisaufseher wegen Folterverdachts. Gleichzeitig bat
er die Familie des Gestorbenen um Entschuldigung. Laut Menschen-
rechtsgruppen war das Opfer sowohl bei seiner Festnahme wie auch
später im Gefängnis schwer misshandelt worden.
4.4 Die Befürchtung des Beschwerdeführers, wegen seiner PKK-Ver-
gangenheit im Falle der Rückkehr in die Türkei ernsthaft behelligt zu
werden, ist demnach mit den aktuellen politischen Gegebenheiten vor
Ort ohne Weiteres in Einklang zu bringen. Zwar weist die Vorinstanz zu
Recht darauf hin, dass sein Engagement für die PKK mittlerweile sehr
lange zurückliegt. Dass die türkischen Behörden von der PKK-Zuge-
hörigkeit des Beschwerdeführers wissen, ist indes evident. Im Weite-
ren erscheinen die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach seine
Angehörigen im Heimatland seinetwegen befragt worden seien, als
insgesamt substanziiert; die Auffassung der Vorinstanz, er habe diese
Behelligungen ungereimt zu Protokoll gegeben, kann im Sinne der
diesbezüglich zutreffenden Beschwerdevorbringen nicht geteilt wer-
den. So wird zu Recht darauf hingewiesen, dass er von diesen Nach-
forschungenen ja nur durch Drittpersonen erfahren hatte und insoweit
naheliegenderweise nicht aus der Sicht eines direkt Betroffenen
darüber berichten konnte. Er macht zudem zu Recht geltend, dass der
ihn belastende Zeitungsartikel im angefochtenen Entscheid nicht be-
rücksichtigt wurde und das Abklärungsergebnis der Botschaft (keine
offizielle Suche) nicht bedeutet, dass er in seiner Eigenschaft als (ehe-
maliges) PKK-Mitglied nicht behördlich bekannt ist. Der Einwand der
Befragungsperson anlässlich der Anhörung vom 13. April 2005, die
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Liste mit dem Namen des Beschwerdeführers sei in der Zwischenzeit
bei den Behörden möglicherweise "verloren gegangen", mutet in Wür-
digung der beschriebenen Vorgehensweise des türkischen Staates ge-
gen die PKK und ihr Umfeld demgegenüber eher realitätsfremd an (A
51/10, S. 4). Vielmehr ist im Sinne seiner Ausführungen und dem ein-
gereichten Schreiben eines Dorfvorstehers davon auszugehen, dass
sich die Sicherheitskräfte nach wie vor sporadisch bei Verwandten
nach ihm erkundigen und seiner habhaft werden wollen. Demzufolge
hätte er bereits bei der Einreise aber auch bei einer jederzeit
möglichen Anhaltung im Rahmen einer Identitätskontrolle in der Türkei
mit ernsthaften Nachteilen zu rechnen und müsste gewärtigen, wegen
der behördlich bekannten PKK-Vergangenheit belangt zu werden.
Kaum beachtlich wäre dabei wohl für die türkischen Sicherheitskräfte,
dass er sich in der Zwischenzeit von der PKK distanziert hat. Er hätte
dennoch mit grosser Wahrscheinlichkeit eine Inhaftierung von einer
gewissen Dauer und ein Strafverfahren zu gewärtigen. Misshand-
lungen oder sogar Folterungen auf einem Posten der Sicherheitskräfte
wären die mutmasslichen Folgen. Die befürchteten Nachteile müssen
dabei als gezielt und intensiv im asylrechtlich relevanten Sinn bezeich-
net werden. Aufgrund der Staatlichkeit dieser Verfolgung aus politi-
schen Gründen und der Verschärfung der Situation kann zudem nicht
vom Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative ausgegangen
werden (zu den hier nicht gegebenen und praxisgemäss hohen Vor-
aussetzungen an die Effektivität des am Zufluchtsort erforderlichen
Schutzes vgl. u.a. EMARK 1996 Nr. 1).
4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Furcht des Be-
schwerdeführers, im Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
und in absehbarer Zukunft aus asylrelevanten Gründen staatlich ver-
folgt zu werden, als begründet erscheint.
4.6 Aufgrund obenstehender Erwägungen ist davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG
seitens des Staates ausgesetzt wäre. Er erfüllt damit die Anforderun-
gen an die Flüchtlingseigenschaft und die Vorinstanz hat diese im an-
gefochtenen Entscheid zu Unrecht verneint.
5. In der angefochtenen Verfügung wurde weiter ausgeführt, im Sinne
eines Asylausschlussgrundes sei dem Beschwerdeführer kein Asyl zu
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gewähren, da er sich gemäss Art. 52 Abs. 1 Bst. b aAsylG in einen
Drittstaat begeben könne.
5.1 Gemäss Art. 52 Abs. 1 Bst. b aAsylG wurde einer Person, die sich
in der Schweiz befand, in der Regel kein Asyl gewährt, wenn sie in ei-
nen Drittstaat ausreisen konnte, in dem nahe Angehörige lebten. Vor-
liegend war demnach grundsätzlich zu prüfen, ob der Beschwerdefüh-
rer nach Deutschland zu seiner (Ehe)Frau hätte ausreisen können.
Dieser Asylausschlussgrund fand nach Lehre und Rechtsprechung in-
des nur dann Anwendung, wenn der Betreffende rechtmässig in den
Drittstaat ausreisen und dort „ohne nennenswerte Schwierigkeiten“
(Botschaft, BBI 1977 III 119) dauernden Aufenthalt sowie effektiven
und dauerhaften Schutz vor Verfolgung wie auch vor Rückschiebung in
den Heimatstaat erlangen konnte. Die Weiterreise in den Drittstaat
musste zudem zumutbar sein (vgl. ALBERTO ACHERMANN/CHRISTINA
HAUSAMMANN, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl., Bern/Stuttgart 1991,
S. 156f.; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt
a. M. 1990, S. 169f.; SAMUEL WERENFELS, Der Begriff des Flüchtlings im
schweizerischen Asylrecht, Bern u.a. 1987, S. 142f.). Die Beweislast
für die Gegebenheit der Voraussetzungen lag bei den Asylbehörden
(vgl. Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 1995 Nr. 22)
5.2 Ob es der Vorinstanz gelungen ist, die erwähnten Voraussetzun-
gen als gegeben erscheinen zu lassen, kann vorliegend offen bleiben.
Es ist nämlich festzuhalten, dass Art. 52 Abs. 1 Bst. b aAsylG durch
Ziffer I des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005, mit Wirkung seit
1. Januar 2008, ersatzlos aufgehoben wurde und für hängige Ver-
fahren das neue Recht zur Anwendung gelangt (vgl. Art. 52 i.V.m.
Art. 121 AsylG). Die Anwendung des in diesem Zusammenhang neu
geschaffenen Nichteintretenstatbestandes von Art. 34 Abs. 2 Bst. e
AsylG würde auf Rekursebene offensichtlich nicht in Betracht fallen,
zumal dem Beschwerdeführer so eine Instanz verloren ginge. Eine
entsprechende Rückweisung der Sache an die Vorinstanz kann jedoch
aus prozessökonomischen Gründen unterbleiben, zumal der Be-
schwerdeführer gemäss den vorstehenden Erwägungen die Flücht-
lingseigenschaft offensichtlich erfüllt, was einen Nichteintretens-
entscheid gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. e AslyG ohnehin ausschliesst
(vgl. Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG). Auf die Darlegungen des BFM sowie
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des Beschwerdeführers zu Art. 52 Abs. 1 Bst. b aAsylG ist an dieser
Stelle mithin nicht mehr einzugehen.
5.3 Auch Asylausschlussgründe gemäss Art. 53 AsylG sind nicht er-
sichtlich, zumal der Beschwerdeführer überwiegend glaubhaft darle-
gen konnte, nicht an Kampfhandlungen teilgenommen zu haben
(vgl. EMARK 2002 Nr. 9).
5.4 Die Vorinstanz hat diesen Erwägungen gemäss das Asylgesuch
des Beschwerdeführers zu Unrecht abgewiesen; die Beschwerde ist
daher gutzuheissen. Es erübrigt sich somit, auf weitere Beschwerde-
vorbringen, -anträge und die Beilagen detaillierter einzugehen.
6.
6.1
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
6.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädi-
gung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 7 Abs. 1
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Die am 23. Oktober 2008 eingereichte Kostennote erscheint angemes-
sen und die zu entrichtende Parteientschädigung ist in Berücksichti-
gung der massgeblichen Bemessungsfaktoren auf Fr. 3'620.-- (inkl. all-
fällige Spesen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Der Anspruch des
Rechtsvertreters auf ein amtliches Honorar wird bei dieser Sachlage
gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde vom 5. April 2006 wird gutgeheissen.
2.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu erteilen.
3.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
4.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor der Be-
schwerdeinstanz eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'620.--
zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den vor-
instanzlichen Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- _______
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand:
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