Abtei lung IV
D-5369/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . S e p t e m b e r 2 0 1 0
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiber Jürg Hünerwadel.
B._______, Kolumbien,
c/o schweizerische Vertretung in Bogotá (CO),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 19. Mai 2010 / N [...].
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5369/2010
Sachverhalt:
A.
Mit an die schweizerische Vertretung in Bogotá gerichteter Eingabe
vom 10. Juli 2008 (Posteingang bei der Botschaft am 14. Juli 2008) er-
suchte der Beschwerdeführer – ein kolumbianischer Staatsangehöri-
ger aus A._______ (Departement C._______) – um Gewährung von
Asyl in der Schweiz. Zur Begründung machte er im Wesentlichen gel-
tend, es seien zu Beginn des Jahres 2000 Gerüchte kursiert, wonach
seine Familie gefährdet sei. Er habe sie nicht ernst genommen, weil er
keinen Anlass für eine Gefährdung gesehen habe. Am 22. Juni 2000
sei dann aber sein ältester Bruder D._______ in A._______ von
Männern auf Motorrädern erschossen worden. Er habe in der Folge
sein Studium abgebrochen, da es erneut Gerüchte gegeben habe,
wonach auch die übrigen Familienmitglieder ermordet werden sollten.
Seine Mutter habe die Ermordung seines Bruders bei der
Einwohnerkontrolle und der Staatsanwaltschaft angezeigt, allerdings
ohne Erfolg. Am 22. Oktober 2000 sei dann sein Bruder E._______ bei
Tagesanbruch vor einer Diskothek von zwei Männern auf einem
schweren Motorrad erschossen worden. Nach diesem Ereignis habe
sein Bruder F._______ die Gemeinde A._______ fluchtartig verlassen,
während er selber bei seiner Mutter und Grossmutter verblieben sei,
weil er diese nicht habe allein lassen können und seiner Mutter in
deren Restaurant habe aushelfen müssen. Sein Leben habe sich
jedoch seit diesem Zeitpunkt grundlegend verändert, indem er sich
selbst im eigenen Haus nicht mehr sicher fühle und auf der Strasse
stets von einem Gefühl der Unsicherheit und Angst begleitet werde.
Sein Bruder F._______ sei nach einiger Zeit nach A._______
zurückgekehrt, in der Annahme, die Lage habe sich beruhigt. Am
21. Februar 2002 sei dieser Bruder jedoch von mehreren Männern auf
offener Strasse erschossen worden. Als Folge dieser Ereignisse sei
seine Mutter an Darmkrebs erkrankt und zwei Jahre darauf gestorben.
Er selber sei dann trotz befürchteter Konsequenzen noch in
A._______ verblieben, weil er seine Grossmutter nicht habe alleine
lassen können. Am 9. März 2008 sei diese nun aber an einer Krankheit
gestorben, womit er ganz alleine sei und sich vor einem tödlichen
Übergriff fürchte. Aus diesen Gründen ersuche er um Gewährung von
Asyl in der Schweiz.
B.
Mit Schreiben vom 16. September 2008 forderte die schweizische Ver-
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tretung in Bogotá den Beschwerdeführer für den Fall, dass er an sei -
nem Asylgesuch festzuhalten gedenke, auf, innert 30 Tagen sein Asyl -
begehren gestützt auf einen beigelegten Fragenkatalog einlässlich zu
begründen und allenfalls vorhandene Beweismittel einzureichen.
C.
Mit Eingabe vom 6. Oktober 2008 kam der Beschwerdeführer dieser
Aufforderung nach und gab an, er habe ausserhalb seines Heimat-
staates keine familiären Verbindungen. Im Weiteren wiederholte er im
Wesentlichen die in seinem Asylgesuch vom 10. Juli 2008 genannten
Gründe und führte ergänzend aus, dass während Jahren gerüchtewei-
se kolportiert worden sei, er sei an der Ermordung seiner Brüder betei-
ligt gewesen, bis ein Ex-Paramilitär namens G._______, alias
"H._______", am 26. August 2008 in einer Anhörung durch die
Staatsanwaltschaft 18 zugegeben habe, den Auftrag zur Ermordung
seines Bruders F._______ gegeben zu haben, nachdem dieser sich
geweigert habe, der paramilitärischen Gruppierung beizutreten. Das
entsprechende Protokoll der Staatsanwaltschaft werde er nachreichen,
sobald er eine Kopie erhalten habe. Er habe innerstaatlich bei der
Einwohnerkontrolle, der Staatsanwaltschaft und der Polizei seiner
Wohngemeinde um Schutz nachgesucht und während einiger Zeit
auch Hilfe von staatlicher Seite erhalten, indem man ihm Instruktionen
für den Selbstschutz übergeben habe und regelmässig Polizeikontrol -
len vor seinem Haus stattgefunden hätten. Eine innerstaatliche Flucht-
alternative stehe ihm nicht offen, da er nicht über die dafür notwendi-
gen Geldmittel verfüge und solche auch nicht von Freunden oder Ver-
wandten erhalten könne; aus denselben Gründen könne er sich auch
nicht in ein anderes lateinamerikanisches Land begeben, zumal er im
Ausland niemanden kenne, der ihm helfen könnte.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer sodann
zahlreiche Beweismittel zu den Akten, darunter eine Anzeige seiner
Mutter bei der Einwohnerkontrolle von A._______ vom 16. Januar
2001 betreffend die Ermordung ihrer Söhne D._______ und
E._______, eine Anzeige seiner Mutter bei der Staatsanwaltschaft [...]
vom 3. Januar 2003 betreffend am 31. Dezember 2002 von zwei
Männern begangenen Sachbeschädigungen in ihrem Restaurant, eine
Anzeige des Beschwerdeführers bei der Einwohnerkontrolle von
A._______ vom 10. Januar 2003 betreffend Morddrohungen gegen
seine Person – gemäss welcher einer der beim Vorfall vom 31.
Dezember 2002 beteiligten Männer seiner Mutter gesagt habe, sie
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solle ihm ausrichten, dass man ihn töten werde, und daraufhin einen
Schuss auf eine Vitrine abgegeben habe –, eine Anzeige des
Beschwerdeführers bei der Einwohnerkontrolle von A._______ vom 1.
Februar 2005 betreffend Morddrohungen gegen seine Person –
gemäss welcher er von Freunden aus seinem Wohnquartier erfahren
habe, dass man ihn umbringen wolle –, ein polizeiliches Schreiben
vom 15. Februar 2005 betreffend Ratschläge zur Verminderung der
Gefahr von Übergriffen beziehungsweise zum Vorgehen im Falle einer
Gefährdung, Bestätigungen der Staatsanwaltschaft [...] vom 16.
beziehungswiese 19. Juni 2008 betreffend die hängigen Strafverfahren
im Zusammenhang mit der Ermordung der Brüder des
Beschwerdeführers und seiner eigenen Anzeige vom 1. Februar 2005
wegen Morddrohungen sowie Kopien seines Geburtsscheines und
seiner Identitätskarte und Geburtsregisterauszüge und Totenscheine
betreffend seine Angehörigen.
D.
Die schweizerische Vertretung in Bogotá übermittelte die Akten am
10. November 2008 zuständigkeitshalber an das BFM und führte dabei
aus, dass eine persönliche Befragung des Beschwerdeführers aus Ka-
pazitätsgründen nicht möglich sei.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 15. März 2010 teilte das BFM dem Be-
schwerdeführer mit, es erachte den entscheidrelevanten Sachverhalt
aufgrund der schriftlichen Begründung des Asylgesuches und der ein-
gereichten ausführlichen Dokumentation als erstellt, weshalb eine An-
hörung auf der Botschaft nicht notwendig erscheine. Im Weiteren er -
wäge das Bundesamt – unter Berücksichtigung der Akten, der zu be-
achtenden Aspekte und des ihm zukommenden weiten Ermessens-
spielraumes – das Asylgesuch des Beschwerdeführers abzuweisen
und ihm die Einreise in die Schweiz zu verweigern. Insbesondere er-
achte es die Möglichkeit einer anderweitigen Schutzsuche als gege-
ben. Das BFM gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich innert 30
Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung dazu zu äussern.
F.
Mit an die schweizerische Vertretung in Bogotá gerichteter Eingabe
vom 28. April 2010 (Posteingang bei der Botschaft am 30. April 2010),
welche zuständigkeitshalber an das BFM weiter geleitet wurde (Ein-
gang beim BFM am 17. Mai 2010) reichte der Beschwerdeführer weite-
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re Beweismittel zu den Akten und brachte dazu vor, auf der ins Recht
gelegten CD-ROM sei die Aussage des inhaftierten Ex-Paramilitärs
G._______ alias "H._______" gespeichert, welcher sich zu den
Gründen der Ermordung seines Bruders F._______ äussere. Man
habe seinen Bruder wegen seiner militärischen Ausbildung und seiner
beruflichen Tätigkeit in der Armee für die AUC (Autodefensas Unidas
de Colombia) rekrutieren wollen und ihn getötet, weil er dies abgelehnt
habe. In diesem Zusammenhang reichte der Beschwerdeführer Kopien
des Militärausweises sowie des militärischen Führerausweises seines
Bruders ein. Ferner legte er einen Auszug aus einer Zeitschrift vor, in
welchem über die Ermordung seines Bruders F._______ berichtet und
er als letzter Überlebender der Familie bezeichnet wird.
G.
Mit Verfügung vom 19. Mai 2010 – gemäss Empfangsbestätigung eröff -
net am 8. Juli 2010 – wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerde-
führers ab und verweigerte ihm die Einreise in die Schweiz. Zur Be-
gründung führte das Bundesamt zunächst in formeller Hinsicht aus,
dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für ein Absehen von ei-
ner Anhörung des Beschwerdeführers gegeben seien. In materieller
Hinsicht hielt das BFM sodann im Wesentlichen dafür, aus den Akten
sei nicht auf eine aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers zu
schliessen, da seit der Ermordung seiner Brüder mehrere Jahre ver-
strichen seien und er sich in dieser Zeit stets in A._______
aufgehalten habe. Zudem handle es sich bei ihm nicht um eine
landesweit bekannte Person, weshalb nicht anzunehmen sei, dass
seine Verfolger ihn an einem beliebigen Ort in Kolumbien ausfindig
machen könnten. Es stünden ihm demnach innerstaatliche
Fluchtalternativen offen, weshalb er nicht auf den Schutz der
schweizerischen Behörden angewiesen sei. Ferner sei ihm möglich
und zumutbar, gegebenenfalls in einem anderen Land als der Schweiz
um Schutz nachzusuchen, beispielsweise in einem der
Nachbarstaaten Kolumbiens, welche sowohl das Abkommen vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) als auch das entsprechende Zusatzprotokoll vom 31. Juli
1967 ratifiziert hätten.
H.
Mit an die schweizerische Vertretung in Bogotá gerichteter, am 12. Juli
2010 dort eingegangener Eingabe vom 8. Juli 2010 erhob der Be-
schwerdeführer gegen die Verfügung des BFM vom 19. Mai 2010 Be-
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schwerde, welche in der Folge zuständigkeitshalber an das Bundes-
verwaltungsgericht weitergeleitet wurde (Posteingang beim Bundes-
verwaltungsgericht am 27. Juli 2010). Er beantragte sinngemäss die
Aufhebung der Verfügung des BFM vom 19. Mai 2010 und die
Gewährung von Asyl beziehungsweise die Bewilligung der Einreise in
die Schweiz. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, die
Beziehungen zwischen Kolumbien und Equador beziehungsweise
Venezuela seien wegen der Aktivitäten der Guerilla derzeit nicht die
Besten; es seien an den Grenzen auch schon Kolubianer getötet
worden, die man zu Unrecht als Kollaborateure der Guerilla bezeichnet
habe. Aus diesen Gründen sei eine Ausreise in diese Länder mit
grossen Risiken verbunden. In seinem Heimatstaat könne er aber
wegen der Gefahr für sein Leben auch nicht bleiben. Der Beschwerde-
führer reichte sodann erneut zahlreiche Beweismittel zu den Akten.
Dabei handelt es sich zur Hauptsache um Kopien der bereits im erst -
instanzlichen Verfahren vorgelegten Dokumente, und darüber hinaus
um Auszüge aus dem Internet betreffend die Beziehungen zwischen
Kolumbien und seinen Nachbarstaaten Equador und Venezuela.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behör-
den nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sin-
ne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bun-
desgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
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1.3 Die Beschwerdeeingabe ist nicht in einer Amtssprache des Bun-
des abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesse-
rung kann indessen verzichtet werden, da der in Spanisch verfassten
Beschwerdeeingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren
und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne weiteres darüber
befunden werden kann.
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG).
Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli -
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1
AsylG wurde sodann auf die Durchführung des Schriftenwechsels ver-
zichtet.
4.
4.1 In formeller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass gemäss
Art. 19 AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen
Vertretung gestellt werden kann, welche es mit einem Bericht an das
Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die schweizerische Ver-
tretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befra-
gung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich,
so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre
Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Das Bun-
desverwaltungsgericht hat in Auslegung dieser Bestimmungen in
BVGE 2007/30 erkannt, dass sich die Unmöglichkeit einer Befragung
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aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen bei der je-
weiligen Vertretung, aus faktischen Hindernissen im betreffenden Land
oder aus bei der asylsuchenden Person liegenden persönlichen Grün-
den ergeben kann (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.2 und 5.3). Da die Anhörung
der Sachverhaltserstellung sowie der Gewährung des rechtlichen Ge-
hörs dient (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.5), ist die asylsuchende Person bei
gegebener Unmöglichkeit einer Anhörung unter Hinweis auf ihre Mit -
wirkungspflicht in einem individualisierten Schreiben mittels konkreter
Fragen aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten; ein stan-
dardisiertes Schreiben vermag diesen Anforderungen damit in aller
Regel nicht zu genügen (BVGE a.a.O. E. 5.4). Allerdings kann sich
eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklä-
rung erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereich-
ten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden
Person ist aber diesfalls immerhin im Sinne des rechtlichen Gehörs die
Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Ent-
scheid zumindest schriftlich zu äussern (BVGE a.a.O. E. 5.7).
Schliesslich ist das Bundesamt in jedem Fall gehalten, das Absehen
von einer Befragung in der Verfügung über das Asylgesuch zu begrün-
den (BVGE a.a.O. E. 5.6 sowie 5.7).
4.2 Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer von der schwei-
zerischen Vertretung in Bogotá zu seinem Asylgesuch vom 10. Juli
2008 nicht befragt, da die Botschaft dazu gemäss Überweisungs-
schreiben vom 11. November 2008 aus gerichtsnotorischen und mithin
nachvollziehbaren Kapazitätsgründen nicht in der Lage war; dem Be-
schwerdeführer wurde indessen mit Zwischenverfügung des BFM vom
15. März 2010 Gelegenheit zur weiteren Konkretisierung seiner Asyl-
gründe sowie das rechtliche Gehör im Hinblick auf die in Erwägung ge-
zogene Abweisung des Asylgesuches gewährt; der Beschwerdeführer
hat mit Eingabe vom 28. April 2010 von dieser Möglichkeit Gebrauch
gemacht. Aufgrund der einlässlichen Ausführungen des Beschwerde-
führers in seinem schriftlichen Asylgesuch und den weiteren Eingaben
sowie der zahlreichen von ihm eingereichten Beweismittel erscheint
sodann der entscheidwesentliche Sachverhalt – wie das BFM in der
angefochtenen Verfügung zu Recht ausführt – als genüglich abgeklärt.
Schliesslich hat das BFM in seiner Verfügung vom 19. Mai 2010 das
Absehen von einer persönlichen Anhörung begründet. Bei dieser
Sachlage ist festzuhalten, dass das BFM den verfahrensrechtlichen
Anforderungen Genüge getan hat.
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5.
5.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen
können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet wer-
den kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20
Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklä-
rung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im
Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land
auszureisen.
5.2 Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung ei-
ner Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei
den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der
erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich
die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewäh-
rung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen
Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur an-
derweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs-
und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. die weiter-
hin zutreffende Praxis gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15, insbe-
sondere S. 131 ff., welche angesichts bloss redaktioneller Änderungen
bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit
hat). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist da-
bei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. EMARK
1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Ge-
fährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der
Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung
zugemutet werden kann.
6.
6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht
zunächst zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in seinem Gesuch
keine besonders nahen Beziehungen zur Schweiz geltend gemacht
hat. Im Weiteren hat das Bundesamt zu Recht erwogen, dass es dem
Beschwerdeführer zuzumuten sei, in einem anderen Land um Asylge-
währung nachzusuchen (vgl. Art. 52 Abs. 2 AsylG). So sind beispiels-
weise die Nachbarstaaten Brasilien, Ecuador, Panama und Peru Ver-
tragsparteien sowohl der FK als auch des betreffenden Zusatzproto-
kolls vom 31. Januar 1967; Venezuela wiederum hat zwar das Abkom-
men selbst nicht ratifiziert, wohl aber das Protokoll. Diese Länder ver-
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fügen mit Ausnahme Venezuelas über ein eigenes, gesetzlich geregel-
tes Verfahren zur Anerkennung von Flüchtlingen. Zudem halten sie
sich gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts
grundsätzlich an das Gebot des Non-Refoulement von Art. 33 FK,
auch wenn als Einschränkung festgestellt werden muss, dass es in
den Grenzgebieten – insbesondere denjenigen zu Panama und
Venezuela – in den letzten Jahren zu unkontrollierten Rückschiebun-
gen durch die Grenzbehörden gekommen ist und der Beschwerdefüh-
rer zu Recht auf gewisse Spannungen zwischen Kolumbien und sei-
nen Nachbarstaaten Venezuela und Ecuador hinweist; diese Begeben-
heiten ändern indessen nichts an der Tatsache, dass kolumbianische
Staatsangehörige in diesen Ländern bei Bedarf um Schutz nachsu-
chen können. Für die praktische Möglichkeit und die Zumutbarkeit der
anderweitigen Schutzsuche spricht im Weiteren die Möglichkeit der
visumsfreien Einreise nach Brasilien, Ecuador und Peru sowie der
Umstand, dass jährlich mehrere tausend kolumbianische Staatsange-
hörige in den Nachbarländern – namentlich in Ecuador – um Asyl
nachsuchen und dort zu einem beträchtlichen Teil auch tatsächlich als
Flüchtlinge anerkannt werden und materielle Unterstützung erhalten;
der Einwand des Beschwerdeführers, wonach er sich wegen fehlender
finanzieller Mittel nicht im Ausland niederlassen könne, schlägt dem-
nach fehl. Insgesamt ergeben sich somit keine Anhaltspunkte, die da-
rauf schliessen liessen, es sei dem Beschwerdeführer praktisch un-
möglich oder objektiv unzumutbar, sich in einen anderen Staat, insbe-
sondere einen der Nachbarstaaten Kolumbiens, zu begeben (vgl.
EMARK 2004 Nr. 20 sowie 1997 Nr. 15 E. 2f S. 132). Dies gilt umso
mehr, als aus den Akten ersichtlich ist, dass es sich beim Beschwer-
deführer nicht um eine landesweit bekannte Persönlichkeit handelt, die
aufgrund ihrer besonders exponierten Stellung auch bei einer Flucht
ins nahe Ausland allenfalls befürchten müsste, weiterhin verfolgt zu
werden.
6.2 Bei dieser Sachlage kann letztlich offen bleiben, ob sich der Be-
schwerdeführer den geltend gemachten Bedrohungen allenfalls durch
eine innerstaatliche Wohnsitzverlegung dauerhaft entziehen könnte.
6.3 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer aufgrund der Akten über keine konkrete Bezie-
hungsnähe zur Schweiz verfügt, hingegen die Möglichkeit der ander-
weitigen Schutzsuche hat. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz
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dem Beschwerdeführer zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung
verweigert und das Asylgesuch abgewiesen.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten an sich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG); aus verwal-
tungsökonomischen Gründen wird indessen in Anwendung von Art. 6
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)
auf das Erheben von Verfahrenskosten verzichtet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung der schweizerischen Ver-
tretung in Bogotá (per EDA-Kurier)
- die schweizerische Vertretung in Bogotá, mit der Bitte um Eröffnung
des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beilie -
genden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht
(per EDA-Kurier; in Kopie)
- das BFM, Abteilung Asylverfahren, mit den Akten Ref.-Nr. N [...]
(per Kurier; in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Jürg Hünerwadel
Versand:
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