B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5367/2019
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Ur t e i l vom 2 . De z embe r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Yanick Felley, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des SEM vom 3. Oktober 2019 / N (…).
D-5367/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige kurdischer Eth-
nie aus B._______ (arabisch; kurdisch: C._______; Provinz al-Hasakah),
verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 18. Juni 2019 und
reiste via die Türkei, Griechenland und weitere Länder am 7. August 2019
in die Schweiz ein, wo sie tags darauf um Asyl nachsuchte.
B.
Am 14. August 2019 erhob das SEM im Bundesasylzentrum D._______
die Personalien der Beschwerdeführerin. Am 25. September 2019 fand die
Erstbefragung nach Art. 26 Abs. 3 AsylG (SR 142.31) und die Anhörung zu
den Asylgründen nach Art. 29 AsylG statt.
Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen geltend, wegen eines Angriffs des Islamischen Staats auf die
Stadt E._______ hätten ihre Eltern ihr nicht erlaubt, dort zu studieren. Sie
habe deshalb als (…) gearbeitet. Da die Region von der YPG (Yekîneyên
Parastina Gel; Volksverteidigungseinheiten) kontrolliert worden sei, habe
diese auch die Kontrolle über die (…) innegehabt. Alle (…) seien deshalb
aufgefordert worden, an Kundgebungen und Sitzungen der YPG teilzuneh-
men. Wegen der ständigen Drohungen der Türken, hätten sich auch alle
an der Waffe ausbilden lassen müssen. Die Teilnahme an solchen Anläs-
sen sei in letzter Zeit für obligatorisch erklärt worden. Wer nicht teilgenom-
men habe, habe damit rechnen müssen, dass die Behörden den Lohn zu-
rückbehielten oder kürzten oder die betreffende Person entliessen. Sie sei
im Jahr 2018 einmal nicht an einer Kundgebung erschienen und habe des-
wegen eine Gehaltskürzung erhalten. Als sie an der Waffenausbildung die
Waffe nicht habe tragen oder halten können, habe sie sie hingelegt und sei
am Schluss des Anlasses mit ihren Kolleginnen nach Hause gegangen. Sie
habe nach den (…) nicht mehr zur (…) zurückkehren wollen und habe ihren
Vater gebeten, ins Ausland ausreisen zu können. Auch die schwierige Lage
wegen des Krieges und der Drohungen der Türkei habe sie zur Flucht be-
wogen. Am 18. Juni 2019 sei sie mit einem Schlepper in die Türkei geflüch-
tet.
Die Beschwerdeführerin reichte eine Kopie einer Identitätsbestätigung
(«Shahadat Tahrif») und der Bestätigung für den Antrag eines Identitäts-
ausweises, zwei Schulzeugnisse, eine Ausbildungsbestätigung als (…)
und drei Fotos von sich mit ihren (…) beziehungsweise ihren Kolleginnen
an einer Kundgebung ein.
D-5367/2019
Seite 3
C.
Die Vorinstanz gab der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin am
1. Oktober 2019 Gelegenheit, zum Entscheidentwurf Stellung zu nehmen.
D.
Die Rechtsvertretung reichte am 2. Oktober 2019 eine entsprechende Stel-
lungnahme ein, worin sie ausführte, aus welchen Gründen die Beschwer-
deführerin mit dem Entscheidentwurf nicht einverstanden sei. Mit der Stel-
lungnahme reichte die Beschwerdeführerin ein weiteres Foto zu den Akten,
auf welchem sie mit einer Waffe beim Waffenausbildungskurs der YPG zu
sehen sei.
E.
Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 3. Oktober 2019 stellte das
SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte ihr Asylgesuch vom 8. August 2019 ab und verfügte die Wegwei-
sung aus der Schweiz, schob den Vollzug der Wegweisung jedoch wegen
Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
F.
Am 3. Oktober 2019 legte die Rechtsvertretung das Mandat nieder.
G.
Am 7. Oktober 2019 ersuchte der neu mandatierte Rechtsvertreter um voll-
ständige Akteneinsicht.
H.
Die Beschwerdeführerin erhob – handelnd durch ihren bevollmächtigten
Rechtsvertreter – gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 14. Oktober
2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte, die an-
gefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache dem SEM zur voll-
ständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei die
Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter
sei sie als Flüchtling anzuerkennen.
In formeller Hinsicht beantragte sie, es sei ihr vollumfängliche Einsicht in
sämtliche Akten zu gewähren und ihr eine angemessene Frist zur Einrei-
chung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Im Weiteren ersuchte sie
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses.
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Seite 4
Mit der Beschwerde reichte die Beschwerdeführerin mehrere Fotos von
sich bei Demonstrationen, in der (…) sowie bewaffnet in Militärkleidung ein.
I.
Am 15. Oktober 2019 reichte die Beschwerdeführerin eine Arztbestätigung
vom 9. Oktober 2019 ein, wonach sie an einer posttraumatischen Belas-
tungsstörung leide.
J.
Am 16. Oktober 2019 wurde die Beschwerdeführerin dem Kanton
D._______ zugewiesen.
K.
Mit Eingabe vom 21. Oktober 2019 teilte die Beschwerdeführerin mit, einer
ihrer Brüder sei am (…) 2019 von den türkischen Invasoren beziehungs-
weise den islamistischen Dschihadisten im Kampf um F._______ getötet
worden, und reichte diverse Kopien von Fotos die Beerdigungsfeier ihres
Bruders betreffend sowie diverse Filme die Angriffe auf die Familie betref-
fend inklusive Screenshots von Videos ein.
L.
Am 22. Oktober 2019 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin Akten-
einsicht.
M.
Mit Verfügung vom 23. Oktober 2019 stellte der zuständige Instruktions-
richter des Bundesverwaltungsgerichts fest, auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses werde verzichtet, und gab dem SEM Gelegenheit, zur Be-
schwerde und den weiteren Eingaben Stellung zu nehmen.
N.
Am 31. Oktober 2019 reichte das SEM eine Vernehmlassung ein.
O.
Am 12. November 2019 nahm die Beschwerdeführerin zur Vernehmlas-
sung Stellung und reichte mehrere Fotos von sich anlässlich einer De-
monstration in D._______ und deren Flyer ein.
P.
Mit Eingabe vom 29. November 2019 reichte die Beschwerdeführerin eine
Kopie einer Todesbescheinigung betreffend ihren Bruder ein.
D-5367/2019
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor.
1.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht
(Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1
VwVG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 In der Beschwerde werden die formellen Rügen der Verletzung des
rechtlichen Gehörs, des Anspruchs auf Akteneinsicht sowie des Untersu-
chungsgrundsatzes erhoben. Diese sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls
geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu
bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungs-
verfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013,
Rz. 1043 ff. m.w.H.).
3.2
3.2.1 In der Beschwerde wird gerügt, der früheren Rechtsvertretung der
Beschwerdeführerin seien zwar gewisse Akten ausgehändigt worden, je-
doch kein Aktenverzeichnis.
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Seite 6
3.2.2 Aus der Verfügung geht hervor, dass gemäss Ziffer 7 des Dispositivs
der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenver-
zeichnis ausgehändigt worden sind. Zudem hat das SEM am 22. Oktober
2019, noch bevor das Beschwerdeverfahren instruiert wurde, der Be-
schwerdeführerin das Aktenverzeichnis und die editionspflichtigen Akten
eröffnet. Damit wurde eine allfällige diesbezügliche Verletzung des rechtli-
chen Gehörs bereits geheilt.
3.3
3.3.1 Hinsichtlich des Vorwurfs einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung
respektive Begründung ist folgendes zu bemerken.
3.3.2 Die Asylbehörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes
wegen festzustellen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Der Grundsatz des
rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG)
verlangt weiter, dass sich die Behörden mit den wesentlichen Vorbringen
der Rechtssuchenden zu befassen und den Entscheid zu begründen hat
(Art. 35 Abs. 1 VwVG). Dies gilt für alle form- und fristgerechten Äusserun-
gen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage ge-
eignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst
sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachge-
recht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nen-
nen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren
Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vor-
bringen ausdrücklich widerlegt. Somit darf die Vorinstanz sich bei der Be-
gründung der Verfügung auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichts-
punkte beschränken und ist nicht gehalten, sich ausdrücklich mit jeder tat-
bestandlichen Behauptung auseinander zu setzen (vgl. BGE 136 I 184
E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b).
3.3.3 Insofern in der Beschwerde vorgebracht wird, das SEM habe es un-
terlassen, die eingereichten Beweismittel konkret zu würdigen, ist festzu-
stellen, dass das SEM die von der Beschwerdeführerin eingereichten Be-
weismittel im Sachverhalt aufgeführt hat (vgl. angefochtene Verfügung
Ziff. 3). Das SEM hat sodann weder die Identität der Beschwerdeführerin
noch ihre schulische Laufbahn oder ihre Tätigkeit als (…) in Zweifel gezo-
gen. Auch ihre Teilnahmen an Kundgebungen oder an Waffentrainings der
YPG hat das SEM nicht als unglaubhaft erachtet. Es hat diesbezüglich je-
doch festgehalten, dass mangels Intensität der Benachteiligungen, die Be-
schwerdeführerin keine asylrelevante Verfolgung zu befürchten habe. Da
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Seite 7
das SEM die diesen Beweismitteln zugrundeliegenden Sachverhalte nicht
in Zweifel zog, drängte sich eine eingehendere Auseinandersetzung mit
diesen nicht auf.
3.3.4 Ferner wird in der Beschwerde geltend gemacht, die Vorinstanz habe
es unterlassen zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der
Anhörung vorgebracht habe, ihre Niederlegung der Arbeit werde von der
YPG als Hochverrat erachtet und die Lage habe sich zugespitzt. Alleine im
Umstand, dass das SEM die von der Beschwerdeführerin geltend gemach-
ten Asylgründe und die allgemeine Lage im Zeitpunkt des Erlasses seiner
Verfügung anders würdigte als die Beschwerdeführerin beziehungsweise
ihr Rechtsvertreter, ist keine Verletzung der Begründungspflicht zu erbli-
cken. Auch der Einwand in der Replik, das SEM weigere sich, den Sach-
verhalt bezüglich einer Kollektivverfolgung der Kurden in Nordsyrien voll-
ständig abzuklären und behaupte in pauschaler Weise, die Kriterien einer
Kollektivverfolgung seien klar nicht gegeben, ohne dies zu begründen, er-
weist sich als unbegründet. Zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung am
3. Oktober 2019 hatte die türkische Militäroffensive vom 9. Oktober 2019
noch gar nicht begonnen, wodurch diese zwangsläufig auch nicht hat be-
rücksichtigt werden können. In der Vernehmlassung hat sich das SEM so-
dann zu einer allfälligen Kollektivverfolgung der Kurden in Nordsyrien –
wenn auch knapp – geäussert und festgestellt, dass eine solche klar nicht
gegeben sei. Die Abklärungs- und Begründungspflicht ist damit nicht ver-
letzt worden.
3.4 Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass keine Gründe er-
sichtlich sind, welche eine Rückweisung der Sache an das SEM zur Neu-
beurteilung rechtfertigen. Der entsprechende Antrag ist folglich abzuwei-
sen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
D-5367/2019
Seite 8
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu-
chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile
von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr
gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Hei-
matstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind bezie-
hungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Auf-
grund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Aner-
kennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die be-
troffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden
kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7, 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2). Aus-
gangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage
nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begrün-
deten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylent-
scheids ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfol-
gungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation
im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zuguns-
ten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen
(vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4, WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi
Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 11.17 und 11.18).
4.4 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – insbesondere durch politische Exil-
aktivitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht
sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gel-
tend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum
Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht
missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche
subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können,
als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013
vom 28. Oktober 2015 E. 6.3 mit weiteren Hinweisen [als Referenzurteil
publiziert], BVGE 2009/28).
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Seite 9
5.
5.1 Das SEM führte zur Begründung des Asylentscheids im Wesentlichen
aus, was die geltend gemachte Gehaltskürzung als (…) betreffe, weil sie
an einer Veranstaltung der YPG nicht teilgenommen habe, und die Zurück-
behaltung ihres Lohnes anbelange, weil sie nach den (…) nicht zum (…)
zurückgekehrt sei, sowie das Bedrängen weiterhin als (…) zu arbeiten und
bei den Veranstaltungen der YPG mitzumachen, handle es sich um keine
Benachteiligungen, die aufgrund ihrer Intensität als asylrelevant zu be-
zeichnen seien. Den Akten seien auch keine Hinweise für eine mögliche
zukünftige Verfolgung zu entnehmen. So habe die Beschwerdeführerin
zwar gesagt, sie wisse nicht, was man ihr bei einer Rückkehr antun werde,
weil sie nicht dortgeblieben sei und ihre Arbeit nicht mehr weitergeführt
habe. Zumal sie aber sonst keine Schwierigkeiten gehabt habe, weder mit
Angehörigen der YPG oder einer anderen Gruppierung noch mit Vertretern
der syrischen Regierung, und auch ihre Familie in Ruhe in der Region
E._______ lebe, sei nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr
in ihre Heimat verfolgt werde. Soweit sie vorgebracht habe, sie habe auch
Angst vor dem Krieg gehabt und in Ruhe leben und eine Ausbildung ma-
chen wollen, spreche sie die allgemeine Situation in Syrien an, von welcher
eine grosse Anzahl syrischer Staatsangehöriger betroffen sei und die an
und für sich keinen asylrelevanten Nachteil darstelle. Auch aus den einge-
reichten Dokumenten würden keine Hinweise auf eine andere Einschät-
zung hervorgehen. Sie würden die von ihr geltend gemachten Personalien
und weitere Vorbringen bestätigen. Ihre Vorbringen würden den Anforde-
rungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhal-
ten. In der Stellungnahme zum Verfügungsentwurf habe die Beschwerde-
führerin geltend gemacht, ihr würde bei einer Rückkehr nach Syrien mit
Sicherheit der Vorwurf der Spionage gemacht. Zumal ihren bisherigen Aus-
sagen keine weiteren Hinweise zu diesem Thema zu entnehmen seien,
vermöge dieser Einwand die Einschätzung des SEM nicht zu ändern. Das
Foto von ihr mit einer Waffe anlässlich der Ausbildung der YPG, welches
sie eingereicht habe, bestätige lediglich ihre im Sachverhalt aufgenom-
mene Aussage. Somit seien keine Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt
worden, welche eine Änderung des Standpunktes des SEM rechtfertigen
könnten.
5.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Türkei
und ihre islamistischen Milizen hätten am 9. Oktober 2019 einen völker-
rechtswidrigen Angriff auf die kurdischen Gebiete in Syrien gestartet. Es
sei offensichtlich, dass sich die Situation in Rojava in den nächsten Tagen,
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Seite 10
Wochen, Monaten und vermutlich Jahren durch diese Invasion und die an-
gekündigte Besetzung durch die Türkei fundamental verändern werde. Es
sei nicht definitiv absehbar, was dies für die Kurden bedeute. Insbesondere
handle es sich dabei um eine gezielte ethnische Verfolgung der kurdischen
Bevölkerung in Rojava. Es sei offensichtlich, dass diesbezüglich weitere
Abklärungen notwendig seien und das SEM die Voraussetzungen der Kol-
lektivverfolgung der Kurden in Rojava werde prüfen müssen. Dies gelte
insbesondere aufgrund der Nähe der Beschwerdeführerin zur YPG und ih-
rer erfolglosen Distanzierung von jener. Für den Fall, dass die Verfügung
nicht aufgehoben werde, sei festzuhalten, dass die Vorbringen der Be-
schwerdeführerin asylrelevant seien. Erstens hätte die Beschwerdeführe-
rin Militärdienst für die YPG leisten müssen. Sie habe die Ausbildung ab-
gebrochen und somit den Dienst gekündigt. Sie werde deshalb als Verrä-
terin betrachtet und gezielt asylrelevant verfolgt. Dies gelte umso mehr an-
gesichts der Generalmobilmachung, welche in Rojava in den letzten Tagen
im Zusammenhang mit der türkischen Invasion ausgerufen worden sei. Am
6. Oktober 2019 um 9:30 Uhr hätten den für die (…) zuständigen Verant-
wortlichen und ein Mann sowie zwei Frauen der YPG das Haus der Familie
aufgesucht und gefragt, wo die Beschwerdeführerin sei. Der Vater habe
der YPG mitgeteilt, dass sie nicht wüssten, wo sie sei. Die Vertreter der
YPG hätten ausgeführt, dass sie getötet werde, wenn man sie erwische.
Weiter seien der Beschwerdeführerin per WhatsApp Mitteilungen geschickt
worden, wonach sie vorsichtig sein müsse, da man sie erwischen wolle,
weil sie als flüchtig gelte. Weiter werde sie aufgrund ihres Profils auch vom
syrischen Regime als Staatsfeindin betrachtet und gezielt asylrelevant ver-
folgt. Sobald sie einen Checkpoint von Rojava nach Aleppo oder die Kon-
trolle am Flughafen in Damaskus bei der Ausreise aus der Schweiz pas-
sieren würde, würde sie als Regimegegnerin erkannt. An dieser Stelle sei
auf die jüngsten Aussagen des Generalmajors der Republikanischen Gar-
den des syrischen Regimes, Issam Zahreddine anlässlich eines Liveinter-
views im syrischen Staatsfernsehen zu verweisen. Dieser habe offenbar
eine klare Drohung an die Flüchtlinge aus Syrien im Ausland gerichtet:
«Kehrt nicht zurück! Selbst wenn der Staat euch vergibt, wir werden nie-
mals vergessen und verzeihen.» Offenbar bestünden in Syrien zahlreiche
Fahndungslisten des Regimes, auf welchen mehrere Millionen als ge-
suchte Personen erfasst seien. Der Sinn und Zweck dieser Listen bestehe
darin, missliebige Personen bei der Rückkehr nach Syrien gezielt zu ver-
haften und zu verfolgen. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin
heute im Fall der Rückkehr nach Syrien von der türkischen Armee und den
islamistischen Milizen als Terroristin betrachtet und deshalb gezielt verfolgt
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Seite 11
werde. Es stehe somit fest, dass die Beschwerdeführerin im Fall der Rück-
kehr nach Syrien von den syrischen und den türkischen Behörden sowie
den islamistischen Milizen sowie der YPG umgehend, verhaftet, inhaftiert,
misshandelt und allenfalls sogar getötet oder zum Verschwinden gebracht
würde. Für den Fall, dass die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt der
Flucht aus Syrien verneint werde, sei die Flüchtlingseigenschaft im heuti-
gen Zeitpunkt festzustellen. Bei einer Rückkehr der Beschwerdeführerin
nach Syrien müsse von einem Verhör durch die Behörden ausgegangen
werden. Personen, bei welchen sich der Verdacht hinsichtlich exilpoliti-
scher Aktivitäten erhärte, würden an den Geheimdienst überstellt und des-
sen Massnahmen ausgeliefert. Ihr Profil verschärfe sich durch das Einrei-
chen eines Asylgesuches in der Schweiz.
5.3 In der Vernehmlassung führte das SEM im Wesentlichen aus, die Vo-
raussetzungen für eine Kollektivverfolgung seien zum heutigen Zeitpunkt
klar nicht gegeben. Was das unerlaubte Weggehen der Beschwerdeführe-
rin von ihrer Arbeitsstelle anbelange und den dadurch begangenen «Hoch-
verrat», so sei darauf hinzuweisen, dass dieses Vorbringen den Anforde-
rungen an die Asylrelevanz nicht zu genügen vermöge. Selbst wenn Leute
der YPG aus dieser Haltung auf eine Dienstverweigerung oder Desertion
schliessen würden, fehle es an einem in Art. 3 AsylG umschriebenen Motiv
einer Verfolgungshandlung, das nötig wäre, damit eine Wehrdienstverwei-
gerung oder Desertion die Flüchtlingseigenschaft zu begründen vermöchte
(vgl. Urteil des BVGer E-3889/2018). Die zahlreichen Fotos, die die Be-
schwerdeführerin in der (…), mit Uniform und Waffe und an Demonstratio-
nen zeige, vermöchten zwar zu bestätigen, dass sie an Kundgebungen,
wohl der YPG teilgenommen habe und – wie seitens der YPG-Verantwort-
lichen gefordert – sich mit der Handhabung von Waffen beschäftigt habe.
Daraus könne aber nicht geschlossen werden, dass ihr gezielt eine asylre-
levante Verfolgung drohe. Die Rechtsvertretung habe überdies mit Eingabe
vom 21. Oktober 2019 vorgebracht, der Bruder der Beschwerdeführerin sei
im Kampf in F._______ umgekommen. Diverse Fotos der Beerdigungsfeier
sowie Videos in Form von Screenshots seien der Eingabe beigelegt wor-
den. Der im Schreiben aufgeführte Name des Bruders entspreche aller-
dings nicht den Angaben der Beschwerdeführerin, die sie in der Anhörung
über ihre Brüder gemacht habe. Somit sei sehr zu bezweifeln, ob es sich
beim Opfer tatsächlich um einen Bruder der Beschwerdeführerin handle.
Überdies würde, selbst wenn dieses Vorbringen den tatsächlichen Bege-
benheiten entsprechen würde, auch aus diesem Vorfall nicht auf eine asyl-
relevante Bedrohung der Beschwerdeführerin geschlossen werden kön-
nen.
D-5367/2019
Seite 12
5.4 In der Replik wird im Wesentlichen geltend gemacht, die türkischen
Truppen und dschihadistische Islamisten – Milizen – würden die Zivilbevöl-
kerung angreifen, gemäss allgemein zugänglichen Quellen Kriegsverbre-
chen begehen und die Bevölkerung vertreiben. Die einschlägigen Medien-
berichte würden Hinweise auf sämtliche Kriterien einer Kollektivverfolgung
enthalten. Es stehe deshalb fest, dass das SEM die angefochtene Verfü-
gung auf Vernehmlassungsebene hätte aufheben und die Sache zur voll-
ständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts
hätte wiederaufnehmen müssen. Die Kurden in Nordsyrien würden heute
gezielt wegen ihrer Ethnie verfolgt. Die Beschwerdeführerin werde im Fall
der Rückkehr auch individuell gezielt verfolgt. Sie habe sich politisch expo-
niert und sei mehrfach entsprechend in Erscheinung getreten und werde
gezielt sowohl von der YPG wie auch vom syrischen Regime, welches wie-
der in die kurdischen Gebiete einmarschiert sei, verfolgt. Zudem werde ihr
von den in den kurdischen Gebieten einmarschierte türkischen Einheiten
und den islamistischen Milizen vorgeworfen, die jeweils andere Seite zu
unterstützen. Sie werde von jedem einzelnen Akteur in ihrer Region als
oppositionell eingestuft und deshalb verfolgt. Die mangelhafte Vorgehens-
weise des SEM werde auch dadurch illustriert, dass das SEM in willkürli-
cher und pauschaler Weise behaupte, die Beschwerdeführerin habe den
erwähnten Bruder anlässlich der Anhörung nicht erwähnt. In der Eingabe
vom 21. Oktober 2019 laute die Schreibweise des Namens «G._______».
Es sei der gleiche Name wie in der Frage 40 der Akte A18: Die damalige
Schreibweise war «H._______». Der entsprechende Name «G._______»
sei identisch mit «H._______» und könne auch wie folgt geschrieben wer-
den: I._______, J._______ etc. Es stehe somit fest, dass der getötete Bru-
der G._______/H._______ von der Beschwerdeführerin bereits erwähnt
worden sei. Ausserdem sei festzuhalten, dass sich die Kurden und Kurdin-
nen in der Schweiz zurzeit stark politisieren. Die Beschwerdeführerin sei
mittendrin aktiv.
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin fürchtet sich einerseits vor der YPG, weil sie
ihre Arbeit als (…) niedergelegt und nicht mehr an den Veranstaltungen
und Waffentrainings der YPG habe teilnehmen wollen und ausgereist sei.
Andererseits wird mit Beschwerde erstmals geltend gemacht, sie fürchte
sich bei einer allfälligen Rückkehr vor dem syrischen Regime und vor einer
Kollektivverfolgung durch die dschihadistischen Milizen beziehungsweise
die türkischen Truppen. Schliesslich macht sie in der Replik geltend, sie
habe in D._______ an einer Demonstration teilgenommen.
D-5367/2019
Seite 13
6.2 Hinsichtlich der Furcht vor der YPG vor einer asylrelevanten Verfolgung
hat das SEM zutreffend festgestellt, dass die geltend gemachte Gehalts-
kürzung und die Lohnzurückbehaltung der YPG, weil sie an einer Veran-
staltung nicht teilgenommen habe und ihrer Arbeit als (…) ferngeblieben
sei, zu wenig intensiv sind, um asylrechtliche Relevanz zu entfalten. So-
dann ist nicht davon auszugehen, dass das Fernbleiben der Arbeitsstelle
als (…), politischer Veranstaltungen oder Waffentrainings dazu führt, dass
sie von der YPG als Spionin betrachtet und des Hochverrats bezichtigt
würde, nachdem dieses Verhalten von der YPG zuvor bloss finanziell sank-
tioniert wurde. Dass die Beschwerdeführerin, wie in der Beschwerde gel-
tend gemacht, für die YPG hätte Militärdienst leisten müssen, wurde von
ihr selbst anlässlich der Anhörung nie vorgebracht. Es ist sodann aufgrund
der verfügbaren Quellen davon auszugehen, dass zwar Aufforderungen
zur Wahrnehmung der Dienstpflicht ergehen, eine Weigerung, einem sol-
chen Aufgebot Folge zu leisten, jedoch keine asylrelevanten Sanktionen
nach sich zieht (vgl. Urteil des BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015
E. 5.3 [als Referenzurteil publiziert]). Insofern in der Beschwerde geltend
gemacht wird, die YPG habe sich am 6. Oktober 2019 bei ihrem Vater nach
ihrem Aufenthaltsort erkundigt und ihm mitgeteilt, sie werde getötet, wenn
man sie erwische, handelt es sich bloss um eine Behauptung. Diese steht
sodann in keiner Weise in Einklang mit ihrer Aussage anlässlich der Anhö-
rung, wonach ihre Eltern und jüngeren Geschwister immer noch in der Re-
gion leben würden und keine Nachteile durch die YPG wegen ihrer Aus-
reise erfahren hätten. Die Beschwerdeführerin gab anlässlich der Anhö-
rung selbst an, sie sei ja nicht die einzige, die geflüchtet sei, und die YPG
könne nicht all diese Leute bestrafen (vgl. Akte A18/15 F115).
6.3 Bezüglich der Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung durch das sy-
rische Regime ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin anlässlich
der Anhörung keine individuellen Schwierigkeiten mit den syrischen Behör-
den geltend machte. Sie habe einmal Angst gehabt, als sie sich für Prüfun-
gen nach K._______ habe begeben müssen, und die syrische Armee be-
waffnet um das (…) gelaufen sei, ansonsten habe sie aber keine Probleme
gehabt (vgl. Akte A18/15 F93 ff.). Es ist deshalb nicht erstichtlich, warum
die Beschwerdeführerin von den syrischen Behörden als Staatsfeindin be-
trachtet werden sollte. Die Beschwerdeführerin führte anlässlich der Anhö-
rung selbst aus, dass sie nur widerwillig an den Demonstrationen und Ver-
anstaltungen der YPG teilgenommen habe, und es dabei nie zu Problemen
gekommen sei (vgl. Akte A18/15 F106 f.). Es besteht deshalb kein Grund
zur Annahme, dass die Beschwerdeführerin von den syrischen Behörden
bei einer allfälligen Rückkehr als Regimekritikerin erachtet wird oder auf
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einer Fahndungsliste der syrischen Behörden aufgeführt sein könnte. An
dieser Einschätzung ändert auch die Einreichung eines Asylgesuches in
der Schweiz nichts.
6.4 Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, die Beschwerdeführerin
habe angesichts der stark veränderten Lage, insbesondere dem Ein-
marsch der Türkei beziehungsweise der dschihadistischen Milizen in Nord-
syrien, bereits aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie bei einer
allfälligen Rückkehr eine Kollektivverfolgung zu befürchten, ist festzustel-
len, dass sich den aktuellen Berichten trotz der volatilen Lage nicht entneh-
men lässt, dass sämtliche in Syrien und insbesondere in Nordsyrien ver-
bliebene Kurden und Kurdinnen derzeit eine objektiv begründete Furcht vor
Verfolgung hätten. Was die Annahme einer Kollektivverfolgung betrifft, ist
auf die diesbezüglich sehr hohen Voraussetzungen zur Annahme einer
Kollektivverfolgung zu verweisen (vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2, 2011/16 E. 5,
je m.w.H.). B._______, von wo die Beschwerdeführerin stammt, befindet
sich zwar innerhalb des von der Türkei geplanten Sicherheitsstreifens; die
Provinzhauptstadt E._______ jedoch bereits ausserhalb. Nachdem Mitte
Oktober 2019 die kurdischen Streitkräfte mit der syrischen Regierung ein
Abkommen abschlossen, rückten die syrischen Truppen in das kurdische
Gebiet, um die türkischen Attacken abzuhalten (vgl. Easo Country of Origin
Information Report – Syria: Security Situation, November 2019, S. 39 f.).
Wie sich die Situation in Nordsyrien weiter entwickeln wird, wird sich zei-
gen. Insofern die Beschwerdeführerin geltend macht, ihr Bruder sei im
Kampf im F._______ getötet worden, ist festzuhalten, dass dieses bedau-
erliche Ereignis auf den (Bürger-)Krieg zurückzuführen ist. Der Gefähr-
dung, welcher der Beschwerdeführerin aufgrund des gegenwärtigen Situ-
ation am Herkunftsort droht, ist in der angefochtenen Verfügung mit der
Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs bereits hinreichend Rechnung getragen worden.
6.5 Wie vorstehend ausgeführt, ist die Beschwerdeführerin vor dem Ver-
lassen Syriens nicht als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen
Behörden geraten (vgl. E. 6.3). Die Beschwerdeführerin hat im Übrigen –
wie in der Replik geltend gemacht wird – an einer Demonstration in
D._______ teilgenommen. Der Protest der Demonstration in D._______
vom 15. Oktober 2019 richtete sich – wie viele andere Kundgebungen in
der Schweiz und in europäischen Städten – indessen gegen den Ein-
marsch türkischer Truppen in die syrischen Kurdengebiete. Dass die Be-
schwerdeführerin durch die Teilnahme an diesem Protest das Missfallen
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der syrischen Zentralregierung oder der YPG auf sich gezogen hat, ist aus-
zuschliessen.
6.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin keine
asylrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen konnte und deshalb nicht als Flüchtling
anerkannt werden kann. Die Vorinstanz hat somit im Ergebnis zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylge-
such abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Beschwerde
vom 14. Oktober 2019 ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung. Dieses Gesuch ist gutzuheissen. Auf
die Erhebung von Verfahrenskosten ist demnach zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut-
geheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Ferreyra
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